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BGI 814 - Fernsehen, Hörfunk und Film Kamerakrane
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(Ausgabe 02/2007)
| Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz. |
nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten
Vorbemerkung
Diese BG-Information wurde in Zusammenarbeit zwischen der VBG und dem Arbeitskreis der Sicherheitsingenieure vom BR, Bavaria-Film, DR, DW, HR, IRT, MDR, NDR, ORF, RB, RBB, RTL, SR, SRT, Studio Hamburg, Studio Babelsberg, SWR, WDR und ZDF erarbeitet.
Ziel ist, ein einheitliches sicherheitstechnisches Niveau für die Bereitstellung und Benutzung von Kamerakranen unter Berücksichtigung der branchenüblichen Betriebsweise zu gewährleisten.
Anforderungen an den Betreiber über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Kamerakranen und deren Benutzung sind insbesondere in der Unfallverhütungsschrift "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" (BGV C1) sowie in den §§ 3, 4 und 10 der Betriebssicherheitsverordnung gestellt.
"Kamerakrane fallen in den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung und je nach Ausstattung auch der Niederspannungsverordnung und des Gesetzes über elektromagnetische Verträglichkeit. Es gelten somit für den Hersteller die darin enthaltenen technischen und formellen Anforderungen.
Diese BG-Information enthält grundsätzliche Kriterien und Merkmale von Kamerakranen, die Bereitstellung, die Gefährdungsbeurteilung sowie die qualifizierte Benutzung und Prüfung. Die vorliegende Schrift gibt auch eine Übersicht über anzuwendende Rechtsnormen und stellt qualitative Anforderungen an Arbeits- und Gesundheitsschutz.
1 Anwendungsbereich
Kamerakrane werden in Produktions- und Veranstaltungsstätten für szenische Darstellung zum Halten und Bewegen von Kameras, Scheinwerfern und Kameramännern auch über Personen eingesetzt.
Diese BGI enthält Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung von Kamerakranen. Zusätzlich wird mit der enthaltenen Gefährdungsbeurteilung eine Handlungshilfe zum sicheren Einsatz gegeben.
Die Anforderungen dieser BG-Information gelten für Kamerakrane und kamerakranähnliche Arbeitsmittel, bei denen Gefährdungen vergleichbar mit den hierin beschriebenen Merkmalen auftreten.
Da die Bedienung des Kamerakranes ein wesentlicher Bestandteil der Sicherheit der Produktion ist, muss diese durch besonders befähigte Personen erfolgen.
Gemäß DIN 15999 trägt der Kamerakranschwenker nach Beauftragung durch den Unternehmer die fachliche Verantwortung für das sichere Führen des Kamerakranes. Die Grundsätze in Abschnitt 4 finden Anwendung auf die Auswahl, Ausbildung und den Befähigungsnachweis für Kamerakranschwenker. Sie müssen auch dazu qualifiziert sein, Kamerakrane nach Aufbauanleitung auf- und abzubauen und auf Betriebssicherheit zu überprüfen.
Abschließend werden Empfehlungen für die Prüfung von Kamerakranen gegeben.
2 Bereitstellung
Kamerakrane werden in einer Vielzahl von Bauarten und Ausstattungsvarianten sowie mit unterschiedlichen Sicherheitseinrichtungen angeboten. Daher kommt der Auswahl der Kamerakrane erhebliche Bedeutung zu. Hierbei sind die sich aus der Benutzungsart und den spezifischen Einsatzbedingungen ergebenden Gefährdungen zu berücksichtigen.
Der Unternehmer darf nur geprüfte Kamerakrane bereitstellen - siehe Abschnitt 6. Kamerakrane müssen den Mindestanforderungen der Neunten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GPSGV) und - soweit anwendbar - der EN 280 entsprechen.
Zusätzlich gelten die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung - siehe auch BetrSichV Anhang 1, Nr. 3.2 "Mindestvorschriften für Arbeitsmittel zum Heben von Lasten".
Neben diesen Anforderungen können die in Anhang A aufgeführten Normen Anwendung finden.
Der Unternehmer hat Kamerakrane mit folgender Grundausstattung bereitzustellen:
Konstruktion:
Bedien- und Stellelemente:
Benutzerinformation
3 Benutzung
Für den Einsatz von Kamerakranen gilt auch die DIN 15999 "Kamerakrane - Einsatz von Kamerakranen in Veranstaltungs- und Produktionsstätten" - siehe Anhang B, Erläuterungen zur DIN 15999.
3.1 Beauftragung
Mit dem Auf- und Abbau und dem Betrieb von Kamerakranen dürfen nur befähigte Personen beauftragt werden. Die Beauftragung hat schriftlich zu erfolgen.
Der Nachweis der Qualifikation zum Kamerakranschwenker erfolgt nach den Festlegungen in Abschnitt 5.
Der Befähigungsnachweis ist bereitzuhalten.
3.2 Arten der Benutzung
Abhängig von der Art der Benutzung ist mindestens die Ausstattung nach Tabelle 1 auszuwählen.
Der Einsatz von Kamerakranen an unterschiedlichen Veranstaltungs- oder Produktionsstätten richtet sich nach den jeweiligen Gegebenheiten.
Die zulässigen Bewegungsvorgänge sind nach dem Grad der Gefährdung festzulegen.
3.3 Hinweise für den Betrieb von Kamerakranen
Auswahl des Standortes
Untergrund und Standsicherheit
Tabelle 1
| Art der Benutzung | ||||
| unbesetzt | besetzt | |||
| Ortsfester Einsatz | freier Bewegungsbereich | G | G + Z 2 | |
| begrenzter Bewegungsbereich | G + Z 3 | G + Z 2 + Z 3 | ||
| Verfahrbarer Einsatz | freier Bewegungsbereich | G + Z 1 | G + Z 1 + Z 2 | |
| begrenzter Bewegungsbereich | G + Z 1 + Z 3 | G + Z 1 + Z 2 + Z 3 | ||
| G = Grundausstattung | ||||
| Z 1 = | Zusatzausstattung für fahrbare Kamerakrane
| |||
| Z 2 = | Zusatzanforderung für personenbesetzte Kameraplattform
| |||
| Z 3 = | Zusatzanforderung für Betrieb in räumlich begrenzten Bewegungs- und Schwenkbereichen
| |||
Auf- und Abbau
Verfahrbare Kamerakrane
Personenbesetzte Kamerakrane
Bewegung des Kamerakranes
Einsatz im Freien
Besondere Gefährdung
Eine Besonderheit beim Einsatz eines Kamerakranes liegt darin, dass bei Nichtbeachtung von Sicherheitsanforderungen konstruktionsbedingt eine unkontrollierte Bewegung des Kranes - zum Beispiel Hochschnellen des Kranarmes - ausgelöst werden kann.
4 Gefährdungsbeurteilung
Der Unternehmer/die Unternehmerin hat bei der Gefährdungsbeurteilung die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung des Kamerakranes zu ermitteln.
Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz
| Lfd. Nr. | Gefährdungs- und Belastungsfaktoren | Schutzziel/Fragen und Hinweise | Sind technische, organisatorische oder personenbezogene Maßnahmen getroffen worden? | Mängel | Maßnahme entfällt | |||
| ja | nein | |||||||
| 1. Gefährdung: Transport des Kamerakranes | ||||||||
| 1 | Überlastung der Beschäftigten | Welche Maßnahmen sind für einen ergonomischen Transport getroffen worden? | ❏ | Festlegung der maximal zulässigen Lasten für Heben und Tragen nach der Lastenhandhabungsverordnung | ❏ | ❏ | ❏ | |
| 2 | ❏ | Kennzeichnung für Transport mit zwei Personen | ❏ | ❏ | ❏ | |||
| 3 | ❏ | Begrenzung des Transportgewichtes durch Aufteilung der Lasten | ❏ | ❏ | ❏ | |||
| 4 | ❏ | Ergonomische Gestaltung der Griffe an den Lasten | ❏ | ❏ | ❏ | |||
| 5 | ❏ | Richtige Anordnung der Griffe, bezogen auf die Körperhaltung beim Verwendung von Transport der Lasten | ❏ | ❏ | ❏ | |||
| 6 | ❏ | Transporthilfsmittel | ❏ | ❏ | ❏ | |||
| 7 | Verletzung am Transportgut | Sind die Geräte im Transportzustand sicher verpackt? | ❏ | Benutzung von Transportsicherungen/-verriegelungen | ❏ | ❏ | ❏ | |
| 8 | ❏ | Verpackung von spitzen Gegenständen | ❏ | ❏ | ❏ | |||
| 9 | ❏ | Bereitstellung von Schutzhandschuhen | ❏ | ❏ | ❏ | |||
| 10 | ❏ | Benutzen von Sicherheitsschuhen | ❏ | ❏ | ❏ | |||
| 2. Gefährdung: Aufbau und Abbau des Kamerakranes | ||||||||
| 11 | Verletzungen durch mechanische Teile bei Auf- und Abbau | Sind Maßnahmen gegen unbeabsichtigte Bewegung von Teilen getroffen worden? | ❏ | Absperren des Aufbaubereiches, damit unbeteiligte Personen nicht in den Gefahrbereich kommen | ❏ | ❏ | ❏ | |
| 12 | ❏ | Abstützen der Last bis eine gesicherte Montage erfolgt ist | ❏ | ❏ | ❏ | |||
| 13 | Verletzungen durch Umkippen des Krans beim Aufbau | Wird für eine ausreichende Standsicherheit gesorgt? | ❏ | Bodenausleger der Basis ganz ausziehen und mit den Hubspindeln waagerecht ausrichten | ❏ | ❏ | ❏ | |
| 14 | ❏ | Belastbarkeit des Bodens oder Tragfähigkeit des Untergrunds prüfen | ❏ | ❏ | ❏ | |||
| 15 | ❏ | Luftdruck in den Reifen bei luftbereiften Kamerakranen prüfen | ❏ | ❏ | ❏ | |||
| 16 | ❏ | Kein Auf- und Abbau, wenn die in der Betriebsanleitung genannte maximale Windgeschwindigkeit überschritten wird | ❏ | ❏ | ❏ | |||
| 17 | Gefahr des Einquetschens an Quetsch- und Scherstellen/Verschraubungen | Wird bei Montagearbeiten ausreichend Vorsorge gegen Handverletzungen getroffen? | ❏ | Die für den Auf- und Abbau in der Betriebsanleitung genannte Reihenfolge beachten | ❏ | ❏ | ❏ | |
| 18 | Herabfallen von ungesicherten Teilen während Montagearbeiten | Werden Teile, die herabfallen können, ausreichend gesichert? | ❏ | Verschrauben und Sichern von Teilen sofort nach dem Anbringen am aufzubauenden Gerät | ❏ | ❏ | ❏ | |
| 19 | ❏ | Sichern des Lastarmes, solange Gegengewichtsausgleich nicht gegeben ist | ❏ | ❏ | ❏ | |||
| 20 | ❏ | Lösen von Teilen nur bei gesicherter Lastübernahme durch Personen | ❏ | ❏ | ❏ | |||
| 21 | ❏ | Verbot des Aufenthaltes unter ungesicherten Teilen des Kranes und ungesicherten Zubehörteilen | ❏ | |||||
| 22 | Unkontrollierte Bewegungen | Werden unkontrollierte Bewegungen des Auslegers verhindert? | ❏ | Sicherung der Gegengewichte zur Verhinderung unbeabsichtigter Bewegungen | ❏ | ❏ | ❏ | |
| 3. Gefährdung:
Einsatz bei Produktionen
Grundlage der Gefährdungsbeurteilung: | ||||||||
| 23 | Anstoßen an Personen und Gegenstände | Welche organisatorischen Maßnahmen bieten zusätzliche Sicherheit gegen Anstoßen? | ❏ | Proben der Gesamtbewegungsabläufe mit Annäherung an kritische Stellen und unter Berücksichtigung anderer Gewerke | ❏ | ❏ | ❏ | |
| 24 | ❏ | Sichere Abstände im Produktionsablauf vorsehen | ❏ | ❏ | ❏ | |||
| 25 | ❏ | Geeignetes und ausgebildetes Personal einsetzen | ❏ | ❏ | ❏ | |||
| 26 | ❏ | Zusätzliches Überwachungspersonal zur Kontrolle der Bewegungsabläufe einsetzen | ❏ | ❏ | ❏ | |||
| 27 | ❏ | Schutzausrüstung für mitfahrendes Personal auf der Plattform des Kamerakranes | ❏ | ❏ | ❏ | |||
| 28 | ❏ | Feststellen der Bremse und des Auslegers bei Produktionspausen | ❏ | ❏ | ❏ | |||
| 29 | Umkippen des Kranes | Wird eine ausreichende Stabilität gewährleistet? | ❏ | Nachgewiesene Standsicherheit im statischen Betriebsfall und in der Bewegung | ❏ | ❏ | ❏ | |
| 30 | ❏ | Sichere Befestigung aller für die Standsicherheit erforderlichen technischen Hilfsmittel | ❏ | ❏ | ❏ | |||
| 31 | ❏ | Ebener und hindernisfreier Fahrweg | ❏ | ❏ | ❏ | |||
| 32 | ❏ | Beschränkung der Fahrgeschwindigkeit - zum Beispiel bei Schienenfahrt | ❏ | ❏ | ❏ | |||
| 33 | ❏ | Im Außenbereich Kontrolle der Windverhältnisse | ❏ | ❏ | ❏ | |||
| 34 | ❏ | Schutz des Kamerakran-Standortes durch Absperrung und/oder Sicherheitspersonal bei zu erwartendem Fehlverhalten des Publikums | ❏ | ❏ | ❏ | |||
| 35 | Quetsch- und Scherstellen | Welche Maßnahmen werden gegen die Gefahren an bewegten Teilen ergriffen? | ❏ | Ausreichende Abstände an vorbeigeführten Teilen | ❏ | ❏ | ❏ | |
| 36 | ❏ | Sicherung gegen Hineingreifen in den Gefahrenbereich | ❏ | ❏ | ❏ | |||
| 37 | ❏ | Fußschutz durch Benutzen von Schutzschuhen | ❏ | ❏ | ❏ | |||
| 38 | Absturz von Personen von der Plattform | Wie werden Personen gesichert? | ❏ | Sorgfältiger Gewichtsausgleich durch Gegengewichte | ❏ | ❏ | ❏ | |
| 39 | ❏ | Sicherheitsgurte an den Sitzen auf der Plattform | ❏ | ❏ | ❏ | |||
| 40 | Unkontrollierte Bewegung des Auslegers beim Betreten und Verlassen der Plattform | Werden Gefährdungen beim Betreten und Verlassen der Plattform vermieden? | ❏ | Unterweisung der Person auf der Plattform | ❏ | ❏ | ❏ | |
| 41 | Herabfallen von Gegenständen | Welche Maßnahmen werden zur Sicherung von Gegenständen zusätzlich ergriffen? | ❏ | Sichere Befestigung von Gegenständen auf der Plattform - zum Beispiel Kamera, durch Verschrauben, Verstiften, ... | ❏ | ❏ | ❏ | |
| 42 | ❏ | Sicherung von Geräteeinzelteilen, wie Linsen, Blenden, Kameraakku, bei über 0,5 kg Gewicht | ❏ | ❏ | ❏ | |||
| 43 | Stolper- oder Rutschgefahr im Arbeitsbereich der Kranbediener | Wird Vorsorge für eine freie Bewegungsfläche und für einen sicheren Stand getroffen? | ❏ | Bewegungsbereich des Schwenkers eben und frei von Hindernissen | ❏ | ❏ | ❏ | |
| 44 | ❏ | Bodenbelag griffig | ❏ | ❏ | ❏ | |||
| 45 | ❏ | Geeignete Arbeitsschuhe | ❏ | ❏ | ❏ | |||
| 46 | Gefährliche Körperströme | Berühren unter Spannung stehender Teile | ❏ | Bei Bewegungen des Kamerakranes in der Nähe unter Spannung stehender Anlagen sind die festgelegten Sicherheitsabstände einzuhalten. Bei unbekannten Spannungsverhältnissen beträgt der Mindestabstand 5,0 m. | ❏ | ❏ | ❏ | |
| 47 | Bestimmungswidriger Gebrauch | Werden Betriebsanweisungen und Gefahrenhinweise beachtet? | ❏ | Hinweisschild auf maximale Nutzlast | ❏ | ❏ | ❏ | |
| 48 | ❏ | Warnhinweise am Gerät | ❏ | ❏ | ❏ | |||
| 49 | ❏ | Besondere Hinweise auf Stabilität und sicheren Gebrauch | ❏ | ❏ | ❏ | |||
| 50 | Zweifelhafter Zustand der Konstruktion | Wurden die erforderlichen Prüfungen durchgeführt? | ❏ | Prüfzeichen auf dem Gerät und Eintragungen in das Prüfbuch | ❏ | ❏ | ❏ | |
| ❏ | Kontrolle des Zustandes und der Funktionsfähigkeit vor der Benutzung | ❏ | ❏ | ❏ | ||||
Wenn Beratungsbedarf erkannt wird, stehen Vorgesetzte, Sicherheitsbeauftragte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte/Betriebsärztinnen zur Verfügung.
Werden Mängel erkannt, sind die vorgeschlagenen Maßnahmen oder Ersatzmaßnahmen, die gleiche Sicherheit gewährleisten, durchzuführen.
5 Grundsätze für Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis für Bediener von Kamerakranen
Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Bedienen von Kamerakranen nur Personen beauftragen, die nachfolgende Anforderungen erfüllen:
Die Beauftragung muss schriftlich erteilt werden. Die Ausbildung und Prüfung muss durch besonders befähigte Personen mit überdurchschnittlichem Fachwissen und Kenntnissen der Betriebsweisen von Kamerakranen erfolgen.
Zur Ausbildung gehören außer einer theoretischen Wissensvermittlung auch der Erwerb einer ausreichenden Praxis sowie die Fähigkeit, Mängel zu erkennen, die die Sicherheit beeinträchtigen. Die Befähigung ist in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen. Die körperliche Eignung ist durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen festzustellen - siehe auch BG-Grundsatz "Berufsgenossenschaftliche arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 "Fahr-Steuer- und Überwachungstätigkeiten" (BGG 904-25).
Der Kamerakranschwenker muss verantwortungsbewusst handeln.
5.1 Theoretische Ausbildung
In einer theoretischen Ausbildung sind die erforderlichen Kenntnisse für das sichere Bedienen des Kamerakranes zu vermitteln. Hierzu zählen auch Kenntnisse der Mechanik zum Aufbau einfacher fabrikfertiger Konstruktionen. Auf die Konstruktionsdetails verschiedener Kamerakrane ist insoweit einzugehen, als diese Kenntnisse zur richtigen Handhabung und zur Erkennung von Mängeln erforderlich sind.
Die Verantwortung des Bedienpersonals muss behandelt werden.
Die theoretische Ausbildung beinhaltet unter anderem die nachfolgend aufgeführten Themen:
Physikalische Grundlagen
Kräfte und Massen
Mechanik der starren Körper
Aufbau und Eigenschaften der Stoffe
Aufbau von Kamerakranen und Wirkungsweise einzelner Bauelemente
Basis
Mittelteile
Ausleger
Schienensysteme
Hinweise für den Betrieb von Kamerakranen
Für den Betrieb von Kamerakranen sind auch die Festlegungen nach Abschnitt 3.3 Bestandteile der theoretischen Ausbildung.
5.2 Praktische Ausbildung
Die Kamerakranschwenker müssen in der praktischen Ausbildung lernen, Kamerakrane sicher und richtig zu handhaben, damit Unfälle und Sachschäden vermieden werden. Es ist die Gelegenheit zu geben, möglichst ungestört und ohne Gefährdung anderer Personen unter Aufsicht zu üben, bis eine gewisse Fertigkeit erlangt ist.
Auf- und Abbau von Kamerakranen
Der Auf- und Abbau von Kamerakranen soll anhand marktüblicher Konstruktionen geübt werden. Im folgenden Beispiel wird ein modularer Kamerakran in seiner Basisform zugrunde gelegt. Der Kran kann mit verschiedenen Armlängen, in "bemannter" oder als "Remote-Head" -Version betrieben werden. Der Kran nimmt im hier beschriebenen Fall Kameraoperator, Kameraassistent, einen Steuerungskopf und eine komplette Kameraausstattung auf. Er erreicht eine durchschnittliche Optikhöhe von 4,8 m.
Schienen
Aufbau eines Standard-Schienensystems auf unebenem Untergrund.
Dolly
Montage des Unterbaues eines Kamerakranes.
Hauptsäule
Vertikalsäule an den Unterbau ansetzen.
Bild 1:
Auszüge
Vormontage der Elemente des Kranauszugs auf dem Boden.
Positionieren der verkoppelten Auszüge auf einem Tisch, Praktikabel oder Ähnliches in einem günstigen Abstand zur Hauptsäule.
Verbindungsmast so platzieren, dass der Säulenschaft in der richtigen Position festgeklammert werden kann.
Bild 2:
Gewichtshalter
Gewichtselement in die Schlitze am hinteren Ende des Armes einsetzen.
Obere Verbindungsstange 1 am kurzen Ende des Kipphebels an der Spitze des Mastes festmachen.
Kameraplattform
Das vordere Ende des Auszugs nach unten ziehen.
Be- und Entladen des Kranes
Vor dem Ladevorgang nochmals versichern, dass sämtliche Bolzen sicher verschraubt sind!
Für das Entladen müssen die oben aufgeführten Schritte in umgekehrter Reihenfolge ausgeführt werden.
Zeitweiliges Entladen/Entlasten
Wenn ein Mitglied der Kameracrew zwischen den einzelnen Einstellungen die Plattform verlassen muss, kann der Kamerakranschwenker dessen Gewicht zeitweise ersetzen, indem er zum Beispiel auf die Fußplattform steigt oder die Fußplattform mit zusätzlichen Gewichten belastet.
Einsatz von Kamerakranen
Die Bedienung von Kamerakranen soll unter möglichst realistischen Bedingungen eingeübt werden. Die Übungen sind so auszuwählen, dass sie alle Bewegungsachsen der Geräte beanspruchen:
mit allen Geschwindigkeit bis zur zulässigen Grenzgeschwindigkeit. Steuerung elektrisch und/oder hydraulisch betriebener Kamerakrane über die Fernbedienung.
5.3 Nachweis der Befähigung
Der Nachweis der Befähigung wird durch eine Prüfung erbracht.
Als Prüfungsaufgabe ist ein Kamerakran aus Elementen eines marktüblichen Kransystems aufzubauen und standsicher aufzustellen.
In einer Umgebung mit Hindernissen im Schwenkbereich sind Kamerafahrten nach Regieanweisungen .durchzuführen, die sämtliche Bewegungsachsen des Gerätes beanspruchen. Danach ist der Kran abzubauen und ordnungsgemäß zu verpacken.
Bei dieser Prüfung wird in erster Linie auf die sorgsame Montage, Demontage und das sichere Führen des Kamerakranes geachtet. Das Ergebnis ist zu dokumentieren.
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Auf- und Abbau und der Umgang nach den vorgenannten Kriterien erfolgte und hierbei keine Fehler auftraten, die zu einer Gefährdung geführt hätten.
Eine Wiederholung der Prüfung ist möglich.
6 Prüfungen von Kamerakranen
Kamerakrane sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV).
Die Betriebssicherheitsverordnung regelt unter anderem die Prüfung von Arbeitsmitteln vor der ersten Inbetriebnahme - siehe Abschnitt 6.2 - sowie nach jeder Montage an einem neuen Standort - siehe Abschnitt 6.3. Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion des Arbeitsmittels zu überzeugen.
Zusätzlich sind wiederkehrende Prüfungen durchzuführen. Art, Umfang und Fristen der Prüfung ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 Absatz 3 der BetrSichV. Außerordentliche Überprüfungen werden notwendig, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Kamerakranes haben können. Außergewöhnliche Ereignisse können insbesondere Unfälle, Veränderungen an den Kamerakranen, längere Zeiträume der Nichtbenutzung oder Naturereignisse sein.
Die Prüfung darf nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt werden.
Kamerakrane sind auch "maschinentechnischen Einrichtungen" im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" (BGV C1).
Die Festlegungen des Abschnittes Prüfungen der BGV C1 in Verbindung mit dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz "Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" (BGG 912) resultieren aus den Ergebnissen von Gefährdungsbeurteilungen unter Berücksichtigung der branchenüblichen Betriebsweise. Bei Durchführung der hierin festgelegten Prüfungen kann davon ausgegangen werden, dass auch die Anforderungen der BetrSichV erfüllt sind. Dies gilt für Art, Umfang und Frist der Prüfungen sowie der Qualifikation der befähigten Person.
Deshalb müssen Kamerakrane vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und regelmäßig (alle vier Jahre) von Sachverständigen geprüft werden. Zusätzlich müssen Kamerakrane jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden.
Alle Prüfergebnisse sind im Prüfbuch des Kamerakranes festzuhalten. Bestehen bei diesen Prüfungen Bedenken gegen den Weiterbetrieb des Kranes, muss der Unternehmer den Kamerakran außer Betrieb nehmen. Er darf erst dann wieder in Betrieb genommen werden, wenn die Mängel behoben und eine eventuelle Nachprüfung stattgefunden hat. Wurden bei Prüfungen durch Sachverständige Mängel festgestellt, die eine Nachprüfung erfordern, hat der Unternehmer die zuständige Behörde und die Berufsgenossenschaft zu informieren!
Prüfung vor dem Inverkehrbringen
Die Prüfung vor dem Inverkehrbringen wird durch den Hersteller veranlasst. Diese Prüfung beinhaltet unter anderem:
Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme
Liegt der Nachweis einer herstellerseitig veranlassten Prüfung vor dem Inverkehrbringen und/oder eine EG-Konformitätserklärung vor, so erstreckt sich die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme auf die ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft des Kamerakrans. Liegt kein entsprechender Nachweis vor, muss der Unternehmer die Prüfung durch einen ermächtigten Sachverständigen veranlassen - siehe Anhang.
Prüfung bei oder nach dem Aufbau
Die Prüfung bei oder nach dem Aufbau erstreckt sich auf die Sichtprüfung aller verwendeten Teile und den ordnungsgemäßen Zusammenbau. Sie ist von einer befähigten Person - zum Beispiel Kamerakranschwenker, Sachkundiger - durchzuführen. Insbesondere ist auf folgende Kriterien zu achten:
Bei der Überprüfung sind die Festlegungen der Montageanleitung und die Sicherheitshinweise des Herstellers zu berücksichtigen.
Wiederkehrende Prüfung
Kamerakrane sind je nach Einsatzart und -häufigkeit so zu prüfen, dass Mängel und Beschädigungen rechtzeitig erkannt werden. Sie sind mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen und alle vier Jahre durch einen ermächtigten Sachverständigen zu prüfen. Die Prüfung beinhaltet insbesondere die Festlegungen des BGG 912.
Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfung in einem Prüfbuch festgehalten werden.
Außerordentliche Prüfungen
Nach wesentlichen Änderungen, Instandsetzungsarbeiten an Teilen, die die Sicherheit des Kamerakranes beeinträchtigen können und aus besonderem Anlass ist eine Prüfung durch einen ermächtigten Sachverständigen vorzunehmen - siehe Anhang.
| Rechtsvorschriften und Normen mit Anforderungen an Kamerakrane (beispielhaft) | Anhang A |
| Norm | Titel |
| GPSG | Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz) |
| 1. GPSGV | Erste Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen) |
| 9. GPSGV | Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) |
| EMVG | Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten |
| BetrSichV | Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung) |
| DIN EN 280 | Fahrbare Hubarbeitsbühnen |
| DIN EN 287 | Prüfung von Schweißern - Schmelzschweißen |
| DIN EN ISO 12100-1 | Sicherheit von Maschinen - Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze - Teil 1: Grundsätzliche Terminologie, Methodologie |
| DIN EN ISO 12100-2 | Sicherheit von Maschinen - Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze - Teil 2: Technische Leitsätze |
| DIN EN 12385-4 | Drahtseile aus Stahldraht - Sicherheit - Teil 4: Litzenseile für allgemeine Hebezwecke |
| DIN EN 294 | Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen |
| DIN EN 349 | Sicherheit von Maschinen; Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen |
| DIN EN 414 | Sicherheit von Maschinen; Regeln für die Abfassung und Gestaltung von Sicherheitsnormen |
| DIN EN 953 | Sicherheit von Maschinen; Trennende Schutzeinrichtungen, allgemeine Anforderungen an Gestaltung und Bau von feststehenden und beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen |
| DIN EN 954-1 | Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen; Allgemeine Gestaltungsleitsätze |
| DIN EN 982 | Sicherheit von Maschinen; Sicherheitstechnische Anforderungen an fluidtechnische Anlagen und deren Bauteile; Hydraulik |
| DIN EN 1050 | Sicherheit von Maschinen; Leitsätze zur Risikobeurteilung |
| DIN EN 10204 | Metallische Erzeugnisse - Arten von Prüfbescheinigungen |
| DIN EN 60204-1 | Sicherheit von Maschinen; Elektrische Ausrüstung von Maschinen, allgemeine Anforderungen |
| DIN EN 61508-1 bis 7 | Funktionale Sicherheit sicherheitsbezogener elektrischer/elektronischer/programmierbarer elektronischer Systeme |
| DIN EN 62079 | Erstellen von Anleitungen; Gliederung, Inhalt und Darstellung |
| pr EN 14492-2 | Krane - Kraftgetriebene Winden und Hubwerke - Teil 2: Kraftgetriebene Hubwerke |
| BGV C1 | Unfallverhütungsvorschrift "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" |
| BGG 912 | BG-Grundsatz "Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" |
| BGI 814 | BG-Information "Fernsehen, Hörfunk und Film Kamerakrane" |
| DIN 1055-4 | Lastenannahmen für Bauten; Verkehrslasten, Windlasten bei nicht schwingungsanfälligen Bauwerken |
| DIN 1480 | Spannschlösser, geschmiedet (offene Form) |
| DIN 3051 | Drahtseile aus Stahldrähten; Grundlagen, Übersicht |
| DIN 3060 | Drahtseile aus Stahldrähten; Rundlitzenseil 6 * 19 Standard |
| DIN 4113 | Aluminiumkonstruktionen unter vorwiegend ruhender Bewegung, Berechnung und bauliche Durchbildung |
| DIN 15020 | Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Überwachung im Gebrauch |
| DIN 15560-27 | Scheinwerfer für Film, Fernsehen, Bühne und Photographie; Tragkonstruktionen, bewegliche Leuchtenhänger und Bauelemente, Begriffe |
| DIN 18800 | Stahlbauten; Bemessung und Konstruktion |
| DIN 15999 | Kamerakrane - Einsatz von Kamerakranen in Veranstaltungs- und Produktionsstätten |
| Erläuterungen zum Zweck und Inhalt der Norm DIN 15999 | Anhang B |
- Kamerakrane -
Einsatz von Kamerakranen in Veranstaltungs- und Produktionsstätten
Die DIN 15999 beschreibt qualitative Anforderungen und Verfahrensweisen für den Einsatz von Kamerakranen in Veranstaltungs- und Produktionsstätten.
Ziel der Norm ist es, das technische und wirtschaftliche Risiko zu minimieren und den Schutz von Personen und Sachen sicherzustellen.
Beim Einsatz von Kamerakranen sind besondere Anforderungen an das Gerät und an die Bediener zu stellen, um Gefährdungen für Menschen in Produktions- und Veranstaltungsstätten zu vermeiden.
Der Betrieb des Kamerakranes durch geeignetes Personal wird bei der Durchführung einer Veranstaltung oder Produktion als Dienstleistung betrachtet.
DIN 15999 enthält Festlegungen für die Durchführung dieser Dienstleistung.
Die Aufgaben des Auftraggebers und des Auftragnehmers werden in DIN 15999 beschrieben. Verantwortung und Qualifikation der fachlichen Leitung der Produktion und der Bediener des Kamerakranes sind festgelegt.
Für die Ausschreibung der Dienstleistung wird mit der Checkliste in Anhang A ein Vorschlag gemacht, in welchem vergleichbare Leistungen angeboten werden können.
Grundsätzliche Forderungen an einen Kamerakran sind aufgeführt, damit der Auftrag sicher durchgeführt werden kann. Das sind zum Beispiel der Einsatz von geprüften Kamerakranen, mit Prüfnachweis über regelmäßige Prüfungen, eine ausführliche Betriebsanleitung und ausreichende Benutzerinformationen mit notwendigen Kennzeichnungen am Kran.
Da die sichere Bedienung des Kamerakranes ein wesentlicher Bestandteil zur Vermeidung von Gefahren ist, müssen Kameraoperator, Kamerakranschwenker und Dollyfahrer die Anforderungen der DIN 15999 erfüllen.
Im informativen Anhang B wird auf die Prüfgrundlagen, die Notwendigkeit der Prüfungen und die erforderlichen Prüfnachweise hingewiesen.
DIN 15999 ist somit eine wichtige Grundlage für die Vergabe der Dienstleistung - Einsatz von Kamerakranen - an interne und externe
| Dienstleister bei Veranstaltungen und Produktionen | Anhang C |
| Befähigungsnachweis für die Bediener von Kamerakranen nach BGI 814 | |||
| Inhaber/in des Befähigungsnachweises | |||
| Herr/Frau: | |||
| Anschrift: | |||
| Geboren am: | |||
| Unterschrift des Inhabers/der Inhaberin: | |||
| Dieser Ausweis gilt in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis. | |||
| Ausbildung und Nachweis der Befähigung | |||
| Ausbildende Stelle: | |||
| Ausbildungszeit vom: | bis: | ||
| Die Ausbildung und Prüfung erfolgte nach den Anforderungen der BGI 814.* | |||
| Der Nachweis der Befähigung zum Auf- und Abbau und Betrieb von Kamerakranen ist mit der Prüfung vom ... ... ... ... erbracht worden. | |||
| Datum: | Unterschrift: | Ort: | |
| Die Ausbildung erfolgte an folgenden Arten bzw. Typen von Kamerakranen: | |||
* Berufsgenossenschaftliche Information "Kamerakrane" (BGI 814) Absatz 5, "Grundsätze für Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis für Bediener von Kamerakranen"
| ENDE | |