Änderungstext
Verordnung über die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Seelotsinnen und Seelotsen und zur Änderung weiterer Verordnungen
Vom 12. Mai 2022
(BGBl. I Nr. 17 vom 27.05.2022 S. 777)
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund
Artikel 1
SeeLotsEigV - Seelotseignungsverordnung
Verordnung über die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Seelotsinnen und Seelotsen
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
Die BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 772) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Nummer 31 wird folgende Nummer 31a eingefügt:
"31a. Seelotseignungsverordnung (SeeLotsEigV)".
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Gebührennummer 27 wird folgende Gebührennummer 28 eingefügt:
| "28 | Wiederholungsprüfung eines Seelotsanwärters für die Seelotsreviere | § 10 SeeLG | 181". |
bb) In der Gebührennummer 31 wird in Spalte 2 die Angabe "Nummer 28" durch die Angabe "Nummer 29" ersetzt.
b) Abschnitt 4 (jetzt Abschnitt 5) wird wie folgt geändert:
aa) Den Vorbemerkungen wird in der Nummer 1 Buchstabe a folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 1 werden für die Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand im Abschnitt III Bereich "A. Maritime Medizin" die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung nach Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 204) geändert worden ist, angewendet."
bb) In der Gebührennummer 3001 wird die Angabe "20,70" durch die Angabe "19,65" ersetzt.
cc) In den Gebührennummern 3002 und 3003 wird die Angabe "70-130" durch die Angabe "149" ersetzt.
dd) In der Gebührennummer 3004 wird die Zahl "3 195" durch die Zahl "3 075" ersetzt.
ee) In der Gebührennummer 3005 wird die Zahl "3 195" durch die Zahl "3 075" ersetzt.
ff) In der Gebührennummer 3006 wird die Angabe "80,15" durch die Angabe "78,10" ersetzt.
gg) In der Gebührennummer 3007 wird die Zahl "2 503" durch die Zahl "2 420" ersetzt.
hh) In der Gebührennummer 3008 wird die Zahl "623" durch die Zahl "595" ersetzt.
ii) In der Gebührennummer 3009 wird die Zahl "978" durch die Zahl "958" ersetzt.
jj) Nach der Gebührennummer 3009 werden folgende Gebührennummern 3010, 3011, 3012, 3013 und 3014 eingefügt:
| "3010 | Erweiterung der Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seelotseignungsuntersuchungen | § 8 SeeLG | 520 |
| 3011 | Durchführung des psychologischen Eignungstests bei Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbewerbern und Feststellung des Ergebnisses | § 3 Absatz 2 SeeLotsEigV | 150 |
| 3012 | Ausstellung des Seelotseignungszeugnisses, gegebenenfalls zuzüglich Gebühren nach Nummer 3013 | § 5 Absatz 1 Nummer 2 SeeLotsEigV | 16,70 |
| 3013 | Vorausgegangene körperliche Untersuchung | § 5 Absatz 1 Nummer 2 SeeLotsEigV i. V. m. § 13 Absatz 2, 3 SeeLG | nach Zeitaufwand |
| 3014 | Ungültigkeitserklärung eines Seediensttauglichkeitszeugnisses | § 14 Absatz 3 SeeArbG | 55,85". |
Artikel 3
Änderung der Maritime-Medizin-Verordnung
Dem § 12 der Maritime-Medizin-Verordnung vom 14. August 2014 (BGBl. I S. 1383), die durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Soweit nach datenschutzrechtlichen Vorschriften zum Zweck der Vermeidung von Mehrfach-Untersuchungen bei unterschiedlichen zugelassenen Ärztinnen und Ärzten ein Abgleich von Daten zwischen dem Seediensttauglichkeitsverzeichnis und dem Seelotseignungsverzeichnis zulässig ist, werden bei jedem Abruf von Daten aus dem Seediensttauglichkeitsverzeichnis von der Berufsgenossenschaft folgende Daten mit den entsprechenden Daten dieser Person im Seelotseignungsverzeichnis abgeglichen:
Unrichtige Angaben im Seediensttauglichkeitsverzeichnis sind durch die Berufsgenossenschaft zu berichtigen und an die entsprechenden Daten zu dieser Person im Seelotseignungsverzeichnis anzugleichen. Ergibt der Abgleich nach Satz 1, dass Daten im Seelotseignungsverzeichnis unrichtig sind, ist eine Berichtigung des Seelotseignungsverzeichnisses durch die registerführende Stelle zu veranlassen. Liegt eine Berichtigungsmeldung nach § 8 Absatz 3 Satz 3 der Seelotseignungsverordnung vor, ist das Seediensttauglichkeitsverzeichnis zu berichtigen."
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Seelotsenuntersuchungsverordnung vom 12. März 1998 (BGBl. I S. 511), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, außer Kraft.
ID: 221097
| ENDE |