Änderungstext

Vierte Verordnung zu dem Seearbeitsübereinkommen, 2006, der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Februar 2006

Vom 9. Dezember 2024
(BGBl. II Nr. 498 vom 12.12.2024)



Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Seearbeitsübereinkommen, 2006, der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Februar 2006 vom 26. Juni 2013 (BGBl. 2013 II S. 763), der durch Artikel 624 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundes ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr:

Artikel 1

Die in Genf am 6. Juni 2022 von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer 110. Tagung beschlossenen Änderungen des Codes des Seearbeitsübereinkommens, 2006, der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Februar 2006 (BGBl. 2013 II S. 763, 765) werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am 23. Dezember 2024 in Kraft.

(2) Am selben Tag treten die Änderungen des Codes des Seearbeitsübereinkommens, 2006, nach seinem Artikel XV Absatz 8 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Berlin, den 9. Dezember 2024

Änderungen von 2022 des Seearbeitsübereinkommens, 2006,

in der geänderten Fassung (MLC, 2006),
gebilligt von der Konferenz auf ihrer einhundertzehnten Tagung, Genf, 6. Juni 2022

(Übersetzung)

Änderungen des Codes betreffend die Regel 1.4 - Anwerbung und Arbeitsvermittlung

Norm A1.4 - Anwerbung und Arbeitsvermittlung

Absatz 5 c) vi) ist durch Folgendes zu ersetzen:


alt neu
vi) ein Schutzsystem mittels einer Versicherung oder einer gleichwertigen geeigneten Maßnahme einrichten, um Seeleute für finanzielle Verluste zu entschädigen, die ihnen infolge des Versäumnisses eines Anwerbungs- und Arbeitsvermittlungsdienstes oder des betreffenden Reeders aufgrund des Beschäftigungsvertrags für Seeleute, seine Verpflichtungen ihnen gegenüber zu erfüllen, entstehen können.  vi) ein Schutzsystem mittels einer Versicherung oder einer gleichwertigen geeigneten Maßnahme einrichten, um Seeleute für finanzielle Verluste zu entschädigen, die ihnen infolge des Versäumnisses eines Anwerbungs- und Arbeitsvermittlungsdienstes oder des betreffenden Reeders aufgrund des Beschäftigungsvertrags für Seeleute, seine Verpflichtungen ihnen gegenüber zu erfüllen, entstehen können, und dafür sorgen, dass Seeleute vor oder während der Einstellung über ihre Rechte im Rahmen dieses Systems informiert werden.

Änderungen des Codes betreffend die Regel 2.5 - Heimschaffung

Norm A2.5.1 - Heimschaffung

Ein neuer Absatz 9 ist einzufügen und der nachfolgende Absatz ist neu zu nummerieren:

9. Die Mitglieder haben die unverzügliche Heimschaffung von Seeleuten zu erleichtern, insbesondere wenn sie im Sinne der Norm A2.5.2 Absatz 2 als im Stich gelassen gelten. Hafenstaaten, Flaggenstaaten und Herkunftsstaaten von Arbeitskräften haben zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass Seeleuten, die auf einem Schiff angeheuert wurden, um in ihrem Hoheitsgebiet oder auf einem Schiff unter ihrer Flagge im Stich gelassene Seeleute abzulösen, die Rechte und Ansprüche aus diesem Übereinkommen gewährt werden.

Änderungen des Codes betreffend die Regeln 3.1 und 4.4 - Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen/Zugang zu Sozialeinrichtungen an Land

Norm A3.1 - Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen

Absatz 17 ist durch Folgendes zu ersetzen:

alt neu
17. Angemessene Einrichtungen, Angebote und Dienste zur Erholung und Freizeitgestaltung, die den besonderen Bedürfnisse der an Bord lebenden und arbeitenden Seeleute Rechnung tragen, haben für das Wohlbefinden aller Seeleute an Bord zur Verfügung zu stehen, wobei die Regel 4.3 und die dazugehörigen Bestimmungen im Code über den Schutz der Gesundheit und Sicherheit und die Unfallverhütung entsprechend zu berücksichtigen sind.  17. Angemessene Einrichtungen, Angebote und Dienste zur Erholung und Freizeitgestaltung, einschließlich sozialer Konnektivität, die den besonderen Bedürfnissen jener Seeleute Rechnung tragen, die an Bord leben und arbeiten müssen, haben für das Wohlbefinden aller Seeleute an Bord zur Verfügung zu stehen, wobei die Regel 4.3 und die dazugehörigen Bestimmungen im Code für den Schutz der Gesundheit und Sicherheit und die Unfallverhütung entsprechend zu berücksichtigen sind.

Leitlinie B3.1.11 - Freizeiteinrichtungen, Post und Vorkehrungen für Schiffsbesuche

Absatz 4 j) ist durch Folgendes zu ersetzen:

alt neu
j) angemessener Zugang zu Schiff-Land-Fernsprechverbindungen, E-Mail- und Internet-Diensten, soweit vorhanden, und etwaige Gebühren für die Benutzung dieser Dienste sollten preisgünstig sein.  j) angemessener Zugang zu Schiff-Land-Fernsprechverbindungen, soweit vorhanden, und etwaige Gebühren für die Benutzung dieser Dienste sollten preisgünstig sein.

Ein neuer Absatz 8 ist einzufügen:

8. Soweit auf angemessene Weise praktisch möglich, sollten die Reeder Seeleuten an Bord ihrer Schiffe Internetzugang ermöglichen, und etwaige Gebühren sollten preisgünstig sein.

Leitlinie B4.4.2 - Sozialeinrichtungen und -dienste in Häfen

Ein neuer Absatz 5 ist einzufügen und die nachfolgenden Absätze sind neu zu nummerieren:

5. Soweit auf angemessene Weise praktisch möglich, sollten die Mitglieder Seeleuten an Bord von Schiffen in ihren Häfen und dazugehörigen Ankerplätzen Internetzugang ermöglichen, und etwaige Gebühren sollten preisgünstig sein.

Änderungen des Codes betreffend die Regel 3.2 - Verpflegung einschließlich Bedienung

Norm A3.2 - Verpflegung einschließlich Bedienung

Die Absätze 2 a) und b) sind durch Folgendes zu ersetzen:

alt neu
a) eine unter Berücksichtigung der Anzahl der Seeleute an Bord, ihrer kulturellen Eigenheiten und religiösen Gebräuche, soweit sie sich auf das Essen beziehen, und der Dauer und Art der Reise nach Menge, Nährwert, Güte und Abwechslung angemessene Versorgung mit Nahrungsmitteln und Trinkwasser;

b) die Einrichtung und Ausstattung des Verpflegungsdienstes an Bord jedes Schiffes sind so zu gestalten, dass die Seeleute ausreichende, abwechslungsreiche und nahrhafte sowie nach hygienischen Standards zubereitete Mahlzeiten erhalten;

 a) eine unter Berücksichtigung der Anzahl der Seeleute an Bord, ihrer religiösen Gebräuche und kulturellen Eigenheiten, soweit sie sich auf das Essen beziehen, und der Dauer und Art der Reise nach Menge, Nährwert, Güte und Abwechslung angemessene und während des Beschäftigungsverhältnisses an Bord kostenlose Versorgung mit Nahrungsmitteln und Trinkwasser;

b) die Einrichtung und Ausstattung des Verpflegungsdienstes an Bord jedes Schiffes sind so zu gestalten, dass die Seeleute ausreichende, abwechslungsreiche, ausgewogene und nahrhafte sowie nach hygienischen Standards zubereitete Mahlzeiten erhalten;

Absatz 7 a) ist durch Folgendes zu ersetzen:

alt neu
a) die Verpflegungs- und Trinkwasservorräte;  a) die Verpflegungs- und Trinkwasservorräte in Bezug auf Menge, Nährwert, Güte und Abwechslung;

Änderungen des Codes betreffend die Regel 4.1 - Medizinische Betreuung an Bord und an Land

Norm A4.1 - Medizinische Betreuung an Bord und an Land

Neue Absätze 5 und 6 sind einzufügen:

5. Jedes Mitglied hat zu gewährleisten, dass Seeleute auf Schiffen in seinem Hoheitsgebiet, die eine sofortige medizinische Betreuung benötigen, unverzüglich ausgeschifft werden und für eine angemessene Behandlung Zugang zu medizinischen Einrichtungen an Land erhalten.

6. Versterben Seeleute während der Reise eines Schiffes, so hat das Mitglied, in dessen Hoheitsgebiet der Todesfall eingetreten ist, oder, wenn der Todesfall auf hoher See eingetreten ist, in dessen Hoheitsgewässer das Schiff als nächstes einläuft, die Überführung des Leichnams oder der Asche in das Heimatland durch den Reeder zu erleichtern, gemäß den Wünschen der Seeleute oder ihrer nächsten Angehörigen, soweit dies angemessen ist.

Leitlinie B4.1.3 - Medizinische Betreuung an Land

Neue Absätze 4 und 5 sind einzufügen:

4. Jedes Mitglied sollte sicherstellen, dass Seeleute nicht aus Gründen der öffentlichen Gesundheit daran gehindert werden, von Bord zu gehen, und dass es ihnen möglich ist, die Vorräte der Läden an Bord sowie die Vorräte an Treibstoff, Wasser, Lebensmitteln und Versorgungsgütern aufzufüllen.

5. Es sollte davon ausgegangen werden, dass Seeleute insbesondere in den folgenden Fällen sofortige medizinische Betreuung benötigen:

  1. jede schwere Verletzung oder Krankheit;
  2. jede Verletzung oder Krankheit, die zu einer vorübergehenden oder dauerhaften Behinderung führen kann;
  3. jede übertragbare Krankheit, bei der das Risiko einer Übertragung an andere Mannschaftsmitglieder besteht;
  4. jede Verletzung mit Knochenbrüchen, starken Blutungen, gebrochenen oder entzündeten Zähnen oder schweren Verbrennungen;
  5. starke Schmerzen, die an Bord des Schiffes nicht behandelt werden können, unter Berücksichtigung des Betriebsmusters des Schiffs, der Verfügbarkeit geeigneter Schmerzmittel und der gesundheitlichen Auswirkungen ihrer längeren Einnahme;
  6. Selbstmordgefahr;
  7. ein telemedizinischer Beratungsdienst, der eine Behandlung an Land empfiehlt.

Leitlinie B4.1.4 - Medizinische Hilfe für andere Schiffe und internationale Zusammenarbeit

Absatz 1 k) ist durch Folgendes zu ersetzen:

alt neu
k) Veranlassung der Überführung der Leichname oder der Asche verstorbener Seeleute in das Heimatland gemäß den Wünschen der nächsten Angehörigen und sobald dies möglich ist.  k) Veranlassung der Überführung der Leichname oder der Asche verstorbener Seeleute in das Heimatland, gemäß ihren Wünschen oder den Wünschen ihrer nächsten Angehörigen, soweit dies angemessen und sobald dies möglich ist.

Änderungen des Codes betreffend die Regel 4.3 - Schutz der Gesundheit und Sicherheit und Unfallverhütung

Norm A4.3 - Schutz der Gesundheit und Sicherheit und Unfallverhütung

Absatz 1 b) ist durch Folgendes zu ersetzen:

alt neu
b) angemessene Vorkehrungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten an Bord von Schiffen, einschließlich Maßnahmen zur Reduzierung und Verhütung des Risikos einer schädlichen Exposition gegenüber Umweltfaktoren und Chemikalien und von Verletzungs- oder Krankheitsrisiken, die durch den Einsatz von Anlagen und Maschinen an Bord auftreten können;  b) angemessene Vorkehrungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten an Bord von Schiffen, einschließlich durch die Bereitstellung aller erforderlichen persönlicher Schutzausrüstung in angemessener Größe und einschließlich von Maßnahmen zur Reduzierung und Verhütung des Risikos einer schädlichen Exposition gegenüber Umweltfaktoren und Chemikalien und von Verletzungs- oder Krankheitsrisiken, die durch den Einsatz von Anlagen und Maschinen an Bord auftreten können;

Änderungen des Codes betreffend die Regel 4.3 - Schutz der Gesundheit und Sicherheit und Unfallverhütung

Norm A4.3 - Schutz der Gesundheit und Sicherheit und Unfallverhütung

Der einleitende Satz von Absatz 5

Die zuständige Stelle hat sicherzustellen, dass

ist zu ersetzen, ein neuer Absatz 5 a) ist einzufügen und die nachfolgenden Unterabsätze sind neu zu nummerieren:

5. Jedes Mitglied hat sicherzustellen, dass

a) alle Todesfälle von Seeleuten, die an Bord von Schiffen unter seiner Flagge beschäftigt, angeheuert oder tätig sind, angemessen untersucht und aufgezeichnet und dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes auf jährlicher Grundlage zur Veröffentlichung in einem globalen Register gemeldet werden;

Leitlinie B4.3.5 - Meldung und Erhebung von Statistiken

Neue Absätze 4 und 5 sind einzufügen:

4. Die gemäß Absatz 5 Buchstabe a) der Norm A4.3 zu meldenden Daten über Todesfälle sollten in einem Format und unter Anwendung einer Klassifizierung erfolgen, die das Internationale Arbeitsamt festlegt.

5. Die Daten über Todesfälle sollten unter anderem Informationen enthalten über die Art (Klassifizierung) des Todesfalls, Schiffstyp und Bruttoraumzahl, Ort des Todesfalls (auf See, im Hafen, vor Anker) sowie Geschlecht, Alter, berufliche Stellung und Dienstbereich der Seeleute.

Änderungen der Anhänge

Anhang A2-I - Nachweis der finanziellen Sicherheit gemäß Regel 2.5 Absatz 2

Buchstabe g) ist durch Folgendes zu ersetzen:

alt neu
g) Name des Reeders;  g) Name des Reeders oder des eingetragenen Eigners, wenn es sich nicht um den Reeder handelt;

Anhang A4-I - Nachweis der finanziellen Sicherheit gemäß Regel 4.2

Buchstabe g) ist durch Folgendes zu ersetzen:

alt neu
g) Name des Reeders;  g) Name des Reeders oder des eingetragenen Eigners, wenn es sich nicht um den Reeder handelt;


ENDE