umwelt-online: BGI 580 - Arbeitnehmer in Fremdbetrieben (2)
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4.2.3 Bestellung oder Verpflichtung von Fachkräften für Arbeitssicherheit

Nach § 19 der BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) sowie § 5 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) vom 12. Dezember 1973, zuletzt geändert durch Artikel 5a des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S 3412) und § 2 BG-Vorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6, jetzt BGV A2), hat der Unternehmer (Verleiher) für jeden seiner Betriebe (Niederlassungen) Sicherheitsingenieure oder andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen oder zu verpflichten. 2

Die erforderliche Einsatzzeit errechnet sich nach der Tabelle zu § 2 Abs. 1 der BG-Vorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6, jetzt BGV A2) unter Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer und des internen Personals. Bei kleinen Unternehmen ist gegebenenfalls auch eine sicherheitstechnische Betreuung nach dem Unternehmermodell möglich. 3

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber, die Versicherten und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu beraten und zu unterstützen (§ 6 ASiG). Sie sind bei der Anwendung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei (§ 8 ASiG).

Nach § 7 Arbeitssicherheitsgesetz ( ASiG) sowie § 3 BG-Vorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6, jetzt BGV A2) sind als Fachkräfte für Arbeitssicherheit Personen zu bestellen oder zu verpflichten, die

und die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben über die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen sowie eine mindestens zweijährige Berufspraxis entsprechend ihrer Ausbildung nachweisen können. Ingenieure der Fachrichtung Sicherheitstechnik, die eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen die Fachkundevoraussetzungen.

Mit Zustimmung der zuständigen Behörde können auch andere geeignete Personen aufgrund der §§ 7, 12 und 18 Arbeitssicherheitsgesetz ( ASiG) sowie § 3 BG-Vorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6, jetzt BGV A2) als Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt werden.

4.2.4 Bestellung oder Verpflichtung von Betriebsärzten

Nach § 19 der BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) sowie § 2 Arbeitssicherheitsgesetz ( ASiG) und § 2 BG-Vorschrift "Betriebsärzte" (BGV A7, jetzt BGV A2) hat der Unternehmer (Verleiher) für jeden seiner Betriebe (Niederlassungen) in Abhängigkeit von der Zahl der Beschäftigten (Stammpersonal und Leiharbeitnehmer) mindestens einen Betriebsarzt zu bestellen oder zu verpflichten. Die erforderliche Einsatzzeit richtet sich nach der Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer. 4

Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber, die Versicherten und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen in allen Fragen des Gesundheitsschutzes wirksam zu beraten und zu unterstützen (§ 3 ASiG). Sie sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen Fachkunde weisungsfrei (§ 8 ASiG).

Nach § 4 Arbeitssicherheitsgesetz ( ASiG) sowie § 3 BG-Vorschrift "Betriebsärzte" (BGV A7) dürfen als Betriebsärzte nur Personen bestellt oder verpflichtet werden, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und die über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Die Beurteilungskriterien für den Nachweis der erforderlichen arbeitsmedizinischen Fachkunde sind in § 3 BG-Vorschrift "Betriebsärzte" (BGV A7, jetzt BGV A2) aufgezeigt und festgelegt.

4.2.5 Bildung eines Arbeitsschutzausschusses

Nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz ( ASiG) muss für jeden Betrieb mit mehr als 20 Beschäftigten ein Arbeitsschutzausschuss gebildet werden. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

Der Arbeitsschutzausschuss setzt sich zusammen aus:

Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss muss mindestens einmal vierteljährlich zusammentreten.

4.2.6 Erfassung der Qualifikationen der Leiharbeitnehmer

Bei der Einstellung eines Leiharbeitnehmers sind seine fachliche Ausbildung sowie seine Befähigungen zu prüfen und die entsprechenden Qualifikationsnachweise festzuhalten, z.B. in der Personalakte (§ 7 BGV A1).

Bestehen Zweifel hinsichtlich der Befähigungen oder wurden die Befähigungsnachweise vor längerer Zeit erbracht, ohne dass anschließend eine entsprechende Fachpraxis nachgewiesen werden kann, so kann die Dokumentation der Befähigungen z.B. auch durch geeignete Fachkundetests erfolgen.

Als Nachweise der fachlichen Ausbildung gelten entsprechende Abschlusszeugnisse, z.B. Diplome, Meister-, Facharbeiter- oder Gesellenbriefe. Befähigungsnachweise sind z.B. Führerscheine sowie Nachweise für die Befähigung zum Schweißen, für das Führen von Flurförderzeugen oder Kranen. Die Prüfung der Befähigungen eines Leiharbeitnehmers beinhaltet, dass auch die körperliche Eignung für die vorgesehenen Tätigkeiten gegeben ist. In Zweifelsfällen ist eine allgemeine arbeitsmedizinische Untersuchung zu veranlassen. Mangelnde Ausbildungen, Befähigungen oder Eignungen können insbesondere in fremden Arbeitsbereichen dazu führen, dass der Leiharbeitnehmer sich selbst oder andere Arbeitnehmer gefährdet.

4.2.7 Sicherheitstechnische Unterweisungen der Leiharbeitnehmer

Alle Leiharbeitnehmer sind bei der Einstellung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich sowie aus gegebenen Anlässen, z.B. bei Änderung ihrer Tätigkeiten oder nach erfolgten Unfällen, in den allgemeinen und tätigkeitsspezifischen Arbeitsschutzbestimmungen zu unterweisen. Dies gilt unbeschadet der nun auch in der BGV A1 klargestellten Pflicht zur Unterweisung durch den Entleiher. In diesen Unterweisungen hat der Unternehmer auch die relevanten Inhalte der geltenden BG-Vorschriften, BG-Regeln sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks verständlich zu vermitteln (§ 4 BGV A1).

Die Unterweisungen können auch durch Sicherheitslehrbriefe und einen schriftlichen Sicherheitstest (z.B. Fragebögen für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, BGI 886) ergänzt werden. Durchgeführte Unterweisungen sind nur dann einwandfrei nachweisbar, wenn sowohl Unterweisende als auch Unterwiesene den wesentlichen Inhalt der Unterweisungen schriftlich bestätigen (§ 4 BGV A1) und diese Bestätigungen z.B. in die Personalakten aufgenommen werden.

4.2.8 Auftragsannahme unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer Kriterien

Im Rahmen jeder Auftragsannahme haben sich der Verleiher oder seine Beauftragten (Personalentscheidungsträger) für die Auswahl von geeigneten Leiharbeitnehmern und für die Feststellung aller im Zusammenhang mit dem Auftrag zu treffenden sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Maßnahmen vom Entleiher folgende Angaben machen zu lassen und deren Richtigkeit in dem gebotenen Umfang zu prüfen:

Voraussetzung für die Annahme jedes Auftrags ist, dass dem Verleiher entsprechend qualifizierte Leiharbeitnehmer zur Verfügung stehen und in dem abzuschließenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag alle Rechte und zu übernehmenden Pflichten sowohl des Verleihers als auch des Entleihers entsprechend den vorstehenden Angaben unmissverständlich geregelt werden (§§ 3, 11 und 12 AÜG).

4.2.9 Ausstattung mit persönlichen Schutzausrüstungen

Kann durch vorrangige Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden, dass Leiharbeitnehmer bei ihren Tätigkeiten im Entleiherbetrieb Unfall- oder Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, so haben der Verleiher oder seine Beauftragten dafür zu sorgen, dass alle erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen bereitgestellt und benutzt werden (§§ 2, 29 und 30 BGV A1).

Diese Forderungen sind erfüllt, wenn

Darüber hinaus hat der Verleiher sicherzustellen, dass für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen (z.B. Atemschutz, Gehörschutz, persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz), die Benutzungsinformationen den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen vermittelt werden (§ 31 BGV A1).

4.2.10 Durchführung und Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Der Verleiher oder seine Beauftragten haben dafür zu sorgen, dass der Gesundheitszustand von Leiharbeitnehmern durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen überwacht wird, wenn damit zu rechnen ist, dass die Leiharbeitnehmer bei ihren Tätigkeiten Umgang mit Gefahrstoffen haben oder gefährdende Tätigkeiten ausüben, die in Anlage 1 der BG-Vorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4) aufgeführt sind.

Für die zuvor genannten Tätigkeiten dürfen Leiharbeitnehmer nur dann überlassen werden, wenn sie vor Beginn der Tätigkeiten von einem hierfür ermächtigten Arzt untersucht worden sind und die Untersuchung nicht länger als 12 Wochen zurückliegt. Hiervon kann abgesehen werden, wenn eine Bescheinigung über eine gleichartige, von einem ermächtigten Arzt vorgenommene arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung vorliegt und das in der Bescheinigung angegebene Datum für die nächste Nachuntersuchung noch nicht überschritten ist (§ 4 BGV A4) oder in begründeten Einzelfällen die umgehende Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung vor dem Einsatz des Leiharbeitnehmers verbindlich veranlasst worden ist.

Dem Verleiher oder seinen Beauftragten obliegt auch die Verantwortung für die Einhaltung der weiteren vorgeschriebenen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und Maßnahmen:

Der Verleiher oder seine Beauftragten haben dem Entleiher die Einhaltung der Vorschriften über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen und der sich daraus ergebenden Maßnahmen für die vorgesehenen Tätigkeiten der Leiharbeitnehmer im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zu bestätigen und hierbei dem Entleiher auch mitzuteilen, wenn der Einsatz eines Leiharbeitnehmers nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen darf (§§ 3, 11 und 12 AÜG; BGV A4).

Der Verleiher darf die Durchführung einzelner arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen auch dem Entleiher übertragen, wenn

Alle weiteren vorgeschriebenen Maßnahmen, insbesondere die Führung der Vorsorgekartei, dürfen seitens des Verleihers nicht auf den Entleiher übertragen werden.

4.2.11 Sicherstellung der Ersten Hilfe am Tätigkeitsort

Der Verleiher oder seine Beauftragten haben dafür zu sorgen, dass den Leiharbeitnehmern die Einrichtungen und Maßnahmen zur Ersten Hilfe nach den Bestimmungen der BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) am Tätigkeitsort zur Verfügung stehen.

Diese Forderung ist erfüllt, wenn der Verleiher

4.2.12 Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit am Tätigkeitsort

Zusätzlich zu den sicherheitstechnischen Unterweisungen der Leiharbeitnehmer, die der Verleiher oder seine Beauftragten vorzunehmen haben (siehe Abschnitt 4.2.7), muss der Verleiher den Entleiher im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag verpflichten, dass dieser die Leiharbeitnehmer vor Beginn ihrer Tätigkeiten ausreichend und angemessen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit ihres Tätigkeitsortes (Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich) sowie umfassend über die Maßnahmen zu deren Abwendung unterweist (§§ 3, 11 und 12 AÜG, § 12 ArbSchG, § 4 BGV A1).

4.2.13 Sicherheitstechnische Kontrollen am Tätigkeitsort

Der Verleiher oder seine Beauftragten haben durch Kontrollen am Tätigkeitsort der Leiharbeitnehmer zu prüfen, ob

Stellen der Verleiher oder seine Beauftragten bei den Kontrollen am Tätigkeitsort der Leiharbeitnehmer fest, dass der Entleiher die zuvor aufgeführten Vereinbarungen und Verpflichtungen nicht oder nur teilweise einhält, so haben sie im Zusammenwirken mit dem Entleiher für deren uneingeschränkte und umgehende Erfüllung zu sorgen. Ist dies nicht möglich, sind die Leiharbeitnehmer wegen Nichterfüllung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages aus dem Entleiherbetrieb abzuziehen (§ 3 Abs. 1 ArbSchG, §§ 3, 11 und 12 AÜG, § 618 BGB, § 62 HGB, § 2 BGV A1).

4.2.14 Maßnahmen bei der Umsetzung von Leiharbeitnehmern

Bei jeglicher Umsetzung von Leiharbeitnehmern, auch bei Änderungen ihrer Tätigkeiten im selben Entleiherbetrieb, haben der Verleiher oder seine Beauftragten die Einhaltung aller in den Abschnitten 4.2.7 bis 4.2.13 aufgezeigten Forderungen erneut zu prüfen und entsprechend zu erfüllen.

4.2.15 Durchführung von Unfalluntersuchungen am Tätigkeitsort

Der Verleiher hat den Entleiher im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zu verpflichten, ihm jeden mit einer Arbeitsunfähigkeit verbundenen Unfall eines Leiharbeitnehmers unverzüglich zu melden (§§ 3, 11 und 12 AÜG). Nur so wird der Verleiher in die Lage versetzt, der Meldepflicht von Unfällen gegenüber seiner Berufsgenossenschaft innerhalb der vorgeschriebenen Frist entsprechen zu können.

Die ordnungsgemäße Ausfertigung der Unfallanzeige kann im Zusammenhang mit einem meldepflichtigen Arbeitsunfall seitens des Verleihers oder seiner Beauftragten nur durch eigene Ermittlungen und Untersuchungen am Unfallort sichergestellt werden (§ 3 AÜG). Entsprechende Ermittlungen und Untersuchungen am Tätigkeitsort des Leiharbeitnehmers sind auch im Zusammenhang mit der Anzeige einer Berufskrankheit erforderlich.

Werden bei den Ermittlungen und Untersuchungen am Unfallort sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische oder organisatorische Mängel festgestellt, so sind diese unverzüglich im Zusammenwirken mit dem Entleiher abzustellen, um weitere gleichartige Unfälle zu verhüten (§§ 3 und 11 AÜG, § 2 BGV A1).

4.2.16 Analyse des gesamten Unfallgeschehens und arbeitsbedingter Erkrankungen

Die Analyse des gesamten Unfallgeschehens und arbeitsbedingter Erkrankungen setzt eine einwandfreie Erfassung und detaillierte Untersuchung voraus (siehe Abschnitt 4.2.15).

Ergeben sich bei der Analyse Erkenntnisse über sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische oder organisatorische Mängel, so sind wirksame Maßnahmen durchzuführen, die einem zukünftigen gleichartigen Unfall- oder Krankheitsgeschehen entgegenwirken (§§ 3 und 11 AÜG, § 2 BGV A1, § 2 BGV A4).

Eine erfolgreiche Unfallverhütung setzt voraus, dass die im Einzelfall gewonnenen Erkenntnisse und daraufhin getroffenen Maßnahmen auch auf alle vergleichbaren Tätigkeiten und Gefährdungen in anderen Fremdbetrieben übertragen werden.

4.3 Besondere Pflichten des Entleihers

Der Entleiher kann die Einhaltung der für seinen Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts und die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Fürsorgepflichten zum Schutze der in seinem Betrieb tätigen Leiharbeitnehmer nur gewährleisten, wenn er im Rahmen der Gestaltung seiner Betriebsorganisation die nachstehend hervorgehobenen Kriterien berücksichtigt, in entsprechende Arbeitsanweisungen umsetzt und deren Einhaltung überwacht:

4.3.1 Auswahl der Vertragspartner

Vor jeder Auftragsvergabe hat sich der Entleiher davon zu überzeugen, dass der Verleiher die nach § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ( AÜG) vorgeschriebene Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit besitzt (§§ 10 und 12 AÜG).

Besitzt der Verleiher diese Erlaubnis nicht, ist ihm diese Erlaubnis entzogen oder ist diese Erlaubnis ungültig geworden, so besteht ein fiktives Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmern mit der Folge, dass alle Arbeitgeberpflichten ausnahmslos vom Verleiher auf den Entleiher übergegangen sind.

Des Weiteren obliegt es der Sorgfaltspflicht des Entleihers, sich vor einer Auftragsvergabe zu vergewissern, dass der Verleiher zuverlässig ist und über das für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignete Personal verfügt (§ 3 AÜG).

4.3.2 Auftragsvergabe unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer Kriterien

Der Entleiher hat den Verleiher bei der Erfüllung seiner Arbeitgeberpflichten zu unterstützen. Hierzu hat er insbesondere folgende Angaben zu machen:

Darüber hinaus hat der Entleiher dem Verleiher oder seinen Beauftragten zu bestätigen, dass er ihnen den Zutritt zum Tätigkeitsort der Leiharbeitnehmer jederzeit ermöglicht.

In dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, den Entleiher und Verleiher zu schließen haben, müssen alle Rechte und Pflichten sowohl des Entleihers als auch des Verleihers entsprechend den vorstehenden Angaben unmissverständlich geregelt werden (§§ 3, 11 und 12 AÜG). Sind sicherheitstechnische Kriterien im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht in dem gebotenen Umfang geregelt, so trägt der Entleiher aufgrund seiner Fürsorgepflichten nach § 618 BGB in Verbindung mit § 11 Abs. 6 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ( AÜG) in zunehmendem Maße Verantwortung für die Arbeitssicherheit der Leiharbeitnehmer.

4.3.3 Eingliederung der Leiharbeitnehmer

Der Entleiher darf Leiharbeitnehmer nur im Rahmen der vertraglich festgelegten Tätigkeiten einsetzen und hat dabei ihren Qualifikationen Rechnung zu tragen (§ 11 AÜG, § 618 BGB).

Im Rahmen einer arbeitsschutzgerechten Organisation hat der Entleiher für die Leiharbeitnehmer Aufsichtspersonen zu bestellen und deren Verantwortungsbereiche abzugrenzen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Aufsichtspersonen ihren Pflichten auf dem Gebiet der Unfallverhütung nachkommen und sich untereinander abstimmen (§ 2 BGV A1). Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmern die von ihm bestellten Aufsichtspersonen bekannt zu geben (§ 4 BGV A1).

Darüber hinaus hat der Entleiher die Leiharbeitnehmer in seine betriebliche Sicherheitsorganisation einzubeziehen. Er hat sie insbesondere über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind. Hierbei sind, unbeschadet der Pflichten des Verleihers, die Leiharbeitnehmer bei der Berechnung der Einsatzzeiten nach BG-Vorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6, BGV A2) und BG-Vorschrift "Betriebsärzte" (BGV A7, BGV A2) im Betrieb des Entleihers wie die sonstigen Arbeitnehmer zu berücksichtigen (§ 11 AÜG, §§ 3 und 5 ASiG, §§ 19, 20 BGV A1).

4.3.4 Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit am Tätigkeitsort

Der Entleiher oder seine Beauftragten haben zusätzlich zu den sicherheitstechnischen Unterweisungen des Verleihers die Leiharbeitnehmer vor Beginn ihrer Tätigkeiten ausreichend und angemessen über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu unterweisen. Die arbeitsplatzbezogene Unterweisung des Entleihers umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich des Leiharbeitnehmers ausgerichtet sind. Qualifikation und Erfahrung des Leiharbeitnehmers sind dabei zu berücksichtigen. Die Dokumentation dieser Unterweisung ist erforderlich. Diese Verpflichtung zur Unterweisung für den Entleiher ist nun auch in der BGV A1 eindeutig geregelt (§§ 11 und 12 AÜG, § 12 ArbSchG, § 4 BGV A1).

4.3.5 Persönliche Schutzausrüstungen

Kann durch vorrangige Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden, dass Leiharbeitnehmer bei ihren Tätigkeiten im Entleiherbetrieb Unfall- oder Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, so hat der Entleiher in Abstimmung mit dem Verleiher dafür zu sorgen, dass alle erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen bereitgestellt und benutzt werden (§§ 2, 29 und 30 BGV A1).

Darüber hinaus hat der Entleiher in Abstimmung mit dem Verleiher zu gewährleisten, dass für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen (z.B. Atemschutz, Gehörschutz, persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz), die Benutzungsinformationen den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen vermittelt werden (§ 31 BGV A1).

4.3.6 Durchführung und Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Der Entleiher hat sich mit dem Verleiher über die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und der sich daraus ergebenden Maßnahmen nach Abschnitt 4.2.10 abzustimmen. Die jeweilige Verantwortung für die Durchführung muss im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag im Einzelnen geregelt sein.

Der Entleiher hat sich zu verpflichten, Kopien der ärztlichen Bescheinigungen über von ihm veranlasste arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen dem Verleiher auszuhändigen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Leiharbeitnehmer auf Verlangen über diese Untersuchungsergebnisse informiert werden, sofern keine weiteren Maßnahmen zu veranlassen sind (§§ 11 und 12 AÜG; BGV A4).

4.3.7 Maßnahmen bei der Umsetzung von Leiharbeitnehmern

Bei jeglicher Umsetzung von Leiharbeitnehmern, auch bei Änderungen ihrer Tätigkeiten im selben Entleiherbetrieb, haben der Entleiher oder seine Beauftragten die Einhaltung aller in den Abschnitten 4.3.3 bis 4.3.6 aufgezeigten Forderungen erneut zu prüfen und entsprechend zu erfüllen. Ändern sich bei der Umsetzung von Leiharbeitnehmern bestimmte Merkmale der Tätigkeiten, so hat der Entleiher den Verleiher hierüber in Kenntnis zu setzen und dafür zu sorgen, dass der jeweilige Arbeitnehmerüberlassungsvertrag entsprechend angepasst wird.

4.3.8 Unfallmeldungen

Der Entleiher hat eingetretene Arbeitsunfälle von Leiharbeitnehmern sofort an den Verleiher zu melden (§ 11 AÜG).

5 Pflichten der Leiharbeitnehmer

Die Leiharbeitnehmer haben alle der Arbeitssicherheit dienenden Maßnahmen zu unterstützen. Sie haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen.

Die Leiharbeitnehmer dürfen erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen.

Stellt ein Leiharbeitnehmer in Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren fest, dass ein Arbeitsmittel oder eine sonstige Einrichtung Mängel aufweist, Arbeitsstoffe nicht einwandfrei verpackt, gekennzeichnet oder beschaffen sind oder ein Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe Mängel aufweisen oder dass ein Arbeitseinsatz seine Eignung übersteigt, so hat er dies dem Entleiher und erforderlichenfalls auch dem Verleiher mitzuteilen (§§ 15 bis 18 BGV A1).


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Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung Anhang 1

(Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)


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Vorschriften und Regeln Anhang 2

Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

1. Gesetze/Verordnungen

Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB)

Handelsgesetzbuch ( HGB)

Strafgesetzbuch ( StGB)

Gewerbeordnung ( GewO)

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)

Sozialgesetzbuch ( SGB)

Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG)

Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG)

Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG)

Arbeitszeitgesetz ( ArbZG)

Gesetz über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb)

Personenbeförderungsgesetz ( PBefG)

Güterkraftverkehrsgesetz ( GüKG)

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)

Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung - BewachV)

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)

2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Vorschriften)

Grundsätze der Prävention (BGV A1)

Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV A4)

Fachkräfte für Arbeitssicherheit (BGV A6, jetzt BGV A2)

Betriebsärzte (BGV A7, jetzt BGV A2)

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1 Für Mitgliedsunternehmen der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft mindestens ein Sicherheitsbeauftragter ab 21 Beschäftigte/Betrieb.
2 Für Unternehmen mit 400 oder mehr Beschäftigten wird eine wirksame Umsetzung dieser Vorschrift erreicht, wenn zumindest ein Sicherheitsingenieur oder eine andere Fachkraft für Arbeitssicherheit hauptberuflich bestellt oder verpflichtet ist.
3 Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung mit weniger als 25 durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmern können für die sicherheitstechnische Betreuung auch das Unternehmermodell wählen (§ 3 Abs. 3 BGV A6 der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, jetzt BGV A2).
4 Für Mitgliedsunternehmen der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, die bisher von der Bestellung oder Verpflichtung eines Betriebsarztes absehen konnten (Zeitarbeitsbetriebe mit weniger als 63 Beschäftigten), gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2004.

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