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BGI 695 / DGUV Information 201-015 - Handhaben von Mauersteinen
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisherige ZH 1/610)

(Ausgabe 10/1992)


Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz.


Vorbemerkung

Beim Heben, Tragen und Umsetzen von Mauersteinen kommt es zu Haltungen und Bewegungen, die den Körper stark belasten und auf Dauer zu einer Überbeanspruchung führen können. Besondere Gesundheitsgefahren können sich beim Handhaben von großformatigen Mauersteinen ergeben, die - im Bestreben, wirtschaftlich zu bauen - in zunehmendem Maß verwendet werden.

Nach arbeitsphysiologischen Untersuchungen erreicht die Beanspruchung des Menschen beim Vermauern von Hand und bei einem Steingewicht von etwa 25 kg einen Grenzwert. Dies bedeutet, dass häufiges Heben, Tragen und Umsetzen von Steinen mit einem höheren Gewicht zu Gesundheitsbeschwerden oder -schädigungen führen kann.

In diesem Merkblatt sind aufgrund gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse die Anforderungen zusammengestellt, die dazu beitragen, die körperliche Beanspruchung beim Handhaben von Mauersteinen zu verringern.

Dieses Merkblatt soll dazu beitragen, dass Mauersteine handlich oder für maschinelles Versetzen geeignet gestaltet werden und großformatige Steine mit mehr als 25 kg Gewicht nicht mehr von Hand vermauert, sondern stattdessen geeignete Versetzhilfen auf Baustellen eingesetzt werden.

Die in diesem Merkblatt enthaltenen technischen Regeln schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten ihren Niederschlag gefunden haben können.

1 Anwendungsbereich

Dieses Merkblatt findet Anwendung auf das Handhaben von Mauersteinen.

2 Begriffsbestimmungen

2.1Mauersteine sind aus gebranntem oder gebundenem Material serienmäßig hergestellte Steine bestimmter Formate, die zum Herstellen von Mauerwerk bestimmt sind.

Fertig- und Formteile sowie -steine für feuerfeste Auskleidungen sind keine Mauersteine im Sinne dieser Bestimmung.

2.1.1Einhandsteine sind Mauersteine, die mit einer Hand zwischen dem Daumen und den Fingern einer Hand ergriffen und ohne körperliche Überbeanspruchung vermauert werden können. Als Einhandsteine gelten Mauersteine mit einer Greifspanne von mindestens 40 mm bis höchstens 115 mm. Dabei darf

betragen (siehe Tabelle 1).

Tabelle 1: Grenzwerte für Greifspannen und Gewichte von Einhand-Mauersteinen

Grenzwerte für die Greifspanne
von Einhandsteinen

mm

  Grenzwerte für das Verarbeitungsgewicht
von Einhandsteinen

kg

max. 115 mm 1  ← dabei → max. 6 kg
mind. 40 mm  ← dabei → max. 7,5 kg 1 2
bis max. 75 mm    


2.1.2 Zweihandsteine sind Mauersteine, bei denen die Grenzwerte für Einhandsteine überschritten sind und die ein Verarbeitungsgewicht von nicht mehr als 25 kg haben.

2.2 Verarbeitungsgewicht ist das vor Ort beim Handhaben der Mauersteine vorhandene Steingewicht einschließlich produktions- und witterungsbedingter Feuchtigkeit.

2.3 Greifspanne ist die jeweils in der Ebene der Lagerfuge gemessene geringste Abmessung zwischen

Bild 1: 2DF-Einhandstein, Greifspanne 115 mm

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Bild 2: 3DF-Einhandstein mit 4-Finger-Griffloch (Grifföffnung so groß, dass auch Handschuhe benutzt werden können)

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Bild 3: 5DF-Einhandstein mit zwei zentralen 4-Finger-Grifflöchern

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2.4Griffhilfen sind in oder an Mauersteinen vorhandene Öffnungen, Schlitze oder Aussparungen (Grifflöcher, Grifftaschen, Griffleisten), die aufgrund ihrer Anordnung und Formgebung das Ergreifen, Umsetzen und Vermauern der Steine ermöglichen oder erleichtern.

2.4.1Grifflöcher sind in der Oberseite von Mauersteinen vorhandene Öffnungen, in Gestalt von

Bild 4: 5DF-Zweihandstein mit zwei Daumen-Grifflöchern

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Bild 5: 10DF-Zweihandstein mit zwei Daumen-Grifflöchern und Grifftaschen

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Bild 6: 10DF-Zweihandstein mit 4-Finger-Grifflöchern und Grifftaschen als Untergriff

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2.4.2 Grifftaschen sind in den Stoßfugenseiten von Zweihandsteinen vorhandene Vertiefungen
(siehe Abschnitt 3 und Bilder 5 bis 9).

Grifftaschen können in der Nähe der Steinoberseite (Deckelseite) oder auch an der Steinunterseite (als so genannter Untergriff) angeordnet sein.

Grifftaschen bewirken aufgrund ihrer Formgebung, dass die zum Anheben und Halten des Mauersteins erforderliche Kraft nicht ausschließlich kraftschlüssig (durch Reibung) zwischen den Fingern bzw. dem Daumen und dem Stein, sondern auch formschlüssig übertragen wird. Der Mauerstein "hängt" dann gewissermaßen wegen der Formgebung der Grifftaschen an den Fingern bzw. zwischen Daumen und Fingern in der Hand. Die aufzuwendende Muskelkraft wird auf diese Weise vermindert und die Arbeit erleichtert.

Bild 7: Zweihandstein mit Grifftaschen

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Bild 8: Schnitt eines Zweihandsteines mit ergonomisch günstig angeordneten und gestalteten Grifftaschen

2.4.3 Griffleisten sind handgerechte Ausformungen an Grifflöchern oder Grifftaschen, an denen die Fingerendglieder Kontakt mit dem Mauerstein haben.

Bild 9: Schnitt eines Zweihandsteines mit Griffleisten an den Grifftaschen und in den Grifflöchern.

Die beste Formgebung der Griffleiste ist dann gegeben, wenn die Finger die Vorderkante der Griffleiste aufgrund einer Hinterschneidung umgreifen können (siehe Bilder 8 und 9). Dadurch wird der Formschluss an Grifflöchern oder Grifftaschen verbessert und die Gefahr, dass die Finger abrutschen, verringert.

2.5 Greifwerkzeuge sind mit zwei Handgriffen versehene Handwerkzeuge, die zum beidhändigen Greifen und Versetzen von Zweihandsteinen bestimmt sind.

2.6 Versetzgeräte und -maschinen sind technische Arbeitsmittel, die zum maschinellen Aufnehmen und Versetzen von Mauersteinen bestimmt sind.

Siehe auch UVV "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a).

3 Beschaffenheit von Griffhilfen

Siehe letzter Absatz der Vorbemerkung.

3.1 Griffhilfen an Mauersteinen müssen unter ergonomischen Gesichtspunkten gestaltet und so angeordnet sein, dass ein sicheres und mit möglichst geringer Anstrengung verbundenes Ergreifen und Halten des Mauersteins möglich ist.

3.2 Die Kanten von Griffhilfen dürfen keine Grate haben. Die Kanten sollen leicht gebrochen oder abgerundet sein.

3.3 Grifflöcher müssen die in Tabelle 2 genannten Mindestabmessungen haben.

Tabelle 2: Mindestabmessungen von Grifflöchern

Art der Grifflöcher Mindest-
länge

mm

Mindest-
breite

mm

Mindest-
Durchmesser

mm

4-Finger-Grifflöcher 105 mm 35 mm 3 -
Daumen-Grifflöcher 35 mm 35 mm oder 35 mm


3.4 Die Ecken von Grifflöchern können mit Radien von höchstens 5 mm abgerundet sein.

3.5 Daumengrifflöcher sollen am Rand des Mauersteins möglichst in Verbindung mit Grifftaschen angeordnet sein (siehe Bild 5). Ist an Stelle eines Daumengriffloch-Paares nur ein Daumengriffloch vorhanden, muss an der gegenüberliegenden Seite des Mauersteins eine Grifftasche angeordnet sein.

3.6 Grifftaschen müssen folgende Mindestmaße haben:

Breite:

Höhe: ≥ 35 mm

Tiefe: ≥ 20 mm.

3.7 In Grifflöchern sollen nach Möglichkeit Griffleisten angeformt sein (siehe Bild 9).

4 Bedingungen für das Handhaben von Mauersteinen

4.1 Als Einhandsteine dürfen nur Mauersteine verarbeitet werden, die die in Abschnitt 2.1.1 genannten Grenzwerte nicht überschreiten.

4.2 Als Zweihandsteine dürfen nur Mauersteine verarbeitet werden, die ein Verarbeitungsgewicht von nicht mehr als 25 kg haben und

4.3 Mauersteine mit einem Verarbeitungsgewicht von mehr als 25 kg dürfen nicht von Hand vermauert werden. Dies gilt auch dann, wenn eine zweite Person dabei Hilfestellung leistet. Derartige Steine dürfen nur mit Hilfe von Versetzgeräten oder -maschinen entsprechend Abschnitt 5.1 versetzt werden.

4.4 Für die Entscheidung, ob Mauersteine bestimmter Arten und Formate von Hand vermauert werden dürfen oder mit maschineller Hilfe versetzt werden müssen, sind die Angaben in Tabelle 3 zu berücksichtigen.

5 Empfehlungen für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen beim Versetzen von Mauersteinen

5.1 Versetzgeräte und -maschinen

Für Mauersteine, die für das Vermauern von Hand zu schwer sind, müssen geeignete, dem Arbeitsverfahren angepasste Versetzgeräte oder -maschinen verwendet werden. Diese sollen nach ergonomischen Gesichtspunkten gestaltet sein und möglichst vielseitig der jeweiligen Versetztechnik angepasst werden können (siehe Bilder 10 und 11).

Bild 10: Minikran

Bild 11: Maurer-Elevator-Handling-Maschine

5.2 Gestaltung von Mauersteinen im Hinblick auf maschinelles Versetzen

Mauersteine, die für das Versetzen mit Versetzgeräten oder -maschinen vorgesehen sind, müssen für diesen Zweck durch geeignete Formgebung, die ein einfaches und sicheres Erfassen von einem oder gleichzeitig mehreren Steinen mit dem Versetzgerät ermöglicht, vorbereitet sein. Dies gilt insbesondere für die Anordnung von Dornlöchern und die Gestaltung von Greifzangen (siehe Bilder 12 bis 14).

Bild 12: Greifzange mit zwei Dornen für drei und vier Steine

Bild 13: Greifzange mit zwei Dornen für ein und zwei Steine

Bild 14: Greifzange mit zwei Pratzen für zwei und drei Steine

5.3 Höhenverstellbare Arbeitsplätze

Zum Verarbeiten von Mauersteinen sollten Maßnahmen getroffen werden, die dem Maurer unnötiges Bücken ersparen. Zu diesem Zweck können in der Höhe - möglichst stufenlos - verstellbare und verfahrbare Arbeitsplätze (Gerüste) verwendet werden. Eine höhere Ebene für Steine, Steinpakete und Mörtel und eine tiefere Ebene als Standfläche für den Maurer verbessern die Arbeitsbedingungen (siehe Bild 15).

Bild 15: Maurergerüst mit 2 Ebenen

5.4 Verwendungsgerecht paketierte Steinstapel

5.4.1 Steinpakete sollten verwendungsgerecht mit in Gebrauchslage gestapelten Steinen angeliefert werden, damit die Mauersteine ohne zusätzliches Bewegen von Hand verarbeitet werden können.

5.4.2 Das Zerteilen und Umstapeln von Steinpaketen mit der Hand ist zu vermeiden. Dies setzt unter anderem voraus, dass die angelieferten Steinpakete in ihrer Grundfläche solche Abmessungen haben, dass zu ihrem Transport nur noch ein zu diesen Abmessungen passender Steinkorb erforderlich ist.

5.4.3 Steinpakete, bei denen das Verarbeitungsgewicht der einzelnen Steine mehr als 25 kg beträgt, sollten durch einen textlichen Hinweis und ein Verbotszeichen auf der Verpackung oder dem Beipackzettel so gekennzeichnet sein, dass diese Steine nicht von Hand vermauert werden dürfen (siehe Bild 16).

Siehe auch "Merkblatt für paketierte Steine auf Baustellen" (ZH 1/335).

Bild 16: Hinweis- und Verbotszeichen für Mauersteine über 25 kg Verarbeitungsgewicht

Tabelle 3: Beispiele für Mauersteine, die von Hand bzw. die nicht von Hand verarbeitet werden dürfen

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1 = Obergrenze
2 Voraussetzung für den Gewichtsgrenzwert von 7,5 kg ist dabei weiterhin, dass die in den Steinen vorhandenen Grifflöcher ausreichend groß sowie ergonomisch gestaltet und angeordnet sind.
3 Die Mindestbreite eines 4-Finger-Grifflochs von 35 mm muss auf der gesamten Länge des Grifflochs vorhanden sein. Ecken können mit Radien von max. 5 mm gerundet sein.


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