Änderungstext
Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Vom 18. Dezember 2008
(BGBl. I Nr. 62 vom 23.12.2008 S. 2768)
Auf Grund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), von denen § 18 zuletzt durch Artikel 227 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und des § 30 Abs. 2 Nr. 9 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), dessen Eingangssatz zuletzt durch Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 1. April 2008 (BGBl. I S. 499) und dessen Nummer 9 durch Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3220) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit:
Artikel 1
ArbMedVV - Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung der Gefahrstoffverordnung
Die Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2382), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 16 Veranlassung und Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen | " § 16 (weggefallen)". |
b) Die Angabe zu Anhang V wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Anhang V Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen | "Anhang V (weggefallen)". |
2. In § 8 Abs. 3 wird nach der Angabe " §§ 8 bis" die Angabe "15, 17 und" eingefügt.
3. In § 9 Abs. 12 wird nach der Angabe " §§ 7 bis" die Angabe "15 sowie 17 bis" eingefügt.
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe " § 16 Abs. 3" durch die Wörter "der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe " § 15 Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter " § 7 Abs. 1 der in Satz 3 genannten Verordnung" ersetzt.
b) In Absatz 4 Nr. 4 wird die Angabe " § 15 Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter " § 7 Abs. 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" ersetzt.
5. § 15 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge
(1) Im Rahmen der nach § 3 des Arbeitsschutzgesetzes zu treffenden Maßnahmen hat der Arbeitgeber für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Sie umfasst die zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren erforderlichen arbeitsmedizinischen Maßnahmen. Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gehören dazu insbesondere
(2) Die speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen werden vom Arbeitgeber veranlasst oder angeboten und erfolgen als
Die Vorsorgeuntersuchungen umfassen in der Regel
Biomonitoring ist, soweit anerkannte Verfahren dafür zur Verfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbesondere biologische Grenzwerte, vorhanden sind, Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. (3) Der Arbeitgeber hat die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durch Beauftragung eines Arztes sicherzustellen. Er darf nur Ärzte beauftragen, die Fachärzte für Arbeitsmedizin sind oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führen und die selbst keine Arbeitgeberpflichten gegenüber den zu untersuchenden Beschäftigten wahrnehmen. Der beauftragte Arzt hat für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die besondere Fachkenntnisse oder eine spezielle Ausrüstung erfordern, Ärzte hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen. Ist ein Betriebsarzt nach § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes bestellt, so soll der Arbeitgeber vorrangig diesen auch mit den speziellen Vorsorgeuntersuchungen beauftragen. Dem Arzt sind alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung der Arbeitsplätze zu ermöglichen. Ihm ist auf Verlangen Einsicht in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 und in die Vorsorgekartei nach Absatz 5 zu gewähren. (4) Bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ist
Erkenntnisse, die im Zusammenhang mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach dieser Verordnung gewonnen wurden, müssen bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes berücksichtigt werden. (5) Für Beschäftigte, die nach § 16 Abs. 1 ärztlich untersucht worden sind, ist vom Arbeitgeber eine Vorsorgekartei zu führen. Die Vorsorgekartei muss insbesondere die in § 14 Abs. 4 Nr. 3 genannten Angaben zur Exposition sowie das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung enthalten. Die Vorsorgekartei kann das Verzeichnis nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 ersetzen. Die Kartei ist in angemessener Weise so zu führen, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt ausgewertet werden kann. Die betroffenen Beschäftigten oder von ihnen bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die sie betreffenden Angaben einzusehen. (6) Der Arbeitgeber hat die Vorsorgekartei für jeden Beschäftigten bis zur Beendigung des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren. Danach ist dem Beschäftigten der ihn betreffende Auszug aus der Kartei auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat eine Kopie des dem Beschäftigten ausgehändigten Auszugs wie Personalunterlagen aufzubewahren. Dies gilt auch für das Verzeichnis nach § 14 Abs. 4 Nr. 3. | " § 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Für den Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die im Anhang Teil 1 Anlässe für Pflicht- und Angebotsuntersuchungen enthält, in der jeweils geltenden Fassung. Dies gilt auch für Tätigkeiten nach § 3 Abs. 3 sowie für den in § 3 Abs. 5 genannten Personenkreis." |
§ 16 Veranlassung und Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen 07(1) Der Arbeitgeber hat die in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen regelmäßig zu veranlassen, wenn
- bei Tätigkeiten mit den in Anhang V Nr. 1 genannten Gefahrstoffen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird,
- bei Tätigkeiten mit den in Anhang V Nr. 1 genannten Gefahrstoffen, soweit sie hautresorptiv sind, eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt besteht oder
- Tätigkeiten entsprechend Anhang V Nr. 2.1 durchgeführt werden.
(2) Die Durchführung der Untersuchung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ist Voraussetzung für die Ausübung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten.
(3) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten die in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
- bei allen Tätigkeiten mit den in Anhang V Nr. 1 genannten Gefahrstoffen, wenn eine Exposition besteht, oder
- bei den in Anhang V Nr. 2.2 aufgeführten Tätigkeiten
anzubieten. Die in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 genannten Nachuntersuchungen sind bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen und Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2 anzubieten.
(4) Haben sich Beschäftigte eine Erkrankung zugezogen, die auf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zurückzuführen sein kann, sind ihnen unverzüglich arbeitsmedizinische Untersuchungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 anzubieten. Dies gilt auch für Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können.
(5) Ist dem Arbeitgeber bekannt, dass bei einem Beschäftigten aufgrund der Arbeitsplatzbedingungen gesundheitliche Bedenken gegen die weitere Ausübung der Tätigkeit bestehen, hat er unverzüglich zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen. Hierzu zählt auch die Möglichkeit, dem Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuzuweisen, bei der keine Gefährdung durch eine weitere Exposition besteht. Er hat dies dem Betriebs- oder Personalrat und der zuständigen Behörde mitzuteilen und die Gefährdungsbeurteilung zu wiederholen. Halten im Falle des § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 die untersuchte Person oder der Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis für unzutreffend, entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.
wird aufgehoben.
7. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3
(3) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf Verlangen eine Kopie der Vorsorgekartei nach § 15 Abs. 5 zu übermitteln.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
8. In § 20 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe " §§ 7 bis" die Angabe "15 sowie 17 bis" eingefügt und die Angabe "V" durch die Angabe "IV" ersetzt.
5. Regeln für die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge zu ermitteln, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
- der Zusammenhang zwischen der Exposition der Beschäftigten gegenüber einem Gefahrstoff mit einer bestimmbaren Krankheit oder einer gesundheitsschädlichen Auswirkung,
- die Wahrscheinlichkeit, dass die Krankheit oder Auswirkung unter den besonderen Arbeitsbedingungen der Beschäftigten auftritt,
- anerkannte Techniken zur Feststellung von Anzeichen der Krankheit oder ihrer Auswirkungen und
- das Gefährdungspotential der Untersuchungstechnik für den Beschäftigten.
wird aufgehoben.
10. § 24 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2
2. entgegen § 16 Abs. 5 Satz 3 der zuständigen Behörde oder
wird aufgehoben.
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
11. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 29 wird am Ende das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
b) Die Nummern 30 bis 34
30. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung nicht sicherstellt,31. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 1 eine Vorsorgekartei nicht führt,
32. entgegen § 15 Abs. 6 Satz 1 die Vorsorgekartei nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
33. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst,
34. entgegen § 16 Abs. 3 oder 4 eine dort genannte Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,
werden aufgehoben.
c) Die bisherige Nummer 35 wird Nummer 30.
12. Der Anhang III wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 Ziffer 4.4 Abs. 4 Nr. 3 Satz 1 wird die Angabe " § 15 Abs. 3" durch die Wörter " § 7 Abs. 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" ersetzt.
b) In Nummer 5 Ziffer 5.3.1 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe " § 15 Abs. 3" durch die Wörter " § 7 Abs. 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" ersetzt.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Anhang V Anhang V Nr. 1: Liste der Gefahrstoffe
Gefahrstoff
- Acrylnitril
- Alkylquecksilber
- Alveolengängiger Staub (A-Staub)
- Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen
- Arsen und Arsenverbindungen
- Asbest
- Benzol
- Beryllium
- Blei und anorganische Bleiverbindungen
- Bleitetraethyl und Bleitetramethyl
- Cadmium und Cadmiumverbindungen
- Chrom-VI-Verbindungen
- Dimethylformamid
- Einatembarer Staub (E-Staub)
- Fluor und anorganische Fluorverbindungen
- Glycerintrinitrat und Glykoldinitrat (Nitroglycerin/Nitroglykol)
- Hartholzstaub
- Kohlenstoffdisulfid
- Kohlenmonoxid
- Mehlstaub
- Methanol
- Nickel und Nickelverbindungen
- Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (Pyrolyseprodukte aus organischem Material)
- weißer Phosphor (Tetraphosphor)
- Platinverbindungen
- Quecksilber und anorganische Quecksilberverbindungen
- Schwefelwasserstoff
- Silikogener Staub
- Styrol
- Tetrachlorethen
- Toluol
- Trichlorethen
- Vinylchlorid
- Xylol
Anhang V Nr. 2: Listen der Tätigkeiten
2.1 Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen sind
- Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag,
- Schweißen und Trennen von Metallen bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch,
- Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter einatembarem Staub,
- Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein regelmäßiger Hautkontakt nicht vermieden werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter überschritten wird,
- Tätigkeiten mit einer Exposition mit Gesundheitsgefährdung durch Labortierstaub in Tierhaltungsräumen und -anlagen,
- Tätigkeiten mit Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als 30 Mikrogramm Protein pro Gramm im Handschuhmaterial,
- Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition mit Gesundheitsgefährdung verursacht durch unausgehärtete Epoxidharze.
2.2 Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen anzubieten sind
- Schädlingsbekämpfung nach Anhang III Nr. 4,
- Begasungen nach Anhang III Nr. 5,
- Tätigkeiten mit folgenden Stoffen oder deren Gemischen:
n-Hexan, n-Heptan, 2-Butanon, 2-Hexanon, Methanol, Ethanol, 2-Methoxyethanol, Benzol, Toluol, Xylol, Styrol, Dichlormethan, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen,- Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen oder Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2,
- Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als 2 Stunden pro Tag,
- Schweißen und Trennen von Metallen bei Einhaltung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch,
- Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäube bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 1 Milligramm pro Kubikmeter einatembarem Staub.
wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der Biostoffverordnung
Die Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Satz 1 werden die Wörter "in den Fällen des § 15a Abs. 6 Satz 1 und des § 15a Abs. 7 Satz 1" durch die Wörter "beim Auftreten arbeitsbedingter Infektionen, Erkrankungen oder gesundheitlicher Bedenken gegen die weitere Ausübung der Tätigkeit" ersetzt.
2. § 12 Abs. 2a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Angabe " § 15a Abs. 5" durch die Wörter "der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe " § 15 Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter " § 7 Abs. 1 der in Satz 3 genannten Verordnung" ersetzt.
3. § 15 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge 99a 04 07
(1) Im Rahmen der nach § 3 des Arbeitsschutzgesetzes zu treffenden Maßnahmen hat der Arbeitgeber für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Sie umfasst die zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren erforderlichen arbeitsmedizinischen Maßnahmen. Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen gehören dazu insbesondere
(2) Die speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen werden vom Arbeitgeber veranlasst oder angeboten und erfolgen als
Die Vorsorgeuntersuchungen umfassen in der Regel
(3) Der Arbeitgeber hat die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durch Beauftragung eines Arztes sicherzustellen. Er darf nur Ärzte beauftragen, die Fachärzte für Arbeitsmedizin sind, oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führen und die selbst keine Arbeitgeberpflichten gegenüber den zu untersuchenden Beschäftigten wahrnehmen. Der beauftragte Arzt hat für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die besondere Fachkenntnisse oder eine spezielle Ausrüstung erfordern, Ärzte hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen. Ist ein Betriebsarzt nach § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes bestellt, so soll der Arbeitgeber vorrangig diesen auch mit den speziellen Vorsorgeuntersuchungen beauftragen. Dem Arzt sind alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung der Arbeitsplätze zu ermöglichen. Ihm ist auf Verlangen Einsicht in das Verzeichnis nach § 13 Abs. 3 und 5 und die Vorsorgekartei nach Absatz 6 zu gewähren. (4) Bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ist
Erkenntnisse, die im Zusammenhang mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach dieser Verordnung gewonnen wurden, müssen bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes berücksichtigt werden. (5) Für Beschäftigte, die nach § 15a Abs. 1 regelmäßig ärztlich zu untersuchen sind, ist vom Arbeitgeber eine Vorsorgekartei zu führen. Die Vorsorgekartei muss insbesondere die in § 13 Abs. 3 genannten Angaben sowie das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung enthalten. Sie ist der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Vorsorgekartei kann das Verzeichnis nach § 13 Abs. 3 und 5 ersetzen. Die Kartei ist in angemessener Weise so zu führen, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt ausgewertet werden kann. Die betroffenen Beschäftigten oder von ihnen bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die sie betreffenden Angaben einzusehen. Ist bei impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen eine lebenslange Immunität festgestellt worden, sind Nachuntersuchungen des Beschäftigten nicht erforderlich. Dies ist in der Vorsorgekartei zu dokumentieren. (6) Der Arbeitgeber hat die Vorsorgekartei für jeden Beschäftigten bis zu dessen Ausscheiden aufzubewahren. Danach ist dem Beschäftigten der ihn betreffende Auszug aus der Kartei auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat eine Kopie des dem Beschäftigten ausgehändigten Auszugs wie Personalunterlagen aufzubewahren. | " § 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Für den Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die im Anhang Teil 2 Anlässe für Pflicht- und Angebotsuntersuchungen enthält, in der jeweils geltenden Fassung. Dies gilt auch für Tätigkeiten nach § 2 Abs. 4 sowie für den in § 2 Abs. 8 genannten Personenkreis." |
§ 15a Veranlassung und Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen 04 07(1) Der Arbeitgeber hat die in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen regelmäßig zu veranlassen bei
- gezielten Tätigkeiten
- mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4,
- mit den im Anhang IV Abs. 2 Spalte 1 genannten impfpräventablen oder chronisch schädigenden biologischen Arbeitsstoffen
und- nicht gezielten Tätigkeiten
- der Schutzstufe 4,
- nach Anhang IV Abs. 2 Spalte 2 in Verbindung mit Spalte 3 genannten Bedingungen, bei denen die in Spalte 1 genannten impfpräventablen oder chronisch schädigenden biologischen Arbeitsstoffe tätigkeitsspezifisch auftreten oder fortwährend mit der Möglichkeit des Auftretens gerechnet werden muss und die Gefahr einer Infektion durch diese biologischen Arbeitsstoffe bei den Beschäftigten deutlich höher ist als bei der Allgemeinbevölkerung.
(2) Am Ende einer Tätigkeit nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber den Beschäftigten eine Untersuchung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 anzubieten. Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten mit impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen, wenn der Beschäftigte über einen ausreichenden Immunschutz gegenüber diesen biologischen Arbeitsstoffen verfügt.
(3) Untersuchungen aufgrund einer Tätigkeit mit impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen müssen nicht durchgeführt werden, wenn der Beschäftigte über einen ausreichenden Immunschutz gegenüber diesem biologischen Arbeitsstoff verfügt. Ansonsten hat der Arbeitgeber zu veranlassen, dass dem Beschäftigten im Rahmen der Untersuchung die entsprechende Impfung angeboten wird. Dabei hat der Arzt die Beschäftigten über die zu verhütende Krankheit, über den Nutzen der Impfung und über mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen aufzuklären. Die Ablehnung des Impfangebots ist allein kein Grund, gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung einer Tätigkeit auszusprechen.
(4) Die Durchführung der Untersuchung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ist Voraussetzung für die Ausübung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten.
(5) Hat der Arbeitgeber keine Untersuchungen nach Absatz 1 zu veranlassen, muss er den Beschäftigten die in § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Untersuchungen anbieten bei
- gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 und nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 3 zuzuordnen sind,
- gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 und nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 2 zuzuordnen sind, es sei denn, nach der Gefährdungsbeurteilung und aufgrund der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht von einer Infektionsgefährdung auszugehen.
(6) Haben sich Beschäftigte eine Infektion oder eine Erkrankung zugezogen, die auf Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sein kann, sind ihnen unverzüglich Untersuchungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 anzubieten. Dies gilt auch für Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können, es sei denn, die Infektion oder Erkrankung ist auf eine personenbezogene Schädigung zurückzuführen und eine Übertragung auf andere Beschäftigte ist auszuschließen. Satz 1 gilt auch, wenn als Folge einer Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen mit einer schweren Infektion oder Erkrankung gerechnet werden muss und Maßnahmen der postexpositionellen Prophylaxe möglich sind.
(7) Ist dem Arbeitgeber bekannt, dass bei dem Beschäftigten aufgrund der Arbeitsplatzbedingungen gesundheitliche Bedenken gegen die weitere Ausübung der Tätigkeit bestehen, hat er unverzüglich zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen. Hierzu kann auch die Möglichkeit zählen, dem Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuzuweisen, bei der keine Gefährdung durch eine weitere Exposition besteht. Er hat dies dem Betriebs- oder Personalrat und der zuständigen Behörde mitzuteilen und die Gefährdungsbeurteilung zu wiederholen. Halten im Falle des § 15 Abs. 4 Nr. 4 die untersuchte Person oder der Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis für unzutreffend, entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.
wird aufgehoben.
5. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 10a bis 14
10 a. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung nicht sicherstellt,10b. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 1 eine Vorsorgekartei nicht führt,
11. entgegen § 15a Abs. 1 eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst,
12. entgegen § 15a Abs. 5 Satz 1 arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,
13. entgegen § 15a Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 1 eine Impfung oder eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,
14. entgegen § 15a Abs. 4 einen Beschäftigten ohne vorherige Durchführung der Untersuchung nach § 15a Abs. 1 die entsprechende Tätigkeit ausüben lässt,
werden aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 15 und 16 werden die Nummern 11 und 12.
Verpflichtende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach § 15a Abs. 1 04 07 Anhang IV (1) Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen
- bei gezielten Tätigkeiten mit den in Absatz 2 Spalte 1 genannten biologischen Arbeitsstoffen oder
- bei nicht gezielten Tätigkeiten mit den in Absatz 2 Spalte 1 genannten biologischen Arbeitsstoffen in den in Spalte 2 genannten Bereichen unter den Expositionsbedingungen der Spalte 3.
(2) Untersuchungsanlässe
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Biologischer Arbeitsstoff Bereiche nicht gezielter Tätigkeiten Expositionsbedingungen Biologische Arbeitsstoffe
der Risikogruppe 4- Kompetenzzentren zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen Tätigkeiten mit Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen - Pathologie Obduktion, Sektion von verstorbenen Menschen oder Tieren, bei denen eine Erkrankung durch biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 oder ein entsprechender Krankheitsverdacht vorlag - Forschungseinrichtungen/Laboratorien regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien Bordetella pertussis*
Masernvirus*
Mumpsvirus*
Rubivirus*
Varizella-Zoster-Virus (VZV)*- Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern sowie zur vorschulischen Kinderbetreuung regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern - Forschungseinrichtungen/Laboratorien regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien Borrelia burgdorferi - Tätigkeiten als Wald- oder Forstarbeiter Tätigkeiten in niederer Vegetation Bacillus anthracis*
Bartonella
-bacilliformis
- quintana
- henselae
Borrelia burgdorferi sensu lato
Brucella melitensis
Burkholderia pseudomallei
(Pseudomonas pseudomallei)
Chlamydophila pneumoniae
Chlamydophila psittaci
(aviäre Stämme)
Coxiella burnetii
Francisella tularensis*
Gelbfieber -Virus*
Helicobacter pylori
Influenza-A+B-Virus*
Japanenzephalitisvirus*
Leptospira spp.*
Neisseria meningitidis*
Treponema pallidum (Lues)
Tropheryma whipplei
Trypanosoma cruzi
Yersinia pestis*
Poliomyelitisvirus*
Schistosoma mansoni
Streptococcus pneumoniae*
Vibrio cholerae*- Forschungseinrichtungen/Laboratorien regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Tieren/Proben, Verdachtsproben bzw. krankheitsverdächtigen Tieren sowie zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien, wenn dabei der Übertragungsweg gegeben ist Frühsommermeningoen- zephalitis-(FSME)-Virus* in Endemiegebieten: regelmäßige Tätigkeiten in niederer Vegetation und in Wäldern - Land-, Forst- und Holzwirtschaft, Gartenbau - Tierhandel, Jagd Tätigkeiten mit regelmäßigem direktem Kontakt zu freilebenden Tieren - Forschungseinrichtungen/Laboratorien regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien, wenn der Übertragungsweg gegeben ist Hepatitis-A-Virus (HAV)* - Behinderteneinrichtungen, Kinderstationen Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt mit Stuhl im Rahmen
- der Pflege von Kleinkindern,
- der Betreuung von behinderten Personen- Stuhllaboratorien regelmäßige Tätigkeiten mit Stuhlproben - Kläranlagen Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu fäkalienhaltigen Abwässern oder mit fäkalienkontaminierten Gegenständen - Kanalisation - Forschungseinrichtungen/Laboratorien regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien Hepatitis-B-Virus (HBV)*
Hepatitis-C-Virus (HCV)- Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen und Betreuung von Behinderten, einschließlich der Bereiche, die der Versorgung bzw. der Aufrechterhaltung dieser Einrichtungen dienen
- Notfall- und Rettungsdienste
- PathologieTätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe kommen kann; insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung - Forschungseinrichtungen/Laboratorien regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien Mycobacterium
- tuberculosis
- bovis- Tuberkuloseabteilungen und andere pulmologische Einrichtungen Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen - Forschungseinrichtungen/ Laboratorien regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien Salmonella Typhi * - Stuhllaboratorien regelmäßige Tätigkeiten mit Stuhlproben Tollwutvirus * - Forschungseinrichtungen/ Laboratorien Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen, Materialien und Proben oder infizierten Tieren - Gebiete mit Wildtollwut Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu freilebenden Tieren *) impfpräventabel"
wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung
Die Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anhang VI wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Anhang VI Arbeitsmedizinische Vorsorge | "Anhang VI Arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen". |
2. In § 12 Abs. 5 Satz 7 werden die Wörter "Vorsorgeuntersuchungen nach Anhang VI" durch die Wörter "die in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge genannten Maßnahmen" ersetzt.
3. Der Anhang VI wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Vorsorge" durch das Wort "Präventionsmaßnahmen" ersetzt.
b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 1. Der Betreiber hat für Beschäftigte, die gentechnische Arbeiten mit humanpathogenen Organismen durchführen, eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge sicherzustellen. Diese umfasst die in § 8, § 12 Abs. 2a, § 15 und § 15a in Verbindung mit Anhang IV der Biostoffverordnung genannten Regelungen und Maßnahmen. | "1. Der Betreiber hat für Beschäftigte, die gentechnische Arbeiten mit humanpathogenen Organismen durchführen, angemessene arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen sicherzustellen. Diese umfassen die in den §§ 8 und 12 Abs. 2a der Biostoffverordnung sowie die in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge genannten Regelungen und Maßnahmen." |
c) In Nummer 3 werden die Wörter "Biologische Arbeitsstoffe zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" durch das Wort "Arbeitsmedizin" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 14 (weggefallen)". |
2. In § 11 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe " § 13 Abs. 4" durch die Wörter " § 7 Abs. 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" ersetzt.
3. § 13 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 13 Arbeitsmedizinische Vorsorge
(1) Im Rahmen der nach § 3 des Arbeitsschutzgesetzes zu treffenden Maßnahmen hat der Arbeitgeber für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Sie umfasst die zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren erforderlichen arbeitsmedizinischen Maßnahmen. Bei Tätigkeiten mit Exposition durch Lärm oder Vibrationen gehören dazu insbesondere
(2) Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden vom Arbeitgeber veranlasst oder angeboten. Sie erfolgen als
(3) Die Vorsorgeuntersuchungen umfassen in der Regel
(4) Der Arbeitgeber hat die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durch Beauftragung eines Arztes sicherzustellen. Es dürfen nur Ärzte beauftragt werden, die Fachärzte für Arbeitsmedizin sind oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin führen. Der beauftragte Arzt hat für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die besondere Fachkenntnisse oder eine spezielle Ausrüstung erfordern, Ärzte hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen. Ist ein Betriebsarzt nach § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes bestellt, soll der Arbeitgeber vorrangig diesen auch mit den speziellen Vorsorgeuntersuchungen beauftragen. Dem Arzt sind alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung der Arbeitsplätze zu ermöglichen. Ihm ist auf Verlangen Einsicht in die Vorsorgekartei nach Absatz 6 zu gewähren. (5) Bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ist
(6) Für Beschäftigte, die nach § 14 Abs. 1 ärztlich untersucht worden sind, ist vom Arbeitgeber eine Vorsorgekartei zu führen. Die Vorsorgekartei muss insbesondere die in § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 genannten Angaben zur Exposition sowie das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung enthalten. Die Kartei ist in angemessener Weise so zu führen, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt ausgewertet werden kann. Die betroffenen Beschäftigten oder von ihnen bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die sie betreffenden Angaben einzusehen. (7) Der Arbeitgeber hat die Vorsorgekartei für jeden Beschäftigten bis zur Beendigung des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren. Danach ist dem Beschäftigten der ihn betreffende Auszug aus der Kartei auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat eine Kopie des dem Beschäftigten ausgehändigten Auszugs wie Personalunterlagen aufzubewahren. | " § 13 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Für den Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die im Anhang Teil 3 Anlässe für Pflicht- und Angebotsuntersuchungen enthält, in der jeweils geltenden Fassung." |
§ 14 Veranlassung und Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen(1) Die in § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind vom Arbeitgeber regelmäßig zu veranlassen, wenn
- bei Lärmexposition die oberen Auslösewerte nach § 6 Satz 1 Nr. 1 erreicht oder überschritten werden oder
- bei Exposition durch Vibrationen die Expositionsgrenzwerte nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 für Hand-Arm- oder Ganzkörper-Vibrationen erreicht oder überschritten werden.
(2) Die Durchführung der Untersuchung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 ist Voraussetzung für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeit nach Absatz 1.
(3) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten die in § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen anzubieten, wenn
- bei Lärmexposition die unteren Auslösewerte nach § 6 Satz 1 Nr. 2 überschritten werden oder
- bei Exposition durch Vibrationen die Auslösewerte nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 überschritten werden.
(4) Haben sich Beschäftigte Erkrankungen oder Gesundheitsschäden zugezogen, die auf eine Exposition durch Lärm oder Vibrationen zurückzuführen sein können, hat ihnen der Arbeitgeber unverzüglich arbeitsmedizinische Untersuchungen nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 anzubieten. Dies gilt auch für Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können.
(5) Ist dem Arbeitgeber bekannt, dass bei einem Beschäftigten auf Grund der Arbeitsplatzbedingungen gesundheitliche Bedenken gegen die weitere Ausübung der Tätigkeit bestehen, hat er unverzüglich zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen. Hierzu zählt auch die Möglichkeit, dem Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuzuweisen, bei der keine Gefährdung durch eine weitere Exposition besteht. Er hat dies dem Betriebs- oder Personalrat mitzuteilen und die Gefährdungsbeurteilung zu wiederholen. Halten im Falle des § 13 Abs. 5 Nr. 4 die untersuchte Person oder der Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis für unzutreffend, entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.
wird aufgehoben.
5. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe " , 13 und 14" gestrichen.
b) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort "einzuhalten" das Komma gestrichen und das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.
bb) Die Nummer 6
6. der arbeitsmedizinischen Vorsorge und Beratung der Beschäftigten für den Zeitraum der erhöhten Exposition.
wird aufgehoben.
6. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
b) In Nummer 11 wird das Komma nach dem Wort "enthält" durch einen Punkt ersetzt.
c) Die Nummern 12 und 13
12. entgegen § 13 Abs. 6 Satz 1 die Vorsorgekartei nicht oder entgegen § 13 Abs. 6 Satz 2 ohne die dort genannten Angaben oder entgegen § 13 Abs. 6 Satz 3 nicht in der dort angegebenen Weise führt,13. entgegen § 14 Abs. 2 entsprechende Tätigkeiten nach § 14 Abs. 1 ohne durchgeführte arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 ausüben lässt.
werden aufgehoben.
Artikel 6
Änderung der Druckluftverordnung
Die Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 10a des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Die Angaben zu den §§ 15 und 16 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 15 (weggefallen)
§ 16 (weggefallen)". |
2. (gültig ab 29.12.2009) § 10 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 10 Ärztliche Vorsorgeuntersuchungen
(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer in Druckluft nur beschäftigen, wenn dieser
von einem nach § 13 ermächtigten Arzt untersucht worden ist und eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung darüber vorliegt, daß gesundheitliche Bedenken gegen die Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung nicht bestehen. (2) Die ärztliche Vorsorgeuntersuchung muß vorgenommen worden sein
| " § 10 Ärztliche Vorsorgeuntersuchungen
Für den Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die im Anhang Teil 3 einen Anlass für Pflichtuntersuchungen enthält, in der jeweils geltenden Fassung." |
3. Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
" § 8 Abs. 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge gilt entsprechend."
4. In § 14 Abs. 1 wird die Angabe "10," gestrichen.
§ 15 Behördliche Entscheidung(1) Hält der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer das vom Arzt festgestellte Untersuchungsergebnis für unzutreffend, so entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers darüber, ob der Arbeitnehmer beschäftigt oder weiterbeschäftigt werden darf.
(2) Die zuständige Behörde darf die Beschäftigung oder die Weiterbeschäftigung nur gestatten, wenn auf Grund eines ärztlichen Gutachtens nicht zu besorgen ist, daß die Gesundheit des Arbeitnehmers gefährdet wird. Die Kosten des ärztlichen Gutachtens trägt der Arbeitgeber.
(3) Die Bescheinigung nach § 10 Abs. 1 oder die Feststellung nach § 11 Abs. 1 wird durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde nach Absatz 1 ersetzt.
§ 16 Gesundheitskartei
(1) Für die Arbeitnehmer, die nach dieser Verordnung ärztlich untersucht worden sind, ist von ihrem Arbeitgeber eine Gesundheitskartei zu führen. Der betroffene Arbeitnehmer oder eine von ihm bevollmächtigte Person hat das Recht auf Einsichtnahme in die ihn betreffenden Angaben. Die Gesundheitskartei ist der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die Kartei muß für jeden Arbeitnehmer folgende Angaben enthalten:
- Vor- und Familienname, Geburtsdatum des Arbeitnehmers,
- Wohnanschrift,
- Tag der Einstellung und Entlassung,
- zuständiger Krankenversicherungsträger,
- Art der Gefährdungsmöglichkeiten,
- Art der Tätigkeit mit Angabe des Zeitpunktes ihres Beginns,
- Angabe von Zeiten über frühere Tätigkeiten, bei denen eine Gefährdungsmöglichkeit bestand (soweit bekannt),
- Datum und Ergebnis der ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen,
- Datum der nächsten regelmäßigen Nachuntersuchung,
- Name und Anschrift des untersuchenden Arztes,
- Name dessen, der die Gesundheitskartei führt.
(3) Der Arbeitgeber hat die Karteikarte und die ärztlichen Bescheinigungen für jeden Arbeitnehmer bis zu dessen Entlassung aufzubewahren. Danach sind die Kartei bei der am Sitz oder Wohnort des Arbeitgebers für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle zu hinterlegen und die ärztlichen Bescheinigungen dem entlassenen Arbeitnehmer auszuhändigen.
(4) Der Arbeitgeber hat die Kartei so aufzubewahren, daß Unbefugte keinen Zugang haben. Die in der Kartei enthaltenen Angaben dürfen unbefugten Dritten nicht offenbart werden.
werden aufgehoben.
6. § 19 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 werden die Wörter "Gesundheitskartei nach § 16 und die ärztlichen Bescheinigungen nach § 10 oder die behördlichen Entscheidungen nach § 15 Abs. 3, die diese ärztlichen Bescheinigungen ersetzen," durch die Wörter "Vorsorgekartei nach § 4 Abs. 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" ersetzt.
7. (gültig ab 29.12.2009) § 22 Abs. 1 Nr. 6 und 10
6. entgegen § 10 Abs. 1 einen Arbeitnehmer beschäftigt,10. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 oder 3, Abs. 2 oder 3 die Gesundheitskartei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, die Kartei oder die Bescheinigungen nicht oder nicht für die vorgesehene Dauer aufbewahrt oder die Kartei nicht oder nicht rechtzeitig hinterlegt,
wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung der Bildschirmarbeitsverordnung
Die Bildschirmarbeitsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841, 1843), zuletzt geändert durch Artikel 437 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 6 Untersuchung der Augen und des Sehvermögens
(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit an Bildschirmgeräten, anschließend in regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Arbeit am Bildschirmgerät zurückgeführt werden können, eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person anzubieten. Erweist sich aufgrund der Ergebnisse einer Untersuchung nach Satz 1 eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, ist diese zu ermöglichen. (2) Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse einer Untersuchung nach Absatz 1 ergeben, daß spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind. | " § 6 Untersuchung der Augen und des Sehvermögens
Für die Untersuchung der Augen und des Sehvermögens einschließlich des Zurverfügungstellens von speziellen Sehhilfen gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die im Anhang Teil 4 einen Anlass für Angebotsuntersuchungen enthält, in der jeweils geltenden Fassung." |
§ 7 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 die dort bezeichneten Untersuchungen nicht oder nicht rechtzeitig anbietet.
wird aufgehoben.
Artikel 8
Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
Die Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), wird wie folgt geändert:
1. (gültig ab 29.12.2009) § 1 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe d wird das Wort "Leitungen" durch das Wort "Rohrleitungen" ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b werden die Wörter "Anhangs IV Buchstabe A Nr. 16 der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl. EG Nr. L 207 S. 1)" durch die Wörter "Anhangs IV Nr. 17 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. EU Nr. L 157 S. 24)" ersetzt und nach dem Wort "soweit" die Wörter "es sich um Baustellenaufzüge handelt oder" eingefügt.
bb) In Buchstabe c wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
cc) Buchstabe d wird aufgehoben.
dd) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe d.
2. (gültig ab 29.12.2009) § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
"Sie unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden."
b) Absatz 18
(18) Bauaufzüge mit Personenbeförderung im Sinne dieser Verordnung sind auf Baustellen vorübergehend errichtete Aufzugsanlagen, die dazu bestimmt sind, Personen und Güter zu befördern, und deren Förderhöhe und Haltestellenzahl dem Baufortschritt angepasst werden kann.
wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 19 wird Absatz 18.
3. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Bundesarbeitsblatt" durch die Wörter "Bundesarbeitsblatt oder im Gemeinsamen Ministerialblatt" ersetzt.
4. In § 10 Abs. 3 werden nach den Wörtern "Arbeitsmittel nach" die Wörter "Änderungs- oder" eingefügt.
5. In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Bundesarbeitsblatt" durch die Wörter "Bundesarbeitsblatt oder im Gemeinsamen Ministerialblatt" ersetzt.
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a bis c."
b) In Absatz 4 werden die Wörter "tragbare Feuerlöscher und" gestrichen.
7. (gültig ab 29.12.2009) § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Bewertung" die Wörter "innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme der Anlage" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Leitungen" durch das Wort "Rohrleitungen" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3
Der Betreiber hat die Prüffristen der Anlagenteile und der Gesamtanlage der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage unter Beifügung anlagenspezifischer Daten mitzuteilen. Satz 2 findet keine Anwendung auf überwachungsbedürftige Anlagen, die ausschließlich in § 14 Abs. 3 Satz 1 genannte Anlagenteile enthalten, sowie auf alle weiteren überwachungsbedürftigen Anlagen, die wiederkehrend von befähigten Personen geprüft werden können.
gestrichen.
d) In Absatz 5 Satz 1, Absatz 7 Nr. 1 und 2 Buchstabe a, Absatz 8 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Absatz 9 Satz 1 Nr. 1 und 2, Absatz 12 Satz 1, Absatz 13 Satz 1, Absatz 15 und 16 Satz 1 wird jeweils das Wort "spätestens" gestrichen.
e) In Absatz 6 werden die Wörter "entfallen, die den Nummern 1 bis 4 der Tabelle in Absatz 5 zugeordnet werden" durch die Wörter "im Sinne des Artikels 3 Nr. 1.1 der Richtlinie 97/23/EG entfallen" ersetzt.
f) In Absatz 9 Satz 2 wird nach der Angabe "Absatz 5 Satz 2 und 3" die Angabe " , Absatz 6" eingefügt.
g) In Absatz 13 Satz 1 wird die Angabe "Buchstabe a, c, d und e" durch die Angabe "Buchstabe a, c und d" ersetzt.
h) In Absatz 14 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Abweichend von Satz 1 müssen Prüfungen im Betrieb alle zwei Jahre durchgeführt werden, soweit es sich bei diesen Aufzugsanlagen um Baustellenaufzüge handelt."
i) In Absatz 16 wird Satz 4 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Abweichend von § 14 Abs. 3 erfolgt die Prüfung dieser Anlagen durch eine zugelassene Überwachungsstelle. | "Die Prüfung dieser Anlagen erfolgt durch eine zugelassene Überwachungsstelle." |
j) Absatz 18 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (18) Die Fristen der Prüfungen laufen vom Tag der ersten Prüfung vor Inbetriebnahme. Abweichend von Satz 1 laufen die Fristen nach einer wesentlichen Veränderung vom Tag der erneuten Prüfung vor Inbetriebnahme sowie bei Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a vom Tag der ersten Inbetriebnahme. | "(18) Die Frist für die nächste Prüfung beginnt mit dem Fälligkeitsmonat und -jahr der letzten Prüfung. Bei überwachungsbedürftigen Anlagen, die erstmals in Betrieb genommen oder wesentlich verändert werden, beginnt die Frist für die nächste Prüfung mit dem Monat und Jahr, in der die Prüfung vor Inbetriebnahme erfolgt. Bei Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a beginnt abweichend von Satz 2 die Frist für die nächste Prüfung mit dem Monat und Jahr der ersten Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Veränderung mit dem Monat und Jahr der erneuten Inbetriebnahme. Wird eine Prüfung vor dem Monat und Jahr der Fälligkeit durchgeführt, beginnt die Frist für die nächste Prüfung abweichend von den Sätzen 1 bis 3 mit dem Monat und Jahr der Durchführung. Für Anlagen mit einer Prüffrist von mehr als zwei Jahren gilt dies nur, wenn die Prüfung mehr als zwei Monate vor dem Monat und Jahr der Fälligkeit durchgeführt wird. Eine Prüfung gilt als fristgerecht durchgeführt, wenn sie spätestens zwei Monate nach dem Fälligkeitsmonat und -jahr durchgeführt wird." |
k) In Absatz 19 werden die Wörter "mit dem Abschluss" durch die Wörter "mit Monat und Jahr des Abschlusses" ersetzt.
l) Dem Absatz 20 werden folgende Sätze angefügt:
"Dampfkesselanlagen, die länger als zwei Jahre außer Betrieb waren, dürfen erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem sie von einer zugelassenen Überwachungsstelle einer inneren Prüfung unterzogen worden sind. Abweichend von Satz 2 darf diese Prüfung an Dampfkesselanlagen nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe e von befähigten Personen durchgeführt werden. Für die innere Prüfung gilt § 15 Abs. 10."
8. In § 17 wird die Angabe " §§ 14 bis 16" durch die Angabe " §§ 14 und 15" ersetzt.
9. Dem § 23 werden folgende Sätze angefügt:
"Das Entleeren von innerbetrieblich eingesetzten Druckgeräten nach Ablauf der für die wiederkehrende Prüfung festgelegten Frist ist unter Beachtung der Verpflichtungen des § 12 Abs. 3 und 5 gestattet. Das Bereitstellen für die Entleerung darf zehn Jahre nicht überschreiten."
10. In § 25 Abs. 2 wird Nummer 1
1. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
gestrichen.
11. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Für Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe in explosionsgefährdeten Bereichen, die vor dem 3. Oktober 2002 erstmalig bereitgestellt oder eingeführt worden sind, hat der Arbeitgeber seine Pflichten nach § 6 Abs. 1 spätestens bis zum 31. Dezember 2005 zu erfüllen.
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
c) Absatz 4 wird
(4) Für überwachungsbedürftige Anlagen, die vor dem 1. Januar 2003 nicht von einer Rechtsverordnung nach § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung erfasst wurden und die vor diesem Zeitpunkt bereits errichtet waren oder mit deren Errichtung begonnen wurde, müssen die in der Verordnung enthaltenen Betriebsvorschriften mit Ausnahme von § 15 Abs. 3 Satz 2 spätestens bis zum 31. Dezember 2005 angewendet werden. Ist seit der Inbetriebnahme der Anlage die Prüffrist verstrichen, ist eine wiederkehrende Prüfung vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist durchzuführen.
aufgehoben.
d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 3 und 4.
e) Im neuen Absatz 4 wird nach den Wörtern "Bundesministerium für Arbeit und Soziales" die Wörter " , längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012," eingefügt.
12. In Anhang 1 Nr. 2.19 Satz 2 wird das Wort "Leitungen" durch das Wort "Rohrleitungen" ersetzt.
13. In Anhang 4 Abschnitt A wird Nummer 3.8 folgender Satz angefügt:
"Das Ergebnis dieser Überprüfung ist zu dokumentieren und dem Explosionsschutzdokument beizulegen."
14. Anhang 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Abs. 1, Nummer 3 Abs. 1 Satz 1, Nummer 10 Abs. 3, Nummer 11 Abs. 1 und 4 Satz 3 und 4, Nummer 15 Abs. 1 und 3, Nummer 22 Abs. 2 und Nummer 26 wird jeweils das Wort "spätestens" gestrichen.
b) Der Nummer 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten abweichend von § 15 Abs. 18 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt werden."
Artikel 9
Änderung der Arbeitsstättenverordnung
Die Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "Regeln für Arbeitsstätten" durch die Wörter "Regeln und Erkenntnisse" ersetzt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort "Regeln" die Wörter "und Erkenntnisse" eingefügt.
c) In Satz 4 werden nach dem Wort "Regeln" die Wörter "und Erkenntnisse" eingefügt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer vorangestellt:
"1. dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten zu ermitteln,".
bb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Regeln" die Wörter "und Erkenntnisse" eingefügt.
Artikel 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 8 Nr. 1, 2 und 7 am 29. Dezember 2009 in Kraft.
ENDE