| Fassung vom 02.05.2018 | Fassung vom 24.03.2021 |
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| ASR A3.7 "Lärm" | ASR A3.7 "Lärm" |
| Technische Regeln für Arbeitsstätten | Technische Regeln für Arbeitsstätten |
| Vom | Vom 24.März.2021 |
| (GMBl. Nr. 24 vom | (GMBl. Nr. 24 vom 20.03.2021 S. 543) |
| - IIIb4-34602-20 - | - IIIb4-34602-20 - |
| Zur vorherigen Version 2018 | |
| Bekanntmachung siehe Fußnote 0) | |
| Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte | Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder. |
| Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht. | Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht. |
| Diese ASR A3.7 konkretisiert im Rahmen | Diese ASR A3.7 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit für die Beschäftigten erreichen. |
| 1 Zielstellung | 1 Zielstellung |
| Diese ASR konkretisiert die in § 3a Absatz 1 und | Diese ASR konkretisiert die in § 3a Absatz 1 und Anhang Nummer 3.7 der Arbeitsstättenverordnung genannten Anforderungen an die Reduzierung der Schalldruckpegel in Arbeitsstätten und an Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen. |
| 2 Anwendungsbereich | 2 Anwendungsbereich |
| (1) Diese ASR gilt für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen, um Gefährdungen und Beeinträchtigungen für Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten durch Lärmeinwirkungen zu vermeiden. | (1) Diese ASR gilt für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen, um Gefährdungen und Beeinträchtigungen für Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten durch Lärmeinwirkungen zu vermeiden. |
| (2) Nicht Gegenstand dieser ASR sind Gefährdungen von Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten durch Lärmeinwirkungen einschließlich extra-auraler Wirkungen im Hörschallbereich mit Frequenzen zwischen 16 Hz und 16 kHz ab einem A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel von 80 dB(A). Hierfür ist die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV) einschließlich der sie konkretisierenden Technischen Regel (TRLV Lärm) anzuwenden. | (2) Nicht Gegenstand dieser ASR sind Gefährdungen von Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten durch Lärmeinwirkungen einschließlich extra-auraler Wirkungen im Hörschallbereich mit Frequenzen zwischen 16 Hz und 16 kHz ab einem A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel von 80 dB(A). Hierfür ist die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV) einschließlich der sie konkretisierenden Technischen Regel (TRLV Lärm) anzuwenden. |
| Erforderliche Schallereignisse, die der gezielten akustischen Information der Beschäftigten dienen, werden von dieser ASR nicht erfasst. | Erforderliche Schallereignisse, die der gezielten akustischen Information der Beschäftigten dienen, werden von dieser ASR nicht erfasst. |
| Hinweis: | Hinweis: |
| Schall dient der gezielten akustischen Information, wenn über das Gehör der Beschäftigten Schallereignisse erkannt oder überprüft werden müssen (z.B. Feueralarm, Statusmeldungen von Produktionsanlagen, Strömungsgeräusche an Ventilen, musikalische Übungen). | Schall dient der gezielten akustischen Information, wenn über das Gehör der Beschäftigten Schallereignisse erkannt oder überprüft werden müssen (z.B. Feueralarm, Statusmeldungen von Produktionsanlagen, Strömungsgeräusche an Ventilen, musikalische Übungen). |
| (3) Regelungen zu Ultraschall werden zu einem späteren Zeitpunkt eingefügt. | (3) Regelungen zu Ultraschall werden zu einem späteren Zeitpunkt eingefügt. |
| (4) Für Schalldruckpegel in Pausenräumen und Bereitschaftsräumen gilt die ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume". | (4) Für Schalldruckpegel in Pausenräumen und Bereitschaftsräumen gilt die ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume". |
| Für Lärm in Erste-Hilfe-Räumen gelten die baulichen Anforderungen gemäß ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe". | Für Lärm in Erste-Hilfe-Räumen gelten die baulichen Anforderungen gemäß ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe". |
| Für Unterkünfte gilt die ASR A4.4 "Unterkünfte". | Für Unterkünfte gilt die ASR A4.4 "Unterkünfte". |
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| Hinweis: | |
| Zusätzliche Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung werden zu einem späteren Zeitpunkt als Anhang in die ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" eingefügt. | Zusätzliche Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung werden zu einem späteren Zeitpunkt als Anhang in die ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" eingefügt. |
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| 3 Begriffsbestimmungen | 3 Begriffsbestimmungen |
| 3.1 Der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel LpAeq ist der zeitlich energetisch gemittelte, mit der Frequenzbewertung A aufgenommene Schalldruckpegel LpA. | 3.1 Der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel LpAeq ist der zeitlich energetisch gemittelte, mit der Frequenzbewertung A aufgenommene Schalldruckpegel LpA. |
| 3.2 Ein akustisches Gefahrensignal signalisiert eine Gefahrensituation.
Man unterscheidet entsprechend dem Dringlichkeitsgrad und den möglichen Auswirkungen der Gefahr auf Personen zwischen | 3.2 Ein akustisches Gefahrensignal signalisiert eine Gefahrensituation. Man unterscheidet entsprechend dem Dringlichkeitsgrad und den möglichen Auswirkungen der Gefahr auf Personen zwischen drei Arten von Gefahrensignalen: dringliche Rettungs- und Schutzmaßnahmen (Notsignal), sofortiges Verlassen des Gefahrenbereiches (Evakuierungssignal) und vorbeugende Handlungen (Warnsignal). |
| 3.3 Der Beurteilungspegel Lr im Sinne dieser ASR ist eine Größe zur Kennzeichnung der typischen Schallimmission für eine Tätigkeit, bestimmt aus dem A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel LpAeq während der Tätigkeit unter Berücksichtigung von Zuschlägen für die Impulshaltigkeit (KI = Impulszuschlag) sowie Ton- und Informationshaltigkeit (KT = Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit): | 3.3 Der Beurteilungspegel Lr im Sinne dieser ASR ist eine Größe zur Kennzeichnung der typischen Schallimmission für eine Tätigkeit, bestimmt aus dem A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel LpAeq während der Tätigkeit unter Berücksichtigung von Zuschlägen für die Impulshaltigkeit (KI = Impulszuschlag) sowie Ton- und Informationshaltigkeit (KT = Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit): |
| Lr = LpAeq + KI + KT | Lr = LpAeq + KI + KT |
| Durch den Impulszuschlag KI wird der erhöhten Störwirkung impulshaltiger Geräusche Rechnung getragen. | Durch den Impulszuschlag KI wird der erhöhten Störwirkung impulshaltiger Geräusche Rechnung getragen. |
| Der Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit KT berücksichtigt, dass Geräusche eine erhöhte Störwirkung haben, wenn sie einen Ton oder mehrere Töne enthalten oder informationshaltig sind und dadurch eine Person zum von ihr nicht gewünschten Mithören (z.B. von Gesprächen) anregen. | Der Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit KT berücksichtigt, dass Geräusche eine erhöhte Störwirkung haben, wenn sie einen Ton oder mehrere Töne enthalten oder informationshaltig sind und dadurch eine Person zum von ihr nicht gewünschten Mithören (z.B. von Gesprächen) anregen. |
| 3.4 Extra-aurale Lärmwirkungen im Sinne dieser ASR sind physiologische, psychische und soziale Wirkungen von Schall auf den Menschen, mit Ausnahme der Wirkungen, die das Hörorgan betreffen. | 3.4 Extra-aurale Lärmwirkungen im Sinne dieser ASR sind physiologische, psychische und soziale Wirkungen von Schall auf den Menschen, mit Ausnahme der Wirkungen, die das Hörorgan betreffen. |
| 3.5 Eigengeräusche sind Geräusche, die an dem betreffenden Arbeitsplatz durch eigene Gespräche mit anderen Personen sowie dem Arbeitsplatz zugeordnete Kommunikationssignale (z.B. Telefon, Rufanlage, Rückmeldung von Rechnertastatur oder Computer) entstehen. | 3.5 Eigengeräusche sind Geräusche, die an dem betreffenden Arbeitsplatz durch eigene Gespräche mit anderen Personen sowie dem Arbeitsplatz zugeordnete Kommunikationssignale (z.B. Telefon, Rufanlage, Rückmeldung von Rechnertastatur oder Computer) entstehen. |
| 3.6 Ein Geräusch charakterisiert ein Schallereignis, das nicht ausschließlich als Ton oder Klang bezeichnet werden kann (aperiodisches Schallereignis). Meistens sind Geräusche nicht zweckgebunden (z.B. Straßenverkehrslärm). | 3.6 Ein Geräusch charakterisiert ein Schallereignis, das nicht ausschließlich als Ton oder Klang bezeichnet werden kann (aperiodisches Schallereignis). Meistens sind Geräusche nicht zweckgebunden (z.B. Straßenverkehrslärm). |
| 3.7 Hintergrundgeräusche sind von außen einwirkende Geräusche (z.B. durch Verkehr oder Produktion) und Geräusche, die durch fest eingebaute technische Anlagen verursacht werden (z.B. Lüftungstechnik). | 3.7 Hintergrundgeräusche sind von außen einwirkende Geräusche (z.B. durch Verkehr oder Produktion) und Geräusche, die durch fest eingebaute technische Anlagen verursacht werden (z.B. Lüftungstechnik). |
| 3.8 Lärm im Sinne dieser ASR ist jeder Schall, der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens oder zu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen kann. | 3.8 Lärm im Sinne dieser ASR ist jeder Schall, der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens oder zu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen kann. |
| 3.9 Der mittlere Schallabsorptionsgrad α ist ein Maß für das durchschnittliche Schallabsorptionsvermögen aller Oberflächen in einem Raum. Mit seiner Hilfe kann die Schallabsorption eines Raumes beschrieben werden. | 3.9 Der mittlere Schallabsorptionsgrad α ist ein Maß für das durchschnittliche Schallabsorptionsvermögen aller Oberflächen in einem Raum. Mit seiner Hilfe kann die Schallabsorption eines Raumes beschrieben werden. |
| 3.10 Die Nachhallzeit T ist die Zeitspanne, während der der Schalldruckpegel in einem Raum nach Beenden der Schallfeldanregung um 60 dB abfällt. | 3.10 Die Nachhallzeit T ist die Zeitspanne, während der der Schalldruckpegel in einem Raum nach Beenden der Schallfeldanregung um 60 dB abfällt. |
| 3.11 Reversible aurale Lärmwirkungen sind Wirkungen von Schall auf das Hörorgan, die zu zeitlich begrenzten Beeinträchtigungen des Hörvermögens führen. | 3.11 Reversible aurale Lärmwirkungen sind Wirkungen von Schall auf das Hörorgan, die zu zeitlich begrenzten Beeinträchtigungen des Hörvermögens führen. |
| 3.12 Der Schallabsorptionsgrad α ist ein Maß für die absorbierende Wirkung einer Fläche. α entspricht dem nicht reflektierten Anteil der auf die Fläche einfallenden Schallenergie. Der Wert von α liegt zwischen 0 (vollständige Reflexion) und 1 (vollständige Absorption). | 3.12 Der Schallabsorptionsgrad α ist ein Maß für die absorbierende Wirkung einer Fläche. α entspricht dem nicht reflektierten Anteil der auf die Fläche einfallenden Schallenergie. Der Wert von α liegt zwischen 0 (vollständige Reflexion) und 1 (vollständige Absorption). |
| 3.13 Die Sprachverständlichkeit drückt aus, wie gut Sprache verstanden werden kann. Die Sprachverständlichkeit ist physikalisch unter anderem abhängig vom Schalldruckpegel der Sprache und der Hintergrundgeräusche, von der Nachhallzeit, der Raumform, den reflektierenden Flächen im Raum und der Raumgröße. | 3.13 Die Sprachverständlichkeit drückt aus, wie gut Sprache verstanden werden kann. Die Sprachverständlichkeit ist physikalisch unter anderem abhängig vom Schalldruckpegel der Sprache und der Hintergrundgeräusche, von der Nachhallzeit, der Raumform, den reflektierenden Flächen im Raum und der Raumgröße. |
| 3.14 Ein Störgeräusch ist ein Geräusch, das die Wahrnehmbarkeit eines Nutzsignals beeinträchtigt. | 3.14 Ein Störgeräusch ist ein Geräusch, das die Wahrnehmbarkeit eines Nutzsignals beeinträchtigt. |
| 3.15 Tätigkeit im Sinne dieser ASR ist eine zielgerichtet mit einer Aufgabenerfüllung verbundene Arbeit, die ein bestimmtes Maß an Konzentration oder eine bestimmte Qualität der Sprachverständlichkeit erfordert.
An einem Arbeitsplatz können eine oder mehrere Tätigkeiten zu betrachten sein.
Die Notwendigkeit für eine Differenzierung ergibt sich, wenn an dem Arbeitsplatz verschiedene Tätigkeiten ausgeübt werden, die unterschiedlich hohe Anforderungen an die Konzentration oder Sprachverständlichkeit stellen (unterschiedliche Tätigkeitskategorien nach | 3.15 Tätigkeit im Sinne dieser ASR ist eine zielgerichtet mit einer Aufgabenerfüllung verbundene Arbeit, die ein bestimmtes Maß an Konzentration oder eine bestimmte Qualität der Sprachverständlichkeit erfordert. An einem Arbeitsplatz können eine oder mehrere Tätigkeiten zu betrachten sein. Die Notwendigkeit für eine Differenzierung ergibt sich, wenn an dem Arbeitsplatz verschiedene Tätigkeiten ausgeübt werden, die unterschiedlich hohe Anforderungen an die Konzentration oder Sprachverständlichkeit stellen (unterschiedliche Tätigkeitskategorien nach Abschnitt 3.16). Für eine Einbeziehung in die Bewertung muss die Tätigkeit in einer Tätigkeitskategorie arbeitstäglich zusammenhängend oder summiert aus Teilabschnitten eine Zeitdauer von mindestens einer Stunde umfassen. |
| 3.16 Tätigkeitskategorie ist die Einteilung der Tätigkeiten nach dem Maß der für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe erforderlichen Konzentration oder Sprachverständlichkeit: | 3.16 Tätigkeitskategorie ist die Einteilung der Tätigkeiten nach dem Maß der für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe erforderlichen Konzentration oder Sprachverständlichkeit: |
| Tätigkeitskategorie I - hohe Konzentration oder hohe Sprachverständlichkeit: | Tätigkeitskategorie I - hohe Konzentration oder hohe Sprachverständlichkeit: |
| Tätigkeiten, die eine andauernd hohe Konzentration erfordern, weil für die Erbringung der Arbeitsleistung z.B. schöpferisches Denken, eine kreative Entfaltung von Gedankenabläufen, exaktes sprachliches Formulieren, das Verstehen von komplexen Texten mit komplizierten Satzkonstruktionen, eine starke Zuwendung zu einem Arbeitsgegenstand oder -ablauf verbunden mit hohem Entscheidungsdruck, das Treffen von Entscheidungen mit großer Tragweite oder eine hohe Sprachverständlichkeit kennzeichnend sind. | Tätigkeiten, die eine andauernd hohe Konzentration erfordern, weil für die Erbringung der Arbeitsleistung z.B. schöpferisches Denken, eine kreative Entfaltung von Gedankenabläufen, exaktes sprachliches Formulieren, das Verstehen von komplexen Texten mit komplizierten Satzkonstruktionen, eine starke Zuwendung zu einem Arbeitsgegenstand oder -ablauf verbunden mit hohem Entscheidungsdruck, das Treffen von Entscheidungen mit großer Tragweite oder eine hohe Sprachverständlichkeit kennzeichnend sind. |
| (Beispiele für Tätigkeiten und Handlungen - allgemein überwiegend geistige Tätigkeiten, die eine hohe Konzentration verlangen:
Besprechungen und Verhandlungen in Konferenzräumen; Arbeiten in Bibliothekslesesälen; Wissensvermittlung durch Vorlesung oder Seminare sowie Prüfungen im akademischen oder schulischen Bereich; wissenschaftliches und kreatives Arbeiten; Entwickeln von Software; Treffen von Entscheidungen mit hoher | (Beispiele für Tätigkeiten und Handlungen - allgemein überwiegend geistige Tätigkeiten, die eine hohe Konzentration verlangen: Besprechungen und Verhandlungen in Konferenzräumen; Arbeiten in Bibliothekslesesälen; Wissensvermittlung durch Vorlesung oder Seminare sowie Prüfungen im akademischen oder schulischen Bereich; wissenschaftliches und kreatives Arbeiten; Entwickeln von Software; Treffen von Entscheidungen mit hoher Tragweite, gegebenenfalls unter Zeitdruck; ärztliche Untersuchungen, Behandlungen und Operationen; Entwerfen, Übersetzen, Diktieren, Aufnehmen und Korrigieren von schwierigen Texten; Optimieren von Software und Prozessschritten komplexer Transferstraßen; Teachen von Robotern in verketteten Roboter-Linien) |
| Tätigkeitskategorie II - mittlere Konzentration oder mittlere Sprachverständlichkeit: | Tätigkeitskategorie II - mittlere Konzentration oder mittlere Sprachverständlichkeit: |
| Tätigkeiten, die eine mittlere bzw. nicht andauernd hohe Konzentration oder gutes Verstehen gesprochener Sprache bedingen, weil für die Erbringung der Arbeitsleistung z.B. üblicherweise Routineanteile, das heißt wiederkehrende ähnliche und leicht zu bearbeitende Aufgaben, das Treffen von Entscheidungen geringerer Tragweite (in der Regel ohne Zeitdruck) oder eine für Kommunikationszwecke erforderliche Sprachverständlichkeit kennzeichnend sind. | Tätigkeiten, die eine mittlere bzw. nicht andauernd hohe Konzentration oder gutes Verstehen gesprochener Sprache bedingen, weil für die Erbringung der Arbeitsleistung z.B. üblicherweise Routineanteile, das heißt wiederkehrende ähnliche und leicht zu bearbeitende Aufgaben, das Treffen von Entscheidungen geringerer Tragweite (in der Regel ohne Zeitdruck) oder eine für Kommunikationszwecke erforderliche Sprachverständlichkeit kennzeichnend sind. |
| (Beispiele für Tätigkeiten und Handlungen - allgemeine Bürotätigkeiten und vergleichbare Tätigkeiten in der Produktion und Überwachung: informations- und kommunikationsgeprägte Tätigkeiten, wie Disponieren; Daten erfassen; Texte verarbeiten; Sachbearbeitung im Büro; psychomotorisch geprägte (feinmotorische) Tätigkeiten (Auge-Hand-Koordination); Arbeiten in Betriebsbüros und Laboratorien; Bedienen von Beobachtungs-, Steuerungs- und Überwachungsanlagen in geschlossenen Messwarten und Prozessleitwarten; Verkaufen, Bedienen von Kunden; Tätigkeiten mit | (Beispiele für Tätigkeiten und Handlungen - allgemeine Bürotätigkeiten und vergleichbare Tätigkeiten in der Produktion und Überwachung: informations- und kommunikationsgeprägte Tätigkeiten, wie Disponieren; Daten erfassen; Texte verarbeiten; Sachbearbeitung im Büro; psychomotorisch geprägte (feinmotorische) Tätigkeiten (Auge-Hand-Koordination); Arbeiten in Betriebsbüros und Laboratorien; Bedienen von Beobachtungs-, Steuerungs- und Überwachungsanlagen in geschlossenen Messwarten und Prozessleitwarten; Verkaufen, Bedienen von Kunden; Tätigkeiten mit Publikumsverkehr) |
| Tätigkeitskategorie III - geringere Konzentration oder geringere Sprachverständlichkeit: | Tätigkeitskategorie III - geringere Konzentration oder geringere Sprachverständlichkeit: |
| Tätigkeiten, die eine geringere Konzentration infolge überwiegend vorgegebener Arbeitsabläufe mit hohen Routineanteilen erfordern sowie geringere Anforderungen an die Sprachverständlichkeit stellen. | Tätigkeiten, die eine geringere Konzentration infolge überwiegend vorgegebener Arbeitsabläufe mit hohen Routineanteilen erfordern sowie geringere Anforderungen an die Sprachverständlichkeit stellen. |
| (Beispiele für Tätigkeiten und Handlungen - allgemein industrielle und gewerbliche Tätigkeiten: einfache Montagearbeiten; handwerkliche Tätigkeiten (Fertigung, Installation); Tätigkeiten an Fertigungsmaschinen, Vorrichtungen, Geräten; Warten, Instandsetzen und Reinigen technischer Einrichtungen und deren unmittelbare Beaufsichtigung; Bedienen von Bearbeitungsmaschinen für Metall, Holz und dergleichen; Reinigungsarbeiten; Lagerarbeiten; Einräumen von | (Beispiele für Tätigkeiten und Handlungen - allgemein industrielle und gewerbliche Tätigkeiten: einfache Montagearbeiten; handwerkliche Tätigkeiten (Fertigung, Installation); Tätigkeiten an Fertigungsmaschinen, Vorrichtungen, Geräten; Warten, Instandsetzen und Reinigen technischer Einrichtungen und deren unmittelbare Beaufsichtigung; Bedienen von Bearbeitungsmaschinen für Metall, Holz und dergleichen; Reinigungsarbeiten; Lagerarbeiten; Einräumen von Ware) |
| 3.17 Tieffrequenter Schall ist Schall mit dominierenden Energieanteilen im Frequenzbereich unter 100 Hz. | 3.17 Tieffrequenter Schall ist Schall mit dominierenden Energieanteilen im Frequenzbereich unter 100 Hz. |
| 4 Extra-aurale und reversible aurale Lärmwirkungen | 4 Extra-aurale und reversible aurale Lärmwirkungen |
| (1) Hinsichtlich der Gesundheitsgefährdung durch Lärm wird zwischen auralen (auf das Gehör bezogenen) und extra-auralen Lärmwirkungen unterschieden. | (1) Hinsichtlich der Gesundheitsgefährdung durch Lärm wird zwischen auralen (auf das Gehör bezogenen) und extra-auralen Lärmwirkungen unterschieden. |
| (2) Ab einem A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel von 70 dB(A) kann als aurale Lärmwirkung eine reversible Hörminderung (Vertäubung) auftreten. | (2) Ab einem A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel von 70 dB(A) kann als aurale Lärmwirkung eine reversible Hörminderung (Vertäubung) auftreten. |
| (3) Extra-aurale Lärmwirkungen zeigen sich unter anderem in verschiedenen physiologischen und psychischen Reaktionen, die über das zentrale und das vegetative Nervensystem des Menschen vermittelt werden. Diese Wirkungen entsprechen einer Stressreaktion. Sie haben keinen strengen Pegelbezug, entstehen in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zur Schallexposition und klingen nach der Exposition schnell wieder ab (akute Wirkung). Andauernde Stressreaktionen können negative gesundheitliche Auswirkungen haben (chronische Wirkung). | (3) Extra-aurale Lärmwirkungen zeigen sich unter anderem in verschiedenen physiologischen und psychischen Reaktionen, die über das zentrale und das vegetative Nervensystem des Menschen vermittelt werden. Diese Wirkungen entsprechen einer Stressreaktion. Sie haben keinen strengen Pegelbezug, entstehen in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zur Schallexposition und klingen nach der Exposition schnell wieder ab (akute Wirkung). Andauernde Stressreaktionen können negative gesundheitliche Auswirkungen haben (chronische Wirkung). |
| (4) Extra-aurale Lärmwirkungen können je nach betrieblicher Situation und Arbeitsaufgabe folgende Bereiche betreffen (siehe Abbildung 1): | (4) Extra-aurale Lärmwirkungen können je nach betrieblicher Situation und Arbeitsaufgabe folgende Bereiche betreffen (siehe Abbildung 1): |
| Beeinträchtigung der Sprachverständlichkeit und der akustischen Orientierung, | Beeinträchtigung der Sprachverständlichkeit und der akustischen Orientierung, |
| Störung der Arbeitsleistung (kognitive Leistung), | Störung der Arbeitsleistung (kognitive Leistung), |
| psychische Wirkung oder | psychische Wirkung oder |
| physiologische Wirkung (Aktivierung des zentralen und vegetativen Nervensystems). | physiologische Wirkung (Aktivierung des zentralen und vegetativen Nervensystems). |
| Abb. 1: Vereinfachte Darstellung akuter extra-auraler Lärmwirkungen | Abb. 1: Vereinfachte Darstellung akuter extra-auraler Lärmwirkungen |
| Bild | Bild |
| (5) Unfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefährdungen können entstehen, wenn Fehlentscheidungen oder -leistungen zu einer Gefährdung des Beschäftigten oder anderer Personen führen. Lärm kann z.B.: | (5) Unfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefährdungen können entstehen, wenn Fehlentscheidungen oder -leistungen zu einer Gefährdung des Beschäftigten oder anderer Personen führen. Lärm kann z.B.: |
| die Wahrnehmung von akustischen Gefahrensignalen beeinträchtigen, | die Wahrnehmung von akustischen Gefahrensignalen beeinträchtigen, |
| die Aufmerksamkeit und Konzentration herabsetzen, | die Aufmerksamkeit und Konzentration herabsetzen, |
| die Sprachkommunikation beeinträchtigen, | die Sprachkommunikation beeinträchtigen, |
| die Fehlerquote erhöhen, | die Fehlerquote erhöhen, |
| die Reaktionsfähigkeit verringern, | die Reaktionsfähigkeit verringern, |
| die Risikobereitschaft erhöhen oder | die Risikobereitschaft erhöhen oder |
| die Sicherheit bei manuellen Tätigkeiten vermindern. Weitere Erläuterungen enthält der Anhang 1. | die Sicherheit bei manuellen Tätigkeiten vermindern. Weitere Erläuterungen enthält der Anhang 1. |
| 5 Pegelwerte für Tätigkeiten an Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen sowie raumakustische Anforderungen an Arbeitsräume | 5 Pegelwerte für Tätigkeiten an Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen sowie raumakustische Anforderungen an Arbeitsräume |
| In Arbeitsstätten ist der Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. | In Arbeitsstätten ist der Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. |
| 5.1 Maximal zulässige Beurteilungspegel | 5.1 Maximal zulässige Beurteilungspegel |
| (1) Während der Ausübung von Tätigkeiten der Tätigkeitskategorie I darf ein Beurteilungspegel von 55 dB(A) nicht überschritten werden. | (1) Während der Ausübung von Tätigkeiten der Tätigkeitskategorie I darf ein Beurteilungspegel von 55 dB(A) nicht überschritten werden. |
| (2) Während der Ausübung von Tätigkeiten der Tätigkeitskategorie II darf ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) nicht überschritten werden. | (2) Während der Ausübung von Tätigkeiten der Tätigkeitskategorie II darf ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) nicht überschritten werden. |
| (3) Während der Ausübung von Tätigkeiten der Tätigkeitskategorie III ist der Beurteilungspegel unter Berücksichtigung betrieblicher Lärmminderungsmaßnahmen soweit wie möglich zu reduzieren. | (3) Während der Ausübung von Tätigkeiten der Tätigkeitskategorie III ist der Beurteilungspegel unter Berücksichtigung betrieblicher Lärmminderungsmaßnahmen soweit wie möglich zu reduzieren. |
| (4) Für Tätigkeiten, bei denen überwiegend sprachabhängige kognitive Aufgabenstellungen zu lösen sind (z.B. Korrektur und Bewertung von Prüfungsergebnissen, Übersetzungen, Verfassen und Redigieren von Texten und Dokumenten, Beratung zu komplexen Produkten und Dienstleistungen im Callcenter oder Beratungsbüro), sollen Arbeitsplätze ohne Belastung durch Hintergrundsprache zur Verfügung gestellt werden. Das Einspielen von Hintergrundrauschen als Maskierer für die Hintergrundsprache soll vermieden werden. | (4) Für Tätigkeiten, bei denen überwiegend sprachabhängige kognitive Aufgabenstellungen zu lösen sind (z.B. Korrektur und Bewertung von Prüfungsergebnissen, Übersetzungen, Verfassen und Redigieren von Texten und Dokumenten, Beratung zu komplexen Produkten und Dienstleistungen im Callcenter oder Beratungsbüro), sollen Arbeitsplätze ohne Belastung durch Hintergrundsprache zur Verfügung gestellt werden. Das Einspielen von Hintergrundrauschen als Maskierer für die Hintergrundsprache soll vermieden werden. |
| (5) Müssen zeitweilig Tätigkeiten der Tätigkeitskategorien I oder II (z.B. Arbeiten an einem Prüfstand in der Produktionshalle, Vor-Ort-Roboterprogrammierung, Optimieren von Software und Prozessschritten komplexer Transferstraßen, Teachen von Robotern in komplexen Roboterlinien) in einer Arbeitsumgebung verrichtet werden, in der die zulässigen Beurteilungspegel gemäß | (5) Müssen zeitweilig Tätigkeiten der Tätigkeitskategorien I oder II (z.B. Arbeiten an einem Prüfstand in der Produktionshalle, Vor-Ort-Roboterprogrammierung, Optimieren von Software und Prozessschritten komplexer Transferstraßen, Teachen von Robotern in komplexen Roboterlinien) in einer Arbeitsumgebung verrichtet werden, in der die zulässigen Beurteilungspegel gemäß Abschnitt 5.1 Absätze 1 und 2 aus betriebstechnischen Gründen (z.B. keine Möglichkeit der Abschaltung von Maschinen oder der Nutzung von Produktionspausen) nicht eingehalten werden, sind die entsprechenden Arbeitsplätze - soweit möglich - durch Kapselung (Schallschutzkabinen) oder veränderte Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe (z.B. Fernwartung und -programmierung, Einsatz mobiler Schallschutzkabinen) so zu gestalten, dass die Anforderungen eingehalten werden. Im Ausnahmefall ist das Tragen persönlicher Schutzausrüstung gegen Lärm eine ergänzende Maßnahme. Die Anwendung von persönlicher Schutzausrüstung darf keine dauerhafte Maßnahme sein. |
| (6) Ist in bestehenden Arbeitsstätten die Einhaltung der maximal zulässigen Beurteilungspegel für Tätigkeiten nach | (6) Ist in bestehenden Arbeitsstätten die Einhaltung der maximal zulässigen Beurteilungspegel für Tätigkeiten nach Abschnitt 5.1 Absätze 1 bis 4 mit Aufwendungen verbunden, die offensichtlich unverhältnismäßig sind, so hat der Arbeitgeber zu prüfen, wie durch andere oder ergänzende Maßnahmen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten in vergleichbarer Weise gesichert werden kann; die erforderlichen Maßnahmen hat er durchzuführen. Eine mögliche Maßnahme kann z.B. die Gestaltung der Arbeitsorganisation sein. Diese Maßnahmen können solange herangezogen werden, bis die bestehenden Arbeitsstätten wesentlich umgebaut oder die Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe wesentlich umgestaltet werden. Wird persönliche Schutzausrüstung gegen Lärm zur Verfügung gestellt, darf dies keine dauerhafte Maßnahme sein. |
| 5.2 Raumakustische Anforderungen | 5.2 Raumakustische Anforderungen |
| 5.2.1 Raumakustische Anforderungen an Büroräume | 5.2.1 Raumakustische Anforderungen an Büroräume |
| In Büroräumen sollen in Abhängigkeit der Nutzungsart im unbesetzten Raum folgende Nachhallzeiten T in den Oktavbändern von 250 Hz bis 2000 Hz nicht überschritten werden: | In Büroräumen sollen in Abhängigkeit der Nutzungsart im unbesetzten Raum folgende Nachhallzeiten T in den Oktavbändern von 250 Hz bis 2000 Hz nicht überschritten werden: |
| Callcenter (Büro für kommunikationsbasierte Dienstleistungen): T = 0,5 s, | Callcenter (Büro für kommunikationsbasierte Dienstleistungen): T = 0,5 s, |
| Mehrpersonen- und Großraumbüro: T = 0,6 s, | Mehrpersonen- und Großraumbüro: T = 0,6 s, |
| Ein- und Zweipersonenbüro: T = 0,8 s. | Ein- und Zweipersonenbüro: T = 0,8 s. |
| Hinweis: | Hinweis: |
| In der Regel besteht in Büroräumen der Bedarf einer guten Sprachverständlichkeit über geringe Entfernungen, bei der andere, nicht beteiligte Personen nicht gestört werden. | In der Regel besteht in Büroräumen der Bedarf einer guten Sprachverständlichkeit über geringe Entfernungen, bei der andere, nicht beteiligte Personen nicht gestört werden. |
| 5.2.2 Akustische Anforderungen an Räume in Bildungsstätten | 5.2.2 Akustische Anforderungen an Räume in Bildungsstätten |
| In Bildungsstätten, z.B. Kindertageseinrichtungen, Schulen, Hochschulen, darf in besetztem Zustand des Raumes für die Anforderung "Unterricht mit Personen ohne Bedürfnis nach erhöhter Sprachverständlichkeit" die Nachhallzeit Tsoll die mit nachfolgender Formel errechneten Werte in den Oktavbändern von 250 Hz bis 2000 Hz nicht überschreiten. Dabei ist in den Oktavbändern von 250 Hz bis 2000 Hz jeweils eine Toleranz von +/-20 % zulässig. | In Bildungsstätten, z.B. Kindertageseinrichtungen, Schulen, Hochschulen, darf in besetztem Zustand des Raumes für die Anforderung "Unterricht mit Personen ohne Bedürfnis nach erhöhter Sprachverständlichkeit" die Nachhallzeit Tsoll die mit nachfolgender Formel errechneten Werte in den Oktavbändern von 250 Hz bis 2000 Hz nicht überschreiten. Dabei ist in den Oktavbändern von 250 Hz bis 2000 Hz jeweils eine Toleranz von +/-20 % zulässig. |
| Tsoll = (0,32 · lg V/m3 - 0,17) s | Tsoll = (0,32 · lg V/m3 - 0,17) s |
| mit V = Raumvolumen in m3 | mit V = Raumvolumen in m3 |
| Beispiel: Für einen Unterrichtsraum mit einem Raumvolumen von 210 m3 errechnet sich demnach für den besetzten Zustand ein Sollwert für die Nachhallzeit von etwa 0,6 s. | Beispiel: Für einen Unterrichtsraum mit einem Raumvolumen von 210 m3 errechnet sich demnach für den besetzten Zustand ein Sollwert für die Nachhallzeit von etwa 0,6 s. |
| Hinweis: | Hinweis: |
| Gemäß | Gemäß Behindertengleichstellungsgesetz und vergleichbarer Landesregelungen sind öffentlich zugängliche Neubauten inklusiv zu errichten. Bei erhöhten Anforderungen an die Sprachverständlichkeit, z.B. bei Personen mit Hörminderung oder Fremdsprachenunterricht, kann es erforderlich sein, die Nachhallzeit weiter zu verringern. |
| 5.2.3 Akustische Anforderungen an sonstige Räume mit Sprachkommunikation | 5.2.3 Akustische Anforderungen an sonstige Räume mit Sprachkommunikation |
| (1) Alle sonstigen Arbeitsräume, in denen Sprachkommunikation erforderlich ist und die nicht in den | (1) Alle sonstigen Arbeitsräume, in denen Sprachkommunikation erforderlich ist und die nicht in den Abschnitten 5.2.1 und 5.2.2 geregelt sind, sollen durch raumakustische Maßnahmen so gestaltet werden, dass ein mittlerer Schallabsorptionsgrad von mindestens α = 0,3 beim eingerichteten Raum erreicht wird. |
| (2) Als anzusetzender Schallabsorptionsgrad a des jeweiligen Oberflächenmaterials ist der arithmetische Mittelwert der Absorptionsgrade in den Oktavbändern mit den Mittenfrequenzen von 250 Hz, 500 Hz, 1000 Hz und 2000 Hz zu nehmen. | (2) Als anzusetzender Schallabsorptionsgrad a des jeweiligen Oberflächenmaterials ist der arithmetische Mittelwert der Absorptionsgrade in den Oktavbändern mit den Mittenfrequenzen von 250 Hz, 500 Hz, 1000 Hz und 2000 Hz zu nehmen. |
| Alternativ ist in größeren Räumen (> 1000 m3) im Abstandsbereich von 0,75 m bis 6 m eine mittlere Schalldruckpegelabnahme in den Oktavbändern mit den Mittenfrequenzen von 500 Hz bis 4000 Hz je Abstandsverdopplung von mindestens 4 dB ausreichend. | Alternativ ist in größeren Räumen (> 1000 m3) im Abstandsbereich von 0,75 m bis 6 m eine mittlere Schalldruckpegelabnahme in den Oktavbändern mit den Mittenfrequenzen von 500 Hz bis 4000 Hz je Abstandsverdopplung von mindestens 4 dB ausreichend. |
| 6 Beurteilung von Gefährdungen durch Lärm beim Einrichten von Arbeitsstätten | 6 Beurteilung von Gefährdungen durch Lärm beim Einrichten von Arbeitsstätten |
| Wenn Arbeitsstätten eingerichtet oder wesentlich erweitert oder umgebaut oder die Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe wesentlich umgestaltet werden, ist bereits bei der Planung zu berücksichtigen, dass die Beurteilungspegel für Tätigkeiten an Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen sowie die raumakustischen Anforderungen an Arbeitsräume gemäß | Wenn Arbeitsstätten eingerichtet oder wesentlich erweitert oder umgebaut oder die Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe wesentlich umgestaltet werden, ist bereits bei der Planung zu berücksichtigen, dass die Beurteilungspegel für Tätigkeiten an Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen sowie die raumakustischen Anforderungen an Arbeitsräume gemäß Abschnitt 5 eingehalten werden. |
| Hierbei sind insbesondere zu beachten: | Hierbei sind insbesondere zu beachten: |
| die Bauakustik, Raumakustik sowie Maßnahmen zum Lärmschutz, | die Bauakustik, Raumakustik sowie Maßnahmen zum Lärmschutz, |
| die Grundflächen für Arbeitsplätze und Arbeitsräume gemäß ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen", | die Grundflächen für Arbeitsplätze und Arbeitsräume gemäß ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen", |
| die Arbeitsaufgaben/Tätigkeit der Beschäftigten für die zu planenden Arbeitsräume, | die Arbeitsaufgaben/Tätigkeit der Beschäftigten für die zu planenden Arbeitsräume, |
| die Arbeitsorganisation, | die Arbeitsorganisation, |
| die Anforderungen an Arbeitsmittel gemäß BetrSichV, | die Anforderungen an Arbeitsmittel gemäß BetrSichV, |
| die Belüftung der Arbeitsräume. | die Belüftung der Arbeitsräume. |
| Hinweis: | Hinweis: |
| Niedrige Schalldruckpegel der Hintergrundgeräusche in Arbeitsräumen erleichtern in der Regel das Einhalten von Beurteilungspegeln und ermöglichen in Räumen in Bildungsstätten in der Regel eine gute Kommunikation zwischen Sprecher und Hörer. | Niedrige Schalldruckpegel der Hintergrundgeräusche in Arbeitsräumen erleichtern in der Regel das Einhalten von Beurteilungspegeln und ermöglichen in Räumen in Bildungsstätten in der Regel eine gute Kommunikation zwischen Sprecher und Hörer. |
| Die nachfolgende tabellarische Aufstellung enthält für verschiedene Raumarten die empfohlenen Höchstwerte für Hintergrundgeräusche, beschrieben durch den A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel LpAeq. | Die nachfolgende tabellarische Aufstellung enthält für verschiedene Raumarten die empfohlenen Höchstwerte für Hintergrundgeräusche, beschrieben durch den A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel LpAeq. |
| Raumart empfohlene Höchstwerte für A-bewertete äquivalente | Raumart empfohlene Höchstwerte für A-bewertete äquivalente |
| Dauerschallpegel LpAeq durch Hintergrundgeräusche | Dauerschallpegel LpAeq durch Hintergrundgeräusche |
| LpAeq in dB(A) | LpAeq in dB(A) |
| Konferenzraum, Klassenraum, Schulungsraum, Gruppenraum, Kindertagesstätte, Hörsaal, Seminarraum 35 | Konferenzraum, Klassenraum, Schulungsraum, Gruppenraum, Kindertagesstätte, Hörsaal, Seminarraum 35 *) |
| Zweipersonenbüros 40 | Zweipersonenbüros 40 *) |
| Großraumbüros 45 | Großraumbüros 45 *) |
| industrielle Laboratorien 35 | industrielle Laboratorien 35 *)/ 52 **) |
| Kontroll-/Steuerräume in der Industrie 35 | Kontroll-/Steuerräume in der Industrie 35 *) / 55 **) |
| industrielle Arbeitsstätten 65 | industrielle Arbeitsstätten 65 **)/ 70 ***) |
| *) für maximalen Beurteilungspegel von 55 dB(A) nach | *) für maximalen Beurteilungspegel von 55 dB(A) nach Abschnitt 5.1 |
| **) für maximalen Beurteilungspegel von 70 dB(A) nach | **) für maximalen Beurteilungspegel von 70 dB(A) nach Abschnitt 5.1 |
| ***) kein Beurteilungspegel | ***) kein Beurteilungspegel |
| 7 Beurteilung von Gefährdungen durch Lärm beim Betreiben von Arbeitsstätten | 7 Beurteilung von Gefährdungen durch Lärm beim Betreiben von Arbeitsstätten |
| (1) Beim Betreiben einer Arbeitsstätte können Halligkeit, schlechte Sprachverständlichkeit, störende Sprachgeräusche, tonhaltige Geräusche, deutlich wahrnehmbare Hintergrundgeräusche sowie Beschwerden von Beschäftigten über Lärm am Arbeitsplatz Hinweise auf unzureichende raumakustische Bedingungen, zu hohe Beurteilungspegel für Tätigkeiten an Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen oder tieffrequente Schallbelastungen sein, die zu einer Gefährdung der Gesundheit der Beschäftigten führen können und im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung weitere Ermittlungen und eine Beurteilung der akustischen Situation erfordern. | (1) Beim Betreiben einer Arbeitsstätte können Halligkeit, schlechte Sprachverständlichkeit, störende Sprachgeräusche, tonhaltige Geräusche, deutlich wahrnehmbare Hintergrundgeräusche sowie Beschwerden von Beschäftigten über Lärm am Arbeitsplatz Hinweise auf unzureichende raumakustische Bedingungen, zu hohe Beurteilungspegel für Tätigkeiten an Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen oder tieffrequente Schallbelastungen sein, die zu einer Gefährdung der Gesundheit der Beschäftigten führen können und im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung weitere Ermittlungen und eine Beurteilung der akustischen Situation erfordern. |
| (2) Für die Beurteilung der Gefährdung durch Lärm sind typische und längerfristig stabile Betriebsabläufe in einer Arbeitsstätte oder an einem Arbeitsplatz zu betrachten. Einzelne, zufällige oder zeitweilige, vorübergehende Schalleinwirkungen durch Dritte, z.B. Lärm durch Einsatz- oder Abfallsammelfahrzeuge, Gartengeräte oder benachbarte Baustellen, sind nicht zu berücksichtigen. | (2) Für die Beurteilung der Gefährdung durch Lärm sind typische und längerfristig stabile Betriebsabläufe in einer Arbeitsstätte oder an einem Arbeitsplatz zu betrachten. Einzelne, zufällige oder zeitweilige, vorübergehende Schalleinwirkungen durch Dritte, z.B. Lärm durch Einsatz- oder Abfallsammelfahrzeuge, Gartengeräte oder benachbarte Baustellen, sind nicht zu berücksichtigen. |
| (3) Die Beurteilung der akustischen Situation während des Betreibens der Arbeitsstätte kann mit einem vereinfachten Verfahren durch lärmbezogene Arbeitsplatzbegehung erfolgen | (3) Die Beurteilung der akustischen Situation während des Betreibens der Arbeitsstätte kann mit einem vereinfachten Verfahren durch lärmbezogene Arbeitsplatzbegehung erfolgen (Abschnitt 7.1). |
| (4) Alternativ können auch weitergehende Ermittlungsverfahren zur differenzierten Beurteilung von Raumakustik, Lärmpegeln und tieffrequentem Schall angewendet werden | (4) Alternativ können auch weitergehende Ermittlungsverfahren zur differenzierten Beurteilung von Raumakustik, Lärmpegeln und tieffrequentem Schall angewendet werden (Abschnitte 7.2 bis 7.6): |
| Ermittlung der raumakustischen Kennwerte durch Abschätzung | Ermittlung der raumakustischen Kennwerte durch Abschätzung (Abschnitt 7.2), |
| Ermittlung der raumakustischen Kennwerte durch Messung | Ermittlung der raumakustischen Kennwerte durch Messung (Abschnitt 7.3), |
| Ermittlung von Lärmpegeln für Tätigkeiten durch orientierende Messung | Ermittlung von Lärmpegeln für Tätigkeiten durch orientierende Messung (Abschnitt 7.4), |
| Ermittlung von Beurteilungspegeln für Tätigkeiten an Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen | Ermittlung von Beurteilungspegeln für Tätigkeiten an Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen (Abschnitt 7.5), |
| Bewertung von tieffrequentem Lärm | Bewertung von tieffrequentem Lärm (Abschnitt 7.6). |
| Hinweis zu Absatz | Hinweis zu Absatz 2: |
| Um die Belastung der Beschäftigten in Arbeitsstätten bei von Dritten verursachtem Baulärm zu reduzieren, ist mittels lärmbezogener Arbeitsplatzbegehung nach Absatz 3 oder orientierender Messung nach | Um die Belastung der Beschäftigten in Arbeitsstätten bei von Dritten verursachtem Baulärm zu reduzieren, ist mittels lärmbezogener Arbeitsplatzbegehung nach Absatz 3 oder orientierender Messung nach Abschnitt 7.4 Absatz 4 zu prüfen, ob organisatorische Regelungen (z.B. zeitweilige Verlagerung von Arbeitsplätzen in lärmärmere Bereiche, Anpassung der Arbeitsabläufe, der Pausen- oder Arbeitszeiten) oder im Ausnahmefall das Bereitstellen von persönlicher Schutzausrüstung (Gehörschutz) je nach Baufortschritt der Baustelle möglich und sinnvoll sind. Der Arbeitgeber kann außerdem bei der dafür zuständigen Stelle gegebenenfalls darauf hinwirken, dass Baustellen nach dem Stand der Lärmminderungstechnik betrieben werden. |
| Hinweis zu Absätzen 3 und 4: | Hinweis zu Absätzen 3 und 4: |
| Sind nach der ASR A3.6 "Lüftung" Lüftungszeiten erforderlich, sind diese beim Messen und Beurteilen zu berücksichtigen. | Sind nach der ASR A3.6 "Lüftung" Lüftungszeiten erforderlich, sind diese beim Messen und Beurteilen zu berücksichtigen. |
| 7.1 Vereinfachtes Verfahren durch lärmbezogene Arbeitsplatzbegehung | 7.1 Vereinfachtes Verfahren durch lärmbezogene Arbeitsplatzbegehung |
| (1) Die lärmbezogene Arbeitsplatzbegehung dient zur Feststellung, ob am Arbeitsplatz unter Betriebsbedingungen störender oder belästigender Schall (Lärm) auftritt.
Sie ist von mindestens | (1) Die lärmbezogene Arbeitsplatzbegehung dient zur Feststellung, ob am Arbeitsplatz unter Betriebsbedingungen störender oder belästigender Schall (Lärm) auftritt. Sie ist von mindestens zwei Personen unabhängig voneinander zu Zeiten des längerfristig typischen Betriebsablaufs am zu beurteilenden Arbeitsplatz vorzunehmen. |
| (2) Bei der lärmbezogenen Arbeitsplatzbegehung ist insbesondere auf Folgendes zu achten: | (2) Bei der lärmbezogenen Arbeitsplatzbegehung ist insbesondere auf Folgendes zu achten: |
| Arbeitsplatz-/Raumgestaltung/Arbeitsorganisation: | Arbeitsplatz-/Raumgestaltung/Arbeitsorganisation: |
| Wirkt der Raum hallig? Gibt es schallharte und glatte Materialien an Wänden, Decken, Fußböden sowie bei Einrichtungen, Einbauten usw. oder große Fensterflächen? | Wirkt der Raum hallig? Gibt es schallharte und glatte Materialien an Wänden, Decken, Fußböden sowie bei Einrichtungen, Einbauten usw. oder große Fensterflächen? |
| Wie wird der Raum genutzt? Welche akustischen Anforderungen bestehen? Treten informationshaltige Geräusche, Sprachgeräusche oder andere störende Geräusche auf? | Wie wird der Raum genutzt? Welche akustischen Anforderungen bestehen? Treten informationshaltige Geräusche, Sprachgeräusche oder andere störende Geräusche auf? |
| Gibt es Besonderheiten in der Raumnutzung? Werden Tätigkeiten mit unterschiedlichen akustischen Anforderungen an Arbeitsplätze zur gleichen Zeit im gleichen Raum durchgeführt? Gibt es akustisch dominante Schallquellen am oder in der Nähe des | Gibt es Besonderheiten in der Raumnutzung? Werden Tätigkeiten mit unterschiedlichen akustischen Anforderungen an Arbeitsplätze zur gleichen Zeit im gleichen Raum durchgeführt? Gibt es akustisch dominante Schallquellen am oder in der Nähe des Arbeitsplatzes? |
| Entsteht Lärm im Raum? Sind schallemittierende Geräte/Arbeitsmittel am Arbeitsplatz oder im Umfeld des Arbeitsplatzes angeordnet (Büro: z.B. Drucker; Produktion: z.B. Fördertechnik)? | Entsteht Lärm im Raum? Sind schallemittierende Geräte/Arbeitsmittel am Arbeitsplatz oder im Umfeld des Arbeitsplatzes angeordnet (Büro: z.B. Drucker; Produktion: z.B. Fördertechnik)? |
| Wird Lärm von außen eingetragen? Wirken Schallquellen außerhalb des Raumes (z.B. Maschinen, Verkehrslärm, Aufzugsanlagen) auf den Arbeitsplatz ein? | Wird Lärm von außen eingetragen? Wirken Schallquellen außerhalb des Raumes (z.B. Maschinen, Verkehrslärm, Aufzugsanlagen) auf den Arbeitsplatz ein? |
| (3) Nur wenn sich durch die lärmbezogene Arbeitsplatzbegehung störender oder belästigender Schall (Lärm) eindeutig ausschließen lässt, sind keine weiteren Ermittlungen oder Maßnahmen erforderlich. | (3) Nur wenn sich durch die lärmbezogene Arbeitsplatzbegehung störender oder belästigender Schall (Lärm) eindeutig ausschließen lässt, sind keine weiteren Ermittlungen oder Maßnahmen erforderlich. |
| (4) Wird bei der lärmbezogenen Arbeitsplatzbegehung störender oder belästigender Schall (Lärm) festgestellt, hat der Arbeitgeber entweder Maßnahmen festzulegen, umzusetzen und eine Wirksamkeitskontrolle durchzuführen oder er hat geeignete weitergehende Ermittlungsverfahren gemäß | (4) Wird bei der lärmbezogenen Arbeitsplatzbegehung störender oder belästigender Schall (Lärm) festgestellt, hat der Arbeitgeber entweder Maßnahmen festzulegen, umzusetzen und eine Wirksamkeitskontrolle durchzuführen oder er hat geeignete weitergehende Ermittlungsverfahren gemäß Abschnitt 7 Absatz 4 auszuwählen und anzuwenden. Liegt nach einer Wirksamkeitskontrolle kein störender oder belästigender Schall (Lärm) mehr vor, sind keine weiteren Ermittlungen oder Maßnahmen erforderlich. |
| Den Ablauf des vereinfachten Verfahrens durch lärmbezogene Arbeitsplatzbegehung stellt Abbildung 2 dar. | Den Ablauf des vereinfachten Verfahrens durch lärmbezogene Arbeitsplatzbegehung stellt Abbildung 2 dar. |
| Abb. 2: Ablauf des vereinfachten Verfahrens durch lärmbezogene Arbeitsplatzbegehung | Abb. 2: Ablauf des vereinfachten Verfahrens durch lärmbezogene Arbeitsplatzbegehung |
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| 7.2 Ermittlung der raumakustischen Kennwerte durch Abschätzung | 7.2 Ermittlung der raumakustischen Kennwerte durch Abschätzung |
| (1) Die Abschätzung der raumakustischen Kennwerte (Nachhallzeit, mittlerer Schallabsorptionsgrad) von Räumen in bestehenden Arbeitsstätten kann mit Kenntnis der Raumabmessungen und der Schallabsorptionsgrade der raumbegrenzenden Oberflächen und der weiteren Oberflächen (z.B. Einrichtung, Trennwände) entsprechend | (1) Die Abschätzung der raumakustischen Kennwerte (Nachhallzeit, mittlerer Schallabsorptionsgrad) von Räumen in bestehenden Arbeitsstätten kann mit Kenntnis der Raumabmessungen und der Schallabsorptionsgrade der raumbegrenzenden Oberflächen und der weiteren Oberflächen (z.B. Einrichtung, Trennwände) entsprechend dem Anhang 2 erfolgen. |
| (2) Lässt sich durch die Abschätzung der raumakustischen Kennwerte feststellen, dass die Anforderungen entsprechend | (2) Lässt sich durch die Abschätzung der raumakustischen Kennwerte feststellen, dass die Anforderungen entsprechend Abschnitt 5.2 eingehalten werden, sind keine weiteren Ermittlungen oder raumakustischen Maßnahmen erforderlich. |
| (3) Wird durch die Abschätzung der raumakustischen Kennwerte festgestellt, dass diese nicht eingehalten werden, hat der Arbeitgeber Maßnahmen festzulegen, umzusetzen und eine Wirksamkeitskontrolle durchzuführen.
Werden danach die Anforderungen entsprechend | (3) Wird durch die Abschätzung der raumakustischen Kennwerte festgestellt, dass diese nicht eingehalten werden, hat der Arbeitgeber Maßnahmen festzulegen, umzusetzen und eine Wirksamkeitskontrolle durchzuführen. Werden danach die Anforderungen entsprechend Abschnitt 5.2 eingehalten, sind keine weiteren Ermittlungen oder raumakustischen Maßnahmen erforderlich. |
| 7.3 Ermittlung der raumakustischen Kennwerte durch Messung | 7.3 Ermittlung der raumakustischen Kennwerte durch Messung |
| (1) Alternativ zu | (1) Alternativ zu Abschnitt 7.2 lassen sich die raumakustischen Kennwerte unter bestimmten Bedingungen (Raumdimensionen, Diffusität usw.) durch Messung der Nachhallzeit oder der mittleren Schalldruckpegelabnahme je Abstandsverdopplung ermitteln. |
| (2) Personen, die raumakustische Kennwerte ermitteln, müssen aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung oder ihrer Erfahrungen entsprechende Kenntnisse über die Beurteilung der Raumakustik haben, z.B. unter der Anwendung der DIN EN ISO 3382-2:2008-09 oder der Anwendung des Verfahrens zur Ermittlung der mittleren Schalldruckpegelabnahme je Abstandsverdopplung gemäß TRLV Lärm Teil 3, Ausgabe Januar 2010, | (2) Personen, die raumakustische Kennwerte ermitteln, müssen aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung oder ihrer Erfahrungen entsprechende Kenntnisse über die Beurteilung der Raumakustik haben, z.B. unter der Anwendung der DIN EN ISO 3382-2:2008-09 oder der Anwendung des Verfahrens zur Ermittlung der mittleren Schalldruckpegelabnahme je Abstandsverdopplung gemäß TRLV Lärm Teil 3, Ausgabe Januar 2010, Abschnitt 4.3.2. |
| Hinweis: | Hinweis: |
| Eine frequenzabhängige Ermittlung der Nachhallzeit ist notwendig für die Planung geeigneter Maßnahmen, z.B. den gezielten Einsatz frequenzadaptierter Absorber. | Eine frequenzabhängige Ermittlung der Nachhallzeit ist notwendig für die Planung geeigneter Maßnahmen, z.B. den gezielten Einsatz frequenzadaptierter Absorber. |
| (3) Wenn für Räume entsprechend | (3) Wenn für Räume entsprechend Abschnitt 5.2.1 und Abschnitt 5.2.2 die vorgegebenen Nachhallzeiten eingehalten werden, sind keine weiteren Ermittlungen oder raumakustischen Maßnahmen erforderlich. Gleiches gilt für einen sonstigen Arbeitsraum mit Sprachkommunikation, wenn der aus der Nachhallzeit ermittelte mittlere Schallabsorptionsgrad oder die gemessene Schalldruckpegelabnahme je Abstandsverdopplung entsprechend Abschnitt 5.2.3 eingehalten wird. |
| (4) Wird durch die messtechnische Ermittlung der raumakustischen Kennwerte festgestellt, dass die Anforderungen entsprechend | (4) Wird durch die messtechnische Ermittlung der raumakustischen Kennwerte festgestellt, dass die Anforderungen entsprechend Abschnitt 5.2 nicht eingehalten werden, hat der Arbeitgeber Maßnahmen festzulegen, umzusetzen und eine Wirksamkeitskontrolle durchzuführen. Werden die Anforderungen danach eingehalten, sind keine weiteren Ermittlungen oder raumakustische Maßnahmen erforderlich. |
| 7.4 Ermittlung von Lärmpegeln für Tätigkeiten durch orientierende Messung | 7.4 Ermittlung von Lärmpegeln für Tätigkeiten durch orientierende Messung |
| (1) Bei der orientierenden Messung ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel während der Tätigkeit zu ermitteln. Die Messung hat die während der Tätigkeit längerfristig typisch auftretenden Geräusche zu erfassen. Eigengeräusche sind bei der Messung nicht mit zu erfassen. | (1) Bei der orientierenden Messung ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel während der Tätigkeit zu ermitteln. Die Messung hat die während der Tätigkeit längerfristig typisch auftretenden Geräusche zu erfassen. Eigengeräusche sind bei der Messung nicht mit zu erfassen. |
| Hinweis: | Hinweis: |
| Die orientierende Messung ist ein verkürztes und vereinfachtes Verfahren, das auf den Grundzügen des in der DIN 45645-2:2012-09 genormten Mess- und Beurteilungsverfahrens zur Ermittlung des Beurteilungspegels am Arbeitsplatz basiert. | Die orientierende Messung ist ein verkürztes und vereinfachtes Verfahren, das auf den Grundzügen des in der DIN 45645-2:2012-09 genormten Mess- und Beurteilungsverfahrens zur Ermittlung des Beurteilungspegels am Arbeitsplatz basiert. |
| (2) Für orientierende Messungen zur Ermittlung des Lärmpegels bei Tätigkeiten am Arbeitsplatz sind integrierende Schallpegelmesser der Klasse 1 oder 2 (Genauigkeit des Messgerätes) einzusetzen. | (2) Für orientierende Messungen zur Ermittlung des Lärmpegels bei Tätigkeiten am Arbeitsplatz sind integrierende Schallpegelmesser der Klasse 1 oder 2 (Genauigkeit des Messgerätes) einzusetzen. |
| Hinweis: | Hinweis: |
| Die Anforderungen an die Schallpegelmesser sind in DIN EN 61672-1:2014-07 genormt. | Die Anforderungen an die Schallpegelmesser sind in DIN EN 61672-1:2014-07 genormt. |
| (3) Die Schallimmission wird mit dem Schallpegelmesser an dem Ort erfasst, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Grundsätzlich wird diese Messung aus technischen Gründen so durchgeführt, dass die beschäftigte Person ihren Arbeitsplatz nicht einnimmt (Schallreflexionen, Abschattungseffekte). Das Mikrofon wird dabei an der üblichen Position des Kopfes in Höhe der Augen gehalten. Sollte die Anwesenheit der beschäftigten Person am Arbeitsplatz während der Messung erforderlich sein, ist das Mikrofon in Ohrnähe der beschäftigten Person so zu positionieren, dass die Geräuscheinwirkung auf das Mikrofon nicht durch den Körper der beschäftigten Person behindert wird. | (3) Die Schallimmission wird mit dem Schallpegelmesser an dem Ort erfasst, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Grundsätzlich wird diese Messung aus technischen Gründen so durchgeführt, dass die beschäftigte Person ihren Arbeitsplatz nicht einnimmt (Schallreflexionen, Abschattungseffekte). Das Mikrofon wird dabei an der üblichen Position des Kopfes in Höhe der Augen gehalten. Sollte die Anwesenheit der beschäftigten Person am Arbeitsplatz während der Messung erforderlich sein, ist das Mikrofon in Ohrnähe der beschäftigten Person so zu positionieren, dass die Geräuscheinwirkung auf das Mikrofon nicht durch den Körper der beschäftigten Person behindert wird. |
| (4) Die Messzeit muss nach Art, Ausmaß und Dauer (Abbildung 3) jeweils lang genug sein, um den mittleren Schalldruckpegel der betrachteten Schalleinwirkung zu erfassen, das | (4) Die Messzeit muss nach Art, Ausmaß und Dauer (Abbildung 3) jeweils lang genug sein, um den mittleren Schalldruckpegel der betrachteten Schalleinwirkung zu erfassen, das heißt, die Messung muss sich nicht über die gesamte Zeitdauer der betrachteten Schalleinwirkung erstrecken: |
| Bei konstanter Schalleinwirkung ist erfahrungsgemäß eine Messzeit von circa 20 s je Messung ausreichend. | Bei konstanter Schalleinwirkung ist erfahrungsgemäß eine Messzeit von circa 20 s je Messung ausreichend. |
| Bei periodisch schwankenden Schalleinwirkungen ist mindestens ein vollständiger Zyklus je Messung zu erfassen. | Bei periodisch schwankenden Schalleinwirkungen ist mindestens ein vollständiger Zyklus je Messung zu erfassen. |
| Bei zeitlich zufällig schwankenden Schalleinwirkungen ist je Messung eine längere Messzeit erforderlich, die sich gegebenenfalls über den gesamten Geräuschabschnitt erstrecken muss. | Bei zeitlich zufällig schwankenden Schalleinwirkungen ist je Messung eine längere Messzeit erforderlich, die sich gegebenenfalls über den gesamten Geräuschabschnitt erstrecken muss. |
| Abb. 3: Art, Ausmaß und Dauer der Lärmeinwirkung, nach TRLV Lärm Teil 2 "Messung von Lärm". Technische Regel zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, August 2017 | Abb. 3: Art, Ausmaß und Dauer der Lärmeinwirkung, nach TRLV Lärm Teil 2 "Messung von Lärm". Technische Regel zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, August 2017 |
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| (5) Die Messung kann jeweils beendet werden, wenn erkennbar ist, dass sich der angezeigte A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel LpAeq durch alle zu erwartenden weiteren Geräuschbeiträge nicht mehr nennenswert ändert. | (5) Die Messung kann jeweils beendet werden, wenn erkennbar ist, dass sich der angezeigte A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel LpAeq durch alle zu erwartenden weiteren Geräuschbeiträge nicht mehr nennenswert ändert. |
| (6) Weitere Ermittlungen oder Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn | (6) Weitere Ermittlungen oder Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn |
| bei Tätigkeiten der Tätigkeitskategorie I durch orientierende Messung festgestellt wird, dass der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel während der Tätigkeit weniger als 46 dB(A) beträgt, | bei Tätigkeiten der Tätigkeitskategorie I durch orientierende Messung festgestellt wird, dass der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel während der Tätigkeit weniger als 46 dB(A) beträgt, |
| bei Tätigkeiten der Tätigkeitskategorie II durch orientierende Messung festgestellt wird, dass der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel während der Tätigkeit weniger als 61 dB(A) beträgt. | bei Tätigkeiten der Tätigkeitskategorie II durch orientierende Messung festgestellt wird, dass der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel während der Tätigkeit weniger als 61 dB(A) beträgt. |
| (7) Wird durch die orientierende Messung festgestellt, dass die Werte nach Absatz 6 | (7) Wird durch die orientierende Messung festgestellt, dass die Werte nach Absatz 6 Nummer 1 oder 2 überschritten werden, kann der Arbeitgeber Maßnahmen festlegen, umsetzen und eine Wirksamkeitskontrolle durchführen. Werden danach die Werte nach Absatz 6 Nummer 1 oder 2 eingehalten, sind keine weiteren Ermittlungen zu Pegelwerten bei Tätigkeiten in Arbeitsräumen erforderlich. |
| Alternativ kann er auch durch das Verfahren zur Ermittlung von Beurteilungspegeln für Tätigkeiten an Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen überprüfen, ob die Anforderungen nach | Alternativ kann er auch durch das Verfahren zur Ermittlung von Beurteilungspegeln für Tätigkeiten an Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen überprüfen, ob die Anforderungen nach Abschnitt 5.1 eingehalten werden. |
| 7.5 Ermittlung von Beurteilungspegeln für Tätigkeiten an Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen | 7.5 Ermittlung von Beurteilungspegeln für Tätigkeiten an Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen |
| (1) Die Ermittlung des Beurteilungspegels am Arbeitsplatz umfasst mindestens folgende Arbeitsschritte: | (1) Die Ermittlung des Beurteilungspegels am Arbeitsplatz umfasst mindestens folgende Arbeitsschritte: |
| Arbeitsplatzanalyse, | Arbeitsplatzanalyse, |
| Durchführung der Messung, | Durchführung der Messung, |
| Bestimmung der Zuschläge, | Bestimmung der Zuschläge, |
| Umgang mit Messunsicherheiten. | Umgang mit Messunsicherheiten. |
| Hinweis: | Hinweis: |
| Ein geeignetes Verfahren ist das in DIN 45645-2:2012-09 dargestellte Mess- und Beurteilungsverfahren. | Ein geeignetes Verfahren ist das in DIN 45645-2:2012-09 dargestellte Mess- und Beurteilungsverfahren. |
| (2) Die Ermittlung des Beurteilungspegels verlangt von der durchführenden Person mindestens Kenntnisse: | (2) Die Ermittlung des Beurteilungspegels verlangt von der durchführenden Person mindestens Kenntnisse: |
| über die Inhalte der ASR A3.7 "Lärm", | über die Inhalte der ASR A3.7 "Lärm", |
| über das Beurteilungsverfahren z.B. nach DIN 45645-2:2012-09, | über das Beurteilungsverfahren z.B. nach DIN 45645-2:2012-09, |
| über die zu bestimmenden Messgrößen, Zuschläge und Messunsicherheiten. | über die zu bestimmenden Messgrößen, Zuschläge und Messunsicherheiten. |
| (3) Zur Ermittlung des Beurteilungspegels ist es gegebenenfalls erforderlich, dass die für den Arbeitgeber tätig werdenden Personen Einsicht in alle für die Ermittlung erforderlichen Unterlagen nehmen können und alle notwendigen Informationen über Arbeitsprozesse und Organisation der Arbeiten erhalten, z.B. die Art der Tätigkeit der Beschäftigten, die Dauer der Lärmeinwirkung. | (3) Zur Ermittlung des Beurteilungspegels ist es gegebenenfalls erforderlich, dass die für den Arbeitgeber tätig werdenden Personen Einsicht in alle für die Ermittlung erforderlichen Unterlagen nehmen können und alle notwendigen Informationen über Arbeitsprozesse und Organisation der Arbeiten erhalten, z.B. die Art der Tätigkeit der Beschäftigten, die Dauer der Lärmeinwirkung. |
| (4) Am zu beurteilenden Arbeitsplatz ist durch eine Arbeitsplatzanalyse zu ermitteln, welche Schallimmissionen auf die beschäftigte Person über welche Zeiträume einwirken, ob impuls- oder ton- und informationshaltige Geräusche vorliegen und ob die angetroffenen Schallsituationen für eine festzulegende Nutzungsphase repräsentativ sind. Jede charakteristische Schallsituation ist eigenständig zu betrachten, wenn sie eine Stunde oder länger anhält. Für diese Zeiträume sind die Beurteilungspegel jeweils separat zu ermitteln. | (4) Am zu beurteilenden Arbeitsplatz ist durch eine Arbeitsplatzanalyse zu ermitteln, welche Schallimmissionen auf die beschäftigte Person über welche Zeiträume einwirken, ob impuls- oder ton- und informationshaltige Geräusche vorliegen und ob die angetroffenen Schallsituationen für eine festzulegende Nutzungsphase repräsentativ sind. Jede charakteristische Schallsituation ist eigenständig zu betrachten, wenn sie eine Stunde oder länger anhält. Für diese Zeiträume sind die Beurteilungspegel jeweils separat zu ermitteln. |
| (5) Für die Messung gelten die Ausführungen unter | (5) Für die Messung gelten die Ausführungen unter Abschnitt 7.4 Absätze 2 bis 5. Es sind jedoch geprüfte Messgeräte zu verwenden. Zusätzlich wird die Impulshaltigkeit der Schallimmission ermittelt. Eigengeräusche sind wie bei der Messung nach Abschnitt 7.4 Absatz 1 nicht mit zu erfassen. |
| (6) Zur Bestimmung der Zuschläge KI und KT gelten folgende Regeln: | (6) Zur Bestimmung der Zuschläge KI und KT gelten folgende Regeln: |
| Kein Zuschlag | Kein Zuschlag KI für impulshaltigen Schall, wenn die Differenz aus LpAIeq und LpAeq kleiner als 3 dB(A) ist. Bei einer Differenz von mindestens 3 dB entspricht der Impulszuschlag KI der gemessenen Differenz, jedoch maximal einem Wert von 6 dB(A). |
| Der Zuschlag KT für ton- und informationshaltigen Schall ist je nach Auffälligkeit und Störwirkung mit 0 dB(A), 3 dB(A) oder 6 dB(A) anzusetzen. | Der Zuschlag KT für ton- und informationshaltigen Schall ist je nach Auffälligkeit und Störwirkung mit 0 dB(A), 3 dB(A) oder 6 dB(A) anzusetzen. |
| Die Summe beider Zuschläge ist auf 6 dB(A) begrenzt. | Die Summe beider Zuschläge ist auf 6 dB(A) begrenzt. |
| (7) Der Beurteilungspegel Lr für die zu beurteilende Tätigkeit ergibt sich als Summe aus dem A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel LpAeq während der Tätigkeit und den bestimmten Zuschlägen für Impulshaltigkeit (KI) sowie Ton- und Informationshaltigkeit (KT): | (7) Der Beurteilungspegel Lr für die zu beurteilende Tätigkeit ergibt sich als Summe aus dem A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel LpAeq während der Tätigkeit und den bestimmten Zuschlägen für Impulshaltigkeit (KI) sowie Ton- und Informationshaltigkeit (KT): |
| Lr = LpAeq + KI + KT | Lr = LpAeq + KI + KT |
| (8) Liegen die ermittelten Beurteilungspegel für die Tätigkeit am zu beurteilenden Arbeitsplatz oberhalb der in | (8) Liegen die ermittelten Beurteilungspegel für die Tätigkeit am zu beurteilenden Arbeitsplatz oberhalb der in Abschnitt 5.1 vorgegebenen Werte, hat der Arbeitgeber Maßnahmen festzulegen, umzusetzen und eine Wirksamkeitskontrolle durchzuführen. |
| (9) Liegen die ermittelten Beurteilungspegel für die Tätigkeit am zu beurteilenden Arbeitsplatz unterhalb der in | (9) Liegen die ermittelten Beurteilungspegel für die Tätigkeit am zu beurteilenden Arbeitsplatz unterhalb der in Abschnitt 5.1 vorgegebenen Werte, sind keine weiteren Maßnahmen zur Pegelminderung erforderlich. |
| 7.6 Bewertung von tieffrequentem Lärm | 7.6 Bewertung von tieffrequentem Lärm |
| (1) Zur Bewertung tieffrequenter Geräusche können ergänzende Messungen erforderlich sein. Besteht eine begründete Möglichkeit der Einwirkung tieffrequenter Lärmanteile, sind gesonderte messtechnische Überprüfungen erforderlich. Weitere Erkenntnisse kann dazu eine Terzanalyse z.B. entsprechend DIN 45680:1997-03 ergeben. | (1) Zur Bewertung tieffrequenter Geräusche können ergänzende Messungen erforderlich sein. Besteht eine begründete Möglichkeit der Einwirkung tieffrequenter Lärmanteile, sind gesonderte messtechnische Überprüfungen erforderlich. Weitere Erkenntnisse kann dazu eine Terzanalyse z.B. entsprechend DIN 45680:1997-03 ergeben. |
| (2) Eine begründete Möglichkeit ergibt sich z.B. daraus, dass die Wahrnehmungsschwelle für tieffrequenten Schall überschritten wird und sich Symptome der Beschäftigten (siehe Anhang 1) beim Verlassen des Arbeitsplatzes verringern. | (2) Eine begründete Möglichkeit ergibt sich z.B. daraus, dass die Wahrnehmungsschwelle für tieffrequenten Schall überschritten wird und sich Symptome der Beschäftigten (siehe Anhang 1) beim Verlassen des Arbeitsplatzes verringern. |
| (3) Wird die Einwirkung tieffrequenter Lärmanteile festgestellt, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beeinträchtigen, hat der Arbeitgeber Maßnahmen festzulegen, umzusetzen und eine Wirksamkeitskontrolle durchzuführen. | (3) Wird die Einwirkung tieffrequenter Lärmanteile festgestellt, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beeinträchtigen, hat der Arbeitgeber Maßnahmen festzulegen, umzusetzen und eine Wirksamkeitskontrolle durchzuführen. |
| 8 Maßnahmen zum Lärmschutz | 8 Maßnahmen zum Lärmschutz |
| (1) Bei Maßnahmen zum Lärmschutz ist folgende Rangfolge zu beachten: technische Maßnahmen stehen vor organisatorischen und persönlichen. | (1) Bei Maßnahmen zum Lärmschutz ist folgende Rangfolge zu beachten: technische Maßnahmen stehen vor organisatorischen und persönlichen. |
| (2) Die Gestaltung lärmarmer Arbeitsstätten ist schon bei der Planung zu berücksichtigen. | (2) Die Gestaltung lärmarmer Arbeitsstätten ist schon bei der Planung zu berücksichtigen. |
| (3) Beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätte ist auf die Auswahl lärmarmer Arbeitsmittel zu achten. Dabei sind bei Maschinen die vom Hersteller nach der Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV) in der Betriebsanleitung anzugebenden Geräuschemissionswerte zu berücksichtigen. | (3) Beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätte ist auf die Auswahl lärmarmer Arbeitsmittel zu achten. Dabei sind bei Maschinen die vom Hersteller nach der Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV) in der Betriebsanleitung anzugebenden Geräuschemissionswerte zu berücksichtigen. |
| (4) Die raumakustischen Maßnahmen sind auf den Arbeitsplatz und die jeweilige Tätigkeit abzustimmen. | (4) Die raumakustischen Maßnahmen sind auf den Arbeitsplatz und die jeweilige Tätigkeit abzustimmen. |
| (5) Maßnahmen zum Lärmschutz sind erforderlich, wenn dies als Ergebnis von | (5) Maßnahmen zum Lärmschutz sind erforderlich, wenn dies als Ergebnis von Abschnitt 6 oder Abschnitt 7 festgestellt wurde. |
| (6) Zusätzlich können im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung weitere Maßnahmen zum Lärmschutz erforderlich werden, die sich aufgrund identifizierbarer und vermeidbarer akustischer Störquellen ergeben (z.B. pfeifende oder schleifende Lüfter, akustische Rückkopplungen in Telefonanlagen, tieffrequente Geräusche). | (6) Zusätzlich können im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung weitere Maßnahmen zum Lärmschutz erforderlich werden, die sich aufgrund identifizierbarer und vermeidbarer akustischer Störquellen ergeben (z.B. pfeifende oder schleifende Lüfter, akustische Rückkopplungen in Telefonanlagen, tieffrequente Geräusche). |
| (7) Ist in bestehenden Arbeitsstätten die Verbesserung des Schallschutzes baulicher Anlagen, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung oder der Änderung oder des Austausches wesentlicher Bauteile den gültigen bauordnungsrechtlichen Vorgaben zum Schallschutz entsprachen, mit Aufwendungen verbunden, die offensichtlich unverhältnismäßig sind, hat der Arbeitgeber zu prüfen, wie durch andere oder ergänzende Maßnahmen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten in vergleichbarer Weise gesichert werden kann. Die erforderlichen Maßnahmen hat er durchzuführen. Eine solche Maßnahme kann z.B. das Einbringen weiterer raumakustisch wirksamer Elemente in Arbeitsräumen sein. Die ergänzenden Maßnahmen können solange herangezogen werden, bis die bestehenden Arbeitsstätten wesentlich umgebaut oder die baulichen Anlagen erheblich umgestaltet werden. | (7) Ist in bestehenden Arbeitsstätten die Verbesserung des Schallschutzes baulicher Anlagen, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung oder der Änderung oder des Austausches wesentlicher Bauteile den gültigen bauordnungsrechtlichen Vorgaben zum Schallschutz entsprachen, mit Aufwendungen verbunden, die offensichtlich unverhältnismäßig sind, hat der Arbeitgeber zu prüfen, wie durch andere oder ergänzende Maßnahmen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten in vergleichbarer Weise gesichert werden kann. Die erforderlichen Maßnahmen hat er durchzuführen. Eine solche Maßnahme kann z.B. das Einbringen weiterer raumakustisch wirksamer Elemente in Arbeitsräumen sein. Die ergänzenden Maßnahmen können solange herangezogen werden, bis die bestehenden Arbeitsstätten wesentlich umgebaut oder die baulichen Anlagen erheblich umgestaltet werden. |
| 8.1 Technische Schutzmaßnahmen | 8.1 Technische Schutzmaßnahmen |
| Bei den technischen Maßnahmen hat die Lärmminderung an der Quelle (primäre Schutzmaßnahme) Vorrang vor der Lärmminderung auf dem Ausbreitungsweg und raumakustischen Maßnahmen (sekundäre Schutzmaßnahme). | Bei den technischen Maßnahmen hat die Lärmminderung an der Quelle (primäre Schutzmaßnahme) Vorrang vor der Lärmminderung auf dem Ausbreitungsweg und raumakustischen Maßnahmen (sekundäre Schutzmaßnahme). |
| 8.1.1 Lärmminderung an der Quelle | 8.1.1 Lärmminderung an der Quelle |
| (primäre Schutzmaßnahme) | (primäre Schutzmaßnahme) |
| (1) Quellen für Lärm können sich sowohl in der Arbeitsstätte befinden als auch außerhalb liegen. | (1) Quellen für Lärm können sich sowohl in der Arbeitsstätte befinden als auch außerhalb liegen. |
| (2) Möglichkeiten zur Lärmminderung an der Quelle innerhalb der Arbeitsstätte bestehen z.B. an folgenden Schallquellen: | (2) Möglichkeiten zur Lärmminderung an der Quelle innerhalb der Arbeitsstätte bestehen z.B. an folgenden Schallquellen: |
| Gebäudeeinrichtungen und -ausstattungen | Gebäudeeinrichtungen und -ausstattungen |
| Lüftungs-/Klimaanlagen | Lüftungs-/Klimaanlagen |
| Transformatoren | Transformatoren |
| Heizungs- und Sanitäranlagen | Heizungs- und Sanitäranlagen |
| schallharte Fußböden (Trittschall) | schallharte Fußböden (Trittschall) |
| Türen | Türen |
| Motoren | Motoren |
| Kompressoren | Kompressoren |
| Druckluftentnahmestellen | Druckluftentnahmestellen |
| Arbeitsmittel und Einrichtungen | Arbeitsmittel und Einrichtungen |
| Werkzeuge | Werkzeuge |
| Fertigungsmaschinen | Fertigungsmaschinen |
| Bürogeräte | Bürogeräte |
| Küchengeräte | Küchengeräte |
| Medizingeräte | Medizingeräte |
| Kommunikationsgeräte | Kommunikationsgeräte |
| Transportwagen | Transportwagen |
| Tische und Stühle. | Tische und Stühle. |
| Hinweis: | Hinweis: |
| Lärmarme Arbeitsmittel sind nach Beschaffung durch Instandhaltung möglichst im ursprünglichen Emissionszustand zu erhalten, z.B. ausgeschlagene Rechnerlüfter austauschen. In Kindertagesstätten z.B. Geschirrwagen und Spielzeuge mit Gummibereifung ausstatten, häufig bewegte Tische und Stühle mit Gleitern versehen und lärmarmes Geschirr sowie schalldämpfende Geschirrunterlagen verwenden. | Lärmarme Arbeitsmittel sind nach Beschaffung durch Instandhaltung möglichst im ursprünglichen Emissionszustand zu erhalten, z.B. ausgeschlagene Rechnerlüfter austauschen. In Kindertagesstätten z.B. Geschirrwagen und Spielzeuge mit Gummibereifung ausstatten, häufig bewegte Tische und Stühle mit Gleitern versehen und lärmarmes Geschirr sowie schalldämpfende Geschirrunterlagen verwenden. |
| 8.1.2 Lärmminderung auf dem Übertragungsweg und raumakustische Maßnahmen (sekundäre Schutzmaßnahme) | 8.1.2 Lärmminderung auf dem Übertragungsweg und raumakustische Maßnahmen (sekundäre Schutzmaßnahme) |
| (1) Von außerhalb des Raumes kommende Geräusche, z.B. Schallübertragungen von Raum zu Raum und lärmerzeugende Vibrationen in Arbeitsstätten können durch Dämpfung, Entkopplung oder Dämmung verringert werden. Zur Minderung von Lärm, der außerhalb der Arbeitsstätte entsteht (z.B. Verkehrslärm, Nachbarschaftslärm) können Wände, Fenster, Türen und Dächer akustisch wirksam gestaltet werden. | (1) Von außerhalb des Raumes kommende Geräusche, z.B. Schallübertragungen von Raum zu Raum und lärmerzeugende Vibrationen in Arbeitsstätten können durch Dämpfung, Entkopplung oder Dämmung verringert werden. Zur Minderung von Lärm, der außerhalb der Arbeitsstätte entsteht (z.B. Verkehrslärm, Nachbarschaftslärm) können Wände, Fenster, Türen und Dächer akustisch wirksam gestaltet werden. |
| (2) Innerhalb des Raumes entstehende Geräusche können durch raumakustische Maßnahmen z.B. mit Stellwänden, Abschirmungen und Möbeln bereichsweise abgeschirmt werden. Zur Verringerung der Schallreflexionen können raumakustisch wirksame Absorptionsflächen vorgesehen werden. Auch Möbel, Dekorationen, Warenregale auf Verkaufsflächen des Einzelhandels, Raumtextilien und Bodenbeläge können raumakustisch wirksam sein. | (2) Innerhalb des Raumes entstehende Geräusche können durch raumakustische Maßnahmen z.B. mit Stellwänden, Abschirmungen und Möbeln bereichsweise abgeschirmt werden. Zur Verringerung der Schallreflexionen können raumakustisch wirksame Absorptionsflächen vorgesehen werden. Auch Möbel, Dekorationen, Warenregale auf Verkaufsflächen des Einzelhandels, Raumtextilien und Bodenbeläge können raumakustisch wirksam sein. |
| 8.1.3 Lärmminderung durch Raum-in-Raum-Lösungen | 8.1.3 Lärmminderung durch Raum-in-Raum-Lösungen |
| Lärm, der in einem Arbeitsraum entsteht und der nicht in einen weiteren Arbeitsbereich in diesem Arbeitsraum übertragen werden soll, kann wirksam durch eine Raum-in-Raum-Lösung (z.B. stationäre oder mobile Schallschutzkabinen, Meisterräume, Wartungs- und Steuerungsräume) verringert werden. | Lärm, der in einem Arbeitsraum entsteht und der nicht in einen weiteren Arbeitsbereich in diesem Arbeitsraum übertragen werden soll, kann wirksam durch eine Raum-in-Raum-Lösung (z.B. stationäre oder mobile Schallschutzkabinen, Meisterräume, Wartungs- und Steuerungsräume) verringert werden. |
| 8.1.4 Schutzmaßnahmen gegen tieffrequenten Lärm | 8.1.4 Schutzmaßnahmen gegen tieffrequenten Lärm |
| (1) Die Entkopplung tieffrequenter Schallquellen (z.B. haustechnische Anlagen und Geräte) vom Gebäude kann die Weiterleitung tieffrequenten Schalls vermindern. | (1) Die Entkopplung tieffrequenter Schallquellen (z.B. haustechnische Anlagen und Geräte) vom Gebäude kann die Weiterleitung tieffrequenten Schalls vermindern. |
| (2) Zur Schalldämmung von tieffrequentem Lärm sind in der Regel massive Wände und spezielle Schallschutzfenster erforderlich. Freistehende Mauern oder Wände zur Raumteilung sind zur Schalldämmung gegen tieffrequenten Lärm in der Regel nicht wirksam. Besser ist die Einbindung in weitere Bauelemente (Decke, Boden, Seitenwände). | (2) Zur Schalldämmung von tieffrequentem Lärm sind in der Regel massive Wände und spezielle Schallschutzfenster erforderlich. Freistehende Mauern oder Wände zur Raumteilung sind zur Schalldämmung gegen tieffrequenten Lärm in der Regel nicht wirksam. Besser ist die Einbindung in weitere Bauelemente (Decke, Boden, Seitenwände). |
| (3) Liegt der tieffrequente Lärm nur mit einer bestimmten Frequenz vor, sind Resonanzabsorber geeignet. | (3) Liegt der tieffrequente Lärm nur mit einer bestimmten Frequenz vor, sind Resonanzabsorber geeignet. |
| (4) In Einzelfällen kann durch die Technik der aktiven Lärmunterdrückung (Gegenschall oder Active Noise Control = ANC) eine Verbesserung der Lärmsituation herbeigeführt werden. | (4) In Einzelfällen kann durch die Technik der aktiven Lärmunterdrückung (Gegenschall oder Active Noise Control = ANC) eine Verbesserung der Lärmsituation herbeigeführt werden. |
| Hinweis: | Hinweis: |
| Persönlicher Gehörschutz ist bei tieffrequentem Schall geringer wirksam als im Hörfrequenzbereich und als Maßnahme zum Schutz gegen tieffrequenten Lärm nur beschränkt geeignet. | Persönlicher Gehörschutz ist bei tieffrequentem Schall geringer wirksam als im Hörfrequenzbereich und als Maßnahme zum Schutz gegen tieffrequenten Lärm nur beschränkt geeignet. |
| 8.2 Organisatorische Maßnahmen | 8.2 Organisatorische Maßnahmen |
| (1) Unter organisatorischen Lärmminderungsmaßnahmen sind Änderungen zu verstehen, die zu einer räumlichen oder zeitlichen Trennung von der Lärmquelle und damit geringeren Lärmexposition der Beschäftigten führen. | (1) Unter organisatorischen Lärmminderungsmaßnahmen sind Änderungen zu verstehen, die zu einer räumlichen oder zeitlichen Trennung von der Lärmquelle und damit geringeren Lärmexposition der Beschäftigten führen. |
| (2) Sprache oder andere Arbeitsgeräusche können eine Lärmquelle darstellen, wenn sie mit der eigenen Tätigkeit nicht im Zusammenhang stehen. Zur Lärmminderung kann eine räumliche oder zeitliche Trennung von Beschäftigten mit unterschiedlichen Tätigkeiten oder wenig Interaktionsbedarf untereinander beitragen. | (2) Sprache oder andere Arbeitsgeräusche können eine Lärmquelle darstellen, wenn sie mit der eigenen Tätigkeit nicht im Zusammenhang stehen. Zur Lärmminderung kann eine räumliche oder zeitliche Trennung von Beschäftigten mit unterschiedlichen Tätigkeiten oder wenig Interaktionsbedarf untereinander beitragen. |
| (3) Beispiele für mögliche organisatorische Maßnahmen sind: | (3) Beispiele für mögliche organisatorische Maßnahmen sind: |
| generell: | generell: |
| Kommunikationsregeln erstellen und beachten | Kommunikationsregeln erstellen und beachten |
| Büro: | Büro: |
| Ausweichräume für konzentriertes Arbeiten oder Besprechungen/Telefonate vorsehen | Ausweichräume für konzentriertes Arbeiten oder Besprechungen/Telefonate vorsehen |
| Festlegen von Zeitfenstern oder Räumlichkeiten | Festlegen von Zeitfenstern oder Räumlichkeiten |
| Server, Drucker und Kopierer in separaten Räumen unterbringen | Server, Drucker und Kopierer in separaten Räumen unterbringen |
| | größere Druckaufträge in Zeiten mit Personalabwesenheit verlagern |
| Bildungsbereich: | Bildungsbereich: |
| Bewegungs- und Ruheräume räumlich voneinander trennen | Bewegungs- und Ruheräume räumlich voneinander trennen |
| | laute Spielphasen in separate Räume oder in den Außenbereich verlagern |
| Bewegungs- und Ruhephasen zeitlich voneinander trennen | Bewegungs- und Ruhephasen zeitlich voneinander trennen |
| Ruhezeichen einführen, z.B. Handzeichen, Lärmampeln oder andere Hilfsmittel | Ruhezeichen einführen, z.B. Handzeichen, Lärmampeln oder andere Hilfsmittel |
| Mehrzweck- oder Werkräume nicht in unmittelbarer Nähe von Klassen- oder Gruppenräumen anordnen | Mehrzweck- oder Werkräume nicht in unmittelbarer Nähe von Klassen- oder Gruppenräumen anordnen |
| Produktionsbereich: | Produktionsbereich: |
| Räume für Tätigkeiten der Tätigkeitskategorien I oder II nicht in unmittelbarer Nähe zu lauten Räumen, z.B. Produktionsstätten, anordnen | Räume für Tätigkeiten der Tätigkeitskategorien I oder II nicht in unmittelbarer Nähe zu lauten Räumen, z.B. Produktionsstätten, anordnen |
| Durchführung von Bildschirmarbeiten, Steuerungseinstellungen für Maschinen und Anlagen in lärmarmen Bereichen. | Durchführung von Bildschirmarbeiten, Steuerungseinstellungen für Maschinen und Anlagen in lärmarmen Bereichen. |
| 8.3 Verhaltenspräventive und persönliche Maßnahmen | 8.3 Verhaltenspräventive und persönliche Maßnahmen |
| (1) Verhaltenspräventive Maßnahmen können durch Unterweisung oder | (1) Verhaltenspräventive Maßnahmen können durch Unterweisung oder Information, z.B. zu lärmarmen Arbeiten, Vermeiden unnötiger Lärmerzeugung und tätigkeitsfremder Geräuschquellen (Radio usw.), vermittelt werden. |
| Hinweis: | Hinweis: |
| Die Beschäftigten haben entsprechend § 15 ArbSchG die Verpflichtung, durch eigenes Handeln zur Lärmminderung beizutragen. | Die Beschäftigten haben entsprechend § 15 ArbSchG die Verpflichtung, durch eigenes Handeln zur Lärmminderung beizutragen. |
| (2) Zum persönlichen Lärmschutz kann der Arbeitgeber Hilfsmittel, z.B. Gehörschutz, zur Verfügung stellen, die die Beschäftigten anwenden können. Dabei ist zu beachten, dass Sprachverständlichkeit und akustische Orientierung beeinträchtigt werden können. | (2) Zum persönlichen Lärmschutz kann der Arbeitgeber Hilfsmittel, z.B. Gehörschutz, zur Verfügung stellen, die die Beschäftigten anwenden können. Dabei ist zu beachten, dass Sprachverständlichkeit und akustische Orientierung beeinträchtigt werden können. |
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| 9 Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen
(1) Die Anforderungen des Abschnitts 5 gelten nicht für Arbeitsräume auf Baustellen, die für die Dauer der Bauarbeiten eingerichtet sind, wie Fertigungsstätten (z.B. Schalungsbauwerkstätten, Rohrmontagehallen, Lüftungsbauhallen)oder Reparatur- und Wartungsstätten (z.B. für Baumaschinen und Geräte, elektrische Betriebsmittel sowie Fahrzeuge). Während der Ausübung von Tätigkeiten in diesen Arbeitsräumen ist der Beurteilungspegel unter der Berücksichtigung betrieblicher Lärmminderungsmaßnahmen soweit wie möglich zu reduzieren. Hinweis: (2) Abweichend von Abschnitt 5.1 Absatz 1 soll für die Dauer der Bauarbeiten an eingerichteten Büroarbeitsplätzen auf Baustellen ein äquivalenter Dauerschallpegel LpAeq von 70 dB(A) nicht überschritten werden. (3) Abweichend von Abschnitt 6 und Abschnitt 8 Absatz 2 sollen für die Dauer der Bauarbeiten für Arbeitsräume auf Baustellen, in denen Büroarbeitsplätze vorgesehen sind, Maßnahmen zum Lärmschutz eingeplant werden, um den äquivalenten Dauerschallpegel LpAeq gemäß Abschnitt 9 Absatz 2 einhalten zu können. Hinweis: (4) Keine Anwendung auf Baustellen finden die Abschnitte 7.2 und 7.3. | |
| Erläuterungen zu | Erläuterungen zu Abschnitt 4 - Extra-aurale und reversible aurale Lärmwirkungen Anhang 1 |
| 1 Vertäubung | 1 Vertäubung |
| Länger anhaltende höhere Schalldruckpegel können bereits zu einer leichten, reversiblen Hörminderung (Vertäubung) führen, die auch nach der akustischen Belastung die Sprachverständlichkeit und die akustische Signalerkennung beeinträchtigt. | Länger anhaltende höhere Schalldruckpegel können bereits zu einer leichten, reversiblen Hörminderung (Vertäubung) führen, die auch nach der akustischen Belastung die Sprachverständlichkeit und die akustische Signalerkennung beeinträchtigt. |
| Höhere Expositionen im Minutenbereich führen weniger zur Vertäubung als | Höhere Expositionen im Minutenbereich führen weniger zur Vertäubung als energie-äquivalente niedrigere, aber längerdauernde Expositionen. |
| 2 Beeinträchtigung der Sprachverständlichkeit und der akustischen Orientierung | 2 Beeinträchtigung der Sprachverständlichkeit und der akustischen Orientierung |
| (1) Das Verstehen von Sprache oder das Wahrnehmen akustischer Informationen kann durch Lärm erschwert oder gänzlich verhindert werden. | (1) Das Verstehen von Sprache oder das Wahrnehmen akustischer Informationen kann durch Lärm erschwert oder gänzlich verhindert werden. |
| (2) Bei einer Pegeldifferenz des Schalldruckpegels der Sprache von weniger als 10 dB(A) über dem des Störgeräusches ist sprachliche Kommunikation nur eingeschränkt möglich. | (2) Bei einer Pegeldifferenz des Schalldruckpegels der Sprache von weniger als 10 dB(A) über dem des Störgeräusches ist sprachliche Kommunikation nur eingeschränkt möglich. |
| Hinweis: | Hinweis: |
| In 1 m Abstand vom Sprecher erzeugt Umgangssprache einen Schalldruckpegel von 55 dB(A) bis 65 dB(A), Vortragssprache von etwa 70 dB(A). | In 1 m Abstand vom Sprecher erzeugt Umgangssprache einen Schalldruckpegel von 55 dB(A) bis 65 dB(A), Vortragssprache von etwa 70 dB(A). |
| (3) Akustische Nutzsignale sollen nicht, akustische Gefahrensignale dürfen nicht durch Störgeräusche verdeckt werden. | (3) Akustische Nutzsignale sollen nicht, akustische Gefahrensignale dürfen nicht durch Störgeräusche verdeckt werden. |
| Hinweis: | Hinweis: |
| Die Pegeldifferenz zwischen Gefahrensignal und Störgeräusch sollte A-bewertet mindestens 15 dB(A) betragen, um die Hörbarkeit zu gewährleisten. | Die Pegeldifferenz zwischen Gefahrensignal und Störgeräusch sollte A-bewertet mindestens 15 dB(A) betragen, um die Hörbarkeit zu gewährleisten. |
| 3 Störung der Arbeitsleistung (kognitive Leistung) | 3 Störung der Arbeitsleistung (kognitive Leistung) |
| (1) Geistige Leistungen, die eine hohe Konzentration oder Aufmerksamkeit erfordern, können durch Lärm gestört werden, insbesondere durch sprach- und informationshaltigen Lärm oder hohe Schalldruckpegel. Gleiches gilt auch für tieffrequenten Lärm schon bei Schalldruckpegeln ab 20 dB(A). | (1) Geistige Leistungen, die eine hohe Konzentration oder Aufmerksamkeit erfordern, können durch Lärm gestört werden, insbesondere durch sprach- und informationshaltigen Lärm oder hohe Schalldruckpegel. Gleiches gilt auch für tieffrequenten Lärm schon bei Schalldruckpegeln ab 20 dB(A). |
| (2) Die Störung der Arbeitsleistung durch Lärm kann dadurch verursacht sein, dass betriebliche Rahmenbedingungen für ein konzentriertes, fehlerfreies und zügiges Arbeiten nicht im für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen Maß gegeben sind. | (2) Die Störung der Arbeitsleistung durch Lärm kann dadurch verursacht sein, dass betriebliche Rahmenbedingungen für ein konzentriertes, fehlerfreies und zügiges Arbeiten nicht im für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen Maß gegeben sind. |
| 4 Psychische Wirkung | 4 Psychische Wirkung |
| (1) Lärm kann psychische Reaktionen auslösen, z.B.: | (1) Lärm kann psychische Reaktionen auslösen, z.B.: |
| Verärgerung, | Verärgerung, |
| Anspannung, | Anspannung, |
| Resignation, | Resignation, |
| Angst oder | Angst oder |
| Nervosität. | Nervosität. |
| (2) Die psychische Wirkung, die ein Geräusch verursacht, ist nicht direkt aus der physikalischen Beschaffenheit, dem Schalldruckpegel, dem zeitlichen Verlauf oder der Dauer des Geräusches ableitbar. Impulshaltige, tonhaltige oder informationshaltige Geräuschanteile erhöhen das Belästigungspotential. | (2) Die psychische Wirkung, die ein Geräusch verursacht, ist nicht direkt aus der physikalischen Beschaffenheit, dem Schalldruckpegel, dem zeitlichen Verlauf oder der Dauer des Geräusches ableitbar. Impulshaltige, tonhaltige oder informationshaltige Geräuschanteile erhöhen das Belästigungspotential. |
| (3) Das Ausmaß der Belästigung durch Schallereignisse ist von individuellen Faktoren abhängig. Wenn fremdverursachte Geräusche aus der Sicht der Beschäftigten als vermeidbar und für eigene Zwecke nicht erforderlich angesehen werden, werden diese in der Regel als belästigend empfunden. | (3) Das Ausmaß der Belästigung durch Schallereignisse ist von individuellen Faktoren abhängig. Wenn fremdverursachte Geräusche aus der Sicht der Beschäftigten als vermeidbar und für eigene Zwecke nicht erforderlich angesehen werden, werden diese in der Regel als belästigend empfunden. |
| (4) Tieffrequenter Lärm kann bei Beschäftigten z.B. zu Gefühlen der Angst und Niedergeschlagenheit oder zu Kopfschmerzen führen. Auch das Erinnerungsvermögen und die Konzentrationsfähigkeit können gemindert werden. Beschwerden, die auf eine mögliche Belastung durch tieffrequenten Schall hinweisen, sind durch Dröhngeräusche oder Schwingungen verursachter Ohrendruck oder Druckgefühle im Kopf, die auf Dauer unerträglich werden können. | (4) Tieffrequenter Lärm kann bei Beschäftigten z.B. zu Gefühlen der Angst und Niedergeschlagenheit oder zu Kopfschmerzen führen. Auch das Erinnerungsvermögen und die Konzentrationsfähigkeit können gemindert werden. Beschwerden, die auf eine mögliche Belastung durch tieffrequenten Schall hinweisen, sind durch Dröhngeräusche oder Schwingungen verursachter Ohrendruck oder Druckgefühle im Kopf, die auf Dauer unerträglich werden können. |
| 5 Physiologische Wirkung (Aktivierung des zentralen und vegetativen Nervensystems) | 5 Physiologische Wirkung (Aktivierung des zentralen und vegetativen Nervensystems) |
| (1) Schall führt, ob bewusst | (1) Schall führt, ob bewusst oder unbewusst wahrgenommen, zu einer Aktivierung des zentralen und vegetativen Nervensystems. |
| (2) Die mit der Aktivierung des zentralen und vegetativen Nervensystems verbundenen physiologischen Reaktionen können, je nach Intensität, zeitlichem Verlauf und Frequenzzusammensetzung der Lärmexposition sowie individueller Disposition, zu Lärm-Stress-Reaktionen führen, z.B. zur: | (2) Die mit der Aktivierung des zentralen und vegetativen Nervensystems verbundenen physiologischen Reaktionen können, je nach Intensität, zeitlichem Verlauf und Frequenzzusammensetzung der Lärmexposition sowie individueller Disposition, zu Lärm-Stress-Reaktionen führen, z.B. zur: |
| Verengung von Blutgefäßen, | Verengung von Blutgefäßen, |
| Erhöhung des Blutdrucks, | Erhöhung des Blutdrucks, |
| Erhöhung der Herzfrequenz, | Erhöhung der Herzfrequenz, |
| Verringerung des elektrischen Hautwiderstandes, | Verringerung des elektrischen Hautwiderstandes, |
| Erhöhung des Muskeltonus, | Erhöhung des Muskeltonus, |
| vermehrten Ausschüttung von Stresshormonen oder | vermehrten Ausschüttung von Stresshormonen oder |
| Verringerung der Magen- und Darmaktivität. | Verringerung der Magen- und Darmaktivität. |
| (3) Eine dauerhafte Aktivierung des Nervensystems durch Lärm kann langfristig negative Auswirkungen auf die Gesundheit und die Erholungsfähigkeit haben, in deren Folge insbesondere Herz-Kreislauf- und Blutgefäßerkrankungen häufiger in Erscheinung treten können (chronische Wirkung). | (3) Eine dauerhafte Aktivierung des Nervensystems durch Lärm kann langfristig negative Auswirkungen auf die Gesundheit und die Erholungsfähigkeit haben, in deren Folge insbesondere Herz-Kreislauf- und Blutgefäßerkrankungen häufiger in Erscheinung treten können (chronische Wirkung). |
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| Abschätzung der raumakustischen Kennwerte in Ergänzung zu | Abschätzung der raumakustischen Kennwerte in Ergänzung zu Abschnitt 7.2 Anhang 2 |
| 1 Ermittlung des mittleren Schallabsorptionsgrades | 1 Ermittlung des mittleren Schallabsorptionsgrades |
| (1) Der mittlere Schallabsorptionsgrad α eines Raumes kann bei Kenntnis der Schallabsorptionsgrade a aller Raumbegrenzungsflächen (Wände, Decke, Boden) und weiterer Oberflächen (Einrichtungen, Trennwände, ...) abgeschätzt werden. Dazu müssen die Schallabsorptionsgrade der vorhandenen Einzelflächen bekannt sein bzw. vorgegeben werden. Schallabsorptionsgrade a typischer Baustoffe und raumakustisch wirksamer Einbauten sind in der Tabelle 1 aufgeführt. Die Schallabsorptionsgrade a sind hier für die Oktavbänder von 250 Hz bis 2000 Hz als arithmetischer Mittelwert angegeben. | (1) Der mittlere α eines Raumes kann bei Kenntnis der Schallabsorptionsgrade a aller Raumbegrenzungsflächen (Wände, Decke, Boden) und weiterer Oberflächen (Einrichtungen, Trennwände, ...) abgeschätzt werden. Dazu müssen die Schallabsorptionsgrade der vorhandenen Einzelflächen bekannt sein bzw. vorgegeben werden. Schallabsorptionsgrade a typischer Baustoffe und raumakustisch wirksamer Einbauten sind in der Tabelle 1 aufgeführt. Die Schallabsorptionsgrade a sind hier für die Oktavbänder von 250 Hz bis 2000 Hz als arithmetischer Mittelwert angegeben. |
| Tabelle 1: Schallabsorptionsgrade a von Baumaterialien und raumakustisch wirksamen Einbauten für die Oktavbänder von 250 Hz bis 2000 Hz als arithmetischer Mittelwert | Tabelle 1: Schallabsorptionsgrade a von Baumaterialien und raumakustisch wirksamen Einbauten für die Oktavbänder von 250 Hz bis 2000 Hz als arithmetischer Mittelwert (basierend auf Informationen des Industrieverbandes Büro und Arbeitswelt e. V. (IBA)/Akustikbüro Oldenburg) |
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| Lfd. | Lfd. |
| Nr. Absorbertyp Schallabsorptionsgrade für Mittelwert | Nr. Absorbertyp Schallabsorptionsgrade für Mittelwert |
| 250 - 2000 Hz | 250 - 2000 Hz |
| 1 Mauerziegelwand, unverputzt, Fugen ausgestrichen 0,04 | 1 Mauerziegelwand, unverputzt, Fugen ausgestrichen 0,04 |
| 2 Mauerwerk, Hohllochziegel, Löcher sichtbar, 6 cm vor Massivwand 0,36 | 2 Mauerwerk, Hohllochziegel, Löcher sichtbar, 6 cm vor Massivwand 0,36 |
| 3 Glattputz 0,03 | 3 Glattputz 0,03 |
| 4 Tapete auf Kalkzementputz 0,05 | 4 Tapete auf Kalkzementputz 0,05 |
| 5 Spiegel, vor der Wand 0,05 | 5 Spiegel, vor der Wand 0,05 |
| 6 Tür, Holz, lackiert 0,06 | 6 Tür, Holz, lackiert 0,06 |
| 7 Stuckgips, unverputzter Beton 0,04 | 7 Stuckgips, unverputzter Beton 0,04 |
| 8 Marmor, Fliesen, Klinker 0,02 | 8 Marmor, Fliesen, Klinker 0,02 |
| 9 Fenster (Isolierverglasung) 0,10 | 9 Fenster (Isolierverglasung) 0,10 |
| 10 Glastrennwand, 10 mm dick, 2-Scheiben-Verbundglas Hersteller anfragen | 10 Glastrennwand, 10 mm dick, 2-Scheiben-Verbundglas Hersteller anfragen |
| 11 Parkettfußboden, aufgeklebt 0,05 | 11 Parkettfußboden, aufgeklebt 0,05 |
| 12 Parkettfußboden, auf Blindboden 0,10 | 12 Parkettfußboden, auf Blindboden 0,10 |
| 13 Parkettfußboden, hohlliegend 0,07 | 13 Parkettfußboden, hohlliegend 0,07 |
| 14 Teppichboden, bis 6 mm Florhöhe 0,15 | 14 Teppichboden, bis 6 mm Florhöhe 0,15 |
| 15 Teppichboden, 7 mm bis 10 mm Florhöhe 0,26 | 15 Teppichboden, 7 mm bis 10 mm Florhöhe 0,26 |
| 16 PVC-Fußbodenbelag (2,5 mm) auf Betonboden 0,03 | 16 PVC-Fußbodenbelag (2,5 mm) auf Betonboden 0,03 |
| 17 Linoleum auf Beton 0,03 | 17 Linoleum auf Beton 0,03 |
| 18 Kork 0,03 | 18 Kork 0,03 |
| 19 Gipskartonplatten 9,5 mm, 60 mm Wandabstand, Hohlraum kassettiert 0,08 | 19 Gipskartonplatten 9,5 mm, 60 mm Wandabstand, Hohlraum kassettiert 0,08 |
| 20 | 20 furnierte Holz- oder Spanplatte dicht vor festem Untergrund 0,05 |
| 21 4 mm Hartfaserplatte, kassettiert ohne Dämmstoff, Wandabstand 60 mm 0,11 | 21 4 mm Hartfaserplatte, kassettiert ohne Dämmstoff, Wandabstand 60 mm 0,11 |
| 22 4 mm Hartfaserplatte, kassettiert mit 40 mm Mineralwollplatte, Wandabstand 60 mm 0,13 | 22 4 mm Hartfaserplatte, kassettiert mit 40 mm Mineralwollplatte, Wandabstand 60 mm 0,13 |
| 23 4 mm Hartfaserplatte, kassettiert ohne Dämmstoff, Wandabstand 120 mm 0,08 | 23 4 mm Hartfaserplatte, kassettiert ohne Dämmstoff, Wandabstand 120 mm 0,08 |
| 24 | 24 Gipskartonplatte 9,5 mm, 25 mm Wandabstand 0,12 |
| 25 Bücherregal in Bibliotheken 0,35 | 25 Bücherregal in Bibliotheken 0,35 |
| 26 Vollziegel Mauerwerk 0,12 | 26 Vollziegel Mauerwerk 0,12 |
| 27 Lochsteine - vorsichtige Annahme 0,41 | 27 Lochsteine - vorsichtige Annahme 0,41 |
| 28 3,5 mm Hartfaserplatte, 40 mm Mineralwolle, 30 mm Holzleisten 750 mm x 500 mm 0,15 | 28 3,5 mm Hartfaserplatte, 40 mm Mineralwolle, 30 mm Holzleisten 750 mm x 500 mm 0,15 |
| 29 4 mm Sperrholzplatte, 40 mm Mineralwolle, 120 mm Wandabstand 0,16 | 29 4 mm Sperrholzplatte, 40 mm Mineralwolle, 120 mm Wandabstand 0,16 |
| 30 Nadelfilz 7 mm 0,18 | 30 Nadelfilz 7 mm 0,18 |
| 31 5 mm Teppich mit 5 mm Filzunterlage 0,57 | 31 5 mm Teppich mit 5 mm Filzunterlage 0,57 |
| 32 PVC-Belag, Linoleum 0,04 | 32 PVC-Belag, Linoleum 0,04 |
| 33 Holzfußboden auf Leisten 0,09 | 33 Holzfußboden auf Leisten 0,09 |
| 34 Spanndecke mikroperforiert, 100 | 34 Spanndecke mikroperforiert, 100 mm Abhängehöhe, kein Vlies 0,58 |
| 35 Spanndecke mikroperforiert, 100 | 35 Spanndecke mikroperforiert, 100 mm Abhängehöhe, 40 mm Akustikvlies 0,84 |
| 36 Rasterdecke 8/18 Rundloch 15,5 %, 200 | 36 Rasterdecke 8/18 Rundloch 15,5 %, 200 mm Abhängehöhe, Akustikvlies, ohne Mineralwolle 0,61 |
| 37 Rasterdecke 8/18 Rundloch 15,5 %, 200 | 37 Rasterdecke 8/18 Rundloch 15,5 %, 200 mm Abhängehöhe, Akustikvlies, 20 mm Mineralwolle 0,65 |
| 38 Rasterdecke 12/25 Quadratloch 7,8 %, 200 | 38 Rasterdecke 12/25 Quadratloch 7,8 %, 200 mm Abhängehöhe, Akustikvlies, 20 mm Mineralwolle 0,44 |
| 39 Rasterdecke 12/25 Quadratloch 7,8 %, 65 | 39 Rasterdecke 12/25 Quadratloch 7,8 %, 65 mm Abhängehöhe, Akustikvlies, 20 mm Mineralwolle 0,45 |
| 40 Holzwolle-Leichtbauplatten 35 mm, direkt auf Wand 0,56 | 40 Holzwolle-Leichtbauplatten 35 mm, direkt auf Wand 0,56 |
| 41 Holzwolle-Leichtbauplatten 25 mm, Hohlraum leer, Wandabstand 50 mm 0,53 | 41 Holzwolle-Leichtbauplatten 25 mm, Hohlraum leer, Wandabstand 50 mm 0,53 |
| 42 Melaminharz-Schaumstoff, Rohdichte 8 kg/m3 bis | 42 30 mm Melaminharz-Schaumstoff, Rohdichte 8 kg/m3 bis 10 kg/m3 0,68 |
| 43 Melaminharz-Schaumstoff, Rohdichte 8 kg/m3 bis | 43 50 mm Melaminharz-Schaumstoff, Rohdichte 8 kg/m3 bis 10 kg/m3 0,84 |
| 44 40 mm Mineralwollmatte (20 kg/m3), ohne Lochblechabdeckung 0,70 | 44 40 mm Mineralwollmatte (20 kg/m3), ohne Lochblechabdeckung 0,70 |
| 45 40 mm Mineralwollmatte (20 kg/m3), mit Lochblechabdeckung (18 %) 0,70 | 45 40 mm Mineralwollmatte (20 kg/m3), mit Lochblechabdeckung (18 %) 0,70 |
| 46 gelochter Gipskarton 9,5 mm, 8/18, 15 %, mit Faservlies hinterlegt, Wandabstand 100 mm 0,48 | 46 gelochter Gipskarton 9,5 mm, 8/18, 15 %, mit Faservlies hinterlegt, Wandabstand 100 mm 0,48 |
| 47 Gipskarton-Schlitzplatte, 8,8 % mit Faservlies, Wandabstand 100 mm 0,40 | 47 Gipskarton-Schlitzplatte, 8,8 % mit Faservlies, Wandabstand 100 mm 0,40 |
| 48 gelochte Langfeld-Metallkassette, 20 %, 3 mm Loch, Akustikfilz, 300 mm 0,69 | 48 gelochte Langfeld-Metallkassette, 20 %, 3 mm Loch, Akustikfilz, 300 mm Abhängehöhe 0,69 |
| 49 senkrecht stehende Lamellen, gelochtes Stahlblech, Mineralfaserplatte, Glasfaservlies 0,62 | 49 senkrecht stehende Lamellen, gelochtes Stahlblech, Mineralfaserplatte, Glasfaservlies 0,62 |
| 50 20 mm grobkörniger Spritzputz auf Stegzementdiele 0,53 | 50 20 mm grobkörniger Spritzputz auf Stegzementdiele 0,53 |
| 51 Spritzputz auf 12,5 mm Gipskartonplatte, Spritzstruktur 0,41 | 51 Spritzputz auf 12,5 mm Gipskartonplatte, Spritzstruktur 0,41 |
| 52 20 mm Mineralwollplatte mit 200 mm | 52 20 mm Mineralwollplatte mit 200 mm Abhängehöhe, Schallabsorberklasse A 0,90 - 1,00 |
| 53 20 mm Mineralwollplatte mit 200 mm | 53 20 mm Mineralwollplatte mit 200 mm Abhängehöhe, Schallabsorberklasse C 0,60 - 0,75 |
| 54 15 mm Mineralwollplatte mit 200 mm | 54 15 mm Mineralwollplatte mit 200 mm Abhängehöhe, Schallabsorberklasse A 0,90 - 1,00 |
| (2) Der mittlere α eines Raumes lässt sich nach der Formel | (2) Der mittlere α eines Raumes lässt sich nach der Formel |
| Formel | Formel |
| berechnen mit | berechnen mit |
| S = Summe aller Raumbegrenzungsflächen in m2 | S = Summe aller Raumbegrenzungsflächen in m2 |
| ai = Schallabsorptionsgrade der Einzelflächen | ai = Schallabsorptionsgrade der Einzelflächen |
| Si = Einzelflächen in m2 | Si = Einzelflächen in m2 |
| (3) Näherungsweise | (3) Näherungsweise *) kann für bestehende Räume der mittlere Schallabsorptionsgrad a' nach der Tabelle 2 abgeschätzt werden. |
| Tabelle 2: Beispiele des mittleren α verschiedener Räume | Tabelle 2: Beispiele des mittleren α verschiedener Räume *) |
| `a Beschreibung des Raums | `a Beschreibung des Raums |
| 0,1 Raum ohne schallschluckende Einbauten mit wenigen Einrichtungen (Maschinen, Möbel, Regale, ...) | 0,1 Raum ohne schallschluckende Einbauten mit wenigen Einrichtungen (Maschinen, Möbel, Regale, ...) |
| 0,15 Raum ohne schallschluckende Einbauten mit vielen Einrichtungen | 0,15 Raum ohne schallschluckende Einbauten mit vielen Einrichtungen |
| 0,2 Raum ohne schallschluckende Einbauten mit vielen Einrichtungen und besonders leichten Begrenzungsflächen oder zahlreichen Öffnungen oder hoher Raum (h > 10 m) mit mäßiger Akustikdecke (a > 0,5) | 0,2 Raum ohne schallschluckende Einbauten mit vielen Einrichtungen und besonders leichten Begrenzungsflächen oder zahlreichen Öffnungen oder hoher Raum (h > 10 m) mit mäßiger Akustikdecke (a > 0,5) |
| 0,25 Raum (h = 3 m bis 5 m) mit mäßiger Akustikdecke (a > 0,5) oder hoher Raum (h > 10 m) mit guter Akustikdecke (a > 0,9) | 0,25 Raum (h = 3 m bis 5 m) mit mäßiger Akustikdecke (a > 0,5) oder hoher Raum (h > 10 m) mit guter Akustikdecke (a > 0,9) |
| 0,3 Raum wie für α = 0,25 beschrieben, jedoch mit zusätzlicher absorbierender Wand- oder Stellwandfläche > 1/2 Deckenfläche | 0,3 Raum wie für α = 0,25 beschrieben, jedoch mit zusätzlicher absorbierender Wand- oder Stellwandfläche > 1/2 Deckenfläche |
| 0,4 Niedriger Raum (h = 3 m bis 5 m) mit guter Akustikdecke (a > 0,9) | 0,4 Niedriger Raum (h = 3 m bis 5 m) mit guter Akustikdecke (a > 0,9) |
| *) Quelle: TRLV Lärm, Teil 3: Lärmschutzmaßnahmen, Anhang 5: Nachhallzeit und mittlerer Schallabsorptionsgrad. Der mittlere Schallabsorptionsgrad α gilt hier in den Oktavbändern mit den Mittenfrequenzen von 500 Hz bis 4000 Hz. Er ist somit leicht erhöht gegenüber den mit Tabelle 1 ermittelten Werten. | *) Quelle: TRLV Lärm, Teil 3: Lärmschutzmaßnahmen, Anhang 5: Nachhallzeit und mittlerer Schallabsorptionsgrad. Der mittlere Schallabsorptionsgrad α gilt hier in den Oktavbändern mit den Mittenfrequenzen von 500 Hz bis 4000 Hz. Er ist somit leicht erhöht gegenüber den mit Tabelle 1 ermittelten Werten. |
| 2 Ermittlung der Nachhallzeit für den unbesetzten Raum mit Hilfe des mittleren Schallabsorptionsgrades | 2 Ermittlung der Nachhallzeit für den unbesetzten Raum mit Hilfe des mittleren Schallabsorptionsgrades |
| (1) Die Nachhallzeit T ist abhängig vom Raumvolumen und vom Schallabsorptionsvermögen des Raumes. So ergibt sich die Nachhallzeit T zu | (1) Die Nachhallzeit T ist abhängig vom Raumvolumen und vom Schallabsorptionsvermögen des Raumes. So ergibt sich die Nachhallzeit T zu |
| T ≫ 0,163 · V/ α · S) in s | T ≫ 0,163 · V/( α · S) in s |
| mit | mit |
| T = Nachhallzeit in s | T = Nachhallzeit in s |
| V = Raumvolumen in m3 | V = Raumvolumen in m3 |
| S = Summe aller Raumbegrenzungsflächen in m2 | S = Summe aller Raumbegrenzungsflächen in m2 |
| α = mittlerer Schallabsorptionsgrad | `a = mittlerer Schallabsorptionsgrad |
| Hinweis: | Hinweis: |
| Die Anwendung der Formel ist beschränkt auf Räume, deren längste Seite maximal das Fünffache der kürzesten Seite beträgt. Bei anderen Räumen können die Nachhallzeiten länger als rechnerisch ermittelt sein. | Die Anwendung der Formel ist beschränkt auf Räume, deren längste Seite maximal das Fünffache der kürzesten Seite beträgt. Bei anderen Räumen können die Nachhallzeiten länger als rechnerisch ermittelt sein. |
| (2) Die in | (2) Die in Abschnitt 5.2.1 Absatz 2 geforderten Nachhallzeiten T für Büroräume und Callcenter werden in Abhängigkeit von den Raumgrundflächen und zugehörigen Mindestraumhöhen gemäß ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen" eingehalten, wenn die in Tabelle 3 aufgeführten mittleren Schallabsorptionsgrade α ermittelt wurden. |
| Tabelle 3: Erforderliche mittlere Schallabsorptionsgrade α, um Nachhallzeiten T für verschiedene Büroraumtypen und Raumgrößen zu erfüllen | Tabelle 3: Erforderliche mittlere Schallabsorptionsgrade α, um Nachhallzeiten T für verschiedene Büroraumtypen und Raumgrößen zu erfüllen |
| Grundfläche 1 - 2 | Grundfläche 1 - 2 |
| Personenbüro Mehrpersonen-/Großraumbüro Callcenter | Personenbüro Mehrpersonen-/Großraumbüro Callcenter |
| bis 20 m2 α = 0,15 - α = 0,2 | bis 20 m2 α = 0,15 - α = 0,2 |
| 20 m2 bis 50 m2 - α = 0,2 α = 0,25 | 20 m2 bis 50 m2 - α = 0,2 α = 0,25 |
| 50 m2 bis 200 m2 - α = 0,3 α = 0,35 | 50 m2 bis 200 m2 - α = 0,3 α = 0,35 |
| 200 m2 bis | 200 m2 bis 1 000 m2 - α = 0,35 α = 0,4 |
| (3) Die in | (3) Die in Abschnitt 5.2.2 geforderte Nachhallzeit T für einen besetzten Klassenraum von 210 m3 wird eingehalten, wenn für den unbesetzten Raum ein mittlerer Schallabsorptionsgrad α von 0,25 ermittelt wurde. |
| Literaturhinweise | |
| Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen - LärmVibrationsArbSchV | |
| Technische Regel zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, Teil Allgemeines (TRLV Lärm Teil Allgemeines) | |
| Technische Regel zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, Teil 1 (TRLV Lärm Teil 1): Beurteilung der Gefährdung durch Lärm. | |
| Anhang 2: Hinweise zu tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen von Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten durch Lärmeinwirkungen | |
| Technische Regel zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, Teil 2 (TRLV Lärm Teil 2): Messung von Lärm | |
| Technische Regel zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, Teil 3 (TRLV Lärm Teil 3): Lärmschutzmaßnahmen | |
| DGUV Regel 102-002 Kindertageseinrichtungen 04/2009 | |
| DGUV Regel 115-402 Branche Call center 01/2017 | |
| DGUV Information 215-443 Akustik im Büro, Version 1.006/2011, Version 1.1 aktualisiert 09/2012 | |
| DGUV Information FB HM-018 Lärmstress am Arbeitsplatz 10/2013 | |
| DIN 4109-1:2016-07 Schallschutz im Hochbau, Teil 1: Mindestanforderungen | |
| DIN 45645-2:2012-09 Ermittlung von Beurteilungspegeln aus Messungen, Teil 2: Ermittlung des Beurteilungspegels am Arbeitsplatz bei Tätigkeiten unterhalb des Pegelbereiches der Gehörgefährdung | |
| DIN 45641:1990-06 Mittelung von Schallpegeln | |
| DIN 18041:2016-03 Hörsamkeit in Räumen - Anforderungen, Empfehlungen und Hinweise für die Planung | |
| DIN EN ISO 3382-2:2008-09 Akustik - Messung von Parametern der Raumakustik, Teil 2: Nachhallzeit in gewöhnlichen Räumen | |
| DIN 33404-3:2016-04 Gefahrensignale - Akustische Gefahrensignale, Teil 3: Einheitliches Notfallsignal | |
| DIN EN ISO 7731:2008-12 Ergonomie - Gefahrensignale für öffentliche Bereiche und Arbeitsstätten - Akustische Gefahrensignale | |
| DIN 45680:1997-03 Messung und Bewertung tieffrequenter Geräusche in der Nachbarschaft | |
| DIN EN ISO 11690-1:1997-02 Akustik - Richtlinien für die Gestaltung lärmarmer maschinenbestückter Arbeitsstätten, Teil 1: Allgemeine Grundlagen | |
| DIN EN ISO 9612:2009-09 Akustik - Bestimmung der Lärmexposition am Arbeitsplatz - Verfahren der Genauigkeitsklasse 2 (Ingenieurverfahren) | |
| DIN EN 61672-1:2014-07 Elektroakustik - Schallpegelmesser, Teil 1: Anforderungen | |
| Akustische Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen in Büros (Probst, W.). Quartbroschüre: Technik, T26. 4. Auflage, BAuA, Dortmund: 2006 | |
| Akustische Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen in der Produktion (Probst, W.). Quartbroschüre: Technik, T27. 2. Auflage, BAuA, Dortmund: 2004 | |
| Lärm in Bildungsstätten (INQA, BAuA), Quartbroschüre, 2. Auflage, Dortmund: 2010 | |
| Lärmprävention in Kindertageseinrichtungen (Unfallkasse NRW, Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege - BGW), 6. aktualisierte Auflage 06/2017 | |
| Fußnoten | |
| 0) | |
| Bekanntmachung von Technischen Regeln | |
| hier: ASR A3.7 "Lärm" | |
| Vom 24.März.2021 | |
| (GMBl. Nr. 24 vom 20.03.2021 S. 543) | |
| IIIb4 - 34602 - 20 | |
| Gemäß Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beschlossene Änderung der ASR A3.7 "Lärm" bekannt. | |
| Die Neufassung der ASR A3.7 vom 24.03.2021 ersetzt die ASR A3.7 vom Mai 2018 (GMBl 2018, S. 456). | |
| Im Wesentlichen wurden die folgenden Anpassungen vorgenommen: | |
| Der Abschnitt 9 "Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen" wurde ergänzt. | |
| In Abschnitt 7.5 erfolgt eine Klarstellung zur Ermittlung von Beurteilungspegeln für Tätigkeiten an Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen. | |
| Redaktionelle Anpassungen sind erfolgt. |
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