umwelt-online: BGI 667 - Auswahlkriterien für Einrichtungen zur Einleitung von Rettungsmaßnahmen an Einzelpersonen
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BGI 667 - Auswahlkriterien für Einrichtungen zur Einleitung von Rettungsmaßnahmen an Einzelpersonen
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/517)

(Ausgabe 01/1996)


Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz.

nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten

Vorbemerkung

Nach § 36 UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und § 2 UVV "Erste Hilfe" (siehe BGV A1) ist jeder Unternehmer zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr für Leben und Gesundheit verpflichtet. Insbesondere hat er zu gewährleisten, daß bei allein arbeitenden Personen in einem Notfall unverzüglich die notwendigen Rettungsmaßnahmen eingeleitet werden.

Hierfür kann der Unternehmer technische Hilfsmittel einsetzen, die jedoch keinen Ersatz für eine in staatlichen Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften geforderte zweite Person darstellen, die in einem Notfall die Rettungskette ingangsetzen soll.

Eine der technischen Möglichkeiten ist die Meldung eines Notfalls über eine Personen-Notsignalanlage; siehe hierzu die "Sicherheitsregeln für Personen-Notsignalanlagen" (BGR 139).

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, unter Zugrundelegung dieser Auswahlkriterien auch Einrichtungen einzusetzen, die im Anwendungsbereich der vorstehend genannten Sicherheitsregeln ausgenommen sind.

Bei der Auswahl geeigneter Notsignalgeräte ist nicht nur die Gefährdung von Einzelpersonen durch die Tätigkeit, sondern auch die Gefährdung durch die persönliche gesundheitliche Beeinträchtigung, z.B. Kreislauferkrankungen, Diabetis, zu berücksichtigen.

1 Zur Orientierung dienende, nicht erschöpfende Liste möglicher Gefährdungen und Beeinträchtigungen

Art der Gefährdung Beispiele
mechanische Gefährdungen Absturzstellen, Einzugstellen, Roll-, Gleit-, Kippbewegungen, bewegliche Maschinen und Fahrzeuge, trittunsicherer Boden (Fußboden, Gelände)
elektrische Gefährdungen enge, leitfähige Räume, Nässe, Freileitungen
chemische Gefährdungen Brand- und Explosionsgefahren durch Stäube, Dampfe, Gase; Gesundheitsgefahren durch Rauche, Flüssigkeiten, Gase Sauerstoffmangel
thermische Gefährdungen heiße Stoffe, wie Wasserdampf oder heiße Oberflächen, Hitze, Kälte
Strahlungsgefährdungen UV-Strahlung beim Schweigen, Röntgenstrahlung, ionisierende Strahlung, elektromagnetische Strahlung, Wärmestrahlung, Laserstrahlung
sonstige Gefährdungen biologische Einwirkungen, Einwirkungen durch Dritte, Ertrinkungsgefahr, gesundheitliche Beeinträchtigungen (Kreislauf, Diabetis)
Zusätzliche Beeinträchtigungen
Arbeitsumgebungsfaktoren Erschwerte Zugangs- und Fluchtmöglichkeiten, Beleuchtung (Dunkelheit, Blendung, Sichtbehinderung z.B. durch Nebel)
Klima
Lärm
mechanische Schwingungen
physiologische Faktoren Muskelarbeit (Ermüdung)
Arbeitsplatzmaße (Enge)
Schichtarbeit
Nachtarbeit
psychologische Faktoren Informationsaufnahme
Informationsverarbeitung
Kommunikation


2 Gefährdungsbewertung

geringe Gefährdung: Alltägliche Gefährdungen, die dem allgemeinen Lebensrisiko entsprechen, bei denen zu erwarten ist, daß die Einzelperson im Notfall selbst handlungsfähig bleibt.
erhöhte Gefährdung: Jede Gefährdung entsprechend der Liste über mögliche Gefährdungen, bei denen zu erwarten ist, daß die Einzelperson im Notfall noch eingeschenkt handlungsfähig bleibt.
besondere Gefährdung: Mehr als eine Gefährdung oder eine Gefährdung und mehrere Beeinträchtigungen entsprechend der Liste über mögliche Gefährdungen und Beeinträchtigungen, bei denen zu erwarten ist, daß die Einzelperson im Notfall nicht mehr handlungsfähig ist.


3 Auswahlkriterien

Bevorzugt zu verwendende Einrichtungen Gefährdungen
geringe Gefährdung erhöhte Gefährdung besondere Gefährdung
leitungsgebundenes Telefon x    
leitungsgebundene Hilferufanlage x x  
leitungsgebundenes Telefon mit Handsender 1 x x  
schnurloses Telefon ohne oder mit Ruftaste 2 x x  
Funktelefon ohne oder mit Ruftaste x x  
Sprechfunkgerät x x  
Sprechfunkgerät mit Nottaste (willensabhängig) x x  
Sprechfunkgerät mit Lagealarm (willensunabhängig) x x x
Videoeinrichtung 3 x x x
Akustische Warneinrichtung 4 (Lagealarm) x x x
Gaswarngeräte mit willensunabhängiger Alarmübermittlung x x x
Personen-Notsignalanlagen (gemäß BGR 139) x x x


4 Einsatzregeln

Folgende Einsatzregeln sind zu beachten:

  1. Die Benutzer müssen über den Einsatz der Geräte unterwiesen sein.
  2. Die Wirksamkeit der geplanten Rettungsmaßnahmen muß durch Alarmübungen geprüft werden.
  3. Es muß sichergestellt sein, daß auf Notrufe unverzüglich reagiert werden kann.
  4. Vor jeder Inbetriebnahme muß durch Funktionstest und Besichtigung der einwandfreie Zustand der Geräte geprüft werden.


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1 "Notruffinger"
2 vorprogrammierte Rufnummer
3 Dauerüberwachung
4 nur örtlich begrenzt einsetzbar aufgrund der Reichweite des akustischen Signals


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