umwelt-online: SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung (16)

UWS Umweltmanagement GmbH zurück Frame öffnen

§ 314 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes 04a 16

(1) Ist der Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben oder haben die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts abgegeben, werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht angewendet.

(2) Ist der Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben und ist eine erneute Ehe der Witwe oder des Witwers aufgelöst oder für nichtig erklärt worden, werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht angewendet. Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente oder auf eine solche Rente aus der Unfallversicherung, werden diese Ansprüche in der Höhe berücksichtigt, die sich nach Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ergibt.

(3) Auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten, bei der Einkommen nach § 114 Absatz 1 des Vierten Buches zu berücksichtigen ist, ist eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem letzten Ehegatten in der Höhe anzurechnen, die sich nach Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ergibt. § 97 Absatz 3 Satz 1 und 3 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

§ 314a Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes aus dem Beitrittsgebiet 04a 15 16

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente aufgrund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts oder bestand ein solcher Anspruch nur deshalb nicht, weil die im Beitrittsgebiet geltenden besonderen Voraussetzungen nicht erfüllt waren, werden vom 1. Januar 1992 an auf die Witwenrente oder Witwerrente die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes angewendet.

(2) Hatte der Versicherte oder die Witwe oder der Witwer am 18. Mai 1990 den gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist § 314 Absatz 1 und 2 nicht anzuwenden.

§ 314b (aufgehoben) 16a

Sechster Unterabschnitt
Zusatzleistungen

§ 315 Zuschuss zur Krankenversicherung 07b

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung und war der Berechtigte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem der deutschen Aufsicht unterliegenden Krankenversicherungsunternehmen versichert, wird dieser Zuschuss in der bisherigen Höhe zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten weitergeleistet.

(2) Besteht am 1. Januar 1992 Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung, der nicht nur nach Anwendung der Vorschriften eines Rentenanpassungsgesetzes für Dezember 1991 höher als der Beitragsanteil war, den der Träger der Rentenversicherung als Krankenversicherungsbeitrag für pflichtversicherte Rentenbezieher zu tragen hat, wird der Zuschuss zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten mindestens in der bisherigen Höhe, höchstens in Höhe der Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung, weitergeleistet.

(3) Bestand am 31. Dezember 1991 nach einem Rentenanpassungsgesetz Anspruch auf einen Auffüllbetrag, der als Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung gilt, wird dieser in der bisherigen Höhe weitergeleistet. Rentenerhöhungen, die sich aufgrund von Rentenanpassungen nach dem 31. Dezember 1991 ergeben, werden hierauf angerechnet.

(4) Bestand am 30. April 2007 Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung und war der Berechtigte bereits zu

für den Geburtsjahrgang erfolgt eine Anhebung um Monate auf Vollendung eines Lebensalters von
1963 22 66 Jahren und 10 Monaten
ab 1964 24 67 Jahren."

diesem Zeitpunkt in einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, wird dieser Zuschuss zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten weitergeleistet.

§ 315a Auffüllbetrag

Ist der für den Berechtigten nach Anwendung des § 307a ermittelte Monatsbetrag der Rente für Dezember 1991 niedriger als der für denselben Monat ausgezahlte und nach dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht oder nach § 302a Abs. 3 weiterhin zustehende Rentenbetrag einschließlich des Ehegattenzuschlags, wird ein Auffüllbetrag in Höhe der Differenz geleistet. Bei dem Vergleich werden die für Dezember 1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets geleisteten Rentenbeträge zuvor um 6,84 vom Hundert erhöht; Zusatzrenten nach § 307a Abs. 9 Nr. 1, Zusatzrenten nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 und Zusatzrenten nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 bleiben außer Betracht. Bei der Ermittlung der für Dezember 1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets geleisteten Rentenbeträge ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine vor Angleichung höhere Rente so lange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt. Der Auffüllbetrag wird vom 1. Januar 1996 an bei jeder Rentenanpassung um ein Fünftel des Auffüllbetrags, mindestens aber um 20 Deutsche Mark vermindert; durch die Verminderung darf der bisherige Zahlbetrag der Rente nicht unterschritten werden. Ein danach noch verbleibender Auffüllbetrag wird bei den folgenden Rentenanpassungen im Umfang dieser Rentenanpassungen abgeschmolzen.

§ 315b Renten aus freiwilligen Beiträgen des Beitrittsgebiets

Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine

  1. Rente nach der Verordnung über die Neuregelung der freiwilligen Versicherungen in der Sozialversicherung vom 25. Juni 1953 (GBl. I Nr. 80 S. 823),
  2. Zusatzrente nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947,
  3. Zusatzrente nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968,

wird diese in Höhe des um 6,84 vom Hundert erhöhten bisherigen Betrages weitergeleistet.

§ 316 (aufgehoben) 04a

Siebter Unterabschnitt
Leistungen an Berechtigte im Ausland

(Gültig bisd 31.12.2026)
§ 317 Grundsatz 04a 07e 11c 13a 25a

(1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt, von dem an geänderte Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland gelten, wird die Rente allein aus Anlass der Rechtsänderung nicht neu berechnet. Dies gilt nicht, wenn dem Berechtigten die Rente aus Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nicht oder nicht in vollem Umfang gezahlt werden konnte. Die Rente ist mindestens aus den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten weiterzuleisten.

(2) Eine Rente an einen Hinterbliebenen ist mindestens aus den persönlichen Entgeltpunkten des verstorbenen Versicherten zu leisten, aus denen seine Rente geleistet worden ist, wenn er am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Leistung einer Rente ins Ausland hatte und diese Rente bis zu seinem Tode bezogen hat.

(2a) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente und ist diese Rente aufgrund einer nach dem 31. Dezember 1991 eingetretenen Änderung in den Verhältnissen, die für die Anwendung der Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland von Bedeutung sind, neu festzustellen, ist bei der Neufeststellung das am 1. Januar 1992 geltende Recht anzuwenden. Hierbei sind für Berechtigte mindestens die nach § 307 ermittelten persönlichen Entgeltpunkte in dem in § 114 Abs. 1 Satz 2 genannten Verhältnis zugrunde zu legen.

(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, bei der der Anspruch oder die Höhe von der Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängig war, und wurde hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage berücksichtigt oder hätte sie berücksichtigt werden können, gilt dies auch weiterhin.

(4) Berechtigte erhalten eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nur, wenn sie auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.

§ 317a (aufgehoben) 15 20e 25a

§ 318 (aufgehoben) 17c

§ 319 Zusatzleistungen

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung, wird dieser Zuschuss in der bisherigen Höhe zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten weitergeleistet.

(2) Berechtigte erhalten für ein Kind einen Kinderzuschuss zu einer Rente nur, wenn sie bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland hierauf am 31. Dezember 1991 einen Anspruch hatten.

Achter Unterabschnitt
Zusatzleistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten
nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets

§ 319a Rentenzuschlag bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 und 1993

Ist der für den Berechtigten nach Anwendung der Vorschriften dieses Buches ermittelte Monatsbetrag der Rente bei Rentenbeginn in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1993 niedriger als der für den Monat des Rentenbeginns nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets einschließlich der darin enthaltenen Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten ermittelte Betrag, wird ein Rentenzuschlag in Höhe der Differenz geleistet, solange die rentenrechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Der Rentenzuschlag wird vom 1. Januar 1996 an bei jeder Rentenanpassung um ein Fünftel des Rentenzuschlags, mindestens aber um 20 Deutsche Mark vermindert; durch die Verminderung darf der bisherige Zahlbetrag der Rente nicht unterschritten werden. Ein danach noch verbleibender Rentenzuschlag wird bei den folgenden Rentenanpassungen im Umfang dieser Rentenanpassungen abgeschmolzen.

Neunter Unterabschnitt
Leistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten
nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets

§ 319b Übergangszuschlag

Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Leistungen nach den Vorschriften dieses Buches und auf solche nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets, werden die Leistungen nach den Vorschriften dieses Buches erbracht. Ist nach Anwendung der jeweiligen Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen die Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets höher als die Gesamtleistung nach den Vorschriften dieses Buches, wird zusätzlich zu den Leistungen nach den Vorschriften dieses Buches ein Übergangszuschlag geleistet. Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets und liegen die rentenrechtlichen Voraussetzungen danach noch vor, wird für die Feststellung der Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets die am 31. Dezember 1991 gezahlte und um 6,84 vom Hundert erhöhte Rente berücksichtigt. Der Übergangszuschlag wird in Höhe der Differenz zwischen der Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets und der Gesamtleistung nach den Vorschriften dieses Buches gezahlt.

Zehnter Unterabschnitt 08 17c
(aufgehoben)

§ 319c (aufgehoben) 08 11f 16

Elfter Unterabschnitt 19g
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

§ 319d Berücksichtigung von Versorgungskrankengeld 19g

Bei der Anwendung von § 3 Satz 1 Nummer 3, § 20 Nummer 3 Buchstabe b, § 96a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, § 163 Absatz 5 Satz 2, § 166 Absatz 1 Nummer 2, § 168 Absatz 1 Nummer 7, § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, § 175 Absatz 1 und § 301 Absatz 1 Satz 2 gilt das Versorgungskrankengeld als Krankengeld der Sozialen Entschädigung.

Sechstes Kapitel 26
Bußgeldvorschriften, Unterrichtung von Behörden

§ 320 Bußgeldvorschriften 17c

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen § 190a Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  2. entgegen § 196 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder
  3. entgegen § 196 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

§ 321 Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 02d 04c 05a 25c

Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die Rentenversicherungsträger im Rahmen der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches insbesondere mit der Bundesagentur für Arbeit, den Krankenkassen, den Behörden der Zollverwaltung, den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständigen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe, den Unfallversicherungsträgern und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für

  1. Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,
  2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes,
  3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Unfallversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
  5. Verstöße gegen die Bestimmungen des Vierten, Fünften und Siebten Buches sowie dieses Buches über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,
  6. Verstöße gegen die Steuergesetze,
  7. Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz,
  8. Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft,
  9. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz,
  10. Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz

ergeben. Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes. Die Unterrichtung kann auch Angaben über die Tatsachen enthalten, die für die Abgabe der Meldungen des Arbeitgebers und die Einziehung der Beiträge zur Sozialversicherung erforderlich sind.

§ 322 Unterrichtung durch die Träger der Rentenversicherung zum Zwecke der Sicherung der Tariftreue 19g 21i 26c

Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die jeweils zuständigen Stellen, wenn sich konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Bundestariftreuegesetz oder die Tariftreuegesetze der Länder ergeben. Die jeweils zuständigen Stellen können, sofern konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen, bei den Trägern der Rentenversicherung anfragen, ob auch dort Erkenntnisse für Verstöße vorliegen. Zuständige Stellen sind die Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 8 des Bundestariftreuegesetzes sowie die jeweils nach landesrechtlichen Bestimmungen zuständigen Stellen für die Prüfung der Einhaltung des jeweils nach landesgesetzlichen Regelungen normierten Tariftreueversprechens.

.

Durchschnittsgelt in Euro/DM/RM
Bezug: Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung
Anlage 1



Jahr Durchschnittsentgelt
1891 700
92 700
93 709
94 714
95 714
96 728
97 741
98 755
99 773
1900 796
01 814
02 841
03 855
04 887
05 910
06 946
07 987
08 1019
09 1046
1910 1078
11 1119
12 1164
13 1182
14 1219
15 1178
16 1233
17 1446
18 1706
19 2010
1920 3729
21 9974
24 1233
25 1469
26 1642
27 1742
28 1983
29 2110
1930 2074
31 1924
32 1651
33 1583
34 1605
35 1692
36 1783
37 1856
38 1947
39 2092
1940 2156
41 2297
42 2310
43 2324
44 2292
45 1778
46 1778
47 1833
48 2219
49 2838
Jahr Durchschnittsentgelt
1950 3 161
51 3 579
52 3 852
53 4 061
54 4 234
55 4 548
56 4 844
57 5 043
58 5 330
59 5 602
1960 6 101
61 6 723
62 7 328
63 7 775
64 8 467
65 9 229
66 9 893
67 10 219
68 10 842
69 11 839
1970 13 343
71 14 931
72 16 335
73 18 295
74 20 381
75 21 808
76 23 335
77 24 945
78 26 242
79 27 685
1980 29 485
81 30 900
82 32 198
83 33 293
84 34 292
85 35 286
86 36 627
87 37 726
88 38 896
89 40 063
1990 41 946
91 44 421
92 46 820
93 48 178
94 49 142
95 50 665
96 51 678
97 52 143
98 52 925
99 53 507
2000 54 256
01 55.216
02 28.626
03 28.938
04 29.060
05 29.202
06 29.494
07 29.951
08 30.625
09 30506
10 31.144
11 32.100
12 32.446
13 33.659
14 34.999 *
15 34 999 *
*) vorläufiges Durchschnittsentgelt i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 2.

.

Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen in Euro/DM/RM
( Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung)
Anlage 2 04g 11g


Zeitraum Allgemeine Rentenversicherung Knappschaftliche
Rentenversicherung
Arbeiter Angestellten
1.1.1924-31.12.1924 1056 4080
1.1.1925-30.4.1925 1380 4080
1.5.1925-31.12.1925 1380 6000
1.1.1926-31.12.1926 1908 6000
1.1.1927-31.12.1927 2016 6000
1.1.1928-31.8.1928 2748 6000
1.9.1928-31.12.1928 2748 8400
1.1.1929-31.12.1929 2928 8400
1.1.1930-31.12.1930 2880 8400
1.1.1931-31.12.1931 2676 8400
1.1.1932-31.12.1932 2292 8400
1.1.1933-31.12.1933 2196 8400
1.1.1934-31.12.1934 2004 7200
1.1.1935-31.12.1935 2112 7200
1.1.1936-31.12.1936 2220 7200
1.1.1937-31.12.1937 2316 7200
1.1.1938-31.12.1938 2700 7200
1.1.1939-31.12.1939 3000 7200
1.1.1940-31.12.1940 3096 7200
1.1.1941-31.12.1941 3300 7200
1.1.1942-30.6.1942 3312 7200
1.7.1942-31.12.1942 3600 7200
1.1.1943-28.2.1947 3600 7200 4 800
1.3.1947-31.5.1949 3600 7200 7200
1.6.1949-31.8.1952 7 200 8 400
1.9.1952-31.12.1958 9 000 12 000
1.1.1959-31.12.1959 9 600 12 000
1.1.1960-31.12.1960 10 200 12 000
1.1.1961-31.12.1961 10 800 13 200
1.1.1962-31.12.1962 11 400 13 200
1.1.1963-31.12.1963 12 000 14 400
1.1.1964-31.12.1964 13 200 16 800
1.1.1965-31.12.1965 14 400 18 000
1.1.1966-31.12.1966 15 600 19 200
1.1.1967-31.12.1967 16 800 20 400
1.1.1968-31.12.1968 19 200 22 800
1.1.1969-31.12.1969 20 400 24 000
1.1.1970-31.12.1970 21 600 25 200
1.1.1971-31.12.1971 22 800 27 600
1.1.1972-31.12.1972 25 200 30 000
1.1.1973-31.12.1973 27 600 33 600
1.1.1974-31.12.1974 30 000 37 200
1.1.1975-31.12.1975 33 600 40 800
1.1.1976-31.12.1976 37 200 45 600
1.1.1977-31.12.1977 40 800 50 400
1.1.1978-31.12.1978 44 400 55 200
1.1.1979-31.12.1979 48 000 57 600
1.1.1980-31.12.1980 50 400 61 200
1.1.1981-31.12.1981 52 800 64 800
1.1.1982-31.12.1982 56 400 69 600
1.1.1983-31.12.1983 60 000 73 200
1.1.1984-31.12.1984 62 400 76 800
1.1.1985-31.12.1985 64 800 80 400
1.1.1986-31.12.1986 67 200 82 800
1.1.1987-31.12.1987 68 400 85 200
1.1.1988-31.12.1988 72 000 87 600
1.1.1989-31.12.1989 73 200 90 000
1.1.1990-31.12.1990 75 600 93 600
1.1.1991-31.12.1991 78 000 96 000
1.1.1992-31.12.1992 81 600 100 800
1.1.1993-31.12.1993 86 400 106 800
1.1.1994-31.2.1994 91 200 112 800
1.1.1995-31.2.1995 93 600 115 200
1.1.1996-31.12.1996 96 000 117 600
1.1.1997-31.12.1997 98 400 121 200
1.1.1998-31.12.1998 100 800 123 600
1.1.1999-31.12.1999 102 000 124 800
1.1.2000-31.12.2000 103 200 127 200
1.1.2001-31.12.2001 104 400 128 400
1.1.2002-31.12.2002 54 000 66 600
1.1.2003-31.12.2003 61 200 75 000
1.1.2004-31.12.2004 61 800 76 200
1.1.2005-31.12.2005 62 400 76 800
1.1.2006-31.12.2006 63 000 77 400
1.1.2007-31.12.2007 63 000 77 400
1.1.2008-31.12.2008 63 600 78 600
1.1.2009-31.12.2009 64 800 79 800
1.1.2010-31.12.2010 66 000 81 600
1.1.2011-31.12.2011 66 000 81 000
1.1.2012-31.12.2012 67.200 82.800
1.1.2013-31.12.2013 69.600 jährl./
5.800 mtl.
85.200 jährl./
7100 mtl.


UWS Umweltmanagement GmbH weiter . Frame öffnen