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Abschätzung der Flammen- und Druckausbreitung im Außenbereich

Beim Entlastungsvorgang treten im Außenbereich Flammenausbreitung und Druckwirkungen auf. Ursache hierfür ist der Ausschub von unverbranntem Produkt mit anschließender Entzündung des im Außenbereich entstehenden Staub-Luft-Gemisches durch den aus der Entlastungsöffnung austretenden Flammen strahl. Der Flammenstrahl im Außenbereich kann bei Silos eine Länge bis etwa 60 m erreichen.

Die maximale Reichweite LF und die Flammenbreite WF der aus einem Behälter in den Außenbereich austretenden Flammen und der maximale Überdruck pext im Außenbereich sowie der Abstand des maximalen äußeren Überdruckes von der Entlastungseinrichtung lassen sich nach den empirischen Gleichungen aus DIN EN 14491 "Schutzsysteme zur Druckentlastung von Staubexplosionen" ermitteln.

In der Tabelle sind die Werte für die Flammen- und Druckausbreitung für Behälter (Silos, Filteranlagen) mit unterschiedlichen Volumina und L/D < 2 dargestellt. Dabei ist die Flammenausbreitung bei vertikal angebrachten Druckentlastungseinrichtungen geringer als bei horizontal angebrachten.

Bei praktisch ausgeführten Anlagen können sich geringere Flammenreichweiten ergeben:

Angaben zu Flammenreichweiten müssen vom Hersteller angegeben werden (Stichwort: Restrisiko).
  Flammenausbreitung (m)  Druckausbreitung für
pred,max = 0,5 bar und L/D < 2
 
  Druckentlastung   
V m3  horizontal  vertikal  Flammenbreite  Maximaldruck
(bar)
 
Abstand zur Entlastungseinrichtung Rmax (m) 
5 17 14 5 0,13 4,3
10 22 17 6 0,16 5,4
20 27 22 8 0,19 6,8
30 31 25 9 0,21 7,8
40 34 27 10 0,23 8,5
50 37 29 10 0,24 9,2
60 39 31 11 0,25 9,8
70 41 33 12 0,26 10,3
80 43 34 12 0,27 10,8
90 45 36 13 0,28 11,2
100 46 37 13 0,29 11,6
200 58 47 16 0,34 14,6
300 60 54 19 0,38 15,0
400 60 59 21 0,41 15,0
500 60 60 22 0,44 15,0
600 60 60 24 0,46 15,0
700 60 60 25 0,47 15,0
800 60 60 26 0,49 15,0
900 60 60 27 0,51 15,0
1000 60 60 28 0,52 15,0

Flammenreduzierte Druckentlastungseinrichtung

Lässt es sich aufgrund örtlicher Gegebenheiten nicht vermeiden, dass im Explosionsfall Flammen und/oder Druckauswirkungen die Sicherheit von Verkehrswegen, benachbarten Gebäuden usw. beeinträchtigen, können Systeme Verwendung finden, welche Flammen und Hitze bei der Druckentlastung reduzieren. Solche Systeme bestehen aus mehrlagigen Edelstahl-Flammenabsorbern mit staubreduzierender Wirkung (siehe nachfolgende Beispiele). Sie können häufig auch problemlos nachgerüstet werden.

Explosionsdruckentlastung eines Spänesilos in der Spanplattenherstellung mit Q-Box

Explosionsdruckentlastung eines Silos mit Q-Box

Elektrische Ausrüstung

Im Inneren von Silos oder Filterkammern sollten elektrische Einrichtungen vermieden werden.

Im Inneren von Silos und im Rohluftbereich von Filteranlagen liegt in der Regel Zone 20 (bei kontinuierlicher Abreinigung) bzw. Zone 21 (bei diskontinuierlicher Abreinigung) vor. Elektrische Betriebsmittel, die in einem Anlagenbereich mit explosionsfähiger Atmosphäre eingebaut sind, müssen deshalb der Gruppe II, Gerätekategorie 1D bzw. 2D nach der Richtlinie 94/9/EG (ATEX 95) bzw. Explosionsschutzverordnung ( 11. GPSGV) entsprechen.

Falls keine Zone vorliegt (z.B. im Heizraum unterhalb der Austragung, im Reinluftbereich von Filteranlagen oder in Filteraufstellräumen), sollten elektrische Geräte mindestens Schutzart IP54 (staub- und spritzwassergeschützt) eingesetzt werden.

Elektrische Leuchten in Schutzart IP 54 müssen außerdem mit der Kennzeichnung für die zulässige Oberflächentemperatur versehen sein.

An Stellen, an denen mit Staubablagerungen zu rechnen ist, darf die Oberflächentemperatur 135°C nicht überschreiten (entsprechend Temperaturklasse mindestens T4). Dies ist insbesondere an Motorengehäusen zu beachten.

Freistehende Silos, im Freien aufgestellte Filteranlagen sowie Gebäude, in denen Lagerräume oder Filteranlagen eingebaut sind, müssen mit einer Blitzschutzanlage nach DIN EN 62305 "Blitzschutzanlage" ausgerüstet sein, wenn sie blitzschlaggefährdet sind. Zur Risikoorientierung siehe VdS 2010. Dann müssen auch alle anderen metallischen Anlageteile wie Treppen, Steigleitern, Geländer elektrisch leitend verbunden und geerdet werden. Näheres entscheidet die für die Baugenehmigung zuständige Behörde.

Gesetzliche Mindestanforderungen und Kennzeichnungen an elektrische/n und nicht elektrische/n Geräte/n und Komponenten nach Rechtsvorschriften

Altes Recht Explosionsgefährdeter
Bereich Zone 11
Explosionsgefährdeter
Bereich Zone 10
Elektrische Betriebsmittel für staubexplosionsgefährdete Räume und Bereiche, die bis zum 30.06.2003 in Verkehr gebracht werden durften Anforderungen nach der
  • Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen vom 01.07.1980 in Verbindung mit
  • VDE 0165 Abschnitt 7.1 (Febr. 1991)

Elektrische Betriebsmittel, für die der Hersteller erklärt, dass sie für Zone 11 geeignet sind. Die gesamte elektrische Ausrüstung muss mindestens in Schutzart IP54 ausgeführt sein.

Anforderungen nach der
  • Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen vom 01.07.1980 in Verbindung mit
  • VDE 0165 Abschnitt 7.2 (Febr. 1991)

Elektrische Betriebsmittel,

  • für die eine Baumusterbescheinigung vorliegt und
  • auf denen das Zeichen Ex angebracht ist.

Die gesamte elektrische Ausrüstung muss mindestens in Schutzart IP54 ausgeführt sein.


Neues Recht Explosionsgefährdeter
Bereich Zone 22
Explosionsgefährdeter
Bereich Zone 21
Explosionsgefährdeter
Bereich Zone 20
Elektrische Geräte und Komponenten für staubexplosionsgefährdete Räume und Bereiche, die ab dem 01.07.2003 in Verkehr gebracht wurden (bereits seit 01.03.1996 zulässig)

CE

Geräte und Komponenten der Gerätegruppe II und der Gerätekategorie 3 D nach der EG-Richtlinie 94/9/EG (ATEX 95) bzw. Explosionsschutz- Verordnung ( 11. GPSGV). Mitgeliefert werden müssen:
  • EG-Konformitätserklärung
  • Betriebsanleitung

Mindestkennzeichnung*:
 II 3 D Ex

Geräte und Komponenten der Gerätegruppe II und der Gerätekategorie 2 D nach der EG-Richtlinie 94/9/EG (ATEX 95) bzw. Explosionsschutz- Verordnung ( 11. GPSGV). Mitgeliefert werden müssen:
  • EG-Konformitätserklärung
  • Betriebsanleitung

Mindestkennzeichnung*:
II 2 D Ex

Geräte und Komponenten der Gerätegruppe II und der Gerätekategorie 1 D nach der EG-Richtlinie 94/9/EG (ATEX 95) bzw. Explosionsschutz-Verordnung ( 11. GPSGV). Mitgeliefert werden müssen:
  • EG-Konformitätserklärung
  • Betriebsanleitung

Mindestkennzeichnung*:
II 1 D Ex

Nichtelektrische Geräte und Komponenten für staub- explosionsgefährdete Räume und Bereiche, die ab dem 1.7.2003 in Verkehr gebracht wurden (bereits seit 01.03.1996 zulässig)

CE

Geräte und Komponenten der Gerätegruppe II und der Gerätekategorie 3 D nach der EG-Richtlinie 94/9/EG (ATEX 95) bzw. Explosionsschutz- Verordnung ( 11. GPSGV). Mitgeliefert werden müssen:
  • EG-Konformitätserklärung
  • Betriebsanleitung

Mindestkennzeichnung*:
II 3 D

Geräte und Komponenten der Gerätegruppe II und der Gerätekategorie 2 D nach der EG-Richtlinie 94/9/EG (ATEX 95) bzw. Explosionsschutz- Verordnung ( 11. GPSGV). Mitgeliefert werden müssen:
  • EG-Konformitätserklärung
  • Betriebsanleitung

Mindestkennzeichnung*:
II 2 D

Geräte und Komponenten der Gerätegruppe II und der Gerätekategorie 1 D nach der EG-Richtlinie 94/9/EG (ATEX 95) bzw. Explosionsschutz-Verordnung ( 11. GPSGV). Mitgeliefert werden müssen:
  • EG-Konformitätserklärung
  • Betriebsanleitung

Mindestkennzeichnung*:
II 1 D

* Weitere Kennzeichnungen (falls zutreffend):Temperatur-Klasse, Zertifizierungs-Kennzeichnung


Schutz gegen Eindringen von Partikeln und Nässe (IP) nach DIN EN 60529


Spezifische Kennzeichnung von Geräten und Komponenten für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen nach EG-Richtlinie 94/9/EG

Kennzeichnung   Beschreibung
"Ex im Hexagon"   Spezielle Explosionsschutzkennzeichnung für Geräte, Schutzsysteme und Komponenten
Gerätegruppe I Für den Betrieb in Bergwerken
II Für den Betrieb in allen anderen Bereichen
Gerätekategorie 1 Für den Einsatz in Zone 0 oder 20
2 Für den Einsatz in Zone 1 oder 21
3 Für den Einsatz in Zone 2 oder 22
G für explosionsfähige Atmosphären, verursacht durch Gase, Dämpfe oder Nebel (G = Gas)
D für explosionsfähige Atmosphären, verursacht durch Staub (D = Dust)
Hinweis:
Geräte der Kategorie 1 D dürfen auch in Zone 21 und Zone 22 eingesetzt werden, Geräte der Kategorie 2 D auch in Zone 22.

Beispiel einer Kennzeichnung

Instandhaltung

Maßnahmen gegen Brände bei Arbeiten mit Zündgefahr

Arbeiten mit Zündgefahr (z.B. Schweißen, Schleifen, Schneiden) erst beginnen, wenn sie vom Unternehmer oder einem Brandschutzbeauftragten schriftlich freigegeben sind (Erlaubnisscheinverfahren).

Muster eines Erlaubnisscheins siehe Anhang 2.

Maßnahmen gegen Brände durch heißgelaufene Antriebe

Brände durch heißgelaufene Antriebe (z.B. Lager, Keilriemen) entstehen überwiegend an technischen Einrichtungen, die sich außerhalb des von Personen beaufsichtigten Fertigungsbereiches befinden, wie z.B. Ventilatoren, Kompressoren. Ursächlich sind mangelhafte Wartung und vernachlässigte Entfernung von Staubablagerungen an diesen Einrichtungen.

Maßnahmen

Organisatorische Maßnahmen

Explosionsschutzdokument

Der Arbeitgeber hat nach Betriebssicherheitsverordnung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ein Explosionsschutzdokument zu erstellen. Diese Forderung gilt für alle Bereiche, bei denen das Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.

Im Bereich des Absaugens und Lagerns von Holzstaub und -spänen sind dies insbesondere:

In Einzelfällen kann diese Forderung auch andere Bereiche (z.B. Filteraufstellräume, Arbeitsräume, Heizräume) betreffen.

Mit diesem Dokument muss der Arbeitgeber belegen, dass er die von der zu beurteilenden Anlage ausgehenden Gefahren ermittelt und einer Bewertung unterzogen hat. Außerdem soll er mithilfe dieses Dokumentes nachweisen, mit welchen Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer Explosion minimiert wird und deren eventuelle Auswirkungen auf ein möglichst ungefährliches Maß reduziert werden.

Das Dokument ist vor Inbetriebnahme solcher Räume und Anlagen zu erstellen und bei organisatorischen oder technischen Änderungen anzupassen.

Muster-Explosionsschutzdokumente siehe Anhang 3 und www.bghm.de

Unterweisung

In angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens einmal jährlich, sollte eine ausreichende Anzahl von fachlich geeigneten Beschäftigten unter wiesen werden über das Löschen von Bränden in Silos bzw. Filteranlagen sowie die Funktion der Feuerlöscheinrichtung.

Wichtige Unterweisungspunkte:

Im Brandfall muss

Die Beschäftigten sind auch hinsichtlich der Explosionsgefahren an der Anlage zu unterweisen.

Unterweisungspunkte:

Muster-Betriebsanweisungen siehe Anhang 4.

Melden von Bränden und Explosionen

Brände und Explosionen in Silos und Filteranlagen müssen der Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt werden. Dies gilt auch für Fälle ohne Personenschaden.

Reinigungsplan

Ablagerungen von Holzstaub und -spänen erhöhen die Brand last im Betrieb. Es reichen bereits Ablagerungen mit einer Schichtdicke von etwa 1 mm aus, dass sich kleine Entstehungsbrände in kurzer Zeit zu einem unkontrollierbaren Brand aus weiten. Erfahrungen zeigen, dass in solchen Fällen Löschversuche erfolglos und dabei Personenschäden zu befürchten sind.

Große Staub-Schicht dicken wirken wärmeisolierend und können so die Kühlung von Motoren oder Antrieben beeinträchtigen, so dass sich diese stark erwärmen und zur Zündquelle für Glimmbrände werden können.

Um die genannten Risiken auszuschließen, müssen Staubablagerungen regelmäßig beseitigt werden (Vorschlag siehe Anhang 5). Dabei müssen auch schwer zugängliche Stellen (z.B. Leitungen, Kabelkanäle, Fensterbrüstungen, Decken- und Wandverkleidungen) einbezogen werden.

Die Reinigung darf nur durch Aufsaugen und muss in regelmäßigen Abständen erfolgen.

Muster-Reinigungsplan siehe Anhang 5.

Prüfung

Zur dauerhaften Aufrechterhaltung der für den Explosionsschutz getroffenen Schutzmaßnahmen ist ein Prüf- und Überwachungskonzept zu erstellen.
Dieses muss Festlegungen hinsichtlich Prüfart, Prüfumfang, Prüftiefe und Prüffrist beinhalten. Der Umfang des Prüf- und Überwachungskonzeptes ist im Rahmen des Explosionsschutzdokumentes zu beschreiben.

Ziel der Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen, z.B. Anlagen im Ex-Bereich, ist die Kontrolle des ordnungsgemäßen Zustandes vor Inbetriebnahme der Anlagen und der Arbeitsplätze sowie hinsichtlich Montage, Instandhaltung, Aufstellungsbedingungen und der sicheren Funktion.

Zu unterscheiden sind für überwachungsbedürftige Anlagen gemäß BetrSichV die Prüfung vor Inbetriebnahme, nach Instandsetzung sowie die wiederkehrenden Prüfungen.

Für alle genannten Prüfungsarten ist die Prüfung durch eine befähigte Person ausreichend. Die Anforderungen an die befähigte Person sind in der TRBS 1203 enthalten.

Es ist dabei anzumerken, dass es nicht eine universelle befähigte Person zur Durchführung von Prüfungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen gibt. Vielmehr ist je nach der Prüfart und dem zu prüfenden Arbeitsmittel eine entsprechend geeignete befähigte Person mit der Prüfung zu beauftragen.

Dies bedeutet, dass z.B. elektrische Betriebsmittel durch eine Elektrofachkraft, ein Schutzsystem z.B. durch den Hersteller und bestimmte Geräte wie z.B. Austragschnecke durch Schlosser, die die weiteren Voraussetzungen wie Berufserfahrung oder zeitnahe berufliche Tätigkeit erfüllen, geprüft werden können.

Die nachfolgenden Arten von Prüfungen werden unterscheiden:

1. Prüfung vor Inbetriebnahme [ BetrSichV § 14 Abs. 1-3 bzw. Anhang Nr. 3.8]

Hierbei werden wiederum zwei Prüfungen unterschieden:

a) Die Prüfung der Explosionssicherheit von Arbeitsplätzen.
Diese Prüfung umfasst unter anderem folgende Aspekte:

Für diese Prüfungen ist eine befähigte Person mit einem einschlägigen Studium oder vergleichbarer Ausbildung erforderlich. Zudem muss sie umfassende Kenntnisse des Explosionsschutzes einschließlich des zugehörigen Regelwerkes vorweisen (siehe TRBS 1203 Teil 1).

b) Die Prüfung der Anlage

Die Anlage ist unter Berücksichtigung der vorgesehenen Betriebs weise durch eine befähigte Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich der Montage, der Installation, den Aufstellungsbedingungen und der sicheren Funktion zu prüfen. Diese Anforderung ist analog nach einer wesentlichen Veränderung der Anlage zu erfüllen bzw. nach Änderungen soweit der Betrieb oder die Bauart der Anlage durch diese Änderung beeinflusst wird.

Die befähigte Person für diese Prüfungen muss eine technische Berufsausbildung abgeschlossen haben oder eine andere, für die vorgesehenen Prüfaufgaben ausreichende technische Qualifikation besitzen. Sie muss zudem über eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung der Anlagen oder Anlagenkomponenten, die in explosionsgefährdeten Bereichen [im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrSichV] eingesetzt werden, verfügen (siehe TRBS 1203 Teil 1).

2. Prüfung nach Instandsetzung [ BetrSichV § 14 Abs. 6]

Nach der Instandsetzung eines Gerätes, eines Schutzsystems oder einer Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung im Sinne der Richtlinie 94/9/EG hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, ist eine Prüfung durch eine befähigte Person durchzuführen. Die Prüfung darf auch durch den jeweiligen Hersteller durchgeführt werden. Der Hersteller hat in diesem Fall zu bestätigen, dass das Gerät, das Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen der BetrSichV entspricht.

Anmerkung:

Routinemäßige Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten dienen zur Bewahrung des Sollzustandes und zur Sicherstellung der Anlagenverfügbarkeit. Sie werden durch Fachpersonal durchgeführt und gehören gemäß BetrSichV zum Betrieb der Anlage. Diese Arbeiten - auch vorbeugende Instandhaltungsmaßnahmen -, die nach betrieblichen Festlegungen dokumentiert sind, fallen nicht unter die Prüfverpflichtungen gem. § 14 (2) oder (6) und die Dokumentationsverpflichtungen gemäß § 19 BetrSichV, sofern die überwachungsbedürftige Anlage dadurch nicht geändert wird.

3. Wiederkehrende Prüfungen [ BetrSichV § 15 Abs. 15]

Die Festlegung der Prüffristen und der Prüfinhalte ergeben sich nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Herstellerangaben und der Betriebsbedingungen. Die Prüfung muss mindestens alle 3 Jahre wiederholt werden.

Wiederkehrende Prüfungen sind durchzuführen für:

Erfolgen die wiederkehrenden Prüfungen im Rahmen der Instandhaltung (instandhaltungsbegleitende Prüfung), gelten diese als technische Anlagenprüfung für diese Geräte und Anlagenteile innerhalb der maximalen dreijährigen Prüffrist.

Beispiele für Anlagenkomponenten bei wiederkehrender Prüfung:


.

Vorschriften, Regeln, Veröffentlichungen Anhang 1


Wesentliche Forderungen für das sichere Errichten und Betreiben von Silos und Filteranlagen werden insbesondere gestellt in:

1. Gesetze/ Verordnungen, Technische Regeln

2. Europäische Richtlinien und Normen

94/9/EG (ATEX 95) Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
1999/92/EG (ATEX 137) Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können
DIN EN 303-5 Heizkessel für feste Brennstoffe - Hand- und automatisch beschickte Feuerungen
DIN EN 1127-1 Explosionsfähige Atmosphären - Explosionsschutz - Teil 1: Grundlagen und Methodik
DIN EN 12779 Holzbearbeitungsmaschinen - Absauganlagen für Holzstaub und Holzspäne - sicherheitsbezogene Leistung und sicherheitstechnische Anforderungen
DIN EN 13463 Nichtelektrische Geräte für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen
DIN EN 13501 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten
DIN EN 1366-7 Feuerwiderstandsprüfungen für Installationen - Teil 7: Förderanlagen und ihre Abschlüsse; Deutsche Fassung EN 1366-7:2004
DIN EN 14491 Schutzsysteme zur Druckentlastung von Staubexplosionen
DIN EN 14986 Konstruktion von Ventilatoren für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen
DIN EN 60079-17 Prüfung und Instandhaltung elektrischer Anlagen in Ex-Atmosphäre
DIN EN 60529 Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code)
DIN EN 61241 Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in Bereichen mit brennbarem Staub
DIN EN 62305 Blitzschutz, Teil 1-4

3. Berufsgenossenschaftliche Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter

BGR 104 Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)
BGR 121 Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen

4. DIN-Normen

DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
DIN 8416 Entstauber für die gewerbliche Nutzung - sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung
DIN 14494 Sprühwasser-Löschanlagen
DIN 18093 Feuerschutzabschlüsse; Einbau von Feuerschutztüren in massive Wände aus Mauerwerk oder Beton; Ankerlagen, Ankerformen, Einbau
DIN 18230 Baulicher Brandschutz im Industriebau

5. Bestimmungen der Schadenversicherer

VdS 2008 Feuergefährliche Arbeiten - Richtlinien für den Brandschutz
VdS 2010 Risikoorientierter Blitz- und Überspannungsschutz - Richtlinien zur Schadenverhütung
VdS 2029 Holzbe- und holzverarbeitende Betriebe - Richtlinien für den Brandschutz
VdS 2092 Richtlinien für Sprinkleranlagen - Planung und Einbau
VdS 2093 Richtlinien für CO2-Feuerlöschanlagen - Planung und Einbau
VdS 2106 Richtlinien für Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen - Planung und Einbau
VdS 2108 Richtlinien für Schaumlöschanlagen - Planung und Einbau
VdS 2109 Richtlinien für Sprühwasser-Löschanlagen - Planung und Einbau
VdS 2234 Brand- und Komplextrennwände - Merkblatt für die Anordnung und Ausführung
VdS 2241 Betriebsbuch für Funkenlöschanlagen
VdS 2490 Errichterfirmen für Feuerlöschanlagen

6. VDMA-Einheitsblätter

24178-4 Holzfeuerungen - Sicherheitsanforderungen
24179 Absauganlagen für Holzstaub und -späne Teil 1: Leistungsprogramm für die Wartung Teil 2: Anforderungen für Ausführung und Betrieb

7. Literatur

[ 1] F. Kremers, A. Becker, B. Detering, G. Rauch, J. Wolf
Ermittlung der Ursachen von Bränden und Explosionen in Mitgliedsbetrieben der Holz-Berufsgenossenschaft Gefahrstoffe - Reinhaltung der Luft 61/2001 Nr. 9, Springer-VDI-Verlag
[ 2] BIA-Report 12/1997
Brenn- und Explosionskenngrößen von Stäuben Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
[ 3] GESTIS-STAUB-EX
Datenbank Brenn- und Explosionskenngrößen von Stauben
[ 4] Praxisleitfaden zur Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes für Betriebe der Getreideverarbeitung, Getreidelagerung und des Handels ©
Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft, Forschungsstelle für angewandte Systemsicherheit und Arbeitsmedizin.


.

Musterformular Erlaubnisschein für Arbeiten mit Zündgefahr Anhang 2.1

Erlaubnis für Arbeiten mit Zündgefahr
(z.B. Schweißen, Schneiden, Schleifen)

1 Arbeitsort/-stelle  
 
1a Bereich mit Brand- und Explosionsgefahr Die räumliche

Ausdehnung um die Arbeitsstelle:

Umkreis (Radius) von ... ... m, Höhe von ... ... m, Tiefe von ... ... m
2 Arbeitsauftrag
(z.B. Träger abtrennen) Arbeitsverfahren
 
  Name
3 Sicherheitsmaßnahmen
bei Brandgefahr
[ ] Entfernen beweglicher brennbarer Stoffe und Gegenstände - ggf. auch Staubablagerungen Name
[ ] Entfernen von Wand- und Deckenverkleidungen, soweit sie brennbare Stoffe abdecken oder verdecken oder selbst brennbar sind
3a Beseitigen der Brandgefahr [ ] Abdecken ortsfester brennbarer Stoffe oder Gegenstände (z.B. Holzbalken, -wände, -fußböden, -gegenstände, Kunststoffteile) mit geeigneten Mitteln und gegebenenfalls deren Anfeuchten Ausgeführt
[ ] Abdichten von Öffnungen (z.B. Fugen, Ritzen, Mauerdurchbrüche, Rohröffnungen, Rinnen, Kamine, Schächte) zu benachbarten Bereichen Unterschrift
[ ] Entfernen der Spänesäcke
3b Bereitstellen von Feuerlöschmitteln [ ] Feuerlöscher mit [ ] Wasser [ ] Pulver [ ] CO2  Name
[ ] Löschdecken
[ ] Löschsand Ausgeführt
[ ] angeschlossener Wasserschlauch
[ ] wassergefüllte Eimer Unterschrift
[ ] Benachrichtigen der Feuerwehr
3c Brandposten [ ] Während der schweißtechnischen Arbeiten Name:
3d Brandwache [ ] Nach Abschluss der schweißtechnischen Arbeiten Name:
Dauer: ... ... ... Stunden
4 Sicherheitsmaßnahmen bei Explosionsgefahr [ ] Entfernen sämtlicher explosionsfähiger Stoffe und Gegenstände - auch Staubablagerungen und Behälter mit gefährlichem Inhalt oder dessen Resten  
[ ] Beseitigen von Explosionsgefahr in Rohrleitungen  
4a Beseitigen der Explosionsgefahr [ ] Abdichten von ortsfesten Behältern, Apparaten oder Rohrleitungen, die brennbare Flüssigkeiten, Gase oder Stäube enthalten oder enthalten haben und gegebenenfalls in Verbindung mit lufttechnischen Maßnahmen Name
[ ] Durchführen lufttechnischer Maßnahmen nach EX-RL in Verbindung mit messtechnischer Überwachung Ausgeführt
[ ] Aufstellen von Gaswarngeräten
... ... ... ... ...
[ ] Entfernen sämtlicher Lack-/Lösemittelgebinde Unterschrift
4b Überwachung [ ] Überwachen der Sicherheitsmaßnahmen auf Wirksamkeit Name:
4c Aufhebung der Sicherheitsmaßnahmen Nach Abschluss der Arbeiten mit Zündgefahr Name:
Nach: ... ... ... Stunden
5 Alarmierung Standort des nächstgelegenen

Brandmelders

Telefons
Feuerwehr Ruf-Nr.
6 Auftraggebender Unternehmer (Auftraggeber) Die entstehenden Maßnahmen nach Nummern 3 und 4 tragen den durch die örtlichen Verhältnisse Gefahren Rechnung Unterschrift
Datum
7 Ausführender Unternehmer (Auftragnehmer) Die Arbeiten nach Nummer 2 dürfen erst begonnen werden, wenn die Sicherheitsmaßnahmen nach Nummern 3 und/oder 4 durchgeführt sind. Kenntnisnahme des Ausführenden nach 2
 

Datum / Unterschrift

 

Unterschrift

Original: Ausführender nach 2
1. Kopie: Auftraggeber, 2. Kopie: Auftragnehmer

.

Muster eines ausgefüllten Erlaubnisscheines für Arbeiten mit Zündgefahr Anhang 2.2

Erlaubnis für Arbeiten mit Zündgefahr
(z.B. Schweißen, Schneiden, Schleifen)

.

Musterformular für Explosionsschutzdokument mit Erläuterungen Anhang 3.1


Explosionsschutzdokument
nach § 6 BetrSichV

Formblatt 1

Allgemeine Angaben

Name des Unternehmens und Adresse  
Zuständige BG  
Mitgliedsnummer  
Betriebsstätte  
Ersteller des Explosionsschutzdokumentes  
  Explosionsgefährdete Bereiche Explosionsgefahr durch* Siehe
Blatt Nr.
1   Gase, Dämpfe Nebel Stäube
2        
3        
4        
5        
6        
7        
8        
9        
10        
Datum Unterschrift des Arbeitgebers Unterschrift des Erstellers des Explosionsschutzdokumentes
* Zutreffendes ankreuzen

Stand 10/2006
Blatt Nr. ... ...

Explosionsschutzdokument
Beurteilung der Explosionsgefahr durch Stäube in Anlagen/Räumen

Formblatt 3 - Seite 1

Bezeichnung der Anlage:  
Aufstellort/ Raum:  
Brennbare Stäube [1]
Stoffdaten des kritischsten Staubes Zündtemperatur: Glimmtemperatur: Untere Explosionsgrenze: Staubexplosionsklasse: Mindestzündenergie:
[2]
Beschreibung der Anlage [3]


Zoneneinteilung im Raum / Bereich Zone
[4]
Keine
Ex-Zone *
Beurteilungsgrundlage
[5]
1.      
2.      
3.      
4.      
5.      
6.      
Technische Schutzmaßnahmen
  • Verhinderung oder Einschränkung der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre
    (z.B. durch wirksame Absaugung)
    [6]
[ ] nicht zutreffend  
  • Verhinderung der Zündung explosionsfähiger Atmosphäre
    (Vermeidung wirksamer Zündquellen)
    [7]
[ ] nicht zutreffend Ausführung der elektrischen Geräte:
[8]
[ ] Geräte entsprechen der RL 94/9/EG (für Geräte, die ab 01.07.2003 in Verkehr gebracht wurden)
[ ] Geräte entsprechen der Elex-V (für Altgeräte, die bis 30 .6 .2003 in Verkehr gebracht wurden)
[ ] Die Bewertung der Altgeräte zur sicheren Verwendung in der jeweiligen Ex-Zone ist erfolgt
[ ] nicht zutreffend Ausführung der nichtelektrischen Geräte:
[9]
[ ] Geräte entsprechen der RL 94/9/EG (für Geräte, die ab 01.07.2003 in Verkehr gebracht wurden)
[ ] Die Bewertung der Altgeräte zur sicheren Verwendung in der jeweiligen Ex-Zone ist erfolgt
Datum Unterschrift des Arbeitgebers Unterschrift des Erstellers des Explosionsschutzdokumentes
* Zutreffendes ankreuzen

[1]-[9] siehe nachfolgende Erläuterungen
Stand 10/2006
Blatt Nr. ... ...

Explosionsschutzdokument
Beurteilung der Explosionsgefahr durch Stäube in Anlagen/Räumen

Formblatt 3 - Seite 2

Technische Schutzmaßnahmen (Fortsetzung)
  • Konstruktive Maßnahmen, welche die Explosionsauswirkungen auf ein unbedenkliches Maß beschränken
    [10]
[ ] nicht zutreffend [ ] Explosionsdruckfeste Bauweise
[11]
[ ] nicht zutreffend [ ] Explosionsdruckstoßfeste Bauweise
[ ] nicht zutreffend [ ] Explosionsunterdrückung
[ ] nicht zutreffend [ ] Explosionsdruckentlastung einschließlich Flammen- u. Druckauswirkungen im Außenbereich
[ ] nicht zutreffend [ ] Verhinderung der Flammen- und Explosionsübertragung
[ ] nicht zutreffend [ ] Sonstige Maßnahmen
  • Zusätzliche technische Maßnahmen zur Verringerung des Restrisikos
    [12]
[ ] nicht zutreffend  
Organisatorische Schutzmaßnahmen
zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
der Beschäftigten in explosionsgefährdeten Bereichen
Anlage/ Raum Schriftliche Betriebsanweisung Unterweisung der Beschäftigung erfolgt am
[13]
vor-
handen*
zu erstellen
bis
       
       
  • Zusätzliche organisatorische Maßnahmen für gefährliche Tätigkeiten (z.B. Arbeitsfreigaben)
    [14]
  • Kennzeichnung explosionsgefährdeter Bereiche

    [15]
[ ] vorhanden  
[ ] vorzunehmen bis  
[ ] entfällt  
  • Regelmäßige Reinigung der explosionsgefährdeten Bereiche/ Beseitigung von Staubablagerungen
    [16]
Ist die regelmäßige Reinigung gemäß Betriebsanweisung sichergestellt?
[ ] ja [ ] nein
  • Prüfung der Arbeitsplätze / Arbeitsmittel
    [17]
Ist vor der erstmaligen Nutzung eine Prüfung durch eine befähigte Person erfolgt? [ ] ja [ ] nein  
Erfolgen regelmäßige Prüfungen? [ ] ja [ ] nein Prüfintervall ... ... ... ... ...
Weitere Dokumente/ Anlagen
[ ] Sicherheitsdatenblätter (Ordner ... ... ...) [ ] Ex-Zonenplan (Ordner ... ... ...)
[ ] Lageplan (Ordner ... ... ...) [ ]
 

Datum

 

Unterschrift des Arbeitgebers

 

Unterschrift des Erstellers des Explosionsschutzdokumentes

[9]-[17] siehe nachfolgende Erläuterungen
Stand 10/2006
Blatt Nr. ... ...

Explosionsschutzdokument
Beurteilung der Explosionsgefahr durch Stäube in Anlagen/ Räumen


Erläuterungen zum Formblatt 3

[1] Hier ist der brennbare Staub (Korngröße m 0,5 mm) zu nennen, der explosionstechnisch die kritischsten Stoffeigenschaften besitzt (z.B. niedrigste Zündtemperatur, niedrigste UEG).

[2] Zündtemperatur (ZT): niedrigste Temperatur zum Entzünden eines Staub-Luftgemisches. Glimmtemperatur (GT): niedrigste Temperatur zum Entzünden einer Staubschicht von 5 mm Dicke.

Untere Explosionsgrenze (UEG): niedrigste Konzentration eines Stoffes in Luft, bei der durch Zündung eine Explosion ausgelöst werden kann.

Staubexplosionsklasse (St): Klasseneinteilung nach Explosionsfähigkeit (KSt-Wert).

Mindestzündenergie: Niedrigster Wert der kapazitiv gespeicherten Energie zum Entzünden eines Staub-Luftgemisches bei Atmosphärendruck und Raumtemperatur.

Spezielle Stoffdaten von Stäuben können der "GESTIS-Staub-Ex" Datenbank im Internet und Stoffdaten von Holzstaub der BGI 739-2 entnommen werden.

[3] Hier ist die Kurzbeschreibung der Einrichtung/Anlage mit ihren wesentlichen Bestandteilen aufzuführen.

[4] Hier sind die jeweiligen Zonen für den Raum zu nennen:

[5] Als weitere Beurteilungsgrundlage für die Zoneneinteilung können berufsgenossenschaftliche Regeln (z.B. BGR 104) und -Informationen, Normen und technische Regelwerke (z.B. VDI-Richtlinien) herangezogen werden.

[6] Die Verhinderung oder die Einschränkung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Räumen kann z.B. durch die folgenden technischen Maßnahmen erreicht werden:

[7] Wirksame Zündquellen zur Zündung explosionsfähiger Staub/Luftgemische können sein:

Von den vorgenannten Zündquellen lassen sich durch technische Maßnahmen vermeiden:

[8] Sind elektrische Geräte in explosionsgefährdeten Bereichen vorhanden, müssen diese Geräte so beschaffen sein, dass sie keine wirksamen Zündquellen darstellen können. Handelt es sich um Geräte oder Komponenten, die bereits vor dem 30.06.2003 in Verkehr gebracht wurden, so muss die EG-Richtlinie 94/9/EG nicht rückwirkend auf diese Geräte angewandt werden. Es muss aber geprüft werden, ob die Geräte bzw. die Komponenten in der vorliegenden Zone sicher verwendet werden können. Elektrische Geräte, die ab dem 01.07.2003 in Verkehr gebracht wurden, müssen der RL 94/9/EG entsprechen und für den Einsatz in den jeweiligen Zonen geeignet sein (siehe Tabelle). Die Hersteller- bzw. Konformitätserklärungen müssen vorliegen und die Geräte müssen vollständig gekennzeichnet sein.

[8]

Gerätegruppe II

Gerätekategorie 1D Geeignet für den Einsatz in Zone 20, 21 und 22
Gerätekategorie 2D Geeignet für den Einsatz in Zone 21 und 22
Gerätekategorie 3D Geeignet für den Einsatz in Zone 22


[9] Auch nichtelektrische Geräte (z.B. Druckluftabreinigungseinrichtungen, mechanische Fördereinrichtungen) und Werkzeuge können wirksame Zündquellen darstellen, z.B. durch mechanisch erzeugte Funken und heiße Oberflächen. Angaben hierzu können u.a. der Betriebsanleitung, sowie der technischen Dokumentation entnommen werden. Für nichtelektrische Geräte, die seit 01.07.2003 in Verkehr gebracht wurden, müssen wie bei elektrischen Geräten Hersteller- bzw. Konformitätserklärung und Betriebsanleitung im Sinne der Richtlinie 94/9/EG vorliegen. Alle Geräte müssen für den Einsatz in den jeweiligen Zonen geeignet (siehe Tabelle) und vollständig gekennzeichnet sein.

[10] Kann die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre oder das Vorhandensein wirksamer Zündquellen in Anlagen und Bereichen nicht sicher ausgeschlossen werden, müssen konstruktive Maßnahmen getroffen sein, welche die Auswirkungen möglicher Explosionen auf ein unbedenkliches Maß reduzieren. Solche Maßnahmen sind:

Die vorbeschriebenen konstruktiven Schutzmaßnahmen können nur in Bereichen eingesetzt werden, in denen sich bei bestimmungsgemäßem Betrieb (Normalbetrieb*) keine Personen aufhalten dürfen.

* Normalbetrieb ist der Zustand, in dem Anlagen und Geräte innerhalb ihrer Auslegungsparameter betrieben werden. Die Freisetzung geringer Mengen brennbarer Stoffe kann zum Normalbetrieb gehören, z.B. geringe Leckagen, Staubemissionen beim Sack- oder Behälterwechsel.
Nicht zum Normalbetrieb gehören Störungen, die die Abschaltung und Instandsetzung der Anlage erfordern.

[11] Als sonstige Maßnahmen zur Unterstützung der vorbeschriebenen Schutzmaßnahmen kann insbesondere die Prozessleittechnik/Konzentrationsüberwachung (z.B. Reststaubgehaltsmessung mit automatischer Anlagenabschaltung) zur Anwendung kommen. Alle Maßnahmen, die dem Explosionsschutz dienen, fallen in den Geltungsbereich der Richtlinie 94/9/EG.

[12] Zusätzliche technische Maß nahmen können z.B. der Einbau von Funkendetektions- und -löschanlagen in die Absaugleitungen sein.

[13] Zur Unterweisung der Beschäftigten, die in explosionsgefährdeten Bereichen tätig werden sollen, müssen schriftliche Betriebsanweisungen vorliegen. Darin sind Informationen zu den Explosionsgefahren, sowie Maßnahmen zu deren Abwendung aufzunehmen. Personen, die mit der Durchführung von Instandsetzungs-, Wartungs-, Umbau- und Reinigungsarbeiten beauftragt werden, müssen eine angemessene spezielle Unterweisung erhalten. Die Unterweisung ist zu protokollieren. Die Teilnehmer bestätigen durch Unterschrift die Teilnahme an der Unterweisung.

[14] Für gefährliche Arbeiten (z.B. Schweiß-, Schneid-, Trenn-, Schleif- und sonstige Feuerarbeiten) in explosionsgefährdeten Bereichen müssen schriftliche Arbeitsfreigaben (Erlaubnisscheinverfahren) eingeführt sein. Ein Muster für einen Erlaubnisschein kann der BGI 739-2 entnommen werden.

[15] An den Zugängen zu explosionsgefährdeten Bereichen muss folgende Kennzeichnung vorgenommen werden:

[16] Staubablagerungen von brennbaren Stäuben in gefahrdrohender Menge (Schichtdicken > 1 mm) können zu Brandgefahren und im Falle der Aufwirbelung auch zu Explosionsgefahren führen. Um diese Gefahren zu unterbinden, müssen diese Ablagerungen regelmäßig entfernt werden. Umfang und Intervall der Reinigungsmaßnahmen müssen in der Betriebsanweisung festgelegt sein.

[17] Sind in explosionsgefährdeten Bereichen Einrichtungen oder Anlagen vorhanden, die wiederkehrende Prüfungen erfordern, muss der Betreiber die Prüffristen und die erforderliche Befähigung der Prüfer ermitteln und für eine fristgerechte Prüfung der Einrichtungen Sorge tragen. Die Prüfungen sind mit ihren Prüfergebnissen zu dokumentieren.


Anlage zum Explosionsschutzdokument
Liste explosionsgeschützter Geräte

Formblatt 3

Geräteliste für Raum/ Bereich:  
Bezeichnungen siehe Abschnitt "Elektrische und nichtelektrische Geräte und Komponenten - Kennzeichnung" dieser BGI 739-2
Mindestanforderungen entsprechend der ermittelten Ex-Zonen und der sicherheitstechnischen Kenngrößen Ausführung nach ElexV* Ausführung nach ATEX*  

J/N

Schutz-
art
IP ...
Geräte-
gruppe
Geräte-
kategorie
Explosions-
gruppe
Tempera-
turklasse
 
    II        
Elektrische Geräte (z.B. elektrische Motoren, Schalter, Leuchten)
Bezeichnung Ausführung nach ElexV Ausführung nach ATEX* Mindestanforderungen erfüllt
J/N
 

J/N

* Schutzart
IP ...
Geräte-
gruppe
Geräte-
kategorie
Explosions-
gruppe
Tempera-
turklasse
Zünd-
schutzart
                 
                 
                 
                 
                 
                 
                 
Nichtelektrische Geräte (z.B. Förderbänder, Getriebe, pneumatische Pumpen)
Bezeichnung Ausführung nach ATEX*
J/N
Geräte-
gruppe
Geräte-
kategorie
Explosions-
gruppe
Tempera-
turklasse
Zünd-
schutzart
Mindest-
anforderungen erfüllt
J/N
               
               
               
               
               
* siehe auch "Elektrische Ausrüstung"

Blatt Nr. ... ...

.

Muster eines ausgefüllten Explosionsschutzdokumentes Anhang 3.2


Bei dem nachfolgenden Muster und den unter www.bghm.de (Webcode: 425) veröffentlichten Mustern ausgefüllter Explosionsschutzdokumente handelt es sich um typische Konstellationen von Absauganlagen in handwerklichen Schreinerei-/Tischlereibetrieben. Abweichungen müssen sich zwangsläufig ergeben, wenn sich die geschilderte Situation von dem konkreten Einzelfall vor Ort unterscheidet. Es empfiehlt sich daher, vor der Erstellung eigener Explosionsschutzdokumente diese Musterbeispiele durchzuarbeiten und weitere Informationen aus der vorliegenden BGI zusammen zu tragen.

Explosionsschutzdokument
nach § 6 BetrSichV

Formblatt 1

Allgemeine Angaben

Stand 10/2006


Holzstaubabsaugung über Entstauber

Situation

Eine Schreinerei mit 3 Werkstattmitarbeitern saugt 7 ihrer vorhandenen 11 Standard-Holzbearbeitungsmaschinen über einen neuwertigen, im Maschinenraum aufgestellten fahrbaren Entstauber ab. Eine Kantenanleimmaschine wird über einen weiteren Entstauber abgesaugt. Die bei der Bearbeitung mit Handmaschinen und die bei Handschleifarbeiten anfallenden Stäube werden über einen Absaugtisch erfasst. Protokollierte - und wegen der Neuwertigkeit der Anlage aktuelle - Messungen durch den Anlagenlieferanten belegen, dass die Mindestluftgeschwindigkeit von 20 m/s in allen wesentlichen Betriebszuständen eingehalten ist.

Die Entsorgung des im Absauggerät gesammelten Staub-/ Späne-Gemisches erfolgt durch wöchentliche Abgabe der gefüllten Spänesäcke an einen Tierhalter. Organisatorische Maßnahmen und Regelungen wurden von Seiten des Betreibers bisher noch nicht getroffen. Insbesondere gibt es bisher noch keine Vorgabe zur Reinigung der Werkstatt. Auch wurde die Anlage bisher noch nicht durch eine befähigte Person überprüft.

Beschreibung der Anlage

Das an den einzelnen Maschinen anfallende Staub-/Späne-Gemisch wird über ein zentrales Rohrsystem mit DN 250 mm in ein als fahrbarer Entstauber gestaltetes Absaugsystem bestehend aus

abgesaugt.

Die Abreinigung der Filtereinheit erfolgt automatisch per Druckluft. Aus der Betriebsanleitung geht hervor, dass der Entstauber ein Prüfzeichen hat und in Arbeitsräumen betrieben werden darf. Dort ist auch beschrieben, dass das Gerät folgende Anforderungen erfüllt:

Die Anlagensteuerung stellt über automatische Schieber am Anschluss zu den Maschinen sicher, dass die Mindestluftgeschwindigkeit im System zur Vermeidung von Ablagerungen immer verfügbar bleibt.

Maschinenaufstellplan Fa. Klein-Mustermann GmbH

Bewertung

Gemäß Tabelle => dieser BGI erfüllt der vorhandene Entstauber die Anforderungen der DIN 8416 und die Zusatzanforderungen => dieser BGI. Nach => dieser BGI liegt dabei innerhalb des Entstaubers Zone 21 vor. Durch die kompakte Bauweise ist im Brandfalle nur mit raschem Abbrand im Inneren des Gerätes zu rechnen. Die Dabei auftretenden Drücke sind so gering, dass sie nicht zum Aufreißen des geschlossenen Gehäuses führen. Staubablagerungen in gefahrdrohender Menge in anderen Anlageteilen sind durch technische Maßnahmen ausgeschlossen, sodass davon ausgegangen werden kann, dass ein explosionsfähiges Staub-/ Luft-Gemisch in den Rohrleitungen und in Arbeitsräumen nicht vorhanden ist. In den Rohrleitungen wird dies durch Aufrechterhaltung und regelmäßige Überprüfung der Mindestluftgeschwindigkeiten gewährleistet.

Wenn im hier geschilderten Betrieb bis 20.01.2010 ein Reinigungsplan vorhanden sein wird und die Arbeitsräume und Geräte regelmäßig durch Aufsaugen von Staubablagerungen gereinigt werden, sodass Staubschichten auch an unzugänglichen Stellen vernachlässigbar bleiben (größere Staubablagerungen > 1 mm Schichtdicke dürfen dabei eine Arbeitsschicht nicht überdauern), kann davon ausgegangen werden, dass auch der Maschinenraum ein nichtexplosionsgefährdeter Bereich ist. Explosionen können deshalb auch bei gelegentlichem Vorhandensein wirksamer Zündquellen weitgehend ausgeschlossen werden.
Zusätzliche technische Maßnahmen zur Vermeidung betriebsmäßiger Zündquellen (Ausführung von elektrischen und nichtelektrischen Geräten in explosionsgeschützter Ausführung, konstruktive Schutzmaßnahmen) sind daher nicht erforderlich.

Um den sicheren Zustand auch auf Dauer zu gewährleisten, muss die Reinigung zuverlässig durchgeführt werden. Der sicherheitstechnische Zustand der Absauganlage muss durch Prüfungen der für den Explosionsschutz bedeutenden Anlagenteile (hier insbesondere die Absaugleistung, Staubdichtigkeit im Filter- und Absackbereich, Steuerungssicherheit des Entstaubers, Funktionsfähigkeit der Löscheinrichtung) durch eine im Explosionsschutz befähigte Person (z.B. Hersteller) in höchstens 1-jährigem Abstand erhalten werden. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren.

Die Beschäftigten sind über die erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Anlagenleistung, zum staubarmen Wechsel der Spänesäcke und zur Beseitigung von Staubablagerungen zu unterweisen.

Für Arbeiten im Bereich der Absaugung und der Werkstatt, bei denen Zündgefahr besteht (z.B. Schneiden, Schweißen, Schleifen, Flexen) ist ein Arbeitsfreigabesystem vorhanden. Dieses legt die Bedingungen und Schutzmaßnahmen fest, welche im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Arbeiten zu beachten sind, insbesondere auch die Verantwortlichkeiten. Umgesetzt ist dies durch die Ausstellung von Erlaubnisscheinen nach Anhang 2 dieser BGI in jedem einzelnen Bedarfsfall.

Abschließend weist das Explosionsschutzdokument noch auf weitere Dokumente des Betriebes hin, die bei der Beurteilung und Dokumentation im vor - liegenden Fall hinzugezogen worden sind.

Der Unternehmer hat seine Verpflichtung, von dem ausgefüllten Explosionsschutzdokument Kenntnis zu nehmen, durch seine Unterschrift erfüllt. Der Ersteller / Verfasser des Dokumentes hat die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben durch seine Unterschrift bestätigt.

Das Explosionsschutzdokument muss angepasst werden, wenn sich die Randbedingungen (z.B. technische Änderungen an der Anlage, veränderte Einsatzbedingungen der Anlage, veränderte Umgebungseinflüsse) im Betrieb ändern.

Explosionsschutzdokument
Beurteilung der Explosionsgefahr durch Stäube in Anlagen/ Räumen
Formblatt 3 - Seite 1

Stand: 10/2006


Explosionsschutzdokument
Beurteilung der Explosionsgefahr durch Stäube in Anlagen/ Räumen
Formblatt 3 - Seite 2

Stand: 10/2006


.

Muster-Betriebsanweisung für das Verhalten bei Bränden an Absauganlagen und Silos für Holzstaub und -späne Anhang 4


Betriebsanweisung Nr.: 1
Fassung: 01/2009
Verhalten bei Bränden an
Absauganlagen für Holzstaub und in Spänesilos
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
Nur Feuerwehrleute und besonders ermächtigte und unterwiesene Personen dürfen im Brandfall zu Löscharbeiten herangezogen werden.

Folgende Regeln sind im Brandfall zu beachten:

  • Sofort die Betriebsleitung bzw. die Feuerwehr verständigen.
    Feuerwehr-Notruf - 112 Betriebsleiter - 100 Sifa - 124
  • Türen und Luken in Filteranlagen und Silos dürfen im Brandfall nicht geöffnet werden, weil durch den Lufteintritt zusätzliche Explosionsgefahr entstehen kann.
  • Abreinigen der Filteranlage verhindern:
    durch Ausschalten des "Hauptschalters" am Schaltschrank der Filteranlage.
  • Bei pneumatischer Abreinigung: Hauptschalter für pneumatische Abreinigung schließen und absperren, Luftvorratsbehälter entlüften.
  • Weitere Zufuhr von Spänegut in die Filteranlage/ das Silo durch Abschalten der Ventilatoren unterbinden.
  • Mit dem Austragen der Filteranlage/ des Silos darf erst nach Freigabe durch die Feuerwehr begonnen werden. Die Feuerwehr legt fest, welche zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden müssen.
Nürnberg, den 04.01.2006

" Maier"

Unterschrift des Unternehmers

Dieser Entwurf muss noch durch verfahrensspezifische Angaben ergänzt und vom Unternehmer unterschrieben werden.

.

Muster eines Reinigungsplanes Anhang 5.1


Abteilung/ Bereich:
Lfd.-Nr. Was wird gereinigt? Reinigungs-Intervall Bemerkung/ Verfahren Zuständiger Unterschrift
t w m j
1              
2              
3              
4              
5              
6              
7              
8              
9              
10              
11              
12              
13              
14              
15              


.

Muster eines ausgefüllten Reinigungsplanes Anhang 5.2

t = täglich, w = wöchentlich, m = monatlich, j = jährlich

.

Europäisches Klassifizierungssystem für den Brandschutz Anhang 6


Im Unterschied zur bisherigen nationalen Klassifizierung nach DIN 4102 stellt das europäische Klassifizierungssystem nach DIN EN 13501 eine größere Vielfalt von Klassen und Kombinationen zur Verfügung. Zusätzlich zum Brandverhalten werden die Brandnebenerscheinungen wie Rauchentwicklung (s1 - s3) und brennendes Abtropfen (d0 - d2 ) in Klassen eingeteilt.

In der Bauregelliste erfolgt die Zuordnung der europäischen Klassen zu den bauaufsichtlichen Anforderungen an den Brandschutz. In Tabelle 1 sind die Klassen aufgeführt, welche zur Gewährleistung des in Deutschland geltenden Sicherheitsniveaus mindestens einzuhalten sind. Bei besonderen Anforderungen an die Rauchentwicklung ist die Klasse s1 einzuhalten. Wird ein Baustoff gefordert, der nicht brennend abtropfen oder abfallen darf, ist ein Baustoff der Klasse d0 zu verwenden.

Die wichtigsten Erläuterungen zum Anwendungsbereich sind in Tabelle 2 zusammengefasst.

Prüfungen und Klassifizierung des Feuerwiderstandes von Bauteilen und Bauarten wurden einheitlich für folgende Bauprodukte festgelegt:

Europäisch gelten Brandschutzverglasungen nicht als eigenständige, feuerwiderstandsfähige Bauteile, sondern werden als Teil der Wände oder Decken, in denen sie verbaut sind, angesehen. Sie sind insofern nach den für diese Bauteile vorgesehenen Klassen (EI, EW, E) zu klassifizieren.

In Tabelle 3 sind die Feuerwiderstandsklassen nach DN 13501-2 und DIN EN 13501-3 und ihre Zuordnung zu den bauaufsichtlichen Benennungen (Klassifizierung nach DIN 4102) dargestellt.
Die in Deutschland verwendeten Klassen sind :

REI 30, 60, 90 sowie REI-M90.

Ein raumabschliessendes, tragendes Bauteil mit der Klassifizierung REI 30 muss der Beanspruchung während der Prüfung mindestens 30 Minuten standhalten und die Kriterien "E"-Raumabschluss und "I"- Wärmedämmung erfüllen, um die Übertragung von Feuer und Rauch in andere Nutzungseinheiten zu verhindern. Das Bauteil muss so widerstandsfähig sein, dass Flammen und Gase nicht durchtreten können. Die feuerabgekehrte Seite darf sich nicht derartig erwärmen, dass sich dort befindliche Materialien entzünden können. Das Kriterium "M" kennzeichnet die Fähigkeit des Bauteiles, einer Stoßbeanspruchung durch herabfallende andere Bauteile zu widerstehen.

Feuerschutzabschlüsse, Rauchschutztüren, Kabelabschottungen und Lüftungsleitungen sind in das europäische Klassifizierungssystem miteinbezogen. Türen und Tore, die nach DIN 4102 der Klasse T 30 bzw. T 60 entsprechen, werden europäisch

EI2 30-C bzw. EI2 60-C

klassifiziert. Selbstschließende Rauchschutztüren - nach DIN 4102 RS - erhalten die Klasse -CS200

Tabelle 1: Klassifizierung des Brandverhaltens (ohne Bodenbeläge) nach DIN EN 13501-1

Bauaufsichtliche Benennung Zusatzanforderungen Europäische Klasse nach DIN EN 13501 Klasse nach DIN 4102-1
kein Rauch kein brennendes Abtropfen/ Abfallen
Nicht brennbar ja ja A1 A1
ja ja A2-s1d0 A2
Schwer entflammbar ja ja B,C-s1d0 B1 1)
  ja B,C-s3d0  
    B,C-s1d2  
    B,C-s3d2  
Normal entflammbar   ja D-s3d0 B2 1)
    D-s3d2  
    E-d2  
Leicht entflammbar     F B3
1) Angaben über hohe Rauchentwicklung und brennendes Abtropfen/Abfallen in Verwendbarkeitsnachweis und in der Kennzeichnung


Tabelle 2: DIN EN 13501-1: Unterklassen zur Rauchentwicklung und zum brennenden Abtropfen/ Abfallen

Kurzzeichen der Unterklassen Bedeutung
Anforderungen an die Rauchentwicklung
s1 keine/kaum Rauchentwicklung
s2 begrenzte Rauchentwicklung
s3 unbeschränkte Rauchentwicklung
Anforderungen an brennendes Abtropfen/Abfallen
d0 kein Abtropfen/Abfallen
d1 begrenztes Abtropfen/Abfallen
d2 starkes Abtropfen/Abfallen


Tabelle 3: Erläuterungen der Klassifizierungskriterien und der zusätzlichen Angaben zur Klassifizierung des Feuerwiderstandes nach DIN EN 13501-1 und DIN EN 13501-3

Herleitung des Kurzzeichens Kriterium Anwendungsbereich
R (Resitance) Tragfähigkeit zur Beschreibung der
Feuerwiderstandsfähigkeit
E (Etancheite) Raumabschluss
I (Isolation) Wärmedämmung (unter Brandeinwirkung)
W (Radiation) Begrenzung des Strahlendurchtrittes
M (Mechanical) Mechanische Einwirkung auf Wände (Stoßbelastung)
S (Smoke) Begrenzung der Rauchdurchlässigkeit (Dichtheit, Leckrate) Rauchschutztüren (als Zusatzanforderung auch bei Feuerschutzabschlüssen) Lüftungsanlagen einschl. Klappen)
C (Closing) Selbstschliessende Eigenschaft (ggfls. mit Anzahl der Lastspiele) Rauchschutztüren, Feuerschutzabschlüsse (einschl. Abschlüsse für Förderanlagen)
P Aufrechterhaltung der Energieversorgung und/ oder Signalüberwachung Elektrische Kabelanlagen allgemein
I1, I2  unterschiedliche Wärmedämmkriterien Feuerschutzabschlüsse (einschl. Abschlüsse für Förderanlagen)
f (full) Beanspruchung durch volle ETK (Vollbrand) Doppelböden
..200, 300,.. (C°) Angabe der Temperaturbeanspruchung Rauchschutztüren
i -> o i <- o i <-> o (in - out) Richtung der klassifizierten Feuerwiderstandsdauer Nichtragende Aussenwände, Installationsschächte/- kanäle, Lüftungsanlagen/-klappen
a -> b a <- b a <-> b (above - below) Richtung der klassifizierten Feuerwiderstandsdauer Unterdecken
ve, ho  für vertikalen/horizontalen Einbau klassifiziert Lüftungsleitungen/-klappen
Zusätzliche Angaben zur Klassifizierung des Brandverhaltens von Baustoffen nach DIN EN 13501-1:
s (smoke) Rauchentwicklung Anforderung an die Rauchentwicklung
d (droplets) Brennendes Abtropfen/Abfallen Anforderung an das brennende Abtropfen/Abfallen
...fl   Brandverhaltensklasse für Bodenbeläge


Tabelle 4: Klassifizierung des Feuerwiderstandes von Bauteilen nach DIN EN 13501-2/3 und ihre Zuordnung zu den bauaufsichtlichen Benennungen (Klassifizierung nach DIN 4102)

Bauaufsichtliche Benennung Klassifizierung nach Tragende Bauteile
Raumabschluss
Nichttragende
Wände
ohne mit Innen Außen
feuerhemmend DIN EN 13501
[DIN 4102]
R 30
[F 30]
REI 30 [F 30] EI 30
[F 30]
E 30 (i ->o)
E 30 (i <- o)
[W 30]
DIN EN 13501
[DIN 4102]
R 60
[F 60]
REI 60 [F 60] EI 60
[F 60]
E 60 (i ->o)
E 60 (i <- o)
[W 60]
feuerbeständig 1) DIN EN 13501
[DIN 4102]
R 90
[F 90]
REI 90 [F 90] EI 90
[F 90]
E 90 (i -> o)
E 90 (i <- o)
[W 90]
Feuerwiderstandsdauer 120 Min. DIN EN 13501
[DIN 4102]
R 120
[F 120]
REI 120 [F 120]    
Brandwand DIN EN 13501 - REI-M90 EI-M90  
1) zur Zeit nach § 17 Abs. 2 Musterbauordnung ( MBO) in den wesentlichen Teilen aus nicht brennbaren Baustoffen


Bildnachweis

=>, =>, =>, =>, =>, =>, =>, => unten, => rechts, => oben, =>, =>:
SCHEUCH GmbH
Weierfing 68
A-4971 Aurolzmünster
=> oben:
Total Walther
Feuerschutz und Sicherheit
Waltherstraße 51
D-51069 Köln
=>, =>:
HÖCKER Polytechnik GmbH
Borgloher Str. 1
D-49176 Hilter a.T.W.
=> unten:
Lechler GmbH & Co. KG
Ulmer Str. 128
D-72555 Metzingen
=> links, =>, =>
SCHUKO H. Schulte-Südhoff GmbH
Auf der Wittenburg 21
D-49196 Bad Laer
=> Mitte rechts:
Wolf KG Betonwerke
Untereschacher Str. 9
D-88214 Ravensburg-Oberhofen
=> oben rechts:
COGELME S.a.S.
S. per Genova/Via Postumia
I-15057 Tostiva (AL)
=> oben links:
Bartling GmbH & Co. KG
Luft-, Filter,- Wärme- und Umwelttechnik
Gohfelder Straße 39
32584 Löhne
=> unten:
Fagus-GreCon Greten GmbH & Co. KG
Hannoversche Str. 58
D-31061 Alfeld
Aufnahmen in Mitgliedsbetrieben der Berufsgenossenschaft Holz und Metall:
=> oben rechts, => unten links, => unten links, =>:
Wolf System GmbH
Am Stadtwald 20
D-94486 Osterhofen
=>, => oben, Mitte, => oben, => links unten:
Schörghuber Spezialtüren KG
Neuhaus 3
D-84539 Ampfing
=> unten rechts, => oben, Mitte und rechts, => unten rechts, => rechts, =>:
REMBE® GmbH
Gallbergweg 21
D-59929 Brilon
=> unten rechts:
BM Massivholz GmbH
Poststraße 10
D-97647 Nordheim
=>:
Keller Lufttechnik GmbH + Co. KG
Neue Weilheimer Str. 30
D-73230 Kirchheim unter Teck
Dienstliche Aufnahmen der BGHM:
=>:
SPAN EX GmbH
Luft-, Energie- und Umwelttechnik
Otto-Bremer-Str. 6
D-37170 Uslar
=> unten, =>, =>, => unten links, =>, =>, =>, => unten rechts, =>, => oben


_________

*1 UEG = untere Explosionsgrenze
*2 Die Anforderungen der TRBS 2153 sind nur anzuwenden, wenn innerhalb oder außerhalb des Kunststoff-Flexschlauches explosionsfähige Atmosphäre vorliegen kann. Dies ist bei Absaugleitungen im Allgemeinen nicht der Fall.


UWS Umweltmanagement GmbH   ENDE