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BGI 813 - Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen - Prüfung elektrischer Anlagen und Geräte
Fernsehen, Hörfunk, Film, Theater, Veranstaltungen
(Ausgabe 02/2007; 03/2013)
| Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz. |
Archiv 02/2007
nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten
Vorbemerkung
Nach den geltenden Bestimmungen gebaute und betriebene Geräte sind ein wesentlicher Bestandteil der Arbeitssicherheit.
Der Unternehmer ist verpflichtet, sichere Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Um die Sicherheit der Arbeitsmittel zu gewährleisten, werden diese in Abhängigkeit ihres betrieblichen Einsatzes so geprüft, dass mögliche Mängel frühzeitig erkannt und behoben werden können.
Damit sichergestellt wird, dass nur Geräte und Anlagen in ordnungsgemäßem Zustand in Betrieb genommen werden, ist eine Erstprüfung vor Inbetriebnahme erforderlich.
Nach Änderung und Instandsetzung ist eine Prüfung erforderlich, um die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen
Zustands zu gewährleisten. Dies ist notwendig, weil durch aufgetretene Fehler sicherheitsrelevante Bauteile beschädigt worden sein können oder bei Reparaturarbeiten möglicherweise Schutzmaßnahmen aufgehoben worden sind.
Beim Betrieb der Anlagen und bei der Nutzung von Geräten können ebenfalls Mängel und Schäden entstehen.
Auch durch nicht sofort erkennbare Mängel wird die Sicherheit beeinträchtigt.
Deshalb sind Wiederholungsprüfungen erforderlich.
Durch Besichtigung und Messung sicherheitsrelevanter Maßnahmen an Geräten und Anlagen wird der betriebssichere Zustand geprüft. So können Mängel rechtzeitig erkannt und eine ausreichende Sicherheit beim Betrieb elektrischer Anlagen und Geräte gewährleistet werden.
| Diese BG-Information ist in Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis der Sicherheitsingenieure (ARD.ZDF medienakademie, Bavaria, BR, DR, DW, HR, MDR, NDR, ORF, RB, RBB, RBT, RTL, SF, SR, SRT, Studio Hamburg, SWR, WDR, ZDF) entstanden und mit den Verbänden DTHG, EVVC und VPLT abgestimmt. |
1 Anwendungsbereich
Diese BG-Information findet Anwendung auf die Prüfung elektrischer Anlagen und Geräte in den Betriebs- und Produktionsstätten für Fernsehen, Hörfunk und Film, Theater und Veranstaltungen.
Betriebsstätten können zum Beispiel Werkstätten, Lagerräume, Probenräume und auch Büroräume sein.
Produktionsstätten können Studios, Theater, Mehrzweckhallen, Kirchen, Schulen, Varietés, Kabaretts, Bars und Diskotheken sein. Hierzu zählen auch Aufnahme- und Szenenflächen bei Außenaufnahmen.
In Betriebs- und Produktionsstätten im Ausland sind unter Berücksichtigung der örtlichen Regelungen gleichwertige Maßnahmen zu treffen.
2 Verantwortung und Organisation, Gefährdungsbeurteilung
Der Unternehmer hat die Pflicht zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz und legt nach Betriebssicherheitsverordnung die Art und den Umfang der Prüfungen sowie die Prüffristen und die "für die Prüfung von Arbeitsmitteln befähigten Personen" fest. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren. Eine Gefährdungsbeurteilung kann auch aufgrund langjähriger Erfahrung und Berücksichtigung von aufgetretenen Fehlern und Mängeln erfolgen. Die vorliegende BG-Information ist das Ergebnis solcher bewährten Gefährdungsbeurteilungen.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Prüffristen eingehalten und Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Er trifft die dazu erforderlichen organisatorischen Maßnahmen. Insoweit hat der Unternehmer die Organisations-, Auswahl- und Aufsichtsverantwortung.
Es gehört zu den Pflichten der Leiter von Verantwortungsbereichen (Vorgesetzten), dafür zu sorgen, dass nur geprüfte elektrische Anlagen und Geräte in Betrieb genommen, bestimmungsgemäß verwendet und Wiederholungsprüfungen durchgeführt werden.
Elektrische Anlagen und Geräte dürfen nur von geeigneten befähigten Personen geprüft werden. Die Anforderungen an die befähigten Personen sind in TRBS 1203 Teil 3 festgelegt. In der Regel ist dies eine Elektrofachkraft.
Bei der Prüfung von nicht ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln kann die Elektrofachkraft durch Hilfskräfte unterstützt werden. Die Auswahl, die Unterweisung und die Aufsicht über die Hilfskräfte liegen in der Verantwortung der Elektrofachkraft. Der Einsatz dieser elektrotechnisch unterwiesenen Personen setzt die Verwendung geeigneter Prüfgeräte voraus.
Das Ergebnis der Prüfungen ist zu dokumentieren.
Einfache Sicht- und Funktionsprüfungen sind durch den Nutzer des Arbeitsmittels durchzuführen. Diese Prüfungen unterliegen keiner Dokumentationspflicht.
Im Betrieb benutzte, private Geräte unterliegen ebenfalls diesen Regelungen.
3 Begriffe
3.1 Anlagen
3.2 Geräte
Geräte können ortsfeste oder ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sein.
3.3 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme
Vor der ersten Inbetriebnahme von Anlagen und Geräten muss eine Prüfung durchgeführt werden. Diese soll sicherstellen, dass Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit gewährleistet sind sowie eventuell vorhandene Mängel erkannt werden.
3.4 Prüfung nach Änderung und Instandsetzung
Nach Änderungen und Instandsetzungen ist eine Prüfung durchzuführen, insbesondere wenn in sicherheitsrelevante Bereiche eingegriffen wurde. Sie soll feststellen, ob das erforderliche Sicherheitsniveau nach der Änderung oder Instandsetzung in vollem Umfang gewährleistet ist.
3.5 Wiederholungsprüfung
Wiederholungsprüfungen sind in vorgegebenen Zeitabständen durchzuführen. Sie dienen dem Nachweis, dass der Schutz gegen direktes Berühren (Basisschutz) und bei indirektem Berühren (Schutz im Fehlerfall) wirksam ist.
4 Beschaffungshinweise
Der Unternehmer hat bei der Beschaffung die Auswahlverantwortung. Er stellt sicher, dass nur Geräte oder Anlagen beschafft werden, die für den geplanten betrieblichen Einsatz geeignet und ausreichend bemessen sind und dass diese bestimmungsgemäß eingesetzt werden. Formen der Beschaffung sind: Kaufen, Mieten, Leihen, Leasing oder Mitbenutzung von Arbeitsmitteln. Jede Beschaffung führt zu einer Übergabe an den Auftraggeber (der Beschaffende) und wird durch eine formale Abnahme (Richtigkeit, Vollständigkeit) und technische Abnahme (Funktion, Ausstattung) sowie die Aushändigung der erforderlichen Dokumentation abgeschlossen.
4.1 Konformitätserklärung
Nach dem Produktsicherheitsgesetz ( ProdSG) ist der Hersteller beziehungsweise Importeur oder Händlerverpflichtet, das CE-Zeichen an seinem Gerät anzubringen und eine EG-Konformitätserklärung zu erstellen. Dadurch wird bestätigt, dass das Erzeugnis den Sicherheitsstandard der EU-Richtlinien aufweist. Ein Produkt mit CE-Zeichen gilt als sicher und darf in der EU frei gehandelt und betrieben werden.
Bei der Auftragsvergabe sollte vereinbart werden, dass die EG-Konformitätserklärung mit Nennung der angewandten Normen vom Auftragnehmer mitzuliefern und Bestandteil des Auftrages ist. Eine Konformitätserklärung erleichtert die Beurteilung, ob ein Gerät für den vorgesehenen Einsatz sicher ist.
4.2 Produkttypische Angaben
Den Anlagen und Geräten sind produkttypische Informationen beizufügen.
Kennzeichnung
Zur Kennzeichnung gehören zum Beispiel Typenschild und Warnhinweise.
Sicherheitshinweise
Hinweise zur Sicherheit sind erforderlich, wenn Gefahren durch die Art der Aufstellung oder Anbringung des Gerätes oder der Anlage entstehen können. Ebenso müssen Sicherheitshinweise vorhanden sein, wenn zur Verhütung von Gefahren bestimmte Regeln bei der Verwendung oder Instandhaltung eingehalten werden müssen.
Benutzerinformation
Inhalt der Benutzerinformation kann sein:
4.3 Produkte ohne CE-Zeichen
Bei Produkten ohne CE-Zeichen und ohne Konformitätserklärung muss der sicherheitstechnische Nachweis grundsätzlich durch eine Einzelprüfung und Nachzertifizierung dokumentiert werden. Dabei sind technische Unterlagen entsprechend den EG-Richtlinien zu erstellen. Je nach Art des Produktes hat die Nachzertifizierung durch den Betreiber oder durch eine unabhängige Prüfstelle zu erfolgen.
Auch elektrische Betriebsmittel, die für den Eigenbedarf angefertigt werden, müssen die geltenden Sicherheitsanforderungen erfüllen.
5 Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme
5.1 Prüfung von Anlagen
Eine elektrische Anlage darf erst in Betrieb genommen werden (erster Einsatz eines fabrik- oder montagefertigen Betriebsmittels oder einer Anlage), wenn eine Prüfung ergeben hat, dass die Anlage elektrisch und mechanisch den vorgegebenen Sicherheitsanforderungen entspricht.
Dies gilt auch für die Zusammenschaltung von Übertragungsfahrzeugen und den Aufbau von Verteilernetzen mit steckerfertigen Geräten - zum Beispiel bei Außenproduktionen oder in der Veranstaltungstechnik.
Prüfpflichtig ist hierbei nur das errichtete Verteilernetz. Der Anschluss mehrerer steckerfertiger Endgeräte erfordert keine Erstprüfung.
An Anlagen sind folgende Prüfschritte durchzuführen - siehe zum Beispiel DIN VDE 0100-600.
Besichtigung
Die Besichtigung muss vor der Erprobung und Messung üblicherweise bei vollständig abgeschalteter Anlage durchgeführt werden, um nachzuweisen, dass die fest angeschlossenen elektrischen Betriebsmittel
Erprobung und Messung
Das nachstehend aufgeführte Verfahren zur Erprobung und Messung ist, sofern zutreffend, vorzugsweise in der folgenden Reihenfolge vorzunehmen:
Im Falle eines festgestellten Fehlers sind Erprobungen und Messungen, die durch diesen Fehler möglicherweise beeinflusst wurden, zu wiederholen, nachdem dieser Fehler behoben wurde.
Liegt ein Protokoll der Erstprüfung nach VDE 0100-600 vor, ist eine Prüfung durch den Betreiber nicht erforderlich.
5.2 Prüfung von Geräten
Elektrische Geräte dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn eine Prüfung ergeben hat, dass das Gerät den vorgegebenen Sicherheitsanforderungen entspricht.
Es sind folgende Prüfungsschritte an Geräten durchzuführen:
Bei Geräten mit GS-Zeichen oder Konformitätserklärung, in der die Einhaltung der einschlägigen elektrotechnischen Regeln bestätigt wird, kann auf die Messung verzichtet werden.
Bei Miet- oder Leihgeräten erfolgt eine Eingangsprüfung. Wenn der Vermieter/ Verleiher eine Prüfbescheinigung mitliefert, kann auf die Messung verzichtet werden.
In den Fällen, in denen eine Konformitätserklärung durch den Hersteller beziehungsweise Importeur nicht beigebracht wird sowie bei Geräten, die für den Eigenbedarf gefertigt werden, ist eine Eingangsprüfung nach den entsprechenden Gerätenormen zu veranlassen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren.
Gibt es keine einschlägigen Normen oder wird von diesen abgewichen, ist die gleiche Sicherheit auf andere Weise zu gewährleisten. Die Sicherheitsmaßnahmen bei der Benutzung werden nach einer Gefährdungsbeurteilung schriftlich festgelegt (Betriebsanweisung).
6 Prüfungen nach Änderung und Instandsetzung (Reparatur)
6.1 Prüfung von Anlagen
Nach Instandsetzung, Änderungen oder Erweiterungen von Anlagen sind Prüfungen nach DIN VDE 0105-100 oder DIN VDE 0100-600 - siehe auch Kapitel 5.1 - durchzuführen, um den Erhalt des ordnungsgemäßen Zustandes zu gewährleisten. Bei Änderungen und Erweiterungen ist auch besonders darauf zu achten, dass die Sicherheit in der bereits bestehenden Anlage nicht beeinträchtigt wird.
6.2 Prüfung von Geräten
Nach Änderung und Instandsetzung von Geräten sind diese nach der Reihe DIN VDE 0701-0702 zu prüfen. Die Messungen und die grundsätzlich einzuhaltenden Grenzwerte sind in Tabelle 1 zusammengefasst.
Bei Anlagen und Geräten mit elektronischen Vorschalteinrichtungen kann es zu höheren Ableitströmen kommen, in diesen Fällen sind die maximal zulässigen Ableitstromgrenzwerte nach Benutzerinformationen des Herstellers oder die Werte der Anlagen- beziehungsweise Gerätenormen einzuhalten. Da hohe Ableitströme zu Gefährdungen führen können, müssen Maßnahmen nach DIN EN 61140 (VDE 0140-1) ergriffen werden.
Es sind die Prüfungsschritte Besichtigung, Messung und Funktionsprüfung durchzuführen:
Besichtigung
Nach Änderung und Instandsetzung kommt einer Sichtprüfung besondere Bedeutung zu. Es ist besonders darauf zu achten, dass die zur elektrischen und mechanischen Sicherheit beitragenden Teile wieder ordnungsgemäß angebracht und nicht beschädigt sind. Dies gilt vor allem auch bei Geräten der Schutzklasse II für Teile, welche die Schutzisolation gewährleisten.
Zur Besichtigung zählt auch die Kontrolle der am Gerät angebrachten Kennzeichnungen.
Tabelle 1 - Eckwerte aus VDE 0701-0702
| Messungen | Schutzmaßnahme (Schutzklasse der Geräte) | ||
| Geräte mit Schutzleiter (I) | Schutzisolierte Geräte (II) | SELV/PELV-Geräte (III) | |
| Schutzleiterwiderstand | mit Anschlusskabel bis 5 m ≤ 0,3 Ω zuzüglich 0,1Ω je weitere 7,5 m | - | - |
| Isolationswiderstand | ≥ 1 MΩ
gegen nicht mit Schutzleiter verbundene berührbare leitfähige Teile ≥ 2 MΩ Geräte mit Heizelementen ≥ 0,3 MΩ | ≥ 2 MΩ | ≥ 250 MΩ |
| Schutzleiterstrom | ≤ 3,5 mA | - | - |
| Berührungsstrom | ≤ 0,5 mA | ≤ 0,5 mA | - |
Erläuterungen zu den Messungen:
Zur Messung des Schutzleiterwiderstandes:
Während der Messung muss die Anschlussleitung über ihre ganze Länge, besonders in der Nähe der Anschlussstellen, bewegt werden.
Alle berührbaren leitfähigen Teile, die im Fehlerfall Spannung annehmen können, müssen mit dem Schutzleiter verbunden sein. Berührbare leitfähige Teile, die nicht an den Schutzleiter angeschlossen sind, müssen entsprechend den Anforderungen der Schutzisolation von Spannung führenden Teilen sicher getrennt sein und sind wie berührbare leitfähige Teile an Geräten der Schutzklasse II zu betrachten.
Zur Messung des Isolationswiderstandes:
Bei der Messung des Isolationswiderstandes muss sichergestellt sein, dass alle Isolierungen erfasst werden. Das Gerät muss in betriebsmäßigem Zustand sein, das heißt, zum Beispiel Schalter und Temperaturregler müssen geschlossen sein. Ist dies nur bei anliegender Netzspannung möglich - zum Beispiel bei Geräten mit Standby-Schaltung - , muss anstelle der Messung des Isolationswiderstandes die Messung des Schutzleiterstromes beziehungsweise des Berührungsstromes durchgeführt werden.
Bestehen - zum Beispiel bei elektronischen Geräten - Bedenken gegen die Durchführung einer Isolationswiderstandsmessung, kann ersatzweise ebenfalls die Messung des Schutzleiter- beziehungsweise Berührungsstromes durchgeführt werden.
Werden bei Geräten der Schutzklasse I, die Heizelemente enthalten, oder bei Geräten der Schutzklasse I und II, in denen Funkentstörkondensatoren oder Entladungswiderstände eingebaut sind, die geforderten Isolationswiderstandswerte nicht eingehalten, so ist der Schutzleiterstrom beziehungsweise der Berührungsstrom zu messen.
Können Geräte zur Durchführung der Isolationsmessung nicht abgeschaltet werden, sind Ersatzmaßnahmen erforderlich. Dies können sein:
Zur Messung des Schutzleiter- und des Berührungsstromes:
Bei Geräten der Schutzklasse I erfolgt die Messung des Schutzleiterstromes.
Bei Geräten der Schutzklasse II und bei Geräten der Schutzklasse I mit berührbaren leitfähigen Teilen, die nicht mit dem Schutzleiter verbunden sind, erfolgt die Messung des Berührungsstromes.
Die Messungen des Schutzleiter- beziehungsweise des Berührungsstromes müssen in beiden Positionen des Netzsteckers erfolgen!
Für die Messung des Schutzleiter- und des Berührungsstromes gibt es eine direkte und eine Differenzstrom-Messmethode sowie das Ersatz-Ableitstrommessverfahren. Bei den direkten Messungen muss das Gerät isoliert aufgestellt sein. Außer der Netzanschlussleitung dürfen keine weiteren Leitungen angeschlossen sein. Bei den Messungen nach dem Differenzstromverfahren entfallen diese Voraussetzungen.
Funktionsprüfung (Erprobung)
Vor der Übergabe an den Benutzer muss nach Änderung und Instandsetzung eine Funktionsprüfung durchgeführt werden, die dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht. Dabei muss auch die Wirksamkeit vorhandener Schutzeinrichtungen überprüft werden.
7 Wiederholungsprüfungen
Zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Zustandes elektrischer Anlagen und Geräte sind diese wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen. Solche Prüfungen sollen Mängel aufdecken, die nach der Inbetriebnahme aufgetreten sein können und dienen dem Nachweis, dass der Basisschutz (Schutz gegen elektrischen Schlag unter normalen Bedingungen) und der Fehlerschutz (Schutz gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen) wirksam sind.
Für stationäre Anlagen und ortsfeste Geräte, die durch Elektrofachkräfte ständig überwacht werden, entfällt diese Prüfpflicht. Hierzu zählen gegebenenfalls
7.1 Prüfung von Anlagen
Die Prüfung ist in DIN VDE 0105-100 festgelegt und umfasst Besichtigen, Erproben und Messen.
Der Umfang der Prüfung kann nach den Betriebsverhältnissen auf Stichproben sowohl in Bezug auf den örtlichen Bereich (Anlagenteile) als auch auf die durchzuführenden Maßnahmen beschränkt werden, soweit dadurch eine Beurteilung des ordnungsgemäßen Zustandes möglich ist.
7.2 Prüfung von Geräten
Die Prüfung erstreckt sich auf elektrische Geräte, die durch eine Steckvorrichtung vom Netz getrennt werden können oder die fest an das Netz angeschlossen sind.
Der Prüfumfang ist in DIN VDE 0701-0702 festgelegt. Die Prüfung umfasst:
Besichtigung
Dabei muss zum Beispiel auf Folgendes geachtet werden:
Messungen und Funktionsprüfung
Die Messungen und die einzuhaltenden Grenzwerte sind die gleichen wie in Kapitel 6.2. Die Funktionsprüfung (Erprobung) entspricht ebenfalls der aus Kapitel 6.2.
7.3 Prüffristen
Der Unternehmer ermittelt im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung die Prüffristen. Ergebnisse von langjährig bewährten Gefährdungsbeurteilungen bezüglich der Prüffristen sind in den nachfolgenden Tabellen enthalten.
Die nachfolgend angeführten Prüffristen für elektrische Anlagen und Geräte sind branchenübliche Werte und gelten für normale Betriebs- und Umgebungsbedingungen.
Ist mit besonders starken Beanspruchungen zu rechnen, sind entsprechend kürzere Prüffristen festzusetzen - zum Beispiel bei
Andererseits können im Einzelfall längere Prüffristen festgelegt werden, wenn die Anlagen und Geräte geringeren
Belastungen und geringerer Nutzung ausgesetzt sind. Hierzu können die Tabellen 6 und 7 herangezogen werden.
Soweit Anlagen und Geräte in den Tabellen 2 bis 5 nicht aufgeführt sind, hat der Betreiber die Prüffristen entsprechend der Nutzung artverwandter Bereiche festzulegen.
Die Durchführung wiederkehrender Prüfungen entbindet den Betreiber und Benutzer allerdings nicht von der Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass bei erkennbaren Mängeln an Anlagen und Geräten diese der Nutzung sofort entzogen und einer Reparatur zugeführt werden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass elektrische Geräte vor jeder Benutzung auf augenfällige Mängel überprüft werden müssen (Sichtprüfung).
Soweit in Gesetzen und Verordnungen - zum Beispiel im Baurecht - kürzere Prüffristen vorgeschrieben sind, sind diese zu berücksichtigen. Hierbei sind "Doppelprüfungen" nicht erforderlich.
Tabelle 2 - Prüffristen für stationäre und nicht stationäre Anlagen
| Anlagen | Prüffrist | Art der Prüfung | Prüfer |
| Stationäre elektrische Anlagen | mindestens alle 4 Jahre | auf ordnungsgemäßen Zustand | Elektrofachkraft oder unterwiesene Person unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft |
| Fehlerstrom-, Differenzstrom- und Fehlerspannungs-Schutz-Schaltungen in stationären Anlagen | mindestens alle 6 Monate | auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung | Benutzer |
| Nicht stationäre elektrische Anlagen | 1 Jahr | auf ordnungsgemäßen Zustand | Elektrofachkraft oder unterwiesene Person unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft |
| Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nicht stationären Anlagen | 1 Monat | auf Wirksamkeit | Elektrofachkraft oder unterwiesene Person mit geeigneten Prüfgeräten |
| Fehlerstrom-, Differenzstrom- und Fehlerspannungs-Schutz-Schaltungen in nicht stationären Anlagen | arbeitstäglich | auf einwandfreie Funktion, durch Betätigen der Prüfeinrichtung | Benutzer |
Tabelle 3 - Beispiele für stationäre und nicht stationäre Anlagen
| 12 Monate | 24-36 Monate | 48 Monate |
| Baustellenverteiler
Transportable Lastverteiler/ Verteilungseinrichtungen Messeaufbauten Dekorationen | Elektrische Anlagen im Geltungsbereich der Versammlungsstättenverordnung
Prüfung durch nach Landesbauordnung anerkannten Sachverständigen Die unterschiedlichen landesspezifischen Prüfverordnungen sind zu beachten | Übertragungsfahrzeuge
Regien Stockwerksverteiler Lichtstellanlagen Notstromanlagen Technische Sonderfahrzeuge MAZ Kamerakontrolle Regieräume Tonträgerräume Schalträume Niederspannungs-Hauptverteilungen |
Tabelle 4 - Prüffristen für ortsfeste und ortsveränderliche Geräte
| Geräte | Prüffrist | Art der Prüfung | Prüfer |
| Ortsfeste Geräte | mindestens alle 48 Monate | auf ordnungsgemäßen Zustand | Elektrofachkraft oder bei Verwendung geeigneter Prüfgeräte elektrotechnisch unterwiesene Person |
| Ortsveränderliche Geräte in Bürobetrieben oder unter ähnlichen Bedingungen | 24 Monate | auf ordnungsgemäßen Zustand | Elektrofachkraft oder bei Verwendung geeigneter Prüfgeräte elektrotechnisch unterwiesene Person |
| Ortsveränderliche Geräte allgemein | 12 Monate | auf ordnungsgemäßen Zustand | Elektrofachkraft oder bei Verwendung geeigneter Prüfgeräte elektrotechnisch unterwiesene Person |
| Ortsveränderliche Geräte in besonderen Räumen entsprechend DIN VDE 0100-7xx | 12 Monate | auf ordnungsgemäßen Zustand | Elektrofachkraft oder bei Verwendung geeigneter Prüfgeräte elektrotechnisch unterwiesene Person |
Anmerkung: Elektrotechnisch unterwiesene Personen arbeiten unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft.
Tabelle 5 - Beispiele für ortsfeste und ortsveränderliche Geräte
| 12 Monate | 24 Monate | 48 Monate | |
| Produktionstechnik | Dekoration | Bürobetriebe | Studio und Regien |
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| Studio und Regien | Haustechnik | Teeküchen | Werkstätten |
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| Messtechnik | Gebäudereinigung | Bürobetriebe | |
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| Werkstätten | Küchen/Kantinen | Teeküchen | |
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| - Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen - | Einschließlich der Anschlussleitungen, sofern diese räumlich nichtverändert (gesteckt und gezogen) werden | ||
Bei einer individuellen Ermittlung der erforderlichen Prüffristen aufgrund spezieller Betriebsweisen können nachfolgende Werte aus Tabellen 6 und 7 herangezogen werden, um die Fristen aus den Tabellen 2 bis 5 zu verlängern oder zu verkürzen:
Tabelle 6 - Einflussgrößen auf die Prüffristen elektrischer Anlagen und ortsfester Geräte (Standardfrist: 48 Monate)
| Einflussgröße | Individuelle Betriebsweise | Verlängerung (+) oder Verkürzung (-) der Prüffrist um [Monate] | Bemerkung, typische Anwendung, Beispiele |
| Vorbeugende Instandhaltung | Es wird keine vorbeugende Instandhaltung durchgeführt. | -6 | Es sind keine Elektrofachkräfte im Betrieb vorhanden. |
| Eine regelmäßige vorbeugende Instandhaltung wird durchgeführt. Beschädigte oder abgenutzte Teile werden, soweit erforderlich, unverzüglich ausgewechselt. | +6 | Elektrofachkräfte sind aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden. | |
| Alter der Elektroanlage beziehungsweise der Geräte | Älter als 4 Jahre | -6 | Bei diesem Kriterium spielen im Wesentlichen Materialermüdung, Korrosion, Verschleiß und Verschmutzung eine Rolle. |
| Noch keine 4 Jahre | +6 | ||
| Beanspruchung | Die Anlage/die Geräte werden intensiv genutzt und stark beansprucht. | -6 | |
| Die Anlage/die Geräte werden wenig beansprucht, geringe oder seltene Nutzung. | 0 | ||
| Qualifikation der Nutzer | Die Anlage/die Geräte werden vorwiegend durch Hilfskräfte genutzt. | - 9 | Sorgloser Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln |
| Die Anlage/die Geräte werden vorwiegend durch Fachkräfte genutzt. | +6 | ||
| Zu erwartendes Schadensausmaß im Fehlerfall | Erhöhte elektrische Gefährdung | - 9 | Geräte werden in feuchter Umgebung betrieben |
| Geringe elektrische Gefährdung | +6 | Innenräume mit schlecht leitenden Fußböden |
Anmerkung: Hiermit ergeben sich Prüffristen zwischen 12 und 78 Monaten (1 bis 6 Jahre). Zwischenwerte können aus betrieblichen Gründen auf volle Jahre auf- oder abgerundet werden.
Tabelle 7 - Einflussgrößen auf die Prüffristen ortsveränderlicher Geräte(Standardfrist: 12 Monate)
| Einflussgröße | Individuelle Betriebsweise | Verlängerung (+) oder Verkürzung (-) der Prüffrist um [Monate] | Bemerkung, typische Anwendung, Beispiele |
| Häufigkeit der Benutzung | Häufige Benutzung (mehrmals pro Woche), hoher Verschleiß | - 2 | |
| Normale oder seltene Benutzung | 0 | ||
| Qualifikation der Benutzer | Die Bedienung der Geräte wird von Hilfskräften durchgeführt. | - 2 | Unterwiesene Personen |
| Die Bedienung der Geräte wird von sachkundigen Benutzern durchgeführt. | + 3 | Fachkräfte der Veranstaltungstechnik, Elektrofachkräfte, Handwerker | |
| Umgebungsbedingungen | Die Geräte sind der Witterung ausgesetzt. | - 2 | Es wird vorausgesetzt, dass die Geräte für diese Einsatzbedingungen geeignet sind. |
| Die Geräte sind keiner Witterung ausgesetzt. | + 3 | ||
| Alter der Geräte | Die Geräte sind älter als 2 Jahre. | - 2 | Bei diesem Kriterium spielen im Wesentlichen Materialermüdung, Korrosion, Verschleiß und Verschmutzung eine Rolle. |
| Die Geräte sind noch keine 2 Jahre alt. | + 3 | ||
| Einsatzorte und Transporte | Die Geräte werden an häufig wechselnden Einsatzorten verwendet. | - 3 | Anschluss "in fremden Häusern", Außenübertragungen, EB, häufige Transporte |
| Die Geräte werden nicht an häufig wechselnden Einsatzorten verwendet. | + 3 | Anschluss an bekannte Anlagen in "festen Häusern", seltene Transporte |
Anmerkung: Hiermit ergeben sich Prüffristen zwischen 1 und 24 Monaten. Aus betrieblichen Gründen können die Werte auf gut zu handhabende Fristen auf- oder abgerundet werden - zum Beispiel 1, 3, 6,12 oder 24 Monate.
7.4 Prüfnachweise
Nach Betriebssicherheitsverordnung sind Prüfungen zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen müssen der Art und dem Umfang der Prüfung angemessen sein und können dementsprechend folgende Angaben enthalten:
Inhalt und Gliederung der Prüfnachweise - zum Beispiel Prüfbuch, Karteikarte, Datensätze - sind den speziellen Erfordernissen anzupassen.
In der Praxis hat es sich bewährt, die geprüften Betriebsmittel mit einer Prüfplakette, wie sie hier beispielhaft abgebildet ist, zu versehen. Die Plaketten haben den Vorteil, dass der Benutzer feststellen kann, ob ein elektrisches Betriebsmittel geprüft ist beziehungsweise wann es wieder geprüft werden muss.
Auch für Verlängerungs- beziehungsweise Geräteanschlussleitungen gibt es dauerhafte Markierungen mit Prüfplaketten, die um den Mantel der Leitung gewickelt werden können.
Die Prüfplakette entbindet den Benutzer eines elektrischen Gerätes nicht von der Pflicht, aufgetretene Mängel unverzüglich zu melden und das elektrische Betriebsmittel der weiteren Nutzung zu entziehen.
Beispiele für den Prüfnachweis können sein:
8 Anforderungen an Mess- und Prüfgeräte
Die Mess- beziehungsweise Prüfgeräte müssen für die Geräteprüfung nach der Normenreihe DIN VDE 0404 und für die Anlagenprüfung nach der Normenreihe DIN EN 61557 (VDE 0413) beschaffen sein. Sie sind regelmäßig nach Herstellerangaben zu prüfen und zu kalibrieren.
8.1 Messgeräte für Anlageprüfung
Für Elektrofachkräfte werden Einzel- und kombinierte Messgeräte angeboten, mit denen Messungen nach DIN VDE 0100-600 sowie nach DIN VDE 0105-100 durchgeführt werden können.
8.2 Messgeräte für Geräteprüfung
Für Elektrofachkräfte bietet die Industrie kombinierte Prüfgeräte an, mit denen Messungen, wie sie vorher beschrieben wurden, einfach und schnell durchgeführt werden können. Die Geräte sind im Allgemeinen für Prüfungen nach DIN VDE 0701-0702 ausgelegt. Sie können somit sowohl für notwendige Prüfungen nach Änderung und Instandsetzung als auch zu Wiederholungsprüfungen von elektrischen Betriebsmitteln verwendet werden. Prüfgeräte für Wiederholungsprüfungen durch elektrotechnisch unterwiesene Personen müssen mit eindeutiger Anzeige "in Ordnung" oder "Fehler" ausgestattet sein. Die Messabfolge ist bei diesen Prüfgeräten vorgegeben.
Ergeben sich bei der Ableitstrommessung Abweichungen von den zulässigen Grenzwerten, ist die Messung nach Anlagen- beziehungsweise Gerätenorm vorzunehmen.
Messaufbau für Geräte mit mehr als 16 A Nennstrom
Werden bei Scheinwerfern der Schutzklasse I nicht alle Teile, die an Netzspannung liegen, durch die Isolationsmessung erfasst, muss der Schutzleiterstrom gemessen werden. Handelsübliche Geräte führen diese Messung mit Netzspannung bis 16 A Nennstrom durch. Bei Scheinwerfern mit größeren Nennströmen und eingebauten Schützen oder elektronischen Bauteilen zur Netzdurchschaltung kann der Schutzleiterstrom über eine entsprechende Messeinrichtung direkt oder mit dem Differenzstrommessverfahren gemessen werden - siehe DIN VDE 0701- 0702, Bilder C.3a, C.3b und C.3d. Der Schutzleiterstrom darf 3,5 mA nicht überschreiten.
| Netzformen | Anhang 1 |
Die unterschiedlichen Netzformen werden durch Buchstabenkombinationen gekennzeichnet.
Die Bedeutung der einzelnen Buchstaben ist wie folgt:
Erster Buchstabe
beschreibt die Erdungsverhältnisse der Stromquelle.
| T | - direkte Erdung eines Punktes |
| I | - entweder Isolierung aller aktiven Teile von Erde oder Verbindung eines Punktes mit Erde über eine Impedanz |
Zweiter Buchstabe
beschreibt die Erdungsverhältnisse der Körper der elektrischen Anlage.
| T | - Körper direkt geerdet, unabhängig von der etwa bestehenden Erdung eines Punktes der Stromquelle |
| N | - Körper direkt mit dem Betriebserder verbunden (in Wechselspannungsnetzen ist der geerdete Punkt im Allgemeinen der Sternpunkt) |
Weitere Buchstaben
beschreiben die Anordnung des Neutralleiters und des Schutzleiters im TN-Netz.
| S | - Neutralleiter- und Schutzleiterfunktionen durch getrennte Neutralleiter |
| C | - Neutralleiter- und Schutzleiterfunktionen kombiniert in einem Leiter (PEN-Leiter) |
| Beispiel eines TN-S-Systems | Beispiel eines TN-C-S-Systems |
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| Beispiel eines TT-Systems | Beispiel eines IT-Systems |
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| Kurzzeichen und Symbole | Anhang 2 |
| Schutzarten | Anhang 3 |
| Bezeichnung | Ziffer/ Buchstabe | Schutz des Betriebsmittels gegen | Schutz von Personen, Schutz gegen Berührung mit | Symbol |
| Erste Ziffer Schutz gegen Eindringen von festen Fremdkörpern | 0 | - | - | |
| 1 | Fremdkörper ≥ 50 mm | Handrücken | - | |
| 2 | Fremdkörper ≥ 12,5 mm | Finger | - | |
| 3 | Fremdkörper ≥ 2,5 mm | Werkzeug | - | |
| 4 | Fremdkörper ≥ 1,0 mm | Draht | - | |
| 5 | staubgeschützt | " | | |
| 6 | staubdicht | " | | |
| Zweite Ziffer Schutz gegen Eindringen von Wasser | 0 | - | - | - |
| 1 | senkrechtes Tropfen | - | ||
| 2 | Tropfen (15° Neigung) | | ||
| 3 | Sprühwasser | | ||
| 4 | Spritzwasser | |||
| 5 | Strahlwasser | | ||
| 6 | starkes Strahlwasser | |||
| 7 | zeitweiliges Untertauchen | | ||
| 8 | dauerndes Untertauchen (bis zur angegebenen Tiefe) | - | ||
| ||||
| ||||
| Zusätzlicher Buchstabe | A | - | Handrücken | |
| B | Finger | - | ||
| C | Werkzeug | |||
| D | Draht |
Beispiele:
IP 54
Gerät ist staubgeschützt und spritzwassergeschützt.
IP 10 B
Gerät ist geschützt gegen das Eindringen von festen Fremdkörpern ≥ 50 mm Durchmesser und Gerät ist fingersicher.
| EG-Konformitätserklärung (Muster) | Anhang 4 |
Hiermit erklären wir, dass das nachfolgend beschriebene Gerät - zum Beispiel Leuchtenhänger - den aufgeführten Bestimmungen entspricht.
| ||||||||||||||||||
| Prüfprotokoll für elektrische Anlagen (Muster) | Anhang 5 |
| Reparatur- und Abnahmeprotokoll für elektrische Geräte (Muster) | Anhang 6 |
| Anlage zum Auftragsschreiben (Muster) | Anhang 7 |
Anlage zu einem Auftragsschreiben für die Bestellung eines technischen Arbeitsmittels
Mit der Annahme des Auftrages verpflichtet sich der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin, die nachstehenden Bestimmungen beziehungsweise Forderungen einzuhalten. Werden sie nicht erfüllt, gilt der Auftrag als nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Schadensersatzansprüche wegen sich daraus ergebender Folgen bleiben vorbehalten.
1. Alle technischen Arbeitsmittel
2. Maschinen und technische Arbeitsmittel, für die europäische Harmonisierungsrichtlinien gültig sind
Fehlen für eine bestellte Maschine harmonisierte europäische Normen, verpflichtet sich der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin, die deutschen Normen und technischen Spezifikationen zu beachten, die die Bundesregierung im "Verzeichnis Maschinen" zum Produktsicherheitsgesetz bekannt gemacht hat. Wird von harmonisierten europäischen Normen oder deutschen Normen und technischen Spezifikationen abgewichen, ist nachzuweisen und zu dokumentieren, dass die gleiche Sicherheit auf andere Weise erreicht wurde. Die Verpflichtung schließt ein, dass
3. Technische Arbeitsmittel, für die keine europäischen Harmonisierungsrichtlinien gelten
Für technische Arbeitsmittel, die keinen europäischen Gemeinschaftsrichtlinien unterliegen, sind die deutschen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und im Übrigen die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten. Wird davon abgewichen, ist eine Bescheinigung über die Gewährleistung der gleichen Sicherheit mitzuliefern.
4. Teile technischer Arbeitsmittel
Für Teile technischer Arbeitsmittel, die nicht in den Geltungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes fallen, gelten die Anforderungen gemäß Nr. 3.
5. Lärmintensive technische Arbeitsmittel
Es sind die fortschrittlichen, in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik zu beachten. Der arbeitsplatzbezogene Emissionswert und der Messflächen-Schalldruckpegel bei 1 m Messabstand (1 m-Messflächen-Schalldruckpegel) muss 75 dB(A) unterschreiten.
6. Technische Arbeitsmittel mit GS-Zeichen
Dem Arbeitsmittel ist eine Bescheinigung einer zugelassenen Prüfstelle über die Bauartprüfung und ein Werkstatttest des Herstellers beizufügen.
| ENDE | |