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Übereinkommen 120 - Übereinkommen über den Gesundheitsschutz (Handel und Büros)
Übereinkommen über den Gesundheitsschutz im Handel und in Büros, 1964
Vom 8. Juli 1964
(BGBl II vom 29.10.1971 S. 1169)
Dieses Übereinkommen ist am 29. März 1966 in Kraft getreten.
Ort: Genf
Tagung: 48
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 17. Juni 1964 zu ihrer achtundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Gesundheitsschutz im Handel und in Büros, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß einige dieser Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 8. Juli 1964, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den Gesundheitsschutz (Handel und Büros), 1964, bezeichnet wird.
Teil I .
Verpflichtungen der Parteien
Dieses Übereinkommen gilt für
Die zuständige Stelle kann nach Anhörung der unmittelbar beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, ausdrücklich bezeichnete Gruppen der in Artikel 1 erwähnten Betriebe, Einrichtungen, Verwaltungen oder Abteilungen von der Anwendung aller oder einiger der Bestimmungen dieses Übereinkommens ausschließen, wenn es infolge der Umstände und der Beschäftigungsbedingungen nicht angebracht wäre, alle oder einige dieser Bestimmungen anzuwenden.
In allen Fällen, in denen Unklarheit darüber besteht, ob die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf einen Betrieb, eine Einrichtung oder Verwaltung Anwendung finden, ist die Frage entweder von der zuständigen Stelle nach Anhörung der maßgebenden beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, oder auf irgendeine andere Weise zu entscheiden, die mit der Gesetzgebung und Praxis des betreffenden Landes im Einklang steht.
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich,
Die Gesetzgebung zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens ist nach Anhörung der maßgebenden beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, auszuarbeiten; das gleiche gilt für die Gesetzgebung, welche die Bestimmungen der Empfehlung betreffend den Gesundheitsschutz (Handel und Büros), 1964, oder gleichwertige Bestimmungen durchführen soll, soweit dies im Hinblick auf die innerstaatlichen Verhältnisse möglich und wünschenswert ist.
Teil II .
Allgemeine Grundsätze
Alle von den Arbeitnehmern benutzten Räume sowie deren Einrichtung sind in gutem Zustand und sauber zu halten.
Alle von den Arbeitnehmern benutzten Räume sind durch Zufuhr frischer oder gereinigter Luft auf natürlichem oder künstlichem Wege oder auf beiderlei Art in ausreichender und geeigneter Weise zu lüften.
Alle von den Arbeitnehmern benutzten Räume sind in ausreichender und geeigneter Weise zu beleuchten; Arbeitsräume sind soweit wie möglich durch natürliches Licht zu beleuchten.
Die Temperatur ist in allen von den Arbeitnehmern benutzten Räumen so angenehm und beständig zu halten, wie die Umstände es gestatten.
Alle Arbeitsräume und Arbeitsplätze sind so zu gestalten, daß die Gesundheit der Arbeitnehmer keinen schädlichen Wirkungen ausgesetzt ist.
Den Arbeitnehmern ist Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies Getränk in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen.
Geeignete Waschgelegenheiten und Aborte sind in ausreichender Zahl vorzusehen und in gutem Zustand zu halten.
Den Arbeitnehmern sind geeignete Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen; die Arbeitnehmer müssen in vertretbarem Maße die Möglichkeit haben, diese zu benutzen.
Geeignete Einrichtungen sind vorzusehen und in gutem Zustand zu halten, damit die Arbeitnehmer die bei der Arbeit nicht getragenen Kleider wechseln, ablegen und trocknen können.
Unterirdische und fensterlose Räume, in denen normalerweise gearbeitet wird, haben entsprechenden Normen des Gesundheitsschutzes zu genügen.
Die Arbeitnehmer sind durch geeignete und durchführbare Maßnahmen gegen belästigende, gesundheitsschädliche oder giftige oder aus irgendeinem Grund gefährliche Stoffe und Verfahren zu schützen. Sofern die Art der Arbeit es erfordert, hat die zuständige Stelle die Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen vorzuschreiben.
Lärm und Erschütterungen, die schädliche Wirkungen für die Arbeitnehmer haben können, sind durch geeignete und durchführbare Maßnahmen soweit wie möglich zu vermindern.
In allen Betrieben, Einrichtungen, Verwaltungen oder Abteilungen, auf welche dieses Übereinkommen Anwendung findet, müssen je nach ihrer Größe und den möglicherweise auftretenden Gefahren vorhanden sein:
Teil III .
Schlußbestimmungen
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.
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