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BGI 673 / DGUV Information 212-673 - Empfehlungen zur Benutzung von Gehörschützern durch Fahrzeugführer bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/563)

(Ausgabe 01/2003)


Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz.


redak. Hinweis:
vgl. ArbStättV 2004, Anhang Nr. 3.7 Lärm

Vorbemerkung

Die Lärmminderungstechnik bei Fahrzeugen ist so weit fortgeschritten, dass im Allgemeinen bei bestimmungsgemäßer Betriebsweise der Fahrerarbeitsplatz kein Lärmbereich mehr ist. Bei einigen Fahrzeugen, insbesondere bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, kann der Fahrerarbeitsplatz jedoch Lärmbereich sein.

Die Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3) fordert in diesen Fällen den Unternehmer auf, Lärmbereiche zu ermitteln und den Versicherten geeignete Gehörschützer zur Verfügung zu stellen. Durch diese Gehörschützer darf die notwendige Signalerkennung nicht so weit beeinträchtigt werden, dass dies zu erhöhter Unfallgefahr führt.

Die Straßenverkehrsordnung ( StVO) schließt deshalb vom Grundsatz her die Benutzung von Gehörschützern aus. Um den notwendigen Gehörschutz zu gewährleisten, ohne eine erhöhte Unfallgefahr in Kauf zu nehmen, wurden aus den dem Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitssicherheit (BIA) gemeldeten Gehörschützern solche ermittelt, mit denen sich das Schutzziel

Verkehrssicherheit + Arbeitssicherheit = Betriebssicherheit

einhalten lässt.

Die vorliegende BG-Information gibt dem Unternehmer ein Hilfsmittel in die Hand, mit dem er auf der Grundlage der vom BIA herausgegebenen Liste mit geeigneten Gehörschützern (siehe Anhang 1 Tabelle 1) seinen Verpflichtungen gegenüber den zuständigen Stellen und den Versicherten nachkommen kann.

Die Frage, ob selbst ohne Gehörschutz überhaupt noch eine ausreichende Erkennbarkeit von Warnsignalen gegeben ist, ist nicht Gegenstand dieser BG-Information. Es soll lediglich geprüft werden, ob durch die Benutzung des Gehörschutzes eine Verschlechterung der Signalwahrnehmbarkeit eintritt.

Diese BG-Information wurde unter der Federführung der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (BGF) in Zusammenarbeit mit dem Fachausschuss "Verkehr" bei der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit (BGZ) des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften erarbeitet und wird vom Hauptverband herausgegeben.

1 Rechtliche Voraussetzungen für die Benutzung von Gehörschützern durch Fahrzeugführer bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr

Gemäß § 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist der Fahrzeugführer unter anderem dafür verantwortlich, dass sein Gehör durch Kopfhörer nicht beeinträchtigt wird, dies schließt im Grundsatz die Benutzung von Gehörschützern bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr aus. Das Bundesministerium für Verkehr hat sich zu möglichen Ausnahmen dahingehend geäußert, dass die Benutzung von Gehörschützern zulässig ist, wenn der Fahrerarbeitsplatz ein Lärmbereich ist und die Gehörschützer geeignet sind. Die Liste der geeigneten Gehörschützer wird jährlich durch das BIA aktualisiert. Hierbei müssen die Gehörschützer die Wahrnehmung der notwendigen Signale, insbesondere Schallzeichen und Einsatzhörner, zulassen. Die Eignung der Gehörschützer ist durch eine von der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft auszustellende Bescheinigung nachzuweisen, die auf Verlangen der Polizei vorzulegen ist (Muster siehe Anhang 3).

Darüber hinaus kann es auch erforderlich sein, bei mit der Transportaufgabe zusammenhängenden Arbeiten an Fahrzeugen geeignete Gehörschützer zu benutzen.

Beim Einsatz von Fahrzeugen im innerbetrieblichen Verkehr können diese Empfehlungen unter Beachtung des § 12 der Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3) sinngemäß angewendet werden.

2 Geeignete Gehörschützer

Im Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitsschutz (BIA) werden Berechnungen zur Signalerkennung durchgeführt; daraus ergibt sich die Liste geeigneter Gehörschützer in Tabelle 1 des Anhanges 1. Nur die in dieser Liste genannten Gehörschützer sind in Fahrzeugen mit dem Lärmbereich Fahrerarbeitsplatz im öffentlichen Straßenverkehr einzusetzen (Lieferanten siehe Tabelle 2 des Anhanges 1). Bei diesen Gehörschützern ist keine nennenswerte Beeinträchtigung der Signalhörbarkeit für normalhörende Personen zu erwarten.

Um gegebenenfalls vorhandene Beeinträchtigungen des Hörvermögens mit zu berücksichtigen, ist in jedem Fall eine Hörprobe gemäß Abschnitt 4 vor dem erstmaligen Einsatz von Gehörschützern im öffentlichen Straßenverkehr durchzuführen.

3 Auswahl geeigneter Gehörschützer

3.1 Spezielle Auswahlkriterien

Liegt der Tagesbeurteilungspegel einschließlich seiner Streubreite innerhalb der Tabelle 1 des Anhanges 1 angegebenen Einsatzbereiche, kann die Auswahl entsprechend dieser Tabelle erfolgen. Für die Auswahl ist zusätzlich die BG-Regel "Einsatz von Gehörschützern" (BGR 194) zu beachten.

Bei den in Tabelle 1 des Anhanges 1 aufgeführten, auf Eignung geprüften Gehörschützern, ist eine ausreichende Schalldämmung ohne Überprotektion sowie eine ausreichende Signalhörbarkeit gewährleistet.

3.2 Vereinfachte Auswahlkriterien

Eine einfache Entscheidung, ob die Auswahl nach dem Einsatzbereich HM oder L erforderlich ist, kann z.B. anhand des subjektiven Klangeindrucks erfolgen.

Der überwiegende Anteil der Innengeräusche ist tieffrequent (Einsatzbereich L), z.B. - Gabelstapler (mit Dieselmotor),

Hochfrequente Arbeitsgeräusche (Einsatzbereich HM) werden z.B. von

Auch in Zweifelsfällen, ob die Auswahl nach HM oder L erforderlich ist, können wegen der geringen Unterschiede zwischen beiden Einsatzbereichen die Gehörschützer wahlweise aus den Einsatzbereichen HM oder L der Tabelle 1 ausgewählt werden. Dabei ist besonders auf den Benutzungskomfort zu achten. Die endgültige Eignung wird durch die Hörprobe überprüft (Signalhörbarkeit gegeben oder nicht gegeben).

4 Durchführung der Hörprobe

4.1 Grundsätzliches

Grundsätzlich ist vor dem erstmaligen Einsatz der nach Abschnitt 3 ausgewählten Gehörschützer mit den betroffenen Versicherten eine Hörprobe - wie in den Abschnitten 4.2 bis 4.4 beschrieben - durchzuführen.

Die Hörprobe besteht aus zwei Versuchsabschnitten:

  1. Feststellen der Entfernung, bis zu der ohne Gehörschutz das Hupsignal bei Betriebsgeräusch gehört wird, und
  2. Überprüfung, ob in dieser Entfernung mit Gehörschutz das Hupsignal bei Betriebsgeräusch noch sicher erkannt wird.

4.2 Versuchsaufbau

Außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes, z.B. auf einem Betriebshof, werden direkt hintereinander das Fahrzeug mit Lärmbereich am Fahrerarbeitsplatz und ein Pkw aufgestellt (siehe Skizze). Die Versuche sind auf einem freien Platz mit möglichst glatter Oberfläche bei Windstille durchzuführen. Hindernisse, wie Bäume, Sträucher und anderes, die durch Widerhall oder Dämpfung das Ergebnis beeinflussen können, müssen von dem Pkw mindestens doppelt so weit entfernt sein wie der Fahrerarbeitsplatz. Ist es unvermeidbar, den Versuch im öffentlichen Straßenverkehr durchzuführen, sind die Bestimmungen des § 30 der Straßenverkehrsordnung (StVO), wonach unnötiger Lärm bei der Benutzung von Fahrzeugen verboten ist, zu berücksichtigen. Es muss eine Verständigungsmöglichkeit der Testperson am Fahrerarbeitsplatz mit Lärmbereich und dem Pkw gewährleistet sein, z.B. durch Handzeichen, Blickkontakt oder optische Signale.

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4.3 Versuchsdurchführung

Die Hörprobe wird unter den folgenden Bedingungen durchgeführt: Die Testperson im Lärmbereich des Fahrerarbeitsplatzes

**) Die Mithörschwelle ist der Schallpegel, bei dem das akustische Gefahrensignal neben vorhandenem Störschall unter Berücksichtigung eingeschränkter Hörfähigkeit sowie (gegebenenfalls) der Schalldämmung von Gehörschützern gerade noch hörbar ist.

4.4 Anmerkungen und Hinweise zur Versuchsdurchführung

  1. In Ausnahmefällen (extrem hoher Geräuschpegel am Fahrerarbeitsplatz oder Testperson mit Hörstörung) wird unter Umständen eine Pkw-Hupe auch dann nicht mehr erkannt, wenn der hupende Pkw direkt hinter dem Testfahrzeug steht. In diesem Fall kann die Hörprobe mit dem Warnsignal eines bevorrechtigten Fahrzeuges (Einsatzhorn) entsprechend Abschnitt 4.3 wiederholt werden.
  2. Da die vereinbarten Rückmeldesignale (Handheben, Bremse betätigen) erst kurz vor dem Test festgelegt werden, hat die Testperson naturgemäß keine "Routine". Das kann dazu führen, dass die Testperson auch eigentlich gehörte Signale nicht bestätigt. Die Testprozedur sollte daher möglichst vor dem eigentlichen Testvorgang einmal durchgespielt werden.
  3. Art und Länge des Hupsignals sind nicht vorgegeben, es empfiehlt sich aber folgendes Vorgehen:
    1. Pkw-Hupe: Die Hupe (Elektromagnetisches Horn, keine pneumatische Fanfare) muss hinsichtlich Schalldruckpegel und Frequenz der Straßenverkehrszulassungsordnung entsprechen,
    2. Hupsignal: Einmalige Betätigung für ca. 1 bis 1,5 Sekunden,
    3. Zeitlichen Abstand zwischen den einzelnen Hupsignalen variieren, damit sichergestellt ist, dass die Testperson das Signal auch wirklich gehört hat (und nicht nur "rhythmisch" Rückmeldung gibt). Gegebenenfalls beim Rückwärtsfahren kurz anhalten.
  4. Bei der Ermittlung der Hörweite ohne Gehörschutz (Rückwärtsfahren) sollte ca. alle 2 m ein Hupsignal gegeben werden. Nummer 3 Buchstabe c) beachten!
  5. Für die meisten Fahrzeuge mit Fahrerkabine werden Testentfernungen (Hörweiten ohne Gehörschutz) von ca. 6 bis 20 m ermittelt. Bei Fahrzeugen ohne Fahrerkabine bzw. bei Hörproben mit Einsatzhorn ist unter Umständen mit deutlich größeren Testentfernungen zu rechnen. Dies sollte bei der Auswahl des Testgeländes berücksichtigt werden. Eventuelle Lärmbelästigung der Nachbarschaft beachten!
  6. Vor Versuchsbeginn sollte der Motor des zu untersuchenden Fahrzeugs auf Betriebstemperatur gebracht werden. Moderne Motoren sind vollgasfest, bei älteren Motoren sollte die Testphase aber so kurz wie möglich gehalten werden, vor allem ist die Kühlmittel-Temperaturanzeige im Auge zu behalten. Bei vermuteten Vorschäden des Motors sollte der Test mit einem anderen Fahrzeug gleichen Typs durchgeführt werden.

5 Bewertung der Hörprobe

Die Hörprobe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Testperson im Lärmbereich des Fahrerarbeitsplatzes alle abgegebenen Hupsignale erkannt und bestätigt hat.

Hat die Testperson im Lärmbereich des Fahrerarbeitsplatzes nicht alle Hupsignale bestätigt, gilt die Hörprobe als nicht bestanden, und die benutzten Gehörschützer sind für diese Testperson nicht geeignet. In diesem Fall kann die Hörprobe mit anderen geeigneten Gehörschützern gemäß Anhang 1 Tabelle 1 wiederholt werden.

Eine erfolgreich durchgeführte Hörprobe ist mit dem Formular nach Anhang 3 zu bestätigen. Die Bescheinigung ist dem Technischen Aufsichtsdienst der zuständigen Berufsgenossenschaft zur Bestätigung zuzusenden.

Eine Bestätigung ist ebenfalls mit dem Formular nach Anhang 3 zu erstellen, wenn bei Hörproben ohne Gehörschützer trotz Einsatz stärkerer Signalgeber die Signale in keinem Fall von der Testperson gehört werden und kein leiserer Betriebszustand möglich ist. Dies ist unter Nummer 5 "Einschränkungen" des Formulars zu vermerken.

6 Wiederholung der Hörprobe

Hörproben sind in Abständen von höchstens drei Jahren zu wiederholen.

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 Tabellen Anhang 1

Tabelle 1: Liste geeigneter und geprüfter Gehörschützer

Kapselgehörschützer mit Universalbügel
Inhaber der Prüfbescheinigung Typbezeichnung Einsatzbereich in dB(A) (Beurteilungspegel)
HM L
Dalloz Safety AB Bilsom 822 NST (als Kinnbügel) 97-111 93-107
Dalloz Safety AB Bilsom 822 NST (als Nackenbügel) 97-111 94-108


Kapselgehörschützer mit Kopfbügel
Inhaber der Prüfbescheinigung Typbezeichnung Einsatzbereich in dB(A) (Beurteilungspegel)
HM L
Bilsom GmbH 747 99-113 98-112
Dalloz Safety AB Bilsom 847 II NST 102-116 99-113
Dalloz Safety GmbH Bilsom 847 NST 99-113 98-112
An Industrieschutzhelmen befestigte Kapselgehörschützer
Inhaber der Prüfbescheinigung Typbezeichnung Einsatzbereich in dB(A) (Beurteilungspegel)
HM L
Dalloz Safety GmbH Bilsom 848 NST 98-112 94-108
Fertig geformte Gehörschutzstöpsel zum einmaligen Gebrauch bestimmt
Inhaber der Prüfbescheinigung Typbezeichnung Einsatzbereich in dB(A) (Beurteilungspegel)
HM L
Bilsom GmbH 202 S/L und 203 S/L 94-108 92-106
Dalloz Safety AB Bilsom 202/203 NST 94-108 93-107
Dalloz Safety AB Bilsom NST Disposable Plug 89-103 88-102
Delta Plus Group Conic202 94-108 92-106
Fertig geformte Gehörschutzstöpsel zum mehrfachen Gebrauch bestimmt
Inhaber der Prüfbescheinigung Typbezeichnung Einsatzbereich in dB(A) (Beurteilungspegel)
HM L
Bilsom GmbH PerFit Detecters 5605/5606 90-104 89-103
Bilsom GmbH PerFit 5603/5604 90-104 89-103
Bilsom GmbH Quietzone 94-108 94-108
Bilsom GmbH Whisper 91-105 90-104
Cabot Safety Ltd. EAR Express 94-108 92-106
Cabot Safety Ltd. EAR Tracers 91-105 90-104
Cabot Safety Ltd. Ultrafit 92-106 90-104
Cabot Safety Ltd. Ultratech 88-102 86-100
Elvex Corporation Quattro 92-106 91-105
Moldex-Metric AG Rockets 6400 91-105 90-104
Moldex-Metric AG Rockets Cord 6401 91-105 90-104
Moldex-Metric AG Rockets Detect 6409 91-105 90-104
Vor Gebrauch zu formende Gehörschutzstöpsel zum einmaligen Gebrauch bestimmt
Inhaber der Prüfbescheinigung Typbezeichnung Einsatzbereich in dB(A) (Beurteilungspegel)
HM L
3M Deutschland GmbH Boots Soft Foam Ear Plugs 97-111 95-109
Bilsom GmbH 303 S/L und 304 S/L 99-113 99-113
Bilsom GmbH 313 100-114 97-111
Bilsom GmbH Form 5801/5811/5820 101-115 101-115
Delta Plus Group Conic01 99-113 99-113
Howard Leight Europe LaserLite LL-1/LL-30 102-116 101-115
Howard Leight Europe Laser-Trak LT 30 102-116 101-115
Howard Leight Europe Max Lite 102-116 101-115
Howard Leight Europe Multimax MM-1 102-116 102-116
Moldex-Metric AG Pura-Fit 7700 102-116 96-110
Moldex-Metric AG Pura-Fit Cord 6900 102-116 96-110
Peltor AB Expand 101-115 100-114
Vandeputte International N.V. Hirado 102-116 96-110
Vor Gebrauch zu formende Gehörschutzstöpsel zum mehrfachen Gebrauch bestimmt
Inhaber der Prüfbescheinigung Typbezeichnung Einsatzbereich in dB(A) (Beurteilungspegel)
HM L
Moldex-Metric AG Ohropax Soft 99-113 98-112
Otoplastiken
Inhaber der Prüfbescheinigung Typbezeichnung Einsatzbereich in dB(A) (Beurteilungspegel)
HM L
Ergotec B.V. Varifoon (100) 95-109 92-106
Ergotec B.V. Varifoon (120) 99-113 97-111
Faazen Gehoorbescherming Facom (100) 92-106 88-102
Faazen Gehoorbescherming Facom (110) 93-107 91-105
Fields B.V. Earguard (Einstellung: 34) 99-113 97-111
Groeneveld Dordrecht ER 15 / ER 15 Concha 84- 98 84- 98
Groeneveld Elcea B.V. Elacin Biopact (ML01) 96-110 95-109
Groeneveld Elcea B.V. Elacin Biopact (MM02) 94-108 92-106
Jrenum Gehörschutz Jrenum SK-LD 22 98-112 96-110
Jrenum Gehörschutz Jrenum SK-LD 24 100-114 98-112
Jrenum Gehörschutz Jrenum SK-LD 26 101-115 99-113
Noise Audiophone GmbH Audiophone (100) 92-106 88-102
Noise Audiophone GmbH Audiophone (110) 93-107 91-105
Schinko-Neuroth GmbH Neuroth-Antilärm (100) 92-106 88-102
Schinko-Neuroth GmbH Neuroth-Antilärm (110) 93-107 91-105
Tympanitec Tympro Sound Safe (15) 97-111 94-108
Tympanitec Tympro Sound Safe (25) 99-113 97-111
Bügelstöpsel
Inhaber der Prüfbescheinigung Typbezeichnung Einsatzbereich in dB(A) (Beurteilungspegel)
HM L
Adolf Würth GmbH 899 300 301 (als Kinnbügel) 91-105 90-104
Adolf Würth GmbH 899 300 301 (als Kopfbügel) 91-105 90-104
Adolf Würth GmbH 899 300 301 (als Nackenbügel) 92-106 92-106
Bilsom GmbH PerFlex (als Kinnbügel) 91-105 90-104
Bilsom GmbH PerFlex (als Kopfbügel) 91-105 90-104
Bilsom GmbH PerFlex (als Nackenbügel) 92-106 92-106
Bilsom GmbH PerFlex Detecters (als Kinnbügel) 91-105 90-104
Bilsom GmbH PerFlex Detecters (als Kopfbügel) 91-105 90-104
Bilsom GmbH PerFlex Detecters (als Nackenbügel) 92-106 92-106
Kombinationen Gehörschutzstöpsel und Kapselgehörschützer
Inhaber der Prüfbescheinigung Typbezeichnung Einsatzbereich in dB(A) (Beurteilungspegel)
HM L
3M Deutschland GmbH 1440 und 1100 109-123 107-121
Bilsom GmbH 727 und 303 L 109-123 107-121
Hellberg Safety AB Mark 12 und EAR classic 109-123 106-120
Howard Leight Europe LM 77 und Max 109-123 105-119

Erläuterungen:

Einsatzbereich HM = hoch-/mittelfrequenter Lärm (LC - LA < 5 dB), HML -Check nach EN 458
Einsatzbereich L = tieffrequenter Lärm (LC - LA > 5 dB), HML -Check nach EN 458

Hoch-/mittelfrequenter Lärm wird z.B. von Gebläsen an Kehrsaugmaschinen oder Silofahrzeugen, tieffrequenter Lärm von Dieselmotoren ohne Antrieb von Nebenaggregaten (Gebläse) emittiert.

Tabelle 2: Hersteller-/Lieferantenverzeichnis

Lieferantenverzeichnis geprüfter Gehörschützer mit EG-Baumusterprüfbescheinigung

Firma Straße Ort Telefon Produkte
3M Deutschland GmbH Carl-Schurz-Str.1 D - 41453 Neuss +49 (0)2131 142604 3M
Adolf Würth GmbH Postfach D - 74650 Künzelsau +49 (0)7940 15-0 Würth
Aearo GmbH Einsteinstr. 47 D - 76275 Ettlingen +49 (0)7243 7611-0 Aero, Peltor, EAR
Dalloz Safety GmbH Kronsforder Allee 16 D - 23560 Lübeck +49 (0)451 791094 Dalloz, Bilsom
EARpro GmbH Kirchheimer Str. 95 D - 73249 Wernau +49 (0)7153 937976 EARmo
Elvex Corporation 13 Towbridge Drive USA - CT 06801 Bethel +1 203 743 2488 Elvex
Faazen Gehoorbescherming Hatertseweg 120 NL - 6533 AS Nijmegen +31 (0)80 56 30 30 Facom
Fields Simon Vestdijklaan 36 NL - 4481 DM Kloetinge +31 1100 52460 Fields
Hellberg Safety Stakebergsvaegen 2 S - 44396 Stenkullen +46 (0)302 24451 Hellberg
InEar Otoplastik & Kommunikationstechnik Erbacher Str.72 D - 64380 Roßdorf +41 (0)61 2614772 Jrenum
Intersafe Deutschland GmbH Zettachring 6 D - 70567 Stuttgart +49 (0)07117287-340 Groeneveld Elcea
Moldex-Metric AG Tübinger Str. 50 D - 72141 Walddorf +49 (0)7127 810102 Moldex-Metric
Noise Audiophone GmbH Akademiestr. 31 D - 44789 Bochum +49 (0)234 9431386 Noise Audiophone
Schinko-Neuroth Ges.m.b.H Schwarzau 51 A - 8421 Wolfsberg/Stmk. +43 (0)3116 2483 Neuroth Antilärm
Tympanitec International B.V. Postbus 381 NL - 3220 AJ Hellevoetsluis +31 (0)1883 24910 Tympanitec
Uvex Arbeitsschutz GmbH Würzburger Str. 181 - 189 D - 90766 Fürth +49 (0)0911/9736-0 Howard Leight,
Vandeputte International N.V Binnensteenweg 160 - 172 B - 2530 Boechout +32 3 460 0460 Hirado
Variphone Benelux NV Deusterstraat 72 B - 3990 Peer +32 (0)11 668120 Varifoon

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 Flussdiagramm zur Durchführung der Hörprobe Anhang 2

Druck- und Lokalversion

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Muster  Anhang 3
Bescheinigung über die Erprobung von Gehörschützern für den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr (Voraussetzung für eine Ausnahme zu § 23 Abs. 1 StVO)
Die Erprobung wurde am  
unter Berücksichtigung der BG-Information "Empfehlungen zur Benutzung von Gehörschützern durch Fahrzeugführer bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr" (BGI 673) erfolgreich durchgeführt.
1 Teilnehmer
a) Unternehmer oder von ihm beauftragte Person b) Fahrzeugführer (Versicherter)
Name:
Vorname:
Anschrift:
 
2 Ort der Durchführung
3 Angaben zur Testsituation
Betriebszustand:
Testsignal:
Festgestellte Testentfernung (Mithörschwelle)
ohne Gehörschutz:
Meter
4 Angaben zum Fahrzeug (siehe auch Fahrzeugschein):
Fahrzeugart:
Hersteller:
Typ: Motorleistung [kW]:
Fahrzeug-Ident.-Nr.:
Amtliches Kennzeichen oder interne Fahrzeug- Nr.:
Zusatzinformationen (Fahrzeugaufbauten, Anbaugeräte):
Schalldruckpegel LAeq) am Fahrerarbeitsplatz, bei der
Versuchsdurchführung nach Abschnitt 4.3 gemessen:
dB(A)
alternativ Tagesbeurteilungspegel (LArd) am Fahrerarbeitsplatz: dB(A)
Hinweise zur Ermittlung des Schalldruckpegels
  1. Messergebnis nach DIN 45645,
  2. Angaben des Fahrzeugherstellers zum Geräuschpegel am Fahrerarbeitsplatz (nicht identisch mit den Angaben im Fahrzeugschein (Ziffern 30b bzw. 31) oder
  3. Lärmkataster der Berufsgenossenschaft.
5 Geeignete Gehörschützer
Hersteller:
Typenbezeichnung:
ggf. Prüfnummer:
6 Einschränkungen
Die Eignung gilt nur unter folgender Voraussetzung als nachgewiesen (siehe "Ausnahme" Abschnitt 4.4.1 der BG-Information "Empfehlungen zur Benutzung von Gehörschützern durch Fahrzeugführer bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr" [BGI 673]):
Auf Grund der hohen Geräuschpegel am Fahrerarbeitsplatz und/oder einer Hörstörung des Fahrzeugführers gilt die Eignung der Gehörschützer aus Tabelle 1 des Anhanges 1 der vorstehend genannten BG-Information als nachgewiesen, weil der Fahrzeugführer auch ohne Gehörschützer die erforderlichen Signale nicht hören kann (falls unzutreffend, bitte streichen).
7 Bestätigung durch die Teilnehmer
Unternehmen:
Zuständige Berufsgenossenschaft: Mitglieds-Nummer:
 
Hörprobe und Auswahl der Gehörschützer wurden gemäß der BG-Information "Empfehlungen zur Benutzung von Gehörschützern durch Fahrzeugführer bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr (BGI 673) durchgeführt.
 
Unterschrift des Unternehmers Unterschrift des Fahrzeugführers (oder seines Vertreters)
8 Bestätigung durch die zuständige Berufsgenossenschaft
Die
(zuständige Berufsgenossenschaft)
bestätigt, dass in Lärmbereichen der unter Nummer 4 angegebenen Fahrzeuge die ausgewählten und erprobten Gehörschützer nach Nummer 5 geeignet sind.
Diese Bescheinigung gilt für 3 Jahre nach der durchgeführten Hörprobe.
Die nächste Hörprobe ist durchzuführen spätestens am:
 
Datum Unterschrift (Technische Aufsichtsperson)

Die bisherigen "Empfehlungen zum Tragen von Gehörschützern bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr" (ZH 1/563) vom Oktober 1996 wurden vollständig überarbeitet und in eine BG-Information "Empfehlungen zur Benutzung von Gehörschützern durch Fahrzeugführer bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr (BGI 673) überstellt.

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