umwelt-online: Hinweise zur Durchführung des Mutterschutzgesetzes - Thüringen - (2)
| |
12 Nicht besetzt.
13 Zu § 13 (Mutterschaftsgeld)
13.1 Arbeitnehmerinnen, die bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 2 in einem Arbeitsverhältnis stehen oder deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach § 6 Absatz 1 nach Maßgabe von § 9 Absatz 3 aufgelöst worden ist, erhalten während der Schutzfristen (§ 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1) sowie für den Tag der Entbindung auf Antrag (§ 16 SGB I) ein Mutterschaftsgeld von maximal 13 Euro für jeden Kalendertag. Dasselbe gilt vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an für solche Frauen, die während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 oder § 6 Absatz 1 von einem Beamten in ein Arbeitsverhältnis wechseln, sowie für Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte) und deren Arbeitsverhältnis erst während der Mutterschutzfristen beginnt.
Für Arbeitnehmerinnen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind - auch freiwillig versicherte Mitglieder nach § 9 SGB V, gelten die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (§ 200 RVO) unmittelbar. § 13 Absatz 1 ist insoweit nur deklaratorisch. Die Zahlung des Mutterschaftsgeldes erfolgt durch die Krankenkasse, bei der die Frau im Zeitpunkt des Beginns der Schutzfrist nach § 3 Absatz 2 versichert ist. Der Höchstbetrag für jeden Kalendertag beträgt 13 Euro (§ 200 Absatz 2 Satz 3 RVO).
Für Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (weil sie z.B. bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind oder eine nur geringfügige Beschäftigung im Sinne der §§ 8, 8a SGB IV ausüben), gelten die Vorschriften der RVO infolge der Verweisung in § 13 Absatz 2 entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass das Mutterschaftsgeld für die Zeit der Schutzfristen (§ 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1) insgesamt höchstens 210 Euro beträgt. Das Mutterschaftsgeld wird ihnen zu Lasten des Bundes durch das Bundesversicherungsamt gezahlt.
13.2 Der Arbeitgeber hat den für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Krankenkassen (bei Arbeitnehmerinnen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind) bzw. dem Bundesversicherungsamt (bei Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind) auf Anforderung unverzüglich die Angaben zu machen, die für die Berechnung der Höhe des Mutterschaftsgeldes benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Angaben über die Höhe des Arbeitsentgelts während des Berechnungszeitraums.
Frauen, die das Mutterschaftsgeld beantragen (vgl. § 19 SGB IV) haben gemäß § 60 Absatz 1 SGB I alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind und müssen auf Verlangen des Leistungsträgers Beweisurkunden vorlegen (z.B. standesamtliche Geburtsurkunde des Kindes).
13.3 Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld ist auch gegeben, wenn im Falle eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses während einer noch nicht beendeten Elternzeit eine weitere Schutzfrist eintritt.
Dagegen haben Arbeitnehmerinnen, die von ihrem Arbeitgeber unbezahlten Urlaub (z.B. nach § 28 TV-L) erhalten haben, nach dem Urteil des BSG vom 8. März 1995 - 1 RK 10/94 - (DOK 1995, 453) mit Beginn einer (erneuten) Schutzfrist nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 grundsätzlich keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Endet im Verlauf der Schutzfrist der unbezahlte Urlaub, so besteht nach dem Urteil des BAG vom 25. Februar 2004 - 5 AZR 160/03 - (AP Nr. 24 zu § 14 MuSchG 1968) ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld (und auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld).
Neben unbezahltem Urlaub ist ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld lediglich dann gegeben, wenn
(vgl. Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 11./12. November 1996, abgedruckt in BB 1997, 530).
13.4 Im Gegensatz zur Regelung des § 5 Absatz 2 Satz 2 über eine vom Sechswochenzeitraum abweichende Dauer des Beschäftigungsverbots nach § 3 Absatz 2 bestimmt § 200 Absatz 3 Satz 5 RVO lediglich, dass sich bei Geburten nach dem mutmaßlichen Tag der Entbindung die Bezugsdauer für das Mutterschaftsgeld vor der Geburt entsprechend verlängert. Eine Verkürzung der Sechswochenfrist hinsichtlich des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld ist mithin ausgeschlossen; diese Frist ist eine Mindestfrist.
Bei Geburten vor dem mutmaßlichen Tag der Entbindung folgt aus § 200 Absatz 3 Satz 2 RVO die Verpflichtung, das Mutterschaftsgeld nach der Geburt für 8 bzw. - bei Früh- und Mehrlingsgeburten - 12 Wochen zuzüglich derjenigen Tage, die von der Schutzfrist vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnten, zu zahlen.
13.4.1 Hat die Arbeitnehmerin vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 2 Krankenbezüge in Höhe der Entgeltfortzahlung (§ 22 Absatz 1 Satz 1 TV-L) erhalten und entbindet sie vor dem mutmaßlichen Zeitpunkt der Niederkunft, verbleibt es bei dem Anspruch auf Krankenbezüge.
13.4.2 Bei Arbeitnehmerinnen, die bis zum Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 2 Krankengeld von ihrer Krankenkasse und ggf. einen Krankengeldzuschuss von ihrem Arbeitgeber bezogen haben, hat eine vorzeitige Entbindung ebenfalls keine Auswirkungen auf Dauer und Höhe dieser Ansprüche.
13.4.3 Der ggf. neben dem Mutterschaftsgeld zu zahlende Ausgleichsbetrag nach § 11 (vgl. Nr. 11.11) ist kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 200 Absatz 4 Satz 1 RVO; beide Leistungen sind nebeneinander zu gewähren (vgl. BAG, Urteile vom 28. November 1984 - 5 AZR 243/83 - AP Nr. 10 zu § 11 MuSchG 1968 - und vom 6. März 1985 - 5 AZR 523/83 - AP Nr. 11 zu § 11 MuSchG 1968 - zu der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden inhaltsgleichen Vorschrift des § 200c Absatz 2 Satz 1 RVO). Das Gleiche gilt für unständige Entgeltbestandteile, die wegen § 24 Absatz 1 Satz 4 TV-L noch nach Beginn der Mutterschutzfrist gezahlt werden. Das Ruhen des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld bezieht sich nur auf Vergütungen, die die Arbeitnehmerin durch Arbeitsleistungen erwirbt, die sie während der Beschäftigungsverbote erbringt. Der Ausgleichsbetrag nach § 11 bzw. die unständigen Entgeltbestandteile beruhen dagegen auf Arbeitsleistungen, die vor Beginn der Schutzfristen erbracht wurden.
13.5 Die Berechnung des der Arbeitnehmerin zustehenden Mutterschaftsgeldes ist von zwei Bezugsgrößen abhängig, und zwar
13.6 Für die Berechnung des Zeitraums der letzten drei abgerechneten Kalendermonate ist von dem Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 2 unter Zugrundelegung des in dem Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme angenommenen mutmaßlichen Tages der Entbindung auszugehen, wenn die Zahlung des Mutterschaftsgeldes vor der Entbindung beantragt wird. Dieser Ausgangszeitpunkt bleibt auch dann maßgebend, wenn die Entbindung früher oder später eintritt. Wird das Mutterschaftsgeld erst nach der Entbindung (z.B. bei Frühgeburten) geltend gemacht, ist der tatsächliche Tag der Entbindung der Berechnung zugrunde zu legen (vgl. Urteil des BSG vom 10. September 1975 - 3 RK 69/74 - USK 75 117).
Abgerechnet sind Zeiträume, für die das zu zahlende Arbeitsentgelt mit der Arbeitnehmerin abgerechnet worden ist. Nicht ausreichend ist es, wenn für bestimmte Zeitabschnitte das Entgelt durch bloße Abschlagszahlungen ganz oder teilweise geleistet wurde.
Fallen in den Berechnungszeitraum Ausfallzeiten, also Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben diese Tage nach § 200 Absatz 2 Satz 3 RVO außer Ansatz. D. h. für diese Tage ist kein Arbeitsentgelt anzusetzen und die Dauer des Berechnungszeitraums ist entsprechend zu vermindern. Die Begriffe "Kurzarbeit" und "Arbeitsausfälle" sind dieselben wie in § 11 Absatz 2 Satz 2.
Hat das Arbeitsverhältnis, das zur Begründung des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld geführt hat, weniger als drei Monate gedauert, ist der kürzere Zeitraum der Berechnung zugrunde zu legen (entsprechende Anwendung des § 11 Absatz 1 Satz 4).
Nach § 200 Absatz 2 Satz 4 RVO wird außerdem bestimmt, dass ausnahmsweise das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen ist, wenn eine Berechnung nach § 200 Absatz 2 Satz 1 und 3 RVO nicht möglich ist. Nach herrschender Meinung wird die Berechnung z.B. als in diesem Sinne unmöglich angesehen, wenn
Als gleichartige Beschäftigte heranzuziehen sind Frauen gleichen Alters und Familienstandes, die in der Dienststelle unter vergleichbaren Arbeitsbedingungen wie die anspruchsberechtigte Frau arbeiten.
Erwächst aus einer erneuten Schwangerschaft während der Elternzeit Anspruch auf Mutterschaftsgeld für die Zeit der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 sowie für den Entbindungstag (vgl. Nr. 13.3 erster Absatz), sind der Berechnung des Mutterschaftsgeldes der Zeitraum und der Arbeitsverdienst zugrunde zu legen, die für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes für die Zeit der auf der vorausgegangenen Schwangerschaft beruhenden Schutzfristen maßgebend waren.
13.7 Nach dem Urteil des BSG vom 9. September 1971 - 3 RK 84/69 - ist bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes nicht von einem arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff, sondern vom Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne (§§ 14, 17 SGB IV in Verbindung mit der Sozialversicherungsentgeltverordnung) auszugehen.
13.7.1 Arbeitsentgelt ist der in der regelmäßigen Arbeitszeit des Berechnungszeitraumes erzielte Arbeitsverdienst in Form von Tabellenentgelt, sonstigen Entgeltbestandteilen oder Ausbildungsentgelt. Dabei ist es unerheblich, ob das Arbeitsentgelt als Monats-, Stunden-, Akkord- oder Prämienverdienst gewährt wird.
Zum Arbeitsentgelt gehört auch die Vergütung für Mehrarbeit, für geleistete Überstunden, für Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienst, für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit - mit Ausnahme der hierfür gewährten steuerfreien Zuschläge (§ 3b EStG), soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, nicht mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt, da es sich insoweit nicht um Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne (vgl. Nr. 13.7) handelt -, und zwar auch dann, wenn die Mehrarbeit usw. nicht regelmäßig geleistet wurde.
Zulagen und Zuschläge (z.B. auch für Wechselschicht- und Schichtarbeit) zählen zum Arbeitsentgelt, soweit sie nicht als Ersatz von Aufwendungen gezahlt werden.
Zum Arbeitsentgelt gehören ferner alle Zahlungen, die der Arbeitgeber im Berechnungszeitraum zum Ausgleich von Verdienstausfällen leistet, wenn durch sie ein Minderverdienst an einem Tage verhindert wird, der nach § 200 Absatz 2 Satz 3 RVO sonst nicht zu berücksichtigen wäre. Hierzu gehören u. a. das Feiertagsentgelt nach § 2 des Gesetzes über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz), die Lohnausfallerstattung für Personalratsmitglieder, das Urlaubsentgelt nach § 26 in Verbindung mit § 21 TV-L (nicht jedoch eine Urlaubsabgeltung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 7 Absatz 4 BUrlG) sowie der nach § 11 gesicherte Durchschnittsverdienst.
13.7.2 Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers und vermögenswirksam angelegte Teile des Arbeitslohnes der Arbeitnehmerin (§§ 10, 11 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes) sind Arbeitsentgelt im Sinne des § 200 Absatz 2 Satz 1 RVO.
13.7.3 Leistungen des Arbeitgebers zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Umlagen - § 16 ATV - und zusätzliche Umlagen - § 39 Absatz 2 ATV - zur VBL oder zu einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung) gehören zum Arbeitsentgelt im Sinne des § 200 Absatz 2 Satz 1 RVO, soweit sie nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385) sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt sind. Danach sind die pauschal versteuerten Umlagen und zusätzliche Umlagen im Tarifgebiet West in Höhe von 2,5 v. H. und im Tarifgebiet Ost in Höhe von 1 v. H. des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts, jeweils abzüglich 13,30 Euro monatlich (§ 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV), als Arbeitsentgelt anzusehen. Soweit Umlagen und zusätzliche Umlagen nicht pauschal versteuert werden, sind sie dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.
Die steuerunbelasteten und sozialversicherungsfreien Sanierungsgelder zur VBL gehören dagegen ebenso wenig zum Arbeitsentgelt wie die Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren (§ 2 Absatz 2, § 18, § 26 Absatz 5, § 39 Absatz 1 ATV), soweit diese im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG steuer- und damit sozialversicherungsfrei sind, sowie die für eine Entgeltumwandlung verwendeten Entgeltbestandteile, solange sie sozialversicherungsfrei sind (§ 115 SGB VI).
Der Umlage-Beitrag der Arbeitnehmer, der aus versteuertem Einkommen entrichtet wird, mindert nicht das Arbeitsentgelt.
13.7.4 Nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne des § 200 Absatz 2 Satz 1 RVO gehören die Arbeitgeberzuschüsse zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 257 SGB V und zum Pflegeversicherungsbeitrag nach § 61 SGB XI sowie Aufwandsentschädigungen (z.B. Reisekosten). Entsprechendes gilt für Arbeitgeberzuschüsse zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie zum Versorgungswerk der Presse (vgl. § 25 ATV).
13.7.5 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a SGB IV), das nach § 200 Absatz 2 Satz 3 RVO nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne dieser Vorschrift gehört, sind z.B. Jahressonderzahlungen, Jubiläumsgelder, Urlaubsabgeltungen.
13.7.6 Änderungen der Höhe des Entgelts, die nach Ablauf des Berechnungszeitraums wirksam werden, werden bei der Bemessung des Mutterschaftsgeldes nach § 200 Absatz 2 RVO nicht berücksichtigt. Diese Vorschrift ist nicht entsprechend der Ergänzung des § 14 Absatz 1 MuSchG zunächst durch das Gesetz zur Änderung des Mutterschutzrechts vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2110) und nochmals durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Mutterschutzrechts vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1812) geändert worden.
Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts, die den ganzen oder einen Teil des Berechnungszeitraumes betreffen, sind für die Monate zu berücksichtigen, auf die sie entfallen. Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch auf die rückwirkende Erhöhung des Entgelts des Berechnungszeitraums auf einem Tarifvertrag beruht, der erst nach Ablauf des Berechnungszeitraumes oder nach Beginn der Schutzfrist des § 3 Absatz 2 vereinbart worden ist (Urteil des BAG vom 6. April 1994 - 5 AZR 501/93 - AP Nr. 11 zu § 14 MuSchG 1968). Wegen der Rechtslage bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld siehe Nr. 14.13.
13.7.7 Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldetem Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben nach § 200 Absatz 2 Satz 3 RVO außer Ansatz. Dies gilt auch für die an diesen Tagen erzielten Minderverdienste. Tage mit Verdienstminderungen wegen verschuldeter Arbeitsversäumnisse und die entsprechend geringeren Arbeitsentgelte sind dagegen zu berücksichtigen.
13.8 Der für den Berechnungszeitraum ermittelte Bruttobetrag des Arbeitsentgelts ist um die gesetzlichen Abzüge zu vermindern. Zu den gesetzlichen Abzügen gehören die Lohnsteuer, die Kirchensteuer, der Solidaritätszuschlag sowie der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d Satz 1 SGB IV) einschl. des Arbeitnehmeranteils am Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung (§ 28d Satz 2 SGB IV).
Dabei ist die Lohnsteuer in der Höhe zu berücksichtigen, wie sie vom Arbeitgeber nach den gesetzlichen Bestimmungen aufgrund der Eintragungen in der Lohnsteuerkarte für das Arbeitsentgelt in dem maßgebenden Berechnungszeitraum zu berechnen und einzubehalten war.
Keine gesetzlichen Abzüge sind dagegen
Fällt in den Bemessungszeitraum ein nicht zu berücksichtigendes einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne von § 23a SGB IV (§ 200 Absatz 2 Satz 3 RVO), ist eine fiktive Berechnung des Nettoarbeitsentgelts vorzunehmen.
Beispiel:
| Bemessungszeitraum Dezember: | |
| Laufendes Arbeitsentgelt | 2.500,00 Euro |
| Jahressonderzahlung | 1.000,00 Euro |
| Dezemberbezüge insgesamt | 3.500,00 Euro |
| a) Beitragspflichtiges Entgelt | 3.500,00 Euro |
| b) Steuerpflichtiges Entgelt | 3.500,00 Euro |
| c) Bruttoarbeitsentgelt, von dem das fiktive Nettoarbeitsentgelt als Bemessungsgrundlage für das Mutterschaftsgeld zu ermitteln ist (beitrags- und steuerpflichtiger Betrag) | 2.500,00 Euro |
13.9 Für die Ermittlung des Mutterschaftsgeldes ist das nach den vorstehenden Hinweisen vom Arbeitgeber errechnete (vgl. Nr. 13.8) und der Krankenkasse mitgeteilte Nettoarbeitsentgelt von dieser auf den Kalendertag umzurechnen ("durchschnittliches kalendertägliches Arbeitsentgelt"; vgl. § 200 Absatz 2 Satz 1 RVO). Sind im Berechnungszeitraum keine Ausfallzeiten nach § 200 Absatz 2 Satz 3 RVO enthalten, wird der Monat zu 30 Kalendertagen ohne Rücksicht darauf angesetzt, ob die Arbeitswoche der Arbeitnehmerin fünf oder sechs Tage beträgt und ob der betreffende Monat mehr oder weniger als 30 Kalendertage hat (vgl. § 47 Absatz 2 Satz 3 SGB V).
Das gesamte Nettoarbeitsentgelt des Berechnungszeitraums ohne Ausfallzeiten wird daher bei monatlicher Abrechnung durch die Zahl 90 (3 Kalendermonate x 30 Tage) geteilt. Der Divisor von 90 verringert sich nur dann, wenn sich nach § 200 Absatz 2 Satz 3 RVO auch der Berechnungszeitraum verringert, und zwar um die Zahl der Tage, um die der Berechnungszeitraum zu verkürzen ist.
13.10 Während der Zeit des Bezuges von Mutterschaftsgeld liegt keine in der Sozialversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung vor (§§ 24, 25 SGB III, § 5 SGB V, § 1 SGB VI, §§ 20, 23 SGB XI). Für diese Zeit ist deshalb kein Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d Satz 1 SGB IV) einschl. des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung (§ 28d Satz 2 SGB IV) zu entrichten. Etwas anderes gilt nur, wenn während des Bezuges von Mutterschaftsgeld einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gezahlt wird (vgl. Absatz 7).
In der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt die Arbeitnehmerin ohne Beitragsleistung versichert, solange sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld oder auf Krankengeld hat (§ 192 Absatz 1 Nr. 2, § 224 Absatz 1 SGB V).
In der Rentenversicherung werden Zeiten, in denen die Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen eine versicherte Beschäftigung nicht ausgeübt hat, immer dann als Anrechnungszeit berücksichtigt, wenn diese Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegen; außerhalb dieser Lebensaltersphase erfolgt die Anrechnung nur, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung unterbrochen wird (§ 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 1 SGB VI).
In der sozialen Pflegeversicherung besteht die Mitgliedschaft für die Dauer des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld fort (§ 192 Absatz 1 Nr. 2 SGB V in Verbindung mit § 49 Absatz 2 SGB XI); das Mutterschaftsgeld bleibt beitragsfrei (§ 56 Absatz 3 SGB XI).
In der Arbeitslosenversicherung ist die Zeit des E3ezuges von Mutterschaftsgeld dann einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleichgestellt, wenn durch Schwangerschaft oder Mutterschaft eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung unterbrochen worden ist (§ 26 Absatz 2 Nr. 1 SGB III).
Frauen, die bei einem privaten Versicherungsunternehmen kranken- und pflegeversichert sind, müssen während der Zeit des Bezugs von Mutterschaftsgeld weiterhin ihre Prämien für die private Kranken-/Pflegeversicherung zahlen. Anders als bei gesetzlich versicherten Frauen, besteht während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 hier keine beitragsfreie Versicherung. Der Arbeitgeber zahlt in der Zeit des Bezuges des Mutterschaftsgeldes auch keinen Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung nach § 257 SGB V bzw. zur privaten Pflegeversicherung nach § 61 SGB XI.
Erhält die Arbeitnehmerin während der Zeit des Bezuges von Mutterschaftsgeld einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z.B. Jahressonderzahlungen), ist dies beitragspflichtig zu allen Zweigen der Sozialversicherung und dem Lohnabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es ausgezahlt wird (§ 23a SGB IV). Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld bleibt dadurch unberührt (§ 200 Absatz 4 Satz 2 RVO). Von dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt hat, soweit es zusatzversorgungspflichtig ist, der Arbeitgeber Umlagen, Sanierungsgelder und ggf. Beiträge an die VBL zu entrichten und die Arbeitnehmerin die darauf entfallenden Umlage-Beiträge zu tragen. Eine Einmalzahlung, die steuerlich einen sonstigen Bezug darstellt, ist entsprechend dem Zuflussprinzip (§ 15 Absatz 2 Satz 1 ATV) dem Monat der Auszahlung zuzuordnen, auch wenn in diesem Monat sonst kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt anfällt.
Erhält die Arbeitnehmerin in dem Zeitraum, für den ihr Mutterschaftsgeld zusteht, aufgrund freiwilliger Weiterarbeit während der Schutzfrist nach § 3 Absatz 2 (vgl. Nr. 3.3 und Nr. 3.5) Arbeitsentgelt, sind hiervon Beiträge zur Sozialversicherung (einschl. der sozialen Pflegeversicherung) und Umlagen zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abzuführen.
13.11 Bei Arbeitnehmerinnen, die schon vor Beginn der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 arbeitsunfähig erkrankt sind, endet die Zahlung des Entgelts im Krankheitsfall (§ 22 TV-L) mit Beginn dieser Schutzfrist (vgl. Nrn. 13.4 bis 13.4.2). Dauert die Krankheit über das Ende der Schutzfrist nach § 6 Absatz 1 bzw. das Ende der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz hinaus an, sind mit Ablauf der Schutzfrist bzw. der Elternzeit die Krankenbezüge für den nach § 22 Absatz 3 und 4 TV-L etwa noch vorhandenen Anspruchszeitraum weiterzuzahlen.
Aus der Formulierung in § 22 Absatz 3 Satz 1 TV-L, wonach der Krankengeldzuschuss längstens "bis zum Ende der ... Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit" gezahlt wird, ergibt sich, dass die Fristen durchzurechnen sind, d. h. durch die Mutterschutzfristen keine Unterbrechung und keine entsprechende Verlängerung erfahren. Dies gilt auch bei einer Erkrankung innerhalb der Schutzfristen bzw. der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz, die über das Ende der Schutzfrist nach § 6 Absatz 1 bzw. das Ende der Elternzeit hinaus andauert. Die Sechswochenfrist für die (gesetzliche) Entgeltfortzahlung nach § 22 Absatz 1 TV-L beginnt jedoch erst mit dem Tag nach Ablauf der Schutzfrist des § 6 Absatz 1 bzw. nach Ablauf der Elternzeit.
13.12 Das kalendertägliche Mutterschaftsgeld ist vom ersten Tage der sechswöchigen Schutzfrist an zu gewähren, und zwar auch dann, wenn dies bei einer Tätigkeit in der Fünftagewoche ein arbeitsfreier Samstag oder Sonntag ist. Es wird darauf hingewiesen, dass in diesem Fall die Entgeltzahlung mit Ablauf des vorherigen Tages endet (§ 24 Absatz 3 Satz 1 TV-L).
Zur Zahlungsdauer bei Geburten vor oder nach dem mutmaßlichen Tag der Entbindung wird auf Nr. 13.4 verwiesen.
Beginnt das Arbeitsverhältnis während der Mutterschutzfristen vor oder nach der Geburt, wird das Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der RVO vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an gezahlt (§ 200 Absatz 2 Satz 4 RVO).
Für den Sonderfall, dass eine Frau während der Mutterschutzfristen von einem Beamten in ein Arbeitsverhältnis wechselt, stellt § 13 Absatz 3 deklaratorisch klar, dass dies entsprechend gilt.
13.13 Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht nach § 200 Absatz 4 RVO, soweit und solange die Arbeitnehmerin beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält (Satz 1); dies gilt nicht für Einmalzahlungen (Satz 2).
Hingegen ruht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nicht, sofern lediglich für bereits vor Beginn der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 erbrachte Arbeitsleistungen sog. unständige Entgeltbestandteile aufgrund der Vorvormonatsregelung nach § 24 Absatz 1 Satz 4 TV-L erst während der Mutterschutzfristen gezahlt werden (vgl. BAG vom 28. November 1984 - 5 AZR 243/83 - AP Nr. 10 zu § 11 MuSchG 1968 und vom 6. März 1985 - 5 AZR 523/83 - AP Nr. 11 zu § 11 MuSchG 1968).
14 Zu § 14 (Zuschuss zum Mutterschaftsgeld)
14.1 Das Mutterschaftsgeld, das der Arbeitnehmerin, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, von dieser Krankenkasse während der Schutzfrist nach § 3 Absatz 2 für den Entbindungstag und während der Schutzfrist nach § 6 Absatz 1 zu zahlen ist, ist auf höchstens 13,00 Euro für jeden Kalendertag begrenzt (vgl. Nr. 13.1). Das vom Bundesversicherungsamt der Arbeitnehmerin, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, während der Schutzfristen zu zahlende Mutterschaftsgeld ist außerdem auf insgesamt 210,00 Euro begrenzt (vgl. Nr. 13.1). War das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt in dem maßgebenden Berechnungszeitraum (§ 14 Absatz 1 Satz 2) höher als 13,00 Euro für den Kalendertag, hat der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe des Unterschiedsbetrages zu zahlen. Ist das Mutterschaftsgeld für die Zeit der Beschäftigungsverbote (§ 3 Absatz 2, § 6 Absatz 1) auf insgesamt 210,00 Euro begrenzt, wird der kalendertägliche Zuschuss aus dem Unterschied zwischen 13,00 Euro und dem maßgebenden Arbeitsentgelt (vgl. Nrn. 14.5 bis 14.8) berechnet.
14.2 Voraussetzungen für den Anspruch der Arbeitnehmerin auf den Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld sind das Bestehen des Arbeitsverhältnisses und der Anspruch auf Mutterschaftsgeld während der Zeit der Schutzfristen des § 3 Absatz 2 und des § 6 Absatz 1. Hinsichtlich des Anspruchsgrundes und der Anspruchsdauer ist entscheidend, ob und für welche Zeit die Arbeitnehmerin nach § 200 RVO oder nach § 13 Absatz 2 oder 3 Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat. Der Anspruch auf den Zuschuss gegen den Arbeitgeber ist aber dem Grunde, der Dauer und der Höhe nach nicht von der tatsächlichen Zahlung des Mutterschaftsgeldes abhängig. Der Arbeitgeber muss daher ggf. prüfen, ob die Arbeitnehmerin einen Rechtsanspruch auf Mutterschaftsgeld hat. Auch die Berechnung, die für die Bemessung des Mutterschaftsgeldes zugrunde gelegt worden ist, ist für den Arbeitgeber nicht bindend (vgl. Nr. 14.5).
Eine Arbeitnehmerin, die nach § 28 TV-L ohne Fortzahlung des Entgelts beurlaubt worden ist, hat während der Zeit der Beurlaubung keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld und schon deshalb auch keinen Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Endet im Verlauf der Schutzfrist der unbezahlte Urlaub, so besteht nach dem Urteil des BAG vom 25. Februar 2004 - 5 AZR 160/03 - (AP Nr. 24 zu § 14 MuSchG 1968) ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld und auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (vgl. Nr. 13.3 zweiter Absatz). Zur Höhe des Zuschusses gelten die nachfolgenden Ausführungen für den Fall der Beendigung einer Elternzeit während der Schutzfristen entsprechend.
Eine Arbeitnehmerin hat während der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bei erneuter Schwangerschaft keinen Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für Zeiten der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 sowie für den Entbindungstag, soweit diese Zeiten in die Elternzeit fallen (§ 14 Absatz 4 Satz 1; vgl. auch Urteil des LAG Frankfurt/Main vom 20. Mai 1992 - 2 Sa 1883/91 - BB 1992, 2511).
Sind diese Zeiten bei Beendigung der Elternzeit noch nicht abgelaufen, hat die Arbeitnehmerin - das weitere Bestehen des Arbeitsverhältnisses vorausgesetzt - für die Zeit nach Beendigung der Elternzeit bis zum Ablauf der Schutzfrist nach § 6 Absatz 1 einen Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Der Zuschuss ist grundsätzlich nach dem Arbeitsverdienst zu berechnen, den die Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit erhalten hat. Im Hinblick auf § 14 Absatz 1 Satz 3 wird jedoch empfohlen, die dort bezeichneten (nicht nur vorübergehenden) Erhöhungen des Arbeitsentgelts, auch soweit sie nicht nur während der Schutzfristen des § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1, sondern darüber hinaus seit dem Beginn der Elternzeit wirksam geworden sind, in die Berechnung einzubeziehen; dasselbe gilt gemäß § 14 Absatz 1 Satz 5 für dauerhafte Verdienstkürzungen (vgl. Nr. 14.13).
Ein Anspruch auf den Zuschuss besteht jedoch auch während der Elternzeit, wenn die Arbeitnehmerin eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung leistet (§ 14 Absatz 4 Satz 2). Maßstab für die Berechnung der Höhe des Zuschusses während der Elternzeit ist in diesem Falle der Arbeitsverdienst, den die Arbeitnehmerin aus der elterngeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 2 erzielt hat. Im Übrigen gelten die Hinweise der Nr. 14.5 ff.
14.3 Frauen, deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach § 6 Absatz 1 nach Maßgabe von § 9 Absatz 3 aufgelöst worden ist, erhalten den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle. Hat das Arbeitsverhältnis durch Fristablauf geendet, liegt keine Auflösung in diesem Sinne vor. Deshalb besteht in einem solchen Fall kein Anspruch auf kalendertägliches Mutterschaftsgeld und damit auch kein Anspruch auf Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld (vgl. Urteil des BSG vom 1. Februar 1983 - 3 RK 53/81 -).
14.4 Das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes (§ 200 Absatz 2 Satz 7 RVO) löst keinen Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld aus.
14.5 Bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld ist nicht vom sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff (vgl. § 13), sondern vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen.
Zum arbeitsrechtlichen Entgelt gehören alle aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden Entgeltteile, auch soweit sie nicht der Lohnsteuerpflicht unterliegen und kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt sind, z.B. die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, soweit sie steuerfrei sind (§ 3b EStG).
Zum arbeitsrechtlichen Entgelt gehören auch vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers und vermögenswirksam angelegte Teile des Arbeitslohns.
Nicht zum arbeitsrechtlichen Entgelt gehören Zuschüsse nach § 257 SGB V und § 61 SGB XI sowie Leistungen des Arbeitgebers zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Umlagen, zusätzliche Umlagen, Arbeitgeberzuschüsse nach § 25 ATV und ggf. Beiträge zur VBL). Ebenfalls nicht zum arbeitsrechtlichen Entgelt gehören die steuerunbelasteten Sanierungsgelder zur VBL.
Auch wenn die Leistungen des Arbeitgebers zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei der Bestimmung des Bruttoentgelts unberücksichtigt bleiben, so bedeutet dies nicht, dass auch die gesetzlichen Abzüge fiktiv ohne diese Leistungen zu berechnen sind (siehe Nr. 14.6).
Das für die Berechnung der Höhe des Zuschusses maßgebende kalendertägliche Arbeitsentgelt ist grundsätzlich aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 2 zu berechnen; wegen der Berücksichtigung von nicht nur vorübergehenden Erhöhungen oder Verminderungen des Arbeitsentgelts, die nach Ablauf des Berechnungszeitraums wirksam geworden sind, vgl. Nr. 14.13. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a SGB IV), sowie Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldetem Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben nach § 14 Absatz 1 Satz 4 außer Betracht.
Zusätzlich ist in § 14 Absatz 1 Satz 6 bestimmt, dass ausnahmsweise das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen ist, wenn eine Berechnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 und 4 nicht möglich ist. Die Hinweise der Nrn. 13.6, 13.7.5 und 13.7.7 gelten entsprechend.
14.6 Der Bruttobetrag des Arbeitsentgelts ist um die gesetzlichen Abzüge zu vermindern. Hierzu gehören
bei Arbeitnehmerinnen mit einem Arbeitsentgelt in der Gleitzone (400,01 bis 800 Euro) ist vom tatsächlichen Arbeitnehmeranteil auszugehen.
Dabei ist die Lohnsteuer in der Höhe zu berücksichtigen, wie sie vom Arbeitgeber nach den gesetzlichen Bestimmungen aufgrund der Eintragungen in der Lohnsteuerkarte für das Arbeitsentgelt in dem maßgebenden Berechnungszeitraum zu berechnen und einzubehalten war. Änderungen der Eintragungen in der Steuerkarte (Steuerklasse und Freibeträge) bleiben unberücksichtigt, wenn die Änderungen der Steuermerkmale von der Arbeitnehmerin nur deshalb veranlasst sind, um über einen höheren Nettoverdienst im Berechnungszeitraum einen höheren Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu erreichen. In diesem Falle handelt die Arbeitnehmerin rechtsmissbräuchlich und hat deshalb keinen Anspruch auf den höheren Zuschuss (vgl. Urteil des BAG vom 22. Oktober 1986 - 5 AZR 733/85 - AP Nr. 5 zu § 14 MuSchG 1968).
Eine rechtsmissbräuchliche Änderung der Steuermerkmale kann in der Regel dann unterstellt werden, wenn diese Änderung während der Zeit der Schwangerschaft - ggf. auch zum Jahresbeginn (vgl. Urteil des BAG vom 16. Dezember 1987 - 5 AZR 367/86 -) - veranlasst wird; auch die nach der Eheschließung getroffene erstmalige Wahl einer den Verhältnissen der monatlichen Arbeitslöhne offensichtlich nicht entsprechenden Steuerklassenkombination kann rechtsmissbräuchlich sein (vgl. Urteil des BAG vom 18. September 1991 - 5 AZR 581/90 - AP Nr. 10 zu § 14 MuSchG 1968). Die Wahl der Steuerklassenkombination IV/IV ist nach dem Urteil des BAG vom 13. Juni 2006 - 9 AZR 423/05 - (ZTR 2007 S. 29), das zwar zum Recht der Altersteilzeit ergangen, gleichermaßen aber auch hier herangezogen werden kann, nicht rechtsmissbräuchlich.
Eine Änderung der Steuermerkmale in der Steuerkarte nach Ablauf des Berechnungszeitraumes hat auf die Berechnung des Zuschusses grundsätzlich keinen Einfluss (vgl. Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 12. Juli 1984 - 5 Ca 853/84 - NZA 1984 S. 261).
Wie gesetzliche Abzüge zu behandeln sind auch die Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen (z.B. Ärzteversorgung) bis zur Höhe der Arbeitnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn ohne die Befreiungsvoraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nr. 1 SGB VI Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestünde und wenn nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen während der Schutzfristen keine Beiträge zur Versorgungseinrichtung zu entrichten sind (vgl. auch BAG, Urteil vom 1. Juni 1988 - 5 AZR 464/87 - AP Nr. 8 zu § 14 MuSchG 1968); sind während der Schutzfristen ermäßigte Beiträge zu entrichten, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem "Normalbeitrag" und dem ermäßigten Beitrag wie ein gesetzlicher Abzug zu behandeln.
Keine gesetzlichen Abzüge und deshalb bei der Ermittlung des maßgeblichen Nettobetrages nicht zu berücksichtigen sind
Auch wenn die Leistungen des Arbeitgebers zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei der Bestimmung des Bruttoentgelts unberücksichtigt bleiben (siehe Nr. 14.5), so bedeutet dies nicht, dass auch die gesetzlichen Abzüge fiktiv ohne diese Leistungen zu berechnen sind. Gesetzliche Abzüge sind in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie während des Berechnungszeitraums rechtmäßig berechnet und einbehalten wurden (vgl. Geyer/Knorr/Krasney, RNr. 33 zu § 14 MuSchG).
Fällt in den Berechnungszeitraum ein nicht zu berücksichtigendes einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 14 Absatz 1 Satz 4), ist eine fiktive Berechnung des Nettoarbeitsentgelts vorzunehmen; die Hinweise unter Nr. 13.8 gelten entsprechend.
14.7 Der nach den vorstehenden Hinweisen unter Nr. 14.6 errechnete Betrag des Nettoarbeitsentgelts ist entsprechend den Hinweisen unter Nr. 13.9 auf Kalendertage (KT) umzurechnen (vgl. hierzu den Beschluss der 5./78 Mitgliederversammlung der TdL am 14. September 1978 zu TOP 31).
Beispiel 1:
| Mai | (keine Entgeltkürzung) | netto 2.000,00 Euro (30 KT) |
| Juni | (keine Entgeltkürzung; einschl. Überstunden) | netto 2.500,00 Euro (30 KT) |
| Juli | (keine Entgeltkürzung; einschl. Bereitschaftsdienst) | netto 2.300.00 Euro (30 KT) |
| 6.800,00 Euro: 90 KT | ||
| Nettoarbeitsentgelt je Kalendertag | 75,56 Euro | |
Beispiel 2:
| Mai | (Ablauf der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall mit dem 18.05., Wiederaufnahme der Entgeltzahlung am 27.05.) | netto 1.500,00 Euro (22 KT) |
| Juni | (keine Entgeltkürzung) | netto 2.000,00 Euro (30 KT) |
| Juli | (Sonderurlaub unter Verzicht auf das Entgelt vom 10. Bis 14.07.) | netto 1.600,00 Euro (25 KT) |
| 5.100,00 Euro: 77 KT | ||
| Nettoarbeitsentgelt je Kalendertag | 66,23 Euro | |
14.8 Die Höhe des kalendertäglichen Zuschusses ist die Differenz zwischen dem kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt (vgl. Nr. 14.7) und dem Betrag von 13,00 Euro.
Der Zuschuss ist monatlich in entsprechender Anwendung des § 24 Absatz 1 Satz 2 TV-L zu zahlen.
14.9 Beim Vorliegen mehrerer Arbeitsverhältnisse ist im Benehmen mit der Krankenkasse bzw. mit dem oder den anderen Arbeitgeber/n der Zuschuss von dem Gesamtnettoarbeitsentgelt zu berechnen und im Verhältnis der Nettoarbeitsentgelte aus den einzelnen Arbeitsverhältnissen von den einzelnen Arbeitgebern zu tragen (vgl. BAG, Urteil vom 3. Juni 1987 - 5 AZR 592/86 -AP Nr. 6 zu § 14 MuSchG 1968).
14.10 Die Dauer des Anspruchs auf den Zuschuss ist von der Dauer des Anspruchs auf das Mutterschaftsgeld abhängig. Vorzeitig erlischt der Anspruch mit dem Tode der Arbeitnehmerin (vgl. § 195 Absatz 2 Satz 1 RVO in Verbindung mit § 19 Absatz 1, § 190 Absatz 1 bzw. § 191 Nr. 1 SGB V) sowie mit der zulässigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 14 Absatz 2).
14.11 Der vom Arbeitgeber zu zahlende Zuschuss zum Mutterschaftsgeld unterliegt nicht der Einkommensteuer (§ 3 Nr. 1 Buchstabe d EStG) und ist somit auch nicht lohnsteuerpflichtig. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass u. a. bei Bezug von Mutterschaftsgeld und eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld auf das nach § 32a Absatz 1 EStG zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden ist (Progressionsvorbehalt nach § 32b Absatz 1 und 2 EStG).
Der Zuschuss ist weder sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 der Sozialversicherungsentgeltverordnung) noch zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (§ 15 Absatz 2 Satz 1 ATV).
14.12 Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld kann ganz oder teilweise vermögenswirksam angelegt werden.
Ein Anspruch auf Weiterzahlung der vermögenswirksamen Leistungen und der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 257 SGB V und zum Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung nach § 61 SGB XI besteht nicht für Zeiten, in denen die Arbeitnehmerin nur Mutterschaftsgeld, ggf. mit dem Zuschuss nach § 14, erhält, weil die Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen und Zuschüssen nach § 257 SGB V und § 61 SGB XI einen Anspruch auf Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss voraussetzt. Vermögenswirksame Leistungen und die Zuschüsse nach § 257 SGB V und § 61 SGB XI sind jedoch weiterzuzahlen für Zeiten, in denen die Arbeitnehmerin während der Schutzfrist nach § 3 Absatz 2 auf eigenen Wunsch weiterarbeitet und deshalb Anspruch auf Arbeitsentgelt hat.
14.13 Für Änderungen der Höhe des Entgelts, die nach Ablauf des Berechnungszeitraums wirksam geworden sind, gilt Folgendes:
14.13.1 Grundsätzlich ist nach § 14 Absatz 1 Satz 2 für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten, bei wöchentlicher Abrechnung aus den letzten dreizehn abgerechneten Wochen vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 2 zu berechnen. Aus § 14 Absatz 1 Satz 3 ergibt sich, dass "nicht nur vorübergehende Erhöhungen des Arbeitsentgelts", die während der Schutzfristen des § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 wirksam werden, ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung einzubeziehen sind. Ferner bestimmt § 14 Absatz 1 Satz 5, dass auch "dauerhafte Verdienstkürzungen", die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen, zu berücksichtigen sind.
14.13.2 Der Begriff des Arbeitsentgelts in § 14 Absatz 1 Satz 3 bezieht sich auf das "Brutto"-Arbeitsentgelt, wie sich aus der Formulierung in § 14 Absatz 1 Satz 1 ("... dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt") ergibt. Erhöhungen der Nettobezüge, die ihre Ursache in einer Änderung der gesetzlichen Abzüge nach Ablauf des Berechnungszeitraums haben, bleiben daher bei der Anwendung des § 14 Absatz 1 Satz 3 unberücksichtigt. Die gesetzlichen Abzüge sind - bezogen auf das neue Brutto-Arbeitsentgelt - nach den Verhältnissen des Berechnungszeitraums zu ermitteln.
Hieraus folgt, dass z.B. die Steuerklasse zugrunde zu legen ist, die im Berechnungszeitraum maßgebend war, soweit nicht im Einzelfall eine missbräuchliche Steuerklassenwahl vorliegt (vgl. Nr. 14.6). Eine Eintragung des neugeborenen Kindes auf der Steuerkarte nach der Geburt bleibt deshalb hinsichtlich der Steuerabzüge ebenfalls ohne Auswirkung auf die Höhe des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld.
Hinsichtlich der Beiträge zur Sozialversicherung, zur Pflegeversicherung und zur Arbeitslosenversicherung sind ebenfalls die Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen für die jeweiligen Monate des Berechnungszeitraumes maßgebend. Dies gilt in der Pflegeversicherung auch hinsichtlich des höheren Beitrags für Kinderlose, wenn er im Berechnungszeitraum erhoben worden ist.
14.13.3 Zu berücksichtigen sind "nicht nur vorübergehende" Erhöhungen des Arbeitsentgelts. Hierunter fallen solche Gehaltsbestandteile, die grundsätzlich keinen Schwankungen unterliegen. Dies sind z.B. Erhöhungen des Tabellenentgelts (z.B. durch allgemeine Bezügeanpassungen - im Tarifgebiet Ost auch durch Änderung des Bemessungssatzes, durch Höhergruppierungen, Stufensteigerungen, durch Beendigung einer Teilzeit- und Rückkehr in eine Vollzeitbeschäftigung) und Erhöhungen von in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen. Demgegenüber fallen Veränderungen in der Höhe von variablen Zulagen und Zuschlägen (z.B. Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge, Gefahrenzuschläge) sowie Vergütungen für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft nicht unter die Ausnahmeregelung des Satzes 3 des § 14 Absatz 1, da diese regelmäßig nicht auf Dauer in unveränderter Höhe bezogen werden. Diese (unständigen) Entgeltbestandteile sind weiterhin mit den Beträgen zu berücksichtigen, die im Berechnungszeitraum zugestanden haben; das Gleiche gilt für Wechselschicht- und Schichtzulagen.
14.13.4 Zu berücksichtigen sind auch "dauerhafte Verdienstkürzungen". Diese Verdienstkürzungen dürfen ihre Ursache aber nicht in einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot (z.B. nach § 3 Absatz 1, § 4 oder § 8) haben. Als dauerhafte Verdienstkürzungen kommen z.B. in Betracht: Wegfall von Besitzstandszulagen z.B. nach § 11 TVÜ-Länder, Wegfall bestimmter Zulagen oder Zuschläge aufgrund von organisatorischen Änderungen für alle Beschäftigten in einer Organisationseinheit, Wirksamwerden einer arbeitsvertraglichen Verringerung der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit, z.B. wegen eines Wechsels von Vollzeit in Teilzeit (siehe insoweit auch das Urteil des BAG vom 11. Juni 1986 - 5 AZR 365/85 - AP Nr. 3 zu § 14 MuSchG 1968).
14.13.5 Während der durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Mutterschutzrechts vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1812) in § 14 Absatz 1 eingefügte Satz 5 auf Verdienstkürzungen abstellt, die "während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums" eintreten, erfasst der bereits seit dem 1. Januar 1997 geltende Satz 3 dieser Vorschrift nur Verdiensterhöhungen, die "während der Schutzfristen" wirksam werden. Es sind jedoch auch Fälle denkbar, in denen die Erhöhung des Arbeitsentgelts zwar nach Ablauf des Berechnungszeitraums, aber noch vor Beginn der Schutzfristen wirksam geworden ist; in Einzelfällen kann der Berechnungszeitraum sogar mehrere Jahre zurückliegen (z.B. bei Geburt eines weiteren Kindes während einer noch bestehenden Elternzeit für ein bereits geborenes Kind), vgl. Nr. 14.2 dritter Absatz. Darüber hinaus sind Fälle denkbar, in denen die Erhöhung des Arbeitsentgelts selbst noch für einen Teil des Berechnungszeitraums gilt. Wegen der Berechnung des sozialrechtlichen Mutterschaftsgeldes in diesen Fällen vgl. Nr. 13.7.6; die dort getroffene Regelung ist jedoch auf die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nicht übertragbar, da andernfalls Arbeitnehmerinnen, bei denen die Erhöhung des Arbeitsentgelts während der Schutzfristen eintritt, besser behandelt würden als solche Arbeitnehmerinnen, bei denen der Erhöhungszeitpunkt zwar vor Beginn der Schutzfristen liegt, die Erhöhung sich aber im durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt des Berechnungszeitraums noch nicht voll ausgewirkt hat. Es wird deshalb empfohlen, auch in diesen Fällen die neuen Gehaltsbestandteile zu berücksichtigen.
14.13.6 Die Berücksichtigung der "nicht nur vorübergehenden Erhöhungen des Arbeitsentgelts" bzw. der "dauerhaften Verdienstkürzungen" erfolgt durch Austausch der neuen Gehaltsbestandteile gegen die bisherigen, in die Berechnung des durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelts eingeflossenen Gehaltsbestandteile. Ändert sich das Arbeitsentgelt während der Schutzfristen mehrmals (z.B. Schutzfrist nach § 3 Absatz 2 ab 20. März, Höhergruppierung am 1. April, Wegfall einer Besitzstandszulage am 1. Mai, allgemeine Vergütungserhöhung zum 1. Juni), ist der Austausch mit jeder Änderung des Arbeitsentgelts zu wiederholen. Der neu zu errechnende Zuschuss wird jeweils von dem Zeitpunkt an gezahlt, von dem an die Erhöhung des Arbeitsentgelts wirksam geworden wäre (in dem vorstehenden Beispiel ändert sich der ab 20: März zu zahlende Zuschuss mithin jeweils ab 1. April, 1. Mai und 1. Juni).
14.14 Für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gelten die allgemeinen Regeln über arbeitsvertragliche Entgeltansprüche. Der Zuschuss ist deshalb z.B. pfändbar und unterliegt dem Pfändungsschutz wie sonstiges, in Geld zahlbares Arbeitseinkommen. In dem Umfange, in dem der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld pfändbar ist, kann er auch abgetreten, verpfändet oder zur Aufrechnung herangezogen werden.
15 Nicht besetzt.
16 Zu § 16 (Freistellung für Untersuchungen)
16.1 Auf die Verpflichtung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmerin die Freistellung zu gewähren, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Mutterschaftshilfe erforderlich ist (Satz 1), wird besonders hingewiesen. Eine Verpflichtung zur Freistellung besteht nicht, wenn die Untersuchungen außerhalb der Arbeitszeit der Arbeitnehmerin durchgeführt werden können.
16.2 Für die infolge der Freistellung versäumten Arbeitsstunden ist das Arbeitsentgelt nach dem Lohnausfallprinzip so fortzuzahlen, als ob die Arbeitnehmerin während dieser Zeit tatsächlich gearbeitet hätte (Satz 3).
17.1 In Satz 1 wird klarstellend geregelt, dass die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote - hierzu gehören nicht nur die Schutzfristen, sondern auch die Zeiten sonstiger Beschäftigungsverbote - als Beschäftigungszeiten gelten und somit keine Minderung des Erholungsurlaubs rechtfertigen.
17.2 Satz 2 bestimmt, dass - entsprechend der Vorschrift des § 17 Absatz 2 BEEG - eine Arbeitnehmerin, die ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten hat, diesen noch nach Ablauf der Schutzfristen im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen kann. Diese gesetzliche Regelung geht der tariflichen Regelung in § 26 Absatz 2 Buchstabe a TV-L vor.
Schließt sich an die Mutterschutzfristen eine Elternzeit nach dem Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz an, kann der Resturlaub u. U. noch nach der Beendigung der Elternzeit zu gewähren sein (vgl. § 17 Absatz 2 BEEG).
17.3 Endet das Arbeitsverhältnis während oder nach Ablauf der Beschäftigungsverbote bzw. der Elternzeit, ist ein noch nicht gewährter Erholungsurlaub abzugelten. Die Abgeltung richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen (§ 26 Absatz 2 TV-L in Verbindung mit § 7 Absatz 4 des Bundesurlaubsgesetzes).
18 Nicht besetzt.
Auf die Auskunftspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Aufsichtsbehörde (Absatz 1) und auf die Pflicht des Arbeitgebers zur Aufbewahrung der Unterlagen mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung (Absatz 2) wird hingewiesen. Aufbewahrungsfristen aufgrund anderer Bestimmungen bleiben unberührt.
20 Zu § 20 (Aufsichtsbehörden)
Aufsichtsbehörde im Sinne des Gesetzes ist der Thüringer Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz. Eine Übersicht über die für die Beschäftigungsdienststellen örtlich zuständigen Dezernate ist in der Anlage 1b enthalten.
| Mitteilung über die Beschäftigung einer werdenden Mutter im öffentlichen Dienst gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 19 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) | Anlage 1a |
___________________
Ort, Datum
An die
Regionalinspektion Erfurt/Gera/Nordhausen/Suhl*
des Thüringer Landesbetriebes für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz
____________________
Straße
____________________
Mitteilung über die Beschäftigung einer werdenden Mutter im öffentlichen Dienst gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 19 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Name, Vorname ...
geb. am: ...
Anschrift/Telefon:
____________________
____________________
Dienststelle/Dienstort/Telefon:
____________________
beschäftigt als: ____________________ seit: ____________________
Mitteilung über die Schwangerschaft am: ____________________ Entbindungstermin: ____________________
Tätigkeiten nach Bekanntwerden der Schwangerschaft: ____________________
Besteht Immunität gegenüber
| - Röteln | ja [ ] | nein [ ] |
| - Mumps | ja [ ] | nein [ ] |
| - Masern | ja [ ] | nein [ ] |
| - Windpocken | ja [ ] | nein [ ] |
| - Zytomegalie | ja [ ] | nein [ ] |
| - Hepatitis A | ja [ ] | nein [ ] |
| - Hepatitis B | ja [ ] | nein [ ] |
| (nur bei möglicher Infektionsgefährdung gemäß Gefährdungsbeurteilung z.B. in Kranken-, Pflege- und Kindereinrichtungen)? | ||
| Wurde eine Umsetzung von der Arbeit veranlasst? | ||
| Falls ja, bitte nähere Angaben | ja [ ] | nein [ ] |
| Wurde bereits ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen (vom Arzt oder Arbeitgeber)? | ||
| Falls ja, bitte nähere Angaben | ja [ ] | nein [ ] |
Arbeits- und Pausenzeiten:
tägliche Arbeitszeit: von: .......... bis: ..........Std.: ..........
tägliche Ruhepausen: von: .......... bis: .......... Std. ..........
Arbeitstage pro Woche: .......... Tage
Arbeitszeit in der Doppelwoche (gesamt): .......... Std.
Der Personalrat/ Betriebsarzt wurden unterrichtet: ja [ ] nein [ ]
Stempel/Unterschrift:
________
* Nichtzutreffendes streichen; Anschriften siehe Rückseite
| Anlage 1b |
Thüringer Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz (TLAtV)
(Direktorin: Dr.-Ing. Kerstin Steinberg)
Karl-Liebknecht-Straße 4; 98527 Suhl
Postfach 10 01 41; 98490 Suhl
Tel.: 03681 73-5400; Fax: 03681 73- 3398
E-Mail: Abt2Poststelle@lasf.thueringen.de
TLAtV Dezernat 3 - Regionalinspektion Erfurt
(Dipl.-Ing. Sieghart Schäfer)
Linderbacher Weg 30; 99099 Erfurt
Postfach 90 01 22; 99104 Erfurt
Tel.: 0361 37-88300; Fax: 0361 37-88380
E-Mail: AfASErfurtPoststelle@lasf.thueringen.de
Zugeordnete Aufsichtsgebiete:
Stadt Erfurt
Landkreis Gotha
Stadt Weimar
Landkreis Sömmerda
Ilm-Kreis/Landkreis Weimarer Land
TLAtV Dezernat 4 - Regionalinspektion Gera
(Dipl.-Ing. Wolfgang Meinel)
Otto-Dix-Straße 9; 07548 Gera
Postfach 11 54; 07501 Gera
Tel.: 0365 821 1-0; Fax: 0365 8211104
E-Mail: AfASGeraPoststelle@lasf.thueringen.de
Zugeordnete Aufsichtsgebiete:
Stadt Gera
Saale-Holzland-Kreis
Stadt Jena
Landkreis Altenburger Land
Saale-Orla-Kreis
Landkreis Greiz
Landkreis Saalfeld-Rudolstadt
TLAtV Dezernat 5 - Regionalinspektion Nordhausen
(Dipl.-Phys. Horst Schröter)
Gerhart-Hauptmann-Straße 3; 99734 Nordhausen
Tel.: 03631 6133-0; Fax: 03631 613361
E-Mail: AfASNordhausenPoststelle@lasf.thueringen.de
Zugeordnete Aufsichtsgebiete:
Landkreis Nordhausen
Kyffhäuserkreis
Landkreis Eichsfeld
Unstrut-Hainich-Kreis
TLAtV Dezernat 6 - Regionalinspektion Suhl
(Dr.-Ing. Dietrich Weiß)
Hölderlinstr. 1; 98527 Suhl
Postfach 10 02 43; 98491 Suhl
Tel.: 03681 73-4800; Fax: 03681 73-4890
E-Mail: AfASSuhlPoststelle@lasf.thueringen.de
Zugeordnete Aufsichtsgebiete:
Stadt Suhl
Stadt Eisenach
Wartburgkreis
Landkreis Sonneberg
Landkreis Hildburghausen
Landkreis Schmalkalden-Meiningen
Anmerkung: Die in Klammern aufgeführten Personen sind die Leiter.
Informationen im Internet:
http://th.osha.de
www.thüringen.de/de/tlatv
| ENDE | |