Änderungstext

Dritter Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift
VBG 20 - Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen
(neue Bezeichnung: BGV D4)

(BAnz. 1999 S. 15166)
Lederindustrie-Berufsgenossenschaft



Artikel 1

Die Unfallverhütungsvorschrift "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (VBG 20) wird wie folgt geändert:

1. § 7wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

(3) Bei Kälteanlagen mit Kältemitteln der Gruppe 1 bis zu einem Füllgewicht von 2,5 kg, mit Kältemitteln der Gruppe 2 bis zu einem Füllgewicht von 1,5 kg oder mit Kältemitteln der Gruppe 3 bis zu einem Füllgewicht von 1 kg sind Sicherheitseinrichtungen nicht erforderlich, wenn durch die Beschaffenheit der Kälteanlage sichergestellt ist, daß kein höherer Druck als der zulässige Betriebsüberdruck auftreten kann."

(4) Zwischen Kältemittelkreislauf und der Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung dürfen keine Absperreinrichtungen eingebaut sein."

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt; der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6:

(5) Absatz 4 gilt nicht, wenn

1. durch das Betätigen der Absperreinrichtungen zwangsläufig ,andere gleichwertige Sicherheitseinrichtungen in Funktion gesetzt werden
oder

2. bei Anlagen mit Hubkolben-, Drehkolben-, Membran- und, anderen Verdrängerverdichtern, die in jeder absperrbaren Druckstufe jeweils mit nur einem bauteilgeprüften Sicherheitsdruckwächter als Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sind,

- der Hubvolumenstrom der einzelnen Verdichter (geometrisches Hubvolumen x Drehzahl) 50m3/h nicht übersteigt

und

- das Fü1lgewicht der Kälteanlage mit Kältemittel der "Gruppe 1 höchstens 100 kg, der Gruppe 2 höchstens 25 kg oder der Gruppe 3 höchstens 1 kg beträgt,

dabei ist zwischen Kältemittelkreislauf und bauteilgeprüftem Sicherheitsdruckwächter eine betriebsmäßig nicht betätigbare Absperreinrichtung zulässig.

Diese betriebsmäßig nicht betätigbare Absperreinirichtung muß

a) in Offenstellung blockiert sein,

b) mit einer Einrichtung und Plombe gegen unbefugtes Verstellen gesichert sein,

c) an der Plombe die eindeutig identifizierbare Kennzeichnung eines Sachkundigen

tragen."

2. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Worte "sind Vorbereitungen" durch die Worte "ist Vorsorge" ersetzt.,

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Zur Lecksuche an kältemittelführenden Teilen ist die Verwendung von. "Geräten mit.

offenen Flammen nicht zulässig."

3. In § 32 werden in den Absätzen 1 und 2 die Worte "in Betrieb waren" durch die Worte "in Betrieb genommen wurden" ersetzt.

4. In § 31 wird die Anführung " §§ 5, 6, 7 Abs. 1, 2, 4 Satz 1," durch die: Anführung " §§ 5, 6, 7 Abs. 1, 2, 4 oder 5 Nr. 2 Satz 2," ersetzt.

5. In der Anlage "Zulässiges Kältemittelfüllgewicht je Kälteanlage bezogen auf Ort und Art der Aufstellung" (O-/M-Tafel) werden die Angaben zur Kaltemittelgruppe 2 wie folgt geändert:


Kältemittel der Gruppe 2
Aufstellungsbereich Kälteübertragungssystem

Aufstellungsart

direkt oder indirekt geschlossen
indirekt offen
O

Zutritt nur für befugte Personen

nicht im besonderen 10 kg 10 kg
Maschinenraum (§ 17) Belegschaft unter 1 Person/10 m2 und gekennzeichnete Rettungswege: 50 kg
Verdichter und Sammler 50 kg unbeschränkt
im Maschinenraum (§ 17). Belegschaft unter 1 Person/10 m2 und gekennzeichnete Rettungswege aus niederdruckseitigem Aufstellungsraum
oder im Freien unbeschränkt
Personen alle kältemittelführenden Teile im Maschinenraum (§ 17) oder im Freien unbeschränkt
M

A1le übrigen Bereiche

nicht im besonderen Maschinenraum (§ 17) 2,5kg
Verdichter und Sammler . im Maschinenraum (§ 17) oder im Freien 2,5 k 10kg
alle kältemittelführenden Teile 2,5 kg mit direkter Verbindung zu Räumen des Bereiches M: 250 kg
im Maschinenraum (§ 17)   ohne direkte Verbindung zu Räumen des Bereiches M und mit Ausgang ins Freie:
oder im Freien   unbeschränkt
     

6. Die Anlage "Berechnungsgröße ,c' für Kältemittel der Gruppe 1" wird wie folgt geändert:

a) In der Tabelle wird nach R 114 folgende Zeile eingefügt;

R 134a 1,1,12-Tetrafluorethan CF3-CH2-F ab 20 Vol.-% Sauerstoffmangel 0,5 11,5

b) In der letzten Zeile der Tabelle werden in der zweiten Spalte zu R 744 die Worte "Kohlendioxid (Kohlensäure)" ersetzt durch die Worte "Kohlenstoffdioxid (Kohlendioxid)

Artikel 2

Dieser Nachtrag tritt am 1. des Monats in Kraft, der der Bekanntmachung im Bundesanzeiger folgt.*)

*) Der Dritte Nachtrag der Unfallverhütungsvorschrift "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" ist am 31. August 1999 bekanntgemacht worden und somit zum 1. September 1999 in Kraft getreten.

Der vorstehende Dritte Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" der Lederindustrie-Berufsgenossenschaft wird genehmigt.

Bonn, den 12. August 1999

111b1-35151-3-(87)-34 124-2

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Im Auftrag
Heller

Im Zusammenhang mit dem Dritten Nachtrag sind Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" erstellt worden, die von der o. g. Berufsgenossenschaft bezogen werden können.

Mainz, den 31. August 1999

Der Geschäftsführer der Lederindustrie-Berufsgenossenschaft



Dritter Nachtrag
zur Unfallverhütungsvorschrift

VBG 11 - Schienenbahnen
(neue Bezeichnung: BGV D30)

(BAnz. 1999 S. 15167)
Lederindustrie-Berufsgenossenschaft



Artikel 1

Die Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (VBG 11) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Nr.2 wird nach dem Wort Stetigförderer", das Wort "Schienenhängebahnen," angefügt,

b) nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:

(8) Triebfahrzeuge im Sinne dieser

Unfallverhütungsvorschrift sind mit Fahrantrieb ausgerüstete Schienenfahrzeuge; hierzu zählen auch

- Zweiwegefahrzeuge, z.B. Straßenfahrzeuge mit Spurführungseinrichtungen,

- schienengebundene Arbeitsgeräte mit Fahrantrieb.

- schienengebundene Arbeitsgeräte mit Fahrantrieb.

(9) Steuerwagen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Schienenfahrzeuge ohne Fahrantrieb, die mit Einrichtungen zur Steuerung von Triebfahrzeugen ausgerüstet sind."

2. In § 3 erhalten die Absätze 2, 3 und 5 folgende Fassung:

(2) Für Materialbahnen, kraftbetriebene Drehscheiben und Schiebebühnen, Seil- und Kettenzuganlagen, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung und für Schienenbahnen einschließlich Materialbahnen, kraftbetriebene Drehscheiben und Schiebebühnen, Seil- und Kettenzuganlagen, die unter den Anwendungsbereich der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(3) Für Materialbahnen, kraftbetriebene Drehscheiben und Schiebebühnen, Seil- und Kettenzuganlagen, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen nach § 2 der Maschinenverordnung. Der Unternehmer darf Materialbahnen, kraftbetriebene Drehscheiben und Schiebebühnen, Seil- und Kettenzuganlagen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn die Voraussetzungen der §§ 3 und 4 der Maschinenverordnung erfüllt sind.

(5) Schienenbahnen, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen mindestens den Anforderungen des Anhangs der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung entsprechen."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 erhält die Aufzählung im zweiten Spiegelstrich folgende Fassung:

bei Fahrgeschwindigkeiten über 30 km/h und bis 100 km/h mindestens 0,7 m breit,"

b) In Absatz 8 erhält die Aufzählung im ersten Spiegelstrich folgende Fassung:

"bei denen durch Einrichtungen sichergestellt ist, daß der Fahrbereich während des Betriebes nicht betreten werden kann oder Fahrzeuge rechtzeitig stillgesetzt werden,"

4. § 6 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

" für ortsfeste Einrichtungen, bei denen betriebstechnische Gründe entgegenstehen,"

5. In § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Die ortsfesten Einrichtungen nach Absatz 2 Nr. 2 sind als Gefahrstellen zu kennzeichnen. Davon ausgenommen sind Signale, soweit das Signalbild dadurch verändert wird."

6. In § 8 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Wegoberfläche muß mindestens in der Höhe der Schwellenoberkante liegen."

7. In § 15 Abs. 2 Satz 2 wird vor dem Schlußpunkt folgender Satzteil eingefügt:.

"oder bei Straßenbahnen, die nur im Störungsfall gekuppelt werden müssen, andere technische Maßnahmen vorhanden sind, durch die eine Gefährdung vermieden ist."

8. In § 16 Abs. 1 wird das Wort "Fahrbereich" durch das Wort "Gleisbereich" ersetzt.

9. § 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

(2) Versicherten, die im Gleisbereich durch bewegte Schienenfahrzeuge gefährdet werden können, sowie Versicherten, die bei Tätigkeiten zur Sicherung des Schienenverkehrs durch Straßenfahrzeuge gefährdet werden können, ist Warnkleidung zur Verfügung zu stellen."

10. §§ 19 bis 21 werden gestrichen.

11. § 25 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Versicherte, die im Gleisbereich durch bewegte Schienenfahrzeuge gefährdet werden können, sowie Versicherte, die bei Tätigkeiten zur Sicherung des Schienenverkehrs durch Straßenfahrzeuge gefährdet werden können, müssen Warnkleidung tragen."

12. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erhält der zweite Satzteil folgende Fassung:

"wenn dies ohne erkennbare Gefährdung möglich ist."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt; die bisherigen Absätze 3 bis 8 werden Absätze 4 bis 9:

"(3) Versicherte müssen beim Fahren auf Sicht Schienenfahrzeuge so führen, daß sie diese vor Hindernissen, die sich im Fahrhereich befinden, rechtzeitig anhalten können."

c) In Absatz 6 wird nach den Worten "eindeutige Verständigung" das Wort "untereinander" eingefügt.

d) In Absatz 9 wird die Angabe "Absatz 7" durch die Angabe "Absatz 8" ersetzt.

13. In § 27 Abs. 1 werden die Worte "die erforderlichen Maßnahmen" durch die Worte "die vom Unternehmer in der Betriebsanweisung festgelegten Maßnahmen" ersetzt.

14. In § 29 Abs. 3 wird in der Aufzählung des zweiten Spiegelstriches das Wort "herunterhängende" durch das Wort "herunterreichende" ersetzt.

15. § 30 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

(2) Versicherte haben sich auf Schienenfahrzeugen während der Fahrbewegung so zu verhalten, daß sie nicht gefährdet werden.

(3) Versicherte, die am Rangieren beteiligt sind, oder Versicherte, die Arbeiten während der Fahrbewegung durchführen müssen, dürfen

- auf Endtritten, Endbühnen, unbeladenen oder beladenen Ladeflächen von Schienenfährzeugen - soweit deren Ladung nicht verrutschen kann - mitfahren, wenn sie sich einen festen Stand verschaffen und festhalten können

und

- bis zu einer Geschwindigkeit von höchstens 5 km/h auf- oder absteigen."

16. In § 37 wird

- die Anführung " § 6 Abs. .1," durch die Anführung " § 6 Abs. 1 oder 3 Satz 1,"

- die Anführung " §§ 17, 18, 19 Abs. 1 oder 3, §§ 20 oder 21," durch die Anführung " §§ 17 oder 18,"

- die Anführung " §§ 24, 25, 26 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1, Absatz 4, 5 oder 6," durch die Anführung " §§ 24, 25, 26 Abs. 1 bis 3, 4 Satz 1 oder Absätze 5 bis 8,"

- die Anführung " §§ 27, 28 oder 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 4," durch die Anführung " § 27 Abs. 2, 3 oder 4, §§ 28 oder 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 4,"

ersetzt.

§ 38 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

"1. die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 für ortsgebundene feste Gegenstände und Fahrzeugbreiten, die vor dem 1. April 1964 vorhanden und Teil einer Straßenbahn waren,"

b) In Absatz 4 Nr. 2 wird der Schlußpunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

"3. die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 für ortsgebundene feste Gegenstände, die vor dem 1. Juli 1968 vorhanden und Teil einer Eisenbahn waren, wenn die Fahrzeugbreiten mit den vor dem 8. Mai 1991 geltenden Bestimmungen für Eisenbahnen übereinstimmen."

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt; die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden Absätze 6 bis 10:

"(5) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 gelten für Anlagen von regelspurigen Eisenbahnen, die vor dem 01.09.1999 vorhanden waren, als erfüllt, wenn ortsgebundene feste Gegenstände mindestens 2,075 m von Gleismitte entfernt sind."

d) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 angefügt:

"(11) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 über die Lage der Wegoberfläche von1 Verkehrswegen neben Gleisen gilt nicht bei Schienenbahnen, deren Verkehrswege vor dem 01.09.1999 anders angelegt waren."

Artikel 2

Dieser Nachtrag tritt am 1. des Monats in Kraft, der der Bekanntmachung im Bundesanzeiger folgt.*)

*) Der Dritte Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" ist am 31. August 1999 bekanntgemacht worden sind somit zum 01. September 1999 in Kraft getreten.

Der vorstehende Dritte Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" der Lederindustrie-Berufsgenossenschaft wird genehmigt.

Bonn, den 12. August 1999

III b 1-34553-1-(52) -34 124-2

1Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Im Auftrag

,Heller

Im Zusammenhang mit dem Dritten Nachtrag sind Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" erstellt worden, die .von der o. g. Berufsgenossenschaft bezogen werden können.

Mainz, den 31. August 1999

Der Geschäftsführer der

1Lederindustrie-BerufsgenossenSChflft


[9004]

Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft

Die Vertreterversammlung der genannten Berufsgenossenschaft hat die Unfallverhütungsvorschrift "Umgang mit Gefahrstoffen" (VBG 91) *) beschlossen, die hiermit gemäß § 34 Abs. 2 SGB IV bekanntgemacht wird.

*) neue Bezeichnung: (BGV B1)

Unfallverhütungsvorschrift

VBG 91 - Umgang mit Gefahrstoffen*)

*) neue Bezeichnung: (BGV B1)

(BAnz. 1999 S. 15167)

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für den Umgang mit Gefahrstoffen. Unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen gelten die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung über den Umgang mit Gefahrstoffen zum Schutz der Versicherten als Unfallverhütungsvorschrift entsprechend mit Ausnahme der Regelungen über die arbeitsmedizinische Vorsorge. Über Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen nach der Gefahrstoffverordnung entscheidet die zuständige Behörde. Anzeige-, Vorlage- und Benachrichtigungspflichten nach der Gefahrstoffverordnung bestehen nur gegenüber der zuständigen Behörde.

II. Betrieb

§ 2 Auskunftspflichten

Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft auf Verlangen alle für den Umgang mit Gefahrstoffen bedeutsamen Angaben zu machen.

§ 3 Beauftragung von Fremdunternehmen beim Umgang mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen

(1) Erteilt ein Unternehmer, der mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen umgeht oder umgegangen ist, Aufträge an Fremdunternehmer, hat er dafür zu sorgen, daß im Hinblick auf krebserzeugende oder erbgutverändernde Gefahrstoffe

  1. die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren ermittelt und beurteilt werden,
  2. ein Arbeitsablaufplan erstellt wird,
  3. die erforderlichen Schutzmaßnahmen für Versicherte und Versicherte der Fremdunternehmer festgelegt werden,
  4. die Verantwortungsbereiche aller beteiligten Versicherten einschließlich der von Fremdunternehmern abgegrenzt und festgelegt werden,
  5. alle Arbeitsabläufe überwacht werden,
  6. die bei Zwischenfällen erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, einschließlich der Festlegung von Flucht- und Rettungswegen, sowie
  7. alle Maßnahmen und Festlegungen in gemeinsamen schriftlichen Aufzeichnungen mit den Fremdunternehmern festgehalten werden.

Entsprechendes gilt, wenn durch die Tätigkeit des Fremdunternehmers Gefahren durch krebserzeugende oder erbgutverändernde Stoffe entstehen können.

(2) Der Unternehmer hat in Abstimmung mit den Fremdunternehmern einen fachkundigen Verantwortlichen (Koordinator) schriftlich zu bestellen. Er hat den Koordinator gegenüber

allen beteiligten Versicherten mit Weisungsbefugnis auszustatten. Er hat den Koordinator allen beteiligten Versicherten bekanntzumachen.

(3) Der Unternehmer ,hat sicherzustellen, daß Arbeiten ständig durch Aufsichtführende überwacht werden. Er hat dafür zu sorgen, daß alle Aufsichtführenden nur mit der schriftlichen Zustimmung des Koordinators benannt werden.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die beteiligten Versicherten nur mit einer schriftlichen Erlaubnis durch den Koordinator tätig werden, in der die erforderlichen Schutzmaßnahmen aufzuführen sind. Es genügt eine einmal erteilte Erlaubnis, in der er Umfang dieser Arbeiten, die erforderlichen Schutzmaßnahmen und die Namen der Versicherten schriftlich festgehalten sind, wenn Fremdunternehmer sich wiederholende Arbeiten unter gleichen stoff- und verfahrensspezifischen Bedingungen ausführen.

(5) Der Unternehmer hat im Einvernehmen mit dem Fremdunternehmer sicherzustellen, daß die festgelegten Schutzmaßnahmen durchgeführt werden.

III. Ordnungswidrigkeiten

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

Der §§ 2 oder 3

zuwiderhandelt.

IV. Änderung und Aufhebung

von Un4llverhütungsvorschriften

§ 5 Änderung von Unfallverhütungsvorschriften

Die nachstehend aufgeführten Unfallverhütungsvorschriften werden wie folgt geändert:

1. Die Unfallverhütungsvorschrift "Verdichter" (VBG 16) vom 1. April 1987, in der Fassung vom 1. Januar 1997, wird wie folgt geändert:

a) Die §§ 11 und 14 Abs. 2 werden aufgehoben.

b) In § 19 wird die Angabe " § 11 oder" gestrichen und die Angabe " § 14 Abs. 1 oder 2" durch die Angabe " § 14 Abs. 1"

ersetzt.

§ 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Hochöfen und Direktreduktionsschachtofen" (VBG 28) vom 1. Oktober 1991, in der Fassung vom 1. Januar 1997, wird aufgehoben.

§ 19 der Unfallverhütungsvorschrift "Stahlwerke" (VBG 29) vom 1. April 1993, in der ,Fassung vom 1. Januar 1997, wird aufgehoben.

Die Unfallverhütungsvorschrift "Strahlarbeiten" (VBG 48) vom 1. Oktober 1994, in der Fassung vom 1. Januar 1997, Wird wie folgt geändert:

a) § 4 Abs. 2 und § 5 werden aufgehoben.

b) In § 22 wird die Angabe " § 4 Abs. 2, 3 oder 5 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 1 oder 3" durch die Angabe " § 4 Abs. 3 oder 5 Satz 1" ersetzt.

5. Die Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern" (VBG 87) vom 1. Oktober 1993, in der Fassung vom 1. Januar 1997, wird wie folgt geändert:

a). §§ 9 und 11 werden aufgehoben,

b) In § 24 wird die Angabe " §§ 7, 9,10, 12 Abs. 2," durch die. Angabe " §§ 7, 10, 12 Abs. 2,"ersetzt.

§ 6 Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften

Folgende Unfallverhütungsvorschriften werden aufgehoben.:

1. "Elektrolytische und chemische Oberflächenbehandlung; Galvanotechnik" (VBG 57)

vom 1. April 1988, in der Fassung vom 1. Januar 1997,

und

2. "Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen" (VBG 113) vom 1. April 1993, in der Fassung vom 1. Januar 1997.

V. Inkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.

Die vorstehende Unfallverhütungsvorschrift "Umgang mit Gefahrstoffen" der Süddeutschen

Metall-Berufsgenossenschaft wird genehmigt.

Bonn, den 5. Juli 1999

IIIcl-35152-8-(28) -34 124-2

Das Bundesministerium

für Arbeit und Sozialordnung

Im Auftrag

Ulrich Becker

Im Zusammenhang mit der Unfallverhütungsvorschrift "Umgang mit Gefahrstoffen" sind Durchführungsanweisungen erstellt worden, die von der o. g. Berufsgenossenschaft bezogen werden können.

Mainz, den 31. August 1999

Der Geschäftsführer der

Süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE