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BGI/GUV-I 506 - In guten Händen. Ihre gesetzliche Unfallversicherung - Aufgaben, Leistungen und Organisation
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisherige ZH 1/1)

(Ausgabe 10/2003; 01/2005; 09/2005; 07/2008)


Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz.

nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten

"Die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland ist für uns als Unternehmen ein Glücksfall. Für einen nahezu unschlagbar günstigen Preis bekommen wir genau die Leistungen, die wir brauchen. Davon können viele unserer internationalen Niederlassungen nur träumen."

Ullrich Gerhart,
Geschäftsführer STAEDTLER Mars GmbH & Co. KG
Schreib- und Zeichengeräte-Fabriken, Nürnberg


Vorwort

Ein Wort vorab

Liebe Leserinnen und Leser,

die gesetzliche Unfallversicherung ist für Sie ein Buch mit sieben Siegeln? Es ist Ihnen rätselhaft; wie sich der Beitrag errechnet? Sie interessieren sich dafür, was die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung tun? Dann halten Sie die richtige Broschüre in den Händen!

Wir haben für Sie in dieser Publikation die wichtigsten Fakten? rund um die Themen Unfallversicherung, Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zusammengetragen. Und das kurz, klar und verständlich.

Unsere tägliche Arbeit hat eine große Bandbreite, ist bunt und FACEttenreich. Zwar ist die Materie gesetzliche Unfallversicherung für Außenstehende komplex - dennoch möchten wir Sie einladen, sich einzulassen und dadurch die wichtigsten Grundlagen über uns zu erfahren Vielleicht gelingt es uns sogar ihre Neugier zu wecken und Sie für die viele spannenden Themen zu interessieren, die wir zu bieten haben. Dies würde uns besonders freuen.

Gleichzeitig möchten wir Sie ermuntern, sich bei allen weitergehenden Fragen direkt an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu wenden - dort wird man Ihnen gern weiterhelfen.

Ihre Redaktion

I. Die gesetzliche Unfallversicherung - wer wir sind. Organisation und Funktion

Die Wenigsten wissen, dass es sie gibt, doch für Viele steht sie ein: Die gesetzliche Unfallversicherung. Sie sichert ab bei Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten. Versichert sind neben Arbeitnehmern und Auszubildenden auch weitere Personengruppen, so Schüler in allgemein- und berufsbildenden Schulen, Studierende und Kinder in Tageseinrichtungen (Kitas) sowie land- und forstwirtschaftliche Unternehmer und ihre Familien. Mit rund 70 Millionen Versicherten stellt sie einen wichtigen Zweig der sozialen Sicherung dar.

Dennoch führt sie in der öffentlichen Wahrnehmung ein Schattendasein, dessen Grund denkbar einfach ist: Sie ist die einzige (Pflicht-)Versicherung, deren Versicherte keine Beiträge entrichten. Vielmehr kommen alleine ihre Arbeitgeber oder in Schule und Verwaltung der Bund, die Länder oder die Kommunen für die Kosten auf.

Damit sind gleich zwei Parteien abgesichert: Im Falle eines Wege-, Schüler- oder Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit genießt der Versicherte vollen Schutz. Dies umfasst sowohl eine Akutversorgung au auch wenn nötig eine Rehabilitation sowie eine Entschädigung bzw. Rente. Zugleich sind Unternehmen und Einrichtungen, bei denen der Versicherte beschäftigt ist, von einer Haftung befreit - denn diese übernimmt vollständig die gesetzliche Unfallversicherung. Mit der Entrichtung der Beiträge und einer wirksamen Prävention kommt der Arbeitgeber somit seiner gesetzesmäßigen Verantwortung gegenüber seinen Mitarbeitern nach.

Druck- und Lokalversion

Die gesetzliche Unfallversicherung handelt auf Grundlage des Sozialgesetzbuchs VII. Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung ist zum einen die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Zum anderen sorgt sie im Fall des Falles dafür, die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten wiederherzustellen, und zwar mit allen geeigneten Mitteln.

Druck- und Lokalversion Karola Lindequist, Flugbegleiterin, Air Berlin:

"Ausgezeichneten Service können wir unseren Gästen nur dann bieten, wenn wir gesund sind. Dabei helfen uns die Präventionsangebote unserer Berufsgenossenschaft."


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Wie die gesetzliche Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist die gesetzliche Unfallversicherung ebenfalls eine Pflichtversicherung. Ihre Grundlage ist das Sozialgesetzbuch, insbesondere das Siebte Buch (SGB VII). Sie lässt sich durch keine private Unfall- oder Haftpflichtversicherung ersetzen.

Ein neues Unternehmen anmelden
- Praxistip -

Jeder Unternehmer muss für die Sicherheit und die Gesundheit seiner Mitarbeiter sorgen. Er ist verpflichtet, die Eröffnung seines Unternehmens spätestens nach einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Beiträge fallen nur dann an, wenn er Mitarbeiter beschäftigt.

Auskünfte über das Procedere und darüber, welche Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zuständig ist, erteilen gern die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder die DGUV.

Ein neues Unternehmen anmelden: Wie geht das? Informationen unter:
www.dguv.de Webcode: d2136 oder DGUV-Infoline: 01805 188088 (14 Cent/Minute aus dem deutschen Festnetz, ggf. abweichende Gebühren aus Mobilfunknetzen)

Berufsgenossenschaften und Unfallkassen - die Säulen der gesetzlichen Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung wird im Alltag von den Berufsgenossenschaften für die gewerbliche Wirtschaft und die Landwirtschaft und den Unfallkassen für öffentliche Einrichtungen mit Leben gefüllt: Sie kümmern sich umfassend um die Menschen, die

erleiden. Der Versicherungsschutz erfasst unter anderem alle abhängig Beschäftigten, Schüler, Studierende und Kinder in Kindergärten sowie Haushaltshilfen und ehrenamtlich Tätige. Die Leistungen beginnen direkt bei der medizinischen Erstbehandlung, erstrecken sich, wenn nötig, über eine Rehabilitation und gegebenenfalls über eine Entschädigung durch Renten. Ebenso stehen Mittel für die soziale und berufliche Wiedereingliederung zur Verfügung. Grundsätzlich gilt in der gesetzlichen Unfallversicherung der Leitsatz "Rehabilitation vor Rente" - das heißt mit einer Rehabilitation nach modernsten Gesichtspunkten soll dem Betroffenen die Rückkehr in den Beruf und ein möglichst selbstständiges und selbst bestimmtes Leben ermöglicht werden.

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind nach Branchen gegliedert. Sie sind für alle rund drei Millionen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft zuständig. Die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand arbeiten meist in einem einzelnen Bundesland. Länderübergreifend organisiert sind die Feuerwehr-Unfallkassen, bundesweit tätig sind die Eisenbahn-Unfallkasse, die Unfallkasse Post und Telekom und die Unfallkasse des Bundes. In den Bereich der öffentlichen Unfallversicherungsträger fallen rund 28 Millionen Menschen, darunter auch alle Kinder in Tageseinrichtungen und Schulen sowie Studierende.

Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen sind Mitglieder des Spitzenverbandes "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung" (DGUV), der ihre Interessen vertritt, so zum Beispiel auf politischer Ebene. Daneben unterstützt er seine Mitglieder in allen übergreifenden Fragen, entwickelt gemeinsame Maßnahmen der Prävention, fördert die Weiterentwicklung der Rehabilitation und kümmert sich um neue Methoden und Ansätze in der Aus- und Fortbildung. Und nicht zuletzt unterhält der Spitzenverband eigene Forschungsinstitute, die sich auf die komplexen Ursachen-Wirkungszusammenhänge beruflicher Einwirkungen und gesundheitlicher Risiken spezialisiert haben. Über eine Forschungsförderung werden zusätzlich geeignete Projekte Dritter gefördert und finanziert.

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Hintergrund
- Info -

Seit dem 1. Juni 2007 werden die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand von einem gemeinsamen Spitzenverband vertreten. Der neu geschaffene Verband "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung" (DGUV) mit Sitz in Berlin ist aus der Fusion des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) und des Bundesverbandes der Unfallkassen (BUK) entstanden. Neben Berlin befinden sich Geschäftsstellen der DGUV in Sankt Augustin und München. Institute und Akademien unterhält die DGUV darüber hinaus an den Standorten Bad Hersfeld, Bochum, Dresden, Hennef und Sankt Augustin. Internet: www.dguv.de

Vorbeugen ist besser

In der gewerblichen Wirtschaft und im öffentlichen Dienst ereignen sich jährlich fast eine Million meldepflichtige Arbeitsunfälle und etwa 1,3 Millionen meldepflichtige Schulunfälle. Und das, obwohl das Risiko, bei der Arbeit oder in der Schule durch einen Unfall verletzt zu werden, in den letzten zwanzig Jahren um mehr als die Hälfte zurückgegangen ist.

Was nicht vergessen werden darf: Hinter den Zahlen verbergen sich viele menschliche Schicksale. Ziel Nummer eins ist es daher, Unfälle und Erkrankungen noch weiter einzudämmen - unabhängig von der zweifelsohne erfolgreichen Bilanz. Und deshalb ist es wichtig und richtig, dass sich die gesetzliche Unfallversicherung intensiv um eine effektive Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren kümmert.

Die Prävention ist als eine der Aufgaben von Berufsgenossenschaften und Unfallkassen auch gesetzlich festgelegt. Gemeinsam mit den Akteuren vor Ort - zum Beispiel Sicherheitsfachkräfte, Sicherheitsbeauftragte und Betriebsärzte - wird daran gearbeitet, Chefs und Mitarbeiter, Erzieher, Lehrkräfte und Kinder für die täglichen Gefahren zu sensibilisieren und zu einem achtsamen " Verhalten zu bewegen.

Die Verantwortung für die Durchführung der Präventionsmaßnahmen im Betrieb trägt der Unternehmer, doch Unterstützung erhält er von den Spezialisten "seiner" Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, die beraten, prüfen und informieren.

Zusätzlich entwickeln hoch spezialisierte Experten in den Forschungsinstituten der gesetzlichen Unfallversicherung ständig verbesserte Produkte und Verfahren - oft in - Kooperation mit den Herstellern - um auch auf diesem Wege zu mehr Schutz und Sicherheit für die Versicherten zu gelangen (siehe auch Kapitel V).

Druck- und Lokalversion Reinhard Gurke, Brandmeister, Feuerwehr Fürstenwalde:

"In der Ausbildung spielt der Aspekt Sicherheit eine immer größere Rolle. Ich finde das gut - wir wollen ja auch immer sicher vom Einsatz nach Hause kommen."

Aus der Praxis in die Praxis

Dem Präventionsgedanken geschuldet ist auch die Organisationsform der gesetzlichen Unfallversicherung: Berufsgenossenschaften und Unfallkassen sind Körperschaften - öffentlichen Rechts. Sie erfüllen die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben in paritätischer, das heißt mit gleichmäßig verteilten Rechten ausgestatteter Selbstverwaltung durch die Arbeitgeber und die Versicherten (Arbeitnehmer). Hierdurch werden die Interessen von Arbeitgeber- und Versichertenseite gleichermaßen gewährleistet. Die Rechtsaufsicht hat der Staat. Alle sechs Jahre finden Sozialwahlen statt, bei denen Arbeitgeber und Versicherte ihre Mitglieder für die Vertreterversammlung der jeweiligen Unfallversicherungsträger wählen.

Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung sowie sonstiges autonomes Recht. Sie bestimmt den Vorstand. Beide Organe sind paritätisch - also je zur Hälfte - mit Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besetzt. Das bedeutet: In allen wichtigen Fragen müssen sich die Sozialpartner einigen. An der Spitze der Verwaltung jedes Unfallversicherungsträgers steht der Geschäftsführer. Er gehört dem Vorstand beratend an und führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte.

Die Mitglieder der Selbstverwaltung entscheiden sowohl über den Haushalt, den Gefahrtarif und den Stellenplan der Verwaltungen. Das garantiert ein Höchstmaß an Kosten- und Aufwandstransparenz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch bei den Entschädigungsleistungen, zum Beispiel Renten, sitzen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den Entscheidungsgremien.

Die bisherigen Erfolge der gesetzlichen Unfallversicherung - vor allem in der Prävention - werden auf die besondere Praxisnähe der Arbeit zurückgeführt. Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen sind eben keine anonymen Verwaltungsapparate, sondern werden von engagierten Selbstverwaltungen aus Arbeitgeber- und Versichertenvertretern getragen. Beide Seiten bringen ihre praktischen und branchenspezifischen Erfahrungen mit ein - zum Vorteil aller Beteiligten.

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II. Unternehmen und Versicherte - für wen wir da sind. Zahlen und Fakten

Beeindruckende Größenordnungen: Für rund 5,2 Millionen Unternehmen und Einrichtungen ist die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland zuständig. Dazu zählen 3 Millionen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, 1,6 Millionen Mitgliedsbetriebe in der Landwirtschaft sowie rund 590.000 Einrichtungen im öffentlichen Bereich (davon 120.000 in der Schüler-Unfallversicherung). Versichert sind mehr als 70 Millionen Menschen, darunter rund 17,4 Millionen Kinder in Tageseinrichtungen, Schüler und Studierende.

Eine gewaltige Aufgabe also für die Menschen, die in Einrichtungen der gesetzlichen Unfallversicherung arbeiten. Dass bei dieser enormen Zahl unterschiedlichster Beteiligter auch gelegentlich kritische Töne auftauchen können, liegt in der Natur der Sache. "Unnötig", "teuer" und "störend", so ist gelegentlich von Unternehmern zu hören. "Was hab ich davon?" fragen hingegen so manche Versicherte. Aber eines fällt auf: Wer jemals betroffen war, hat viel Gutes über die gesetzliche Unfallversicherung zu berichten. Und ist froh, dass es sie gibt. Denn sie hilft schnell und umfassend. Nicht nur mit medizinischer Behandlung und Rehabilitation, sondern auch mit Rat und Tat, wie es nach einem Unfall weitergehen soll - zum Beispiel bei der Rückkehr in den Job.

Druck- und Lokalversion Ekkehard Band, Bezirksbürgermeister von Tempelhof-Schöneberg:

"Bürgerschaftliches Engagement ist eine unverzichtbare Säule im gesellschaftlichen Miteinander. Es verdient neben Respekt und Anerkennung unbedingt die bestmögliche Unterstützung durch eine zuverlässige Unfallversicherung."

Der versicherte Personenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung ist weit reichend. So sind zum einen alle Beschäftigten - ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Höhe ihres Einkommens und unabhängig davon, ob es sich um eine ständige oder nur vorübergehende Tätigkeit handelt - kraft Gesetzes gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Daneben gilt der Versicherungsschutz für weitere Personengruppen, z.B. Hausgewerbetreibende, Beschäftigte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege, in Hilfsorganisationen, für Bund, Länder, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts ehrenamtlich Tätige. Versichert sind auch Kinder in Kindertageseinrichtungen, Schüler von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen, Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung, Entwicklungshelfer, Personen, die an einer Maßnahme der Rehabilitation durch einen Sozialversicherungsträger teilnehmen und Ersthelfer, die zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall Erste Hilfe leisten.

Unternehmer der gewerblichen Wirtschaft, ihre im Unternehmen tätigen Ehegatten sowie in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbstständig Tätige sind - anders als in der Landwirtschaft - im Allgemeinen nicht kraft Gesetzes versichert. Sie können aber durch die Satzung der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in den Versicherungsschutz einbezogen werden oder sich freiwillig versichern; die genannten unternehmerähnlichen Personen können sich nur freiwillig versichern. Steht der Ehegatte des Unternehmers zu diesem in einem Beschäftigungsverhältnis (Arbeitsvertrag), so ist er kraft Gesetzes versichert.

Versicherte... im Bereich der Berufsgenossenschaften:

Auch Unternehmer und Freiberufler können sich bei der Berufsgenossenschaft freiwillig versichern. In einigen Branchen sind sie durch Gesetz oder Satzung pflichtversichert.

Versicherte... im Bereich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften:

Versicherte... im Bereich der Unfallkassen:

Hinweis: Der Versicherungsschutz ist selbst dann gewährleistet, wenn der Betrieb vom Unternehmer noch nicht bei der gesetzlichen Unfallversicherung angemeldet wurde oder wenn der Unternehmer keine Beiträge an die gesetzliche Unfallversicherung gezahlt hat. Dies dient dem Schutz des Arbeitnehmers. Die gesetzliche Unfallversicherung erhebt dann die Beiträge im Nachhinein und ggfs. zusätzlich Bußgelder. Im Fall nachgewiesener Schwarzarbeit kann der Unfallversicherungsträger den Unternehmer bei Unfällen zusätzlich in Regress nehmen, also die Kosten für Heilbehandlung und Rehabilitation vom Unternehmer zurückfordern.

Versicherungsschutz für Haushaltshilfen
- Exkurs -

Häufig wird vergessen, dass es sich auch bei einer Beschäftigung in einem privaten Haushalt um ein reguläres Arbeitsverhältnis handelt, bei dem die üblichen Bestimmungen zu beachten sind. So sind alle in Privathaushalten beschäftigten Personen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) unfallversichert. Unter den Begriff Haushaltshilfen fallen unter anderem Reinigungskräfte, Babysitter, Küchenhilfen, Gartenhilfen sowie Kinder- und Erwachsenenbetreuer. Die gesetzliche Unfallversicherung ist für die Beschäftigten beitragsfrei, die Kosten werden vom Arbeitgeber - d.h. dem Haushaltsführenden - getragen. Die Leistungen reichen von der medizinischen Heilbehandlung bis zur lebenslangen Rente.

Haushaltshilfen müssen - abhängig vom monatlichen Arbeitsentgelt - beim zuständigen Unfallversicherungsträger oder der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Dies gilt auch dann, wenn bereits eine private Versicherung abgeschlossen wurde.

Wenn das monatliche Arbeitsentgelt mehr als 400 Euro beträgt oder die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale auf Grund der Ausübung mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse mit einem Gesamtverdienst von über 400 Euro nicht mehr möglich ist, muss die Haushaltshilfe beim zuständigen Träger der Unfallversicherung gemeldet werden. Verdient die Haushaltskraft bis zu 400 Euro (Minijob), so ist für An- und Abmeldung nur die Bundesknappschaft zuständig. Die zusätzliche Meldung bei der Unfallkasse entfällt.

Bundesknappschaft/ Minijob-Zentrale im Netz
Internet: www.minijobzentrale.de

Die wichtigsten Zahlen auf einen Blick

Zahlen der gewerblichen Berufsgenossenschaften 2004 2005 2006
Mitgliedsunternehmen 3.118.693 3.167.447 3.003.122
Vollarbeiter 30.208.194 29.445.332 30.202.851
Versicherte 42.659.641 42.532.196 44.323.221
Versicherungsverhältnisse 55.417.451 55.283.671 58.178.055


Zahlen der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand 2004 2005 2006
Mitgliedsunternehmen/ Einrichtungen 493.361 534.697 592.140
Vollarbeiter 4.777.145 4.969.855 4.997.706
Versicherte 28.357.415 28.919.769 28.591.425
Versicherungsverhältnisse 35.153.363 35.784.306 35.300.537


Mit Rat und Tat für die Betriebe

Jeder Unternehmer gehört kraft Gesetzes dem zuständigen Unfallversicherungsträger an. Die gesetzliche Unfallversicherung löst die zivilrechtliche Haftung des Unternehmers für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gegenüber seinen Arbeitnehmern ab. Dies bietet ihm Schutz vor Schadenersatzklagen, die seine Existenz bedrohen können - wie dies oft in anderen Ländern geschieht. Während die Berufsgenossenschaften für die Betriebe der gewerblichen Wirtschaft zuständig sind, versichern die Träger der öffentlichen Hand Unternehmen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie private Betriebe, an denen die öffentliche Hand die Mehrheit hält. Die öffentlichen Unfallversicherungsträger sind nach Bund, Ländern oder Gemeinden gegliedert bzw. für bestimmte Bereiche (wie Eisenbahn, Post, Telekom, Feuerwehr) zuständig. Die Berufsgenossenschaften hingegen sind nach Branchen gegliedert.

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung beraten, prüfen, koordinieren und informieren rund um das Thema Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Die Fachleute der gesetzlichen Unfallversicherung stehen den Betrieben bei konkreten Fragen und Problemen individuell zur Verfügung (nähere Informationen zum Thema Prävention in Kapitel V).

Amelie Wipprecht, Meisterin für Bäderbetriebe, Stadtbad Berlin Mitte

"Fachangestellte für Bäderbetriebe müssen Allround-Talente sein. Dabei helfen mir die Schulungen der Unfallkasse."

Von der Beratung über die Forschung bis zur Statistik - die Experten der gesetzlichen Unfallversicherung setzen verschiedenste Instrumente ein, um ihre Aufgaben Prävention, Rehabilitation und Entschädigung zu erfüllen.

Institute, Akademien, Kliniken - die gesetzliche Unfallversicherung betreibt die unterschiedlichsten Einrichtungen und arbeitet mit anderen Organisationen und Institutionen zusammen. Dabei wacht die Selbstverwaltung stets darüber, dass alles im Sinne der Versicherten sowie der Unternehmen und Betriebe praxisgerecht und zielgerichtet erfolgt. Schließlich sind die Unternehmer als Beitragszahler sowie als Präventionsverantwortliche die Säulen des gesamten Unfallversicherungssystems.

III. Rundum versichert - wann wir helfen. Arbeits-, Schulunfälle und Berufskrankheiten

Egal wann, wie und wo - im Job, in der Schule und auf dem Weg dorthin schützt die gesetzliche Unfallversicherung. Das heißt konkret: die Unfallversicherungsträger sind zuständig für alle Folgen von Arbeits-, Kita- und Schulunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten.

Arbeits-, Schul- und Wegeunfälle

Arbeitsunfälle sind Unfälle, die Versicherte infolge ihrer Arbeit oder auf Betriebswegen erleiden.

Dazu gehören zum Beispiel auch Unfälle:

Schulunfälle sind Unfälle, die Kinder, Schüler oder Studierende in ihren Bildungseinrichtungen erleiden. Das sind zum Beispiel Unfälle von Schülern, die während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen geschehen. Abgedeckt sind auch Unfälle, die Schüler bei der Teilnahme an Betreuungsmaßnahmen erleiden, die von der Schule oder im Zusammenwirken mit der Schule unmittelbar vor oder nach dem Unterricht durchgeführt werden. Zu den Schulunfällen zählen auch Unfälle von Kindern in Kitas oder von Studierenden während ihrer Aus- und Fortbildung an Hochschulen.

Versichert sind aber auch Aktivitäten außerhalb der Bildungseinrichtung wie zum Beispiel:

Wegeunfälle sind Unfälle, die sich auf dem unmittelbaren Weg von und zur Arbeit bzw. Kindertageseinrichtung, Schule oder Hochschule ereignen. Versichert sind auch Umwege, die zum Beispiel nötig werden,

Auch alle mit der Arbeit verbundenen Dienstfahrten sind versichert.

Stichwort Betriebssport
- Info -

Nicht jede vom Unternehmen erlaubte Teilnahme an einer angebotenen sportlichen Veranstaltung begründet den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Der innere Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit verlangt, dass die Sportausübung dem Interesse des Betriebes dient. Die sportliche Betätigung wird der versicherten Tätigkeit gleichgestellt, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  1. Ausgleichzweck - kein Wettkampf
  2. Regelmäßigkeit
  3. Teilnehmer im Wesentlichen Beschäftigte des Unternehmens
  4. Zeitlicher Zusammenhang mit Arbeitszeit
  5. Unternehmensbezogene Organisation

Handelt es sich um versicherten Betriebssport, so sind auch die Wege von und zur Übungsstätte sowie das Umkleiden und Duschen versichert.

Berufskrankheiten

Als Berufskrankheit werden bestimmte Erkrankungen anerkannt, die dadurch entstehen, dass die Betroffenen durch ihre versicherte Tätigkeit gesundheitsschädigenden Einwirkungen in höherem Maß als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Diese sind in der Berufskrankheitenliste (BK-Liste) aufgeführt, die die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats erlässt. Daneben können auch andere Erkrankungen als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn nach neuen medizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen die Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erkrankung in die BK-Liste erfüllt werden. Die BK-Liste im Netz: www.dguv.de Webcode: d1303

Streitfall Berufskrankheiten

Berufskrankheiten sind eine komplizierte Materie und die Frage ihrer Anerkennung landet häufig vor den Gerichten. Persönliche Schicksale treffen auf gesetzliche Grenzwerte, individuelle Fälle auf genormte Raster. Dass es dabei zu schwierigen Abgrenzungen kommt, ist unvermeidbar. Dennoch: Der Gesetzgeber hat versucht, die für alle Beteiligten optimale Lösung zu finden. Ende 2006 wurden insgesamt fast 820.000 laufende Renten ausgezahlt. Die Rentenzahlungen für Berufskrankheiten, Arbeits- und Wegeunfälle umfassen rund fünf Milliarden Euro. Eine enorme Summe also, die . vielen Menschen die Existenz sichert. Gleichzeitig muss aber auch sichergestellt werden, dass die Erkrankung tatsächlich durch den Beruf bedingt wurde (Kausalitätsprinzip) denn sonst steigen die Kosten für die Unternehmen ungerechtfertigt ins Uferlose und Arbeitsplätze sind in Gefahr. Dies ist weder im Interesse der Versicherten noch der Betriebe.

Was tun, wenn Unfälle oder Krankheiten auftreten?

Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Unfallversicherungsträger einen Arbeitsunfall zu melden, wenn ein Mitarbeiter so verletzt wird, dass dieser länger als drei Tage arbeitsunfähig ist. Bei Kindern in Tageseinrichtungen, Schülern und Studierenden ist jeder Unfall, der ärztlicher Behandlung bedarf, anzuzeigen. Natürlich müssen auch tödliche Unfälle an den Unfallversicherungsträger gemeldet werden. Für die Unfallanzeige gibt es Vordrucke. Ein Antrag auf Leistungen ist nicht erforderlich, da die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung von Amts wegen festgestellt werden.

Der Verdacht auf eine Berufskrankheit muss sowohl vom Unternehmer als auch vom behandelnden Arzt gemeldet werden. Dies ist gesetzlich verpflichtend. Darüber hinaus haben die Versicherten jederzeit die Möglichkeit, sich selbst an den Unfallversicherungsträger zu wenden, wenn die (mögliche) Berufskrankheit vom Unternehmer bzw. Arzt noch nicht gemeldet worden ist. Zusätzlich sind die erstbehandelnden Ärzte verpflichtet, einen Bericht zu erstellen.

Hinweis: Grundsätzlich sollten Versicherte auch kleinere Arbeitsunfälle im Verbandbuch ihres Unternehmens dokumentieren lassen. Sie können so leichter den erforderlichen Nachweis erbringen, falls sich die Folgen des Unfalls doch als gravierender herausstellen als ursprünglich angenommen. Das Verwaltungsverfahren und die Begutachtung durch einen Sachverständigen sind für den Versicherte kostenfrei. Zieht der Versicherte einen Anwalt hinzu, muss er die Kosten dafür selbst tragen. Gegen Entscheidungen der Unfallversicherungsträger kann der Versicherte binnen eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch einlegen.

In folgenden Fällen besteht kein Versicherungsschutz:
- Info -

Für absichtlich herbeigeführte Schäden, Unfälle durch Trunkenheit sowie für Unfälle, die wesentlich auf private Tätigkeiten zurückzuführen sind.


IV. Solidarische Gemeinschaft - wer uns trägt. Finanzierung, Beitragssystem

Der Grundgedanke, dass der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter die Verantwortung trägt, hat eine lange Tradition. Und ist nach wie vor aktuell. So entstehen sozialer Frieden und Stabilität im Arbeitsleben. Auf diesem Gedanken beruht auch die vor mehr als einem Jahrhundert eingeführte gesetzliche Unfallversicherung: Sie stellt eine Haftpflichtversicherung für den Unternehmer gegen die Risiken von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten seiner Mitarbeiter dar, indem sie Schadensersatzansprüche und damit Klagen ausschließt.

Konkret heißt das: Die gesetzliche Unfallversicherung löst die Haftung ab und entschädigt Arbeitnehmer im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit. Dafür entrichtet der Arbeitgeber Beiträge - sein finanzieller Aufwand bleibt also kalkulierbar, Klagen mit unabsehbarem Ausgang werden vermieden.

Umlage der Kosten

Diesem Prinzip entsprechend ist das Finanzierungssystem der gesetzlichen Unfallversicherung ausgestaltet. Die Mittel für Prävention, Rehabilitation und Entschädigung werden in vollem Umfang von den Arbeitgebern aufgebracht. Die Höhe der zu entrichtenden Beiträge entspricht genau den Ausgaben, die im Jahr zuvor benötigt werden (Umlageverfahren). Die Beitragsberechnung erfolgt aus diesem Grund rückwirkend für das abgelaufene Kalenderjahr. Die gesetzliche Unfallversicherung erwirtschaftet keine Gewinne. Umgelegt werden nur die tatsächlichen Kosten.

Soweit die Unfallkasse des Bundes und die Unfallversicherungsträger im Landes- und kommunalen Bereich zuständig sind, werden die Kosten der Unfallversicherung von den jeweiligen Gebietskörperschaften für ihren Bereich im Wesentlichen aus Steuermitteln getragen. Die Beiträge für Versicherte in privaten Haushalten sind von den Haushaltsführenden zu entrichten.

Im Vergleich zu anderen Sozialversicherungen schlagen die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung nur sehr gering zu Buche. Im langjährigen Durchschnitt liegen die Beiträge für die Unternehmer bei etwa 1,3 Prozent.

Beitragssystem

Wie bei den anderen Sozialversicherungen ist die Beitragshöhe auch bei der gesetzlichen Unfallversicherung von der Höhe der Lohnsumme der Versicherten (Löhne und Gehälter) und den Ausgaben des jeweiligen Unfallversicherungsträgers abhängig. Zusätzlich spielt das Unfallrisiko im jeweiligen Gewerbe eine Rolle - ausgedrückt durch die Gefahrklasse. Der Beitragsfuß wird abhängig vom jeweiligen Finanzbedarf eines Jahres berechnet und ist für alle versicherten Unternehmer gleich, muss aber jedes Jahr neu festgelegt werden.

Der individuelle Beitrag wird nach der folgenden Formel berechnet:

Ein Beispiel:

Wie errechnet sich nun der konkrete Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung? Beispiel: Ein Bauunternehmen hat zwei Betriebsteile, eine Malerkolonne mit einer Lohnsumme von 200.000 Euro und einen Hochbaubetrieb mit 300.000 Euro. Der Verwaltungsteil kostet 100.000 Euro Lohnsumme. Bei einem durchschnittlichen Basisbeitrag ("Beitragsfuß") von 3,80 Euro je tausend Euro Lohnsumme errechnet sich der Beitrag für die Malerkolonne wie folgt:

Der Hochbaubetrieb schlägt mit

zu Buche. Der Verwaltungsteil ist auf Grund der niedrigeren Lohnsumme und der niedrigeren Gefahrklasse der preiswerteste, er kostet:

Der gesamte Beitrag des Unternehmens läge also bei 13.110 Euro. Weil der Beitrag des ganzen Unternehmens wie beschrieben berechnet wird, ist es wichtig, die genaue Lohnsumme in den einzelnen Betriebsteilen exakt anzugeben.

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung können Unternehmen je nach individueller Unfallsituation mit Beitragszuschlägen, Beitragsnachlässen oder auch gestaffelten Prämien motivieren. Damit können sich Investitionen in Prävention in barer Münze auszahlen.

Stichwort Überaltlastausgleich im Bereich der Berufsgenossenschaften
- Exkurs -

Ziel des Überaltlastenausgleich ist es, die Folgen des Strukturwandels für die Beitragsbelastung in den Branchen-Berufsgenossenschaften zu mindern. Hintergrund: Die Umlage zur Erhebung der Beiträge zu den Berufsgenossenschaften umfasst sowohl Aufwendungen für neu hinzugekommene Verpflichtungen aus Berufskrankheiten, Arbeits- und Wegeunfällen als auch für Renten aus früheren Jahren und Jahrzehnten (so genannte Altlasten).

Der so genannte Überaltlastausgleich ist dazu gedacht, die Lasten zwischen den Branchen zu verteilen: Jede Berufsgenossenschaft trägt danach zunächst ihre Rentenlasten in dem Umfang, den sie zu tragen hätte, wenn die aktuellen Strukturen schon immer so gewesen wären wie im aktuellen Geschäftsjahr. Die gegebenenfalls über diesem Betrag liegenden Rentenlasten, die so genannte Überaltlast, werden unter allen Trägern solidarisch aufgeteilt.

Ein weiterer Aspekt spielt eine Rolle: Bei Berufskrankheiten ist der Umstand zu berücksichtigen, das zwischen schädigender Einwirkung und Erkrankung häufig Jahre, mitunter Jahrzehnte vergehen (beim asbestbedingten Krebs beispielsweise im Schnitt 30 Jahre). Auch dieser Zeitdifferenz trägt der Überaltlastausgleich Rechnung. Daher werden die neuen Berufskrankheitenfälle entsprechend der Größe der Berufsgenossenschaft vor 25 Jahren gewichtet (dieser Wert entspricht der durchschnittlichen Latenzzeit). Aus dem Verhältnis der damaligen zur heutigen Größe der Berufsgenossenschaft ergibt sich der Anteil der Berufskrankheitenfälle, die die Berufsgenossenschaft heute tragen muss.

Ein Beispiel: War die Berufsgenossenschaft vor 25 Jahren doppelt so groß wie heute, so folgt daraus, dass sie bei ihrer heutigen Größe nur die Hälfte ihrer neuen Berufskrankheitenfälle selbst tragen muss. Die darüber liegenden Kosten trägt dagegen wieder die Solidargemeinschaft aller Berufsgenossenschaften. Belastet werden damit auch jene Berufsgenossenschaften, die im Gegenzug gewachsen und für den Großteil der in der Zukunft liegenden Fälle verantwortlich sind.

Der Überaltlastausgleich ist somit ein Weg, sowohl den Solidargedanken als auch die Prävention zu stärken.

V. Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit - was wir tun. Aufgaben und Leistungen

Auch wenn das Risiko für einen Arbeitsunfall seit Jahren kontinuierlich sinkt: Ist doch einmal etwas passiert, kümmert sich die gesetzliche Unfallversicherung darum. Über ihre Träger, die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, bietet sie ein umfassendes System der Prävention und Versorgung für Versicherte und Betriebe. Ein wichtiges Merkmal dabei: Prävention, Rehabilitation und Kompensation liegen in einer Hand und sind optimal aufeinander abgestimmt.

Von der Prävention über die Akutbetreuung bis hin zu einer möglichen beruflichen Wiedereingliederung oder finanziellen Entschädigung erhalten die Versicherten ein umfassendes Leistungspaket. Die gesetzliche Unfallversicherung sorgt somit für eine hohe soziale Absicherung in Schule, Beruf und Ehrenamt.

Aufgaben und Leistungen der Unfallversicherungsträger
- Info -

Den Unfallversicherungsträgern sind per Gesetz folgende Aufgaben zugewiesen:

Prävention

"Vorbeugen ist besser als Heilen" - dieses Sprichwort ist so altbekannt wie wahr. Und gewissermaßen das Motto der gesetzlichen Unfallversicherung. Es gilt nämlich das Prinzip "Prävention vor Entschädigung". Daher setzen sich die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit verschiedensten Maßnahmen und Ressourcen für ein sicheres und gesundes Arbeiten ein - damit es erst gar nicht zu Unfällen bei der Arbeit oder in Bildungsreinrichtungen sowie Berufskrankheiten kommt.

Einerseits haben die Unfallversicherungsträger gesetzlich die Verpflichtung, sich mit allen geeigneten Mitteln um die Verhütung von Schüler- und Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu kümmern. Auf der anderen Seite ist der Arbeitgeber verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheit an seinen Arbeitsplätzen zu sorgen. Daraus ergibt sich ein kooperatives Miteinander von Unfallversicherung und Wirtschaft: Die speziell ausgebildeten Aufsichtspersonen der Aufsichtsdienste von Berufsgenossenschaften und Unfallkassen beraten die Unternehmer bei Maßnahmen der Prävention und überwachen deren Durchführung. Unfallverhütungsvorschriften bieten neben Gesetzen und Verordnungen hierzu eine zusätzliche Rechtsgrundlage.

Im Detail: Regelungen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

Dazu gehören insbesondere:

Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) werden von den Unfallversicherungsträgern erlassen. Einige wenige gelten für alle Branchen und Wirtschaftssektoren, andere wieder sind individuell auf bestimmte Branchen, Einrichtungen oder Tätigkeitsfelder zugeschnitten.

Die Unfallverhütungsvorschriften dienen auch der Umsetzung staatlicher Gesetze und sind für den betroffenen Unternehmer und die Versicherten rechtsverbindlich. Sie werden durch Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie Merkblätter und andere arbeitsplatzbezogene Schriften ergänzt, um die praktische Umsetzung in den verschiedenen Unternehmen durch anschauliche Beispiele und verständliche nichtjuristische Sprache zu erleichtern. Im Unterschied zu Unfallverhütungsvorschriften sind technische Regeln und die anderen Informationsschriften nicht verbindlich, sie bieten jedoch qualitätsgesicherte Empfehlungen, wie das jeweils betrachtete Arbeitsschutzproblem sachgerecht behandelt werden sollte. Verstoßen Unternehmer oder Versicherte vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Unfallverhütungsvorschriften, so kann der Unfallversicherungsträger eine Geldbuße bis zu einer Höhe von 10.000,- Euro festsetzen. Dasselbe gilt bei Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Anordnungen, die beispielsweise von einer Aufsichtsperson eines Unfallversicherungsträgers im Rahmen einer Betriebsbesichtigung getroffen wurden.

Schutz und Sicherheit

Im Rahmen der Förderung der Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in den Betrieben ist für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung der so genannte "technische Arbeitsschutz" von hoher Bedeutung, denn Maschinen, Einrichtungen, Arbeitsstoffe und Verfahren sollen so gestaltet und ausgewählt werden, dass sich beim bestimmungsgemäßen Einsatz und Arbeiten keine Unfälle ereignen können und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden. Von weitaus größerer Bedeutung bei der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger und ihrer Aufsichtspersonen ist jedoch der der ganzheitlich ausgerichtete Arbeits- und Gesundheitsschutz, der unterschiedlichste Einflussfaktoren und insbesondere den "Faktor Mensch" berücksichtigt.

Rangfolge der Schutzmaßnahmen
- Info -

  1. Technische Schutzmaßnahmen (zum Beispiel Schutzeinrichtungen an Maschinen, Ersatz von Gefahrstoffen etc.)
  2. Organisatorische Schutzmaßnahmen (u.a. Organisation von Arbeitsabläufen)
  3. Persönliche Schutzmaßnahmen (z.B. Tragen von Schutzhelmen)

Verhältnisprävention

Die Verhältnisprävention strebt sichere und gesunde Arbeitsplätze an für alle Betriebsbereiche durch Vermeidung von Gefahrquellen sowie der Berücksichtigung aller denkbaren Schutzeinrichtungen. Sie erstreckt sich auf die Organisation des Arbeitsschutzes, die sichere Beschaffenheit der Arbeitsmittel, der Arbeitsverfahren und der Arbeitsstätten einschließlich aller Maschinen, Werkzeuge und sonstigen Einrichtungen. Von besonderer Bedeutung ist hierbei die vorgreifende Prüfung und Zertifizierung technischer Arbeitsmittel auf ihre Sicherheit, ausgeführt von den Prüfstellen der Fachausschüsse und des Instituts für Arbeitsschutz (BGIA - Instituts) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Auch bei Auswahl und Einsatz von Arbeitsstoffen wie Chemikalien ist auf die sichere Verwendung im Interesse einer optimalen Verhältnisprävention ein Hauptaugenmerk gerichtet.

Vorbeugende Betriebsregelung durch den Unternehmer

Der Arbeitgeber muss alle der Prävention dienenden Maßnahmen und Anordnungen in seinem Betrieb treffen. Insbesondere muss er für eine geeignete Organisation des Arbeitsschutzes sorgen und die erforderlichen Mittel bereitstellen. Er soll seine Arbeitnehmer zum sicheren Arbeiten und zur Beachtung der Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften anhalten und sie über die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Gefahren aufklären. Hierfür sind regelmäßige und anlassbezogene Unterweisungen der Versicherten erforderlich. Auf der anderen Seite müssen die Versicherten die vorgeschriebenen Schutzausrüstungen anwenden und die Anweisungen zur Unfallverhütung befolgen.

Laut Arbeitssicherheitsgesetz und konkretisierenden Unfallverhütungsvorschriften muss der Unternehmer Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen, die ihn bei der Prävention unterstützen.

In Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten muss der Unternehmer darüber hinaus unter Mitwirkung des Betriebsrates einen oder mehrere Sicherheitsbeauftragte bestellen. Ihre Aufgabe ist es, den Arbeitgeber in allen Fragen der Arbeitssicherheit in den verschiedenen Betriebsbereichen zu unterstützen; hierfür werden die Sicherheitsbeauftragten von den Unfallversicherungsträgern in eigenen Schulungsstätten entsprechend aus- und laufend fortgebildet.

"Unternehmermodell"
- Praxistipp -

Alternativ zur Betreuung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit bieten die Unfallversicherungsträger kleinen und mittleren Unternehmen das so genannte "Unternehmermodell" an. Mit diesem Modell werden die Unternehmer durch Informations- und Motivationsmaßnahmen für Arbeitsschutzprobleme sensibilisiert sowie dafür qualifiziert, diese Probleme in Betrieben zu erkennen, selbst zu lösen oder eine externe Beratung in Anspruch zu nehmen.

Ein sehr wichtiges, wenn nicht das wichtigste Element des modernen Arbeitsschutzes ist die Gefährdungsbeurteilung, die der Unternehmer für jeden Arbeitsplatz durchführen muss. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben vielfältige Hilfen zur Gefährdungsbeurteilung erarbeitet, die es insbesondere kleinen und mittleren Betrieben erleichtern, Schwachstellen bei Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu finden. Hier bieten die Präventionsdienste der Unfallversicherungsträger umfangreiche praxis- und lösungsorientierte, branchennahe Beratung an und helfen dem Unternehmer damit im konkreten Problemfall.

Besondere arbeitsmedizinische Vorsorge

Personen, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit einer besonderen gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt sind, z.B. bei Arbeiten mit bestimmten Gefahrstoffen, werden nach den "Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen" präventivmedizinisch betreut. Das bedeutet, dass Arbeitgeber bei diesen Tätigkeiten regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen veranlassen müssen, um den Beschäftigten einen bestmöglichen Gesundheitsschutz zu gewährleisten.

Erste Hilfe

Die Unternehmer müssen eine wirksame Erste Hilfe bei Arbeitsunfällen, insbesondere durch die Bereitstellung von qualifizierten Ersthelfern, sicherstellen. Hierbei werden sie von den Unfallversicherungsträgern beispielsweise durch die Ausbildung der obligatorischen betrieblichen Ersthelfer unterstützt.

Michaela Birke, stellvertretende Pflegeleitung D 2, Unfallkrankenhaus Berlin:

"Prävention hat bei uns einen hohen Stellenwert. Wir in der Pflege wissen, was das wert ist - denn man fragt sich manchmal schon, ob man den Beruf körperlich immer schaffen wird."


Forschung und Ausbildung
- Exkurs -

Prävention heißt auch Innovation: Um die Entwicklungen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes weiter voranzutreiben und stetig zu verbessern, sind Investitionen in Forschung und Entwicklung unerlässlich. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung verfügt über hoch spezialisierte, international renommierte Institute, die forschen, entwickeln, beraten, prüfen und schulen. Zahlreiche Innovationen und Neuerungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Arbeitsmedizin werden in diesen Einrichtungen entwickelt. Die Forschungsarbeit der gesetzlichen Unfallversicherung zeichnet sich durch große Praxisnähe aus: Für aktuelle Arbeitsschutzprobleme der Betriebe liefern die Institute zeitnah praktikable, rasch verfüg- und umsetzbare Lösungen. Interdisziplinäre Zusammenarbeit stellt zudem sicher, dass Präventionsfragen ganzheitlich betrachtet werden.


Die Forschungsinstitute der gesetzlichen Unfallversicherung haben unterschiedliche Arbeitsschwerpunkte:

Das BGIA - Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung

Das BGIA - Institut für Arbeitsschutz forscht, prüft und berät auf den Gebieten:

Gemeinsam mit den Unfallversicherungsträgern betreibt das BGIA ein Messsystem für Gefahrstoffe zur Gefährdungsermittlung an Arbeitsplätzen (BGMG) und ein Gefahrstoff-Informationssystem (GESTIS).

Das BGAG - Institut Arbeit und Gesundheit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung

Das BGAG - Institut Arbeit und Gesundheit hat als Gemeinschaftseinrichtung der gesetzlichen Unfallversicherung die Aufgaben Qualifizierung, Forschung und Beratung zur Förderung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit wahrzunehmen. Es schlägt eine Brücke zwischen Theorie und Praxis: auf Tagungen, Kongressen und internationalen Seminaren können neue wissenschaftliche Erkenntnisse mit betrieblichen Praktikern diskutiert werden. Dabei sind Kooperationsveranstaltungen mit mittel- und osteuropäischen Staaten ein Schwerpunkt. Dem Standort Dresden in der Mitte Europas kommt hier besondere Bedeutung zu.

Das BGFA - Forschungsinstitut für Arbeitsmedizin der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung Institut der Ruhr-Universität Bochum

Das BGFA - Forschungsinstitut für Arbeitsmedizin wird von der DGUV gemeinsam mit der Bergbau-Berufsgenossenschaft betrieben. Forschungsschwerpunkte des BGFA sind die gesundheitlichen Wirkungen und Effekte chemischbiologischer Gefahrstoffe am Menschen und die Entwicklung entsprechender Maßnahmen zur Prävention. Komplexe medizinische Fragestellungen werden in einem interdisziplinären Gesamtkonzept durch die fünf Kompetenz-Zentren bearbeitet: Medizin, Toxikologie, Allergologie/Immunologie, Molekulare Medizin und Epidemiologie.

Die Forschungsinstitute der gesetzlichen Unfallversicherung im Netz:

BGIA - Institut für Arbeitsschutz: www.dguv.de/bgia

BGAG - Institut Arbeit und Gesundheit: www.dguv.de/bgag

BGFA - Forschungsinstitut für Arbeitsmedizin: www.bgfa.de

Forschungseinrichtungen der Unfallversicherungsträger

Neben den Instituten der DGUV gibt es bei Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung viele unterschiedliche Forschungseinrichtungen. Über einen Forschungsfonds der DGUV werden auch zahlreiche Untersuchungen externer Stellen gefördert.

Aus- und Weiterbildung

Die Aus- und Fortbildung durch Institutionen der gesetzlichen Unfallversicherung ist wesentliche Grundlage, um den hohen Standard des Arbeitsschutzes in Deutschland zu erzielen und zu erhalten. Ohne das Wissen um Gefahren kann auch der Schutz davor nicht wirkungsvoll erfolgen. Deshalb müssen Versicherte wie Führungskräfte regel- mäßig informiert, motiviert und ausgebildet werden. Die gesetzliche Unfallversicherung ist einer der größten Aus- und Fortbilder in Deutschland. Sie qualifiziert jährlich fast 400.000 Personen in Sachen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, vor allem Unternehmer und Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Lehrkräfte, Ausbilder, Auszubildende und Schüler und viele mehr. Themenbezogene Seminare umfassen verschiedene Arbeitsbereiche, -abläufe, -verfahren und -stoffe.

Die Aus- und Weiterbildung dient auch der komplexen Qualifizierung für eine kompetente und umfassende Betreuung von Versicherten und Unternehmen. Sie wendet sich in diesem Rahmen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unfallversicherungsträger und anderer Institutionen in den Bereichen Versicherung, Leistungen und Management.

Die DGUV-Akademie - Hochschule und Studieninstitut der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung

Die DGUV-Akademie an den Standorten Bad Hersfeld und Hennef ist die zentrale gemeinschaftliche Bildungseinrichtung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung - in den Bereichen Rehabilitation, Sozialrecht und Public Administration. Studierende und Auszubildende finden hier eine Ausbildung für eine flexible und umfassende Versicherten- und Unternehmensbetreuung. Erfahrene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Fach- und Führungskräfte bauen hier ihre Kenntnisse und Fähigkeiten aus, um Verletzte und Erkrankte ihrer Leistungsfähigkeit entsprechend wieder in das berufliche und soziale Leben zu integrieren.

Kooperationen und Netzwerke mit nationalen und internationalen Organisationen, insbesondere Hochschulen und Universitäten, bilden eine wichtige Säule im Gesamtkonzept.

Die Akademien der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung im Netz: DGUV-Akademie Bad Hersfeld / Hennef (www.dguv.de Webcode: d5251) BG-Akademie Dresden (www.dguv.de/bgag)

Rehabilitation

Auch wenn die Erfolge bei der Prävention von Unfällen und Berufskrankheiten beeindruckend sind: Vollständig vermeiden lassen sich Unfälle nicht. Kommt es also doch einmal in Kita, Schule, Beruf oder Ehrenamt dazu, dann bietet die gesetzliche Unfallversicherung ihr umfassendes Betreuungssystem. Der Grundsatz dabei lautet "Rehabilitation vor Rente".

Das bedeutet: Die optimale medizinische Betreuung der Versicherten sowie ihre berufliche und soziale Wiedereingliederung stehen stets im Vordergrund. Eine Rente wird erst gezahlt, wenn alle geeigneten Möglichkeiten der Rehabilitation/Teilhabe ausgeschöpft sind.

Stichwort Reha vor Rente
- Info -

Rehabilitation vor Rente bedeutet, dass die optimale medizinische Betreuung der Versicherten sowie ihre schulischberufliche und soziale Wiedereingliederung stets im Vordergrund aller Bemühungen stehen. Grundsätzlich gibt es keine Kostenbegrenzung, weil die erfolgreiche Rehabilitation für die Versicherten, aber auch alle anderen Beteiligten die beste Lösung ist. Eine Rente wird daher zumeist erst dann gezahlt, wenn alle sinnvollen und zumutbaren Rehabilitationsmöglichkeiten ohne Erfolg ausgeschöpft sind.

Ambulante Betreuung

Nach einem Unfall ist die qualifizierte medizinische Versorgung der Versicherten besonders wichtig. Im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit werden die Versicherten im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung "aus einer Hand" medizinisch versorgt. Die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung bestellten rund 3.500 Durchgangsärzte (D-Ärzte) versorgen die Betroffenen und legen die Art der weiteren Behandlung fest. Als Fachärzte für Chirurgie oder Orthopädie mit besonderen unfallmedizinischen Kenntnissen verfügen sie in der Praxis über Fachpersonal und moderne Medizintechnik.

Leistungen im Rahmen der medizinischen Behandlung

Die Heilbehandlung ist zeitlich nicht begrenzt und umfasst alle geeigneten Maßnahmen, insbesondere:

Für Versicherte, die bei bestimmten Alltagsverrichtungen in erheblichem Umfang fremder Hilfe bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt oder Haus- bzw. Heimpflege gewährt.

Die stationäre Behandlung

Schwere Verletzungen oder Berufskrankheiten betreuen die Durchgangsärzte stationär in den elf eigenen Kliniken der gesetzlichen Unfallversicherung oder in weiteren rund 800 Krankenhäusern, die für die Heilbehandlungen zugelassen sind. Falls erforderlich, werden die Versicherten in den rund 300 zugelassenen stationären Reha-Kliniken oder den rund 100 Zentren der Erweiterten Ambulanten Physiotherapie versorgt.

Alle Kliniken verfügen über hoch qualifiziertes Personal, Spezialabteilungen und die entsprechende Infrastruktur. Für schädelhirnverletzte Kinder und Jugendliche gibt es spezielle Rehabilitationszentren. Dort gibt es eine Krankenhausschule, um die spätere Rückkehr an die alte oder eine andere geeignete Schule vorzubereiten.

Extra: Die Kliniken

Die gesetzliche Unfallversicherung unterhält neun Unfallkliniken, zwei Kliniken für Berufskrankheiten sowie zwei Unfallbehandlungsstellen und Sonderstationen. Sie besitzen unter anderem besondere Abteilungen für die Behandlung von:

Alle Unfallkliniken verfügen über Stationen zur Intensivtherapie und über die modernste medizinisch-technische Ausstattung. Für den schnellen Transport von Unfallverletzten sind Notarztwagen und Rettungshubschrauber ständig einsatzbereit. In den Kliniken arbeiten hoch qualifizierte Ärzte und Pflegekräfte sowie Psychologen, Pädagogen, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Physiotherapeuten, Gehschul- und Sportlehrer, damit die Verletzten unter einem Dach erstversorgt und rehabilitiert, also gesund und arbeitsfähig entlassen werden können.

Die Kliniken im Netz: www.vbgk.de

Dr. med. Roman Feil, Oberarzt, Unfallkrankenhaus Berlin:

"Für uns D-Ärzte ist es oberstes Gebot, uns schützend vor die Patienten zu stellen und alles in unserer Macht stehende für eine optimale Rehabilitation zu tun."


Die berufliche und soziale Wiedereingliederung

Schon während eines Klinikaufenthalts besuchen Berufshelfer oder Reha-Manager der gesetzlichen Unfallversicherung den Betroffenen und begleiten ihn durch den gesamten Rehabilitationsprozess. Ziel ist es, eine möglichst dauerhafte schulische- bzw. berufliche und soziale Wiedereingliederung sicherzustellen. Im Vordergrund steht dabei stets, den Arbeitsplatz zu erhalten. Wenn eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz nicht oder nicht ohne weiteres möglich ist, leistet die gesetzliche Unfallversicherung umfangreiche alternative Hilfe. Diese Berufshilfe zielt darauf, Verletzte oder Erkrankte entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit möglichst auf Dauer wieder beruflich einzugliedern. Sie berücksichtigt dabei die Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit der Versicherten.

Bei Kindern und Jugendlichen schließt die Aufgabe der Berufshilfe alles mit ein, was erforderlich ist, um sie auf den Schulbesuch vorzubereiten, ihnen eine ihren individuellen Anlagen und Fähigkeiten entsprechende allgemeine Schulbildung zu ermöglichen und eine angemessene Berufs- und Erwerbstätigkeit erlernen oder ausüben zu können.

Teilhabe ermöglichen

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übernehmen alle mit den Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Zusammenhang stehenden Kosten, wie Ausgaben für:

In der Schüler-Unfallversicherung kommen zusätzliche Leistungen in Betracht:

Zur gesellschaftlichen Wiedereingliederung nach einem Schüler- bzw. Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit tragen auch soziale Hilfen bei. Sie unterstützen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft durch Haushalts-, Wohnungs- und Kraftfahrzeughilfen. So erhalten Betroffene zum Beispiel Unterstützung beim

Der Berufshelfer - ein Beispiel
- Exkurs -

Die Berufshelfer oder Reha-Manager der gesetzlichen Unfallversicherung sorgen dafür, dass Verletzte und Erkrankte bereits während der Maßnahmen zur Heilbehandlung und zur medizinischen Rehabilitation Leistungen erhalten, um wieder am beruflichen und sozialen Leben teilhaben zu können. Sie organisieren die berufliche Anpassung, die damit verbundene Aus- und Weiterbildung, Wohnungs- und Kraftfahrzeughilfen, helfen bei der Suche nach behindertengerechten Arbeitsplätzen oder beraten bei sozialen Problemen.

Christina Gerlach, Bereichsleiterin Rehamanagement der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft: "Die Unterstützung des Versicherten ist ein Prozess, der enger Kommunikation bedarf. Unsere Aufgabe ist es, die Bedürfnisse unseres Kunden, des Versicherten, in konkrete Angebote zu übersetzen, zu managen. Ein konkretes Beispiel: Einem verunfallten Versicherten, der inzwischen als Reisejournalist tätig ist, wurde auf Grundlage des Sozialgesetzbuchs IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) eine Arbeitsassistenz vermittelt, die ihn auf seinen Reisen begleitet und dort unterstützt. Weiterhin erhielt er Arbeitshilfsmittel, vom höhenverstellbaren Schreibtisch über einen Reise-Duschrollstuhl bis hin zu einem Stehrollstuhl. Dies hat auch einen wichtigen psychologischen Aspekt: "Auf einer Party an einem Stehtisch dem Gegenüber auf gleicher Höhe in die Augen schauen zu können, das kann ein großer Schritt hin zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sein."

Was ist eigentlich DISABILITY MANAGEMENT?

"Disability" heißt wörtlich "Behinderung". Eine Behinderung zu managen, soll zum Ausdruck bringen, dass eine Person, die etwa unter einer Unfallverletzung oder chronischen Krankheit leidet, dies nicht vom Schicksal vorgegeben hinnimmt, sondern alles daran setzt, möglichst wieder gesund zu werden und arbeitsfähig zu bleiben. Vor allem soll der Arbeitsplatz nicht verloren gehen.

Im Vergleich zu anderen Begriffen, wie etwa "Case-Management" oder "Disease-Management", wird mit Disability Management eine umfassende Vernetzung von Beteiligten in der sozialen Sicherung zum Ausdruck gebracht. Damit werden Defizite ausgeglichen, die oft unüberwindbare Hürden für behinderte Menschen selbst, aber auch Hemmnisse für Arbeitgeber bilden.

Weitere Informationen unter: http://www.disabilitymanager.de

Finanzielle Leistungen

Für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit erhalten Arbeitnehmer Verletztengeld, wenn sie kein Arbeitsentgelt beziehen. Es beträgt 80 Prozent des erzielten regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts und darf das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Auch Schüler und Studierende erhalten Verletztengeld, wenn sie bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit zusätzlich einer bezahlten Beschäftigung nachgegangen sind. Während einer Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation wird Übergangsgeld gezahlt. Versicherte, die bei einer Tätigkeit zugunsten der Allgemeinheit einen Unfall erlitten haben, können Mehrleistungen erhalten. Diese werden in der Regel während der Dauer der Heilbehandlung und der Berufshilfe zusätzlich zur Versicherten- oder Hinterbliebenenrente gezahlt.

Rentenleistung

Versicherte erhalten eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit länger als 26 Wochen gemindert ist und wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wenigstens 20 Prozent beträgt. Die Rente beginnt in der Regel mit dem Tage nach dem Ende der Zahlung des Verletztengeldes.

Die Vollrente beträgt bei Verlust der Erwerbsfähigkeit zwei Drittel des vor dem Unfall oder der Berufskrankheit erzielten Jahresverdienstes. Bei teilweiser Minderung entspricht die Rente dem Grad der MdE, zum Beispiel bei 50 Prozent MdE einem Drittel des früheren Bruttoverdienstes. Bei Kindern bemisst sich die MdE abstrakt nach den Arbeitsmöglichkeiten, die nach dem Unfall verblieben wären, wenn sie dem Arbeitsmarkt bereits zur Verfügung gestanden hätten. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und entsteht dadurch zusammen eine MdE von mindestens 20 Prozent, so wird für jeden Unfall Versichertenrente gezahlt. Die Folgen eines Versicherungsfalls werden in diesen Fällen jedoch nur berücksichtigt, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 Prozent mindern.

Die Unfallversicherungsträger zahlen diese Rente für die Dauer der MdE, unter Umständen also lebenslang, unabhängig von einer Berufstätigkeit. Bei Tod erbringen die Unfallversicherungsträger insbesondere folgende Leistungen:

Hintergrund: Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
- Info -

Die MdE richtet sich danach, wie sehr die infolge des Versicherungsfalls eingetretene Minderung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens eines Versicherten seine Arbeitsmöglichkeiten einschränkt. Ist die Erwerbsfähigkeit durch mehrere Versicherungsfälle gemindert, wird die MdE für jeden Versicherungsfall gesondert festgestellt, und dementsprechend werden mehrere Renten gezahlt. Der Grad der MdE wird in Prozent angegeben.

Voll- und Teilrenten

Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit (100 %) wird eine Vollrente gezahlt. Diese beträgt zwei Drittel des vor dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit erzielten Jahresarbeitsverdienstes (JAV). Bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wird der Teil der Vollrente gezahlt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht - Teilrente. Ein Anspruch auf Teilrente besteht ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent.

Beispiel:

Die Rente eines Versicherten mit einem JAV von 36.000 Euro und einer MdE von

a) 100 % und
b) 20 % errechnet sich so:
a) Vollrente = 2/3 von 36.000 = 24.000 Euro,
davon 100 % MdE = 24.000 EUR Rente / Jahr = 2.000 EUR Rente / Monat
b) Teilrente = 2/3 von 36.000 = 24.000,
davon 20 % MdE = 4.800 EUR Rente / Jahr = 400 EUR Rente / Monat

VI. Sicherheit im In- und Ausland - wo wir sind.

Arbeiten weltweit: Eine Jobstation fern der Heimat oder die Entsendung Beschäftigter ins Ausland ist im Zeitalter der Globalisierung nichts Ungewöhnliches. Ebenso ist es angesichts internationalisierter Märkte selbstverständlich, Investitionen im Ausland zu tätigen oder Firmen aus Nachbarländern zu beauftragen. Dies bedeutet jedoch unter Umständen, dass andere Regelungen und gesetzliche Bestimmungen greifen, als im Heimatland. Immer häufiger müssen sich Personalverantwortliche und Unternehmer auch mit Fragen des grenzüberschreitenden Versicherungsschutzes auseinandersetzen.


Die gesetzliche Unfallversicherung unterstützt dabei: Die Verbindungsstelle bearbeitet grenzüberschreitende Versicherungsfälle und berät Unternehmen und Versicherte. Sie arbeitet sowohl mit Partnerorganisationen aus anderen Staaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zusammen, als auch mit solchen aus Staaten, mit denen Sozialversicherungsabkommen bestehen.

Im Vordergrund steht die Durchführung europäischen Verordnungsrechts bzw. die Umsetzung der in den jeweiligen Sozialversicherungsabkommen enthaltenen Bestimmungen. Neben zahlreichen anderen Funktionen liegt ein Aufgabenschwerpunkt auf der Organisation und Sicherstellung der medizinischen Versorgung anspruchsberechtigter Personen im jeweils anderen Staat.

Darüber hinaus kooperiert die gesetzliche Unfallversicherung im Rahmen internationaler Zusammenarbeit sowohl mit weltweit tätigen als auch nationalen Institutionen und Organisationen. Gemeinsames Ziel ist der Austausch und die Weitergabe von Erfahrungen sowie ein abgestimmtes Vorgehen z.B. auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes oder des Berufskrankheitenrechts.

Die gesetzliche Unfallversicherung international

Versicherungsschutz im Ausland

Prinzipiell gilt: Ob als Arbeitnehmer, der von seinem Betrieb im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend ins Ausland geschickt wird, als grenzüberschreitender Unternehmer, als Grenzgänger, als Schüler auf Klassenfahrt oder als Student mit Auslandssemester im Rahmen des Studienplanes (z.B. "Sokrates"): Alle sind durch die gesetzliche Unfallversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten geschützt.

In jedem Fall sollten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie Schüler und Studenten vorab gründlich informieren und die notwendigen Bescheinigungen mitführen, damit im Notfall alles reibungslos abläuft. Zu beachten ist außerdem, dass Umfang und Ausgestaltung des Versicherungsschutzes je nach Zielland unterschiedlich sein können.

Entsendungen innerhalb der Europäischen Union, in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie in die Schweiz

Nach EU-Recht (Wanderarbeitnehmerverordnung) unterliegen Arbeitnehmer, die in Deutschland von einem Unternehmen beschäftigt werden und in einen anderen EU-Mitgliedstaat einen EWR-Staat (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder die Schweiz entsandt werden, weiterhin der deutschen Sozialversicherung. Voraussetzung: Die voraussichtliche Dauer der Entsendung darf zwölf Monate nicht überschreiten. Reicht der geplante Entsendezeitraum nicht aus und war dies nicht absehbar, kann eine Verlängerung um maximal weitere zwölf Monate beantragt werden. Ausnahmen von diesen Grundsätzen können bei der Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (www.dvka.de) beantragt werden.

Entsendungen in Abkommensstaaten

Die Abkommen enthalten u.a. Regelungen, nach denen der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer vorübergehenden Entsendung fort gilt. Die Zeiträume sind je nach Land unterschiedlich und können zwischen 24 und 60 Monaten liegen. Abkommen bestehen mit: Bosnien-Herzegowina, Israel, Kosovo, Kroatien, Marokko, Mazedonien, Serbien, Montenegro, der Türkei und Tunesien.

Entsendungen in Staaten ohne Verträge

Es handelt sich um Staaten, für die weder das EU-Recht noch bilaterale Abkommen gelten (z.B. Brasilien, Südafrika). Hier besteht der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund von Bestimmungen des Sozialgesetzbuches fort.

Bei Auslandseinsätzen, die sich nicht nur auf wenige Tage und Einzelpersonen beschränken, empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger.

Leistungen bei Entsendungen

Wird während eines Auslandseinsatzes medizinische Hilfe wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit benötigt, gilt:

In EU-/EWR- und Abkommensstaaten erfolgt die Versorgung so, als sei man im jeweiligen Aufenthaltsstaat nach den dort geltenden Vorschriften versichert. Gewöhnlich sind die Kosten der Behandlung von der betroffenen Person nicht zu verauslagen. Eigenanteile müssen allerdings bezahlt werden, wenn diese vorgesehen sind.

Im vertragslosen Ausland müssen die medizinische Hilfe von der betroffenen Person 1 oder ihrem Arbeitgeber selbst sichergestellt und die Kosten verauslagt werden. Eine Kostenerstattung wird anschließend auf Antrag durch die Unfallversicherung vorgenommen.

Kurzfristige Geldleistungen, z.B. Verletztengeld während der Dauer einer Arbeitsunfähigkeit und Renten wegen einer während der Entsendung erlittenen Berufskrankheit oder einem Arbeitsunfall werden nach deutschem Recht erbracht, genau so, als wäre der Arbeitsunfall/die Berufskrankheit im Inland eingetreten.

Sven Böhme, Geprüfter Polier im Tiefbau, RAKW GmbH & Co. KG:

"Auf einer Baustelle kann immer etwas passieren - immerhin arbeiten hier viele Menschen gleichzeitig. Aber durch ordentliche Schutzmaßnahmen können wir das Risiko minimieren."


Arbeitsschutzvorschriften

Grundsätzlich gilt: Der Unternehmer ist gegenüber seinen Beschäftigten arbeitsschutzrechtlich während des gesamten Auslandseinsatzes verpflichtet. Das heißt: Mitarbeiter, die ins Ausland entsandt werden, haben generell auch dort Anspruch auf Einhaltung der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften. Grundlage hierfür sind die berufsgenossenschaftlichen Regelwerke. Bei zeitlich befristeter Entsendung (bis zu zwölf Monaten ohne Unterbrechung) von in Deutschland versicherten Personen gelten für diese die relevanten Unfallverhütungsvorschriften weiter fort, und zwar zusätzlich zu den Vorschriften des Landes, in dem die Tätigkeit stattfindet. Die Präventionsexperten Ihrer Berufsgenossenschaft unterstützen Sie daher gern dabei, eine sicherheitstechnische Betreuung von - Deutschland aus zu organisieren.

Arbeitsschutz in Europa

Die Europäische Union hat in den vergangenen Jahren eine Reihe von Richtlinien zum Arbeitsschutz erlassen. Bekannte Beispiele hierfür sind die Richtlinien zu Vibrationen, Lärm, optischer Strahlung und die Maschinenrichtlinie. Die Mitgliedsstaaten haben diese in nationales Recht umgesetzt. Im Ergebnis bestehen im Arbeitsschutzrecht in allen EU-Staaten vergleichbare Regelungen. Allerdings können Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung auch über die Anforderungen der jeweiligen EU-Richtlinie hinausgehen - denn diese legt nur ein Mindestniveau für die nationale Gesetzgebung fest. Je nach Land kann es auch vorkommen, dass Arbeitsschutzinstitutionen einen gewissen Spielraum - lassen oder nicht. Während eine Gefährdungsbeurteilung, die ein Unternehmen nach deutschen Standards erstellt hat, also im einen Land akzeptiert wird, kann es in einem anderen Schwierigkeiten damit geben. Beratung bieten die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder eine nationale Anlaufstelle des Gastlandes, der so genannte Focal Point (www.osha.de).

Die Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung-Ausland (DVUA) im Internet: www.dguv.de, Webcode d1227

Der deutsche Focal Point im Internet: www.osha.de

VII. Rückblick - woher wir kommen.

Kaum zu glauben: Bei der gesetzlichen Unfallversicherung handelt es sich um einen der ältesten Zweige der Sozialversicherung. Und wie viele soziale Errungenschaften geht auch diese zurück auf den früheren deutschen Reichskanzler Otto von Bismarck.

Ende des 19. Jahrhunderts ließ Bismarck eine umfangreiche Sozialgesetzgebung entwickeln. Arbeiter und Angestellte sollten in der sich stürmisch entwickelnden Industriegesellschaft materiell abgesichert werden bei: Krankheit, Alter und Arbeitsunfall.

Die neu geschaffene umfassende Sozialversicherung ging um die Welt. Das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 war eine tragende Säule dieses Systems. Das Gesetz war das erste dieser Art weltweit und markierte einen grundlegenden Wandel: Bis dahin musste der Arbeitnehmer den Schadensersatz für einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit direkt gegen den Unternehmer geltend machen - ein oft aussichtsloses Unterfangen, da dem Arbeitgeber ein Verschulden nachgewiesen werden musste. Doch seit der historischen Neuerung kann der Schadenersatz für einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit bei der gesetzlichen Unfallversicherung geltend gemacht werden, welche die Haftung der einzelnen Unternehmer ablöst. Dies dient auch der Sicherung des Betriebsfriedens.

Von Anfang an war die Unfallverhütung eine Aufgabe der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Dadurch war eine wirkungsvolle Verbindung von Prävention und Rehabilitation möglich. Dieses Zusammenwirken war und ist die Voraussetzung für den Erfolg der Unfallversicherung.

Im Jahre 1971 wurden auch Schüler, Studierende und Kindergartenkinder unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt. 1995 folgten - im Zusammenhang mit der Einführung der Pflegeversicherung - der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für häusliche Pflegepersonen und 1997 für die Krippen- und Hortkinder.

1996 wurden die Bestimmungen zur Unfallversicherung in der Reichsversicherungsordnung durch das neue Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) abgelöst. Mit dem Sozialgesetzbuch wurden die Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung modernisiert und auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt.

VIII. Ausblick - wohin wir gehen.

Die Reform der sozialen Sicherungssysteme ist seit einigen Jahren in aller Munde. Ebenso wie in den Bereichen Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung gibt es auch für die gesetzliche Unfallversicherung Reformüberlegungen - und zwar sowohl aus der Politik als auch aus der Wirtschaft.

Die gesetzliche Unfallversicherung selbst widmet sich diesen Fragen bereits seit langer Zeit, vor allem auch im Rahmen der Selbstverwaltung. Denn schließlich versteht sie sich als eine dynamische Organisation, die sich dem wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandel stellt und entsprechende Anpassungen vornimmt.

Insgesamt kann die gesetzliche Unfallversicherung auf eine äußerst erfolgreiche Organisation schauen: Im Gegensatz zur übrigen Sozialversicherung gibt es in der Unfallversicherung beispielsweise kein Finanzierungsproblem. Ihre Beiträge sind seit Jahrzehnten stabil und liegen deutlich unter denen anderer Sozialsysteme. Dennoch kann sich niemand auf Erfolgen ausruhen. Denn Ziel der Selbstverwaltung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist es, das System zukunftsfest zu machen. Entsprechend werden in den kommenden Jahren einige Veränderungen erfolgen.

Konzentration bei den Trägern

Ein Kernbestandteil der geplanten Reformen ist eine deutliche Reduzierung der Anzahl der Unfallversicherungsträger. Die gesetzliche Unfallversicherung hat bereits im Jahr 2004 die Initiative ergriffen und im Zuge eines intensiven internen Diskussionsprozesses die Grundlage für eine neue Trägerstruktur gelegt, die im Wesentlichen durch eine deutlich geringere Trägerzahl gekennzeichnet ist, ohne die Orientierung am Branchen- bzw. Regionalprinzip aufzugeben.

Dazu legten die Berufsgenossenschaften ein eigenes Konzept zur Trägerstruktur vor. Dies sieht für den gewerblichen Bereich die Schaffung von insgesamt neun Berufsgenossenschaften vor, die allesamt im Zuge freiwilliger, von den Selbstverwaltungen getragener Zusammenschlüsse entstehen sollen. Für den Bereich der öffentlichen Unfallversicherungsträger wurde das Ziel ausgegeben, nur noch einen Versicherungsträger je Bundesland sowie einen Träger auf Bundesebene zu erhalten.

Diese Pläne sind nur ein Teilaspekt der bevorstehenden Änderungen. Die politischen '_Pläne umfassen auch Bereiche wie das Renten- und Leistungsrecht. Auch die Frage der Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung steht immer wieder auf der Tagesordnung.

Die gesetzliche Unfallversicherung wird wie bisher eigene, praxisorientierte Vorschläge zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Unfallversicherung machen und auf den Weg bringen. Um auch in Zukunft den Betrieben wie den Versicherten Schutz, Gesundheit und Sicherheit zu bieten.


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