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ASR A5.1 - Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und Arbeitsplätze im Freien
(Technische Regeln für Arbeitsstätten - ASR)
Vom 25. August 2025
(GMBl. Nr. 25 vom 28.08.2025 S. 498)
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.
Sie werden vom
Ausschuss für Arbeitsstätten
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.
Diese ASR A5.1 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit für die Beschäftigten erreichen.
1 Zielstellung
Diese ASR konkretisiert die in § 3a Absatz 1 und Nummer 5.1 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV) genannten Anforderungen an Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und Arbeitsplätze im Freien.
2 Anwendungsbereich
(1) Diese ASR gilt für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsplätzen in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und von Arbeitsplätzen im Freien. Sie behandelt Gefährdungen und Beeinträchtigungen für Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten durch Witterungseinflüsse und daraus resultierende äußere Einwirkungen. Dabei werden im Rahmen dieser ASR folgende Gefährdungsfaktoren behandelt:
Hinweise:
(2) Diese ASR gilt nicht:
Hinweise:
3 Begriffsbestimmungen
3.1 Arbeitsplätze im Freien sind Arbeitsplätze innerhalb von Arbeitsstätten, die sich außerhalb von Gebäuden befinden.
3.2 Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten sind Arbeitsplätze in Arbeitsstätten, bei denen durch nicht verschließbare Öffnungen in Gebäudeumhüllungen oder durch nicht vorhandene Wände Witterungseinflüsse auf die Arbeitsplätze einwirken. Bereiche von Arbeitsstätten, bei denen während der Zeiten des Betreibens vorhandene Tore und Türen aus Gründen des Arbeitsablaufs ständig geöffnet sind (z.B. Abhollager für Baustoffe mit Durchfahrtmöglichkeit für die Kunden) zählen auch zu Arbeitsplätzen in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten.
3.3 Die Beaufort-Skala verknüpft beobachtbare (phänomenologische) Auswirkungen des Windes mit der Windstärke, ausgedrückt in Beaufort-Grad (Bft.-Grad). Die Beaufort-Skala reicht von Beaufort-Grad 0 (Windstille) bis Beaufort-Grad 12 (Orkan). Den Beaufort-Graden sind Windgeschwindigkeitsspannen in Meter pro Sekunde (m/s) zugeordnet.
Die Auswirkungen von Wind im Binnenland werden auf der Beaufort-Skala dargestellt. Windinduzierte Auswirkungen auf See sind der Beaufort-Skala See zu entnehmen (siehe die Tabellen 5 und 6 im Anhang 1).
3.4 Mobile Arbeitsmittel im Sinne dieser ASR sind mobile Arbeitsmittel entsprechend Abschnitt 1 Absatz 1 der TRBS 2111 Teil 1 "Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln", z.B. mobile Baumaschinen oder Luftfahrtbodengeräte.
3.5 Natürliche UV-Strahlung ist die ultraviolette Strahlung der Sonne.
3.6 Personenbezogene Maßnahmen im Sinne dieser ASR sind Maßnahmen, die individuell wirken z.B. durch Anpassung von Verhalten (z.B. ausreichende Flüssigkeitsaufnahme bei Hitze), Nutzung geeigneter Kleidung oder das Tragen persönlicher Schutzausrüstungen (PSA).
3.7 Ein sicherer Ort bei Blitzschlaggefahr erfüllt die Anforderung, dass die beim Blitzeinschlag auftretenden Ströme um ihn herumgeleitet und in ihm befindliche Beschäftigte nicht gefährdet werden.
Gebäude stellen einen sicheren Ort dar, wenn sie mit einem Blitzschutzsystem bestehend aus mindestens einem äußeren und einem inneren Blitzschutz ausgerüstet sind. Der äußere Blitzschutz besteht aus Fangeinrichtungen, die den Blitz außerhalb des Gebäudes in die Erde ableiten. Der innere Blitzschutz verbindet und erdet alle inneren metallischen Bestandteile des Gebäudes.
Einen sicheren Ort stellen alle metallisch ummantelten Orte dar, die die Kriterien eines "Faradayschen Käfigs" erfüllen, z.B. mobile Arbeitsmittel mit allseits umschlossener Kabine als Ganzmetallkarosserie oder geschlossene Kraftfahrzeuge.
Hinweis:
Offene Unterstände erfüllen, auch wenn sie metallisch und mit ausreichenden metallischen Ableitungen für Blitzströme versehen sind, in der Regel nicht die Kriterien eines "Faradayschen Käfigs".
3.8 Als Sonnenstrahlung wird in dieser ASR die natürliche, auf der Erdoberfläche ankommende ultraviolette, sichtbare und infrarote Strahlung bezeichnet.
3.9 Der UV-Index (UVI) ist ein Orientierungswert für die schädigende Wirkung natürlicher UV-Strahlung (Hautrötung, Sonnenbrand). Der UV-Index ist ganzzahlig mit Werten zwischen 0 und 11+, wobei 11+ auch höhere Werte einschließt.
3.10 Wetter ist der zeitlich und räumlich eng begrenzte Zustand der Atmosphäre mit kurzfristigen meteorologischen Ereignissen (z.B. Hoch-, Tiefdruckgebiet, Gewitter, Sturm).
3.11 Wind ist die durch natürliche Druckunterschiede ausgelöste Bewegung der Luft. Der auf die Beschäftigten einwirkende Wind kann durch bauliche Gegebenheiten verstärkt oder gemindert sein (z.B. Düseneffekte, Böigkeit).
3.12 Witterung ist die Gesamtheit aller natürlichen meteorologischen Ereignisse, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums (z.B. Sommer, Winter) auf einen Arbeitsplatz im Freien oder auf einen Arbeitsplatz in einer nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätte einwirken. Gleichbedeutend ist der Begriff Witterungsverhältnisse.
3.13 Witterungseinflüsse sind im Sinne dieser ASR die äußeren Einwirkungen der Witterung und des Wetters, die aufgrund der eingerichteten Arbeitsstätte die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten beeinflussen können (z.B. Niederschläge, natürliche UV-Strahlung).
4 Allgemeines zur Beurteilung von Gefährdungen durch witterungs- und wetterbedingte äußere Einwirkungen sowie zu Maßnahmen
(1) Bei der Beurteilung der Gefährdungen durch witterungs- und wetterbedingte äußere Einwirkungen im Freien sind für die Gefährdungsfaktoren
an die jeweilig vorliegende Gefährdung Beurteilungsmaßstäbe anzulegen. Ein mögliches Zusammenwirken mehrerer Gefährdungsfaktoren ist zu beachten.
(2) Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten sind für diejenigen Gefährdungsfaktoren wie Arbeitsplätze im Freien zu betrachten, durch die die Beschäftigten vergleichbaren gesundheitsgefährdenden äußeren Einwirkungen ausgesetzt sind.
(3) Zur Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe enthalten die Abschnitte 5 bis 8 Ermittlungsverfahren, mit deren Hilfe die Notwendigkeit von Maßnahmen für die speziellen Gefährdungen zur Erfüllung der Schutzziele nach Nummer 5.1 Satz 1 des Anhangs der ArbStättV ermittelt werden kann. Gefährdungen sind bezogen auf die Bedingungen der äußeren Einwirkungen für die Tätigkeiten am jeweiligen Arbeitsplatz zu ermitteln.
(4) Bei gesundheitlich vorbelasteten oder besonders schutzbedürftigen Beschäftigten (z.B. Jugendliche, Schwangere, stillende Mütter, Menschen mit Behinderungen) ist zu prüfen, ob weitergehende Maßnahmen erforderlich sind.
Hinweis:
Im Rahmen dieser Prüfung wird eine arbeitsmedizinische Beratung empfohlen.
(5) Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor gesundheitsgefährdenden äußeren Einwirkungen sind schon beim Einrichten der Arbeitsstätte zu berücksichtigen.
(6) Sofern sich Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten durch äußere Einwirkungen nicht vermeiden lassen, sind technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen zu berücksichtigen (Rangfolge nach dem TOP-Prinzip).
(7) Die Maßnahmen sind auf die Nutzung der Arbeitsstätte, die dort geplanten bzw. vorgesehenen Tätigkeiten sowie deren Ortsgebundenheit oder Ortsveränderlichkeit abzustimmen. Sie sind den Beschäftigten durch Unterweisung bekannt zu machen. Beschäftigte haben ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 ArbSchG nachzukommen.
5 Gefährdungen durch natürliche UV-Strahlung - Beurteilung und Maßnahmen
Akute und chronische Gesundheitsschäden als Folge der Einwirkung von natürlicher UV-Strahlung, insbesondere Schäden an Haut und Augen, sind durch Minimierung der beruflichen UV-Gesamtdosis mit Hilfe entsprechender Maßnahmen zu vermeiden.
Hinweise:
5.1 Beurteilungsmaßstäbe für Gefährdungen durch natürliche UV-Strahlung
(1) Zur Beurteilung von Gefährdungen durch natürliche UV-Strahlung ist der zu erwartende lokale Höchstwert des UV-Index während der Tätigkeit maßgeblich, wobei der Tagesverlauf des UV-Index zu berücksichtigen ist.
Hinweise:
(2) Aufgrund der einfachen Handhabbarkeit ist der UV-Index als etablierter Bewertungsmaßstab zur Ermittlung der Gefährdungen durch natürliche UV-Strahlung anzuwenden. UV-Index-Werte bis 2 sind mit einer geringen, bis 5 mit einer mittleren, bis 7 mit einer hohen, bis 10 mit einer sehr hohen und ab 11 mit einer extremen Gefährdung durch natürliche UV-Strahlung verbunden.
Hinweise:
Abb. 1: UV-Index Jahreskalender für Deutschland
(im langjährigen Durchschnitt ermittelte UV-Index-Tageshöchstwerte, geordnet nach Monaten; Quelle: www.baua.de/solarUV, © BAuA)
5.2 Verfahren zur Beurteilung von Gefährdungen durch natürliche UV-Strahlung
(1) Der UV-Index kann öffentlich zugänglich, aktuell und als Prognose, z.B. auf der Internetseite des Bundesamtes für Strahlenschutz
(www.bfs.de/DE/themen/opt/uv/uv-index/uv-index_node.html)
und beim Deutschen Wetterdienst (DWD) für viele Orte in Deutschland abgerufen werden
(https://kunden.dwd.de/uvi_de).
(2) In unklaren Expositionssituationen, z.B. bei erhöhter UV-Reflexion von spiegelnden Oberflächen oder in großen Höhen über dem Meeresspiegel, können ergänzende Messungen vor Ort zur Berechnung des lokalen UV-Index zweckmäßig sein; darüber ist im Einzelfall zu entscheiden. Im Wesentlichen stehen 3 grundlegende Verfahren zur Verfügung:
5.3 Maßnahmen gegen Gefährdungen durch natürliche UV-Strahlung
(1) Ab einem UV-Index von 3 sind Maßnahmen gemäß dem TOP-Prinzip zu ergreifen. In der Regel ist eine sachgerechte Verknüpfung von technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen für einen wirkungsvollen Schutz vor natürlicher UV-Strahlung erforderlich. Abbildung 2 ordnet den Werten des UV-Index eine niedrige bis extreme Gefährdung durch natürliche UV-Strahlung zu und verknüpft diese beispielhaft mit technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen. Ab UV-Index 8 sind personenbezogene Maßnahmen zwingend erforderlich.
Abb. 2: Beurteilung der Gefährdung durch natürliche UV-Strahlung anhand des UV-Index mit beispielhaften Maßnahmen
(2) Die Beschäftigten sind bei der Unterweisung über die Gefährdungen durch natürliche UV-Strahlung zu informieren, entsprechende Maßnahmen sind anzuweisen und zu erläutern.
Hinweise:
5.3.1 Technische Maßnahmen
(1) Zu den technischen Maßnahmen gehören alle Formen der Verschattung von Arbeitsplätzen. Nachfolgend werden Beispiele genannt.
(2) Bei allen technischen Maßnahmen ist darauf zu achten, dass im Arbeitsbereich der Beschäftigten kein Hitzestau entsteht; bei Bedarf sind Kompensationsmaßnahmen zu ergreifen, z.B. durch Belüftung oder Klimatisierung.
Hinweis:
Informationen zu Arbeit in Hitze und Maßnahmen enthält die "Empfehlung des Ausschusses für Arbeitsstätten (ASTA) zur Beurteilung der Gefährdungen durch Hitze und Maßnahmen an Arbeitsplätzen in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und an Arbeitsplätzen im Freien".
5.3.2 Organisatorische Maßnahmen
Organisatorische Maßnahmen dienen der Verringerung der Aufenthaltszeit in der Sonne, insbesondere zu Tageszeiten mit hohem UV-Index, z.B. durch:
5.3.3 Personenbezogene Maßnahmen
(1) Personenbezogene Maßnahmen sind z.B.:
Hinweise:
Abb. 3: UV-A-Schutz Kennsiegel auf Sonnenschutzmitteln
(Quelle:
European Cosmetics, Toiletry and Perfumery Association - COLIPA)
(2) Der Arbeitgeber hat in ausreichendem Umfang geeignete persönliche Schutzausrüstungen, z.B. UV-Schutzbrillen, sowie Sonnenschutzmittel kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
6 Gefährdungen durch Niederschlag - Beurteilung und Maßnahmen
(1) Gefährdungen, welche von Niederschlag in den verschiedenen Formen (z.B. als Regen, Schnee, Graupel oder Glatteis) hinsichtlich erhöhter Unfallrisiken durch eingeschränkte Sicht, Glätte und Rutschgefahr ausgehen, sind zu vermeiden. Darüber hinaus sind Gefährdungen mit Verletzungsfolgen aufgrund von mechanischen Einwirkungen von Niederschlag auf den menschlichen Körper, Arbeitsmittel, Gebäude und Umgebung zu vermeiden. Die Gefährdungen hängen von der Form, Intensität und der Dauer des Niederschlags ab.
Hinweis:
Die Niederschlagsform Hagel wird im Abschnitt 8 "Gefährdungen durch Gewitter und Blitzschlag" mit behandelt.
(2) Bei Gefährdungen durch Niederschlag ist zu beachten, dass diese teilweise durch gleichzeitige Einwirkung anderer Witterungseinflüsse entstehen, wie Rutschgefahr durch gefrierenden Regen bei Kälte oder im Zusammenhang mit natürlicher UV-Strahlung durch erhöhte Reflexion bei einer geschlossenen Schneedecke. Die Auswirkungen reduzierter Wärmeisolation der Bekleidung durch Durchfeuchtung bei Arbeit in Kälte sind zu berücksichtigen.
Hinweis:
Informationen zu Arbeit in Kälte und Maßnahmen enthält die "Empfehlung des Ausschusses für Arbeitsstätten (ASTA) zur Beurteilung der Gefährdungen durch Kälte und Maßnahmen an Arbeitsplätzen in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und an Arbeitsplätzen im Freien".
(3) Außergewöhnliche sekundäre Gefährdungen, die von Niederschlag ausgehen, wie Unterspülung, Hochwasser und Lawinen, sind nicht Gegenstand dieser ASR.
(4) Nach dem Auftreten von starkem Schneefall ist mit Folgegefährdungen zu rechnen, z.B. durch umsturzgefährdete oder abgebrochene Bäume oder Äste.
Hinweis:
Anforderungen an die Freihaltung von Verkehrswegen nach Niederschlagsereignissen, z.B. Schneefall, sind in der ASR A1.8 "Verkehrswege" enthalten.
6.1 Beurteilungsmaßstäbe für Gefährdungen durch Niederschlag
(1) Die Beurteilung der Gefährdungen durch Niederschlag sind bezogen auf die Tätigkeit und den jeweiligen Arbeitsplatz durchzuführen.
(2) Niederschlag ist in der Regel sichtbar und spürbar, weshalb Gefährdungen durch Niederschlag nach dieser ASR auf der Grundlage von qualitativen Kriterien zu beurteilen sind. Dabei ist das im Abschnitt 6.2 beschriebene Verfahren der Kategorisierung von Regen, Schnee und Glätte/Glatteis in 3 Intensitätsstufen (A, B und C) gemäß Tabelle 1 anzuwenden.
(3) Zur Information, für die Arbeitsorganisation und für die Einsatzplanung darf auch auf das Warnstufensystem des Deutschen Wetterdienstes (DWD) zur orientierenden Ermittlung der zu erwartenden Intensitätsstufen zurückgegriffen werden.
Hinweise:
Tab. 1: Intensitätsstufen für Niederschlag mit Beschreibung und Handlungsanweisungen
| Intensitätsstufe | Beschreibung | Handlungsanweisungen |
| A keine amtliche Warnung | Die Witterungsbedingungen sind nicht ungewöhnlich. Gefährdungen sind nicht zu erwarten, sofern Bekleidung, Ausrüstung und Verhalten den zu erwartenden Bedingungen am jeweiligen Arbeitsplatz entsprechen. | Ungeachtet einer geringen Gefährdung durch Niederschlagsereignisse ist witterungsangepasste Kleidung zu verwenden. Die Wetterentwicklung ist zu verfolgen und bei der Arbeitsplanung nach Möglichkeit zu berücksichtigen. |
| B DWD-Warnstufe 1 bis 2 | Die erwartete Witterungsbedingung ist nicht ungewöhnlich, aber potenziell gefährdend. Es können vereinzelt oder örtlich Schäden auftreten. | Die Wetterentwicklung ist regelmäßig zu verfolgen und die Beschäftigten sind über zu erwartende Verschlechterungen der Lage zu informieren. Durchnässte Kleidung soll gewechselt und in Ruhepausen oder bei Tätigkeitsunterbrechungen getrocknet werden können. |
| C DWD-Warnstufe 3 bis 4 | Die erwartete Wetterentwicklung ist sehr bis extrem gefährlich und in der Regel mit einer amtlichen Unwetterwarnung verbunden. Es können Lebensgefahr, verbreitet Schäden und Zerstörung auftreten. | Sofern die Auswirkungen der bei dieser Intensitätsstufe vorliegenden Gefährdungen nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen reduziert werden können, sind Aufenthalte und Tätigkeiten im Freien einzustellen. Sofern möglich sind für den Zeitraum der Einwirkung der Niederschläge Tätigkeiten durchzuführen, bei denen die Beschäftigten dem Wetter nicht direkt ausgesetzt sind. |
6.2 Verfahren zur Beurteilung von Gefährdungen durch Niederschlag
(1) Zur Beurteilung der Gefährdungen durch Niederschlag ist zunächst auf die in Tabelle 1 genannten Intensitätsstufen zurückzugreifen. Die örtlichen Gegebenheiten sind zur Festlegung der Intensitätsstufen entscheidend. Zur weitergehenden Ermittlung der Gefährdungen und zur besseren lokalen Auflösung sind Beobachtungen der Beschäftigten vor Ort heranzuziehen und mit den Beurteilungsmaßstäben für Regen und Schnee sowie für Glätte und Glatteis nach Tabelle 2 zu bewerten.
(2) Bei Sichtbeeinträchtigungen ist abzuschätzen, ob die notwendige Sichtweite im Rahmen der Arbeitssituation zum jeweiligen Zeitpunkt noch gegeben ist.
(3) Genauere Verfahren zur Abschätzung der Gefährdungen durch Niederschläge, basierend z.B. auf den Daten einer vor Ort betriebenen Wetterstation, dürfen zur Beurteilung ebenfalls herangezogen werden.
(4) Die Intensitätsstufen zur Beurteilung der Gefährdung durch Regen, Schnee, Glätte und Glatteis sind der Tabelle 2 zu entnehmen.
Tab. 2: Kategorisierung der Intensität von Regen, Schnee, Glätte und Glatteis
| Intensitätsstufe | Regen | Schnee | Glätte und Glatteis |
| A keine amtliche Warnung | Niesel- oder Landregen, Pfützenbildung in Senken | wenige Flocken, kaum Sichteinschränkungen | trockene Oberflächen bzw. keine überfrierende Nässe oder Reifablagerung |
| B DWD-Warnstufe 1 bis 2 | Wasserschicht auf Straßen | Sicht durch Schneefall oder Schneetreiben eingeschränkt | überfrierende Nässe, Reifablagerung oder kurzzeitige kleinräumige Glatteisbildung |
| C DWD-Warnstufe 3 bis 4 | Überschwemmungen, Sturzbäche | keine Sicht mehr durch Schneefall oder Schneetreiben | verbreitet Glatteisbildung am Boden oder an Gegenständen |
(5) Handlungsanweisungen zu technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen bei Niederschlag sind in Abhängigkeit der 3 Intensitätsstufen in Tabelle 1 Spalte 3 festgelegt.
6.3 Maßnahmen gegen Gefährdungen durch Niederschlag
(1) Maßnahmen gegen Gefährdungen, die von Niederschlägen ausgehen, sind als sachgerechte Verknüpfung der in den Abschnitten 6.3.1 bis 6.3.3 für Rutschgefahr, Sichteinschränkungen und mechanische Einwirkungen beispielhaft benannten technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen festzulegen und umzusetzen.
(2) Bei der Festlegung der Maßnahmen ist die Dauer der Tätigkeit sowie die Ortsgebundenheit oder Ortsveränderlichkeit der Tätigkeit zu berücksichtigen.
6.3.1 Maßnahmen gegen Rutschgefahr
(1) Bei der Auswahl der Maßnahmen sind die Einflussmöglichkeiten des Arbeitgebers auf die dauerhafte Gestaltung der Arbeitsplatzumgebung (technisch oder organisatorisch) zu berücksichtigen. Insbesondere auf dem eigenen Betriebsgelände sind gemäß Maßnahmenhierarchie (TOP-Prinzip) technische Maßnahmen bevorzugt umzusetzen, um eine dauerhafte Reduzierung gefährdender Einflüsse zu erreichen.
(2) Technische Maßnahmen gegen Rutschgefahr sind z.B.:
(3) Organisatorische Maßnahmen gegen Rutschgefahr sind z.B.:
(4) Personenbezogene Maßnahmen gegen Rutschgefahr sind z.B.:
6.3.2 Maßnahmen bei Sichteinschränkungen
(1) Sichteinschränkungen ergeben sich sowohl durch die direkte Einwirkung des Wetters, wie durch Regen, Schneefall oder Nebel, als auch durch Blendungen (geschlossene Schneedecke), Spiegelungen (Reflektionen in Wasserflächen) oder Flimmern (Eisnadeln, Diamantstaub, Polarschnee). Bei gemeinsamem Auftreten von Regen oder Schneefall mit Wind können sich die Sichteinschränkungen zusätzlich verstärken.
(2) Technische und organisatorische Maßnahmen bei Sichteinschränkungen dienen der Vermeidung von Unfällen und gefährlicher Alleinarbeit und sind in Abhängigkeit von der Arbeitssituation und dem Wetter z.B.:
(3) Personenbezogene Maßnahmen bei Sichteinschränkungen sind in Abhängigkeit von der Arbeitssituation und dem Wetter z.B.:
6.3.3 Maßnahmen gegen mechanische Einwirkungen
(1) Mechanische Einwirkungen ergeben sich z.B. durch von Gebäuden oder Bäumen herabfallende Eiszapfen, Eiskörner und Dachlawinen. Auch verdeckte Gefahren können auftreten, z.B. bei Schneedecke über nicht betretbaren Dachteilen (nicht durchtrittssichere Lichtkuppeln oder Lichtbänder). Durch die Wechselwirkung von Feuchte mit Temperaturen unter dem Gefrierpunkt ist ein Festfrieren von unbedeckten Körperpartien, z.B. Händen, beim Berühren metallischer Gegenstände, z.B. Aluminiumschneeschaufel oder Außentürklinke, möglich.
(2) Technische Maßnahmen gegen mechanische Einwirkungen sind z.B. das Entfernen von Eiszapfen und Dachlawinen über Verkehrswegen und allen Bereichen, in denen sich Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit aufhalten. Ist dies nicht ohne Eigengefährdung möglich, sind betreffende Bereiche weiträumig abzusperren und zusätzlich auf die Gefahren hinzuweisen. Zur Durchführung technischer Maßnahmen ist ausreichend Zeit zur Verfügung zu stellen.
(3) Organisatorische Maßnahmen gegen mechanische Einwirkungen sind z.B.:
(4) Personenbezogene Maßnahmen gegen mechanische Einwirkungen sind z.B.:
Hinweis:
Eiskörner und Graupel können Einschränkungen der Wahrnehmungsfähigkeit durch den unbeabsichtigten Lidschluss des Auges bedingen.
Durch einen entsprechenden Schutz der Augen lässt sich die Sicherheit erhöhen.
7 Gefährdungen durch Windkräfte - Beurteilung und Maßnahmen
(1) In dieser ASR schließen die Gefährdungen durch Windkräfte die direkten Auswirkungen bewegter Luftmassen, die Einwirkungen kleiner Teile oder Teilchen, die durch Wind aufgewirbelt oder weitergetragen werden, störende Windgeräusche und Folgegefährdungen von Wind mit Sturmstärke mit ein. Diese, in den Absätzen 2 bis 5 anhand von Beispielen konkretisierten Wirkungen, sind bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
Hinweise:
(2) Gefährdungen durch Kräfte bewegter Luftmassen treten z.B. auf:
(3) Gefährdungen durch kleine Teile oder Teilchen, die durch Wind aufgewirbelt oder weitergetragen werden, sind z.B.:
Hinweis:
Sofern die durch Wind aufgewirbelten und im Wind schwebenden festen Teilchen (z.B. Staub, Dunst, Rauch, Sand) zusätzlich als Luftschadstoffe auf die Beschäftigten einwirken, ist dies nicht Bestandteil dieser ASR.
(4) Zu Gefährdungen, die durch Windgeräusche verursacht werden, zählt z.B. die Beeinträchtigung der Wahrnehmung von akustischen Signalen.
(5) Nach dem Auftreten von Wind mit Sturmstärke ist mit Folgegefährdungen zu rechnen, z.B. durch umsturzgefährdete Bäume, verringerte Standsicherheit aufragender Arbeitsmittel (Gerüste, Krane), abgerissene Stromleitungen oder beschädigte Sicherheitseinrichtungen.
7.1 Beurteilungsmaßstäbe für Gefährdungen durch Windkräfte
(1) Die Beurteilung der Gefährdungen durch Windkräfte sind bezogen auf die Tätigkeit und den jeweiligen Arbeitsplatz durchzuführen. Die örtlichen Gegebenheiten sind für die Ermittlung der Windstärke oder Windgeschwindigkeit entscheidend.
(2) Wind ist in der Regel spürbar und ab einer gewissen Stärke an Umgebungsveränderungen erkennbar, weshalb Gefährdungen durch Windkräfte nach dieser ASR auf der Grundlage von beobachtbaren Auswirkungen mit Hilfe der Beaufort-Skala (siehe Anhang 1) zu beurteilen sind. Dabei ist das im Abschnitt 7.2 beschriebene Verfahren der Kategorisierung von Wind in 3 Intensitätsstufen (I, II und III) gemäß Tabelle 3 anzuwenden.
(3) Zur Information, für die Arbeitsorganisation und für die Einsatzplanung darf auch auf das Warnstufensystem des Deutschen Wetterdienstes (DWD) zur orientierenden Ermittlung der zu erwartenden Intensitätsstufen zurückgegriffen werden.
Hinweise:
Tab. 3: Intensitätsstufen für Windkräfte mit deren Beschreibung
| Intensitätsstufe | Beschreibung | Windstärke, Windgeschwindigkeit (gemessen in 10 m Höhe) |
| I starker bis steifer Wind | Tätigkeiten sind behindert.
Die Windstärke/Windgeschwindigkeit führt zu ersten Einschränkungen beim Gehen und Stehen. Das Halten von Gegenständen ist deutlich erschwert. Arbeitsmittel können z. T. schwingen und nicht mehr betreibbar sein (z.B. Leitern, Krane, Hubarbeitsbühnen). Bäume bewegen sich sichtbar. Sofern Totholz vorhanden ist, gilt Intensitätsstufe II. | 6 bis 7 Bft.-Grad, 11 bis 17 m/s |
| II stürmischer Wind bis schwerer Sturm | Die Windstärke/Windgeschwindigkeit schränkt Gehen und Stehen fast vollständig ein. Schwerere Gegenstände und Arbeitsmittel können sich unkontrolliert bewegen.
Herabfallende und unkontrolliert bewegte Teile (z.B. von Bäumen oder Gebäuden) können Personen treffen und in ungeschützten Bereichen auch verletzen.
Bei Bäumen brechen Zweige und Äste.
Schutz vor Verletzungsgefahr ist z.B. in Fahrzeugen möglich. | 8 bis 10 Bft.-Grad, 17 bis 28 m/s |
| III orkanartiger Sturm bis Orkan | Durch die Windstärke/Windgeschwindigkeit haben Personen keinen kontrollierten Einfluss mehr auf Gehen oder Stehen.
Massive und große herabfallende und unkontrolliert bewegte Teile können Personen tödlich verletzen. Bäume knicken ab oder werden entwurzelt. Teile von Dächern und Fassaden können wegfliegen. Schutz ist nur in massiven Gebäuden möglich. Tornados sind immer der Intensitätsstufe III zuzuordnen. | ab 11 Bft.-Grad, > 28 m/s |
7.2 Verfahren zur Beurteilung von Gefährdungen durch Windkräfte
(1) Zur Beurteilung der Gefährdungen durch Windkräfte ist anhand der Windstärke die Intensitätsstufe nach Tabelle 3 festzulegen. Zur besseren lokalen Auflösung sind zusätzlich Beobachtungen durch die Beschäftigten vor Ort heranzuziehen.
(2) Die Windstärke kann phänomenologisch mit Hilfe der Beaufort-Skala anhand der Auswirkungen des Windes abgeschätzt werden. Im Binnenland ist die Beaufort-Skala, auf See die Beaufort-Skala See anzuwenden (siehe Anhang 1, Tabellen 5 und 6).
(3) Genauere Verfahren zur Abschätzung der Gefährdungen durch Windkräfte, basierend z.B. auf den Daten einer vor Ort betriebenen Wetterstation, dürfen zur Beurteilung ebenfalls herangezogen werden.
7.3 Maßnahmen gegen Gefährdungen durch Windkräfte
(1) Maßnahmen gegen Gefährdungen, die von Windkräften ausgehen, sind entsprechend den Intensitätsstufen der Tabelle 3 zu priorisieren und umzusetzen.
(2) Bei den Intensitätsstufen II (stürmischer Wind bis schwerer Sturm) und III (orkanartiger Sturm bis Orkan) sind technische und organisatorische Maßnahmen anzuwenden, um einen ausreichenden Schutz der Beschäftigten vor Verletzungsgefahren zu erreichen.
7.3.1 Technische Maßnahmen
Technische Maßnahmen gegen Windkräfte sind z.B.:
7.3.2 Organisatorische Maßnahmen
Organisatorische Maßnahmen gegen Windkräfte sind z.B.:
7.3.3 Personenbezogene Maßnahmen
Personenbezogene Maßnahmen gegen Windkräfte sind z.B.:
8. Gefährdungen durch Gewitter und Blitzschlag - Beurteilung und Maßnahmen
Gefährdungen durch Gewitter und Blitzschlag können sich vorwiegend in den Monaten Mai bis August ergeben, sind bei bestimmten Wetterlagen aber zu jeder Jahreszeit möglich. Beschäftigte mit Arbeitsplätzen im Freien sind stark gefährdet und durch entsprechende Maßnahmen zur Minimierung der Gefährdungen zu schützen. Bei Gewittern kann als weitere Gefährdung Hagelschlag auftreten.
8.1 Beurteilungsmaßstäbe für Gefährdungen durch Gewitter und Blitzschlag
(1) Mit Gewittern muss immer gerechnet werden, wenn diese in Wettervorhersagen angekündigt sind oder persönliche Erfahrungen dies erwarten lassen. Bei entsprechender Wetterlage ist auch mit der spontanen Entstehung örtlich begrenzter Gewitter zu rechnen.
(2) Bei einer Wetterlage, in der Gewitter entstehen können, steigen auch die Gefährdungen durch einen Blitzschlag. Der ungeschützte Aufenthalt an Arbeitsplätzen im Freien, an denen die Beschäftigten den höchsten Punkt darstellen, erhöht die Gefährdung des direkten Blitzschlages in die Person. Hohe Objekte mit Kanten und Spitzen begünstigen einen Blitzschlag mit gegebenenfalls indirekten Gefährdungen, wie Lärm, Blendung, Ausfall von Arbeitsmitteln, Auftreten von Schrittspannung.
(3) Bei der Beurteilung von Gefährdungen durch Blitzschlag sind die nachfolgend benannten Aspekte zu beachten mit dem Ziel, eine rechtzeitige Warnung zu veranlassen, damit die Beschäftigten einen sicheren Ort bei Blitzschlaggefahr aufsuchen können:
(4) Bei Annährung oder Abzug eines Gewitters sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung in Abhängigkeit des gewählten Verfahrens (optisch-akustische Bewertung oder Feldstärke-Messung) als Beurteilungsmaßstäbe die Werte der Tabelle 4 heranzuziehen. Bei Konstellationen der sicheren Blitzableitung aufgrund der Umgebungsbedingungen, z.B. im innerstädtischen Kontext oder bei ähnlichen Gegebenheiten, z.B. im Schutzbereich von Fangeinrichtungen (siehe Anhang 2), darf die Gefährdung durch Blitzschlag eine Stufe niedriger angesetzt werden.
Tab. 4: Beurteilungsmaßstäbe für Gefährdungen durch Blitzschlag
| Verfahren | Blitzschlaggefahr | ||
| gering | hoch | sehr hoch | |
| optisch-akustisch | Donner nicht wahrnehmbar, d. h. mehr als 10 km Abstand; 30 Minuten nach letztem Donner | Donner ohne oder mit Zuordnung zum Blitzereignis wahrnehmbar | Zeit zwischen Blitzereignis und Donner weniger als 10 s, d. h. weniger als 3,4 km Abstand |
| Feldstärke-Messung | weniger als 3000 V/m | 3000 V/m bis 5000 V/m | über 5000 V/m |
8.2 Verfahren zur Beurteilung von Gefährdungen durch Gewitter und Blitzschlag
(1) Im Rahmen dieser ASR dürfen zur Beurteilung von Gefährdungen durch Gewitter und Blitzschlag verschiedene Verfahren mit unterschiedlichem Ermittlungsaufwand angewendet werden.
(2) Bei allen Verfahren ist zu beachten, dass eine langfristige Vorhersage von Gewitter und Blitzschlag nicht möglich ist. Erkenntnisse über konkrete Gewitter- und Blitzschlaggefahren sind den Beschäftigten an Arbeitsplätzen im Freien daher stets unverzüglich mit geeigneten Mitteln in Form einer rechtzeitigen Warnung bekanntzugeben.
8.2.1 Verfahrensweise zur Beobachtung der Wetterentwicklung in der Umgebung
(1) Beobachtungen zur Wetterentwicklung in der Umgebung durch die Beschäftigten liefern eine Grundlage zur Beurteilung der vor Ort bestehenden Gefährdungen durch Blitzschlag nach Tabelle 4.
(2) Gewitter lassen sich durch Donnergeräusche wahrnehmen. Abhängig von Randbedingungen, wie Windrichtung, Hintergrundgeräuschen, Temperatur, Luftfeuchte und Gelände, ist dies bei einem Abstand zum Gewitter kleiner 20 km wahrnehmbar. Zunächst nur als andauerndes Raunen oder Rollen wahrnehmbar, wird der Donner bei einem Abstand zum Gewitter kleiner 5 km zum Knallgeräusch.
Hinweise:
8.2.2 Verfahren zur Detektion von Gewitter und Blitzschlag durch Feldstärkemessung am Boden
(1) Bei der Feldstärkemessung am Boden werden mit stationärer Messtechnik fortlaufend die Feldstärken ermittelt und beim Überschreiten örtlich festgelegter Werte Blitzschlaggefahren festgestellt.
(2) Mit diesem Verfahren lassen sich auch atmosphärische Zustände erkennen, die schon weit im Vorfeld von Gewittern auf Blitzschlaggefahren hindeuten.
8.3 Maßnahmen gegen Gefährdungen durch Gewitter und Blitzschlag
Maßnahmen gegen Gefährdungen durch Gewitter und Blitzschlag sind im Vorfeld zu planen und den Beschäftigten durch Unterweisung bekanntzumachen.
8.3.1 Technische Maßnahmen
(1) Nicht allseits umschlossene Arbeitsstätten sind als sicherer Ort bei Blitzschlaggefahr einzurichten, wenn an den in ihnen befindlichen Arbeitsplätzen bei Blitzschlaggefahr weitergearbeitet werden soll.
(2) Kabinen mobiler Arbeitsmittel sind als sicherer Ort bei Blitzschlaggefahr auszulegen, wenn die Beschäftigten sich bei Blitzschlaggefahr darin aufhalten sollen.
(3) In exponierten Arbeitsstätten (z.B. bei Offshore-Windenergieanlagen) ist ein sicherer Ort bei Blitzschlaggefahr einzurichten.
(4) Sichere Orte bei Blitzschlaggefahr schützen in der Regel auch gegen Hagelschlag.
8.3.2 Organisatorische Maßnahmen
Als organisatorische Maßnahmen soll unter Berücksichtigung der Aspekte in Abschnitt 8.1 Absatz 3 vorgesehen werden, dass
8.3.3 Personenbezogene Maßnahmen
(1) Beschäftigte haben vorgegebene organisatorische Maßnahmen bei Blitzschlaggefahr unverzüglich zu befolgen, da eine Reaktion im Moment des Blitzschlages nicht mehr möglich ist.
(2) Nach dem Aufsuchen sicherer Orte bei Blitzschlaggefahr ist der Kontakt zu metallischen Außenflächen, z.B. von Fahrzeugen oder Containern, und zu Kabeldurchführungen zu vermeiden. Der sichere Ort darf erst nach Wegfall der Blitzschlaggefahr verlassen werden.
(3) Wenn sichere Orte bei Blitzschlaggefahr nicht aufgesucht werden können, haben Beschäftigte
| Beaufort-Skala und Beaufort-Skala See | Anhang 1 |
Die Beaufort-Skala ist ein Hilfsmittel, mit deren Hilfe die Windstärke anhand der Auswirkungen des Windes geschätzt werden kann. Sie reicht von Stärke 0 (Windstille) bis Stärke 12 (Orkan).
Tabelle 5 enthält die Beaufort-Skala zu den Auswirkungen von Wind im Binnenland, Tabelle 6 die Beaufort-Skala See zu den windinduzierten Auswirkungen auf See.
Hinweis:
Die angegebenen signifikanten Wellenhöhen sind ungefähre Richtwerte der sogenannten "ausgereiften Windsee". Die Überlagerung der Windsee durch Dünung ist dabei nicht berücksichtigt.
H1/3 bezeichnet die durchschnittliche Wellenhöhe im höchsten Drittel aller Wellen im Seegang.
Tab. 5: Beaufort-Skala
| Beaufort-Grad (Bft.-Grad) | Bezeichnung | Mittlere Windgeschwindigkeit in 10 m Höhe über freiem Gelände | Beispiele für die Auswirkungen des Windes im Binnenland | |
| (m/s) | (km/h) | |||
| 0 | Windstille | 0 - 0,2 | < 1 | Rauch steigt senkrecht auf |
| 1 | leiser Zug | 0,3 - 1,5 | 1 - 5 | Windrichtung angezeigt durch den Zug des Rauches |
| 2 | leichte Brise | 1,6 - 3,3 | 6 - 11 | Wind im Gesicht spürbar, Blätter und Windfahnen bewegen sich |
| 3 | schwache Brise, schwacher Wind | 3,4 - 5,4 | 12 - 19 | Wind bewegt dünne Zweige und streckt Wimpel |
| 4 | mäßige Brise, mäßiger Wind | 5,5 - 7,9 | 20 - 28 | Wind bewegt Zweige und dünnere Äste, hebt Staub und loses Papier |
| 5 | frische Brise, frischer Wind | 8,0 - 10,7 | 29 - 38 | kleine Laubbäume beginnen zu schwanken, Schaumkronen bilden sich auf Seen |
| 6 | starker Wind | 10,8 - 13,8 | 39 - 49 | starke Äste schwanken, Regenschirme sind nur schwer zu halten, Stromleitungen pfeifen im Wind |
| 7 | steifer Wind | 13,9 - 17,1 | 50 - 61 | fühlbare Hemmungen beim Gehen gegen den Wind, ganze Bäume bewegen sich |
| 8 | stürmischer Wind | 17,2 - 20,7 | 62 - 74 | Zweige brechen von Bäumen, erschwert erheblich das Gehen im Freien |
| 9 | Sturm | 20,8 - 24,4 | 75 - 88 | Äste brechen von Bäumen, kleinere Schäden an Häusern (Dachziegel oder Rauchhauben abgehoben) |
| 10 | schwerer Sturm | 24,5 - 28,4 | 89 - 102 | Wind bricht Bäume, größere Schäden an Häusern |
| 11 | orkanartiger Sturm | 28,5 - 32,6 | 103 - 117 | Wind entwurzelt Bäume, verbreitet Sturmschäden |
| 12 | Orkan | ab 32,7 | ab 118 | schwere Verwüstungen |
Tab. 6: Beaufort-Skala See
| Beau- fort-Grad (Bft.-Grad) | Bezeichnung | Windgeschwindigkeit (gerundete Werte) | Signifikante Wellen höhe H1/3 (m) | Auswirkungen des Windes auf See | ||
| (m/s) | (km/h) | (Knoten) | ||||
| 0 | Stille | - 0 | < 1 | < 10 | spiegelglatte See | |
| 1 | leiser Zug | - 1 | 1 - 5 | 1 - 3 | 0,1 | kleine schuppenförmig aussehende Kräuselwellen ohne Schaumkämme |
| 2 | leichte Brise | 2 - 3 | 6 - 11 | 4 - 6 | 0,2 | kleine Wellen, noch kurz, aber ausgeprägter; die Kämme sehen glasig aus und brechen nicht |
| 3 | schwacher Wind | 3 - 5 | 12 - 19 | 7 - 10 | 0,6 | die Kämme beginnen zu brechen, der Schaum ist glasig, vereinzelt können kleine weiße Schaumköpfe auftreten |
| 4 | mäßiger Wind | 5 - 8 | 20 - 28 | 11 - 16 | 1 | die Wellen sind zwar noch klein, werden aber länger; weiße Schaumköpfe treten schon ziemlich verbreitet auf |
| 5 | frischer Wind | 8 - 11 | 29 - 38 | 17 - 21 | 2 | mäßige Wellen, die eine ausgeprägte lange Form annehmen; weiße Schaumkämme bilden sich in großer Zahl, vereinzelt kann schon etwas Gischt vorkommen |
| 6 | starker Wind | 11 - 14 | 39 - 49 | 22 - 27 | 3 | Bildung großer Wellen beginnt; überall treten ausgedehnte weiße Schaumkämme auf, häufig mit Gischt |
| 7 | steifer Wind | 14 - 17 | 50 - 61 | 28 - 33 | 4 | die See türmt sich auf; der beim Brechen der Wellen entstehende weiße Schaum beginnt sich in Streifen in Windrichtung zu legen |
| 8 | stürmischer Wind | 17 - 21 | 62 - 74 | 34 - 40 | 5,5 | mäßig hohe Wellenberge von beträchtli-cher Länge; die Kanten der Kämme beginnen zu Gischt zu verwehen; gut ausgeprägte Schaumstreifen |
| 9 | Sturm | 21 - 24 | 75 - 88 | 41 - 47 | 7 | hohe Wellenberge, dichte Schaumstreifen; das bekannte "Rollen" der See beginnt; die Gischt kann die Sicht beeinträchtigen |
| 10 | schwerer Sturm | 24 - 28 | 89 - 102 | 48 - 55 | 9 | sehr hohe Wellenberge mit langen überbrechenden Kämmen; die entstehenden Schaumflächen werden in so dichten weißen Streifen in Richtung des Windes geweht, dass die Meeresoberfläche im Ganzen weiß aussieht; das Rollen der See wird schwer und stoßartig; die Sicht ist beeinträchtigt |
| 11 | orkanartiger Sturm | 28 - 33 | 103 - 117 | 56 - 63 | 11,5 | außergewöhnlich hohe Wellenberge; kleine und mittelgroße Schiffe zeitweise hinter Wellenbergen verdeckt; die See ist völlig von langen weißen Schaumflächen bedeckt. Überall werden die Kanten der Wellenkämme zu Gischt verweht; die Sicht ist stark herabgesetzt |
| 12 | Orkan | > 33 | > 118 | > 64 | > 14 | die Luft ist mit Schaum und Gischt angefüllt; die See ist vollständig weiß von treibender Gischt; die Sicht ist sehr stark herabgesetzt |
| Schutzbereich eines Gebäudes mit Blitzschutzsystem für den Personenschutz | Anhang 2 |
Tabelle 7 gibt an, wie weit Personen von einem Gebäude mit Blitzschutzsystem oder einem anderen geerdeten Objekt (Fangstange) entfernt sein dürfen, ohne direkt vom Blitz getroffen zu werden.
Hinweis:
Bei Blitzschutzklasse II ist der Schutz gegen Blitzschlag in 95 % der Fälle wirksam, bei Blitzschutzklasse III in 88 % der Fälle.
Tab. 7: Schutzbereich eines Gebäudes mit Blitzschutzsystem für den Personenschutz
| Höhe des Gebäudes (m) | maximaler Abstand zum Gebäude für Schutz vor Direktschlag (m) | |
| Blitzschutzklasse II | Blitzschutzklasse III | |
| 2,5 | 0 | 0 |
| 3 | 1 | 1 |
| 3,5 | 2 | 3 |
| 4 | 3 | 4 |
| 4,5 | 4 | 5 |
| 5 | 5 | 6 |
| 5,5 | 5 | 7 |
| 6 | 6 | 8 |
| 6,5 | 7 | 9 |
| 7 | 7 | 9 |
| 7,5 | 8 | 10 |
| 8 | 8 | 11 |
| 8,5 | 9 | 12 |
| 9 | 9 | 12 |
| 10 | 10 | 13 |
| 11 | 11 | 15 |
| 12 | 12 | 16 |
| 13 | 13 | 17 |
| 14 | 13 | 18 |
| 15 | 14 | 19 |
| 16 | 15 | 20 |
| 17 | 15 | 20 |
| 18 | 16 | 21 |
| 19 | 16 | 22 |
| 20 | 16 | 23 |
| 21 | 17 | 23 |
| 22 | 17 | 24 |
| 23 | 17 | 24 |
| 24 | 17 | 25 |
| 25 | 18, maximaler Abstand | 26 |
| 26 | 26 | |
| 27 | 26 | |
| 28 | 27 | |
| 29 | 27 | |
| 30 | 28 | |
| 31 | 28 | |
| 32 | 28 | |
| 33 | 29 | |
| 34 | 29 | |
| 35 | 29 | |
| 36 | 29 | |
| 37 | 29 | |
| 38 | 30, maximaler Abstand | |
Technische Regeln
| AMR 13.3 | Arbeitsmedizinische Regel "Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag" |
Informationen der Unfallversicherungsträger
| DGUV-Information 112-192 | Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz |
Normen und weitere Quellen
Bundesamt für Strahlenschutz (BfS): Aktuelle UV-Index Tagesverläufe,
https://www.bfs.de/DE/themen/opt/uv/uv-index/aktuelle-tagesverlaeufe/aktuelle-tagesverlaeufe.html
Deutscher Wetterdienst (DWD): UV-Gefahrenindex,
https://kunden.dwd.de/uvi_de
DIN EN 172:2002-02 Persönlicher Augenschutz - Sonnenschutzfilter für den betrieblichen Gebrauch
DIN EN 166:2002-04 Persönlicher Augenschutz - Anforderungen
Empfehlung des Ausschusses für Arbeitsstätten (ASTA): Beurteilung der Gefährdungen durch Hitze und Maßnahmen an Arbeitsplätzen in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und an Arbeitsplätzen im Freien,
https://www.baua.de/DE/Die-BAuA/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/ASTA/pdf/Hitze.pdf?__blob=publicationFile
Empfehlung des Ausschusses für Arbeitsstätten (ASTA): Beurteilung der Gefährdungen durch Kälte und Maßnahmen an Arbeitsplätzen in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und an Arbeitsplätzen im Freien,
https://www.baua.de/DE/Die-BAuA/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/ASTA/pdf/Kaelte.pdf?__blob=publicationFile
M. Kittelmann, L. Adolph, A. Michel, R. Packroff, M. Schütte, S. Sommer (Hrsg.): Handbuch Gefährdungsbeurteilung. 1. Auflage.
Dortmund:
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, 2021, Seiten: 611, PDF-Datei, DOI: 10.21934/baua:fachbuch20210127; aktualisierte Ausgabe 2023, PDF-on-Demand-Dokument (DOI: 10.21934/baua:fachbuch20230531),
https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung/Gefaehrdungsbeurteilung/Handbuch-Gefaehrdungsbeurteilung/Gefaehrdungsbeurteilung_node
P. Knuschke, G. Ott, A. Bauer, M. Janßen, K. Mersiowsky, A. Püschel, H. Rönsch:
Schutzkomponenten bei solarer UV-Exposition. 1. Auflage.
Dortmund:
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 2015. ISBN: 978-3-88261154-0,
https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Berichte/F2036.html
VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V.: Hilfreiche Tabellen für die Blitzschutz-Planung,
https://www.vde.com/de/blitzschutz/infos/tabellen
| Bekanntmachung von Technischen Regeln - hier: ASR A5.1 "Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und Arbeitsplätze im Freien"
Vom 25. August 2025 |
| - Bek. d. BMAS v. 25.8.2025 - IIIb4 - 34602 - 24 -
Gemäß Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beschlossene ASR A5.1 "Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und Arbeitsplätze im Freien" bekannt. |
| ENDE | |