Änderungstext

Verordnung zum Erlass seearbeitsrechtlicher Vorschriften im Bereich der medizinischen Betreuung auf Seeschiffen

Vom 14. August 2014
(BGBl. I Nr. 40 vom 20.08.2014 S. 1383)



Es verordnen:

Artikel 1
MariMedV - Maritime-Medizin-Verordnung
Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen *

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung von Rechtsvorschriften

( 1) Die BG Verkehr-Gebührenverordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2713), die durch Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung vom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort "Amtshandlungen" die Wörter "und individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" eingefügt.

2. In § 3 Absatz 3 werden

a) nach dem Wort "Amtshandlungen" die Wörter "und individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" und

b) nach dem Wort "Amtshandlung" die Wörter "und individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" eingefügt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Diese Verordnung tritt am 14. August 2018 außer Kraft."

4. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt I des Gebührenverzeichnisses wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift werden nach dem Wort "Amtshandlungen" die Wörter "und individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" eingefügt.

bb) Buchstabe J wird wie folgt geändert:

aaa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "J. Sonstige Amtshandlungen und individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung 1998 sowie der Gefahrgutverordnung See".

bbb) Die Nummern 0806 bis 0812 werden durch die folgenden Nummern ersetzt:

alt neu
  "
0806 Festhalteverfügung (Verbot des Auslaufens oder Weiterfahrens, Gestattung des Auslaufens oder Weiterfahrens unter Auflagen oder Bedingungen) 285
0807 Aufhebung der Festhaltung 230
0808 Anlaufverbot (Verweigerung des Hafenzugangs) 285
0809 Aufhebung des Anlaufverbots 230
0810 Erteilung einer Probefahrtbescheinigung 60
0811 Erteilung weiterer Zeugnisse für andere Einsatzzwecke; je Zeugnis 60
0812 Ausstellung einer Ersatzausfertigung oder Änderung eines Zeugnisses, einer Genehmigung, Bescheinigung oder Zulassung ohne erneute Prüfung der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben 60
0813 Genehmigung des Handbuches zur Ladungssicherung 30

".

b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift wird das Wort "Amtshandlungen" durch die Wörter "Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

bb) Die Nummer 2557 wird durch die folgenden Nummern ersetzt:

alt neu
  "
2557 Zulassungdes HandbuchesfürVerfahrenund VorkehrungennachAnlageIIdesMARPOL-Übereinkommens von 1973/78 115
2558 Genehmigung des bordeigenen Notfallplanes (SOPEP/SMPEP) 60
2580 Genehmigung der Einleitrate von unbehandeltem Abwasser. 115

".

c) Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift wird das Wort "Amtshandlungen" durch die Wörter "Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

bb) Dem Buchstaben A werden die folgenden Nummern angefügt:

"

3005 Verlängerung der Zulassung medizinischer Wiederholungslehrgänge für Schiffsoffiziere 3.200
3006 Registrierung als Schiffsarzt 60
3007 Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen 1 230
3008 Verlängerung der Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen 290

".

cc) Dem Buchstaben B werden die folgenden Nummern angefügt:

"

3107 Anordnungen und Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung von Verstößen nach § 143 Absatz 1 SeeArbG 75 bis 1.415
3108 Erteilung von Ausnahmen und Genehmigungen aufgrund des Seearbeitsgesetzes, die von anderen Tatbeständen nicht erfasst werden 60

".

dd) Folgender Buchstabe C wird angefügt:

"

C. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Besetzung von Schiffen nach SchBesV und STCW-Übereinkommen
3201 Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses 60

".

( 2) In Anlage 1 der Auslandskostenverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4161; 2002 I S. 750), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2012 (BGBl. I S. 1866) geändert worden ist, wird die Nummer 300 aufgehoben.

( 3) § 1 Nummer 5 Buchstabe b der Verordnung über die Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3709), die zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird aufgehoben.

( 4) Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1639) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter "entsprechend der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen" durch die Wörter "entsprechend dem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 108 Absatz 2 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes bekanntgemachten Stand der medizinischen Erkenntnisse" ersetzt.

b) In Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter "Durchführung der Krankenfürsorge" durch die Wörter "Durchführung der medizinischen Betreuung nach den seearbeitsrechtlichen Vorschriften" ersetzt.

c) In Absatz 4 Nummer 7 wird das Wort "Krankenfürsorge" durch die Wörter "medizinische Betreuung nach den seearbeitsrechtlichen Vorschriften" ersetzt.

2. In § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird das Wort "Krankenfürsorge" durch die Wörter "medizinischen Betreuung nach den seearbeitsrechtlichen Vorschriften" ersetzt.

Artikel 3
Aufheben von Rechtsvorschriften

Es werden aufgehoben:

1. die Verordnung über die Seediensttauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1241), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist,

2. die Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 734), die zuletzt durch § 31 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Juli 2013 (BAnz AT 30.07.2013 V1) geändert worden ist.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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ID 14/1835

ENDE