|
Übereinkommen 155 - Übereinkommen über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt
Vom 11. Januar 2026
(BGBl. II vom 15.01.2026 Nr. 9)
(Übersetzung)
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 3. Juni 1981 zu ihrer siebenundsechzigsten Tagung zusammengetreten ist,hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, eine Frage, die den sechsten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 22. Juni 1981, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981, bezeichnet wird.
Teil I.
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Wirtschaftszweige.
2. Ein Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann nach ehestmöglicher Anhörung der beteiligten repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestimmte Wirtschaftszweige, wie die Seeschifffahrt oder die Fischerei, ganz oder teilweise von seiner Anwendung ausschließen, wenn dabei besondere Probleme von erheblicher Bedeutung entstehen.
3. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in seinem ersten Bericht, den es gemäß Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung des Übereinkommens vorzulegen hat, die Zweige anzugeben, die gegebenenfalls auf Grund von Absatz 2 dieses Artikels von der Anwendung ausgeschlossen worden sind, unter Angabe der Gründe für deren Ausschluss und der Maßnahmen, die getroffen worden sind, um den Arbeitnehmern in den ausgeschlossenen Zweigen einen angemessenen Schutz zu gewähren, und in den folgenden Berichten mitzuteilen, welche Fortschritte im Hinblick auf eine umfassendere Anwendung erzielt worden sind.
1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Arbeitnehmer in den erfassten Wirtschaftszweigen.
2. Ein Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann nach ehestmöglicher Anhörung der beteiligten repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer begrenzte Gruppen von Arbeitnehmern ganz oder teilweise von seiner Anwen-dung ausschließen, wenn dabei besondere Schwierigkeiten bestehen.
3. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in seinem ersten Bericht, den es gemäß Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung des Übereinkommens vorzulegen hat, die begrenzten Gruppen von Arbeitnehmern anzugeben, die gegebenenfalls auf Grund von Absatz 2 dieses Artikels von der Anwendung ausgeschlossen worden sind, unter Angabe der Gründe für deren Ausschluss, und in den folgenden Berichten mitzuteilen, welche Fortschritte im Hinblick auf eine umfassendere Anwendung erzielt worden sind.
Im Sinne dieses Übereinkommens
Teil II.
Grundsätze einer innerstaatlichen Politik
1. Jedes Mitglied hat unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten und in Beratung mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine in sich geschlossene innerstaatliche Politik auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt festzulegen, durchzuführen und regelmäßig zu überprüfen.
2. Ziel dieser Politik muss es sein, Unfälle und Gesundheitsschäden, die infolge, im Zusammenhang mit oder bei der Arbeit entstehen, zu verhüten, indem die mit der Arbeitsumwelt verbundenen Gefahrenursachen, soweit praktisch durchführbar, auf ein Mindestmaß herabgesetzt werden.
Die in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnte Politik hat den folgenden Hauptaktionsbereichen Rechnung zu tragen, soweit sie sich auf den Arbeitsschutz und die Arbeitsumwelt auswirken:
Bei der Festlegung der in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnten Politik sind die jeweiligen Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Behörden, der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und anderer Beteiligter auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt anzugeben, und zwar unter Berücksichtigung sowohl des einander ergänzenden Charakters dieser Verantwortlichkeiten als auch der innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten.
Die Lage auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt ist in geeigneten Zeitabständen entweder insgesamt oder in Bezug auf bestimmte Bereiche mit dem Ziel zu überprüfen, die Hauptprobleme zu ermitteln, wirksame Methoden zu ihrer Bewältigung und Prioritäten für die zu treffenden Maßnahmen zu erarbeiten und die Ergebnisse zu bewerten.
Teil III.
Maßnahmen auf nationaler Ebene
Jedes Mitglied hat durch die Gesetzgebung oder eine andere den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechende Methode und in Beratung mit den beteiligten repräsentativen Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die zur Durchführung von Artikel 4 dieses Übereinkommens erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
1. Die Durchführung der Rechtsvorschriften über den Arbeitsschutz und die Arbeitsumwelt ist durch ein angemessenes und geeignetes Aufsichtssystem sicherzustellen.
2. Zur Durchführung sind angemessene Zwangsmaßnahmen bei Verstößen gegen die Rechtsvorschriften vorzusehen.
Es sind Maßnahmen zur Anleitung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu treffen, um ihnen bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen zu helfen.
Zur Durchführung der in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnten Politik hat die zuständige Stelle beziehungsweise haben die zuständigen Stellen für die fortschreitende Erfüllung der folgenden Aufgaben zu sorgen:
Im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass diejenigen Personen, die Maschinen, Ausrüstungen oder Stoffe zum gewerblichen Gebrauch entwerfen, herstellen, einführen, in Verkehr bringen oder auf sonstige Weise überlassen,
a) sich vergewissern, soweit dies praktisch durchführbar ist, dass die Maschinen, Ausrüstungen oder Stoffe keine Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Personen, die sie ordnungsgemäß verwenden, darstellen;
b) Informationen über die ordnungsgemäße Aufstellung und Verwendung der Maschinen und Ausrüstungen und den ordnungsgemäßen Gebrauch der Stoffe sowie über die mit den Maschinen und Ausrüstungen verbundenen Gefahren und die gefährlichen Eigenschaften der chemischen Stoffe und der physikalischen und biologischen Einwirkungen oder Erzeugnisse zur Verfügung stellen und Anweisungen erteilen, wie bekannte Gefahren verhütet werden können;
c) Untersuchungen und Forschungen durchführen oder sich auf andere Weise über die Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse auf dem Laufenden halten, um ihre Pflichten gemäß den Buchstaben a) und b) dieses Artikels zu erfüllen.
Ein Arbeitnehmer, der sich von einer Arbeitssituation entfernt hat, von der er mit hinreichendem Grund annahm, dass sie eine unmittelbare und ernste Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit darstellte, ist gemäß den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten vor ungerechtfertigten Folgen zu schützen.
Es sind Maßnahmen zu treffen, um in einer den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechenden Weise die Aufnahme von Fragen des Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt auf allen Bildungs- und Ausbildungsstufen einschließlich des höheren technischen, medizinischen und fachlichen Unterrichts in einer Weise zu fördern, die den Ausbildungsbedürfnissen aller Arbeitnehmer gerecht wird.
1. Zur Gewährleistung der Geschlossenheit der in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnten Politik und der Maßnahmen zu ihrer Anwendung hat jedes Mitglied nach ehestmöglicher Anhörung der maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und gegebenenfalls anderer geeigneter Stellen den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um die notwendige Koordinierung zwischen den verschiedenen Behörden und Stellen sicherzustellen, denen die Durchführung der Teile II und III dieses Übereinkommens obliegt.
2. Wann immer die Umstände es erfordern und die innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten es gestatten, haben diese Vorkehrungen die Errichtung einer zentralen Stelle einzuschließen.
Teil IV.
Maßnahmen auf betrieblicher Ebene
1. Die Arbeitgeber sind dazu anzuhalten, dafür zu sorgen, dass die ihrem Verfügungsrecht unterliegenden Arbeitsplätze, Maschinen, Ausrüstungen und Verfahren keine Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen, soweit dies praktisch durchführbar ist.
2. Die Arbeitgeber sind dazu anzuhalten, dafür zu sorgen, dass die ihrem Verfügungsrecht unterliegenden chemischen, physikalischen und biologischen Stoffe und Einwirkungen, wenn ordnungsgemäße Schutzmaßnahmen getroffen werden, keine Gesundheitsgefahr darstellen, soweit dies praktisch durchführbar ist.
3. Die Arbeitgeber sind dazu anzuhalten, erforderlichenfalls ausreichende Schutzkleidung und Schutzausrüstung bereitzustellen, um Unfallgefahren und nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit zu verhüten, soweit dies praktisch durchführbar ist.
Wenn mehrere Betriebe gleichzeitig an der gleichen Arbeitsstätte Arbeiten ausführen, haben sie bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zusammenzuarbeiten.
Die Arbeitgeber sind dazu anzuhalten, soweit erforderlich, Maßnahmen für Notfälle und Unfälle vorzusehen, einschließlich angemessener Erste-Hilfe-Vorkehrungen.
Es sind Vorkehrungen auf der Ebene des Betriebs zu treffen, wonach
Die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und/oder ihren Vertretern im Betrieb hat ein wesentlicher Bestandteil der gemäß den Artikeln 16 bis 19 dieses Übereinkommens getroffenen organisatorischen und sonstigen Maßnahmen zu sein.
Die Arbeitsschutzmaßnahmen dürfen für die Arbeitnehmer mit keinerlei Ausgaben verbunden sein.
Teil V.
Schlussbestimmungen
Dieses Übereinkommen gilt nicht als Neufassung irgendeines bestehenden internationalen Arbeits-Übereinkommens oder einer bestehenden Empfehlung.
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.
1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.
Protokoll von 2002 zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981
(Übersetzung)
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 3. Juni 2002 zu ihrer neunzigsten Tagung zusammengetreten ist,verweist auf die Bestimmungen von Artikel 11 des Übereinkommens über den Arbeitsschutz, 1981 (im Folgenden "das Übereinkommen" genannt), in dem insbesondere festgestellt wird:
"Zur Durchführung der in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnten Politik hat die zuständige Stelle beziehungsweise haben die zuständigen Stellen für die fortschreitende Erfüllung der folgenden Aufgaben zu sorgen:...c) die Aufstellung und Anwendung von Verfahren zur Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten durch die Arbeitgeber und gegebenenfalls die Versicherungsträger und andere unmittelbar Beteiligte sowie die Erstellung jährlicher Statistiken über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;
...e) die jährliche Veröffentlichung von Informationen über die in Verfolgung der in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnten Politik getroffenen Maßnahmen und über Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und andere Gesundheitsschäden, die sich während oder im Zusammenhang mit der Arbeit ergeben",
weist auf die Notwendigkeit hin, die Verfahren für die Aufzeichnung und Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu stärken und die Harmonisierung der Aufzeichnungs- und Meldesysteme zu fördern mit dem Ziel, ihre Ursachen zu ermitteln und Präventivmaßnahmen aufzustellen,
hat beschlossen, verschiedene Anträge zur Aufzeichnung und Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten anzunehmen, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines Protokolls zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981, erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 20. Juni 2002, das folgende Protokoll an, das als Protokoll von 2002 zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981, bezeichnet wird.
I.
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls:
II.
Systeme für die Aufzeichnung und Meldung
Die zuständige Stelle hat durch die Gesetzgebung oder eine andere den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechende Methode und in Beratung mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die Erfordernisse und Verfahren:
festzulegen und in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen.
Die Erfordernisse und Verfahren für die Aufzeichnung haben festzulegen:
Die Erfordernisse und Verfahren für die Meldung haben festzulegen:
Die Meldung hat Angaben zu enthalten über:
III.
Innerstaatliche Statistiken
Jedes Mitglied, das dieses Protokoll ratifiziert, hat auf der Grundlage der Meldungen und sonstiger vorliegender Informationen jedes Jahr für das ganze Land repräsentative Statistiken über Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und gegebenenfalls gefährliche Vorkommnisse und Wegeunfälle sowie deren Analysen zu veröffentlichen.
Die Statistiken sind nach Klassifikationssystemen zu erstellen, die mit den neuesten relevanten internationalen Systemen, die unter der Schirmherrschaft der Internationalen Arbeitsorganisation oder anderer zuständiger internationaler Organisationen aufgestellt worden sind, vereinbar sind.
IV.
Schlussbestimmungen
1. Ein Mitglied kann dieses Protokoll gleichzeitig mit der Ratifikation des Übereinkommens oder jederzeit danach durch Mitteilung seiner förmlichen Ratifikation des Protokolls an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung ratifizieren.
2. Das Protokoll tritt, zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind, in Kraft. In der Folge tritt dieses Protokoll für das Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation durch den Generaldirektor in Kraft, und das Übereinkommen bindet das betreffende Mitglied unter Einbeziehung der Artikel 1 bis 7 dieses Protokolls.
1. Ein Mitglied, das dieses Protokoll ratifiziert hat, kann es, wann immer das Übereinkommen gemäß dessen Artikel 25 gekündigt werden kann, durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen.
2. Die Kündigung des Übereinkommens gemäß dessen Artikel 25 durch ein Mitglied, das dieses Protokoll ratifiziert hat, hat ohne Weiteres die Wirkung einer Kündigung dieses Protokolls.
3. Jede Kündigung dieses Protokolls gemäß den Absätzen 1 oder 2 dieses Artikels wird erst ein Jahr nach der Eintragung wirksam.
1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem dieses Protokoll in Kraft tritt.
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.
Der französische und der englische Wortlaut dieses Protokolls sind in gleicher Weise verbindlich.
| Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 155 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 22. Juni 1981 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt sowie zu dem Protokoll von 2002 zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981 Vom 11. Januar 2026 (BGBl. II vom 15.01.2026 Nr. 9) |
| Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Dem in Genf am 22. Juni 1981 von der Allgemeinen Arbeitskonferenz der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen Übereinkommen Nr. 155 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt sowie dem Protokoll von 2002 zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981 wird zugestimmt. Das Übereinkommen und das Protokoll werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht. (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 24 Absatz 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, sowie der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. |
| ENDE | |