Erläuterung zur Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (2)
| Regelwerk, Arbeitsschutz | |
| Die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 hat der Bauherr zu treffen, es sei denn, er beauftragt einen Dritten, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen. |
Bei den in § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 geforderten Maßnahmen handelt es sich vornehmlich um
Dritte, die mit der Durchführung dieser Maßnahmen beauftragt werden, können z.B. Generalübernehmer, Ingenieur- oder Architekturbüros oder Unternehmen, die mit der Errichtung einer baulichen Anlage einschließlich Planung und Ausführung beauftragt wurden, sein.
Die Beauftragung muß rechtzeitig und sollte schriftlich erfolgen.
Die Beauftragung kann sich auf einen Teil der vorgenannten Maßnahmen beziehen. In diesem Fall ist der Bauherr verpflichtet, die verbleibenden Maßnahmen selbst zu treffen. Je nach Umfang der Beauftragung ist er dann von seinen Pflichten nach § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 befreit.
Erfolgt die Beauftragung nicht rechtzeitig (z.B. nicht fristgemäße Übermittlung der Vorankündigung, Bestellung des Koordinators nicht mit Beginn der Planung der Ausführung und/oder Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes nach Einrichtung der Baustelle), ist diese Befreiung nicht gegeben. Nicht zulässig ist damit auch die pauschale Übertragung aller Pflichten des Bauherrn auf eines der bauausführenden Unternehmen im Rahmen üblicher Ausschreibungen von Bauleistungen. da zu diesem Zeitpunkt die Planung der Vorbereitung der Bauausführung bereits abgeschlossen ist und die Bestellung zumindest des Koordinators für die Planung der Ausführung sowie ggf. die Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes bereits hätte erfolgen müssen.
Überträgt der Bauherr einem Dritten die Bestellung eines oder mehrerer Koordinatoren, kann dieser - soweit er hierzu fachlich geeignet ist - auch selbst die Koordination übernehmen.
Durch die Verordnung bleiben zivilrechtliche Haftungsregelungen unberührt.
zu § 5 Pflichten der Arbeitgeber
(1) Die Arbeitgeber haben bei der Ausführung der Arbeiten die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes insbesondere in Bezug auf die
zu treffen sowie die Hinweise des Koordinators und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen. |
Eine Baustelle kann sich auch auf einem bereits bestehenden Betriebsgelände befinden, auf dem betriebliche Aktivitäten stattfinden. Die ausdrückliche Einbeziehung der Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände ist in Bezug auf die zu treffenden Maßnahmen erforderlich, da einerseits durch die parallel zu den Bauarbeiten weiterlaufenden betrieblichen Abläufe, z.B. Produktionsprozesse, innerbetrieblicher Transport, Energieleitung, Gefährdungen für die mit den Bauarbeiten Beschäftigten, anderseits durch die Bauarbeiten Gefährdungen der anderen Beschäftigten entstehen können.
Handelt der Arbeitgeber nicht entsprechend der Hinweise des Koordinators, sollte dieser den Bauherren oder den von ihm nach § 4 beauftragten Dritten darüber informieren.
| (2) Die Arbeitgeber haben die Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache über die sie betreffenden Schutzmaßnahmen zu informieren. |
Auf einer Vielzahl von Baustellen führen Beschäftigte unterschiedlicher Nationalitäten Bauarbeiten aus. Diese Beschäftigten benötigen angesichts der Gefahren für Leben und Gesundheit, die von diesen Arbeiten ausgehen können, regelmäßig oder anlaßbezogen bei der Unterweisung nach § 12 ArbSchG Informationen durch den Arbeitgeber über die erforderlichen Schutzmaßnahmen.
Darüber hinaus müssen die Beschäftigten über die für sie zutreffenden Schutzmaßnahmen aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan informiert werden.
Die Information muß in verständlicher Form und Sprache erfolgen.
Sichergestellt sein muß allerdings, daß die Beschäftigten die Information verstehen können.
Wesentliche Informationen sind zu übersetzen, wenn in anderer Form eine Verständigung nicht gewährleistet ist. Zu den verständlichen Formen der Information können z.B. Bilder, Piktogramme und arbeitsplatzbezogene Demonstrationen gehören.
| (3) Die Verantwortlichkeit der Arbeitgeber für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflichten wird durch die Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 nicht berührt. |
Mit dieser Regelung wird unterstrichen, daß der Arbeitgeber durch die in §§ 2 und 3 getroffenen Regelungen nicht von seinen Pflichten in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten entlastet wird. Hierzu gehört insbesondere auch die Verpflichtung, gemäß § 5 ArbSchG eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen vorzunehmen. Dabei sind die Angaben aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen.
zu § 6 Pflichten sonstiger Personen
| Zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten haben auch die auf einer Baustelle tätigen Unternehmer ohne Beschäftigte die bei den Arbeiten anzuwendenden Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten. Sie haben die Hinweise des Koordinators sowie den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Arbeitgeber, die selbst auf der Baustelle tätig sind. |
Sonstige Personen sind Selbstständige und Arbeitgeber, die selbst auf der Baustelle tätig sind. Die Pflicht der sonstigen Personen, die anzuwendenden Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten, dient der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Unberührt hiervon bleiben im übrigen sonstige Rechtsvorschriften (z.B. Unfallverhütungsvorschriften), die Regelungen zum Selbstschutz sonstiger Personen treffen.
zu § 7 Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
|
Diese Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbuße bis zu 10.000 DM geahndet werden.
| (2) Wer durch eine im Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar. |
Diese vorsätzlichen Handlungen werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
| (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. |
Die Verkündung der Baustellenverordnung erfolgte am 18. Juni 1998. Der erste Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats war der 1. Juli 1998; d.h. die Baustellenverordnung ist am 1. Juli 1998 in Kraft getreten.
| (2) Für Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor dem 1. Juli 1998 begonnen worden ist, bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend. |
Die Vorschrift regelt, daß für Bauvorhaben, mit deren Ausführung (Einrichtung der Baustelle) bereits vor dem 1. Juli 1998 begonnen wurde, die bisherigen Vorschriften maßgebend bleiben. Das bedeutet für den öffentlichen Bauherren, daß entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung des EG-Vertrags im Zusammenhang mit der nicht fristgerechten Umsetzung von Richtlinien der Staat, alle staatlichen Stellen sowie alle Einrichtungen und Rechtssubjekte, die dem Staat oder seiner Aufsicht unterstehen oder mit Rechten ausgestattet sind, die über solche hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehung unter Privaten gelten, die Vorschriften der EG-Richtlinie "Baustellen" ( 92/57/EWG) mit Ablauf der für ihre Umsetzung vorgesehenen Frist ab dem 1. Januar 1994 zu beachten haben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesrat hat in seiner 726. Sitzung am 29. Mai 1998 der Baustellenverordnung zugestimmt.
| Anlage 1 |
An
(zuständige Behörde)
Vorankündigung
gemäß § 2 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
(Baustellenverordnung - BaustellV)
| . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Ort/Datum) | . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Name) | . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Unterschrift) Verteiler: |
(Bauherr oder anstelle des Bauherren verantwortlicher Dritter)
| Erläuterungen zu besonders gefährlichen Arbeiten im Sinne der Baustellenverordnung | Anlage 2 |
zu Nr. 2 (besonders gefährlichen Arbeiten)
Arbeiten, bei denen die Beschäftigten explosionsgefährlichen, hochentzündlichen, krebserzeugenden (Kategorie 1 oder 2), erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/ EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 374 S. 1) ausgesetzt sind.
"Ausgesetzt sein bedeutet im Sinne dieser Verordnung, daß im Arbeitsbereich der Beschäftigten Stoffe freigesetzt werden, die auf einen Umgang mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 zurückzuführen sind. Dies ist z.B. gegeben, wenn die Exposition der Beschäftigten über der ubiquitären Luftverunreinigung liegt oder wenn ein Kontakt zu Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen besteht, die über die Haut oder den Magen-Darm-Trakt aufgenommen werden können."
Stoffe und Zubereitungen sind
Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 i.S. der o.a. Richtlinie sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine ernste Gefahr für die Arbeitnehmer darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich (z.B. Bacillus anthracis, der Erreger des Milzbrandes).
Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 i.S. der o.a. Richtlinie sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine ernste Gefahr für die Arbeitnehmer darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß: normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich (z.B. Ebola-Viren).
zu Nr. 3 (besonders gefährlichen Arbeiten)
Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen. die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne der Strahlenschutzverordnung sowie im Sinne der Röntgenverordnung erfordern, heißt:
Nach § 58 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung sind Kontrollbereiche Bereiche, in denen Personen infolge des Umgangs mit radioaktiven Stoffen oder des Betriebs von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen durch äußere oder innere Strahlenexposition im Kalenderjahr höhere Körperdosen als die Grenzwerte in der nachfolgenden Tabelle 1a Spalte 3 bei einem Aufenthalt von 40 Stunden je Woche und 50 Wochen im Kalenderjahr erhalten können.
Betriebliche Überwachungsbereiche nach § 60 Strahlenschutzverordnung sind nicht zum Kontrollbereich gehörende betriebliche Bereichen, in denen Personen infolge des Umgangs mit radioaktiven Stoffen oder des Betriebs von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen bei dauerndem Aufenthalt im Kalenderjahr höhere Körperdosen als die Grenzwerte in der nachfolgenden Tabelle 1 A Spalte 4 erhalten können. Außerbetriebliche Überwachungsbereiche sind unmittelbar an den Kontrollbereich oder an den betrieblichen Überwachungsbereich anschließende Bereiche, in denen Personen bei dauerndem Aufenthalt im Kalenderjahr höhere Körperdosen als die in Tabelle 2 genannten Grenzwerte erhalten können.
Tabelle 1a. Grenzwerte 1 der Körperdosen im Kalenderjahr für beruflich strahlenexponierte Personen und Bruchteile dieser Grenzwerte in mSv
| Körperdosis | Grenzwerte der Körperdosen für beruflich strahlenexponierte Personen im Kalenderjahr | ||
| Kategorie A | Kategorie B | 1/10 Kategorie A | |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1. Effektive Dosis. Teilkörperdosis: Keimdrüsen, Gebärmutter, rotes Knochenmark | 50 | 15 | 5 |
| 2. Teilkörperdosis: Alle Organe und Gewebe, soweit nicht unter 1., 3. oder 4. genannt | 150 | 45 | 15 |
| 3. Teilkörperdosis: Schilddrüse, Knochenoberfläche, Haut, soweit nicht unter 4. genannt | 300 | 90 | 30 |
| 4. Teilkörperdosis: Hände, Unterarme, Füße, Unterschenkel, Knöchel, einschließlich der dazugehörigen Haut | 500 | 150 | 50 |
| 1) Zur Berechnung der effektiven Dosis bei einer Ganz- oder Teilkörperexposition werden die Aquivalentdosen der in Tab. 1b genannten Organe und Gewebe mit den Wichtungsfaktoren der Tab. 1b multipliziert und die so erhaltenen Produkte addiert. Die Summe der aus Ganz- und Teilkörperexpositionen bei äußerer und innerer Strahlenexposition errechneten Beiträge zur effektiven Dosis darf den Grenzwert der effektiven Dosis nicht überschreiten. Daneben darf die Summe der durch Ganz- und Teilkörperexpositionen bei äußerer und innerer Strahlenexposition erhaltenen Teilkörperdosen eines Körperteils den zugehörigen Grenzwert der Teilkörperdosis nicht überschreiten | |||
Tabelle 1b
| Organe und Gewebe | Wichtungsfaktoren | |
| 1. | Keimdrüsen | 0,25 |
| 2. | Brust | 0,15 |
| 3. | rotes Knochenmark | 0,12 |
| 4. | Lunge | 0,12 |
| 5. | Schilddrüse | 0,03 |
| 6. | Knochenoberfläche | 0,03 |
| 7. | andere Organe und Gewebe 2: Blase, oberer Dickdarm, unterer Dickdarm, Dünndarm, Gehirn, Leber, Magen, Milz, Nebenniere, Niere, Bauchspeicheldrüse, Thymus, Gebärmutter | je 0,06 |
| 2) Zur Bestimmung des Betrages der anderen Organe und Gewebe bei der Berechnung der effektiven Dosis ist die Teilkorperdosis für jedes der 5 am stärksten strahlenexponierten anderen Organe oder Gewebe zu ermitteln. Die Strahlenexposition der übrigen Organe und Gewebe bleibt bei der Berechnung der effektiven Dosis unberücksichtigt. | ||
Tabelle 2 Grenzwerte der Körperdosen im Kalenderjahr nach § 45 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung
| 1. | Effektive Dosis, Teilkörperdosis für Keimdrüsen, Gebärmutter, rotes Knochenmark | 0,3 Millisievert |
| 2. | Teilkörperdosis für alle Organe und Gewebe, soweit nicht unter Nummer 1 oder Nummer 3 genannt | 0,9 Millisievert |
| 3. | Teilkörperdosis für Knochenoberfläche, Haut | 1,8 Millisievert |
Tabelle 1a Fußnote 1 und Tabelle 1b sind anzuwenden.
Nach § 19 der Röntgenverordnung sind Kontrollbereiche die Bereiche, in denen Personen im Kalenderjahr höhere Körperdosen aus Ganzkörperexpositionen als 15 mSv erhalten können. Als betriebliche Überwachungsbereiche gelten Bereiche, in denen Personen im Kalenderjahr höhere Körperdosen aus Ganzkörperexpositionen als 5 mSv erhalten können.
zu Nr. 4 (besonders gefährlichen Arbeiten)
Hochspannungsleitungen im Sinne dieser Verordnung sind nicht isolierte freiliegende Leitungen mit einer Spannung über 1 kV AC bzw. 1,5 kV DC. Der einzuhaltende Abstand von mindestens 5,00 m ist zu ermitteln zwischen der größten arbeitsbedingten Reichweite eines Menschen einschließlich Arbeitsmittel oder der größten Reichweite einer eingesetzten Maschine und der spannungsführenden Leitung.
zu Nr. 6 (besonders gefährlichen Arbeiten)
Brunnenbauarbeiten sind Arbeiten zur Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Brunnen jeder Art, bei denen die Gefahr des Hineinfallens, des Verschüttetwerdens, des Ertrinkens, des Vergiftetwerdens oder Verpuffungsgefahr aufgrund eines explosiven Gas-Luft-Gemisches besteht.
| Beispiel für den Aufbau einer Unterlage nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV | Anlage 3 |
| Anlage- bzw. Bauteil | Arbeiten | Gefährdung | Sicherheits- technische Einrichtung | Pläne-Nr. | Position im LV | Bemerkungen / Hinweise | |
| Art | Häufigkeit | ||||||
| 1
Bestandsaufnahme und Ermittlung der zu erwartenden späteren Arbeiten sowie der Häufigkeit | 2
Gefährdungs- | 3
Planung und zeichnerische Darstellung der sicherheits- | 4
Ausschreibungs- | ||||
| Aktivitäten nach der Baustellenverordnung | Anlage 4 |
| Baustellenbedingungen | Berück- sichtigung allg. Grundsätze nach § 4 ArbSchG bei der Planung | Voran- kündigung | Koordi- nator | SiGe-Plan | Unterlage (§ 3 Abs. 2 Nr. 3) | |
| Arbeitnehmer | Umfang und Art der Arbeiten | |||||
| eines Arbeitgebers | kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage | ja | nein | nein | nein | nein |
| eines Arbeitgebers | kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage und gefährliche Arbeiten | ja | nein | nein | nein | nein |
| eines Arbeitgebers | größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage | ja | ja | nein | nein | nein |
| eines Arbeitgebers | größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und gefährliche Arbeiten | ja | ja | nein | nein | nein |
| mehrerer Arbeitgeber | kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage | ja | nein | ja | nein | ja |
| mehrerer Arbeitgeber | kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage jedoch gefährliche Arbeiten | ja | nein | ja | ja | ja |
| mehrerer Arbeitgeber | größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage | ja | ja | ja | ja | ja |
| mehrerer Arbeitgeber | größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und gefährliche Arbeiten | ja | ja | ja | ja | ja |
| Anmerkung: Der Einsatz von Nachunternehmen bedeutet das Vorhandensein von mehreren Arbeitgebern | ||||||
| ENDE | |