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BGI 835 - Innenreinigungsanlagen für Eisenbahnfahrzeuge zur Personenbeförderung
Bauliche Anlagen und technische Einrichtungen
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisherige ZH 1/415)
(Ausgabe 11/2002; 10/2008; 06/2009)
| Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz. |
nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten
Informationen der Unfallversicherungsträger enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.
Informationen der Unfallversicherungsträger richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfaltverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den Informationen der Unfallversicherungsträger enthaltenen Empfehlungen, insbesondere bei den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie im Anhang zusammengestellt.
Vorbemerkung
Diese Information beschreibt Sicherheit und Gesundheitsschutz betreffende Anforderungen an die Gestaltung von Innenreinigungsanlagen für Eisenbahnfahrzeuge zur Personenbeförderung, die sich aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln ergeben. Diese Information enthält keine darüber hinausgehenden Forderungen.
Grundlegende Anforderungen enthalten insbesondere die Arbeitsstättenverordnung und die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1 bzw. GUV-V A1). Darüber hinaus sind weitere staatliche Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Technik zu beachten. Eine Zusammenstellung der wichtigsten Vorschriften und Regeln ist im Anhang 1 enthalten.
Diese Information enthält Hinweise für Planung und Errichtung von Innenreinigungsanlagen, die von Eisenbahnverkehrs- und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sowie deren Auftragnehmer, wie Planungsbüros, Bau- und Instandhaltungsunternehmen und Reinigungsunternehmen berücksichtigt werden müssen. Verhaltensregeln für die Nutzung werden hier nicht beschrieben. Diese sind in der Information "Reinigen von Eisenbahnfahrzeugen zur Personenbeförderung" (BGI 5034) zusammengestellt.
Für die Planung und Errichtung von Reinigungsanlagen sind genaue Kenntnisse über die auszuführenden Arbeiten sowie über Abmessungen und Gestaltung der zu reinigenden Eisenbahnfahrzeuge zwingend erforderlich.
Art und Häufigkeit der Reinigungen sind abhängig von der Nutzung der Eisenbahnfahrzeuge und den Qualitätsanforderungen des Fahrzeugbetreibers. Um die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Reinigung zu gewährleisten, sind auf die Reinigungsarten abgestimmte Reinigungsanlagen und Arbeitsmittel erforderlich.
Innenreinigungsarten sind z.B. die Bedarfsreinigung, Tagesreinigung, Wochenreinigung sowie bei größerem Reinigungsumfang die Basisreinigung oder auch die Grund- und Hauptreinigung.
Zu den Innenreinigungsarbeiten gehören z.B.:
Zusätzliche Arbeiten können z.B. sein:
1 Einleitung
Die Innenreinigung wird grundsätzlich in speziell für diese Arbeiten errichteten Anlagen (Innenreinigungsanlagen) ausgeführt. Sie umfassen die für die Innenreinigung erforderlichen baulichen Anlagen und technischen Einrichtungen, z.B.
2 Verkehrswege
2.1 Allgemeine Anforderungen an Verkehrswege
Allgemeine Anforderungen an Verkehrswege, insbesondere hinsichtlich deren Anzahl und Abmessungen sowie der Gestaltung der Oberfläche, sind in der Arbeitsstättenverordnung und in der Arbeitsstättenrichtlinie 17/1, 2 enthalten. Darüber hinaus sind in § 8 der Unfalverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30) bzw. "Eisenbahnen" (GUV-V D30.1) Anforderungen an Verkehrswege für Personen neben Gleisen von Schienenbahnen festgelegt.
Wege zu und in Innenreinigungsanlagen, die von Personen oder Fahrzeugen benutzt werden, sind Verkehrswege. Sie müssen so gestaltet sein, dass sie sicher begangen bzw. befahren werden können. Hierzu zählen Wege im Gleisbereich und Wege auf Innenreinigungsbühnen, von denen aus die Arbeitsplätze in den zu reinigenden Eisenbahnfahrzeugen erreicht werden.
Verkehrswege müssen ausreichend bemessen sein und eine ebene Oberfläche ohne Stolperstellen haben.
Verkehrswege müssen frei von Einbauten, Hindernissen und Stolperstellen sein. Sie müssen eine ebene, befestigte, ausreichend breite, begehbare und rutschhemmende Trittfläche haben. Die Forderung nach Befestigung der Oberfläche ist z.B. erfüllt, wenn diese asphaltiert oder gepflastert ist. Auch Oberflächen aus einem abgestuften Mineralstoffgemisch, welches ausreichend wasserdurchlässig und frostsicher ist (z.B. Korngemische der Bodenklasse GW, SW, GU nach DIN 18196 "Erd- und Grundbau - Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke"), erfüllen diese Anforderungen. Holzbohlen sollen nicht verwendet werden, da sie z.B. bei Feuchtigkeit, Reifglätte nicht ausreichend rutschhemmend sind. Die Ausführung der Oberfläche ist abhängig von der Beanspruchung. Zur Überwindung von Hindernissen und Höhenunterschieden von mehr als 0,3 m müssen vorzugsweise Rampen, oder - wenn das nicht möglich ist - Ausgleichsstufen oder Treppen vorhanden sein. Die Neigungen von Rampen für den Fahrverkehr richten sich nach den verschiedenen Fahrzeugarten und deren Einsatz. Im Regelfall beträgt die Neigung 1 : 12,5 (8 %); eine Neigung von 1 : 8 (12,5 %) sollte nicht überschritten werden. Treppen haben sich als sicher begehbar erwiesen, wenn deren Stufen einen Auftritt von 29 cm und eine Steigung von 17 cm aufweisen.
Führen Verkehrswege an unübersichtlichen Stellen direkt in den Gleisbereich, sind dort zusätzliche Schutzeinrichtungen erforderlich. Dies kann z.B. bei Ausgängen von Gebäuden der Fall sein, wenn der Abstand von der Stelle, von der aus herannahende Eisenbahnfahrzeuge erkannt werden können, und der Gleismitte weniger als 3,0 m beträgt. Geeignete Schutzeinrichtungen sind z.B. selbstzufallende Schranken, 1,0 m hohe Geländer.
Verkehrswege zum Erreichen der Innenreinigungsanlagen sollten grundsätzlich so angelegt werden, dass durchgehende Hauptgleise nicht überquert werden müssen.
Verkehrswege, die Gleise kreuzen, sollten nach Möglichkeit rechtwinklig dazu angelegt werden und nicht im Bereich von Weichen verlaufen. Die Wegoberkante muss in der Höhe der jeweiligen Schienenoberkante liegen. Die Wegoberfläche darf dabei nur so weit unterbrochen werden, wie dies für den Betrieb der Eisenbahnfahrzeuge erforderlich ist.
Werden Verkehrswege an Stumpfgleisen hinter den Gleisenden geführt, sind Einrichtungen zur Sicherung der Eisenbahnfahrzeuge gegen Abrollen so anzuordnen, dass die Verkehrswegbreite nicht eingeschränkt wird. Dabei ist der Überhang der Fahrzeuge zu berücksichtigen.
Liegt eine einseitig genutzte Innenreinigungsanlage neben einem Gleis, in dem mit mehr als Rangiergeschwindigkeit gefahren wird (Streckengleis), sind technische Maßnahmen erforderlich, die ein unbeabsichtigtes Hineingeraten in den Gleisbereich verhindern. Als technische Maßnahmen kommen z.B. Mauern, Zäune, Geländer in Betracht.
Sind im Verkehrsbereich von Innenreinigungsanlagen aktive Stromschienen vorhanden, z.B. bei S-Bahnen mit seitlichen Stromabnehmern, sind Sicherheitsmaßnahmen gegen direktes Berühren in nichtöffentlichen Bereichen nach DIN EN 50122-1/ VDE 0115-3 "Bahnanwendungen; Ortsfeste Anlagen" erforderlich. Hierbei sind auch die Gefährdungen durch unter Spannung stehende Stromabnehmer von Eisenbahnfahrzeugen im Bereich von Verkehrswegen zu berücksichtigen.
2.2 Abmessungen der Verkehrswege
2.2.1 Verkehrswege für den Personenverkehr
Die Gehwegbreite richtet sich nach der maximalen Anzahl der Personen, die diesen Verkehrsweg nutzen müssen. Hierbei sind Spitzenzeiten, z.B. bei Schichtwechsel, zu berücksichtigen. Für bis zu 5 Personen im Einzugsbereich beträgt die Mindestbreite 0,875 m. Liegt ein Verkehrsweg zwischen zwei Gleisen, muss eine Mindestbreite von 1,0 m vorhanden sein. Dies bedeutet, dass der erforderliche Gleismittenabstand mindestens 4,4 m betragen muss. Im Geltungsbereich der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) beträgt der Gleismittenabstand mindestens 4,5 m. Ist der Verkehrsweg auf einer Seite durch ein Bauwerk begrenzt, muss die Gleismitte mindestens 2,7 m von der Außenkante des Bauwerkes entfernt sein.
Verkehrswege auf Innenreinigungsbühnen, die gleichzeitig auch Arbeitsplätze sein können, müssen eine Mindestbreite von 1,0 m haben. Je nach Nutzung und örtlichen Gegebenheiten können breitere Verkehrswege erforderlich sein, z.B. beim Mitführen von Geräten, Handkarren. Beispiele für die Ermittlung der Verkehrswegbreiten und Gleismittenabstande sind im Anhang 2 dargestellt.
Die lichte Mindesthöhe über den Wegen muss 2,0 m betragen.
Verkehrswege, die nur dem Personenverkehr dienen, sind so zu gestalten, dass sie nicht durch einzelne Stufen unterbrochen werden.
2.2.2 Verkehrswege für den Fahrverkehr
Die Breite von Verkehrswegen für den Fahrverkehr wird bestimmt durch die Breite des eingesetzten Transportmittels bzw. des Ladegutes. In Innenreinigungsanlagen werden als Transportmittel z.B. Flurförderzeuge, Cateringfahrzeuge eingesetzt.
Bei der Festlegung der Mindestbreite ist zu beachten, dass zusätzlich zur Breite des Transportmittels bzw. Ladegutes Randzuschläge von insgesamt 1,0 m (0,5 m auf jeder Seite) hinzugerechnet werden müssen. Dieses gilt für Verkehrswege, auf denen Fahrzeuge nur in einer Richtung fahren.
Werden gleichzeitig Transporte in beiden Richtungen durchgeführt, also Gegenverkehr betrieben, sind bei der Ermittlung der Mindestverkehrswegbreite die Breite beider Transportmittel bzw. Ladegüter, die sich begegnen können, die Randzuschläge sowie noch ein weiterer Begegnungszuschlag von 0,4 m zu berücksichtigen. Beispiele für die Ermittlung der Verkehrswegbreiten und Gleismittenabstände sind im Anhang 2 dargestellt.
Die Höhe für Verkehrswege, auf denen Fahrverkehr stattfindet, richtet sich nach den Maßen der dort eingesetzten Fahrzeuge bzw. des Ladegutes. Zu diesem Maß ist noch ein Sicherheitszuschlag von mindestes 0,2 m hinzuzurechnen.
2.2.3 Verkehrswege für den gemeinsamen Personen- und Fahrverkehr
Verkehrswege für den Personenverkehr sind nach Möglichkeit getrennt von Verkehrswegen für den Fahrverkehr zu führen. Werden Verkehrswege gemeinsam von Personen und Fahrzeugen genutzt, sind bei der Ermittlung der Verkehrswegbreite erhöhte Randzuschläge von insgesamt 1,5 m (0,75 m auf jeder Seite) zu berücksichtigen.
Bei geringen Verkehrsbewegungen, die bei Innenreinigungsanlagen grundsätzlich unterstellt werden dürfen, können Begegnungs- und Randzuschläge auf insgesamt 1,1 m herabgesetzt werden.
Werden Flurförderzeuge in Innenreinigungsanlagen eingesetzt, ergibt sich die Verkehrswegbreite aus der Breite des Fahrzeuges bzw. des Ladegutes zuzüglich der Randzuschläge für gemeinsamen Personen- und Nahrverkehr.
2.3 Rettungswege
Anordnungg Abmessung und Ausführung der Rettungswege richten sich nach der Art der Nutzung und Einrichtung der Innenreinigungsanlage sowie der Anzahl der gleichzeitig dort anwesenden Beschäftigten. Die Anforderungen an Rettungswege sind in der Regel erfüllt, wenn die Vorgaben für die Gestaltung der Verkehrswege eingehalten sind.
Zufahrten zur Innenreinigungsanlage müssen so bemessen und beschaffen sein, dass Rettungsfahrzeuge ungehindert bis zur Sammelstelle durchfahren können. Einfahrten, Tore und Zufahrten müssen ausreichend groß dimensioniert und dürfen nicht verstellt sowie an keiner Stelle eingeengt sein.
Führen Rettungswege über Gleise, muss gewährleistet sein, dass sie im Gefahrfall benutzt werden können.
2.4 Innenreinigungsbühnen und Einstieghilfen
Innenreinigungsanlagen sind so zu gestalten, dass in die bereitgestellten Eisenbahnfahrzeuge sicher ein- und ausgestiegen werden kann. Bauartbedingt haben Eisenbahnfahrzeuge unterschiedliche Einstieghöhen. Bei Einstieghöhen von mehr als 0,3 m müssen Einrichtungen zum Besteigen der Fahrzeuge vorhanden sein. In der Regel werden dafür Innenreinigungsbühnen in Verbindung mit Treppen oder Auffahrrampen errichtet. Bei Reinigungsarbeiten geringen Umfangs dürfen anstelle der Innenreinigungsbühnen Einstieghilfen verwendet werden. Reinigungsarbeiten geringen Umfangs liegen z.B. dann vor, wenn Reinigungsmaschinen und -geräte nicht zum Einsatz kommen.
2.4.1 Innenreinigungsbühnen
Innenreinigungsbühnen sind in erster Linie Verkehrswege; darüber hinaus können sie auch Arbeitsplätze sein. Dies ist bei der Festlegung der Breite zu berücksichtigen. Innenreinigungsbühnen müssen so bemessen und beschaffen sein, dass Beschäftigte bei allen Witterungsbedingungen sicher darauf gehen und arbeiten können.
Die Oberfläche muss eben und trittsicher gestaltet sein. Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Rutschhemmung der Bewertungsgruppe R 12 und das Mindestvolumen des Verdrängungsraumes der Kennzahl V 4 entspricht.
Siehe auch BG-Regel "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (BGR/GUV- R 181).
Die Oberfläche soll die Bildung von Eisflächen erschweren und die Trittsicherheit bei Eis- und Schneeglätte verbessern.
Der Höhenunterschied zwischen Bühne und Fahrzeugeinstieg ist so gering wie möglich auszuführen; er darf in keinem Fall 0,3 m überschreiten. Die Länge der Innenreinigungsbühne ist so auszuführen, dass alle zu behandelnden Eisenbahnfahrzeuge von der Bühne aus erreicht werden können. Der Spalt zwischen der Außenkante der Innenreinigungsbühne und den Eisenbahnfahrzeugen muss so klein wie möglich sein. Er darf grundsätzlich 0,2 m nicht überschreiten.
Innenreinigungsbühnen dürfen an den gleiszugewandten Seiten nicht mit einer Absturzsicherung ausgerüstet werden, da an dieser durch bewegte Eisenbahnfahrzeuge Quetschgefahr besteht. Dies gilt auch für die Bühnenenden. Auffahrrampen oder Treppen sollen grundsätzlich so breit wie die Innenreinigungsbühnen sein, um unnötige Absturzkanten zu vermeiden. Bei Treppen mit Stufenbreiten > 2 m wird empfohlen, diese mit einem Zwischenhandlauf in der Mitte auszurüsten. Bei einer Stufenbreite > 4 m ist ein Zwischenhandlauf erforderlich.
Treppen sind grundsätzlich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bemessen.
Siehe auch Information "Treppen" (BGI/GUV-I 561).
Innenreinigungsbühnen sind grundsätzlich in geraden Gleisen zu errichten. An dieser Arbeitsbühne überschreitet der Spalt zwischen der Außenkante der Bühne und dem Fashrzeug wegen des Gleisbogens die max. zulässigen 0,2 m.
An dieser Arbeitsbühne besteht an der Stirnseite in Blickrichtung rechts neben dem Treppengeländer Absturzgefahr. Entweder muss die Treppe über die gesamte Breite reichen oder an der Absturzkante ist ein Geländer, welches den Sicherheitsabstand nicht einschränkt, nachzurüsten.
Wenn die Treppen oder Rampen nicht so breit wie die Arbeitsbühne sind, müssen die stirnseitigen Absturzkanten neben der Treppe oder Rampe mit Geländern ausgerüstet werden. Diese Geländer dürfen den seitlichen Sicherheitsabstand von 0,5 m nicht einschränken. Das bedeutet, dass diese Geländer in der Regel einen Abstand von 2,2 m zur Gleismitte haben müssen.
Stirnseitige Absturzkanten an Reinigungsbühnen, deren Treppen oder Rampen nicht über die gesamte Bühnenbreite reichen, müssen durch Geländer gesichert werden. Diese Geländer dürfen den seitlichen Sicherheitsabstand nicht einschränken.
Einseitig genutzte Innenreinigungsbühnen sind an der gleisabgewandten Seite mit einer Absturzsicherung auszustatten. Diese Vorgaben erfüllt z.B. ein Geländer, bestehend aus einem Handlauf in 1,0 m Höhe, einer Knieleiste in 0,5 m Höhe und einer mindestens 0,05 m hohen Fußleiste. Das Geländer muss an seiner Oberkante eine Horizontalkraft von 1000 N/m aufnehmen können. Abweichend genügt ein Lastansatz von 500 N/m für Geländer an Bühnen oder Treppen mit lotrechten Verkehrslasten von höchstens 5000 N/m2.
Einseitig genutzte Innenreinigungsbühnen dürfen den seitlichen Sicherheitsabstand benachbarter Gleise nicht einschränken.
Einseitig genutzte Bühnen sind auf der gleisabgewandten Seite mit einer Absturzsicherung auszustatten. An diesem Geländer fehlt die Fußleiste.
Überdachte Innenreinigungsbühnen vermindern die Witterungseinflüsse auf die Beschäftigten und Arbeitsmittel.
Bei der Gestaltung von Innenreinigungsbühnen ist darauf zu achten, dass die darunter liegenden Flächen leicht gereinigt werden können.
2.4.2 Einstieghilfen
Einstieghilfen bieten nicht die gleiche Sicherheit wie Innenreinigungsbühnen und eignen sich deshalb nur bei Reinigungsarbeiten geringen Umfangs.
Die Oberfläche der Einstieghilfen muss eben und trittsicher gestaltet sein. Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Rutschhemmung der Bewertungsgruppe R 12 und das Mindestvolumen des Verdrängungsraumes der Kennzahl V 4 entspricht.
Nur bei Reinigungsarbeiten geringen Umfangs, also ohne den Einsatz von Reinigungsmaschinen und -geraten, dürfen anstelle der Reinigungsbühnen Einstieghilfen verwendet werden.
Siehe auch Regel "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (BGR/GUV-R 181).
Die Oberfläche soll die Bildung von Eisflächen erschweren und die Trittsicherheit bei Eis- und Schneeglätte verbessern.
Diese Einstieghilfe ist ungeeignet, da sie nicht die volle Breite der Fahrzeugtür abdeckt. Außerdem sind die Stufenhöhen des Wagens und der Einstieghilfe nicht aufeinander abgestimmt.
Die Anzahl der Einstieghilfen ist abhängig von den Arbeitsabläufen bei den Reinigungsarbeiten. Grundsätzlich sind vor jeder Außentür der zu reinigenden Eisenbahnfahrzeuge Einstieghilfen bereitzustellen. Auf Einstieghilfen vor Außentüren darf nur dann verzichtet werden, wenn
Der Abstand der Einstieghilfen darf 70 m nicht überschreiten.
Die Mindestbreite der Einstieghilfe ergibt sich aus der Türbreite der Eisenbahnfahrzeuge zuzüglich 0,5 m auf beiden Seiten. Eine Verringerung der Breite ist zulässig, wenn die Eisenbahnfahrzeuge oder die Einstieghilfen so genau positioniert werden können, dass die Einstieghilfen mindestens die Türbreiten vollständig abdecken.
Die Stufenabmessungen sind grundsätzlich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bemessen.
Siehe auch Information "Treppen" (BGI/GUV-I 561).
Haben die Eisenbahnfahrzeuge im Einstiegbereich eine oder mehrere Stufen, sollen Fahrzeuge und Einstieghilfe die gleichen Stufenabmessungen haben. Das gilt auch für die sich zwischen der Einstieghilfe und dem Fahrzeug ergebende Stufe. Ausnahmsweise sind größere Stufenhöhen zulässig, wenn der für Steiltreppen zulässige Neigungswinkel zwischen 38° und 45° nicht überschritten wird. Die Steigung darf 0,3 m nicht überschreiten.
Haben die Eisenbahnfahrzeuge im Einstiegbereich eine oder mehrere Stufen, sollen die Stufenkanten der Einstieghilfen in Gleislängsrichtung verlaufen. Richtungsänderungen der Lauflinie erhöhen erfahrungsgemäß das Unfallrisiko.
Bei Einstieghilfen mit quer zur Gleisachse angeordneten Stufenkanten besteht an der gleisabgewandten Seite Absturzgefahr; sofern bei diesen die Treppenstufen nur einseitig angeordnet sind, besteht zusätzlich Absturzgefahr auf der der Treppe gegenüberliegenden Seite. In diesen Fällen sind Absturzsicherungen erforderlich, z.B. Geländer, bestehend aus einem Handlauf in 1,0 m Höhe, einer Knieleiste in 0,5 m Höhe und einer mindestens 0,05 m hohen Fußleiste. Die Geländer dürfen den seitlichen Sicherheitsabstand von 0,5 m grundsätzlich nicht einschränken. Das bedeutet, dass diese Geländer in der Regel einen Abstand von 2,2 m zur Gleismitte haben müssen. Davon ausgenommen sind Geländer an leicht verschiebbaren Einstieghilfen. Für diese Einstieghilfen sind Abstellplätze vorzusehen, damit sie während der Fahrbewegungen außerhalb des seitlichen Sicherheitsabstandes abgestellt werden können.
Stirnseitige Geländer an Einstieghilfen dürfen den seitlichen Sicherheitsabstand von 0,5 m grundsätzlich nicht einschränken.
Ist auf der Seite, an der die Einstieghilfe aufgestellt wird, ein benachbartes Gleis, darf der seitliche Sicherheitsabstand des benachbarten Gleises nicht eingeschränkt werden.
Verfahrbare Einstieghilfen sind vor dem Begehen gegen Verschieben zu sichern, vorzugsweise durch selbsttätig oder zwangsläufig wirkende Bremseinrichtungen.
Einstieghilfen, die manuell verfahren werden, müssen mit ergonomisch angeordneten Griffen zum Schieben oder Ziehen ausgestattet sein und der zum Laufen erforderliche Fußraum ist freizuhalten.
| Diese längsverfahrbare spurgeführte Einstieghilfe ist für Fahrzeuge mit unterschiedlichen Türanordnungen geeignet. | |
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Anforderungen an die Gestaltung von Einstieghilfen
Darstellung von Varianten für Einstieghilfen
3 Arbeitsplätze
Allgemeine Anforderungen an Arbeitsplätze sind in der Arbeitsstättenverordnung enthalten.
Arbeitsplätze in Innenreinigungsanlagen müssen so bemessen sein, dass sich die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit unbehindert bewegen können. Für jeden Beschäftigten ist an seinem Arbeitsplatz mindestens eine freie Bewegungsfläche von 1,5 m2 zur Verfügung zu stellen. Die freie Bewegungsfläche soll an keiner Stelle weniger als 1,00 m breit sein.
In der Regel ist die freie Bewegungsfläche für Arbeitsplätze in Innenreinigungsanlagen vorhanden, wenn die Vorgaben für die Gestaltung der Verkehrswege eingehalten sind.
4 Künstliche Beleuchtung in Innenreinigungsanlagen
Allgemeine Anforderungen an die künstliche Beleuchtung sind in der Arbeitsstättenverordnung und in den Arbeitsstättenrichtlinien 7/3 und 41/3 enthalten. Weiterführende spezielle Anforderungen ergeben sich aus der BG-Regel "Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten" (BGR 131, Teil 1 "Handlungshilfen für den Unternehmer" und Teil 2 "Leitfaden zur Planung und zum Betrieb der Beleuchtung") sowie der DIN EN 12464 "Beleuchtung von Arbeitsstätten" (Teil 1 "Arbeitsstätten in Innenräumen" und Teil 2 "Arbeitsplätze im Freien").
Gefährdungen durch fehlende oder unzureichende Beleuchtung sind zu vermeiden. Deshalb sind Arbeitsplätze und Verkehrswege in Innenreinigungsanlagen bei nicht ausreichendem Tageslicht künstlich zu beleuchten. Die Beleuchtung ist auf die besonderen Bedingungen und die Arbeitsabläufe abzustimmen.
Gefährdungen können z.B. vermieden werden durch
Bei der Planung der Allgemeinbeleuchtung ist zu beachten, dass die zu beleuchtende Grundfläche in der Regel nicht als Ganzes betrachtet werden kann, sondern wegen Einbauten, z.B. Wände, Schaltschränke und aufgestellter Fahrzeuge, in Teilflächen gegliedert werden muss.
Leuchten müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich gegen mechanische Beschädigungen geschützt sein und mindestens der Schutzart IP 54 nach DIN EN 60529 / VDE 0470-1 "Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code)" entsprechen. Leuchten in der Schutzart IP 54 sind gegen Berührung aktiver Teile mit Hilfsmitteln jeglicher Art sowie gegen Spritzwasser geschützt.
Die tatsächliche Beleuchtungsstärke sinkt durch Alterung und Verschmutzung der Beleuchtungsmittel. Daher muss bei der Planung der Beleuchtungsanlage ein Wartungsfaktor vorgegeben und eingerechnet werden. Bei Innenreinigungsanlagen darf in der Regel von einer normalen Verschmutzung ausgegangen werden. Als Wartungsfaktor (w) kann dann der Wert 0,67 angesetzt werden, wenn für die Anlagen ein Wartungszyklus von drei Jahren festgelegt ist.
Verkehrswege und Arbeitsplätze müssen gleichmäßig ausgeleuchtet werden. In dieser Innenreinigungsanlage sind die Leuchten nicht richtig angeordnet. Die rechts stehende Wagengruppe wirft einen Schlagschatten auf den Verkehrsweg.
Die Wartungswerte der horizontalen Beleuchtungsstärken sind aus nachfolgender Tabelle zu entnehmen. Der Wartungswert (Ėw) der Beleuchtungsstärke beschreibt den Wert, unter den die mittlere Beleuchtungsstärke auf einer bestimmten Fläche nicht absinken darf. Der zu berücksichtigende Planungswert der mittleren Beleuchtungsstärke (Ėp) lässt sich wie folgt berechnen:Ėp = Ėw/w
Folgende Beleuchtungsstärken sind vorzusehen:
| Arbeitsplätze und Verkehrswege | Wartungswerte der horizontalen Beleuchtungsstärke Ėw | Planungswerte der mittleren Beleuchtungsstärke bei einem Wartungsfaktor w = 0,67Ėp |
| Verkehrswege für den Personenverkehr oder sich langsam bewegende Fahrzeuge (≤ 10 km/h) | 10 Lux | 15 Lux |
| Sonstige Verkehrswege | 20 Lux | 30 Lux |
| Innenreinigungsanlagen allgemein | 20 Lux | 30 Lux |
| Lagerräume | 100 Lux | 150 Lux |
| Büroräume | 500 Lux | 750 Lux. |
| Pausenraume | 100 Lux | 150 Lux |
| Umkleide-, Wasch-, Toilettenräume | 200 Lux | 300 Lux |
Ausgewählte Werte auf Basis BGR 131-2 sowie DIN EN 12 464-1 und -2
Bei der Auswahl von Lampen ist sicherzustellen, dass Sicherheitsfarben erkennbar sind.
Geeignet sind Lampen mit einem Farbwiedergabeindex Ra ≥ M 20.
Für eine gute Gleichmäßigkeit der künstlichen Beleuchtung sollen bevorzugt Leuchten mit einer breitstrahlenden oder asymmetrischen Lichtverteilung eingesetzt werden. Sind kleinere Bereiche zu beleuchten, so werden in der Regel einfache Leuchten für Halogen- oder Leuchtstofflampen ausreichen, um die erforderliche Beleuchtungsstärke zu erreichen. Bei größeren Bereichen sind Leuchten für Lampen mit hoher Lichtleistung (Hochdrucklampen) zweckmäßig. Die Gleichmäßigkeit der Beleuchtungsstärke UO soll im Arbeits- und Verkehrsbereich einen Wert von 0,40 nicht unterschreiten.
Leuchten sind so anzuordnen, dass sich eine ausreichende und gleichmäßige Beleuchtung ergibt und Schlagschatten vermieden werden, z.B. durch eine hohe Positionierung. Schlagschatten sind besonders dort gefährlich, wo Höhenunterschiede vorhanden sind, z.B. bei Treppen.
5 Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel
Allgemeine Anforderungen sind in der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV/GUV-V A3) enthalten.
Zum Schutz vor den Gefahren des elektrischen Stromes müssen die elektrischen Anlagen und ortsfesten elektrischen Betriebsmittel den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Innenreinigungsanlagen gelten als "feuchte und nasse Räume" im Sinne der VDE-Bestimmungen. Die elektrische Installation ist daher nach DIN VDE 0100-737 "Feuchte und nasse Bereiche und Räume und Anlagen im Freien" auszuführen.
Innenreinigungsanlagen müssen in den Potenzialausgleich mit einbezogen werden. Im Bereich von Oberleitungsanlagen in Wechselstromnetzen sind Innenreinigungsanlagen bahnzuerden.
An den Reinigungsgleisen sind Speisepunkte zur Versorgung der elektrischen Ausrüstungen der Eisenbahnfahrzeuge vorzuhalten. Dies sind insbesondere die Speisepunkte für Zugsammelschienen. Für die Versorgung der elektrischen Betriebsmittel sind u.a. Speisepunkte mit Fehlerstromschutzeinrichtungen (RCD) mit einem Nennfehlerstrom IN ≤ 30 mA mit
erforderlich.
| Die Speisepunkte für den Anschluss der elektrischen Betriebsmittel sollen so angeordnet werden, dass möglichst kurze Verlängerungsleitungen eingesetzt werden können. | |
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Der Abstand der Speisepunkte soll die Wagenkastenlange der zu behandelnden Eisenbahnfahrzeuge zur Vermeidung von
nicht überschreiten.
Bei der Einrichtung der elektrischen Anlagen ist darauf zu achten, dass die durch die Beschäftigten täglich zu prüfenden Fehlerstromschutzeinrichtungen (RCD) leicht zugänglich sind. Die den Speisepunkten vorgeschalteten Anlagen müssen mindestens eine Einrichtung zum Trennen besitzen. Einrichtungen zum Trennen können auch Fehlerstromschutzeinrichtungen (RCD) sein. Die Schaltgeräte müssen betriebsmäßig so ausgelegt sein, dass alle aktiven Leiter gleichzeitig geschaltet werden.
Aktive Stromschienen, z.B. bei S-Bahnen mit seitlichen Stromabnehmern, sind im Arbeitsbereich und im Verlauf von Verkehrswegen zu vermeiden. Ist dies im Ausnahmefall nicht möglich, müssen während der Reinigungsarbeiten Maßnahmen gegen direktes Berühren nach DIN EN 50122-1/ VDE 0115-3 "Bahnanwendungen; Ortsfeste Anlagen, Teil 1: Schutzmaßnahmen in Bezug auf elektrische Sicherheit und Erdung" getroffen werden. Das bedeutet, dass an von unten bestrichenen aktiven Stromschienen die drei anderen Seiten mit Abdeckungen aus isolierenden Werkstoffen gesichert sein müssen. Bei Stromschienen, die nicht von unten bestrichen werden, sind je nach Art des Systems gleichwertige Sicherheitsmaßnahmen vom Bahnbetreiber zu treffen. Für seitliche Stromabnehmer der Eisenbahnfahrzeuge sind z.B. mobile Abdeckungen aus isolierenden Werkstoffen bereitzustellen.
6 Arbeitsmittel
Allgemeine Anforderungen an Innenreinigungsanlagen, die sich durch die Benutzung von Arbeitsmitteln ergeben, enthalten die Betriebssicherheitsverordnung und die Lastenhandhabungsverordnung.
Innenreinigungsanlagen sind so zu gestalten, dass Reinigungsmaschinen, Geräte und Hilfsmittel sicher transportiert werden können. Häufig zum Einsatz kommende Maschinen und Geräte können der Tabelle und dem Anhang 3 entnommen werden.
Maschinen und Geräte müssen in der Regel in die Eisenbahnfahrzeuge getragen werden. Daher werden diese auch nach den Kriterien Größe und Gewicht ausgewählt. Soweit in den Eisenbahnfahrzeugen während der Reinigung keine spezielle Stromversorgung für die Reinigungsmaschinen zur Verfügung steht, ist diese durch geeignete Speisepunkte auf der Reinigungsbühne zu gewährleisten (siehe Abschnitt 5).
Der Transport der Arbeitsmittel über größere Entfernungen erfolgt mit Flurförderzeugen, z.B. Plattformwagen, Handwagen, Gabelhubwagen.
Die Art der Transportmittel und die Verkehrswege müssen aufeinander abgestimmt sein.
Auf Gitterrosten können nur Transportmittel mit dafür geeigneten Rädern eingesetzt werden.
| Reinigungsmaschinen und -geräte | |||||
| Anforde- rungsprofil | Boden- schrubb- maschine | Trocken- sauger | Nass- sauger | Sprühextraktionsgerät | |
| Teppich- boden | Sitze | ||||
| Bauhöhe | max. 220 mm | - | - | - | - |
| Gewicht | max. 20 kg | max. 15 kg | max. 15 kg | max. 50 kg | max. 20 kg |
| Leistungs- aufnahme | max. 600 W | max. 1500 W | max. 1500 W | max. 2000 W | max. 2000 W |
| Stromart | 50 Hz | 16 2/3 Hz und 50 Hz | 16 2/3 Hz und 50 Hz | 50 Hz | 50 Hz |
| Bodenschrubbmaschine (Einscheibenmaschine) | Trockensauger |
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| Trockensauger (Bürstsauger) | Nasssauger |
| |
| Sprühextraktionsgerät | |
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7 Besondere Anlagen und Einrichtungen
7.1 Trinkwasserfüll- und Fäkalienentsorgungsanlagen
Allgemeine Anforderungen an diese Anlagen und Einrichtungen ergeben sich insbesondere aus der Betriebssicherheitsverordnung. Weitere dafür geltende Vorschriften enthält Anhang 1.
Je nach Bauart der Eisenbahnfahrzeuge, den örtlichen Gegebenheiten sowie den betrieblichen Anforderungen können stationäre WC-Entsorgungsanlagen, mobile WC-Entsorgungsanlagen und WC-Auffangsysteme für offene WC-Anlagen zum Einsatz kommen.
Für die Trinkwasserfüllanlagen können Aufbereitungsanlagen erforderlich sein, bei denen eine Trinkwasserbehandlung unter Beibehaltung der Eigenschaft "Trinkwasser" erfolgt. Das können Filter, Dosieranlagen, z.B. Chlorungsanlagen zur Desinfektion des Trinkwassers, Ionenaustauscher, z.B. zur Enthartung des Trinkwassers, sein.
Aufgrund der unterschiedlichen Anordnung der Trinkwasserfüll- und Fakalienentsorgungsstutzen an den Eisenbahnfahrzeugen sind die Anlagen in der Regel so zu gestalten, dass sich die Schläuche in ihren Wirkbereichen überschneiden.
Für das Betreiben von mobilen WC-Entsorgungsanlagen sind eine Energieversorgung für den Betrieb der Vakuumpumpe sowie eine Fakalieneinleitstelle erforderlich.
Trinkwasserfüllschläuche sind an jeder Füllstelle bereitzustellen, um unnötige Verschmutzungen sowie erhöhte Gefährdungen durch das Heben und Tragen dieser Lasten im Gleisbereich zu vermeiden. Trinkwasserfüllschläuche müssen so gelagert werden, dass eine Kontamination der Kupplungsköpfe durch die Entsorgungsschläuche oder den Erdboden ausgeschlossen wird. Die Kupplungsköpfe der Wasserschläuche müssen Vorrichtungen zum Schutz gegen Verunreinigungen besitzen. Die Handhabung der Schläuche soll durch geeignete Schlauchaufhängungen erleichtert werden.
Zum Vermeiden der Befüllung der Wassertanks mit mikrobiologisch belasteten Stagnationswässern dürfen die Trinkwasserfüllschläuche eine Länge von 25 m nicht überschreiten. Für die Desinfektion der Füllschläuche ist eine geeignete Einrichtung (stationär oder mobil) zur Befüllung der Schläuche mit Desinfektionslösung vorzusehen.
Aufgrund der Anordnung der WasserfAll- und Entsorgungsstutzen an den Eisenbahnfahrzeugen kann es vorkommen, dass sich das Befüllen und Entsorgen von Innenreinigungsbühnen aus in ergonomisch nicht vertretbaren Arbeitshaltungen ausgeführt werden muss. In der Regel werden in Innenreinigungsanlagen daher Bühnen nur auf einer Seite und die Trinkwasserfüll- und Fakalienentsorgungsanlagen auf der anderen Seite errichtet. Um Verunreinigungen der Trinkwasserschläuche auszuschließen, darf die WC-Entsorgung nicht gleichzeitig mit der Trinkwasserfüllanlage betrieben werden. Dies kann z.B. durch eine gegenseitige Verriegelung der Ver- und Entsorgungssysteme sichergestellt werden.
Der Standort in Höhe Schienenoberkante ermöglicht eine ergonomisch vertretbare Arbeitshaltung beim Anschluss des Entsorgungsschlauches an den Fahrzeugstutzen.
Im Bereich der Trinkwasserfüll- und Fakalienentsorgungsanlage ist eine Handwaschmöglichkeit mit fließendem Wasser sowie ein Schrank zur Unterbringung der persönlichen Schutzausrüstung, z.B. Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, vorzusehen.
Die Anlagen müssen für den Winterbetrieb geeignet sein.
7.2 Versorgung mit Reinigungsmitteln und Wasser, Entsorgung der Schmutzflotten
Die Einrichtungen zur Versorgung mit Reinigungsmitteln sowie Kalt- und Warmwasser und die Einleitstellen zur Entsorgung der Schmutzflotten sind in der Nähe der Arbeitsstellen vorzuhalten. Hierdurch werden Hebe- und Tragearbeiten minimiert und Stolpergefahren durch im Verkehrsweg liegende Schläuche vermieden. Bewährt haben sich Abstände von max. 50 m. Die Anlagen müssen für den Winterbetrieb geeignet sein.
Die Warmwassertemperatur soll 50 °C nicht überschreiten, um Verbrühungen zu vermeiden.
Medienentnahmestellen sollen in Abständen von max. 50 m aufgestellt werden, um die Tragearbeiten zu minimieren.
7.3 Abfallsammelanlagen
Die Innenreinigungsanlagen sind so zu gestalten, dass Gefährdungen beim Transport und der Lagerung von Abfällen vermieden werden.
Besondere Gefährdungen gehen von scharfkantigen und spitzen, zum Teil auch infektiösen Gegenständen aus, die beim Einsammeln und beim späteren Transport der Abfallsäcke Stich- und Schnittverletzungen verursachen können. Der Abfall wird im Allgemeinen bereits im Fahrzeug in Fraktionen aufgenommen und ohne weitere Sortierung zum Entsorgungsplatz befördert. Die Sortierung von Abfall ist nur in besonderen Anlagen zulässig, in denen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor mechanischen, chemischen und biologischen Gefährdungen zu treffen sind.
Fraktionen können z.B. sein:
Abfallsammelplätze sollen in der Nähe der Reinigungsgleise und gut erreichbar vom öffentlichen Straßennetz angeordnet werden.
Der Entsorgungsplatz muss entsprechend der anfallenden Abfallmengen, der Fraktionierung und der Abfuhrhaufigkeit unter Berücksichtigung von Reserveflächen bemessen werden. Er ist möglichst in der Nähe der Innenreinigungsgleise anzuordnen. Bei größeren Entfernungen muss der Transport mit Flurf~rderzeugen, z.B. Plattformwagen, Handkarren, erfolgen. Eine unbefugte Benutzung soll durch Einzäunen und/oder Sichtschutz gegenüber öffentlichen Bereichen erschwert werden.
Bei Einwurfhöhen von mehr als 1,5 m über der Standfläche sind geeignete Aufstiege bereitzustellen. Die Standfläche der Aufstiege muss mindestens 1,0 m breit sein, eine trittsichere Oberfläche haben, über Stufen erreichbar sein und an den Absturzkanten mit einer Absturzsicherung ausgerüstet sein, z.B. mit einem Geländer, bestehend aus Handlauf in 1,0 m Höhe, Knieleiste in 0,5 m Höhe und einer mindestens 0,05 m hohen Fußleiste. Die Einwurfhöhe von diesen Aufstiegen soll 1,0 m nicht unterschreiten, um ein Einsteigen in den Container zu erschweren.
Zur regelmäßigen Reinigung des Entsorgungsplatzes sind Wasseranschluss und Abwassereinleitung vorzusehen. Bei der Verwendung von Presscontainern ist eine Energieversorgung erforderlich. Darüber hinaus sind Maßnahmen des Brandschutzes notwendig.
Der Verkehrsweg vom öffentlichen Straßennetz zum Entsorgungsplatz ist entsprechend den zum Einsatz kommenden Entsorgungsfahrzeugen unter Vermeidung von Kreuzungen mit Gleisanlagen anzuordnen. Die Zufahrt muss grundsätzlich so angelegt werden, dass ein Rückwärtsfahren der Entsorgungsfahrzeuge nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht für ein kurzes Zurückstoßen beim Ladevorgang, wie es z.B. bei Absetzkippern, Abrollbehaltern erforderlich ist. Die Abfuhr der Fraktionen, von denen bei längerer Lagerung Geruchsprobleme ausgehen oder die Tiere anlocken, ist in möglichst kurzen Abständen vorzusehen.
7.4 Lager
Lager sind so zu gestalten und anzuordnen, dass Gefährdungen bei den Lager- und Transportarbeiten vermieden werden.
Anforderungen an die sicherheitsgerechte Gestaltung von Lagereinrichtungen sind der Regel "Lagereinrichtungen und -gerate" (BGR 234) zu entnehmen.
Materiallager dienen zur Zwischenlagerung der Reinigungsmittel und -gerate sowie zur Vorhaltung von Betriebsstoffen, z.B. Papierhandtücher, Seife, Toilettenpapier, und in den Eisenbahnfahrzeugen auszulegenden Druckschriften, z.B. Zeitschriften. Wesentliche Kriterien zur Planung von Materiallagern und deren Einrichtungen sind:
Lager sind so zu gestalten, dass die qualitativen Eigenschaften der Produkte während der Lagerdauer erhalten bleiben. Sie müssen verschließbar sein.
Die Gebindegrößen variieren im Allgemeinen zwischen 0,5 l und 30 l (überwiegend Flaschen und Kanister). Die meisten Reinigungsmittel sind nicht kennzeichnungspflichtig im Sinne der Gefahrstoffverordnung. Kennzeichnungspflichtige Gefahrstoffe sind z.B. Sanitarreiniger, Fleckentferner. In den Lagern ist eine Möglichkeit zum Auslegen oder Aushängen der für die verwendeten Gefahrstoffe erforderlichen Betriebsanweisungen vorzusehen.
Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe und Arbeitsmittel sollen im Lager an gut zugänglicher Stelle ausgehängt werden.
Lager werden unterteilt in Hauptlager (Anlieferungslager) und Handlager (Lagerung des Tagesvorrates sowie der Maschinen und Geräte). Zu den Handlagern gehören auch die auf den Innenreinigungsbühnen aufgestellten Lagerschränke. Bei der Aufstellung von Lagerschränken ist zu beachten, dass geöffnete Türen grundsätzlich nicht in Verkehrswege hineinragen sollen. Sie dürfen den seitlichen Sicherheitsabstand zu Eisenbahnfahrzeugen nicht einschränken. Dies kann z.B. durch Einbau von Rollladen anstelle von Schwenktüren erreicht werden.
Haupt- und Handlager sind so anzuordnen, dass der Umfang der Transporte zwischen den Lagern und den Arbeitsstellen minimiert wird. Bei der Gestaltung der Verkehrswege vom öffentlichen Straßennetz zum Lager ist zu berücksichtigen, dass diese von Lieferanten oder Spediteuren benutzt werden, die mit den betriebsspezifischen Gefährdungen in Gleisanlagen in der Regel nicht vertraut sind. Verkehrswege für Straßenfahrzeuge sind so einzurichten, dass das Rückwärtsfahren vermieden wird.
Sollen Flurförderzeuge eingesetzt werden, ist ein Abstellplatz sowie bei Batteriebetrieb eine Lademöglichkeit für die Akkumulatoren (Ladestation) vorzusehen. Zur Vermeidung von Explosionen durch das beim Ladevorgang entstehende Knallgas ist eine ausreichende Lüftung erforderlich. Beim Einsatz von flüssiggasbetriebenen FlurfArderzeugen sind besondere Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionsgefahren an den Abstellplätzen und bei der Lagerung von Flüssiggasflaschen erforderlich. Dieselbetriebene FlurfArderzeuge dürfen wegen der krebserzeugenden Wirkung der Dieselmotoremissionen in der Regel nicht in geschlossenen Bereichen eingesetzt werden.
In Hauptlagern ist eine geeignete Ausgabestelle vorzusehen, an der auch die Schreibarbeiten zur Lagerbestandsführung ausgeführt werden können.
Bei ausreichender Bemessung der Lagerflächen und Verkehrswege können Transporthilfsmittel, z.B. Gabelhubwagen, zur Veringerung der Tragearbeiten eingesetzt werden.
In Handlagern werden häufig Reinigungsmittel dosiert und umgefüllt. Dafür sind Warm- und Kaltwasseranschlüsse sowie beim Einsatz von Dosiergeräten eine Energieversorgung erforderlich. Ggf. sind Auffangeinrichtungen zum Aufnehmen von verschütteten Reinigungsmitteln vorzusehen.
7.5 Unterflur-Reinigungsanlagen
Unterflur-Reinigungsanlagen sind erforderlich, um an Stirnseiten, Fahrzeugunterböden und Drehgestellen Blut- und Gewebereste zu beseitigen. In der Regel ist dafür ein Arbeitsbereich in Höhe Schienenoberkante sowie eine Arbeitsgrube vorzusehen. Die Arbeitsgrube soll Standorte zwischen den Schienen (in einer Mittelarbeitsgrube) und seitlich der Schienen (beidseitig in Seitenarbeitsgruben) ermöglichen.
An Seitenarbeitsgruben sind grunds_tzlich seitlich Absturzsicherungen anzubringen, z.B. Trennwände, Geländer. Die Absturzsicherungen dürfen während der Fahrbewegungen der Eisenbahnfahrzeuge weder den seitlichen Sicherheitsabstand noch den Fahrbereich einschränken. Das bedeutet, dass diese Absturzsicherungen in der Regel einen Abstand von 2,2 m zur Gleismitte haben müssen. Es wird empfohlen, die Absturzsicherungen ca. 2 m in Gleislängsrichtung über die Seitenarbeitsgruben hinaus zu verlängern und die Stirnseiten der Seitenarbeitsgruben durch einsteckbare Geländer zu sichern.
An dieser Reinigungsanlage wird die stirnseitige Absturzkante zur Seitenarbeitsgrube durch ein einsteckbares Geländer gesichert. Zu beanstanden ist, dass die Gitterroste nicht in Höhe Schienenoberkante verlegt wurden.
In der Regel nimmt der Versicherte bei den ersten Reinigungsschritten einen Standort vor der Stirnseite des Eisenbahnfahrzeuges ein. Die dafür erforderlichen Arbeitsflächen sind an beiden Stirnseiten der Arbeitsgrube anzuordnen, um sowohl die vordere als auch die hintere Stirnseite der Eisenbahnfahrzeuge reinigen zu können. Diese Arbeitsflächen sind eben und trittsicher in Höhe Schienenoberkante zu schaffen, z.B. aus Gitterrosten. Die Standflächen müssen die Arbeitsgruben in voller Breite abdecken und vor dem Fahrzeug eine Arbeitsplatztiefe von mindestens 1,0 m gewährleisten. Absturzkanten, die sich an diesen Arbeitsflächen zu den Seitengruben hin ergeben, müssen während der Arbeiten mit Absturzsicherungen gesichert werden. Dies können z.B. einsteckbare Geländer sein, die während der Fahrbewegungen der Eisenbahnfahrzeuge in eine Grundstellung gebracht werden, in der sie nicht den seitlichen Sicherheitsabstand und den Fahrbereich einschränken. Absturzkanten zu Seiten- und Mittelarbeitsgruben sind durch gelbschwarze Kennzeichnung dauerhaft und deutlich erkennbar zu machen.
Beispiel für die Gestaltung einer Unterflur-Reinigungsanlage
Bei der Gestaltung der Treppenabgänge zur Grube sind die Bestimmungen in Abschnitt 4.6 der BG-Regel "Fahrzeug-Instandhaltung" (BGR/GUV-R 157) zu beachten. Geländer und Handläufe dürfen den seitlichen Sicherheitsabstand nicht einschränken. Im gesamten Grubenbereich ist eine ebene stufenfreie Arbeitsfläche zu schaffen. Die Durchgänge zwischen Seiten- und Mittelarbeitsgruben sollen eine lichte Höhe von 2,0 m aufweisen. Die Länge der Gruben muss so bemessen sein, dass alle verschmutzten Baugruppen und Bauteile ohne zusätzliches Verfahren des Schienenfahrzeuges gereinigt werden können. Die Grube ist baulich so zu gestalten, dass eine leichte Reinigung möglich ist.
Alle begehbaren Verkehrs- und Arbeitsbereiche inner- und außerhalb der Arbeitsgruben müssen eben und trittsicher gestaltet sein. Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Rutschhemmung der Bewertungsgruppe R 12 und das Mindestvolumen des Verdrängungsraumes der Kennzahl V 4 entspricht.
Siehe auch BG-Regel "Fußböden in Arbeitsröumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (BGR/GUV-R 181).
Die Arbeitsgruben sollen als Mittel- und Seitengruben ausgeführt werden, um optimale Arbeitspositionen zu ermöglichen.
Damit für Arbeiten an Fahrzeugunterböden und Drehgestellen eine optimale Arbeitshöhe eingenommen werden kann, sind in den Arbeitsgruben auf deren Abmessungen abgestimmte leicht bewegbare Podestleitern bereitzustellen.
Siehe auch BG-Information "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten" (BGI/GUV-I 694).
Da in Unterflur-Reinigungsanlagen in der Regel mit Hochdruckreinigungsgeräten gearbeitet wird, müssen die Fahrleitungen abgeschaltet werden können.
8 Aufstellen und Sichern von Eisenbahnfahrzeugen
Allgemeine Anforderungen für das Aufstellen und Sichern von Eisenbahnfahrzeugen sind in § 32 der Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30) bzw. "Eisenbahnen" (GUV-V D30.1) enthalten.
Zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen, die sich durch unbeabsichtigte Bewegungen der Eisenbahnfahrzeuge, z.B. Wegrollen, Anstoßen, ergeben können, sind geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Diese legt das Eisenbahninfrastruktur- bzw. Eisenbahnverkehrsunternehmen fest.
Die Längsneigung der Reinigungsgleise soll 2,5 0/00 nicht überschreiten.
Eisenbahnfahrzeuge müssen durch hierfür bestimmte und geeignete Einrichtungen oder Geräte festgelegt werden, wenn an oder in ihnen gearbeitet wird. Soweit die Sicherung mit Radvorlegern oder Hemmschuhen vorgesehen ist, sind dafür geeignete Ablagestellen erforderlich.
Dieses Reinigungsgleis wird durch eine ortsbediente Gleissperre gegen auffahrende und auflaufende Eisenbahnfahrzeuge gesichert.
Der Vorarbeiter kann von der Sprechstelle aus vor Reinigungsbeginn die Gleissperrung und nach Abschluss der Arbeiten deren Aufhebung beantragen.
Zum Schutz gegen Anstoßen von Eisenbahnfahrzeugen, in denen Reinigungsarbeiten durchgeführt werden, sind grundsätzlich technische Maßnahmen erforderlich, z.B.
Zum Schutz vor Fahrbewegungen auf benachbarten Gleisen und Straßen sind grundsätzlich technische Einrichtungen vorzusehen, z.B. Geländer, Zäune, Mauern.
9 Kommunikations- und Warneinrichtungen
Allgemeine Anforderungen an Kommunikations- und Warneinrichtungen ergeben sich insbesondere aus dem Arbeitsschutzgesetz.
Zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen der in der Innenreinigungsanlage Beschäftigten sind die Arbeiten zu koordinieren. Dazu können Kommunikations- und Warneinrichtungen eingesetzt werden.
Kommunikationseinrichtungen sind z.B. erforderlich zur Verständigung zwischen den in der Innenreinigungsanlage Beschäftigten und dem Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie zum Einleiten von Maßnahmen der Brandbekämpfung und der Ersten Hilfe.
Warneinrichtungen sollen vor Bewegungen von Eisenbahnfahrzeugen warnen. Die Warneinrichtungen sind so zu gestalten, dass die Signale unmissverständlich und eindeutig wahrnehmbar sind sowie dem betreffenden Gleis zugeordnet werden können.
Bei unübersichtlichen Verhältnissen sollte durch eine optische Warnanlage angezeigt werden, auf welchem Gleis Fahrbewegungen zu erwarten sind. Durch das akustische Signal werden die Beschäftigten auf die optische Anzeige aufmerksam gemacht.
10 Sozial- und Sanitärräume
Allgemeine Anforderungen an Sozial- und Sanitärräume sind in der Arbeitsstättenverordnung und den Arbeitsstättenregeln bzw. - soweit noch in Kraft - in den Arbeitsstättenrichtlinien enthalten.
In der Nähe der Innenreinigungsanlage müssen den Beschäftigten Pausen-, Umkleide-,Wasch- und Toilettenräume zur Verfügung stehen.
Werden Feuchtarbeiten ausgeführt oder ist der Umgang mit Fäkalien gegeben, muss grundsätzlich ein Drittel der erforderlichen Waschgelegenheiten aus Duschen bestehen.
| Vorschriften und Regeln | Anhang 1 |
Nachstehend sind die Bezugsquellen der insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften, Regeln und Informationen zusammengestellt.
1 Gesetze / Verordnungen
Gesetze:
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG),
Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG),
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG),
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG),
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG),
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung ( EBO),
Verordnungen:
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV),
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (Lastenhandhabungsverordnung - LasthandhabV),
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV),
Verordnungen der Länder über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe ( VawS),
Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe ( TRGS), insbesondere TRGS 554 "Dieselmotoremissionen (DME)",
Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV), die zugehörigen Technischen Regeln für Arbeitsstätten ( ASR)
ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
ASR A2.3 Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan sowie zugehörige Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR), insbesondere
ASR 7/3: Künstliche Beleuchtung,ASR 17/1,2: Verkehrswege,
ASR 34/1-5: Umkleideräume,
ASR 35/1-4: Waschräume,
ASR 37/1: Toilettenräume,
ASR 41/3: Künstliche Beleuchtung für Arbeitsplätze und Verkehrswege im Freien.
2 Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Unfallverhütungsvorschriften:
Grundsätze der Prävention (BGV/GUV-V A1),
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV/GUV-V A3),
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV/GUV-V A8),
Chlorung von Wasser (BGV/GUV-V D5),
Schienenbahnen (BGV/GUV-V D30),
Verwendung von Flüssiggas (BGV/GUV-V D34).
Regeln:
Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten (BGR 131-2),
Fahrzeug-Instandhaltung (BGR/GUV-R 157),
Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr (BGR/GUV-R 181),
Lagereinrichtungen und -geräte (BGR 234),
Informationen:
Erste Hilfe im Betrieb (BGI 509),
Treppen (BGI/GUV-I 561),
Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten (BGI/GUV-I 694),
Gestaltung von Sicherheitsräumen, Sicherheitsabständen und Verkehrswegen bei Eisenbahnen (BGI 770),
Reinigen von Eisenbahnenfahrzeugen zur Personenbeförderung (BGI/GUV-I 5034).
3 Normen/ VDE-Bestimmungen
Beuth Verlag GmbH
Burggrafenstraße 6
10787 Berlin
bzw.
VDE-Verlag GmbH,
Bismarckstraße 33,
10625 Berlin
www.vde.com
| DIN 1988 | Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen (TRWI), Teil 1 bis Teil 3 (einschl. Beiblätter zu Teil 2 und Teil 3), |
| DIN VDE 0100-410 | Errichten von Niederspannungsanlagen; Teil 4 - 41: Schutzmaßnahmen - Schutz gegen elektrischen Schlag, |
| DIN VDE 0100-737 | Errichten von Niederspannungsanlagen; Teil 737: Feuchte und nasse Bereiche und Räume und Anlagen im Freien, |
| DIN EN 12464-1 | Licht und Beleuchtung - Beleuchtung von Arbeitsstätten; Teil 1: Arbeitsstätten in Innenräumen, |
| DIN EN 12464-2 | Licht und Beleuchtung - Beleuchtung von Arbeitsstätten; Teil 2: Arbeitsplätze im Freien, |
| DIN EN 50122-1/ VDE 0115-3 | Bahnanwendungen - Ortsfeste Anlagen, Teil 1: Schutzmaßnahmen in Bezug auf elektrische Sicherheit und Erdung, |
| DIN EN 50 272-2 / VDE 0510-2 | Sicherheitsanforderungen an Batterien und Batterieanlagen, Teil 2: Stationäre Batterien, |
| DIN EN 60 529 / VDE 0470-1 | Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code), |
| DIN 18196 | Erdbau und Grundbau - Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke. |
| Beispiele für die Ermittlung der Verkehrswegbreiten und Gleismittenabstände | Anhang 2 |
Nachfolgend ist beispielhaft die Ermittlung von Verkehrswegbreiten und Gleismittenabständen angegeben.
Die Beispielsammlung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, andere Varianten sind möglich. In den Beispielen sind jeweils die Mindestanforderungen berücksichtigt, örtliche Gegebenheiten können breitere Verkehrswege erforderlich machen.
Die verwendeten Abkürzungen haben folgende Bedeutung:
| Abkürzung | Erläuterung | Ansatz in den Beispielen |
| αP | Verkehrswegbreite für Personenverkehr | 1,0 m |
| αP/R | Verkehrswegbreite für Rangiererwege
Die Verkehrswegbreite für Personenverkehr erhöht sich auf 1,3 m, wenn es gleichzeitig ein Rangiererweg ist. | 1,3 m |
| αL | Breite des Fahrzeuges/Transportmittels bzw. des Ladegutes | 1,2 m = Breite einer Europalette |
| z1 | Randzuschlag | 0,5 m bei reinem Fahrverkehr 0,75 m |
| z2 | Begegnungszuschlag (für sich begegnende Fahrzeuge) | 0,4 m |
| e | Breite von Einbauten | Variabel, abhängig von den örtlichen Gegebenheiten |
| s | Seitlicher Sicherheitsabstand zwischen Eisenbahnfahrzeugen und Teilen der Umgebung | 0,5 m |
| Fzg | Halbe Breite des Fahrbereiches Sie betrögt für Eisenbahnfahrzeuge nach EBO 1,70 m, wenn kein Einzelnachweis geführt wird. | 1,70 m |
| Personenverkehr | |
| |
| Gleismittenabstand
(2 x Fzg) + αP = (2 x 1,70 m) + 1,0 m = 4,4 m * bzw. für Verkehrswege, die gleichzeitig Rangiererwege sind: (2 x Fzg) + αP/R = (2 x 1,70 m) + 1,3 m = 4,7 m * Im Geltungsbereich der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) beträgt der Gleismittenabstand mindestens 4,50 m. | |
| |
| Gleismittenabstand
(2 x Fzg) + s + e + αP = (2 x 1,70 m) + 0,5 m + e + 1,0 m = 4,9 m + e bzw. für Verkehrswege, die gleichzeitig Rangiererwege sind: (2 x Fzg) + s + e + αP/R = (2 x 1,70 m) + 0,5 m + e + 1,3 m = 5,2 m + e | |
| Personenverkehr | |
| |
| Gleismittenabstand (2 x Fzg) + αP + αP = (2 x 1,70 m) + 1,0 m + 1,0 m = 5,4 m bzw. für Verkehrswege, die gleichzeitig Rangiererwege sind: (2 x Fzg) + αP + αP/R = (2 x 1,70 m) + 1,0 m + 1,3 m = 5,7 m | |
| |
| Gleismittenabstand (2 x Fzg) +αP + αP + e + s = (2 x 1,70 m) + 1,0 m + 1,0 m + e + 0,5 m = 5,9 m + e | Abstand der Absperrung zur Gleismitte Fzg + α P + αP = 1,70 m + 1,0 m + 1,0 m = 3,7 m |
| Fahrverkehr | |
| |
| Gleismittenabstand
(2 x Fzg) + (2 x z1) + αL = (2 x 1,70 m) + (2 x 0,5 m) + 1,2 m = 5,6 m | |
| |
| Gleismittenabstand
(2 x Fzg) + s + e + (2 x z1) + αL = (2 x 1,70 m) + 0,5 m + e + (2 x 0,5 m) + 1,2 m = 6,1 m + e | |
| Gemeinsamer Personen- und Fahrverkehr | |
| |
| Gleismittenabstand
(2 x Fzg) + (2 x z1) + αL = (2 x 1,70 m) + 1,1 m* + 1,2 m = 5,7 m | |
| |
| Gleismittenabstand
(2 x Fzg) + s + e + (2 x z1) + αL = (2 x 1,70 m) + 0,5 m + e + 1,1 m* + 1,2 m = 6,2 m + e | |
| * Bei geringen Verkehrsbewegungen können die Begegnungs- und Randzuschläge, das heißt, das Ergebnis aus (2 x z1 + z2) auf 1,1 m herabgesetzt werden.
Bei Innenreinigungsanlagen dürfen grundsätzlich geringe Verkehrsbewegungen unterstellt werden. | |
| Gemeinsamer Personen- und Fahrverkehr | |
| |
| Gleismittenabstand
(2 x Fzg) + αP+ (2 x z1) + αL = (2 x 1,70 m) + 1,0 m + 1,1 m* + 1,2 m = 6,7 m | |
| |
| Gleismittenabstand (2 x Fzg) + (2 x z1+ z2) + αL1 + αL2 = (2 x 1,70 m) + 1,1 m* + (2 x 1,2 m) = 6,9 m * Bei geringen Verkehrsbewegungen können die Begegnungs- und Randzuschläge, das heißt das Ergebnis aus (2 x z1 + z2) auf 1,1 m herabgesetzt werden. Bei Innenreinigungsanlagen dürfen grundsätzlich geringe Verkehrsbewegungen unterstellt werden. | |
| Beispielhafte Beschreibung der Reinigungsarten | Anhang 3 |
1 Tägliche Reinigung
1.1 Bedarfsreinigung
Anwendung auf besondere Anforderung zur Beseitigung von groben Verschmutzungen (Müllbeseitigung, Beseitigung von Ekel erregenden Verschmutzungen)
1.2 Tagesreinigung
| Bauteil | Arbeitsgang | Material und Geräte |
| WC und Waschräume | ||
| leeren | Abfallsack (farbig) |
| reinigen | Bürste, Reinigungstuch, Sanitärreiniger |
| wischen | Reinigungstuch, Sanitärreiniger |
| wischen | Reinigungstuch, Sanitärreiniger |
| wischen | Kunstledertuch, Glasschnellreiniger |
| wischen | Scheuertuch, Sanitärreiniger |
| Eingangsbereich (Vorräume, Seitengänge) Fahrgastraum (Abteil) | ||
| leeren | Abfallsack (farbig) |
| losen Schmutz aufnehmen | Kehrschaufel, Besen |
| feucht wischen | Reinigungstuch |
| wischen | Reinigungstuch |
| austauschen | |
| saugen | Staubsauger |
| abbürsten bzw. saugen Fleckentfernung | Staubsauger, Polsterbürste Reinigungstuch, Sprühextraktionsreiniger |
| einsprühen und wischen | Glasschnellreiniger, Kunstledertuch |
| aufräumen | |
| Führerstände, Fahrersitzbereich | ||
| abbürsten | Polsterbürste |
| losen Schmutz aufnehmen | Kehrschaufel, Besen |
| Äußere Bauteile | ||
| feucht wischen | blaues Perlonvlies, Scheuertuch |
| grobe Verschmutzungen beseitigen | |
| entleeren | Entsorgungssystem (stationär bzw. mobil) |
| füllen | Wasser |
| einstellen | |
| Material ergänzen | |
| Schnee und Eis entfernen |
1.3 Wochenreinigung
| Bauteil | Arbeitsgang | Material und Geräte |
| WC und Waschräume | ||
| leeren | Abfallsack (farbig) |
| reinigen | Bürste, Reinigungstuch, Sanitärreiniger |
| wischen | Reinigungstuch, Sanitärreiniger |
| wischen | Reinigungstuch, Sanitärreiniger |
| wischen | Kunstledertuch, Glasschnellreiniger |
| wischen | Scheuertuch, Sanitärreiniger |
| Eingangsbereich (Vorräume, Seitengänge) Fahrgastraum (Abteil) | ||
| leeren | Abfallsack (farbig) |
| wischen | Gummischieber Mopp, Fahreimer mit Presse, Tritte |
| feucht wischen | Reinigungstuch |
| wischen | Reinigungstuch |
| austauschen | |
| saugen | Staubsauger |
| abbürsten bzw. saugen Fleckentfernung | Staubsauger, Polsterbürste Reinigungstuch, Sprühextraktionsreiniger |
| einwaschen und abziehen | Glasreiniger, Einwaschgerät, Fensterwischer, Fensterleder |
| aufräumen | |
| Führerstände, Fahrersitzbereich | ||
| abbürsten | Polsterbürste |
| feucht wischen (wenig) | Reinigungstuch |
| losen Schmutz aufnehmen | Kehrschaufel, Besen |
| wischen | Glasschnellreiniger, Kunstledertuch |
| Äußere Bauteile | ||
| feucht wischen | blaues Perlonvlies, Scheuertuch |
| grobe Verschmutzungen beseitigen | |
| entleeren | Entsorgungssystem (stationär bzw. mobil) |
| füllen | Wasser |
| einstellen | |
| Material ergänzen | |
| Schnee und Eis entfernen |
2 Basisreinigung
2.1 Grundreinigung
| Bauteil | Arbeitsgang | Material und Geräte |
| WC und Waschräume | ||
| leeren, wischen | Abfallsack (farbig), Reinigungstuch, Sanitärreiniger |
| wischen | Bürste, Reinigungstuch, Sanitärreiniger |
| wischen | Reinigungstuch, Sanitärreiniger |
| wischen | Reinigungstuch, Sanitärreiniger |
| wischen | Kunstledertuch, Glasschnellreiniger |
| schrubben | Scheuertuch, Sanitärreiniger, Schrubber |
| Eingangsbereich (Vorräume, Seitengänge) Fahrgastraum (Abteil) | ||
| leeren, wischen | Abfallsack (farbig), Reinigungstuch, Innenreiniger |
| schrubben | Fußbodenschrubbmaschine, Nasssauger, Gummischieber |
| wischen | Reinigungstuch |
| wischen | Reinigungstuch, tragbare Spritze, Innenreiniger Leitern / Tritte |
| austauschen | |
| saugen, entflecken | Staubsauger, Sprühextraktionsreiniger |
| saugen, entflecken | Staubsauger, Sprühextraktionsreiniger |
| einwaschen und abziehen | Glasreiniger, Einwaschgerät, Fensterwischer, Fensterleder |
| aufräumen | |
| Führerstände, Fahrersitzbereich | ||
| saugen, Fleckentfernung | Staubsauger, Sprühextraktionsreiniger |
| feucht wischen (wenig) | Reinigungstuch |
| schrubben | Schrubber, Innenreiniger, Scheuertuch |
| einwaschen und abziehen | Glasreiniger, Einwaschgerät, Fensterwischer, Fensterleder |
| Äußere Bauteile | ||
| feucht wischen | blaues Perlonvlies, Scheuertuch |
| grobe Verschmutzungen beseitigen | |
| entleeren | Entsorgungssystem (stationär bzw. mobil) |
| füllen | Wasser |
| einstellen | |
| Material ergänzen | |
| Schnee und Eis entfernen |
2.2 Hauptreinigung
| Bauteil | Arbeitsgang | Material und Geräte |
| WC und Waschräume | ||
| leeren, wischen | Abfallsack (farbig), Reinigungstuch, Sanitärreiniger |
| wischen | Bürste, Reinigungstuch, Sanitärreiniger |
| wischen | Reinigungstuch, Sanitärreiniger |
| wischen | Reinigungstuch, Sanitärreiniger |
| wischen | Kunstledertuch, Glasschnellreiniger |
| schrubben | Scheuertuch, Sanitärreiniger, Schrubber |
| Eingangsbereich (Vorräume, Seitengänge) Fahrgastraum (Abteil) | ||
| leeren, wischen | Abfallsack (farbig), Reinigungstuch, Innenreiniger |
| schrubben | Fußbodenschrubbmaschine, Nasssauger, Gummischieber |
| wischen | Reinigungstuch |
| wischen | Reinigungstuch, tragbare Spritze, Innenreiniger Leitern / Tritte |
| austauschen | |
| saugen, entflecken, sprühextrahieren | Staubsauger, Sprühextraktionsgerät und -reiniger |
| saugen, entflecken | Staubsauger, Sprühextraktionsreiniger |
| einwaschen und abziehen | Glasreiniger, Einwaschgerät, Fensterwischer, Fensterleder |
| aufräumen | |
| Führerstände, Fahrersitzbereich | ||
| saugen, Fleckentfernung | Staubsauger, Sprühextraktionsreiniger |
| feucht wischen (wenig) | Reinigungstuch |
| schrubben | Schrubber, Innenreiniger, Scheuertuch |
| einwaschen und abziehen | Glasreiniger, Einwaschgerät, Fensterwischer, Fensterleder |
| äußere Bauteile | ||
| feucht wischen | blaues Perlonvlies, Scheuertuch |
| grobe Verschmutzungen beseitigen | |
| entleeren | Entsorgungssystem (stationär bzw. mobil) |
| füllen | Wasser |
| einstellen | |
| Material ergänzen | |
| Schnee und Eis entfernen |
Bildnachweis:
Gliederungspunkt 6: Numatic International GmbH;
Trockensauger (Bürstsauger): TENNANT GmbH & Co. KG;
alle anderen Bilder: BG BAHNEN.
| ENDE | |