Frame öffnen

BGI 697 - Prüfpflichten - Schutzalter - Alleinarbeit
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisherige ZH 1/635)

(Ausgabe 1998)


Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz.

nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten

Einleitung

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk enthält eine Vielzahl von Vorschriften, in denen festgelegt ist,

In dieser Broschüre sind abschnittsweise diejenigen Bestimmungen zusammengestellt, die in den von der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft erlassenen Unfallverhütungsvorschriften und den für eine Reihe wichtiger Arbeiten geltenden Richtlinien, Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz und Merkblätter enthalten sind. Das Verzeichnis ist vollständig überarbeitet worden und entspricht dem Stand Mai 1998.

Prüfpflichten

Um den sicheren Betrieb zu gewährleisten, sind verschiedene Maschinen, Geräte und Einrichtungen

einer Prüfung ihres sicherheitstechnischen Zustandes zu unterziehen. Neben dem Prüfumfang ist auch angegeben, welche Personen die Prüfungen durchführen müssen.

In einigen Fällen wird auch ein schriftlicher Nachweis über die durchgeführte Prüfung und dabei festgestellte Mängel verlangt.

"Allgemeine Vorschriften" (BGV A1)
vom 01.04.1977 i. d. F. vom 01.09.1991 mit Durchführungsanweisungen vom April 1996

Prüfgegenstand Bestimmung Prüfumfang Prüfender Prüffrist Prüfnachweis Bemerkungen
1 Einrichtungen

- allgemein -

§ 39 (1), (2) Überprüfung auf sicheren Zustand, mindestens jedoch auf äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel Unternehmer, im Einzelfall auf Anordnung der BG durch Sachverständigen vor der ersten Inbetriebnahme, in Zeiträumen, nach Änderungen angemessenen oder Instandsetzungen - -
2 Sicherheitseinrichtungen, z.B.
  • Sicherheitsbeleuchtungen,
  • Absaugeinrichtungen,
  • Signalanlagen,
  • Notaggregate,
  • Notschalter
§ 39 (3) Prüfung auf Funktionsfähigkeit Unternehmer vor der ersten Inbetriebnahme, in Zeiträumen, nach Änderungen angemessenen oder Instandsetzungen, mindestens jährlich einmal - -
3 Besondere Sicherheitseinrichtungen
3.1 Feuerlöscheinrichtungen § 39 (3)
§ 43 (8)
Prüfung auf Funktionsfähigkeit Unternehmer vor der ersten Inbetriebnahme, in Zeiträumen, nach Änderungen angemessenen oder Instandsetzungen, mindestens jährlich einmal Schriftlich: Prüfvermerk an der Feuerlöscheinrichtung oder Prüfbericht -
3.2 Feuerlöscher § 39 (3)
§ 43 (8)
Prüfung auf Funktionsfähigkeit Unternehmer mindestens alle zwei Jahre Prüfvermerk am Feuerlöscher oder Prüfbericht  
3.3 Lüftungstechnische Anlagen mit Luftreinigung § 39 (3) Prüfung auf Funktionsfähigkeit Unternehmer vor der ersten Inbetriebnahme, in Zeiträumen, nach Änderungen angemessenen oder Instandsetzungen, mindestens alle zwei Jahre -  

"Kohlenstaubanlagen" (BGV C15)
vom 01.04.1992 i. d. F. vom 01.01.1997 mit Durchführungsanweisungen vom April 1992

Prüfgegenstand Bestimmung Prüfumfang Prüfender Prüffrist Prüfnachweis Bemerkungen
1 Sicherheitstechnische Einrichtungen § 30 (1) Prüfung auf ordnungsgemäßen Zustand Sachkundiger vor der ersten Inbetriebnahme, danach mindestens alle 6 Monate Prüfbuch -
2 Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen von Kohlenstaubanlagen § 30 (2) entsprechend der "Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen" vom 27.02.1980 (BGBl. I S. 214), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.10.1990 (BGBl. I S. 2422) auf Veranlassung des Unternehmers mindestens jährlich Prüfbuch -

"Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2)
vom 01.04.1979 i. d. F. vom 01.01.1997 mit Durchführungsanweisungen vom April 1997

Prüfgegenstand Bestimmung Prüfumfang Prüfender Prüffrist Prüfnachweis Bemerkungen
1 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel § 5 (1) Nr. 1, (3)
§ 5 (4)
Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes
Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht vor der ersten Inbetriebnahme,

nach Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme

Prüfbuch auf Verlangen der Berufsgenossenschaft -
Eine Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ist nicht erforderlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, daß die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen dieser UVV entsprechend beschaffen sind.
2 Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel § 5 (1) Nr. 2, (3) Tabelle 1A Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes Elektrofachkraft alle 4 Jahre Prüfbuch auf Verlangen der Berufsgenossenschaft -
3 Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel in "Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art (DIN VDE 0100 - Gruppe 700) § 5 (1) Nr. 2, (3) Tabelle 1 A Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes Elektrofachkraft 1 Jahr Prüfbuch auf Verlangen der Berufsgenossenschaft -
4 Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen § 5 (1) Nr. 2, (3) Tabelle 1A Prüfung auf Wirksamkeit Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person bei Verwendung geeigneter Meß- und Prüfgeräte monatlich Prüfbuch auf Verlangen der Berufsgenossenschaft -
5 Fehlerstrom-, Differenzstrom- und Fehlerspannungs-Schutzsalter § 5 (1) Nr. 2, (3) Tabelle 1A Prüfung auf einwandfreier Funktion durch Betätigungen der Prüfeinrichtung     Prüfbuch auf Verlangen der Berufsgenossenschaft -
  • in stationären Anlagen
Benutzer 6 Monate
  • in nichtstationären Anlagen
Benutzer arbeitstäglich
6 Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (soweit benutzt)
  • Verlängerungs- und Geräteanschlußleitungen
§ 5 (1) Nr. 2, (3) Tabelle 1B Prüfung auf ordnungsgemäßen Zustand Elektrofachkraft, bei Verwendung geeigneter Meß- und Prüfgeräte aus elektrotechnisch unterwiesene Person Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate* Prüfbuch auf Verlangen der Berufsgenossenschaft *) siehe "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen)
  • Anschlußleitungen mit Stecker
  • bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluß
Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden.

Maximalwerte:
Auf Baustellen, in Fertigungsstätten und Werkstätten oder unter ähnlichen Bedingungen 1 Jahr, in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen 2 Jahre.

7 Isolierende Schutzbekleidung (soweit benutzt) § 5 (1) Nr. 2, (3) Tabelle C Prüfung auf augenfällige Mängel Benutzer vor jeder Benutzung Prüfbuch auf Verlangen der Berufsgenossenschaft -
Prüfung auf Einhaltung der in den elektrotechnischen Regeln vorgegebenen Grenzwerte Elektrofachkraft 12 Monate, 6 Monate für isolierende Handschuhe Prüfbuch auf Verlangen der Berufsgenossenschaft -
8 Isolierte Werkzeuge, Kabelschneidgeräte; isolierende Schutzvorrichtungen sowie Betätigungs- und Erdungsstangen § 5 (1) Nr. 2, (3) Tabelle C Prüfung auf äußerlich erkennbare Schäden und Mängel Benutzer vor jeder Benutzung Prüfbuch auf Verlangen der Berufsgenossenschaft -
9 Spannungsprüfer, Phasenvergleicher § 5 (1) Nr. 2, (3) Tabelle C Prüfung auf einwandfreie Funktion Benutzer vor jeder Benutzung Prüfbuch auf Verlangen der Berufsgenossenschaft -
10 Spannungsprüfer, Phasenvergleicher und Spannungsprüfsysteme (Kapazitive Anzeigesysteme) für Nennspannungen über 1 kV § 5 (1) Nr. 2, (3) Prüfung auf Einhaltung der in den elektrotechnischen Regeln vorgegebenen Grenzwerte Elektrofachkraft 6 Jahre Prüfbuch auf Verlangen der Berufsgenossenschaft -
Anmerkung zu den Gegenständen, die unter § 5 (1) Nr. 2, (3) aufgeführt sind: DA zu § 5 (1) Nr. 2 Die Forderungen sind für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel auch erfüllt, wenn diese von einer Elektrofachkraft ständig überwacht werden. Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel gelten als ständig überwacht, wenn sie kontinuierlich
  • von Elektrofachkräften instandgehalten und
  • durch meßtechnische Maßnahmen im Rahmen des Betreibens (z.B. Überwachung des Isolationswiderstandes) geprüft werden.

Die ständige Prüfung als Ersatz für die Wiederholungsprüfung gilt nicht für die elektrischen Betriebsmittel der Tabellen 1 B und 1 C.

"Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5)
vom 01.04.1956 i. d. F. vom 01.01.1993 mit Durchführungsanweisungen vom Januar 1993

Prüfgegenstand Bestimmung Prüfumfang Prüfender Prüffrist Prüfnachweis Bemerkungen
Kraftbetriebene Arbeitsmittel mit gefahrbringenden Bewegungen einschließlich ihrer Schutzeinrichtungen, Einrichtungen mit Schutzfunktion und ihrer Verriegelungen oder Kopplungen § 29 (1) Überprüfung auf sicheren Zustand, mindestens jedoch auf äußerlich erkennbare Schäden und Mängel Sachkundiger vor der ersten Inbetriebnahme, in angemessenen Abständen, nach Änderungen oder Instandsetzungen - -

"Metallbearbeitung; Schleifkörper, Pließt- und Polierscheiben; Schleif- und Poliermaschinen" (VBG 7n6)
vom 01.01.1955 i. d. F. vom 01.01.1997

Prüfgegenstand Bestimmung Prüfumfang Prüfender Prüffrist Prüfnachweis Bemerkungen
1 Schleifkörper - - - - - §§ 7 und 22 außer Kraft; siehe UVV "Schleif- und Bürstwerkzeuge" (BGV D12)
2 Großschleifkörper - - - - -

"Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8)
vom 01.04.1980 in der Fassung vom 01.01.1997 mit Durchführungsanweisungen vom April 1996

Prüfgegenstand Bestimmung Prüfumfang Prüfender Prüffrist Prüfnachweis Bemerkungen
1 Winden, Hub- und Zuggeräte einschließlich Tragkonstruktionen sowie Seilblöcke § 23 (1) und (3) § 23a (1) und DA Prüfung auf ordnungsgemäße Aufstellung und Betriebsbereitschaft (im wesentlichen auf Vollständigkeit, Eignung und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen, Zustand des Gerätes, der Tragmittel, der Rollen, der Ausrüstung und der Tragkonstruktion) Sachkundiger vor erster Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme z.B. durch Eintragung der Prüfergebnisse in ein Prüfbuch, durch Führen einer Kartei, durch Prüfplakette siehe auch:
"Prüfbuch für Winden, Hub- und Zuggeräte"
(ZH 1/25) bzw. "Prüfbuch für den Kran" (BGG 943)
  § 23 (2) § 23a und DA Vollständigkeit, Eignung und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen, Zustand des Gerätes, der Tragmittel, der Rollen, der Ausrüstung und der Tragkonstruktion Sachkundiger mindestens einmal jährlich, darüber hinaus entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf zwischenzeitlich z.B. durch Eintragung der Prüfergebnisse in ein Prüfbuch, durch Führen einer Kartei, durch Prüfplakette siehe auch:
"Prüfbuch für Winden, Hub- und Zuggeräte"
(ZH 1/25) bzw. "Prüfbuch für den Kran" (BGG 943)
2 Kraftbetriebene Seil- und Kettenzüge zum Heben von Lasten sowie kraftbetriebene Kranhubwerke § 23 (4), (5)
§ 23a (2)
Verbrauchter Anteil der theoretischen Nutzungsdauer Unternehmer, ggf. Sachverständiger mindestens einmal jährlich, darüber hinaus entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf zwischenzeitlich Prüfbuch § 23 (5) regelt Abweichungen von Absatz 4 und gibt die Bedingungen an
3 Notenthalteinrichtungen § 27 Funktionsprüfung Geräteführer bei Beginn jeder Arbeitsschicht - ausgenommen sind Rutschkupplungen

"Krane" (BGV D6)
vom 01.12.1974 i. d. F. vom 01.01.1997 mit Durchführungsanweisungen vom Oktober 1994

Prüfgegenstand Bestimmung Prüfumfang Prüfender Prüffrist Prüfnachweis Bemerkungen
1 Kraftbetriebene Krane und andere Krane mit mehr als 1000 kg Tragfähigkeit, teilkraftbetriebene Turmdrehkrane § 25
§ 27
§ 28
Prüfung der ordnungsgemäßen Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft
  • Sachverständiger des TÜV oder von der Berufsgenossenschaft ermächtigte Sachverständige
vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme Prüfbuch Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ist nicht erforderlich für
  • betriebsbereit angelieferte und typgeprüfte Krane (Baumusterprüfung liegt vor)
  • Krane mit EG-Konformitätserklärung
Für Krane nach § 3a (3):
Vor-, Bau- und Abnahmeprüfung
  • Sachkundiger sofern die Prüfung durch verständig einen Sachverständigen vorgeschrieben ist.
2 Krane, allg. § 26
§ 27
Prüfung aller Teile Sachkundiger nach Bedarf, jährlich mindestens einmal Prüfbuch -
3 Regelungen für bestimmte Krane:            
  • Turmdrehkrane
§ 26 (1)
§ 27
Prüfung aller Teile Sachkundiger bei jeder Aufstellung und nach jedem Umrüsten Prüfbuch -
  • Kraftbetriebene Turmdrehkrane, kraftbetriebene Fahrzeugkrane, ortsveränderliche kraftbetriebene Derrick-Krane, LKW-Anbaukrane
§ 26 (2)
§ 26 (3)
§ 27
Prüfung aller Teile Sachverständiger des TÜV oder von der Berufsgenossenschaft, dem Amt für Arbeitsschutz und der Technischen Überwachungsämter in Hessen ermächtigter Sachverständiger mindestens alle 4 Jahre, kraftbetriebene Turmdrehkrane und kraftbetriebene Fahrzeugkrane

darüber hinaus:
nach dem 12. Betriebsjahr und danach jährlich

Prüfbuch Prüfanforderung des Abs. 2 gilt nicht für ständig angebaute Ladekrane
Anmerkungen zur Führung und Aufbewahrung des Prüfbuches § 27 (3), (4)
  • Bei ortsveränderlichen Kranen muß eine Kopie des letzten Prüfberichtes des Sachkundigen und des Sachverständigen beim Kran aufbewahrt werden.
  • Der Prüfbericht der wiederkehrenden Prüfung von Turmdrehkranen nach § 26 (2) und (3) muß der zuständigen Berufsgenossenschaft zugesandt werden.

"Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a)
vom 01.01.1991 i. d. F. vom 01.01.1997 mit Durchführungsanweisungen vom Januar 1993

Prüfgegenstand Bestimmung Prüfumfang Prüfender Prüffrist Prüfnachweis Bemerkungen
1 Lastaufnahmemittel § 39
§ 42 (1)
§ 43
Sicht- und Funktionsprüfung, die sich auf die Prüfung der Bauteile und Einrichtungen, auf den bestimmungsgemäßen Zusammenbau so wie auf die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen erstrecken Sachkundiger vor der ersten Inbetriebnahme - Im Einzelfall kann die Berufsgenossenschaft die Führung des Prüfnachweises auch für sonstige Prüfungen verlangen
2 Lastaufnahmeeinrichtungen § 40 (1)
§ 42 (1)
§ 43
Sicht- und Funktionsprüfungen, die sich auf die Prüfung des Zustandes der Bauteile und Einrichtungen, auf den bestimmungsgemäßen Zusammenbau sowie auf die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen erstrecken Sachkundige in Abständen von längstens einem Jahr Über die Prüfung von Tragmitteln muß Nachweis geführt werden Im Einzelfall kann die Berufsgenossenschaft die Führung des Prüfnachweises auch für sonstige Prüfungen verlangen
§ 41
§ 42 (3)
§ 43
außerordentliche Prüfung nach Art und Umfang des Schadensfalles, des Vorkommnisses oder der Instandsetzungsarbeit Sachkundiger nach Schadensfällen, besonderen Vorkommnissen oder Instandsetzung Über die Prüfung von Tragmitteln muß Nachweis geführt werden Im Einzelfall kann die Berufsgenossenschaft die Führung des Prüfnachweises auch für sonstige Prüfungen verlangen
3 Rundstahlketten, die als Anschlagmittel verwendet werden § 40 (2)
§ 42 (2)
§ 43
besondere Prüfung auf Rißfreiheit (zusätzlich zu den Sicht- und Funktionsprüfungen)
Die Prüfungen auf Rißfreiheit sind physikalisch-technische Prüfungen
(Sachkundiger) in Abständen von längstens drei Jahren Über die Prüfung muß Nachweis geführt werden Im Einzelfall kann die Berufsgenossenschaft die Führung des Prüfnachweises auch für sonstige Prüfungen verlangen
4 Hebebänder mit aufvulkanisierter Umhüllung § 40 (3)
§ 43
besondere Prüfung auf Drahtbrüche und Korrosion
Die Prüfungen sind physikalisch-technische Prüfungen
(Sachkundiger) in Abständen von längstens drei Jahren Über die Prüfung muß Nachweis geführt werden Im Einzelfall kann die Berufsgenossenschaft die Führung des Prüfnachweises auch für sonstige Prüfungen verlangen

"Stetigförderer" (VBG 10)
vom 01.04.1977 i. d. F. vom 01.01.1997 mit Durchführungsanweisungen vom Januar 1993

Prüfgegenstand Bestimmung Prüfumfang Prüfender Prüffrist Prüfnachweis Bemerkungen
1 Fahrbare Traggerüste in Portal-, Halbportal- und Brückenbauweise § 50
§ 52
Gesamtprüfung
Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft
Sachverständiger vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme Prüfbuch -
§ 51
§ 52
Prüfung der Arbeitssicherheit Sachkundiger entsprechend den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jedoch mindestens jährlich Prüfbuch -
§ 58 (2) Prüfung der Funktion der Bremsen und Notendhalteinrichtungen Geräteführer bei Arbeitsbeginn - -
2 Fahrbare Traggerüste § 51
§ 52
Prüfung der Arbeitssicherheit Sachkundiger entsprechend den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jedoch mindestens jährlich Prüfbuch -
  § 58 (2) Prüfung der Funktion der Bremsen und Notendhalteinrichtungen Geräteführer bei Arbeitsbeginn - -

"Fahrzeuge" (BGV D29)
vom 01.10.1990 i. d. F. vom 01.01.1997 mit Durchführungsanweisungen vom Januar 1993

Prüfgegenstand Bestimmung Prüfumfang Prüfender Prüffrist Prüfnachweis Bemerkungen
1 Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen des Fahrzeugs § 36 (1) Prüfung der Wirksamkeit Fahrzeugführer vor Beginn jeder Arbeitsschicht - siehe auch "Grundsätze für die Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal" (BGG 915)
2 Fahrzeuge

- allgemein -

§ 57, DA zu Abs. 1 Prüfung auf betriebssicheren Zustand Sachkundiger bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich schriftlicher Nachweis z.B. Prüfbuch, Prüfbericht; Aufbewahrung mind. bis zur nächsten Prüfung siehe auch "Grundsätze für die Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige" (BGG 916)

Die Prüfung des betriebssicheren Zustandes durch den Sachkundigen umfaßt sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand des Fahrzeuges.
Die Prüfung des verkehrssicheren Zustandes des Fahrzeuges ist auch erbracht, wenn ein mängelfreies Ergebnis einer Sachverständigenprüfung nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt.
Für Personenkraftwagen und Krafträder gelten Sachkundigenprüfungen als durchgeführt, wenn über die in den vom Hersteller vorgeschriebenen Intervallen ordnungsgemäß durchgeführte Inspektionen mängelfreie Ergebnisse einer autorisierten Fachwerkstatt vorliegen.
Zusätzlich zur fahrzeugtechnischen Prüfung kann die Prüfung von Aufbauten und Einrichtungen erforderlich sein, wenn dies durch Verordnung, Unfallverhütungsvorschrift oder Richtlinie bestimmt ist (Näheres siehe DA zu Abs. 1).

"Hebebühnen" (VBG 14)
vom 01.04.1977 i. d. F. vom 01.01.1997 mit Durchführungsanweisungen vom April 1996

Prüfgegenstand Bestimmung Prüfumfang Prüfender Prüffrist Prüfnachweis Bemerkungen
1 Nicht betriebsbereit angelieferte Hebebühnen § 38 (3)
§ 42
Prüfung auf ordnungsgemäße Aufstellung und Betriebsbereitschaft Sachkundiger vor der ersten Inbetriebnahme Prüfbuch mit folgenden Angaben:
  1. Datum und Umfang der Prüfung mit Angabe der noch ausstehenden Teilprüfungen
  2. Ergebnis der Prüfung mit Angabe der festgestellten Mängel
  3. Beurteilung, ob der Inbetriebnahme oder dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen
  4. Angaben über notwendige Nachprüfungen
  5. Name, Anschrift und Unterschrift des Prüfers
Nachweis durch Prüfbuch nur erforderlich bei
  • Hebebühnen mit mehr als 2 m Hubhöhe,
  • Hebebühnen, die dafür bestimmt sind, daß Personen auf dem Lastaufnahmemittel mitfahren oder sich darunter aufhalten

Für sonstige Hebebühnen kann die Berufsgenossenschaft im Einzelfall die Führung von Prüfbüchern verlangen.
Siehe auch "Grundsätze für die Prüfung von Hebebühnen durch den Sachverständigen nach der Unfallverhütungsvorschrift "Hebebühnen" VBG 14) (BGG 594)

2 Alle Hebebühnen § 39
§ 41 (2)
§ 42
im wesentlichen Sicht- und Funktionsprüfung, Prüfung des Zustandes der Bauteile und Einrichtungen, auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen und Vollständigkeit des Prüfbuches Sachkundiger in Abständen von längstens 1 Jahr Prüfbuch mit folgenden Angaben:
  1. Datum und Umfang der Prüfung mit Angabe der noch ausstehenden Teilprüfungen
  2. Ergebnis der Prüfung mit Angabe der festgestellten Mängel
  3. Beurteilung, ob der Inbetriebnahme oder dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen
  4. Angaben über notwendige Nachprüfungen
  5. Name, Anschrift und Unterschrift des Prüfers
Nachweis durch Prüfbuch nur erforderlich bei
  • Hebebühnen mit mehr als 2 m Hubhöhe,
  • Hebebühnen, die dafür bestimmt sind, daß Personen auf dem Lastaufnahmemittel mitfahren oder sich darunter aufhalten

Für sonstige Hebebühnen kann die Berufsgenossenschaft im Einzelfall die Führung von Prüfbüchern verlangen.
Siehe auch "Grundsätze für die Prüfung von Hebebühnen durch den Sachverständigen nach der Unfallverhütungsvorschrift "Hebebühnen" VBG 14) (BGG 594)

3 Hebebühnen mit mehr als 2 m Hubhöhe sowie Hebebühnen, die dafür bestimmt sind, daß Personen auf dem Lastaufnahmemittel mitfahren oder sich unter dem Lastaufnahme- mittel oder der Last aufhalten § 40
§ 41 (3)
§ 42
Prüfumfang richtet sich nach Art und Umfang der Änderung der Konstruktion oder der Instandsetzung Sachverständiger nach Änderung der Konstruktion und nach wesentlichen Instandsetzungen an tragenden Teilen vor der Wiederinbetriebnahme Prüfbuch mit folgenden Angaben:
  1. Datum und Umfang der Prüfung mit Angabe der noch ausstehenden Teilprüfungen
  2. Ergebnis der Prüfung mit Angabe der festgestellten Mängel
  3. Beurteilung, ob der Inbetriebnahme oder dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen
  4. Angaben über notwendige Nachprüfungen
  5. Name, Anschrift und Unterschrift des Prüfers
Nachweis durch Prüfbuch nur erforderlich bei
  • Hebebühnen mit mehr als 2 m Hubhöhe,
  • Hebebühnen, die dafür bestimmt sind, daß Personen auf dem Lastaufnahmemittel mitfahren oder sich darunter aufhalten

Für sonstige Hebebühnen kann die Berufsgenossenschaft im Einzelfall die Führung von Prüfbüchern verlangen.
Siehe auch "Grundsätze für die Prüfung von Hebebühnen durch den Sachverständigen nach der Unfallverhütungsvorschrift "Hebebühnen" VBG 14) (BGG 594)

4 Ortsveränderliche Hebebühnen § 46 (2) Prüfung der ordnungsgemäßen Auflage der Abstützungen Bedienperson vor jedem Einsatz - -
5 Fahrbare Hebebühnen, die im öffentlichen Straßenverkehr oder als Schienenfahrzeuge bei Bahnen des öffentlichen Verkehrs oder des nichtöffentlichen Verkehrs eingesetzt werden, unterliegen auch den hierfür geltenden behördlichen Vorschriften. Die darin vor geschriebenen Prüfungen werden durch Prüfungen nach dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht berührt. Sie sind zusätzlich durchzuführen. - - - - - -

"Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D1)
vom 01.04.1990 i. d. F. vom 01.01.1997 mit Durchführungsanweisungen vom April 1993

Prüfgegenstand Bestimmung Prüfumfang Prüfender Prüffrist Prüfnachweis Bemerkungen
1 Gasschläuche § 38 (1), Nr. 2 Sichtprüfung auf einwandfreien Zustand vom Unternehmer bestimmte Person täglich vor Arbeitsbeginn - -
2 Nasse Gebrauchsstellenvorlagen § 41 Prüfung auf ausreichenden Flüssigkeitsinhalt vom Unternehmer bestimmte Person mindestens einmal je Schicht vor Beginn der Schweißarbeiten und nach jedem Flammenrückschlag - Die Prüfung hat in drucklosem Zustand zu erfolgen
3 Mehrere zusammengeschaltete Stromquellen § 43 (1), Nr. 2 Prüfung, ob Schweißstromquellen für Zusammenschaltung geeignet sind und die zulässige Leerlaufspannung nicht überschritten werden kann Sachkundiger vor Beginn von Lichtbogenarbeiten - -
4 Trockene Gebrauchsstellenvorlagen § 49 Nr. 1 Prüfung auf Sicherheit gegen Gasrücktritt und Dichtheit Sachkundiger mindestens einmal jährlich - -
5 Nasse Gebrauchsstellenvorlagen § 49 Nr. 2 Prüfung auf Sicherheit gegen Gasrücktritt Sachkundiger mindestens einmal jährlich - -
6 Nicht ortsfeste Einrichtungen der Lichtbogentechnik, z.B. Schweißleitungen, Stabelektrodenhalter, Netzanschlußleitungen, Schweißstromquellen DA zu § 49 Sichtprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand Elektrofachkraft oder unter deren Leitung, ggf. unterwiesene Personen (vgl. BGV A2) vierteljährlich als Empfehlung - Abweichend von den Prüffristen der UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2) werden verkürzte Prüffristen für nicht ortsfeste Einrichtungen der Lichtbogentechnik empfohlen Im übrigen gilt hinsichtlich der Prüfungen von elektronischen Einrichtungen der Schweißtechnik § 5 der UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2)
Funktionsprüfung sicherheitstechnische Einrichtungen s. o. vierteljährlich als Empfehlung -
Prüfung der Schutzmaßnahmen gegen gefährliche Körperströme auf Wirksamkeit s. o. vierteljährlich als Empfehlung -
Sichtprüfung der geöffneten Steckverbindungen s. o. jährlich als Empfehlung -
Isolationsprüfung von Eingangs- und Ausgangsstrom gegen Körper und beide Stromkreise gegeneinander nach innerer Reinigung der Schweißstromquellen s.o. jährlich als Empfehlung -

"Verdichter" (VBG 16)
vom 01.04.1987 i. d. F. vom 01.01.1997 mit Durchführungsanweisungen vom Oktober 1996

Prüfgegenstand Bestimmung Prüfumfang Prüfender Prüffrist Prüfnachweis Bemerkungen
1 Verdichter mit Ausnahme ortsveränderlicher Luftverdichter sowie stationäre mit einer Motorleistung bis 100 kW § 18a Prüfung auf ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft Sachkundiger vor der ersten Inbetriebnahme (im Ausnahmefall auch während der Inbetriebnahme) schriftliche Dokumentation Der Prüfnachweis ist bis zur nächsten Prüfung, mindestens jedoch drei Jahre am Betriebsort aufzubewahren.

Die Prüfpflicht gilt ebenfalls für Verdichter, die für Arbeitsverfahren umgebaut oder mit weiteren Ausrüstungen ergänzt werden und für einen Betrieb bestimmt sind, der in der Betriebsanleitung des Herstellers des Verdichters nicht vor gesehen ist.

2 Sicherheitseinrichtungen an Verdichtern § 18b (1), (5), (6) Funktionsprüfung Sachkundiger Zeitabstände auf der Grundlage der Betriebsweise und des Fördermediums vom Unternehmer festzulegen schriftliche Dokumentation Der Prüfnachweis ist bis zur nächsten Prüfung, mindestens jedoch drei Jahre am Betriebsort aufzubewahren.
3 Verdichter und deren Ausrüstungsteile nach Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit beeinflussen können § 18b (2), (5), (6) Funktionsprüfung Sachkundiger ach Ausführung der Arbeiten schriftliche Dokumentation Der Prüfnachweis ist bis zur nächsten Prüfung, mindestens jedoch drei Jahre am Betriebsort aufzubewahren.
4 Verdichter zum Verdichten von Gasen und Dämpfen mit gefährlichen Eigenschaften § 18b (3), (5), (6) Dichtheitsprüfung Sachkundiger nach Instandsetzungsarbeiten, die ihre Sicherheit beeinträchtigen können und in wiederkehrenden Zeitabständen.

Zeitabstände auf der Grundlage der Betriebsweise und des Fördermediums von Unternehmer festzulegen

schriftliche Dokumentation Der Prüfnachweis ist bis zur nächsten Prüfung, mindestens jedoch drei Jahre am Betriebsort aufzubewahren.
5 Rohrleitungen als Bestandteile von Verdichtern, sofern in ihnen Gase oder Dämpfe mit gefährlichen Eigenschaften enthalten sein können oder fortgeleitet werden § 18b (3), (5),(6) Dichtheitsprüfung Sachkundiger nach Instandsetzungsarbeiten, diese Sicherheit beeinträchtigen können und in wiederkehrenden Zeitabständen.

Zeitabstände auf der Grundlage Betriebsweise und des Fördermediums von Unternehmer festzulegen

schriftliche Dokumentation Der Prüfnachweis ist bis zur nächsten Prüfung, mindestens jedoch drei Jahre am Betriebsort aufzubewahren.
6 Ventile an Verdrängerverdichtern § 18b (4) Prüfung auf funktionsgerechten Zusammenbau Sachkundiger vor dem Einbau - -

"Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34)
vom 01.10.1994 i. d. F. vom 01.01.1997 mit Durchführungsanweisungen vom April 1998

Prüfgegenstand Bestimmung Prüfumfang Prüfender Prüffrist Prüfnachweis Bemerkungen
1 Flüssiggasanlagen mit Behältern mit mehr als 14 kg zulässigem Füllgewicht in Tunnels, Stollen, Kanalisationen und Räumen ähnlicher Bauart § 22 (3) Prüfung des sicherheitstechnischen Zustands der Anlage und Überwachung der Aufstellung der Flüssiggasanlage und den Druckgasflaschenwechsel im Betrieb mit Flüssiggasanlagen unterwiesener Versicherter   - -
2 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten in Räumen über Erdgleiche zum Austrocknen und Heizen im durchgehenden Betrieb § 22 (13) Prüfung der Aufstellung des Flüssiggasbehälters, der Verlegung, des Anschlusses und der Dichtheit der Leitungen sowie die Aufstellung der Verbrauchseinrichtung Versicherter, der vor Unternehmer beauftragt ist täglich mindestens einmal - -
3 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern § 27 (3) Prüfung auf geschlossene Ventile und äußerlich erkennbare Mängel (Benutzer) ach jeder Benutzung - -
4 Flüssiggasanlagen und Flüssiggasverbrauchsanlagen für Brennzwecke, soweit sie aus Druckgasbehältern versorgt werden § 32
§ 33 (1), (5)
Prüfung der zusammengebauten Anlage auf ordnungsgemäße Installation und Aufstellung sowie Dichtheit Sachkundiger vor der ersten Inbetriebnahme Prüfbescheinigung Die Bestimmungen dieses Abschnittes über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme gelten nicht für Gasverbrauchseinrichtungen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. EG Nr. L 196 S. 15) fallen. Prüfungen nach der Druckbehälterverordnung durch den Sachverständigen oder Sachkundigen bleiben hiervon unberührt
-allgemein- § 33 (1), (5) Prüfung auf ordnungsgemäße Beschaffenheit, Dichtheit, Funktion und Aufstellung Sachkundiger
  • nach Instandsetzungsarbeiten oder Veränderungen, die die Betriebssicherheit beeinflussen können
  • nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr
Prüfbescheinigung
5 Ortsveränderliche Flüssiggasanlagen mit Druckgasbehälter mit nicht mehr als 33 k g Füllgewicht § 33 (2), (5) Prüfung der zusammengebauten Anlage auf ordnungsgemäße Installation sowie Dichtheit

----------------------------

Prüfung auf ordnungsgemäße Beschaffenheit, Dichtheit, Funktion und Aufstellung

vom Unternehmer beauftragte Person (Voraussetzung ist, daß die Verbrauchsanlage aus geprüfter Einzelteilen zusammengebaut ist)
  • vor der ersten Inbetriebnahme
  • nach Instandsetzungsarbeiten der Veränderungen, die die Betriebssicherheit beeinflussen können
  • nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr
Prüfbescheinigung Prüfungen nach der Druckbehälterverordnung durch den Sachverständigen oder Sachkundigen bleiben hiervon unberührt
6 Anlagen mit ortsfesten Verbrauchsanlagen § 33 (3) Prüfung auf Dichtheit, ordnungsgemäße Beschaffenheit, Funktion und Aufstellung Sachkundiges alle 4 Jahre (Bei besonderen Betriebsbedingungen können kürzere Prüffristen erforderlich sein.) Prüfbescheinigung -
7 Anlagen mit ortsveränderlichen Verbrauchsanlagen § 33 (4) Prüfung auf Dichtheit, ordnungsgemäße Beschaffenheit, Funktion und Aufstellung Sachkundiger alle 2 Jahre Prüfbescheinigung -
8 Flüssiggasanlagen in der Fleischwirtschaft § 34
§ 33 (5)
Prüfung auf Dichtheit und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen Sachkundiger alle 2 Jahre Prüfbescheinigung Prüfungen nach der Druckbehälterverordnung durch den Sachverständigen oder Sachkundigen bleiben hiervon unberührt
8.1 Verbrauchsanlagen § 34
§ 33 (5)
Prüfung auf Dichtheit und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen Sachkundiger alle 2 Jahre Prüfbescheinigung Prüfungen nach der Druckbehälterverordnung durch den Sachverständigen oder Sachkundigen bleiben hiervon unberührt
8.2 Verbrauchseinrichtungen von Räucheranlagen § 34
§ 33 (5)
Prüfung auf Dichtheit und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen Sachkundiger mindestens einmal jährlich Prüfbescheinigung -
9 Flüssiggasanlagen für Vorwärmgeräte für Straßenbeläge § 35 (2) Prüfung auf den betriebssicheren Zustand Sachkundiges der entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, m mindestens einmal jährlich - -
9.1 Anlageteile der Flüssiggasanlage, die unter dem Druck der Versorgungsanlage stehen § 35 (1)
§ 33 (5)
Prüfung auf Eignung und richtige Anordnung Sachverständiger vor der ersten Inbetriebnahme, nach Veränderungen, die die Betiebssicherheit beeinflussen können Prüfbescheinigung Die Bestimmungen dieses Abschnittes über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme gelten nicht für Gasverbrauchseinrichtungen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. EG Nr. L 196 S. 15) fallen. Prüfergebnisse sind dem Sachverständigen zu dessen Prüfung vorzulegen. Mängelbeseitigungen aufgrund von Prüfungen sind schriftlich festzuhalten.
9.2 Anschlüsse, Leitungen, Armaturen und Verbrauchseinrichtungen § 35 (1)
§ 33 (5)
Prüfung auf Dichtheit, Funktionsfähigkeit der Absperr-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen Sachkundiger vor der ersten Inbetriebnahme, nach Veränderungen, die die Betriebssicherheit beeinflussen können Prüfbescheinigung  
9.3 Feuerlöscher an Vorwärmgeräten für Straßenbeläge § 35 (4) Prüfung auf Einsatzbereitschaft (Sachkundiger) jährlich - -
10 Flüssiggasanlagen mit Zerstäubungsbrennern § 36 (1) siehe Punkt 4 Sachverständiger siehe Punkt 4 Prüfbescheinigung Die Bestimmungen dieses Abschnittes über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme gelten nicht für Gasverbrauchseinrichtungen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. EG Nr. L 196 S. 15) fallen.
§ 36 (2) siehe Punkt 6 Sachkundiger alle 3 Jahre Prüfbescheinigung
11 Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor

11.1 Treibgasanlagen von Fahrzeugen

11.2 Verbrennungsmotor

§ 37 (1) Prüfung auf Dichtheit, ordnungsgemäße Beschaffenheit, Funktion und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen zusätzlich zu § 33 (3) Sachkundiger in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jährlich einmal Prüfbescheinigung -
§ 37 (2) Feststellung des Schadstoffgehalts im Abgas Sachkundiger mindestens halbjährlich - -
12 Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in Fahrzeugen § 38 siehe Punkte 4, 5 und 7 Die Prüfung auf ordnungsgemäße Beschaffenheit umfaßt insbesondere die Prüfung der Verbrennungsluftzuführungen und Abgasabführungen u. a. auf
  • Dichtheit der Abgasrohre,
  • freien Durchgang der Abgasrohre,
  • steigende Verlegung der Abgasrohre in allen Teilen,
  • Befestigung der Abgasrohre mit Rohrschellen sowie
  • eine Brennprobe im Anschluß an die Dichtheitsprüfung.
Sachkundiger mindestens alle 2 Jahre - -
13 Flüssiggasanlagen mit ortsfesten Verbrauchsanlagen unter Erdgleiche § 39 (1) Prüfung der zusammengebauten Anlage auf ordnungsgemäße Installation und Aufstellung sowie Dichtheit Sachverständiger
  • vor der ersten Inbetriebnahme
  • nach Veränderungen oder nach Instandsetzungsarbeiten, die die Betriebssicherheit beeinflussen können
- Die Bestimmungen dieses Abschnittes über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme gelten nicht für Gasverbrauchseinrichtungen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. EG Nr. L 196 S. 15) fallen. Prüfungen nach der Druckbehälterverordnung bleiben unberührt
§ 39 (2) - Sachkundiger mindestens einmal jährlich - -
14 Ersatzteile für Verbrauchsanlagen unbekannter Herkunft DA zu § 18 (1) Prüfung nach der entsprechenden Gerätenorm Sachkundiger vor der Verwendung Bescheinigung des Prüfergebnisses -
15 Luftfilter von Fahrzeugen mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor DA zu § 29 (10) Prüfung auf Sauberkeit (Wartungspersonal) regelmäßig - -
16 Hinweis zu den Prüfbescheinigungen DA zu § 33 (5) Hinsichtlich Prüfbescheinigungen siehe
  • "Prüfbescheinigung über die Prüfung von Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in Fahrzeugen nach §§ 32, 33 und 38 der UVV "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34)" (BGG 935)
  • Prüfbescheinigung über die Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor nach §§ 33 und 37 der UVV "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34)" (BGG 936)

und

  • Prüfbescheinigung über die Prüfung
  • Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken, soweit sie aus Druckgasbehältern versorgt werden
    oder
  • Flüssiggasverbrauchsanlagen zu Brennzwecken, soweit sie aus Druckgasbehältern versorgt werden durch Sachkundige nach § 33 der UVV "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34)" (BGG 937).

Technische Aufsichtsbeamte der Berufsgenossenschaft sowie Gewerbeaufsichtsbeamte sind zur Einsicht in die Prüfbescheinigungen berechtigt.

"Bauaufzüge" (BGV D7)
vom 01.04.1983 i. d. F. vom 01.01.1997 mit Durchführungsanweisungen vom Januar 1993

Prüfgegenstand Bestimmung Prüfumfang Prüfender Prüffrist Prüfnachweis Bemerkungen
1 Bauaufzüge

- allgemein -

§ 29 (3) Überprüfung der Funktion der Notendhalteinrichtung und der Bremsen Bedienungsperson vor Beginn jeder Arbeitsschicht - -
§ 43 (1)
§ 46 (1)
Prüfung der ordnungsgemäßen Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft Sachverständiger für die Prüfung von Bauaufzügen vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme Ergebnisse der Prüfungen schriftlich festhalten und aufbewahren -
§ 45
§ 46
Prüfung Sachkundiger nach Bedarf, mindestens einmal Ergebnisse der Prüfungen schriftlich festhalten und bis zur nächsten Prüfung aufbewahren Keine Aufzeichnungspflicht der Prüfergebnisse für
  • handbetriebene Bauaufzüge,
  • Seilrollenaufzüge,
  • Rahmenstützenaufzüge mit Ausleger
2 Seilrollenaufzüge, Rahmenstützenaufzüge mit Ausleger bis zu einer Tragfähigkeit von 200 kg § 29 (3) Überprüfung der Funktion der Notendhalteinrichtung und der Bremsen Bedienungsperson vor Beginn jeder Arbeitsschicht - -
§ 43 (3) Prüfung Sachkundiger vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme - -
§ 45
§ 46
Prüfung Sachkundiger nach Bedarf, jährlich mindestens einmal - -

"Flurförderzeuge" (BGV D27)
vom 01.04.1996 i. d. F. vom 01.01.1997 mit Durchführungsanweisungen vom April 1996

Prüfgegenstand Bestimmung Prüfumfang Prüfender Prüffrist Prüfnachweis Bemerkungen
1 Flurförderzeuge, ihre Anbaugeräte, in Schmalgängen für den Betrieb von Flurförderzeugen erforderliche Sicherheitseinrichtungen § 37 (1)
§ 38
§ 39
Prüfung des Zustandes der Bauteile und Einrichtungen, auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen, auf Vollständigkeit des Prüfnachweises Sachkundiger in Abständen von längstens 1 Jahr schriftliche Aufzeichnungen mit folgenden Angaben
  1. Datum und Umfang der Prüfung mit Angabe eventuell noch ausstehender Teilprüfungen
  2. Ergebnis der Prüfung mit Angabe der festgestellten Mängel
  3. Beurteilung, ob dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen
  4. Angaben über notwendige Nachprüfungen
  5. Name und Anschrift des Prüfers.
siehe auch "Grundsätze für die Prüfung von Flurförderzeugen" (BGG 918)

Prüfnachweis für Flurförderzeuge mit durch Muskelkraft bewegtem Fahrwerk nur auf Verlangen der Berufsgenossenschaft oder Arbeitsschutzbehörde.

Mängelbeseitigung muß im Prüfnachweis vermerkt sein.

Prüfnachweis muß bei Bedarf eingesehen werden können.

2 In Schmalgängen für den Betrieb von Flurförderzeugen erforderliche Sicherheitseinrichtungen § 37 (2) Funktionsprüfung Bedienpersonal täglich ich - Dies gilt nicht, sofern ein Ausfall der Sicherheitseinrichtung selbsttätig und für das Bedienpersonal erkennbar angezeigt wird

"Bauarbeiten" (BGV C22)
vom 01.04.1977 i. d. F. vom 01.01.1997 mit Durchführungsanweisungen vom April 1993

Prüfgegenstand Bestimmung Prüfumfang Prüfender Prüffrist Prüfnachweis Bemerkungen
1 Fertigteile § 18 (1) Überprüfung auf sichtbare Beschädigungen, Verformungen und Risse im Hinblick auf die Tragfähigkeit Unternehmer vor dem Transport und vor dem Eintau - -
2 Erd- und Felswände § 30 Überprüfen auf das Vorhandensein loser Steine oder Massen mindestens 2 fach geeignete Person vor Beginn jeder Schicht, nach Bedarf, insbesondere
  • nach starken Regen- oder Schneefällen,
  • bei einsetzendem Tauwetter, vor Lösen größerer Erd- oder Felsmassen,
  • nach jeder Sprengung
- -
3 Jeder belegte Arbeitsplatz unter Tage § 35 (1) - Aufsichtsführende während jeder Schicht mindestens einmal - -
4 Nur mit einer Person belegte Arbeitsplätze unter Tage § 35 (2) - Aufsichtsführende während jeder Schicht mindestens zweimal - -
5 Standsicheres Gebirge unter Tage § 37 (1) Untersuchung auf absturzdrohende Massen - regelmäßig - -
6 Dieselmotoren unter Tage § 41 (3) Abgasprüfung mit Ermittlung der Schwärzungszahl und des CO-Gehaltes Unternehmer jedoch regelmäßig, mindestens alle 4 Wochen Prüfbericht oder Prüfbuch Der schriftliche Nachweis ist auf der Baustelle bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren
7 Gerüste, Geräte und andere Einrichtungen, Schutzvorrichtungen, Böschungssicherungen usw., die von anderen zur Verfügung gestellt bzw. durch geführt und für die eigenen Arbeiten benutzt werden DA zu § 4 Überprüfung auf augenscheinliche Mängel Aufsichtsführende im Rahmen der Leitung und Beaufsichtigung von Bauarbeiten - -
8 Seilendverbindungen an Verankerung von Abspannseilen und Gerüstaufhängungen DA zu § 6 (1) Überprüfung der Haltbarkeit der Verbindung - vor jeder erneuten Verwendung - -

"Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen)" (VBG 40)
vom 01.04.1976 i. d. F. vom 01.01.1997 mit Durchführungsanweisungen vom Januar 1993

Prüfgegenstand Bestimmung Prüfumfang Prüfender Prüffrist Prüfnachweis Bemerkungen
1 Erdbaumaschinen § 49 (1) Prüfung der Funktion der Bedienungseinrichtungen Maschinenführer vor der Arbeitsschicht - -
  § 50 Prüfung aller Teile Sachkundiger vor er ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme, entsprechend den Einsatzbedingungen und en betrieblichen Verhältnissen, nach Bedarf zwischenzeitlich, mindestens jährlich schriftlicher Nachweis Der schriftliche Nachweis ist mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
2 Erdbaumaschinen im Hebezeugeinsatz § 49 (2) Prüfung der Funktion der Bremsen und der Notendhalt bzw. Notendwarneinrichtungen Maschinenführer vor den Hebezeugeinsatz -  

"Schwimmende Geräte" (BGV D21)
vom 01.10.1970 i. d. F. vom 01.01.1997 mit Durchführungsanweisungen vom Januar 1993

Prüfgegenstand Bestimmung Prüfumfang Prüfender Prüffrist Prüfnachweis Bemerkungen
1 Schwimmende Geräte

- allgemein -

§ 5 (1), (3) geprüfter rechnerischer Nachweis der Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit Sachverständiger des TÜV oder nach § 5 (2) der BGV D21 vor der ersten Inbetriebnahme; na h Änderungen, welche die Schwimmfähigkeit oder Kentersicherheit beeinflußt haben können schriftlicher Nachweis mit Unterschrift des Ausfertigers und Prüfvermerk des Sachverständigen Der Ausfertiger des Nachweises und der Sachverständige dürfen nicht dieselbe Person sein. s. auch ZH 1/137'Grundsätze für die Aufstellung von Schwimmfähigkeits- und Kentersicherheitsnachweisen für schwimmende Geräte" und ZH 1/138 "Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von Schwimmfähigkeits- und Kentersicherheitsnachweisen für schwimmende Geräte sowie für die praktische Erprobung schwimmender Geräte".
  § 20 (1), (4) Prüfung auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser UVV und auf Betriebssicherheit Sachkundigen jedoch ausgegebenem Anlaß, mindestens jährlich einmal Prüfbuch -
2 Schwimmende Geräte mit Hebezeugen, Löffel- und Greiferbaggern § 20 (2), (4) Probebelastung Sachverständiger des TÜV oder nach § 5 (2) der BGV A2 vor der ersten Inbetriebnahme und nach welche die Stabilität Umbauten, oder die Festigkeit beeinflussen Prüfbuch s. auch ZH 1/137'Grundsätze für die Aufstellung von Schwimmfähigkeits- und Kentersicherheits nachweisen für schwimmende Geräte" und ZH 1/138 "Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von Schwimmfähigkeits und Kentersicherheitsnachweisen für schwimmende Geräte sowie für die praktische Erprobung schwimmender Geräte".

"Steinbrüche, Gräbereien und Halden" (BGV C11) mit Durchführungsanweisungen
vom 01.04.1998

Prüfgegenstand Bestimmung Prüfumfang Prüfender Prüffrist Prüfnachweis Bemerkungen
Abraum- und Abbauwände über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen § 21 Überprüfung auf das Vorhandensein von losen Massen oder Steinen Unternehmer vor Beginn der Arbeit, nach Bedarf nach starken Regen- oder Schneefällen, bei einsetzendem Tauwetter, nach dem Lösen größerer Massen, nach jeder Sprengung - Arbeiten dürfen erst begonnen werden, wenn beräumt ist

"Sprengarbeiten" (BGV C24)
vom 01.04.1985 i. d. F. vom 01.01.1997 mit Durchführungsanweisungen vom Oktober 1994

Prüfgegenstand Bestimmung Prüfumfang Prüfender Prüffrist Prüfnachweis Bemerkungen
1 Zündmaschinen § 20 (2) Prüfung der Leistungsfähigkeit Sprengberechtigter mindestens einmal monatlich, wenn fortlaufend benutzt, vor Wiederinbetriebnahme nach Pause von mehr als 1 Monat - -
§ 20 (3) Prüfung der Leistungsfähigkeit mindestens oszillografisch Hersteller oder von BG anerkannte Stelle alle 2 Jahre Prüfbescheinigung -
2 Zünderdrähte, Verlängerungsdrähte, Zündleitungen § 24 (1) Prüfung der unversehrten Isolation durch Inaugenscheinnahme Sprengberechtigter beim Herstellen der Zündanlage - -
3 Zündkreis § 25 Messen des elektrischen Widerstands Sprengberechtigter vor dem Zünden - -
4 Bohrlöcher § 31 (5) Prüfung des freien Durchgangs Sprengberechtigter vor dem Laden - -
5 Sprengstelle § 42 (2), (3) Überprüfung auf Gefahrenzustände Unternehmer nach jeder Sprengung vor Wiederaufnahme der Arbeiten - -
6 Großbohrlochsprengungen § 46 (3) Prüfung des Ansatzpunkts und der Richtung der Bohrlöcher Leiter verantwortlich vor dem Laden - -
  § 49 (1) Prüfung des freien Durchgangs der Bohrlöcher Sprengberechtigter unmittelbar vor dem Laden - -
  § 50 (2) Nr. 4 (3) Prüfung des Zündkreises auf Nebenschlüsse Sprengberechtigter nach Erstellung des Zündkreises - Der verantwortliche Leiter hat das Herstellen der Zündanlage zu überwachen
7 Kammersprengungen § 53 (2) Prüfung des Ansetzens und Auffahrens verantwortlicher Leiter während der Arbeiten - -
8 Sprengungen von Bauwerken und Bauwerkteilen § 63b (1) Prüfung der Zündkreise auf Nebenschlüsse Sprengberechtigter beim der Laden, wenn Isolation Beschädigungen der zu erwarten Zündanlage sind - -
9 Sprengungen unter Tage § 68 (1) Prüfen des Isolationszustandes des Zündkreises und Messen des elektrischen Widerstandes des Zündkreises gegen Erde bei Reihenschaltung oder gruppenweiser Parallelschaltung Sprengberechtigter      
§ 72 Feststellen des Abzugs der Sprengschwaden durch Messung (bei drückender Belüftung) (Unternehmer) nach jeder Sprengung - -
10 Sprengungen in heißen Massen § 81 (1) Prüfung der Sprengzünder auf Stromdurchgang Sprengberechtigter vor dem Einfügen in die Schlagpatrone oder vor dem Verbinden der Sprengschnur - -
11 Schneefeldsprengungen § 94 (1) Überprüfung der Brennzeit der Pulverzündschnur Sprengberechtigter bei jeder neuen Lieferung, nach längerer Lagerung - -
12 Sprengungen mit elektrischer Zündung in der Nähe von Starkstrom-Freileitungen mit Nennspannungen übers kV und Leitungen elektrischer Bahnen Anhang 2 zu DA zu § 29 Messung der Abstände Sprengberechtigter   - -
UWS Umweltmanagement GmbH . Frame öffnen