1.4 Unkontrollierte Bewegung/Herabfallen von Lager- oder Transportgut und anderen Gegenständen
Allgemein gilt:
- Paletten nicht hochkant lagern.
- Rampenneigung beachten:
- für Fahrverkehr eine Neigung von 8 % vorsehen, eine maximale Neigung von 12,5 % in keinem Fall überschreiten.
- beim Einsatz von handbetätigten Transportmitteln sollte eine Neigung von 5 % eingehalten werden.
Für die Gefahrenermittlung auf geneigten Rampen sind zu berücksichtigen:
Art des Transportmittels, Lastgewicht, Häufigkeit des Transports, Länge des Verkehrsweges, Bodenbeschaffenheit und körperliche Voraussetzungen.
- Fässer nur stehend lagern oder Hilfsmittel verwenden.
Zum Ladevorgang ankanten und über den Randrollen.
- Schrumpffolie palettierter Ware vorsichtig entfernen, da eventuell "unter Spannung" stehend.
- Länge der Gabelzinken dem Transportgut entsprechend auswählen.
Abb. 21: Länge der Gabelzinken in Abhängigkeit zum Transportgut
- Geeignete Transporthilfsmittel, z.B. Fassheber, Gitterboxpalette u.a. verwenden.
- Lager- und Transportgut gegen Auseinanderbrechen sichern (keine verschobene, beschädigte Ladung stapeln).
- Lager- und Transportgut gegen Abreißen, Zerbrechen, Herabfallen sichern.
- Kabeltrommeln nur von Hand rollen und zur Richtungsänderung Setzeisen verwenden.
Handgriffe zur Bewegung, Richtungsänderung und zum Anhalten nur von der Seite oder von hinten ausführen.
Rechtsgrundlagen und Informationen: § 12 ArbStättV; BGR 234
1.4.1 Herabfallen von Lagergut aus Lagereinrichtungen
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.4 Unkontrollierte Bewegung/Herabfallen von Lager- oder Transportgut und anderen Gegenständen
- An Doppelregalen mindestens 150 mm hohe Durchschiebesicherungen vorsehen oder Abstand von mindestens 100 mm zwischen dem Lagergut einhalten.
- Mindestens 0,5 m hohe Sicherungen an den Stirnseiten der obersten Ablagen bei Palettenlagerung anordnen.
- Regaldurchgänge gegen das Herabfallen von Ladeeinheiten und gegen das Hindurchfallen von Lagergut sichern.
- Erforderlichenfalls Hilfsmittel für sicheres Einlagern anordnen, z.B. Tiefenauflagen oder Fachböden.
| Abb. 22: Sicherung der obersten Ablage an der Stirnseite eines Palettenregals | | Abb. 23: Beispiel für Einsatz und Gestaltung von Tiefenauflagen |
| | |
- Fußleisten an Außenkanten mehrgeschossiger Regale anordnen.
- Gitterroste und Lochbleche auf Größe des Lagerguts abstimmen.
Erforderlichenfalls geschlossene Einlegeböden verwenden, Ränder durch Leisten sichern.
- Bei Lagerung von Schüttgut Lagerungsbedingungen festlegen:
- Böschungswinkel beachten, erforderlichenfalls Stützwände vorsehen,
- Brückenbildung vermeiden.
- Schutz gegen äußere Einwirkungen vorsehen, z.B.
- Temperaturveränderungen,
- Feuchtigkeit.
- Kleinteile in geeigneten Behältnissen lagern, z.B. in
- Gitterboxen,
- Stapelwannen oder -kästen.
- Lagergut und Lagergerät aufeinander abstimmen.
- Anschläge vorsehen.
- Ladeeinheiten nicht ruckartig bewegen.
- Palettierte Einheiten z.B. durch Umreifen, Kleben, Schrumpfen oder durch Zwischenlagen sichern.
| Abb. 24: Lagerung von Kleinteilen in Stapelkästen | Abb. 25: Beispiel für eine Umreifung mit zusätzlichen Eckwinkeln |
| |
- Lagergut erforderlichenfalls mit Lagergerät verbinden.
| Abb. 26: Beispiel für Verbindung von Lagergerät mit Ladegut | | Abb. 27: Fasslagerung mit geeigneten Zwischenlagen |
| | |
- Antirutschmatten verwenden.
- Windkräfte berücksichtigen.
- Günstige Lagerbedingungen von Stapeln erwirken durch
- ebenen Lagerboden,
- steife Ladeeinheiten oder festes Lagergut,
- hohen Belastungsgrad der Ladeeinheiten,
- gleichmäßige Lastverteilung.
- Lager und Stapel sichern z.B. durch - pyramidenförmigen Aufbau,
- Aufsetzen im Verband,
- Zwischenlagen oder Keile,
- sonstige geeignete Maßnahmen, z.B. Spanngurte, Folienüberzüge.
- Holzmasten schichtweise um 90° versetzt (Kreuzstapel, Luftstapel) oder in Gestellen (Boxstapel) lagern.
Rechtsgrundlagen und Informationen:
BGV A1; BGR 234; BGI 582; Informationsbroschüre L 01.3 der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft
1.4.2 Herabfallen von Transportgut von Flurförderzeugen
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.4 Unkontrollierte Bewegung/Herabfallen von Lager- oder Transportgut und anderen Gegenständen
- Ladung gegen Herabfallen sichern, z.B. durch Umhüllung, Berücksichtigung von Form, Abmessung, Gabelzinkenabstand, Gabelzinkenlänge, Aufnehmen am Gabelrücken, Sichern gegen Abrollen.
- Fahrzeugführer gegen herabfallende Lasten schützen, z.B. Lastschutzgitter, Fahrerschutzdach.
- Ladung gegen Auseinanderbrechen sichern, z.B. auf geeignete Unterlage absetzen, keine verschobene oder beschädigte Ladung stapeln.
- Ladung gegen Pendeln sichern, z.B. geeignete Flurförderzeuge einsetzen, Ladung gegen Lösen sichern, Ladung führen.
- Ladung gegen Abreißen oder Zerbrechen sichern, z.B. nur unbeschädigte Ladeeinheiten/Stapelhilfsmittel verwenden, für zerbrechliche Last geeignete Transporthilfsmittel verwenden.
- Nicht unter Lastaufnahmemittel treten.
- Mit angepasster Geschwindigkeit fahren, abruptes Bremsen vermeiden.
- Bei Gefällstrecken Last bergseitig führen.
- Bodenunebenheiten langsam überfahren, Schienen nicht im spitzen Winkel queren.
Rechtsgrundlagen und Informationen: §§ 11, 12, 13, 16, 27 BGV D27
1.4.3 Herabfallen von Transportgut beim Handtransport
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.4 Unkontrollierte Bewegung/Herabfallen von Lager- oder Transportgut und anderen Gegenständen
- Last auf dem Transportmittel gegen Kippen sichern oder befestigen, z.B. legen statt stellen.
- Last gegen Abreißen oder Zerbrechen sichern bzw. Transportbehälter einsetzen.
1.4.4 Herabfallen von Transportgut von Ladeflächen
- Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.4 Unkontrollierte Bewegung/Herabfallen von Lager- oder Transportgut und anderen Gegenständen
- Geeignete Hilfsmittel zur Ladungssicherung, z.B. Zurrgurte auswählen und einsetzen (siehe neben stehende Abb. 28).
- Zurrmittel bei kippgefährdeten Ladegütern bzw. bei Gefahr der Lageveränderung erst öffnen, wenn die Ladung erneut am Hebezeug angeschlagen oder in anderer Weise gegen Bewegungen gesichert ist.
- Beim Betätigen von Aufbauverriegelungen, Hebel o.Ä. sowie Spannratschen, Gefahr des Auf- bzw. Rückschlagens berücksichtigen - Sicherheitsabstand einhalten.
- Gurte, Verschlüsse und Ratschen zum Befestigen nicht über Ladung werfen.
- Maste und Rohre nur in Längsrichtung aus dem Fahrzeug ziehen, nicht abwerfen, abrollen oder abkippen.
- Lager- und Transportgut gegen Herabfallen sichern, z.B. Umhüllung anbringen, Keile setzen.
1.4.5 Herabfallen von Teilen der Einrichtung oder des Gebäudes
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.4 Unkontrollierte Bewegung/Herabfallen von Lager- oder Transportgut und anderen Gegenständen
- Ausheben von Bauelementen vermeiden z.B. durch Aushebesicherungen, Verschraubungen, Ausziehsperren.
Abb. 29: Beispiele von Aushebesicherungen der Längsträger an Palettenregalen
- An Verkehrswegen nicht leitliniengeführter Flurförderzeuge Anfahrschutz für Regalecken anordnen, der nicht mit dem Regal verbunden und mindestens 0,3 m hoch ist (Energieaufnahmefähigkeit des Anfahrschutzes mindestens 400 Nm).
- Fußgängerverbot an Einfahrregalen kenntlich machen.
- Mindestauflagetiefe von 30 mm bei Einfahrregalen einhalten.
- Durchfahrtshöhe auf eingesetzte Fahrzeuge abstimmen, mindestens 2,0 m bzw. Fahrzeug-/Ladehöhe + 0,2 m.
Rechtsgrundlagen und Informationen: § 17 ArbStättV; BGV A1; § 13 BGV A8; BGV D27; BGR 234; DIN 15 185-2
Abb. 28: Zurrgurt zur Sicherung der Last gegen Herabfallen
1.5 Anstoßen an Einrichtungen oder Ladung
Allgemein gilt
- Vorstehende Teile beseitigen.
- Scharfe Ecken und Kanten vermeiden, z.B. durch Abkantung, Fassung, Rundung.
- Schäden beseitigen, z.B. vorstehende Nägel, Splitter.
- Erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstungen bereitstellen und benutzen.
Rechtsgrundlagen und Informationen: § 12 ArbStättV; BGV A1; BGR 234; BGI 582
1.5.1 Anstoßen an Fahrzeugteilen oder Ladung
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.5 Anstoßen an Einrichtungen oder Ladung
- Beim Öffnen von Verschlüssen von Fahrzeugaufbauten möglichen Ladungsdruck berücksichtigen.
- Beim Öffnen der Aufbauverriegelungen auf Schwenkbereich der Fahrzeugaufbauten achten.
Abb. 30: Betätigung von Stellteilen (hier:
Fahrzeug-Dachhöhenverstelleinrichtung) außerhalb des Gefahrbereichs
- Unter ungesicherten beweglichen Fahrzeugteilen sich nicht aufhalten.
- Zum Betätigen von Einrichtungen, z.B. Luftfederung oder Bremsanlage, sich nicht unter das Fahrzeug beugen.
1.5.2 Anstoßen beim Verziehen von Schienenfahrzeugen
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.5 Anstoßen an Einrichtungen oder Ladung
- Verziehen von Schienenfahrzeugen nur bei geschlossenen Türen, Klappen etc. vornehmen.
- Nicht von Fahrzeug zu Fahrzeug übersteigen.
- Beim Öffnen von Schienenfahrzeugen auf mögliche Ladungsverschiebungen achten.
Rechtsgrundlagen und Informationen: §§ 34, 35 BGV D30
1.6 Überlastung, Bruch und Durchbiegung
Lagereinrichtungen und -geräte wie folgt kennzeichnen:
- An Lagereinrichtungen:
- Hersteller oder Einführer oder Lieferer
- Baujahr, (Typ)
- Tragfähigkeit, wenn die Fachlast größer als 200 kg bzw. die Feldlast größer als 1.000 kg ist
Abb. 31: Beispiel für eine Regalkennzeichnung
- An Lagergeräten:
- Hersteller oder Einführer oder Betreiber
- Baujahr (Typ)
- Tragfähigkeit
Abb. 32: Beispiel für die Kennzeichnung der Gitterboxpalette nach DIN 15155
- An Stapelbehältern die zulässige Nutz- und Auflast getrennt ausweisen:
Abb. 33: Beispiel für die Kennzeichnung eines Stapelbehälters
|
Es bedeuten:
| ABC | = | Hersteller, Einführer oder Betreiber |
| 1 t | = | zulässige Nutzlast einer Stapeleinheit |
| 4,4 t | = | zulässige Auflast |
| 88 | = | Baujahr 1988 |
|
- Zulässige Belastung von Lagereinrichtungen und -geräten nicht überschreiten.
- Regalbühnen ohne Fahrverkehr für 250 kg/m2 auslegen und Tragfähigkeit kennzeichnen.
- Maximale Durchbiegung der tragenden Elemente von Lagereinrichtungen in Abhängigkeit vom verwendeten Werkstoff einhalten.
- Bei Belastungsversuchen das Zweifache der vorgesehenen Nutzlast aufbringen.
| Metall | 1/200 l (Stützweite) |
| Andere Werkstoffe | 1/150 l |
Rechtsgrundlagen und Informationen:
BGV A1; BGR 234
1.7 Umgang mit Rollbehältern
- Maximal zulässige Nutzlast des Behälters deutlich erkennbar angeben.
- Schadhafte Rollbehälter aussortieren und vor Wiederverwendung instandsetzen.
- Textilgurte statt Gummispannbänder zur Transportsicherung benutzen.
- Rollbehälter mit hohem Gewicht von mehreren Personen verfahren lassen.
- Rollen der Rollbehälter leichtgängig halten.
- Rollbehälter ohne scharfe Kanten verwenden.
- Vorgegebene Ladehöhen nicht überschreiten.
- Ladegut nicht seitlich herausragen lassen.
- Zusätzliche Maßnahmen für Rollbehälter, die bestimmungsgemäß geschoben werden:
- Nur Rollbehälter mit zwei Lenk- und zwei Bockrollen einsetzen.
- Aufsteckrahmen maximal 1,35 m hoch verwenden.
- Aufsteckrahmen sicher auf der Rollpalette befestigen, Teile des Aufsteckrahmens dürfen sich im Dauereinsatz nicht lösen können.
- Maximalbelastung für Rollbehälter von 300 kg einhalten.
- Rollbehälter so beladen, dass beim Schieben die Sicht auf den Verkehrsweg nicht eingeschränkt ist.
- Rollbehälter schieben nicht ziehen.
- Zusätzliche Maßnahmen für Rollbehälter, die bestimmungsgemäß gezogen werden:
- Laufrollen, Rollenarretierung und Feststellvorrichtung intakt halten.
- Bodenplatte auf Schäden und richtige Verriegelung prüfen.
- Rück- und Seitenwände auf Beschädigung prüfen.
- Deichsel, Kupplung und Zuggriff funktionsfähig halten.
- Rollbehälter gegen unbeabsichtigtes Wegrollen durch Feststellhebel sichern.
- Schleppbetrieb nicht bei hochgeklappter oder nicht ordnungsgemäß eingerasteter Bodenplatte vornehmen.
Rechtsgrundlagen und Informationen:
BG 30 Merkblatt M 67; Arbeitsschutz-Merkblatt der UKPT "Rollbehälter und Flachpaletten"
1.8 Umgang mit Ladebrücken
- Für die Verladesituation konstruktiv geeignete Ladebrücken auswählen.
- Kraftbetriebene statt handbetätigte Ladebrücken verwenden, da letztere in der Regel keine technischen Möglichkeiten besitzen, die einen Absturz der Ladebrücke verhindern (z.B. Notstoppfunktion).
- Einrichtungen für das richtige Positionieren des Fahrzeugs an der Verladestelle vorsehen, z.B. Einfahrhilfen, Markierungen.
- Fahrzeug durch Unterlegkeil sichern.
- Bei ortsveränderlichen Ladebrücken formschlüssige, selbsttätig wirkende Sicherung (Fallriegel) verwenden, die für die Relativbewegung zwischen Fahrzeug und Rampe geeignet ist.
Achtung:
Ladebrücken mit starren Fallriegeln sind in der Regel nicht für die Verladung an luftgefederten Fahrzeugen geeignet.
- Sichere Auflage über die gesamte Breite der Ladebrücke auf dem Fahrzeug gewährleisten (gemäß Betriebsanleitung des Herstellers). Bei Wechselpritschen zusätzlich die mögliche Relativbewegung in Fahrtrichtung berücksichtigen.
- Vorzeitiges Verlassen des Fahrzeugs von der Verladestelle durch technische oder organisatorische Maßnahmen verhindern, z.B. Freigabe des Fahrzeugs durch Verladepersonal, Ampelsteuerung, Fahrzeugschlüsselregelung, geeignete Kommunikationsmöglichkeiten zwischen Fahrzeugführer und Verladepersonal, Haltesysteme für das Fahrzeug.
- Nach Beendigung der Ladetätigkeit die Ladebrücke in die Ruhestellung bringen.
- Abgestellte, ortsveränderliche Ladebrücken gegen ungewollte Bewegung (Umstürzen) sichern, z.B. durch Halteriegel.
- Ladebrücke unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers handhaben.
- Erforderliche persönliche Schutzausrüstungen, z.B. Schutzschuhe und Schutzhandschuhe bereitstellen und benutzen.
- Für ausreichend Sicht des Bedieners auf die Gefahrstelle sorgen.
- Hinweisende Sicherheitstechnik verwenden (Piktogramme).
- An der Rampenkante befestigte Ladebrücken nicht von unten hochschlagen.
- Ladebrücken nur durch unterwiesene Personen bedienen lassen.
Rechtsgrundlagen und Informationen:
BGV A1; BGR 233; DIN EN 1398
1.9 Umgang mit Seilwinden
- Steuereinrichtungen zum Ingangsetzen kraftbetriebener Seilwinden so ausrüsten,
- dass sie beim Loslassen selbsttätig in die Nullstellung zurückgehen
oder
- dass eine übergeordnete Schalteinrichtung den Antrieb unterbricht, sofern sie betätigt ist (z.B. Not-Aus-Schalter). Dabei darf ein erneutes Ingangsetzen des Antriebes nur mit der Steuereinrichtung aus der Nullstellung heraus möglich sein (Nullstellungszwang).
- An den Steuereinrichtungen die Richtung der durch sie ausgelösten Bewegungen dauerhaft, eindeutig und deutlich erkennbar kennzeichnen.
- Bei Beginn jeder Arbeitsschicht die Funktion von Notendhalteinrichtungen - ausgenommen bei Rutschkupplungen - prüfen.
- Die zulässige Belastung von Seilwinden nicht überschreiten.
- Seilzuganlagen mit geschlossenem Zugseil, bei denen die Last angehalten werden muss, mit einer Bremseinrichtung ausrüsten, mit der die Last aus jeder Richtung abgefangen und gehalten werden kann.
Rechtsgrundlagen und Informationen: §§ 26, 27 BGV D30
2. Elektrische Gefährdungen
Körperdurchströmung
Allgemein gilt:
- Betriebsmittel entsprechend Betriebsbedingungen und äußeren Einflüssen auswählen, z.B. IP-Schutzart, mechanischer Schutz.
- Mangelhafte Einrichtungen bis zur Instandsetzung der Benutzung entziehen.
- Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln nur von Elektrofachkräften, Elektrofachkräften für festgelegte Tätigkeiten oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen ausführen lassen.
- Während des Betriebes die Batterieabdeckung geschlossen halten.
- Abstände zu elektrischen Betriebsmitteln in der Umgebung einhalten.
Rechtsgrundlagen und Informationen: § 3 BGV A2
3. Chemische Gefährdungen
3.1 Chemische Gefährdungen durch Transport- oder Lagergut
- Transport- und Lagergut auf Beschädigung kontrollieren.
- Ausgelaufene oder herabgefallene Stoffe beseitigen.
- Geeignete persönliche Schutzausrüstungen, z.B. Schutzhandschuhe, Schutzbrille, Atemschutz, und technische Hilfsmittel, z.B. Auffangbehälter, Absaugeinrichtung, bereithalten und verwenden.
- Bei Kontakt mit gefährlichen Stoffen betroffene Körperpartien reinigen.
Arzt aufsuchen.
- Notwendigkeit von Notduschen an der Ladestelle und Antidots (Giftgegenmittel) durch Gefährdungsanalyse ermitteln.
Rechtsgrundlagen und Informationen: §§ 15, 16, 19 GefStoffV; TRGS 520; BGV A1
3.2 Motoremissionen
- Geeignete Antriebsart auswählen.
- Aufenthalt im Bereich von Motoremissionen vermeiden.
- Mündungen von Auspuffleitungen nicht auf Tätigkeitsbereiche in, an oder auf Fahrzeugen richten.
- Partikelfilter für Abgasreinigung einsetzen.
- Lüftungstechnische Einrichtungen in den Gebäuden vorsehen.
- Wartungskonzept für Verbrennungsmotoren aufstellen.
- Auf Einhaltung der Grenzwerte achten (TRK-/MAK-Werte, z.B. für DME, CO, NOx).
Rechtsgrundlagen und Informationen: § 19 GefStoffV; TRGS 554; TRGS 900; § 12 BGV D27; § 16 BGV D29
3.3 Batteriesäure
- Bei der Batteriepflege persönliche Schutzausrüstungen benutzen, z.B. Schutzbrille, Schutzhandschuhe, Schutzschürze.
- Lüftung in Batterieladeräumen funktionsfähig halten.
- Gleichzeitiges Berühren beider Pole durch Auswahl von geeignetem Werkzeug vermeiden.
- Bei Ausbau von Akkumulatoren richtige Reihenfolge (Verbrauchernetz abschalten; zuerst Minuspol, danach Pluspol) beachten; Einbau in umgekehrter Folge vornehmen.
Rechtsgrundlagen und Informationen:
GefStoffV; BGV A1; BGR 157
4. Biologische Gefährdungen
Biologische Gefährdungen durch Transportgut
- Last nur in geeigneten Behältern, Gebinden, Verpackungen transportieren (Stückgut).
- Absaugung für Schüttgut vorsehen.
- Erforderliche persönliche Schutzausrüstungen bereitstellen und benutzen.
Rechtsgrundlagen und Informationen:
BioStoffV; BGV A1; §§ 3 bis 6, 10, 11 BGV C4; TRBA 400
5. Brand- und Explosionsgefährdungen
Allgemein gilt:
- Brandgefährdung ermitteln.
- Feuerlöscheinrichtungen bereitstellen, kennzeichnen, freihalten und regelmäßig auf Funktionstüchtigkeit prüfen.
- Brandmelder in ausreichender Anzahl, sachgerecht und gegen Beschädigung geschützt installieren.
- Brandschutztüren funktionsfähig halten, z.B. nicht verkeilen, festbinden o.Ä.
- Zündquellen vermeiden.
- Rauchverbot in feuergefährdeten Bereichen kennzeichnen.
- Versicherte in die Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen einweisen.
- Alarm- und Fluchtwegepläne mit Sammelstellen für die Versicherten erstellen.
- Fluchtwege freihalten.
- Notfallübung durchführen.
Rechtsgrundlagen und Informationen: § 13 ArbStättV; BGR 133; BGI 560
5.1 Brand- und Explosionsgefährdungen durch Transportgut
- Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 5. Brand- und Explosionsgefährdungen
- Transportgut nur in geeigneten Behältern, Gebinden, Verpackungen transportieren.
- Zusammenlagerungsverbote beachten.
- Nur zulässige Transportmittel verwenden.
Rechtsgrundlagen und Informationen: § 13 ArbStättV
5.2 Brand- und Explosionsgefährdungen durch Transport-mittel oder durch Arbeitsumgebung
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 5. Brand- und Explosionsgefährdungen
- Beim Umgang mit Treibstoffen nicht rauchen.
Fremdheizungen abstellen.
- Geeignete Batterieladeanlage(n) einrichten.
Im Bereich der Batterieladeanlagen nicht rauchen.
Kein funkenreißendes Werkzeug benutzen.
- Beim Abstellen von gasbetriebenen Transportmitteln Flaschenventil schließen.
- Flüssiggasbetriebene Transportmittel nicht in Räumen unter Erdgleiche oder neben Bodenvertiefungen abstellen.
- In feuergefährdeten Bereichen Transportmittel mit Verbrennungsmotor nur einsetzen, wenn keine Brandgefahr von ihnen ausgeht.
- Im explosionsgefährdeten Bereich nur explosionsgeschützte Transportmittel einsetzen.
Rechtsgrundlagen und Information: § 20 BGV D27; VDE 0510 Teil 3
6. Thermische Gefährdungen durch Transportgut oder Flurförderzeug
- Beim manuellem Umgang mit kaltem oder heißem Transportgut persönliche Schutzausrüstungen bereitstellen und benutzen.
- Beim Austausch des Katalysators von Flurförderzeugen persönliche Schutzausrüstungen bereitstellen und benutzen.
Rechtsgrundlagen und Informationen:
BGV A1
7. Physikalische Gefährdungen
7.1 Lärm
- Prüfen, ob die zulässigen Grenzwerte des Beurteilungspegels eingehalten sind:
- einfache und überwiegend mechanische Bürotätigkeit ≤ 70 dB(A)
- sonstige Tätigkeiten ≤ 85 dB(A)
- Lärmemission von Arbeitsmitteln absenken, wenn Grenzwerte überschritten werden.
- Bei Neuanschaffungen Geräuschemissionen verschiedener Angebote vergleichen.
- Arbeitszeit im Lärmbereich reduzieren.
- Lärmbereiche ab 90 dB(A) kennzeichnen.
- Für Lärmbereiche ab 90 dB(A) schriftliches Lärmminderungsprogramm aufstellen.
- Ab 85 dB(A) Gehörschutzmittel zur Verfügung stellen, auf Benutzung hinwirken.
- Ab 90 dB(A) muss Gehörschutz benutzt werden, Kontrolle ist erforderlich.
- Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach Grundsatz G 20 veranlassen.
- Prüfen, ob Signale, insbesondere Gefahrensignale, noch ausreichend erkannt werden (Gefahr des Übertönens).
Abb. 34: Beispielsweise kann eine Geräuschreduzierung von Rädern kraftbetriebener Flurförderzeuge durch Absenkung der Shore-Härte der Räder erreicht werden.
Rechtsgrundlagen und Informationen: § 15 ArbStättV; § 12 BGV B3
7.2 Vibrationen und Stöße
- Für Verkehrswege mit ebener Oberfläche sorgen.
- Flurförderzeuge mit geringer Schwingungsintensität verwenden.
- Flurförderzeuge mit schwingungsgedämpften Fahrersitzen einsetzen und auf Körpergewicht einstellen.
- Bei Flurförderzeugen mit Fahrerstand Dämmmatten am Standplatz einsetzen.
- Ladebrücken mit geeigneten Übergängen zwischen Rampe, Ladebrücke und Fahrzeug, z.B. Auffahrschräge am Auflager, segmentiertes Auflager verwenden.
Rechtsgrundlagen und Informationen: § 3 ArbSchG; § 16 ArbStättV
7.3 Elektromagnetische Felder
- Bei Magnetabscheidern ausreichenden Abstand einhalten und den Bereich hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes kennzeichnen.
Rechtsgrundlagen und Informationen: §§ 6, 7 BGV B11
8. Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen
8.1 Verkehrswege
8.1.1 Verkehrswege in der Ebene
- Verkehrswege übersichtlich und sicher gestalten, z.B. Unebenheiten, Schlaglöcher, Schwellen beseitigen.
Unvermeidbare Niveauunterschiede kennzeichnen.
- Wege für Fahrverkehr mindestens in einem Abstand von 1 m an Türen, Toren und Durchgängen vorbeiführen.
- Wege für kraftbetriebene Fahrzeuge so breit anlegen, dass beidseitig ein Sicherheitsabstand von 0,5 m zu den Begrenzungen vorhanden ist.
- Durchfahrtshöhen beachten.
Tabelle 1: Erforderliche Durchfahrtshöhen (Maße in m)
| Art des Fahrzeugs | Lichte Höhe über Verkehrsweg |
Fahrzeuge ohne oder mit kleiner Hubhöhe (bis ≈ 1,2 m Hub) | Fahrzeuge mit großer Hubhöhe |
| Flurförderzeuge mit Lenkung durch Gehenden | 2,00 | 3,50 |
| Flurförderzeuge mit Standlenkung | 2,50 |
| Flurförderzeuge mit Fahrersitzlenkung | 2,50 |
| Mobilkrane | 4,00 |
| Lastkraftwagen |
- Wendeplatzbedarf für Fahrzeuge ermitteln.
Abb. 35: Wendeplatzbedarf für Fahrzeuge (Maße in m)
| Fahrzeug | äußerer Wendehal- bmesser der Räder | Bemerkungen |
| Art | Breite | Länge |
| Flurförderzeuge mit Lenkung durch Gehenden 1 | 0,80 bis 1,30 | 1,20 bis 2,00 | 1,00 bis 1,60 | |
| Flurförderzeuge mit Standlenkun 2 | 0,90 bis 1,50 | 1,50 bis 2,50 | 1,50bis 2,0 | |
| Flurförderzeuge mit Fahrersitzlenkur 3 4 | 0,90 bis 1,50 | 2,50 bis 3,80 | 1,50 bis 2,50 | Maße gelten nur für Gabelstabler mit einer Traglast bis 3 t |
| Mobilkrane 3 | 1,50 bis 2,50 | 3,50 bis 5,50 | 2,50 bis 7,20 | Für Mobilkrane bis 9 t Traglast |
| leichte Lastwagen bis 1,5 t Tragfähigkeit | 1,50 bis 2,40 | 4,00 bis 5,00 | 4,00 bis 6,00 | Für Lastkraftwagen bis 6,00 m Fahrzeuglänge |
1) Benennungen siehe DIN 15 140 2) Benennungen und größte Breiten siehe DIN 15 140 3) Benennungen für Krane siehe DIN 001 15 Teil 1 und Teil 2 4) Benennungen siehe DIN 15 140; siehe auch DIN 133 15 Teil 1 und Teil 2 |
- Die Breite der Wege entsprechend nachstehender Tabelle bemessen, soweit keine Sondervorschriften bestehen.
Tabelle 2: Breite von Verkehrswegen
Anzahl der Personen (Einzugsgebiet) | Breite* ap
Normal |
| bis 5 | 0,875 |
| bis 20 | 1,00 |
| bis 100 | 1,25 |
| bis 250 | 1,75 |
| bis 400 | 2,25 |
| * Baurichtmaß |
- Verkehrswege für Fußgänger zwischen Lagereinrichtungen und zwischen Lagergeräten mindestens 1,25 m breit auslegen.
Geringere Verkehrswegbreiten sind in Abhängigkeit von Personenzahl, Transportmittel und Lagergut möglich.
- Nebengänge in Regalen für Handkommissionierung 0,75 m breit ausführen.
- Personenverkehr von Fahrzeugverkehr trennen oder Richtungsverkehr einrichten.
Abb. 36: Verkehrsbreiten bei gemischtem Fahrzeug-/Fußgängerverkehr
- Geeignete technische Sicherungsmaßnahmen ergreifen, z.B. Abschrankung, Umzäunung, Verdeckung.
- Verkehrswege in Räumen mit mehr als 1.000 m2 Grundfläche kennzeichnen, soweit sich dies nicht durch die Anordnung der Einbauten und Lagergüter ergibt.
Rechtsgrundlagen und Informationen: ArbSchG; §§ 12, 17 ArbStättV; BGV A1; BGI 561; BGR 234; DIN 5035-2
Rettungswege, Notausgänge
- Länge von Fluchtwegen auf maximal 35 m begrenzen, bei besonderer Gefährdung kürzer gestalten.
Hinweis:
Spezifische Bestimmungen sind auch in Festlegungen der Baubehörden zu finden.
- Rettungswege und Notausgänge dauerhaft kennzeichnen; auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in gesicherte Bereiche (anderer Brandabschnitt) führen lassen.
- Rettungswege und Notausgänge nicht einengen, stets freihalten.
- Notausgänge und Fluchttüren so einrichten, dass sie jederzeit von innen ohne fremde Hilfsmittel leicht geöffnet werden können solange sich Personen im Raum befinden, z.B. Panikschlösser, Panikstangen, elektrische Verriegelungen anbringen.
- Fluchttüren so einrichten, dass sie in Fluchtrichtung aufschlagen.
- Sicherheitsbeleuchtung vorsehen.
- Fluchtwege quer durch die Regale von Schmalgang- und Hochregallägern mit Regalbediengeräten nur vorsehen, wenn durch bauliche oder technische Maßnahmen eine sichere Nutzung gegeben ist.
Rechtsgrundlagen und Informationen: §§ 17, 19 ArbStättV; ASR 17/1,2, 10/1; BGI 606
Bodenunebenheiten mit Höhenunterschied > 4 mm und herumliegende Teile vermeiden, z.B.:
- Ablauföffnungen, Ablaufrinnen und ähnliche Vertiefungen tritt- und kippsicher sowie bodengleich abdecken.
- Auf dem Boden liegende bewegliche elektrische Leitungen und Kabel durch geeignete Abdeckungen z.B. Kabelbrücken sichern oder in mindestens 2 m Höhe anbringen.
- Bewusst gehen, Gehgeschwindigkeit den Verhältnissen anpassen, niemals rennen oder springen.
- Auf Hindernisse im Verkehrsweg achten.
Türen und Tore
- In unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, Türen für den Fußgängerverkehr vorsehen.
- Schiebetüren und -tore gegen Ausheben und Herausfallen sichern.
- Nach oben öffnende Tore gegen Herabfallen sichern.
- Pendeltüren und -tore nur aus durchsichtigem Material oder mit Sichtfenster einsetzen; Material bzw. Fenster durchsichtig erhalten, erforderlichenfalls austauschen.
- Lichtdurchlässige Flächen aus bruchsicherem Werkstoff ausführen oder gegen Eindrücken schützen.
- Quetschstellen an kraftbetätigten Türen und Toren sichern.
Rechtsgrundlagen und Informationen: §§ 10, 11, 17, 19 ArbStättV; ASR 17/1,2; BGR 181
8.1.2 Verkehrswege über unterschiedliche Ebenen, z.B. Treppen, Leitern
Schrägrampen
- Begrenzungen von Verkehrswegen kennzeichnen.
- Rampenneigung entsprechend Abschnitt 1.4 Unkontrollierte Bewegung/Herabfallen von Lager- oder Transportgut und anderen Gegenständen beachten.
Treppen
- Dimensionierung von Treppen wie folgt vornehmen:
Auftritt [cm] plus 2 x Steigung [cm] = 63 cm +/- 3 cm;
Mindestauftrittstiefe ohne Unterschneidung 26 cm;'
empfehlenswert:
Auftritt mit 29 cm und Steigung mit 17 cm.
- Treppe mit gleichmäßigen Stufenabmessungen ausführen.
- Durchgangshöhe von mindestens 2 m einhalten.
- Stufenkantenradien im Bereich zwischen 2 und 12 mm einhalten.
- Bei Treppen mit mehr als vier Stufen Handläufe in einer Höhe zwischen 80 cm und 115 cm anbringen; Mindestabstand von der Wand 5 cm.
- Handlauf in Abwärtsrichtung gesehen auf der rechten Seite anbringen, bei mehr als 1,5 m Stufenbreite auf beiden Seiten.
- Treppen rutschhemmend ausführen.
- In Rampen eingezogene Treppen mit Absturzsicherung versehen.
- Auf Treppen nicht hasten.
- Treppen freihalten.
- Schäden an Treppen beheben.
- Versicherte anhalten, den Handlauf zu benutzen.
Abb. 37: Benutzung des Handlaufs beim Begehen einer Treppe
Rechtsgrundlagen und Informationen: §§ 12, 17 ArbStättV; BGI 561; DIN EN ISO 14122 Teile 1 bis 3; pr EN 14122-4
Laufstege
- Nachstehende Abmessungen für Laufstege einhalten.
Abb. 38: Abmessungen von Laufstegen
| x :y | α | t in cm |
| 1:2,5 | 22° | 38 |
| 1:3,0 | 18° | 40 |
| 1:3,5 | 16° | 42 |
| 1:4,0 | 14° | 43 |
| 1:4,5 | 13° | 45 |
| 1:5,0 | 11° | 46 |
| tan α = x : y |