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BGI 697 - Prüfpflichten - Schutzalter - Alleinarbeit
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisherige ZH 1/635)
(Ausgabe 1998)
| Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz. |
nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten
Einleitung
Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk enthält eine Vielzahl von Vorschriften, in denen festgelegt ist,
In dieser Broschüre sind abschnittsweise diejenigen Bestimmungen zusammengestellt, die in den von der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft erlassenen Unfallverhütungsvorschriften und den für eine Reihe wichtiger Arbeiten geltenden Richtlinien, Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz und Merkblätter enthalten sind. Das Verzeichnis ist vollständig überarbeitet worden und entspricht dem Stand Mai 1998.
Um den sicheren Betrieb zu gewährleisten, sind verschiedene Maschinen, Geräte und Einrichtungen
einer Prüfung ihres sicherheitstechnischen Zustandes zu unterziehen. Neben dem Prüfumfang ist auch angegeben, welche Personen die Prüfungen durchführen müssen.
In einigen Fällen wird auch ein schriftlicher Nachweis über die durchgeführte Prüfung und dabei festgestellte Mängel verlangt.
"Allgemeine Vorschriften" (BGV A1)
vom 01.04.1977 i. d. F. vom 01.09.1991 mit Durchführungsanweisungen vom April 1996
| Prüfgegenstand | Bestimmung | Prüfumfang | Prüfender | Prüffrist | Prüfnachweis | Bemerkungen |
| 1 Einrichtungen
- allgemein - | § 39 (1), (2) | Überprüfung auf sicheren Zustand, mindestens jedoch auf äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel | Unternehmer, im Einzelfall auf Anordnung der BG durch Sachverständigen | vor der ersten Inbetriebnahme, in Zeiträumen, nach Änderungen angemessenen oder Instandsetzungen | - | - |
2 Sicherheitseinrichtungen, z.B.
| § 39 (3) | Prüfung auf Funktionsfähigkeit | Unternehmer | vor der ersten Inbetriebnahme, in Zeiträumen, nach Änderungen angemessenen oder Instandsetzungen, mindestens jährlich einmal | - | - |
| 3 Besondere Sicherheitseinrichtungen | ||||||
| 3.1 Feuerlöscheinrichtungen | § 39 (3) § 43 (8) | Prüfung auf Funktionsfähigkeit | Unternehmer | vor der ersten Inbetriebnahme, in Zeiträumen, nach Änderungen angemessenen oder Instandsetzungen, mindestens jährlich einmal | Schriftlich: Prüfvermerk an der Feuerlöscheinrichtung oder Prüfbericht | - |
| 3.2 Feuerlöscher | § 39 (3) § 43 (8) | Prüfung auf Funktionsfähigkeit | Unternehmer | mindestens alle zwei Jahre | Prüfvermerk am Feuerlöscher oder Prüfbericht | |
| 3.3 Lüftungstechnische Anlagen mit Luftreinigung | § 39 (3) | Prüfung auf Funktionsfähigkeit | Unternehmer | vor der ersten Inbetriebnahme, in Zeiträumen, nach Änderungen angemessenen oder Instandsetzungen, mindestens alle zwei Jahre | - | |
"Kohlenstaubanlagen" (BGV C15)
vom 01.04.1992 i. d. F. vom 01.01.1997 mit Durchführungsanweisungen vom April 1992
| Prüfgegenstand | Bestimmung | Prüfumfang | Prüfender | Prüffrist | Prüfnachweis | Bemerkungen |
| 1 Sicherheitstechnische Einrichtungen | § 30 (1) | Prüfung auf ordnungsgemäßen Zustand | Sachkundiger | vor der ersten Inbetriebnahme, danach mindestens alle 6 Monate | Prüfbuch | - |
| 2 Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen von Kohlenstaubanlagen | § 30 (2) | entsprechend der "Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen" vom 27.02.1980 (BGBl. I S. 214), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.10.1990 (BGBl. I S. 2422) | auf Veranlassung des Unternehmers | mindestens jährlich | Prüfbuch | - |
"Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2)
vom 01.04.1979 i. d. F. vom 01.01.1997 mit Durchführungsanweisungen vom April 1997
| Prüfgegenstand | Bestimmung | Prüfumfang | Prüfender | Prüffrist | Prüfnachweis | Bemerkungen |
| 1 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel | § 5 (1) Nr. 1, (3) § 5 (4) | Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes | Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht | vor der ersten Inbetriebnahme,
nach Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme | Prüfbuch auf Verlangen der Berufsgenossenschaft | - |
| Eine Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ist nicht erforderlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, daß die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen dieser UVV entsprechend beschaffen sind. | ||||||
| 2 Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel | § 5 (1) Nr. 2, (3) Tabelle 1A | Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes | Elektrofachkraft | alle 4 Jahre | Prüfbuch auf Verlangen der Berufsgenossenschaft | - |
| 3 Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel in "Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art (DIN VDE 0100 - Gruppe 700) | § 5 (1) Nr. 2, (3) Tabelle 1 A | Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes | Elektrofachkraft | 1 Jahr | Prüfbuch auf Verlangen der Berufsgenossenschaft | - |
| 4 Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen | § 5 (1) Nr. 2, (3) Tabelle 1A | Prüfung auf Wirksamkeit | Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person bei Verwendung geeigneter Meß- und Prüfgeräte | monatlich | Prüfbuch auf Verlangen der Berufsgenossenschaft | - |
| 5 Fehlerstrom-, Differenzstrom- und Fehlerspannungs-Schutzsalter | § 5 (1) Nr. 2, (3) Tabelle 1A | Prüfung auf einwandfreier Funktion durch Betätigungen der Prüfeinrichtung | Prüfbuch auf Verlangen der Berufsgenossenschaft | - | ||
| Benutzer | 6 Monate | ||||
| Benutzer | arbeitstäglich | ||||
6 Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (soweit benutzt)
| § 5 (1) Nr. 2, (3) Tabelle 1B | Prüfung auf ordnungsgemäßen Zustand | Elektrofachkraft, bei Verwendung geeigneter Meß- und Prüfgeräte aus elektrotechnisch unterwiesene Person | Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate* | Prüfbuch auf Verlangen der Berufsgenossenschaft | *) siehe "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen) |
| ||||||
| Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden.
Maximalwerte: | |||||
| 7 Isolierende Schutzbekleidung (soweit benutzt) | § 5 (1) Nr. 2, (3) Tabelle C | Prüfung auf augenfällige Mängel | Benutzer | vor jeder Benutzung | Prüfbuch auf Verlangen der Berufsgenossenschaft | - |
| Prüfung auf Einhaltung der in den elektrotechnischen Regeln vorgegebenen Grenzwerte | Elektrofachkraft | 12 Monate, 6 Monate für isolierende Handschuhe | Prüfbuch auf Verlangen der Berufsgenossenschaft | - | ||
| 8 Isolierte Werkzeuge, Kabelschneidgeräte; isolierende Schutzvorrichtungen sowie Betätigungs- und Erdungsstangen | § 5 (1) Nr. 2, (3) Tabelle C | Prüfung auf äußerlich erkennbare Schäden und Mängel | Benutzer | vor jeder Benutzung | Prüfbuch auf Verlangen der Berufsgenossenschaft | - |
| 9 Spannungsprüfer, Phasenvergleicher | § 5 (1) Nr. 2, (3) Tabelle C | Prüfung auf einwandfreie Funktion | Benutzer | vor jeder Benutzung | Prüfbuch auf Verlangen der Berufsgenossenschaft | - |
| 10 Spannungsprüfer, Phasenvergleicher und Spannungsprüfsysteme (Kapazitive Anzeigesysteme) für Nennspannungen über 1 kV | § 5 (1) Nr. 2, (3) | Prüfung auf Einhaltung der in den elektrotechnischen Regeln vorgegebenen Grenzwerte | Elektrofachkraft | 6 Jahre | Prüfbuch auf Verlangen der Berufsgenossenschaft | - |
| Anmerkung zu den Gegenständen, die unter § 5 (1) Nr. 2, (3) aufgeführt sind: | DA zu § 5 (1) Nr. 2 | Die Forderungen sind für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel auch erfüllt, wenn diese von einer Elektrofachkraft ständig überwacht werden.
Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel gelten als ständig überwacht, wenn sie kontinuierlich
Die ständige Prüfung als Ersatz für die Wiederholungsprüfung gilt nicht für die elektrischen Betriebsmittel der Tabellen 1 B und 1 C. | ||||
"Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5)
vom 01.04.1956 i. d. F. vom 01.01.1993 mit Durchführungsanweisungen vom Januar 1993
| Prüfgegenstand | Bestimmung | Prüfumfang | Prüfender | Prüffrist | Prüfnachweis | Bemerkungen |
| Kraftbetriebene Arbeitsmittel mit gefahrbringenden Bewegungen einschließlich ihrer Schutzeinrichtungen, Einrichtungen mit Schutzfunktion und ihrer Verriegelungen oder Kopplungen | § 29 (1) | Überprüfung auf sicheren Zustand, mindestens jedoch auf äußerlich erkennbare Schäden und Mängel | Sachkundiger | vor der ersten Inbetriebnahme, in angemessenen Abständen, nach Änderungen oder Instandsetzungen | - | - |
"Metallbearbeitung; Schleifkörper, Pließt- und Polierscheiben; Schleif- und Poliermaschinen" (VBG 7n6)
vom 01.01.1955 i. d. F. vom 01.01.1997
| Prüfgegenstand | Bestimmung | Prüfumfang | Prüfender | Prüffrist | Prüfnachweis | Bemerkungen |
| 1 Schleifkörper | - | - | - | - | - | §§ 7 und 22 außer Kraft; siehe UVV "Schleif- und Bürstwerkzeuge" (BGV D12) |
| 2 Großschleifkörper | - | - | - | - | - |
"Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8)
vom 01.04.1980 in der Fassung vom 01.01.1997 mit Durchführungsanweisungen vom April 1996
| Prüfgegenstand | Bestimmung | Prüfumfang | Prüfender | Prüffrist | Prüfnachweis | Bemerkungen |
| 1 Winden, Hub- und Zuggeräte einschließlich Tragkonstruktionen sowie Seilblöcke | § 23 (1) und (3) § 23a (1) und DA | Prüfung auf ordnungsgemäße Aufstellung und Betriebsbereitschaft (im wesentlichen auf Vollständigkeit, Eignung und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen, Zustand des Gerätes, der Tragmittel, der Rollen, der Ausrüstung und der Tragkonstruktion) | Sachkundiger | vor erster Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme | z.B. durch Eintragung der Prüfergebnisse in ein Prüfbuch, durch Führen einer Kartei, durch Prüfplakette | siehe auch: "Prüfbuch für Winden, Hub- und Zuggeräte" (ZH 1/25) bzw. "Prüfbuch für den Kran" (BGG 943) |
| § 23 (2) § 23a und DA | Vollständigkeit, Eignung und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen, Zustand des Gerätes, der Tragmittel, der Rollen, der Ausrüstung und der Tragkonstruktion | Sachkundiger | mindestens einmal jährlich, darüber hinaus entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf zwischenzeitlich | z.B. durch Eintragung der Prüfergebnisse in ein Prüfbuch, durch Führen einer Kartei, durch Prüfplakette | siehe auch: "Prüfbuch für Winden, Hub- und Zuggeräte" (ZH 1/25) bzw. "Prüfbuch für den Kran" (BGG 943) | |
| 2 Kraftbetriebene Seil- und Kettenzüge zum Heben von Lasten sowie kraftbetriebene Kranhubwerke | § 23 (4), (5) § 23a (2) | Verbrauchter Anteil der theoretischen Nutzungsdauer | Unternehmer, ggf. Sachverständiger | mindestens einmal jährlich, darüber hinaus entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf zwischenzeitlich | Prüfbuch | § 23 (5) regelt Abweichungen von Absatz 4 und gibt die Bedingungen an |
| 3 Notenthalteinrichtungen | § 27 | Funktionsprüfung | Geräteführer | bei Beginn jeder Arbeitsschicht | - | ausgenommen sind Rutschkupplungen |
"Krane" (BGV D6)
vom 01.12.1974 i. d. F. vom 01.01.1997 mit Durchführungsanweisungen vom Oktober 1994
| Prüfgegenstand | Bestimmung | Prüfumfang | Prüfender | Prüffrist | Prüfnachweis | Bemerkungen |
| 1 Kraftbetriebene Krane und andere Krane mit mehr als 1000 kg Tragfähigkeit, teilkraftbetriebene Turmdrehkrane | § 25 § 27 § 28 | Prüfung der ordnungsgemäßen Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft |
| vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme | Prüfbuch | Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ist nicht erforderlich für
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| Für Krane nach § 3a (3): Vor-, Bau- und Abnahmeprüfung |
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| 2 Krane, allg. | § 26 § 27 | Prüfung aller Teile | Sachkundiger | nach Bedarf, jährlich mindestens einmal | Prüfbuch | - |
| 3 Regelungen für bestimmte Krane: | ||||||
| § 26 (1) § 27 | Prüfung aller Teile | Sachkundiger | bei jeder Aufstellung und nach jedem Umrüsten | Prüfbuch | - |
| § 26 (2) § 26 (3) § 27 | Prüfung aller Teile | Sachverständiger des TÜV oder von der Berufsgenossenschaft, dem Amt für Arbeitsschutz und der Technischen Überwachungsämter in Hessen ermächtigter Sachverständiger | mindestens alle 4 Jahre, kraftbetriebene Turmdrehkrane und kraftbetriebene Fahrzeugkrane
darüber hinaus: | Prüfbuch | Prüfanforderung des Abs. 2 gilt nicht für ständig angebaute Ladekrane |
| Anmerkungen zur Führung und Aufbewahrung des Prüfbuches | § 27 (3), (4) |
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"Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a)
vom 01.01.1991 i. d. F. vom 01.01.1997 mit Durchführungsanweisungen vom Januar 1993
| Prüfgegenstand | Bestimmung | Prüfumfang | Prüfender | Prüffrist | Prüfnachweis | Bemerkungen |
| 1 Lastaufnahmemittel | § 39 § 42 (1) § 43 | Sicht- und Funktionsprüfung, die sich auf die Prüfung der Bauteile und Einrichtungen, auf den bestimmungsgemäßen Zusammenbau so wie auf die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen erstrecken | Sachkundiger | vor der ersten Inbetriebnahme | - | Im Einzelfall kann die Berufsgenossenschaft die Führung des Prüfnachweises auch für sonstige Prüfungen verlangen |
| 2 Lastaufnahmeeinrichtungen | § 40 (1) § 42 (1) § 43 | Sicht- und Funktionsprüfungen, die sich auf die Prüfung des Zustandes der Bauteile und Einrichtungen, auf den bestimmungsgemäßen Zusammenbau sowie auf die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen erstrecken | Sachkundige | in Abständen von längstens einem Jahr | Über die Prüfung von Tragmitteln muß Nachweis geführt werden | Im Einzelfall kann die Berufsgenossenschaft die Führung des Prüfnachweises auch für sonstige Prüfungen verlangen |
| § 41 § 42 (3) § 43 | außerordentliche Prüfung nach Art und Umfang des Schadensfalles, des Vorkommnisses oder der Instandsetzungsarbeit | Sachkundiger | nach Schadensfällen, besonderen Vorkommnissen oder Instandsetzung | Über die Prüfung von Tragmitteln muß Nachweis geführt werden | Im Einzelfall kann die Berufsgenossenschaft die Führung des Prüfnachweises auch für sonstige Prüfungen verlangen | |
| 3 Rundstahlketten, die als Anschlagmittel verwendet werden | § 40 (2) § 42 (2) § 43 | besondere Prüfung auf Rißfreiheit (zusätzlich zu den Sicht- und Funktionsprüfungen) Die Prüfungen auf Rißfreiheit sind physikalisch-technische Prüfungen | (Sachkundiger) | in Abständen von längstens drei Jahren | Über die Prüfung muß Nachweis geführt werden | Im Einzelfall kann die Berufsgenossenschaft die Führung des Prüfnachweises auch für sonstige Prüfungen verlangen |
| 4 Hebebänder mit aufvulkanisierter Umhüllung | § 40 (3) § 43 | besondere Prüfung auf Drahtbrüche und Korrosion Die Prüfungen sind physikalisch-technische Prüfungen | (Sachkundiger) | in Abständen von längstens drei Jahren | Über die Prüfung muß Nachweis geführt werden | Im Einzelfall kann die Berufsgenossenschaft die Führung des Prüfnachweises auch für sonstige Prüfungen verlangen |
"Stetigförderer" (VBG 10)
vom 01.04.1977 i. d. F. vom 01.01.1997 mit Durchführungsanweisungen vom Januar 1993
| Prüfgegenstand | Bestimmung | Prüfumfang | Prüfender | Prüffrist | Prüfnachweis | Bemerkungen |
| 1 Fahrbare Traggerüste in Portal-, Halbportal- und Brückenbauweise | § 50 § 52 | Gesamtprüfung Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft | Sachverständiger | vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme | Prüfbuch | - |
| § 51 § 52 | Prüfung der Arbeitssicherheit | Sachkundiger | entsprechend den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jedoch mindestens jährlich | Prüfbuch | - | |
| § 58 (2) | Prüfung der Funktion der Bremsen und Notendhalteinrichtungen | Geräteführer | bei Arbeitsbeginn | - | - | |
| 2 Fahrbare Traggerüste | § 51 § 52 | Prüfung der Arbeitssicherheit | Sachkundiger | entsprechend den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jedoch mindestens jährlich | Prüfbuch | - |
| § 58 (2) | Prüfung der Funktion der Bremsen und Notendhalteinrichtungen | Geräteführer | bei Arbeitsbeginn | - | - |
"Fahrzeuge" (BGV D29)
vom 01.10.1990 i. d. F. vom 01.01.1997 mit Durchführungsanweisungen vom Januar 1993
| Prüfgegenstand | Bestimmung | Prüfumfang | Prüfender | Prüffrist | Prüfnachweis | Bemerkungen |
| 1 Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen des Fahrzeugs | § 36 (1) | Prüfung der Wirksamkeit | Fahrzeugführer | vor Beginn jeder Arbeitsschicht | - | siehe auch "Grundsätze für die Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal" (BGG 915) |
| 2 Fahrzeuge
- allgemein - | § 57, DA zu Abs. 1 | Prüfung auf betriebssicheren Zustand | Sachkundiger | bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich | schriftlicher Nachweis z.B. Prüfbuch, Prüfbericht; Aufbewahrung mind. bis zur nächsten Prüfung | siehe auch "Grundsätze für die Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige" (BGG 916)
Die Prüfung des betriebssicheren Zustandes durch den Sachkundigen umfaßt sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand des Fahrzeuges. |
"Hebebühnen" (VBG 14)
vom 01.04.1977 i. d. F. vom 01.01.1997 mit Durchführungsanweisungen vom April 1996
| Prüfgegenstand | Bestimmung | Prüfumfang | Prüfender | Prüffrist | Prüfnachweis | Bemerkungen |
| 1 Nicht betriebsbereit angelieferte Hebebühnen | § 38 (3) § 42 | Prüfung auf ordnungsgemäße Aufstellung und Betriebsbereitschaft | Sachkundiger | vor der ersten Inbetriebnahme | Prüfbuch mit folgenden Angaben:
| Nachweis durch Prüfbuch nur erforderlich bei
Für sonstige Hebebühnen kann die Berufsgenossenschaft im Einzelfall die Führung von Prüfbüchern verlangen. |
| 2 Alle Hebebühnen | § 39 § 41 (2) § 42 | im wesentlichen Sicht- und Funktionsprüfung, Prüfung des Zustandes der Bauteile und Einrichtungen, auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen und Vollständigkeit des Prüfbuches | Sachkundiger | in Abständen von längstens 1 Jahr | Prüfbuch mit folgenden Angaben:
| Nachweis durch Prüfbuch nur erforderlich bei
Für sonstige Hebebühnen kann die Berufsgenossenschaft im Einzelfall die Führung von Prüfbüchern verlangen. |
| 3 Hebebühnen mit mehr als 2 m Hubhöhe sowie Hebebühnen, die dafür bestimmt sind, daß Personen auf dem Lastaufnahmemittel mitfahren oder sich unter dem Lastaufnahme- mittel oder der Last aufhalten | § 40 § 41 (3) § 42 | Prüfumfang richtet sich nach Art und Umfang der Änderung der Konstruktion oder der Instandsetzung | Sachverständiger | nach Änderung der Konstruktion und nach wesentlichen Instandsetzungen an tragenden Teilen vor der Wiederinbetriebnahme | Prüfbuch mit folgenden Angaben:
| Nachweis durch Prüfbuch nur erforderlich bei
Für sonstige Hebebühnen kann die Berufsgenossenschaft im Einzelfall die Führung von Prüfbüchern verlangen. |
| 4 Ortsveränderliche Hebebühnen | § 46 (2) | Prüfung der ordnungsgemäßen Auflage der Abstützungen | Bedienperson | vor jedem Einsatz | - | - |
| 5 Fahrbare Hebebühnen, die im öffentlichen Straßenverkehr oder als Schienenfahrzeuge bei Bahnen des öffentlichen Verkehrs oder des nichtöffentlichen Verkehrs eingesetzt werden, unterliegen auch den hierfür geltenden behördlichen Vorschriften. Die darin vor geschriebenen Prüfungen werden durch Prüfungen nach dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht berührt. Sie sind zusätzlich durchzuführen. | - | - | - | - | - | - |
"Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D1)
vom 01.04.1990 i. d. F. vom 01.01.1997 mit Durchführungsanweisungen vom April 1993
| Prüfgegenstand | Bestimmung | Prüfumfang | Prüfender | Prüffrist | Prüfnachweis | Bemerkungen |
| 1 Gasschläuche | § 38 (1), Nr. 2 | Sichtprüfung auf einwandfreien Zustand | vom Unternehmer bestimmte Person | täglich vor Arbeitsbeginn | - | - |
| 2 Nasse Gebrauchsstellenvorlagen | § 41 | Prüfung auf ausreichenden Flüssigkeitsinhalt | vom Unternehmer bestimmte Person | mindestens einmal je Schicht vor Beginn der Schweißarbeiten und nach jedem Flammenrückschlag | - | Die Prüfung hat in drucklosem Zustand zu erfolgen |
| 3 Mehrere zusammengeschaltete Stromquellen | § 43 (1), Nr. 2 | Prüfung, ob Schweißstromquellen für Zusammenschaltung geeignet sind und die zulässige Leerlaufspannung nicht überschritten werden kann | Sachkundiger | vor Beginn von Lichtbogenarbeiten | - | - |
| 4 Trockene Gebrauchsstellenvorlagen | § 49 Nr. 1 | Prüfung auf Sicherheit gegen Gasrücktritt und Dichtheit | Sachkundiger | mindestens einmal jährlich | - | - |
| 5 Nasse Gebrauchsstellenvorlagen | § 49 Nr. 2 | Prüfung auf Sicherheit gegen Gasrücktritt | Sachkundiger | mindestens einmal jährlich | - | - |
| 6 Nicht ortsfeste Einrichtungen der Lichtbogentechnik, z.B. Schweißleitungen, Stabelektrodenhalter, Netzanschlußleitungen, Schweißstromquellen | DA zu § 49 | Sichtprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand | Elektrofachkraft oder unter deren Leitung, ggf. unterwiesene Personen (vgl. BGV A2) | vierteljährlich als Empfehlung | - | Abweichend von den Prüffristen der UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2) werden verkürzte Prüffristen für nicht ortsfeste Einrichtungen der Lichtbogentechnik empfohlen Im übrigen gilt hinsichtlich der Prüfungen von elektronischen Einrichtungen der Schweißtechnik § 5 der UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2) |
| Funktionsprüfung sicherheitstechnische Einrichtungen | s. o. | vierteljährlich als Empfehlung | - | |||
| Prüfung der Schutzmaßnahmen gegen gefährliche Körperströme auf Wirksamkeit | s. o. | vierteljährlich als Empfehlung | - | |||
| Sichtprüfung der geöffneten Steckverbindungen | s. o. | jährlich als Empfehlung | - | |||
| Isolationsprüfung von Eingangs- und Ausgangsstrom gegen Körper und beide Stromkreise gegeneinander nach innerer Reinigung der Schweißstromquellen | s.o. | jährlich als Empfehlung | - |
"Verdichter" (VBG 16)
vom 01.04.1987 i. d. F. vom 01.01.1997 mit Durchführungsanweisungen vom Oktober 1996
| Prüfgegenstand | Bestimmung | Prüfumfang | Prüfender | Prüffrist | Prüfnachweis | Bemerkungen |
| 1 Verdichter mit Ausnahme ortsveränderlicher Luftverdichter sowie stationäre mit einer Motorleistung bis 100 kW | § 18a | Prüfung auf ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft | Sachkundiger | vor der ersten Inbetriebnahme (im Ausnahmefall auch während der Inbetriebnahme) | schriftliche Dokumentation | Der Prüfnachweis ist bis zur nächsten Prüfung, mindestens jedoch drei Jahre am Betriebsort aufzubewahren.
Die Prüfpflicht gilt ebenfalls für Verdichter, die für Arbeitsverfahren umgebaut oder mit weiteren Ausrüstungen ergänzt werden und für einen Betrieb bestimmt sind, der in der Betriebsanleitung des Herstellers des Verdichters nicht vor gesehen ist. |
| 2 Sicherheitseinrichtungen an Verdichtern | § 18b (1), (5), (6) | Funktionsprüfung | Sachkundiger | Zeitabstände auf der Grundlage der Betriebsweise und des Fördermediums vom Unternehmer festzulegen | schriftliche Dokumentation | Der Prüfnachweis ist bis zur nächsten Prüfung, mindestens jedoch drei Jahre am Betriebsort aufzubewahren. |
| 3 Verdichter und deren Ausrüstungsteile nach Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit beeinflussen können | § 18b (2), (5), (6) | Funktionsprüfung | Sachkundiger | ach Ausführung der Arbeiten | schriftliche Dokumentation | Der Prüfnachweis ist bis zur nächsten Prüfung, mindestens jedoch drei Jahre am Betriebsort aufzubewahren. |
| 4 Verdichter zum Verdichten von Gasen und Dämpfen mit gefährlichen Eigenschaften | § 18b (3), (5), (6) | Dichtheitsprüfung | Sachkundiger | nach Instandsetzungsarbeiten, die ihre Sicherheit beeinträchtigen können und in wiederkehrenden Zeitabständen.
Zeitabstände auf der Grundlage der Betriebsweise und des Fördermediums von Unternehmer festzulegen | schriftliche Dokumentation | Der Prüfnachweis ist bis zur nächsten Prüfung, mindestens jedoch drei Jahre am Betriebsort aufzubewahren. |
| 5 Rohrleitungen als Bestandteile von Verdichtern, sofern in ihnen Gase oder Dämpfe mit gefährlichen Eigenschaften enthalten sein können oder fortgeleitet werden | § 18b (3), (5),(6) | Dichtheitsprüfung | Sachkundiger | nach Instandsetzungsarbeiten, diese Sicherheit beeinträchtigen können und in wiederkehrenden Zeitabständen.
Zeitabstände auf der Grundlage Betriebsweise und des Fördermediums von Unternehmer festzulegen | schriftliche Dokumentation | Der Prüfnachweis ist bis zur nächsten Prüfung, mindestens jedoch drei Jahre am Betriebsort aufzubewahren. |
| 6 Ventile an Verdrängerverdichtern | § 18b (4) | Prüfung auf funktionsgerechten Zusammenbau | Sachkundiger | vor dem Einbau | - | - |
"Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34)
vom 01.10.1994 i. d. F. vom 01.01.1997 mit Durchführungsanweisungen vom April 1998
| Prüfgegenstand | Bestimmung | Prüfumfang | Prüfender | Prüffrist | Prüfnachweis | Bemerkungen |
| 1 Flüssiggasanlagen mit Behältern mit mehr als 14 kg zulässigem Füllgewicht in Tunnels, Stollen, Kanalisationen und Räumen ähnlicher Bauart | § 22 (3) | Prüfung des sicherheitstechnischen Zustands der Anlage und Überwachung der Aufstellung der Flüssiggasanlage und den Druckgasflaschenwechsel | im Betrieb mit Flüssiggasanlagen unterwiesener Versicherter | - | - | |
| 2 Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten in Räumen über Erdgleiche zum Austrocknen und Heizen im durchgehenden Betrieb | § 22 (13) | Prüfung der Aufstellung des Flüssiggasbehälters, der Verlegung, des Anschlusses und der Dichtheit der Leitungen sowie die Aufstellung der Verbrauchseinrichtung | Versicherter, der vor Unternehmer beauftragt ist | täglich mindestens einmal | - | - |
| 3 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern | § 27 (3) | Prüfung auf geschlossene Ventile und äußerlich erkennbare Mängel | (Benutzer) | ach jeder Benutzung | - | - |
| 4 Flüssiggasanlagen und Flüssiggasverbrauchsanlagen für Brennzwecke, soweit sie aus Druckgasbehältern versorgt werden | § 32 § 33 (1), (5) | Prüfung der zusammengebauten Anlage auf ordnungsgemäße Installation und Aufstellung sowie Dichtheit | Sachkundiger | vor der ersten Inbetriebnahme | Prüfbescheinigung | Die Bestimmungen dieses Abschnittes über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme gelten nicht für Gasverbrauchseinrichtungen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. EG Nr. L 196 S. 15) fallen. Prüfungen nach der Druckbehälterverordnung durch den Sachverständigen oder Sachkundigen bleiben hiervon unberührt |
| -allgemein- | § 33 (1), (5) | Prüfung auf ordnungsgemäße Beschaffenheit, Dichtheit, Funktion und Aufstellung | Sachkundiger |
| Prüfbescheinigung | |
| 5 Ortsveränderliche Flüssiggasanlagen mit Druckgasbehälter mit nicht mehr als 33 k g Füllgewicht | § 33 (2), (5) | Prüfung der zusammengebauten Anlage auf ordnungsgemäße Installation sowie Dichtheit
---------------------------- Prüfung auf ordnungsgemäße Beschaffenheit, Dichtheit, Funktion und Aufstellung | vom Unternehmer beauftragte Person (Voraussetzung ist, daß die Verbrauchsanlage aus geprüfter Einzelteilen zusammengebaut ist) |
| Prüfbescheinigung | Prüfungen nach der Druckbehälterverordnung durch den Sachverständigen oder Sachkundigen bleiben hiervon unberührt |
| 6 Anlagen mit ortsfesten Verbrauchsanlagen | § 33 (3) | Prüfung auf Dichtheit, ordnungsgemäße Beschaffenheit, Funktion und Aufstellung | Sachkundiges | alle 4 Jahre (Bei besonderen Betriebsbedingungen können kürzere Prüffristen erforderlich sein.) | Prüfbescheinigung | - |
| 7 Anlagen mit ortsveränderlichen Verbrauchsanlagen | § 33 (4) | Prüfung auf Dichtheit, ordnungsgemäße Beschaffenheit, Funktion und Aufstellung | Sachkundiger | alle 2 Jahre | Prüfbescheinigung | - |
| 8 Flüssiggasanlagen in der Fleischwirtschaft | § 34 § 33 (5) | Prüfung auf Dichtheit und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen | Sachkundiger | alle 2 Jahre | Prüfbescheinigung | Prüfungen nach der Druckbehälterverordnung durch den Sachverständigen oder Sachkundigen bleiben hiervon unberührt |
| 8.1 Verbrauchsanlagen | § 34 § 33 (5) | Prüfung auf Dichtheit und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen | Sachkundiger | alle 2 Jahre | Prüfbescheinigung | Prüfungen nach der Druckbehälterverordnung durch den Sachverständigen oder Sachkundigen bleiben hiervon unberührt |
| 8.2 Verbrauchseinrichtungen von Räucheranlagen | § 34 § 33 (5) | Prüfung auf Dichtheit und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen | Sachkundiger | mindestens einmal jährlich | Prüfbescheinigung | - |
| 9 Flüssiggasanlagen für Vorwärmgeräte für Straßenbeläge | § 35 (2) | Prüfung auf den betriebssicheren Zustand | Sachkundiges | der entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, m mindestens einmal jährlich | - | - |
| 9.1 Anlageteile der Flüssiggasanlage, die unter dem Druck der Versorgungsanlage stehen | § 35 (1) § 33 (5) | Prüfung auf Eignung und richtige Anordnung | Sachverständiger | vor der ersten Inbetriebnahme, nach Veränderungen, die die Betiebssicherheit beeinflussen können | Prüfbescheinigung | Die Bestimmungen dieses Abschnittes über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme gelten nicht für Gasverbrauchseinrichtungen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. EG Nr. L 196 S. 15) fallen. Prüfergebnisse sind dem Sachverständigen zu dessen Prüfung vorzulegen. Mängelbeseitigungen aufgrund von Prüfungen sind schriftlich festzuhalten. |
| 9.2 Anschlüsse, Leitungen, Armaturen und Verbrauchseinrichtungen | § 35 (1) § 33 (5) | Prüfung auf Dichtheit, Funktionsfähigkeit der Absperr-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen | Sachkundiger | vor der ersten Inbetriebnahme, nach Veränderungen, die die Betriebssicherheit beeinflussen können | Prüfbescheinigung | |
| 9.3 Feuerlöscher an Vorwärmgeräten für Straßenbeläge | § 35 (4) | Prüfung auf Einsatzbereitschaft | (Sachkundiger) | jährlich | - | - |
| 10 Flüssiggasanlagen mit Zerstäubungsbrennern | § 36 (1) | siehe Punkt 4 | Sachverständiger | siehe Punkt 4 | Prüfbescheinigung | Die Bestimmungen dieses Abschnittes über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme gelten nicht für Gasverbrauchseinrichtungen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. EG Nr. L 196 S. 15) fallen. |
| § 36 (2) | siehe Punkt 6 | Sachkundiger | alle 3 Jahre | Prüfbescheinigung | ||
| 11 Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor
11.1 Treibgasanlagen von Fahrzeugen 11.2 Verbrennungsmotor | § 37 (1) | Prüfung auf Dichtheit, ordnungsgemäße Beschaffenheit, Funktion und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen zusätzlich zu § 33 (3) | Sachkundiger | in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jährlich einmal | Prüfbescheinigung | - |
| § 37 (2) | Feststellung des Schadstoffgehalts im Abgas | Sachkundiger | mindestens halbjährlich | - | - | |
| 12 Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in Fahrzeugen | § 38 | siehe Punkte 4, 5 und 7 Die Prüfung auf ordnungsgemäße Beschaffenheit umfaßt insbesondere die Prüfung der Verbrennungsluftzuführungen und Abgasabführungen u. a. auf
| Sachkundiger | mindestens alle 2 Jahre | - | - |
| 13 Flüssiggasanlagen mit ortsfesten Verbrauchsanlagen unter Erdgleiche | § 39 (1) | Prüfung der zusammengebauten Anlage auf ordnungsgemäße Installation und Aufstellung sowie Dichtheit | Sachverständiger |
| - | Die Bestimmungen dieses Abschnittes über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme gelten nicht für Gasverbrauchseinrichtungen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. EG Nr. L 196 S. 15) fallen. Prüfungen nach der Druckbehälterverordnung bleiben unberührt |
| § 39 (2) | - | Sachkundiger | mindestens einmal jährlich | - | - | |
| 14 Ersatzteile für Verbrauchsanlagen unbekannter Herkunft | DA zu § 18 (1) | Prüfung nach der entsprechenden Gerätenorm | Sachkundiger | vor der Verwendung | Bescheinigung des Prüfergebnisses | - |
| 15 Luftfilter von Fahrzeugen mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor | DA zu § 29 (10) | Prüfung auf Sauberkeit | (Wartungspersonal) | regelmäßig | - | - |
| 16 Hinweis zu den Prüfbescheinigungen | DA zu § 33 (5) | Hinsichtlich Prüfbescheinigungen siehe
und
Technische Aufsichtsbeamte der Berufsgenossenschaft sowie Gewerbeaufsichtsbeamte sind zur Einsicht in die Prüfbescheinigungen berechtigt. | ||||
"Bauaufzüge" (BGV D7)
vom 01.04.1983 i. d. F. vom 01.01.1997 mit Durchführungsanweisungen vom Januar 1993
| Prüfgegenstand | Bestimmung | Prüfumfang | Prüfender | Prüffrist | Prüfnachweis | Bemerkungen |
| 1 Bauaufzüge
- allgemein - | § 29 (3) | Überprüfung der Funktion der Notendhalteinrichtung und der Bremsen | Bedienungsperson | vor Beginn jeder Arbeitsschicht | - | - |
| § 43 (1) § 46 (1) | Prüfung der ordnungsgemäßen Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft | Sachverständiger für die Prüfung von Bauaufzügen | vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme | Ergebnisse der Prüfungen schriftlich festhalten und aufbewahren | - | |
| § 45 § 46 | Prüfung | Sachkundiger | nach Bedarf, mindestens einmal | Ergebnisse der Prüfungen schriftlich festhalten und bis zur nächsten Prüfung aufbewahren | Keine Aufzeichnungspflicht der Prüfergebnisse für
| |
| 2 Seilrollenaufzüge, Rahmenstützenaufzüge mit Ausleger bis zu einer Tragfähigkeit von 200 kg | § 29 (3) | Überprüfung der Funktion der Notendhalteinrichtung und der Bremsen | Bedienungsperson | vor Beginn jeder Arbeitsschicht | - | - |
| § 43 (3) | Prüfung | Sachkundiger | vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme | - | - | |
| § 45 § 46 | Prüfung | Sachkundiger | nach Bedarf, jährlich mindestens einmal | - | - |
"Flurförderzeuge" (BGV D27)
vom 01.04.1996 i. d. F. vom 01.01.1997 mit Durchführungsanweisungen vom April 1996
| Prüfgegenstand | Bestimmung | Prüfumfang | Prüfender | Prüffrist | Prüfnachweis | Bemerkungen |
| 1 Flurförderzeuge, ihre Anbaugeräte, in Schmalgängen für den Betrieb von Flurförderzeugen erforderliche Sicherheitseinrichtungen | § 37 (1) § 38 § 39 | Prüfung des Zustandes der Bauteile und Einrichtungen, auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen, auf Vollständigkeit des Prüfnachweises | Sachkundiger | in Abständen von längstens 1 Jahr | schriftliche Aufzeichnungen mit folgenden Angaben
| siehe auch "Grundsätze für die Prüfung von Flurförderzeugen" (BGG 918)
Prüfnachweis für Flurförderzeuge mit durch Muskelkraft bewegtem Fahrwerk nur auf Verlangen der Berufsgenossenschaft oder Arbeitsschutzbehörde. Mängelbeseitigung muß im Prüfnachweis vermerkt sein. Prüfnachweis muß bei Bedarf eingesehen werden können. |
| 2 In Schmalgängen für den Betrieb von Flurförderzeugen erforderliche Sicherheitseinrichtungen | § 37 (2) | Funktionsprüfung | Bedienpersonal | täglich ich | - | Dies gilt nicht, sofern ein Ausfall der Sicherheitseinrichtung selbsttätig und für das Bedienpersonal erkennbar angezeigt wird |
"Bauarbeiten" (BGV C22)
vom 01.04.1977 i. d. F. vom 01.01.1997 mit Durchführungsanweisungen vom April 1993
| Prüfgegenstand | Bestimmung | Prüfumfang | Prüfender | Prüffrist | Prüfnachweis | Bemerkungen |
| 1 Fertigteile | § 18 (1) | Überprüfung auf sichtbare Beschädigungen, Verformungen und Risse im Hinblick auf die Tragfähigkeit | Unternehmer | vor dem Transport und vor dem Eintau | - | - |
| 2 Erd- und Felswände | § 30 | Überprüfen auf das Vorhandensein loser Steine oder Massen | mindestens 2 fach geeignete Person | vor Beginn jeder Schicht, nach Bedarf, insbesondere
| - | - |
| 3 Jeder belegte Arbeitsplatz unter Tage | § 35 (1) | - | Aufsichtsführende | während jeder Schicht mindestens einmal | - | - |
| 4 Nur mit einer Person belegte Arbeitsplätze unter Tage | § 35 (2) | - | Aufsichtsführende | während jeder Schicht mindestens zweimal | - | - |
| 5 Standsicheres Gebirge unter Tage | § 37 (1) | Untersuchung auf absturzdrohende Massen | - | regelmäßig | - | - |
| 6 Dieselmotoren unter Tage | § 41 (3) | Abgasprüfung mit Ermittlung der Schwärzungszahl und des CO-Gehaltes | Unternehmer | jedoch regelmäßig, mindestens alle 4 Wochen | Prüfbericht oder Prüfbuch | Der schriftliche Nachweis ist auf der Baustelle bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren |
| 7 Gerüste, Geräte und andere Einrichtungen, Schutzvorrichtungen, Böschungssicherungen usw., die von anderen zur Verfügung gestellt bzw. durch geführt und für die eigenen Arbeiten benutzt werden | DA zu § 4 | Überprüfung auf augenscheinliche Mängel | Aufsichtsführende | im Rahmen der Leitung und Beaufsichtigung von Bauarbeiten | - | - |
| 8 Seilendverbindungen an Verankerung von Abspannseilen und Gerüstaufhängungen | DA zu § 6 (1) | Überprüfung der Haltbarkeit der Verbindung | - | vor jeder erneuten Verwendung | - | - |
"Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen)" (VBG 40)
vom 01.04.1976 i. d. F. vom 01.01.1997 mit Durchführungsanweisungen vom Januar 1993
| Prüfgegenstand | Bestimmung | Prüfumfang | Prüfender | Prüffrist | Prüfnachweis | Bemerkungen |
| 1 Erdbaumaschinen | § 49 (1) | Prüfung der Funktion der Bedienungseinrichtungen | Maschinenführer | vor der Arbeitsschicht | - | - |
| § 50 | Prüfung aller Teile | Sachkundiger | vor er ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme, entsprechend den Einsatzbedingungen und en betrieblichen Verhältnissen, nach Bedarf zwischenzeitlich, mindestens jährlich | schriftlicher Nachweis | Der schriftliche Nachweis ist mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. | |
| 2 Erdbaumaschinen im Hebezeugeinsatz | § 49 (2) | Prüfung der Funktion der Bremsen und der Notendhalt bzw. Notendwarneinrichtungen | Maschinenführer | vor den Hebezeugeinsatz | - |
"Schwimmende Geräte" (BGV D21)
vom 01.10.1970 i. d. F. vom 01.01.1997 mit Durchführungsanweisungen vom Januar 1993
| Prüfgegenstand | Bestimmung | Prüfumfang | Prüfender | Prüffrist | Prüfnachweis | Bemerkungen |
| 1 Schwimmende Geräte
- allgemein - | § 5 (1), (3) | geprüfter rechnerischer Nachweis der Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit | Sachverständiger des TÜV oder nach § 5 (2) der BGV D21 | vor der ersten Inbetriebnahme; na h Änderungen, welche die Schwimmfähigkeit oder Kentersicherheit beeinflußt haben können | schriftlicher Nachweis mit Unterschrift des Ausfertigers und Prüfvermerk des Sachverständigen | Der Ausfertiger des Nachweises und der Sachverständige dürfen nicht dieselbe Person sein. s. auch ZH 1/137'Grundsätze für die Aufstellung von Schwimmfähigkeits- und Kentersicherheitsnachweisen für schwimmende Geräte" und ZH 1/138 "Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von Schwimmfähigkeits- und Kentersicherheitsnachweisen für schwimmende Geräte sowie für die praktische Erprobung schwimmender Geräte". |
| § 20 (1), (4) | Prüfung auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser UVV und auf Betriebssicherheit | Sachkundigen | jedoch ausgegebenem Anlaß, mindestens jährlich einmal | Prüfbuch | - | |
| 2 Schwimmende Geräte mit Hebezeugen, Löffel- und Greiferbaggern | § 20 (2), (4) | Probebelastung | Sachverständiger des TÜV oder nach § 5 (2) der BGV A2 | vor der ersten Inbetriebnahme und nach welche die Stabilität Umbauten, oder die Festigkeit beeinflussen | Prüfbuch | s. auch ZH 1/137'Grundsätze für die Aufstellung von Schwimmfähigkeits- und Kentersicherheits nachweisen für schwimmende Geräte" und ZH 1/138 "Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von Schwimmfähigkeits und Kentersicherheitsnachweisen für schwimmende Geräte sowie für die praktische Erprobung schwimmender Geräte". |
"Steinbrüche, Gräbereien und Halden" (BGV C11) mit Durchführungsanweisungen
vom 01.04.1998
| Prüfgegenstand | Bestimmung | Prüfumfang | Prüfender | Prüffrist | Prüfnachweis | Bemerkungen |
| Abraum- und Abbauwände über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen | § 21 | Überprüfung auf das Vorhandensein von losen Massen oder Steinen | Unternehmer | vor Beginn der Arbeit, nach Bedarf nach starken Regen- oder Schneefällen, bei einsetzendem Tauwetter, nach dem Lösen größerer Massen, nach jeder Sprengung | - | Arbeiten dürfen erst begonnen werden, wenn beräumt ist |
"Sprengarbeiten" (BGV C24)
vom 01.04.1985 i. d. F. vom 01.01.1997 mit Durchführungsanweisungen vom Oktober 1994
| Prüfgegenstand | Bestimmung | Prüfumfang | Prüfender | Prüffrist | Prüfnachweis | Bemerkungen |
| 1 Zündmaschinen | § 20 (2) | Prüfung der Leistungsfähigkeit | Sprengberechtigter | mindestens einmal monatlich, wenn fortlaufend benutzt, vor Wiederinbetriebnahme nach Pause von mehr als 1 Monat | - | - |
| § 20 (3) | Prüfung der Leistungsfähigkeit mindestens oszillografisch | Hersteller oder von BG anerkannte Stelle | alle 2 Jahre | Prüfbescheinigung | - | |
| 2 Zünderdrähte, Verlängerungsdrähte, Zündleitungen | § 24 (1) | Prüfung der unversehrten Isolation durch Inaugenscheinnahme | Sprengberechtigter | beim Herstellen der Zündanlage | - | - |
| 3 Zündkreis | § 25 | Messen des elektrischen Widerstands | Sprengberechtigter | vor dem Zünden | - | - |
| 4 Bohrlöcher | § 31 (5) | Prüfung des freien Durchgangs | Sprengberechtigter | vor dem Laden | - | - |
| 5 Sprengstelle | § 42 (2), (3) | Überprüfung auf Gefahrenzustände | Unternehmer | nach jeder Sprengung vor Wiederaufnahme der Arbeiten | - | - |
| 6 Großbohrlochsprengungen | § 46 (3) | Prüfung des Ansatzpunkts und der Richtung der Bohrlöcher | Leiter verantwortlich | vor dem Laden | - | - |
| § 49 (1) | Prüfung des freien Durchgangs der Bohrlöcher | Sprengberechtigter | unmittelbar vor dem Laden | - | - | |
| § 50 (2) Nr. 4 (3) | Prüfung des Zündkreises auf Nebenschlüsse | Sprengberechtigter | nach Erstellung des Zündkreises | - | Der verantwortliche Leiter hat das Herstellen der Zündanlage zu überwachen | |
| 7 Kammersprengungen | § 53 (2) | Prüfung des Ansetzens und Auffahrens | verantwortlicher Leiter | während der Arbeiten | - | - |
| 8 Sprengungen von Bauwerken und Bauwerkteilen | § 63b (1) | Prüfung der Zündkreise auf Nebenschlüsse | Sprengberechtigter | beim der Laden, wenn Isolation Beschädigungen der zu erwarten Zündanlage sind | - | - |
| 9 Sprengungen unter Tage | § 68 (1) | Prüfen des Isolationszustandes des Zündkreises und Messen des elektrischen Widerstandes des Zündkreises gegen Erde bei Reihenschaltung oder gruppenweiser Parallelschaltung | Sprengberechtigter | |||
| § 72 | Feststellen des Abzugs der Sprengschwaden durch Messung (bei drückender Belüftung) | (Unternehmer) | nach jeder Sprengung | - | - | |
| 10 Sprengungen in heißen Massen | § 81 (1) | Prüfung der Sprengzünder auf Stromdurchgang | Sprengberechtigter | vor dem Einfügen in die Schlagpatrone oder vor dem Verbinden der Sprengschnur | - | - |
| 11 Schneefeldsprengungen | § 94 (1) | Überprüfung der Brennzeit der Pulverzündschnur | Sprengberechtigter | bei jeder neuen Lieferung, nach längerer Lagerung | - | - |
| 12 Sprengungen mit elektrischer Zündung in der Nähe von Starkstrom-Freileitungen mit Nennspannungen übers kV und Leitungen elektrischer Bahnen | Anhang 2 zu DA zu § 29 | Messung der Abstände | Sprengberechtigter | - | - |
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