5.5 Mittelspannungsräume
| Gefährdungen, Belastungen | Maßnahmen | Katalog |
| Betreten |
| 2 Arbeitsplatzgestaltung
2.2 Verkehrswege
2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten |
- Zugang freihalten
- Einstiegluke aus gesichertem Stand bedienen
- Schutzschuhe tragen
- anliegende Kleidung tragen
| 8.2.2
8.2.3 |
| 3.2 Beleuchtung |
- für ausreichende Beleuchtung sorgen
| 8.3.2 |
| 5 Elektrische Gefährdungen
5.1 Grundsätzliche Gefährdungen |
- Zutrittsregelungen zu abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten beachten
| 8.5.1 |
| Schalthandlungen |
| 2 Arbeitsplatzgestaltung
2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten |
- Ordnung halten
- Schutzschuhe tragen
- anliegende Kleidung tragen
- Flucht- und Rettungswege freihalten
| 8.2.3 |
| 3 Nichtbeachtung ergonomischer Erkenntnisse
3.2 Beleuchtung |
- für ausreichende Beleuchtung sorgen
| 8.3.2 |
| 5 elektrische Gefährdung
5.1 Grundsätzliche Gefährdungen |
- nur schaltberechtigte Elektrofachkräfte einsetzen
- Anweisungen zum Schalten erstellen und beachten
- Schaltungen koordinieren
| 8.5.1 |
| 5.2 gefährliche Körperströme
5.3 Lichtbogenbildung |
- Schaltungen an Nieder- und Mittelspannungsanlagen nur im berührungsgeschützten Zustand ausführen
- PSA gegen Lichtbogen benutzen
| 8.5.2
8.5.3 |
| 7 Gefährdung durch Brände/ Explosionen
7.1 Brandgefahr durch brennbare Gegenstände und Betriebsmittel |
- geeignete Mittel zur Brandbekämpfung bereithalten
- alle nicht für den Betrieb notwendigen Materialien fernhalten
| 8.7.1 |
| 9 Weitere mögliche Gefährdungen und Belastungen
9.1 Psychische Belastungsfaktoren |
- Zeitdruck vermeiden
- Störungen durch Dritte vermeiden
| 8.9.1 |
| Arbeiten in Mittelspannungs - Räumen |
| 2 Arbeitsplatzgestaltung
2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten |
- Ordnung halten
- Schutzschuhe tragen
- anliegende Kleidung tragen
- Flucht- und Rettungswege freihalten
| 8.2.3 |
| 2.4 Absturz von hochgelegenen Arbeitsplätzen |
- Einstiegluke schließen,
- bei geöffneter Luke Arbeiten vom gesicherten Bereich aus durchführen
- PSA zum Schutz gegen Absturz nutzen
| 8.2.4 |
| 3 Nichtbeachtung ergonomischer Erkenntnisse
3.1 schwere körperliche Arbeit |
- Hilfsmittel zum Heben und Tragen benutzen
- Geeignetes Werkzeug vorhalten
| 8.3.1 |
| 3.2 Beleuchtung |
- für ausreichende Beleuchtung sorgen
| 8.3.2 |
| 4 mechanische Einwirkungen
4.2 gefährliche Oberflächen z.B. scharfe Kanten |
- Schutzhandschuhe benutzen
| 8.4.2 |
| 5 elektrische Gefährdung
5.2 gefährliche Körperströme
5.3 Lichtbogenbildung |
- Montagearbeiten an elektrischen Anlagen und Energiekabeln nur im gesicherten spannungsfreien Zustand
- Bei sonstigen Arbeiten Beschädigungen an elektrischen Anlagen und Kabeln vermeiden
| 8.5.2
8.5.3 |
| 6 Gefährdung durch Stoffe
6.1 Gefahr durch Reinigungsmittel, Farben, Fette, Kleber |
- Betriebsanweisung beachten
- Geeignete PSA entsprechend Betriebsanweisung zur Verfügung stellen und benutzen
- Restmengen, Putzlappen und Verpackungen entfernen
| 8.6.1 |
| 7 Gefährdung durch Brände/ Explosionen
7.1 Brandgefahr durch Transformatoröl und Isoliermaterial |
- geeignete Mittel zur Brandbekämpfung bereithalten, z.B. Feuerlöscher
- keine Lagerung brennbarer Materialien in der Umgebung
| 8.7.1 |
5.6 Hochgelegene Außenflächen
Bei Arbeiten ist die WEA auszuschalten.
Bei Arbeiten am Rotor oder im Bereich des Rotors ist dieser sicher still zu setzen.
| Gefährdungen, Belastungen | Maßnahmen | Katalog |
| Arbeiten an / auf hochgelegen Außenflächen |
| 2 Arbeitsplatzgestaltung
2.2 Verkehrswege
2.4 Absturz von hochgelegenen Arbeitsplätzen |
- Schutzschuhe tragen
- nur rutschsichere Oberflächen betreten
- Rettungsgerät vor Ort bereithalten
- PSA gegen Absturz benutzen,
- zweite Person einsetzen
- Durchführung von seilgestützten Arbeiten nur nach spezieller Ausbildung
| 8.2.2
8.2.4 |
| 3 Gefährdung durch Nichtbeachtung ergonomischer Erkenntnisse
3.2 Beleuchtung |
- für ausreichende Beleuchtung sorgen
| 8.3.2 |
| 3.3 Kälte, Hitze, Wind, Regen, Sonne |
- geeignete Wetterschutzbekleidung zur Verfügung stellen
- Sonnenschutz benutzen
| 8.3.3 |
| 3.5 Informationsaufnahme |
- Kommunikation sicherstellen
| 8.3.5 |
| 6 Gefährdung durch Stoffe
6.1 Gefahr durch Reinigungsmittel, Farben, Fette, Kleber |
- Betriebsanweisung beachten
- PSA benutzen
| 8.6.1 |
| 8 Gefahren durch physikalische Einwirkungen
8.3 Elektromagnetische Felder |
- bei Arbeiten im Abstrahlbereich von Funkantennen Sicherheitsabstand einhalten
| 8.8.3 |
6 Überprüfungen, Freigaben, Abnahmen
Für die im Rahmen der Errichtung, Montage, Betrieb, Wartung und Instandhaltung notwendigen Überprüfungen, Freigaben und Abnahmen sind die Schutzziele des Abschnittes 4 bzw. 5 zu berücksichtigen.
Freigaben von Sicherheitseinrichtungen, z.B. Steigschutzsystem, dürfen nur nach Prüfung durch eine befähigte Person erfolgen.
Das Prüfergebnis ist zu dokumentieren und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. :
7 Offshore
Diese zusätzlichen Informationen gelten für Offshore-Anlagen und umfassen die Tätigkeiten:
- Vormontage im Hafen
- Verladung
- Errichtung
- Rückbau
Der Transport von Material und Personen zur WEA erfolgt mit einem Schiff oder einem Hubschrauber.
Für die Zeit des Transportes unterstehen die Personen den jeweiligen Fahrzeugführern und sind an deren Weisungen gebunden.
Aufsichtspflichten und Verantwortung sind insoweit zu übertragen.
Der Transport beginnt mit dem Betreten des Gefahrbereiches des Fahrzeuges.
Er endet mit dem Verlassen des Gefahrbereiches des Fahrzeuges.
Die in den Abschnitten 4 und 5 aufgeführten Gefährdungen und den entsprechenden Maßnahmen zur Verhütung von Gefährdungen gelten grundsätzlich auch für Offshore-Anlagen.
Bei Arbeiten an Offshore- Anlagen ist von zusätzlichen Gefährdungen auszugehen, die besondere Schutzmaßnahmen erfordern.
Dazu hat der Unternehmer ein ergänzendes Konzept zur Verhütung von Gefährdungen zu erstellen.
In diesem Konzept sind insbesondere Aussagen zu treffen über:
- Die spezielle Sicherheitsausbildung
- Die Sicherheitsausrüstung
- Die Erste-Hilfe-Organisation
- Den Notfall- und Evakuierungsplan
- Die Kommunikationsverfahren und -abläufe
Hierzu sind folgende nationale und internationale Vorschriften zu beachten:
- Seeanlagenverordnung
- Internationales Seerechtsübereinkommen
- MARPOL Übereinkommen
- SOLAS Übereinkommen
Der Unternehmer hat sicher zu stellen, dass jede Person auf der WEA jederzeit einen Schutzraum zur Unterbringung bei schlechtem Wetter erreichen kann.
Bei Gefahr des Sturzes ins Wasser ist geeignete PSA gegen Ertrinken und Unterkühlung zu tragen, z.B. Überlebensanzug.
Beim Verladen und Vormontieren im Hafen sind Maßnahmen gegen Absturzgefahren mit Versinken im Wasser zu treffen.
Beim Übergang auf die WEA sind insbesondere Maßnahmen gegen Durchnässung, Abrutschen, Absturz, Versinken im Wasser, Anstoßen, Quetschen und Einklemmen zu treffen.
Zusätzlich sind die Hinweise in den einzelnen Abschnitten im Katalog zu beachten.
Katalog der Gefährdungen und Belastungen
mit beispielhaften Schutzmaßnahmen
Windenergieanlagen
8 Katalog der Gefährdungen und Belastungen
In dem folgenden Gefährdungskatalog sind die für die Errichtung und Montage sowie Betrieb, Instandsetzung und Wartung von Windenergieanlagen zutreffenden Gefährdungen und Belastungen sowie Schutzmaßnahmen zum Schutz der Versicherten gegen Unfall und Gesundheitsgefahren durch beispielhafte Lösungen dargestellt.
Der Unternehmer kann den Katalog für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung gemäß ArbSchG verwenden.
Die Gefährdungsbeurteilung muss sich jedoch auf den einzelnen Arbeitsplatz beziehen.
Für gleichartige Arbeitsplätze kann eine gemeinsame Gefährdungsbeurteilung erfolgen.
Der Betriebsarzt ist in die Beurteilung der Arbeitsplätze einzubeziehen.
Andere Schutzmaßnahmen, die mindestens die gleiche Sicherheit gewährleisten, sind zulässig.
8.1 Gefährdung durch organisatorische Mängel
8.1.1 Unterweisung
- Unterweisung der Versicherten vor Aufnahme der Tätigkeit
Unterweisung "vor Ort"
- Wiederkehrende Unterweisungen, möglichst häufig, mindestens einmal jährlich, und insbesondere:
- bei Arbeitsplatzwechsel
- nach längerer Pause, z.B. Wehrdienst, Mutterschutz
- von besonders schutzbedürftigen Personen, z.B. Jugendliche,
- weibliche Versicherte, Schwangere, Personen, die nach einem schweren Arbeitsunfall eingegliedert werden
- von Leiharbeitnehmern, Fremdfirmenmitarbeitern, sonstige Personen
- Arbeiten mit erhöhter Gefährdung
- Alle Unterweisungen sind zu dokumentieren
- Befähigung für Tätigkeiten
- Für geeignete arbeitsplatzbezogene Einarbeitung sorgen
- Für spezielle Ausbildung sorgen, z.B. Arbeiten an Rotorblättern, Turmreinigung, Einsatz auf Offshore-Anlagen
- Betriebsarzt zur Beurteilung der Befähigung hinzuziehen
- Regelmäßige Rettungsübungen durchführen
- Regelmäßige praktische Unterweisungen im Gebrauch von Feuerlöschern durchführen
8.1.2 Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung
- Richtiges Verhalten und erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung von Gefährdungen/Belastungen müssen in Betriebsanweisungen beschrieben werden, dabei sind die möglichen Betriebszustände einer WEA zu berücksichtigen.
Betriebsanweisungen sind z.B. zu erstellen:
- Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen anfertigen.
Gefahrstoffe können sein:
- Hilfsstoffe, wie Öle und Fette
- Beschichtungsstoffe, wie Korrosionsschutz- und Anstrichfarben
- Harze, wie Epoxidharze (siehe Anhang 10.1), Polyesterharze
- Betriebsanweisungen können entsprechend Anhang 10.1 ausgeführt werden.
Anforderungen an Betriebsanweisungen:
- in einer für die Versicherten verständlichen Sprache verfasst sein,
- eindeutige Formulierungen verwenden,
- an geeigneter Stelle zur jederzeitigen Einsichtnahme für die Versicherten bereithalten.
Offshore:
Betriebsanweisungen sollen folgende Punkte enthalten:
- Es ist eine einheitliche Kommandosprache festzulegen.
- Die Versicherten sind hinsichtlich der besonderen Anforderungen an Notruf und Rettungsmaßnahmen zu unterweisen.
- Praktische Rettungsübungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen durchzuführen.
8.1.3 Koordinierung
- Maßnahmenkatalog
- Bei der Möglichkeit gegenseitiger Gefährdung ist eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt.
Zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.
- Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse von Vorgesetzten abgrenzen und dieses dokumentieren
- Wenn mehrere Firmen zusammenarbeiten, ist ein geeigneter Koordinator mit Weisungsbefugnis gegenüber allen Versicherten schriftlich zu bestellen und bekannt zu machen
- Zuständigkeiten und Aufgaben des Koordinators vertraglich vereinbaren
- An- und Abmelden von Personen bei allen Arbeiten beim Unternehmer oder der Person, die Arbeiten aufeinander abstimmt
- Personen sind in örtliche Gegebenheiten einzuweisen und über Sicherheitsmaßnahmen zu informieren.
Vorhandene Betriebsanweisungen sind zu beachten und einzuhalten.
- Der Unternehmer hat sich zu vergewissern, dass Personen, die in seinem Verantwortungsbereich tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit angemessene Anweisungen erhalten haben.
- Der Unternehmer hat sicher zu stellen, dass die WEA während der Durchführung von Arbeiten nicht von Unbefugten bedient werden kann.
- Nach Beendigung der Arbeiten ist vor dem Verschließen der WEA sicher zu stellen, dass alle Personen die Anlage verlassen haben.
8.1.4 Arbeiten mit erhöhter Gefährdung
Bei Arbeiten können erhöhte Gefährdungen durch die räumlichen Verhältnisse oder die exponierte Lage des Arbeitsplatzes auftreten.
Alleinarbeit ist beim Auftreten erhöhter Gefährdungen nicht zulässig.
Arbeiten mit erhöhten Gefährdungen können z.B. sein:
- Arbeiten mit Absturzgefahr
- Geeignete Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) zur Verfügung stellen.
- Die Versicherten sind vor der ersten Benutzung der PSAgA und in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens einmal C jährlich, zu unterweisen.
- Bereitgestellte PSAgA ist zu benutzen.
- Bei erforderlichem Wechsel der Anschlagart der PSAgA sicherstellen, dass geeignete Anschlagpunkte bzw. besondere Sicherung, z.B. Höhensicherungsgerät, genutzt werden.
PSA mit zwei Verbindungsmitteln
- Arbeiten in engen Räumen
- Aufsichtsführenden bestimmen
- Geeignete Zugangshilfen zur Verfügung stellen
- Rettungsmöglichkeit sicherstellen
- Sicherstellen, dass grundsätzlich keine Alleinarbeit durchgeführt wird
- Sicherstellen einer jederzeitigen Verständigung der Versicherten untereinander
- Arbeiten mit offener Flamme
- Erlaubnisscheinverfahren für Arbeiten mit offener Flamme vorsehen.
Die im Erlaubnisschein vorgesehenen Maßnahmen sind einzuhalten.
- Arbeiten mit Reinigungs- und Lösungsmitteln
- Schutzmaßnahmen nach 8.6.1 beachten
- Arbeiten mit Hydraulikanlagen und hydraulischen Werkzeugen
- Bei Arbeiten an Hydraulikanlagen auf die Wirkung von gespeicherten Energien achten.
Sicherstellen, dass gespeicherte Energien die Versicherten nicht gefährden können, z.B. vor Beginn der Arbeiten Hydraulikanlage drucklos machen, gespeicherte Energien entspannen.
- Arbeiten bei besonderen Witterungsbedingungen, Sturm, Gewitter, Vereisung
- Witterungsbedingungen definieren, bei denen die Arbeiten einzustellen sind.
- Versicherte besonders unterweisen
- Aufenthalt im Maschinenhaus bei Testläufen
- Sicheren Standplatz einnehmen
- Abstand zu bewegten Teilen halten
- Besondere Absprachen untereinander treffen
- Zusätzliche technische und/oder organisatorische Schutzmaßnahmen vorsehen, z.B. ständige Kommunikation mit der Einsatzzentrale
Offshore:
- Geeignete Überlebensanzüge sind zur Verfügung zu stellen und während des Übersetzens mit dem Motorschiff zu nutzen.
Der Überlebensanzug ist erst nach Betreten des Turms der WEA abzulegen.
Vor Verlassen des Turms der WEA ist der Überlebensanzug anzuziehen, d.h. bei Gefahr des Ertrinkens sind Überlebensanzüge zu tragen.
- Mindestens zwei Personen werden zur WEA gebracht und führen gemeinsam die erforderlichen Arbeiten durch.
8.1.5 Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen
Die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen ist erforderlich, wenn die Gefährdung durch technische Maßnahmen nicht verhindert oder gemindert werden kann.
Vor der Bereitstellung hat der Unternehmer die Versicherten anzuhören.
PSA gegen Absturz
- Atemschutz, z.B. für Gase, Dämpfe, Aerosole, flüssige und feste Stoffe
- Gefahrstoffe sind zu ermitteln.
- Wenn kein Ersatzstoff eingesetzt werden kann, geeigneten Atemschutz tragen; z.B. bei Freiwerden von Lösemitteldämpfen, bei Anstrich- und Konservierungsarbeiten.
- Bei Exposition von gesundheitsschädigenden Stäuben, die beim Wechsel von Filtern und Arbeiten an Schleifringen freiwerden können, Atemschutz tragen.
- Arbeiten mit offener Flamme und bei Lichtbogengefährdung
- flammhemmende Schutzkleidung tragen
- geeigneten Gesichtsschutz/Augenschutz tragen
- Gefährdung durch Berührung von Teilen mit gefährlicher Spannung
- Geeignete isolierende Schutzkleidung tragen
- Schutzhandschuhe
- beim Umgang mit Gefahrstoffen Beständigkeit und Durchbruchszeiten der Schutzhandschuhe beachten, z.B. für den Umgang mit Epoxidharzen Nitrilhandschuhe verwenden
- bei mechanischen Gefährdungen für die Hände ist die Rutschfestigkeit und Griffsicherheit der Schutzhandschuhe berücksichtigen
- für Arbeiten unter Spannung siehe elektrische Gefährdungen
- Fußschutz
- geeignete Sicherheitsschuhe tragen
- auf Baustellen nur Sicherheitsschuhe mit durchtrittsicherer Sohle tragen (Kennzeichnung "P")
- Außenarbeiten
- Geeignete Wetterschutzkleidung zur Verfügung stellen und tragen
- auf wasserdichte/-abweisende Funktion der Kleidung achten
- auf Kälteschutzfunktion achten
- Sonnenschutzmittel zur Verfügung stellen
- Sonnenschutz nutzen, z.B. UV- dichte Kleidung tragen
Offshore:
- Geeignete Überlebensanzüge sind zur Verfügung zu stellen.
- Bei Gefahr des Ertrinkens sind die Überlebensanzüge zu benutzen.
- Bei Aufenthalt unterhalb des Turmeinstieges mit Absturzgefährdung ins Wasser sind Überlebensanzüge zu tragen.
8.1.6 Erste-Hilfe-Systeme
Aufgrund des Einsatzortes und der örtlichen Verhältnisse sind Versicherte über Maßnahmen der Rettung und der Ersten Hilfe zu unterweisen.
Im Rahmen der Unterweisung haben sie mit den einzusetzenden Rettungsgeräten zu trainieren.
Die Unterweisung muss wiederholt werden, z.B. bei Änderung der örtlichen Verhältnisse oder des einzusetzenden Rettungsgerätes, mindestens aber einmal jährlich.
Abseiltraining
- Die Rettungskette ist in jedem Fall sicher zu stellen
- Beim Abseil-Training ist eine Doppelsicherung, z.B. Höhensicherungsgerät, zu verwenden.
Rettungsübung
- Vor Beginn der Arbeiten hat sich derjenige, der die Arbeiten anweist, davon zu überzeugen, dass die Rettungskette jederzeit ausgelöst werden kann.
- Von jedem Punkt der WEA muss ein Notruf absetzbar sein (z.B. durch Kommunikationsgerät)
- Ersthelfer
- alle an WEA eingesetzten Versicherten als Ersthelfer ausbilden (Grundkurs mit 16 Unterrichtseinheiten)
- Erste Hilfe Training alle zwei Jahre durchführen (Auffrischungskurs mit acht Unterrichtseinheiten)
- Erste-Hilfe-Material bereitstellen
- Zusätzlich zum Verbandkasten im Service-Montagefahrzeug sollte dem Versicherten ein Verbandpäckchen zur Verfügung gestellt werden.
Inhalt dieses Päckchens ist in Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt festzulegen.
- Beim Umgang mit Säuren, Laugen usw. ist eine Gefährdung der Augen möglich, daher ist eine Augenspülflasche mitzuführen. "Der Inhalt ist mit dem Betriebsarzt abzustimmen.
8.1.7 Alarm- und Rettungsplan
WEA müssen -eindeutig identifizierbar sein.
Hierfür sind z.B. folgende Hilfsmittel einsetzbar:
Hinweisschilder, Anlagenkennzeichnung
Um die WEA schnell und eindeutig auffinden zu können, sind die Anfahrtswege zu Windenergieanlagen festzulegen und den örtlich zuständigen Rettungseinsatzkräften bekannt zu machen.
Unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. rückgebaute Anfahrtswege, verschlossene Schranken, andere Besonderheiten, empfiehlt es sich, die Anfahrtswege mit den Rettungseinsatzkräften abzustimmen.
Um die Auffindbarkeit zu gewährleisten, können z.B. folgende Hilfsmittel eingesetzt werden:
- Windenergieanlagen - Notfallinformationssystem (WEA-NIS)
- GEO-Informationssysteme
- Lagepläne
Änderungen sind sofort nach bekannt werden im zur Anwendung kommenden System zu aktualisieren.
Kennzeichnung nach WEA-NIS
Angaben zur WEA und Lageplan mit Anfahrtsweg
Die vorgenannten Punkte betreffen WEA auf dem Land. Bei Offshore-Anlagen sind andere Notrufsysteme, wie z.B. GMDSS (Internationales Seenotrettungssystem), zu benutzen.
Im Falle von Havarien oder Meeresverschmutzungen sind die zuständigen Stellen einzubinden.
Für Notfälle sind Alarm- und Rettungspläne zu erstellen.
Alarmplan
Besondere Ereignisse und Gefahren sind im Alarm- und Rettungsplan zu berücksichtigen, hierzu gehören z.B.
- Unfälle mit Personenschaden
- Verhalten von Personen bei Notfällen
- Brände
- im Maschinenhaus
- im Turm
- an elektrischen Anlagen
- Explosionen
- unkontrolliertes Austreten von Stoffen, z.B. durch Havarie,
aus:
- Getriebe
- Transformator
- Hydraulikanlage
- sonstige gefährliche Störungen des Betriebsablaufes, z.B. durch:
- Turmhavarie (z.B. Abknicken, Umfallen)
- Durchdrehen (z.B. Rotor)
- Blattabwurf
- Eisabwurf
- elektrische Gefährdungen
Alarm- und Rettungspläne sind mit den Rettungseinsatzkräften abzustimmen.
Bei Änderungen der Einsatzbedingungen sind die Pläne und Unterlagen zu aktualisieren.
Zufahrt und Zugang müssen so beschaffen sein, dass Rettungsfahrzeuge zur Anlage und Rettungseinsatzkräfte in die Anlage gelangen können.
Beispiel einer Notfall-Meldung siehe Abschnitt 10.2.
Hinweis:
Die Einsatzleitstelle, z.B. beim Hersteller oder Serviceunternehmen, muss 24 Stunden am Tag und 365 Tage im Jahr besetzt sein.
- Flucht - und Rettungsplan
Von den Darstellungen eines Flucht- und Rettungsplanes gemäß DIN 4844-3 kann aufgrund der übersichtlichen und einfachen Bauweise von WEA abgewichen werden.
Nachfolgende Angaben sollten in einem Flucht- und Rettungsplan für WEA enthalten sein:
- Regeln für das Verhalten im Brandfall
- Regeln für das Verhalten bei Unfällen
- Lage der Rettungswege
- Zugänglichkeit der Rettungswege
- Lage der Rettungsgeräte incl.
Lage von Anschlagpunkten für PSA zum Schutz gegen Absturz
- Lage von vorhandenen Feuerlöschern
- Lage von vorhandenen Verbandkästen
- Sonstiges, z.B. Notrufeinrichtungen
- Möglichkeiten der Rettung darstellen, z.B. für eine Notabseilung (Eigenrettung) über das Maschinenhausdach mittels Abseilgerät im Falle eines Brandes im Turmfuß oder eines verrauchten Turmes
8.1.8 Hygiene
- Maßnahmen zur Hygiene sind in einer Betriebsanweisung festzulegen.
Hierfür sind bei Einsatz von Gefahrstoffen auch die Hinweise aus den Sicherheitsdatenblättern zu berücksichtigen.
- Gefährdung der Haut
- Hautschutz-, -reinigungs- und -pflegemittel zur Verfügung stellen und benutzen.
- Gefährdung durch fehlende Wechselarbeitskleidung
- Für den Fall großflächiger Kleidungsverschmutzung Wechselarbeitskleidung vorhalten und den Wechsel anweisen.
- Gefährdung bei Nahrungsaufnahme
- Sicherstellen, dass vor der Nahrungsaufnahme eine geeignete Handreinigung erfolgen kann.
Mahlzeiten und Getränke nur an Plätzen einnehmen, bei denen keine Gefährdungen für den Versicherten bestehen.
- Die Lagerung von Abfällen und Stoffen in der WEA ist nicht zulässig.
Diese sind nach Beendigung der Arbeiten zu entfernen.
8.1.9 Arbeitsschutzorganisation
- Maßnahmen zur Arbeitsschutzorganisation
- Klare Regelung der Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse
- Benennung von Aufsichtsführenden
- Nennung von Ansprechpersonen, z.B. Anlagenbetreiber, zuständiger Versorgungsnetzbetreiber (VNB)
- Bestellung von
- Sicherheitsfachkraft
- Betriebsarzt
- Sicherheitsbeauftragte
- Ersthelfer
- Durchführung von Arbeitsschutzausschusssitzungen (ASA) gemäß Arbeitssicherheitsgesetz
- Vertreter des Montage- und Servicepersonals sind an den Sitzungen zu beteiligen, wenn in dieser Sitzung ein sie betreffendes Thema abgehandelt wird.
- Mitbestimmungs- und Informationsrechte des Betriebsrates in Belangen der Arbeitssicherheit beachten.
- Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen in Abstimmung mit dem Betriebsarzt
- G 20 Lärm
- G 25 Fahr-, Steuer-, Überwachungstätigkeiten
- G 26 Atemschutzgeräte .
- G 27 Isocyanate (z.B. enthalten in 2-Komponentenkunstharzen)
- G 29 Benzolhomologe (Toluol, Xylole; z.B. enthalten in Farben, Beschichtungsstoffen)
- G 41 Arbeiten mit Absturzgefahr
- Vorsorgeuntersuchungen festgelegt in Biostoff- und Gefahrstoffverordnung
8.2 Gefährdung durch Arbeitsplatzgestaltung
8.2.1 Arbeitsräume
- Räume/ Arbeitsbereiche
- Arbeitsbereiche zugänglich halten
- Einstiegshilfen für enge Räume vorsehen
- Bodenluken geschlossen halten
- Fluchtmöglichkeit
- Fluchtwege freihalten
- Bodenlukenbereich freihalten
- Für den Notabstieg vorgesehene Anschlagpunkte freihalten
- Bewegungsfreiheit
- mögliche Anstoßstellen erkennen und sichern, dies kann z.B. bei Arbeiten im unmittelbaren Bereich der Anstoßstelle durch eine mobil einzusetzende Abpolsterung geschehen.
- Arbeiten auf dem Dach
- Geeignete Sicherungsmöglichkeiten, z.B. mobile Geländer oder bei fehlenden technischen Schutzmaßnahmen PSA zum Schutz gegen Absturz verwenden
- Warnzeichen beachten
- Unterhalb der Eingangsplattform liegende Räume
- Lukenabdeckungen geschlossen halten
- Offene Luken gegen Hineinstürzen sichern
- Räume sauber halten
- Vor dem Betreten luftaustauscharmer Bereiche, z.B. Turmkeller, ist der Sauerstoffgehalt durch Messungen festzustellen.
Ein Betreten dieses Raumes ist nur bei ausreichendem Sauerstoffgehalt in der Atemluft erlaubt.
- Arbeiten in abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten
- Zugangsberechtigung regeln
- Befugnisse regeln
Offshore:
Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass im Notfall, z.B. bei Sturm, Wetterumschlag oder ähnlichem, ein längerer Aufenthalt in dem Schutzraum der WEA in angemessener Form möglich ist. Daher müssen z.B. Nahrung, Getränke, Decken den Versicherten zur Verfügung stehen.
Die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände zum Überleben sind nach Vorgabe von Ärzten und anderen Fachleuten zusammenzustellen.
Die Ausrüstungsgegenstände sind in wasserdichten transportablen Fässern aufzubewahren.
Sie sollen mindestens Schlafsäcke, Kocher, Brennstoff, Verpflegung, Trinkwasser, netzunabhängige Beleuchtung und Möglichkeit zur Beschäftigung (z.B. Kartenspiel) enthalten.
8.2.2 Verkehrswege
- Gefährdung durch Beschaffenheit der Verkehrswege
- Verkehrswege müssen so beschaffen und bemessen sein, und in diesem Zustand unterhalten werden, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden können.
Verkehrswege sind u.a. Fahrwege, Stellflächen (für z.B. Hebebühnen, Krane, Fahrzeuge), Gehwege, Treppen, Rampen, Leitern, ebene Verkehrsflächen (z.B. Böden, Podeste, Stand- und Arbeitsflächen), Durchstiege, Einstiege in die Nabe.
Beispiel für gute Zuwegung
Beispiele für schlechte Zuwegung
- Gefährdung auf Verkehrswegen außerhalb der WEA zwischen öffentlichen Straßen und der WEA und den dazugehörigen Einrichtungen (z.B. Trafostationen)
- Freihalten von Bewuchs, Gegenständen und ggfs.
Tieren
- Sicherstellen eines Lichtraumprofils mit erforderlicher Breite und Höhe für den Verkehrsweg
- Zu Beginn der Bauphase sind Verkehrswege anzulegen, die für den Baustellenverkehr ausreichend tragfähig sind und über einen ebenen Belag ohne Stolperstellen verfügen.
- Mindestbreite der Verkehrswege für Personen 0,87 m
- Treppen im Gelände, die eine Mindestbreite von 0,87 m bei einem Schrittmaß von 63 cm aufweisen und mit einem Handlauf ab 5 Treppenstufen ausgerüstet sind, sind zu benutzen.
- Schräglaufende Zugangsrampen mit einem tragfähigen Belag ohne Stolperstellen der Mindestbreite von 0,87m und einer Neigung von ca. 8 % bis höchstens 12,5 % sind zu benutzen.
Die schräglaufenden Zugangsrampen sind vom Bewuchs freizuhalten.
Nach Aufstellen des ersten Turmteiles, diesen nur betreten, wenn die Einstiegstreppe montiert worden ist.
Anmerkung: siehe auch BGI 561 "Treppen".
- Treppen und Leitern im Verlauf von Verkehrswegen, die mit der WEA verbunden sind
- in ordnungsgemäßem Zustand erhalten, d.h. vor Benutzen von Treppen den Handlauf überprüfen und festgestellte Schäden beseitigen.
- Saubere Trittflächen benutzen.
Hinweis:
Trittflächen aus Gitterosten verfügen über einen Selbstreinigungseffekt und sind als rutschhemmend anzusehen.
- Trittflächen von Eingangstürzargen nur betreten, wenn diese rutschfest ausgeführt sind.
Hinweis:
Gewarzte Bleche gelten als rutschhemmend.
- Inaugenscheinnahme von Leitern und Steigschutzeinrichtungen vor Benutzung.
- Prüfung von Leitern und Steigschutzeinrichtungen nach Vorgaben der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Hinweise des Herstellers.
- Verkehrswege innerhalb der WEA
- Verkehrswege freihalten, keine Lagerung von Materialien und anderen Gegenständen
- Leitern sind so zu verwenden, dass die Versicherten jederzeit sicher stehen und sich sicher festhalten können.
Wenn auf einer Leiter eine Last getragen werden muss, darf dies ein sicheres Festhalten nicht verhindern.
- Prüfung von Steigleitern und Steigschutzeinrichtungen nach Vorgaben der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Hinweise des Herstellers prüfen
- Steigleitern, - insbesondere Sprossen, sowie begehbare Flächen öl- und fettfrei halten
- Fluchtwege freihalten
- Ungehinderten Zugang für Rettungseinsatzkräfte sicherstellen
- Podeste und Standplätze freihalten, Luken und Bodenöffnungen nach Durchstieg schließen
Brüstung zum Schutz gegen Absturz
- Umstieg/Durchstieg vom Turm in das Maschinenhaus
- Verletzungsgefahr vermindern, z.B. Verwendung von mobilen Polsterungsstücken zur Sicherung der Anstoßstellen im Bereich der Verkehrswege,
- Anlegeleitern gegen Wegrutschen sichern
- Bei Absturzgefahr PSA zum Schutz gegen Absturz nutzen.
- Festhaltemöglichkeit oberhalb des Durchstieges nutzen.
- Beschaffenheit der außen liegenden Verkehrswege der WEA. Hierunter werden z.B. verstanden:
Dachflächen, Leitern, Umstiegsbereich Maschinenhaus-Nabe, Außenpodeste
- Rutschhemmende Oberflächen frei von Ölen und Fetten halten
- Nur vorgesehene Anschlageinrichtungen zum Schutz gegen Absturz verwenden, z.B. gem. DIN EN 795-1.
- vereiste Anlagenteile nicht besteigen
- Bei Vereisung während laufender Arbeiten sind Sicherungsmaßnahmen gemäß Notfallplan zu beachten, z.B. Benutzen eines Y-Falldämpfers
- Steighilfen, Aufzüge, Befahranlagen bei Vereisung nicht benutzen
- Außen liegende Steigleitern gegen unbefugtes Besteigen sichern
Offshore:
Es sind Absturzsicherungen vorzusehen.
Bei Wellengang kann von dem Versicherten der "seemännische Überstieg" vom Beiboot auf die WEA gewählt werden.
Der Versicherte darf sich weder am Beiboot noch an der Konstruktion der WEA durch Anschlagen mit einem Seil sichern.
Alle übersteigenden Personen müssen den Überlebensanzug tragen.
Es ist sicher zu stellen, dass Personen beim Abrutschen von der Leiter nicht auf das Schiffsdeck fallen können.
Es darf nur jeweils eine Person, ausgerüstet mit einem Überlebensanzug die Steigleiter nutzen.
Zur Beseitigung von besonderen Verschmutzungen, wie z.B. Vogelkot, Öl, Algenbewuchs usw. ist nach Vorgabe der Betriebsanweisung die zur Verfügung gestellte PSA zu benutzen.