BBFestV 2026 - Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2026
Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2026
Vom 10. Juli 2026
(BGBl. I vom 15.07.2026 Nr. 204)
Gl.-Nr.: 860-2-17-14
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist:
§ 1 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2026 rückwirkend angepasst und für das Jahr 2027 festgelegt wird, beträgt
- 6,5 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
- 8,6 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
- 4,6 Prozentpunkte für Berlin,
- 7,5 Prozentpunkte für Brandenburg,
- 10,0 Prozentpunkte für die Freie Hansestadt Bremen,
- 10,5 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,
- 7,1 Prozentpunkte für Hessen,
- 10,0 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
- 12,7 Prozentpunkte für Niedersachsen,
- 10,0 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
- 6,9 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
- 8,4 Prozentpunkte für das Saarland,
- 12,1 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
- 8,3 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
- 9,2 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
- 11,2 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
§ 2 Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2026
- 73,3 Prozent für Baden-Württemberg,
- 71,4 Prozent für den Freistaat Bayern,
- 67,4 Prozent für Berlin,
- 70,3 Prozent für Brandenburg,
- 72,8 Prozent für die Freie Hansestadt Bremen,
- 73,3 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
- 69,9 Prozent für Hessen,
- 72,8 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
- 75,5 Prozent für Niedersachsen,
- 72,8 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
- 79,7 Prozent für Rheinland-Pfalz,
- 71,2 Prozent für das Saarland,
- 74,9 Prozent für den Freistaat Sachsen,
- 71,1 Prozent für Sachsen-Anhalt,
- 72,0 Prozent für Schleswig-Holstein und
- 74,0 Prozent für den Freistaat Thüringen.
(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2027
- 73,3 Prozent für Baden-Württemberg,
- 71,4 Prozent für den Freistaat Bayern,
- 67,4 Prozent für Berlin,
- 70,3 Prozent für Brandenburg,
- 72,8 Prozent für die Freie Hansestadt Bremen,
- 73,3 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
- 69,9 Prozent für Hessen,
- 72,8 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
- 75,5 Prozent für Niedersachsen,
- 72,8 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
- 79,7 Prozent für Rheinland-Pfalz,
- 71,2 Prozent für das Saarland,
- 74,9 Prozent für den Freistaat Sachsen,
- 71,1 Prozent für Sachsen-Anhalt,
- 72,0 Prozent für Schleswig-Holstein und
- 74,0 Prozent für den Freistaat Thüringen.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (16.07.2026) in Kraft.
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