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BGI 704 - Unterweisen
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/644)

(Ausgabe 1998)



Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz.

nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten

1 Einführung

Schon vor mehr als 90 Jahren war in den Unfallverhütungsvorschriften zu lesen: "Arbeiter, welche mit Arbeiten beauftragt werden, die ihnen fremd sind, müssen sich zuvor von dem betreffenden Vorgesetzten unterrichten lassen."

Diese Bestimmung richtete sich damals an den Versicherten. Er war verpflichtet, sich das notwendige Wissen zu verschaffen - ein Weg, der in der Praxis nicht zum gewünschten Erfolg, nämlich zu möglichst sicherem Arbeiten, führen konnte. Deshalb wurde sehr bald der Unternehmer in die Pflicht genommen; ihm obliegt es, die Versicherten entsprechend zu unterweisen. Daher heißt es auch in § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1), jetzt "Grundsätze der Prävention" (BGV A1):

"Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen."

In jeder Unfallanzeige soll der Unternehmer die Frage beantworten: Welche Maßnahmen wurden getroffen, um ähnliche Unfälle in Zukunft zu verhüten?

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Eine häufig anzutreffende Antwort lautet: "Der Verletzte wurde über die bestehenden Unfallgefahren und sein eigenes richtiges Verhalten belehrt" - oder - "Der Verletzte wurde belehrt, die notwendige persönliche Schutzausrüstung zu tragen."

Hieraus könnte gefolgert werden, dass sich die meisten dieser Unfälle möglicherweise erst gar nicht ereignet hätten, wenn der Verletzte vor dem Unfall ausreichend unterwiesen worden wäre - eine Aussage, die für manche, aber nicht für alle Unfälle zutrifft.

Es trifft zwar zu, dass die Sicherheitstechnik heute ein Niveau erreicht hat, das im allgemeinen ein gefahrloses Arbeiten ermöglicht; infolgedessen tritt menschliches Verhalten als eigentliche Unfallursache immer stärker in den Vordergrund. Deshalb verspricht hier die unmittelbare Einflussnahme auf das Handeln jedes einzelnen Mitarbeiters die größte Wirkung im Hinblick auf eine weitere Erhöhung der Arbeitssicherheit. Eine umfassende, die Eigenart des Arbeitsplatzes und die Persönlichkeit des Mitarbeiters berücksichtigende und in angemessenen Abständen wiederholte Unterweisung ist dazu sicherlich der beste Weg.

Wenn von "Unterweisen" gesprochen wird, ist dieser Begriff nicht eng zu verstehen. In den Unfallverhütungsvorschriften ist z.B. auch von "Unterrichten", "Vertraut machen", "Belehren" und "Vorschrift erklären" die Rede. Alle diese Bezeichnungen werden in dieser Broschüre unter dem Oberbegriff "Unterweisen" zusammengefasst.

Diese Broschüre soll dem Unternehmer und den betrieblichen Vorgesetzten Hinweise und Anregungen geben, wie eine wirksame Unterweisung durchgeführt werden kann.

2 Unterweisen - eine betriebliche Notwendigkeit

2.1 WARUM muss unterwiesen werden?

Sicheres Arbeiten ist ohne das Wissen um die mit der Arbeit verbundenen Gefahren und die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen nicht denkbar. Dieses Wissen entsteht nicht von selbst, es muss vermittelt werden.

Auch modernste Arbeitsmittel und Maschinen besitzen keine absolut sichere Technik; es bleiben immer Restgefahren bestehen, die nur durch entsprechendes Verhalten der Versicherten gebannt werden können. Die Fähigkeit zum richtigen Verhalten setzt das notwendige Wissen voraus. Um dieses zu vermitteln, bedarf es der Ausbildung und Information. Vor allem gilt dies für den Umgang mit gefährlichen Stoffen, die in zunehmender Anzahl in unseren Betrieben eingesetzt werden.

Die Notwendigkeit zu unterweisen ergibt sich auch aus dem Arbeitsschutzgesetz, in welchem in § 5 festgelegt ist, dass Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen sind. Dementsprechend müssen Unterweisungen über Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durchgeführt werden.

Falsch verstanden wäre die Aufgabe, zu unterweisen jedoch, wenn sie sich auf allgemeine Ermahnungen oder auf das Aushändigen der Unfallverhütungsvorschriften beschränken würde - ggf. mit dem mündlichen Kommentar, diese durchzulesen.

Ziel der Unterweisung ist es, Unfälle zu vermeiden und einen störungsfreien Betriebsablauf zu ermöglichen. Beides wird auch zu einem besseren Betriebsergebnis beitragen.

2.2 WER muss unterweisen?

Im Rahmen seiner Gesamtverantwortung für das Unternehmen ist der Unternehmer verpflichtet, die Unterweisung seiner Beschäftigten durchzuführen. Falls er dieser Aufgabe nicht selbst nachkommen kann, muss er sie geeigneten Mitarbeitern übertragen. Das können die betrieblichen Vorgesetzten (z.B. Betriebsleiter, Meister, Vorarbeiter) in ihrem jeweiligen Zuständigkeits- und Aufgabenbereich sein. Aber auch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt müssen darauf hinwirken, dass sich alle Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten.

Sofern diese Unternehmerpflichten übertragen werden, empfiehlt es sich, hierfür die Schriftform zu wählen (vgl. § 12 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" [VBG 1], jetzt "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)), um die damit verbundenen Rechte und Pflichten klar abzugrenzen.

2.3 WEN muss der Unternehmer unterweisen?

Nach den Unfallverhütungsvorschriften ist grundsätzlich jeder Versicherte über die bei seiner Tätigkeit auftretenden Gefahren zu unterweisen.

Erfahrungsgemäß bedürfen

Mitarbeiter einer besonders sorgfältigen Unterweisung.

Neulinge sind besonders deshalb unfallgefährdet, weil ihnen ausreichende betriebliche Kenntnisse zunächst fehlen, sie diese erst im Laufe der Zeit durch Ausbildung und Erfahrung erwerben müssen. Zu dieser Personengruppe zählen auch neu an einem anderen Arbeitsplatz oder an wechselnden Arbeitsplätzen beschäftigte Mitarbeiter ("Springer").

Bei ausländischen Mitarbeitern ist mit einem unterschiedlichen Arbeitsstil und einer oftmals anderen Einstellung zu Gefahren im Vergleich zu ihren deutschen Arbeitskollegen zu rechnen. Aber auch Verständnis- und Verständigungsschwierigkeiten bestehen; dies erfordert eine diesem Personenkreis angepasste Unterweisung, erforderlichenfalls sogar in der jeweiligen Muttersprache.

Eine große Zahl Jugendlicher erleidet bereits innerhalb kurzer Zeit nach dem Eintritt in das Berufsleben einen Arbeitsunfall. Als Ursache hierfür stellt sich oft ein Fehlverhalten infolge mangelnder Erfahrung und fehlender Kenntnisse sowie erhöhter Risikobereitschaft durch falsche Einstellung zur Gefahr heraus. Das Jugendarbeitsschutzgesetz fordert im § 29 deshalb eine besondere Unterweisung der Jugendlichen durch den Arbeitgeber in mindestens halbjährlichen Abständen.

Für eine Reihe von Tätigkeiten, die entweder als überdurchschnittlich gefährlich (vgl. u.a. § 36 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" [VBG 1], jetzt "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)) gelten oder mit hoher Verantwortung verbunden sind, ergeben sich besondere Verpflichtungen zu unterweisen. Hierzu zählen insbesondere

2.4 WANN ist zu unterweisen?

Die Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1), jetzt "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) legt fest, dass vor Aufnahme einer Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch jährlich einmal, zu unterweisen ist.

Zu unterscheiden ist zwischen der erstmaligen Unterweisung und den regelmäßigen Unterweisungen.

Vor Aufnahme einer neuen Beschäftigung oder Übernahme einer neuen Aufgabe ist eine Erstunterweisung durchzuführen.

Wichtig ist, dass dabei der Beschäftigte über alle auftretenden Gefährdungen umfassend unterwiesen wird.

Da das sicherheitsgerechte Verhalten und das Wissen über die Unfallgefahren im Betrieb erfahrungsgemäß nach einer gewissen Zeit nachlässt, muss eine "Auffrischung" in Form von regelmäßigen Unterweisungen erfolgen. Der genannte Zeitraum von mindestens einmal jährlich ist hierbei als "Richtwert" zu verstehen. Abhängig von Art und Umfang der Gefährdung sowie dem sicherheitsgerechten Verhalten der Mitarbeiter muss dieser Zeitabstand unter Umständen verkürzt werden.

Eine Unterweisung sollte darüber hinaus - unabhängig wie lange die letzte regelmäßige Unterweisung zurückliegt - durchgeführt werden, wenn ein besonderer Anlass dieses erfordert. Dies sind z.B.

Von dem besonderen Anlass hängt es ab, welcher Personenkreis wie umfassend und worüber unterwiesen werden muss.

Weiterhin gibt es Gelegenheiten, die für eine Unterweisung von Beschäftigten genutzt werden können. Am wirkungsvollsten ist sicherlich das persönliche Gespräch am Arbeitsplatz im Rahmen von Betriebsrundgängen. Individuell und arbeitsplatzbezogen lässt sich hier am besten über sicherheitsgerechtes Verhalten unterweisen.

Auch Besprechungen über notwendige Sicherheitsmaßnahmen bei der Inbetriebnahme einer neuen Maschine, der Einführung eines neuen Arbeitsverfahrens oder Arbeitsstoffes bieten Gelegenheit zu Unterweisungen.

Soll jedoch die gesamte Belegschaft angesprochen werden, bietet sich dies am besten im Rahmen einer Betriebsversammlung an. Wichtig ist, dass hier nur Themen, die für alle Mitarbeiter interessant sind, gewählt werden, wie z.B. Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz, Tragen persönlicher Schutzausrüstung, innerbetrieblicher Verkehr.

2.5 WORÜBER ist zu unterweisen?

Schwerpunkte für Erstunterweisungen sind:

Leiharbeiter und Aushilfskräfte sind genauso wie die eigenen Beschäftigten zu unterweisen. Auch bei Angehörigen von Fremdfirmen ist hierfür grundsätzlich deren Unternehmer zuständig; da dieser jedoch möglicherweise mit den Arbeitsabläufen und Gegebenheiten des Betriebes, in dem seine Beschäftigten arbeiten sollen, nicht vertraut ist, empfiehlt es sich, den nach § 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1), jetzt "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) zu bestellenden Koordinator zu Rate zu ziehen.

Bei den regelmäßigen Unterweisungen bietet es sich z.B. an, auf besondere Gefahren am Arbeitsplatz einzugehen, Unfallereignisse zu analysieren, Aufbau und Wirkungsweise von persönlichen Schutzausrüstungen zu erläutern, verfahrenstechnische Betriebsabläufe zu erklären und das richtige Verhalten der Versicherten bei Störfällen festzulegen oder auf die Durchführung notwendiger Prüfungen von technischen Arbeitsmitteln und Handwerkzeugen hinzuweisen. Die Erfahrung hat gelehrt:

Mehrere Kurzunterweisungen sind wirkungsvoller als umfangreiche, die nur selten vorgenommen werden.

2.6 WIE soll unterwiesen werden?

Jede Unterweisung muss sorgfältig vorbereitet werden, damit sie zum Erfolg führt. Zunächst muss festgelegt werden,

Zu einer guten Planung gehört natürlich auch das Festlegen von Ort und Zeitpunkt des Vorhabens sowie der Unterweisungshilfsmittel.

Es hat sich bewährt, bei einer Unterweisung in vier Schritten vorzugehen:

  1. Vorbereiten durch Information
    Vorkenntnisse ermitteln und darauf aufbauend informieren, um einen gleichen Wissensstand bei den Zuhörern zu erreichen.
  2. Vorführen
    Anwenden des theoretischen Wissens in der Praxis durch Vorführen der angestrebten sicheren Betriebsabläufe.
  3. Ausführen und üben lassen
    Festigen des sicherheitsgerechten Verhaltens durch selbständiges und wiederholtes Ausführen oder Handhaben.
  4. Korrigieren und den Erfolg überprüfen
    Fehlerhaftes Verhalten korrigieren; das Gelernte beispielsweise durch Testfragen überprüfen, um dabei den Erfolg der Unterweisung abschätzen zu können.

Bei jeder Unterweisung ist darauf zu achten, dass Sprechweise und Wortwahl dem Teilnehmerkreis angepasst sind, um Verständigungs- und Verständnisschwierigkeiten von vornherein vorzubeugen.

Für einen nachhaltigen Erfolg der Unterweisung ist es zweckmäßig, das Gesagte mit praktischen Beispielen zu untermauern. Hierzu eignen sich besonders

Als Hilfsmittel können z.B. Overhead-Projektor, Tafel, Flip-Chart, Pin-Wand eingesetzt werden.

Geeignetes Informationsmaterial lässt die Unterweisung einprägsam gestalten und erleichtert dem Unterweisenden seine Aufgabe. Zu nennen sind hier in erster Linie schriftliche Betriebsanweisungen. In ihnen sind die Arbeitsabläufe so festgelegt, dass sie den sicherheitstechnischen und wirtschaftlichen Erfordernissen entsprechen. Betriebsanleitungen für Geräte und Maschinen sind in diese Betriebsanweisungen einzubeziehen, da in ihnen wichtige Hinweise für die bestimmungsgemäße Verwendung enthalten sind.

Jede Unterweisung sollte schriftlich festgehalten werden. So hat einerseits das Unternehmen den Nachweis, dass unterwiesen worden ist, zum anderen erhält der Unterwiesene eine Bestätigung über die Teilnahme an einer Sicherheitsunterweisung.

3 Unterweisungspflichten in Unfallverhütungsvorschriften der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft

Die folgenden Tabellen enthalten Unfallverhütungsvorschriften, die von der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft erlassen sind und eine Pflicht zur Unterweisung festlegen.

UVV § Gegenstand Zeitraum Personenkreis Bemerkungen
Allgemeine Vorschriften (VBG 1), jetzt "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) 7 (2) allgem. Gefährdung Erstunterweisung in angemessenem Zeitabstand; regelmäßig, mindestens 1 * jährlich alle -
7 (2) allgem. Gefährdung alle -
42 (3) Erprobung von Einrichtungen vor Erprobung mit Erprobung -
43 (6) Handhaben von Feuerlöscheinrichtungen - Beschäftigte Personen in ausreichender Anzahl Alarmplan für den Brandfall aufstellen
Kohlenstaubanlagen (BGV C15) 23 (2) und DA zu 23 (1) Verhalten beim Betrieb von Kohlenstaub-
anlagen zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren
siehe § 7 (2) der VBG 1, jetzt BGV A1 Versicherte Der Unternehmer hat eine Betriebsanweisung zu erstellen, die als Grundlage für Unterweisungen dient.

Hinweise zum Inhalt der Betriebsanweisung siehe DA zu § 23 (1)

Kraftbetriebene Arbeitsmittel (VBG 5) 24 (1 Nr. 2) und DA zu 25 Arbeiten an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln mit gefahrbringenden Bewegungen vor Tätigkeitsaufnahme mit den betreffenden Arbeiten beauftragte Personen unter Aufsicht einer mit diesen Arbeiten vertrauten Person Unterweisung über das bestimmungsgemäße Betreiben des betreffenden Arbeitsmittels
Winden, Hub- und Zuggeräte (BGV D8) 24 (1) i.V. mit DA, 24a Aufstellung, Wartung oder selbständiges Bedienen der Geräte siehe § 7 (2) der VBG 1, jetzt BGV A1 und nach Bedarf mit den Arbeiten beauftragte Personen, die hierzu geeignet und hiermit vertraut sind Dieser Personenkreis muss außer den einschlägigen UVVen auch Betriebsanleitungen und -anweisungen kennen und ggf. entsprechend unterwiesen worden sein.

Der erforderliche Umfang der Unterweisung kann von der Bauart und der Arbeitsweise der Geräte abhängen.

Eine Betriebsanleitung des Herstellers muss vorhanden und den o.g. Personen zugänglich sein. Der Unternehmer hat anhand der Betriebsanleitung eine Betriebsanweisung zu erstellen, wenn die betrieblichen Verhältnisse dies erfordern.

Krane (BGV D6) 29 (1) Nr. 3 Krane mindestens jährlich siehe § 7 (2) der VBG 1, jetzt BGV A1 Kranführer; Instandhaltungs-
personal
Im Führen oder Instandhalten unterweisen. Für Turmdrehkranführer gilt: Erfolgreiche Teilnahme an einem Kranführerlehrgang nach BGG 921 oder Prüfung nach der "Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss geprüfter Baumaschinenführer (Hochbau)"
40 (4) LKW- Anbaukrane mindestens jährlich siehe § 7 (2) der VBG 1, jetzt BGV A1 Versicherte Im An- und Abbauen der Krane entsprechend der Vorgaben der Kran- und Fahrzeughersteller unterweisen.
Lastaufnahmeein-
richtungen im Hebezeugbetrieb(VBG 9a)
28 und DA Selbständige Anwendung von Lastaufnahme-
einrichtungen
- mit der selbständigen Anwendung beauftragte Personen Unterweisung entsprechend der Aufgabenstellung
Stetigförderer (VBG 10) 57 fahrbare Traggerüste siehe § 7 (2) der VBG 1, jetzt BGV A1 Geräteführer im Führen und Warten unterweisen
Schienenbahnen (BGV D30) 22 (1) und DA Betrieb von Schienenbahnen siehe § 7 (2) der VBG 1, jetzt BGV A1 alle Versicherte Anweisung zur Verhütung von Arbeitsunfällen bzw. über sicheres
22 (2) Betrieb von Schienenbahnen mit fremden Schienen-
fahrzeugen
siehe § 7 (2) der VBG 1, jetzt BGV A1 alle Versicherte Verhalten bei Betrieb einer Schienenbahn mit fremden Schienenfahrzeugen, die nicht § 15 und 16 entsprechen.
24 (2), (3) Triebfahrzeuge von Materialbahnen siehe § 7 (2) der VBG 1, jetzt BGV A1 Triebfahrzeug-
führer von Materialbahnen
In der Führung von Triebfahrzeugen unterweisen.
Fahrzeuge (BGV D29) 31 (2) Reparaturen auf öffentlichen Straßen siehe § 7 (2) der VBG 1, jetzt BGV A1 Fahrpersonal schriftl. Anweisung, Reparaturen nicht selbst durchzuführen, da Warnwesten nicht mitgeführt werden
35 (1) Fahrzeuge siehe § 7 (2) der VBG 1, jetzt BGV A1 Fahrzeugführer Im Führen des Fahrzeugs unterweisen
Hebebühnen (VBG 14) 43 Hebebühnen siehe § 7 (2) der VBG 1, jetzt BGV A1 Bedienungs-
personal
In der Bedienung der Hebebühnen unterweisen
Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren (BGV D1) 25 (1) Schweißarbeiten - Versicherte Vertraut machen mit den Einrichtungen und Verfahren Betrifft das Aufstellen von Betriebsanweisungen und das Unterweisen anhand der Betriebsanweisungen
26 und DA Stationäre Anlagen und Schweißarbeiten mit besonderen Gefahren für die Versicherten siehe § 7 (2) der VBG 1, jetzt BGV A1 Versicherte
47 Unterwasser-
schweiß und -
schneidarbeiten
- Versicherte als Taucher im Sinne der entsprechenden Vorschriften Vertraut machen mit den eingesetzten Einrichtungen und Verfahren
Verdichter (VBG 16) 14 (2) Verdichter für Gase oder Dämpfe mit gefährlichen Eigenschaften nach § 2 (7) siehe § 7 (2) der VBG 1, jetzt BGV A1 Versicherte Unterweisen über das Betreiben und Instandhalten
Verwendung von Flüssiggas (BGV D34) 4, 5 [ 19 (1)] Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 siehe § 7 (2) der VBG 1, jetzt BGV A1 Versicherte Die Betriebsanweisung ist den Versicherten bekanntzugeben, vorzugsweise in Form einer mündl. Unterweisung. Hinsichtlich des Umgangs mit Gefahrstoffen gilt § 20 (2) GefStoffV und TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV"
[ 17 (3)] Brandschutz bei Verbrauchs-
anlagen
siehe § 7 (2) der VBG 1, jetzt BGV A1 Versicherte Betriebsanweisung und Unterweisung bei nicht restlos zu beseitigender Brandgefahr in bestimmten Bereichen von Verbrauchsanlagen
22 (3) Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten siehe § 7 (2) der VBG 1, jetzt BGV A1 Versicherte Unterweisung erforderlich, wenn Flüssiggasbehälter mit mehr als 14 kg bei Bauarbeiten in Tunneln, Stollen, Kanalisationen und Räumen ähnlicher Bauart durchgeführt werden
Bauaufzüge (BGV D7) 29 (1) und DA Bauaufzüge - Bedienungs-
personal
Unterweisen im Bedienen und Warten
Flurförderzeuge (BGV D27) § 5 (2) und DA Betrieb von Flurförderzeugen siehe § 7 (2) der VBG 1, jetzt BGV A1 Versicherte Die Mitnahme von Versicherten auf Flurförderzeugen ist in der Betriebsanweisung vom Unternehmer zu regeln [ § 25 (2)]
§ 7 (2) Steuern von Mitgänger-
Flurförderzeugen
siehe § 7 (2) der VBG 1, jetzt BGV A1 Mit dem Steuern beauftragte Personen
Bauarbeiten (BGV C22) 12 (4) Arbeiten, deren Eigenart und Fortgang Absturz-
sicherungen nach § 12 Abs. 1 bis 3 der UVV "Bauarbeiten" nicht oder noch nicht rechtfertigen
vor Durchführung der Arbeiten mit den betreffenden Arbeiten Beschäftigte Diese Arbeiten dürfen nur von fachlich geeigneten Beschäftigten nach Unterweisung durchgeführt werden
70 Arbeiten in Rohrleitungen bis 800 mm Durchmesser vor Durchführung der Arbeiten mit den betreffenden Arbeiten Beschäftigte Es dürfen nur Beschäftigte über 18 Jahren eingesetzt werden, die zuvor unterwiesen worden sind
Arbeiten im Bereich von Gleisen (BGV D33) 3 (2) Arbeiten im Gleisbereich vor Beginn der Arbeiten Unternehmer oder sein Beauftragter Unterweisung durch die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle über die Gefahren durch den Bahnbetrieb und deren Abwendung
3 (3) Arbeiten im Gleisbereich vor Beginn der Arbeiten Versicherte Unterweisung über die Gefahren und deren Abwendung
3 (4) Ein- oder Aussetzen, Bewegen oder Kuppeln von und Mitfahren auf Schienen-
fahrzeugen
siehe § 7 (2) der VBG 1, jetzt BGV A1 Versicherte Unterweisen über die mit den Tätigkeiten verbundenen Gefahren und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen
3 (5) Aufenthalt im Bereich nicht gesperrter Gleise nach Bedarf, bei Änderungen der bahnbetrieblich bedingten Gefahrensituation einzelne, besonders unterwiesene Personen Unverzügliche Unterrichtung über neue Gefahren
5 (3) Sicherungs-
maßnahmen
vor dem Einsatz als Sicherungsposten Sicherungsposten Unterweisung in der Gebung und Bedeutung der Signale sowie über den Bahnbetrieb im Sicherungsbereich
5 (8) Sicherungs-
aufgaben
mindestens einmal jährlich Versicherte, die Sicherungs-
aufgaben ausführen
Unterweisung über ihre Aufgaben
6 (2) Arbeiten im Bereich von Gleisen vor wechselseitiger betrieblicher Nutzung von Gleisen Versicherte Information über Änderungen der Betriebsart
Erdbaumaschinen (VBG 40) 30 Erdbaumaschinen siehe § 7 (2) der VBG 1, jetzt BGV A1, vor Beginn ihrer Tätigkeit Maschinen-
führer
im Führen und Warten unterweisen
35 (2) Erdbaumaschinen Einweiser Über ihre Aufgaben unterrichten
Steinbrüche, Gräbereien, Halden (BGV C11) § 4 (1) und DA Vorgehensweisen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheits-
schutzes
siehe § 7 (2) der VBG, jetzt BGV A1 Versicherte Unterweisung anhand schriftlicher Anweisungen für jeden Arbeitsbereich
Sprengarbeiten (BGV C24) 4 Sprengarbeiten vor Beginn seiner Tätigkeit jeder Versicherte Über Bedeutung der Sprengsignale, Warnzeichen und eigenes Verhalten vor, während und nach Sprengarbeiten und bei Versagern unterrichten
6 Sprengstoffe, Zündmittel und Sprengzubehör vor der Verwendung Spreng-
berechtigte
Über Verwendungsb-
estimmungen in den Zulassungsbescheiden unterrichten
74 Sprengsignale - Versicherte Bedeutung der Sprengsignale bekanntgeben
Strahlarbeiten (BGV D26) 10 (2) und DA Strahlarbeiten vor Aufnahme der Strahlarbeiten, in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch 1 * jährlich Versicherte Unterweisung anhand der schriftlichen Betriebsanweisung gemäß § 10 (1) der BGV D26.

Hinsichtlich des Umgangs mit Gefahrstoffen bei Strahlarbeiten gilt TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV"

Schleif- und Bürstwerkzeuge (BGV D12) 11 (1) Befestigen von Schleif-
werkzeugen
vor Aufnahme der Tätigkeiten, siehe auch § 7 (2) der VBG 1, jetzt BGV A1 mit den betreffenden Arbeiten beschäftigte Versicherte  
12 Probelauf eines Schleif-
werkzeuges nach § 2 Abs. 1 Nr. 1-3
vor Aufnahme der Tätigkeiten, siehe auch § 7 (2) der VBG 1, jetzt BGV A1 mit den betreffenden Arbeiten beschäftigte Versicherte Ausgenommen Schleifwerkzeuge mit einem Durchmesser < 80 mm
14 (1) Befestigen von Bürstwerkzeugen vor Aufnahme der Tätigkeiten, siehe auch § 7 (23) der VBG 1, jetzt BGV A1 mit den betreffenden Arbeiten beschäftigte Versicherte  
Wärmeübertragungs-
anlagen mit organischen Wärmeträgern (BGV D3)
15 Betrieb von Wärmeüber-
tragungsanlagen mit organischen Wärmeträgern
vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich Versicherte Unterweisung über die Gefahren beim Betrieb, die Sicherheitsbestimmungen, das Verhalten bei Unfällen und Störungen sowie die dabei zu treffenden Maßnahmen und den Inhalt der Betriebsanweisung nach § 16.

Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen (siehe auch TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV").

Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern (BGV D15) 7 Arbeiten mit Flüssigkeits-
strahler
vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich Versicherte Unterweisung über Gefahren, Sicherheitsbestimmungen, Verhalten bei Unfällen und Störungen sowie die dabei zu treffenden Maßnahmen und den Inhalt der Betriebsanweisung nach § 5.

Hinsichtlich des Umgangs mit Gefahrstoffen gilt TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV".

Inhalt und Zeitpunkt sind vom Unternehmen schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

16 (1) Arbeiten in Behältern und engen Räumen vor Beginn der Arbeiten Versicherte Mündliche Unterweisung über die zu treffenden Schutzmaßnahmen.

Hinsichtlich des Umgangs mit Gefahrstoffen gilt TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV".

Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz und ähnlichen Werkstoffen (VBG 7j) 108 Fräswerkzeuge reglmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich Versicherte, die mit Fräswerk-
zeugen umgehen
Unterweisung über die Bedeutung der Kennzeichnung von Fräswerkzeugen und deren bestimmungsgemäße Verwendung
Erste Hilfe (siehe BGV A1) 11 (1) Verhalten bei Arbeitsunfällen vor Aufnahme ihrer Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich alle Versicherten Unterweisung über das Verhalten bei Unfällen
Silos (BGV C12) DA zu 13 (1) sowie 13- 16 Einsteigen und Einfahren in Silos zum Beseitigen von Stauungen oder zur Durchführung betriebsmäßiger Arbeiten sowie Verhalten in Silos siehe § 7 (2) der VBG 1, jetzt BGV A1 Versicherte Nur mit Erlaubnis des Aufsichtsführenden einsteigen oder einfahren. Auf die bei Arbeiten in Silos auftretenden besonderen Gefahren ist im Rahmen der Unterweisung der Versicherten besonders einzugehen.

Handelt es sich bei den Silos um Behälter und enge Räume oder ist mit einer Gefährdung durch Gefahrstoffe oder Sauerstoffmangel zu rechnen, sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen in schriftlichen Arbeitsanweisungen, Betriebsanweisungen oder Erlaubnisscheinen festzulegen. Welche Maßnahmen beim Einsteigen und Einfahren durchzuführen sind und wie sich die Versicherten im Silo zu verhalten haben, regeln §§ 13 - 16.

Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen (VBG 113) 4 Umgang mit krebs-
erzeugenden Gefahrstoffen durch Fremd-
unternehmer
vor dem Umgang Fremd-
unternehmer
Für den Auftraggeber besteht gegenüber einem Fremdunternehmer in bezug auf den Umgang mit krebserzeugenden Stoffen eine Informationspflicht über mögliche Gefahren
5 (1), (2) Schutzmaß-
nahmen und Verhaltensregeln beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen (ausgenommen Asbest, asbesthaltige Zubereitungen und Erzeugnisse, Buchen- oder Eichenholz)
    Der Unternehmer hat unter Beachtung der TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV" eine schriftliche Betriebsanweisung zu erstellen sowie mündliche und arbeitsplatzbezogene Unterweisungen der Versicherten durchzuführen. Gebärfähige Arbeitnehmerinnen sind zusätzlich über die für werdende Mütter möglichen Gefahren und Beschäftigungs-
beschränkungen zu unterrichten. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind vom Unternehmer schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
5 (3) Krebs-
erzeugende Gefahrstoffe
- Versicherte Information, wo sich krebserzeugende Gefahrstoffe im Produktionsgang befinden, arbeits- oder verfahrensbedingt entstehen oder freigesetzt werden können.
21 (3) Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen in Laboratorien vor Beschäftigungs-
aufnahme, danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch zweimal jährlich
Laborpersonal siehe hierzu auch § 5
21 (4) Vorreinigung von mit krebs-
erzeugenden Gefahrstoffen verunreinigten Apparaturen
vor Durchführung der Arbeiten Sachkundige siehe hierzu auch § 5
Lärm (BGV B3) 9 Ergebnisse der Ermittlungen gemäß § 7 (1), (2) der UVV "Lärm" hinsichtlich der Lärmbereiche nach Abschluss der Ermittlungen Versicherte, die in Lärmbereichen beschäftigt sind Mitteilung der Ermittlungsergebnisse an die betroffenen Versicherten. Unterweisung über die Bedeutung der Ergebnisse, die Gefahren durch Lärm sowie über Maßnahmen, die aufgrund der einschlägigen Vorschriften vorgesehen sind.
Sicherheits- und Gesundheitsschutz-
kennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8)
§ 5 (1), (2) Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheits-
schutz-
kennzeichen
Vor Arbeitsaufnahme und danach mindestens einmal jährlich Versicherte Die Unterweisung umfasst auch die im Zusammenhang mit der Kennzeichnung zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen


In folgenden Unfallverhütungsvorschriften werden Betriebsanweisungen verlangt, die der Unternehmer zu erstellen hat:

Anhand dieser Betriebsanweisung sind die mündlichen Unterweisungen der Versicherten vorzunehmen.

4 Unterweisungsinhalte einiger ausgewählter Unfallverhütungsvorschriften

In diesem Abschnitt werden beispielhaft die Unterweisungsinhalte einiger Unfallverhütungsvorschriften, die für alle Mitgliedsbetriebe der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft gelten, herausgestellt. Es handelt sich um Bestimmungen in Unfallverhütungsvorschriften, die konkrete Verhaltensweisen der Beschäftigten fordern. Nicht aufgeführt sind die Regelungen, die der Unternehmer im Rahmen seiner Organisationspflicht, z.B. bei Umbau- oder größeren Instandsetzungsarbeiten (vgl. auch §§ 61 und 62 [VBG 10]) zu veranlassen hat. Auch diese können Unterweisungen erforderlich machen.

In einer anschließenden Übersicht sind alle bei der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft erlassenen Unfallverhütungsvorschriften entsprechend ihrem Inhalt den jeweiligen Gewerbezweigen der Steine und Erden-Industrie zugeordnet. Farblich hervorgehoben sind diejenigen Unfallverhütungsvorschriften, deren Unterweisungsinhalt hier zusammengestellt ist.

Auch beim Umgang mit Gefahrstoffen sind Unterweisungen erforderlich. Diese begründen sich auf § 20 der "Gefahrstoffverordnung" ( GefStoffV) in Verbindung mit der TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV".

Entsprechende Hinweise enthält Heft 2 "Gefährliche Stoffe" der Schriftenreihe der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft.

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