Verordnung zum Erlass seearbeitsrechtlicher Vorschriften im Bereich der medizinischen Betreuung auf Seeschiffen
Vom 14. August 2014
(BGBl. I Nr. 40 vom 20.08.2014 S. 1383)
Es verordnen:
Artikel 1
MariMedV - Maritime-Medizin-Verordnung
Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen *
Artikel 2
Änderung von Rechtsvorschriften
( 1) Die BG Verkehr-Gebührenverordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2713), die durch Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung vom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort "Amtshandlungen" die Wörter "und individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" eingefügt.
2. In § 3 Absatz 3 werden
a) nach dem Wort "Amtshandlungen" die Wörter "und individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" und
b) nach dem Wort "Amtshandlung" die Wörter "und individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" eingefügt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Diese Verordnung tritt am 14. August 2018 außer Kraft."
4. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I des Gebührenverzeichnisses wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift werden nach dem Wort "Amtshandlungen" die Wörter "und individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" eingefügt.
bb) Buchstabe J wird wie folgt geändert:
aaa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "J. Sonstige Amtshandlungen und individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung 1998 sowie der Gefahrgutverordnung See". |
bbb) Die Nummern 0806 bis 0812 werden durch die folgenden Nummern ersetzt:
| alt | neu | ||||||||||||||||||||||||
"
". |
b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift wird das Wort "Amtshandlungen" durch die Wörter "Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
bb) Die Nummer 2557 wird durch die folgenden Nummern ersetzt:
| alt | neu | |||||||||
"
". |
c) Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift wird das Wort "Amtshandlungen" durch die Wörter "Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
bb) Dem Buchstaben A werden die folgenden Nummern angefügt:
"
| 3005 | Verlängerung der Zulassung medizinischer Wiederholungslehrgänge für Schiffsoffiziere | 3.200 |
| 3006 | Registrierung als Schiffsarzt | 60 |
| 3007 | Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen | 1 230 |
| 3008 | Verlängerung der Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen | 290 |
".
cc) Dem Buchstaben B werden die folgenden Nummern angefügt:
"
| 3107 | Anordnungen und Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung von Verstößen nach § 143 Absatz 1 SeeArbG | 75 bis 1.415 |
| 3108 | Erteilung von Ausnahmen und Genehmigungen aufgrund des Seearbeitsgesetzes, die von anderen Tatbeständen nicht erfasst werden | 60 |
".
dd) Folgender Buchstabe C wird angefügt:
"
| C. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Besetzung von Schiffen nach SchBesV und STCW-Übereinkommen | ||
| 3201 | Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses | 60 |
".
( 2) In Anlage 1 der Auslandskostenverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4161; 2002 I S. 750), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2012 (BGBl. I S. 1866) geändert worden ist, wird die Nummer 300 aufgehoben.
( 3) § 1 Nummer 5 Buchstabe b der Verordnung über die Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3709), die zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird aufgehoben.
( 4) Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1639) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter "entsprechend der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen" durch die Wörter "entsprechend dem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 108 Absatz 2 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes bekanntgemachten Stand der medizinischen Erkenntnisse" ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter "Durchführung der Krankenfürsorge" durch die Wörter "Durchführung der medizinischen Betreuung nach den seearbeitsrechtlichen Vorschriften" ersetzt.
c) In Absatz 4 Nummer 7 wird das Wort "Krankenfürsorge" durch die Wörter "medizinische Betreuung nach den seearbeitsrechtlichen Vorschriften" ersetzt.
2. In § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird das Wort "Krankenfürsorge" durch die Wörter "medizinischen Betreuung nach den seearbeitsrechtlichen Vorschriften" ersetzt.
Artikel 3
Aufheben von Rechtsvorschriften
Es werden aufgehoben:
1. die Verordnung über die Seediensttauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1241), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist,
2. die Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 734), die zuletzt durch § 31 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Juli 2013 (BAnz AT 30.07.2013 V1) geändert worden ist.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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ID 14/1835
ENDE