8.2 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern
Allgemein gilt:
- Verkehrsflächen eben anlegen, von Eis und Schnee freihalten.
- Stolperstellen, z.B. Schäden, herumliegende Gegenstände, sofort beseitigen bzw. melden und absperren.
- Gitterroste gegen Abheben und Verschieben sichern.
- Fußbodenbelag mit ausreichender Rutschhemmung und ausreichendem Verdrängungsraum verwenden.
Tabelle 3: Rutschhemmung für ausgewählte Arbeitsbereiche
| Bereich | R-Wert | V-Wert |
| Lagerbereiche im Freien | R11 oder R10 | V 4 |
| Parkflächen im Freien | R11 oder R10 | V 4 |
| Eingangsbereiche und Treppen im Freien | R11 oder R10 | V 4 |
| Verkehrswege im Freien | R11 oder R10 | V 4 |
| Laderampen überdacht | R11 oder R10 | V 4 |
| Laderampen nicht überdacht | R 12 | V 4 |
| Schrägrampen | R 12 | |
| Betankungsbereiche überdacht | R 11 | |
| Betankungsbereiche nicht überdacht | R 12 | |
R-Wert = Bewertungsgruppe der Rutschhemmung V-Wert = Kennzahl für das Mindestvolumen des Verdrängungsraumes |
- Fußböden trocken und sauber halten, regelmäßig reinigen, Reinigungsplan erstellen.
- Verunreinigungen von Fußböden unverzüglich beseitigen.
Lösemittel nur in Ausnahmefällen zur Reinigung kleiner Teilabschnitte verwenden, dabei besondere Schutzmaßnahmen beachten, z.B. Tragen persönlicher Schutzausrüstungen.
- Bindemittel für verschüttete/ausgelaufene Stoffe bereithalten.
- Gegebenenfalls Industriestaubsauger zur Verfügung stellen.
Rechtsgrundlagen und Informationen: § 8 ArbStättV; ASR 8/1; BGV A1; BGR 181; BGI 588
8.2.1 Stürzen, Ausrutschen, Stolpern beim Laden über Ladebrücke
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 8.2 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern
- Ladebrücken mit ausreichendem Verstellbereich bei allen Beladungszuständen des Fahrzeugs verwenden.
- Ladebrücken mit segmentierter Auflagelippe verwenden, wenn die Ladebrücke eine geringe Querverwindungsfähigkeit hat.
- Auf ausreichende Auflagekraft der Ladebrücke auch unter dynamischen Einflüssen achten.
- Ladebrücken gemäß DIN EN 1398 betreiben, insbesondere zulässige Neigung, Tragfähigkeit beachten.
- Ladebrücken mit rutschhemmender Oberfläche einsetzen, eventuell zusätzliche Oberflächenbeschichtung vorsehen.
- Ladebrücke gegen Witterungseinflüsse schützen, z.B. Überdach anbringen, Ladestelle einhausen.
Rechtsgrundlagen und Informationen:
BGI 520; DIN EN 1398
8.2.2 Stürzen, Ausrutschen, Stolpern beim Laden über Laderampe
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 8.2 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern
- Neigung der Schrägrampen gemäß Abschnitt 1.4 Unkontrollierte Bewegung/Herabfallen von Lager- oder Transportgut und anderen Gegenständen beachten.
- Witterungsbedingte Glätte auf Laderampe verhindern, z.B. Überdachung, Torwetterschutz.
- Für ausreichende Rampenbreite sorgen:
- bei Nutzung der Laderampe als Verkehrsweg für Fußgänger mindestens 0,8 m,
- bei Einsatz von handbewegten Transportmitteln seitlich je 0,30 m Sicherheitsabstand,
- bei Einsatz von kraftbetriebenen Transportmitteln seitlich je 0,50 m Sicherheitsabstand.
- Verkehrswegbreite auf Rampen nicht durch Gegenstände einengen.
- Auf breiten Laderampen Verkehrswege markieren.
Rechtsgrundlagen und Informationen: §§ 17, 21 ArbStättV; ASR 17/1, 2; BGR 233
8.2.3 Stürzen, Ausrutschen, Stolpern beim Laden von Hand
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 8.2 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern
- Ladestellen sauber und trocken halten.
- Granulate und Stäube nach Austritt sofort aufnehmen.
- Beim Verladen von wassergefährdenden Stoffen Öffnungen, Rinnen, Kanäle und sonstige Vertiefungen abdecken.
- Stolperstellen durch lose Kabel, Verpackungsmittel etc. sofort beseitigen.
- Nur so viel aufstapeln, dass die Sicht über die Last gegeben ist.
- Nach Möglichkeit Transportwege so wählen, dass Leitern und Treppen vermieden werden.
Rechtsgrundlagen und Informationen: § 17 ArbStättV
8.2.4 Stürzen, Ausrutschen, Stolpern beim Verziehen von Schienenfahrzeugen
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 8.2 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern
- Wegen Abrutschgefahr nicht auf die Schienen treten.
- Aufenthalt zwischen Rampe und Gleis vermeiden.
Rangierseite wechseln oder auf die Rampe steigen.
- Wagen nicht im Weichenbereich aufstellen, da Einklemmgefahr.
- Stolpermöglichkeiten, z.B. herumliegende Hemmschuhe, entfernen.
Den Gleisbereich bis 2,25 m ab Gleismitte nicht zur Lagerung oder Ablage von Gegenständen benutzen.
- Verkehrswege im Bereich von Gleisen sicher begehbar anlegen und halten, z.B. durch asphaltieren, pflastern, einwalzen von Kies oder Split.
- Auf Verkehrswegen zwischen den Ladegleisen eine Mindestdurchgangsbreite von 1 m einhalten, Abstand zwischen der Gleismitte der benachbarten Gleise mit mindestens 4,40 m anlegen.
- Für Verkehrswege in den Gleisbereich, z.B. Gebäudeausgängen, zusätzliche Schutzmaßnahmen einrichten, wenn
- der Abstand zur Gleismitte von der "Sichtlinie" weniger als 3 m beträgt,
- wegen der Umgebungseinflüsse, z.B. Lärm, die Bewegung von Schienenfahrzeugen nicht erkannt werden kann.
- Bei Kreuzungen von Verkehrswegen und Schienen Wegoberkante in Höhe der Schienenoberkante anlegen.
Rechtsgrundlagen und Informationen: § 17 ArbStättV
8.3 Abstürzen
8.3.1 Abstürzen beim An- und Wegfahren des Fahrzeugs und Wechselpritschen zum Be- und Entladen, einschließlich Vorbereitung zum Entladen
- Nur vorgesehene und geeignete Auf- und Abstiege benutzen.
- Fahrzeug gegen unbeabsichtigte Bewegungen sichern, z.B. durch Feststellbremse und Unterlegkeile.
- Fahrzeug gegen unbefugtes Benutzen sichern durch
- Stillsetzen des Antriebs, z.B. Abziehen des Schlüssels,
- Abschließen des Fahrerhauses oder Blockieren der für den Fahrvorgang wesentlichen Einrichtungen, z.B. Lenkanlage, Gangschalthebel, Kraftübertragung oder Motor.
- Wechselpritschen statisch und dynamisch sicher aufstellen, auf tragfähige Abstellfläche achten.
Rechtsgrundlagen und Informationen:
BGV D29
8.3.2 Abstürzen bei vor- und nachbereitenden Ladetätigkeiten
Arbeiten an Fahrzeugen
- Vorhandene Aufstiege und Haltegriffe bestimmungsgemäß benutzen, nicht vom Fahrzeug abspringen.
Abb. 39: Aufstieg zum Begehen und Verlassen von LKW-Ladeflächen
- Fußumschließendes Schuhwerk tragen.
- Aufstiege und Schuhwerk wegen Abrutschgefahr sauber halten.
- Defekte Aufstiege wieder herrichten lassen.
- Einrichtungen wie klappbare oder versenkbare Geländer, Haltegriffe, Laufstege, Stand- und Arbeitsflächen sowie abnehmbare Absturzsicherungen für das Begehen von Arbeitsplätzen auf Fahrzeugen bestimmungsgemäß verwenden.
- Über Reifen, Felgen, Radnaben und andere Teile der Fahrzeugkonstruktion, sofern sie nicht ausdrücklich als Aufstiege zugelassen sind, nicht auf- oder absteigen.
- Gegebenenfalls Leitern zum Auf- und Absteigen von der Ladefläche mitführen:
- Nur technisch einwandfreie und ausreichend lange Leitern benutzen.
- Leitern gegen Einsinken und Umfallen sichern, z.B. mittels Gurten am Fahrzeugaufbau befestigen.
- Leiterkopf von Anlegeleitern gegen Verrutschen sichern, z.B. in Ösen bzw. Schlaufen einhängen.
- Anlegewinkel von 60° bis 75° bei Anlegeleitern beachten.
- Stehleitern vollständig aufklappen und standsicher aufstellen.
- Von Stehleitern nicht auf andere Plätze übersteigen.
Abb. 40 und 41: Sicherung von Leitern gegen Wegrutschen mit Gurt
Rechtsgrundlagen und Informationen: § 25 BGV D29; §§ 5 bis 7 BGV D36
8.3.3 Abstürzen beim Laden über Ladebrücke
- Bei der Handhabung der Ladebrücke auf sicheren Stand achten.
- Sicheren Stand auf der Rampe einnehmen durch Ladebrücken mit entsprechenden konstruktiven Merkmalen, z.B. Betätigungshebel statt Zugstange bei schwenkbaren Ladebrücken.
Abb. 42: Betätigungshebel an Ladebrücken
- Absturzsicherungen an der Rampenkante vorsehen; feste Sicherungen, soweit keine Ladestelle; bewegliche Sicherungen an nicht häufig frequentierten Ladestellen.
- Für die Verladesituation konstruktiv geeignete Ladebrücken auswählen.
- Richtige Positionierung des Fahrzeugs an der Verladestelle sicherstellen.
- Nur Ladebrücken ausreichender Breite verwenden.
Rechtsgrundlagen und Informationen: § 12 ArbStättV; BGI 520; DIN EN 1398
8.3.4 Abstürzen beim Laden über Laderampe
- Absturzsicherungen anbringen bei über 1,00 m Rampenhöhe mit Geländer und Knieleiste an Bereichen, die keine ständigen Be- und Entladestellen sind.
- Geländerhöhe lotrecht über Fußboden oder Stufenkante von Treppen mindestens 1,0 m, bei Absturzhöhen von mehr als 12 m mindestens 1,1 m ausführen.
- Ungesicherte Rampenkante durch gelb-schwarze Schrägstreifen kennzeichnen.
- Rampenabgänge als Treppen bzw. geneigte Ebenen ausführen (Angaben hierzu siehe Abschnitt 8.1.2 Verkehrswege über unterschiedliche Ebenen, z.B. Treppen, Leitern).
Rechtsgrundlagen und Informationen: § 12 ArbStättV
8.3.5 Abstürzen beim Laden von Hand
- Technische Hilfsmittel zur Überwindung von Niveaudifferenzen verwenden.
- Ladegut nicht "ohne Sicht" bewegen.
8.3.6 Abstürzen mit/vom Flurförderzeug
- Für die Verladesituation geeignete Flurförderzeuge verwenden, Bodenfreiheit, Steigungsfähigkeit berücksichtigen.
- Flurförderzeuge nur über Verkehrsflächen mit maximal zulässiger Neigung fahren, siehe Abschnitt 1.4 Unkontrollierte Bewegung/Herabfallen von Lager- oder Transportgut und anderen Gegenständen.
- Fahrerrückhalteeinrichtungen benutzen.
Abb. 43: Türbügel oder Gurt als Fahrerrückhalteeinrichtung an Flurförderzeugen
| |
- Starkes Einschlagen von Anhängern mit Drehschemellenkung vermeiden.
- Abgesattelte Sattelanhänger nur befahren, wenn dies nach Betriebsanleitung zulässig ist.
- Sichere Ruhestellung der Ladebrücke überprüfen.
- Ladebrücken mit rutschhemmender Oberfläche einsetzen, eventuell zusätzliche Oberflächenbeschichtung vorsehen.
- Für ausreichendes Profil der Reifen sorgen.
- Beim Befahren von Fahrzeugen mit Flurförderzeugen die Feststellbremse des Fahrzeugs anziehen und Unterlegkeile vor die nicht gelenkten Räder legen.
- Beim Befahren von abgestellten Wechselaufbauten beachten:
- Abstellen nur auf tragfähiger Fläche und Untergrund, z.B. Lastverteilplatten einsetzen.
- Wechselaufbauten für die zu erwartenden Fahrbelastungen auslegen.
- Wechselaufbauten gegen Kippen sichern.
- Vorhandene Aufstiege und Haltegriffe bestimmungsgemäß benutzen, nicht vom Flurförderzeug abspringen.
- Fußumschließendes Schuhwerk tragen.
- Aufstiege und Schuhwerk wegen Abrutschgefahr sauber halten.
- Defekte Aufstiege wieder herrichten lassen.
- Einrichtungen, wie Haltegriffe, Laufstege, Stand- und Arbeitsflächen sowie bewegliche Absturzsicherungen auf Flurförderzeugen, bestimmungsgemäß verwenden.
- Über Reifen, Felgen, Radnaben und andere Teile der Konstruktion, sofern sie nicht ausdrücklich als Aufstiege zugelassen sind, nicht auf- oder absteigen.
Abb. 44: Sicher begehbare Trittfläche eines Flurförderzeugs
Rechtsgrundlagen und Informationen: BetrSichV; § 17 BGV D27; § 55 BGV D29; BGI 598
8.3.7 Abstürzen vom Hubtisch/von der Hubladebühne
- Sicherung gegen Abstürzen von Versicherten vorsehen und benutzen.
- Nur erlaubte Aufstiege bzw. Zugänge benutzen.
- Transportmittel während der Hub- und Senkbewegung durch Feststellbremse sichern.
- Beim Begehen und Befahren des Lastaufnahmemittels sicheren Abstand zur Absturzstelle einhalten.
Rechtsgrundlagen und Informationen: BetrSichV
8.3.8 Abstürzen bei Lagerarbeiten
- Absturzsicherung bestehend aus Geländer mit Knieleiste an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen anbringen, die an Gefahrbereiche, in denen man versinken kann, angrenzen.
- Absturzsicherung bestehend aus Geländer mit Knie- und Fußleiste an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen anbringen bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe.
- Palettenübergabeplätze bei mehrgeschossigen Einrichtungen sichern, z.B. durch Schleusengeländer oder Kette im Abstand von mindestens 0,8 m zur Absturzkante.
Abb. 45: Beispiel für die Funktion eine Schleusengeländers
Abb. 46: Beispiele für Schleusengeländer
- Palettenübergabeplätze bei Handkommissionierung neben Fahrgassen für Flurförderzeuge sichern.
Abb. 47: Beispiel für eine hochschiebbare Absicherung zur Fahrgasse
- Geeignete persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz, wie Halte- oder Auffanggurte, Aufstiegshilfen, z.B. bei Montage, Demontage oder Störungsbeseitigung, benutzen.
- An Stapeln nicht auf- oder absteigen.
- Besondere Schutzmaßnahmen treffen, z.B. Auffangsysteme verwenden, wenn das Arbeiten auf Stapeln betrieblich erforderlich ist.
- Beim Kommissionieren aus Regalen Leiterkopf gegen Wegrutschen sichern, z.B. durch Aufsetz- oder Einhakvorrichtung.
- Beim Auf- und Absteigen nur bestimmungsgemäße Einrichtungen benutzen.
Abb. 48: Beispiel für den Aufstieg an einem mehrgeschossigen Regal
Rechtsgrundlagen und Informationen: § 12 ArbStättV; ASR 12/1,2; BGV A1; BGR 198; BGR 234
8.3.9 Abstürzen beim Einsatz von Flurförderzeugen mit Arbeitsbühnen
- Keine Arbeitsbühnen mit Umwehrungen aus Seilen oder Ketten als Absturzsicherung einsetzen, nur feste Geländer verwenden.
- Keine Hilfsmittel verwenden, um den Standplatz auf der Arbeitsbühne zu erhöhen.
- Siehe auch Abschnitt 1.2.10 Quetschen uns Scheren beim Einsatz von Arbeitsbühnen.
Rechtsgrundlagen und Informationen: § 26 BGV D27
8.4 Witterungsbedingungen, Raumklima
Lufttemperatur
- Sollwerte einhalten:
- bei überwiegend sitzender Tätigkeit
| mindestens | + 19 °C |
- bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit
| mindestens | + 17 °C |
- bei schwerer körperlicher Arbeit
| mindestens | + 12 °C |
| | mindestens | + 20 °C |
| | maximal | + 26 °C |
- Sofern bei Arbeiten im Freien und in Kühlräumen diese Grenzwerte nicht eingehalten werden können, geeignete Schutzkleidung bereitstellen und benutzen.
Luftgeschwindigkeit
- Sollwerte einhalten:
- leichte körperliche Arbeit im Sitzen
| maximal 0,1 m/s |
- leichte körperliche Arbeit im Stehen
| maximal 0,2 m/s |
- schwere körperliche Arbeit
| maximal 0,4 m/s |
- Erforderlichenfalls Windfang, Luftschleuse, Luftschleieranlagen, Torwetterschutz installieren.
Witterungsschutz
- Überdachung anordnen, z.B. an der Ladestelle, um die Personen an der Ladestelle gegen Regen zu schützen.
- Torwetterschutz anordnen, um seitliches Eindringen von Regen und Kaltluft zu verhindern.
- Fahrzeugführer und Fahrersitze durch geeignete Einrichtungen gegen Witterungseinflüsse schützen.
- Gegebenenfalls Wetterschutzkleidung zur Verfügung stellen.
- Auf witterungsbedingte Veränderungen der Last achten.
- Windkräfte auf bewegliche Teile des Fahrzeugs bzw. der Ladung berücksichtigen.
- Lastaufnahmemittel, Schaltleisten eisfrei halten.
Weitere ergonomisch-organisatorische Maßnahmen
- Bekleidung nach der Arbeitsaufgabe, dem Arbeitsort und der Jahreszeit wählen.
- Bei schlechten Sichtverhältnissen, Schnee und Glatteis Arbeiten im Gleisbereich mit besonderer Vorsicht durchführen .
- Bei starkem Frost Hautkontakt mit Metallteilen vermeiden.
- Aufwärmzeiten bei Arbeiten in der Kälte oder kalten Jahreszeiten einplanen.
- An heißen Tagen Getränke, z.B. Tee, Mineralwasser, bereit stellen.
- Bei Arbeiten im Freien Gefährdung durch UV-Strahlen beachten.
- Bei Kälte- bzw. Hitzearbeit arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach den arbeitsmedizinischen Grundsätzen G 21, G 30 veranlassen.
Rechtsgrundlagen und Informationen: §§ 5, 6, 16 ArbStättV; § 19 BGV D27; BGI 504
9. Physische Belastungen, Arbeitsschwere
9.1 Schwere körperliche Arbeit
9.1.1 Grundlagen
Schwere körperliche Arbeit kann zu einer Belastung führen.
Die Höhe der Belastung beim Handhaben von Lasten hängt ab sowohl von objektiven Parametern wie Gewicht, Form, Größe, Lage, Hubhöhe, Transportweg und -geschwindigkeit und Greifbedingungen, als auch von individuellen Parametern, wie Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Leistungsfähigkeit, Körpergröße und -gewicht.
Beim Heben und Tragen wird " insbesondere die Wirbelsäule beansprucht, die gegen kurzzeitige oder langfristige Überlastung zu schützen ist. Beim Ziehen und Schieben wird das gesamte Muskel-Skelett-System, besonders der Hand-Arm-Schulter-Bereich belastet.
Einseitiges Ziehen kann zu einer Verdrehung und damit zu einer erheblichen Belastung der Wirbelsäule führen.
Allgemeine Schutzmaßnahmen beim Heben und Tragen:
- Technische Maßnahmen:
- Transport- und Tragehilfsmittel bereitstellen und verwenden.
- Lasten in ergonomischer Höhe bereitstellen, z.B. Arbeitstische und Transportmittel mit höherverstellbaren Arbeits- bzw. Ladeflächen.
- Granulate über Rohrleitungen zuführen.
- Beim Verzurren von Ladung technische Hilfsmittel, wie Spannratschen und -hebel, verwenden.
- Organisatorische Maßnahmen:
- Heben und Tragen möglichst vermeiden oder mechanisieren.
- Transportwege minimieren.
- Bedingungen für das Heben und Tragen verbessern, z.B. ausreichenden Bewegungsraum am Arbeitsplatzschaffen.
- Auswahl von geeigneten Mitarbeitern treffen.
- Lastgewichte verringern, z.B. kleine Gebinde einsetzen.
- Ergonomisch zumutbare Lasten und Handhabungshäufigkeiten einhalten.
- Versicherte zum "richtigen" Heben und Tragen unterweisen und Ausführung kontrollieren.
- Ladegut zunächst vorsichtig anheben.
Schwerpunkt austarieren.
- So greifen, dass Gliedmaßen nicht gequetscht werden können.
Abb 49: Mitgänger-Flurförderzeug mit höher verstellbarer Ladefläche
Im Allgemeinen werden Lasten bis 10 kg für Männer und bis 5 kg für Frauen als unkritisch angesehen.
Die nachstehend angegebenen orientierenden Werte zu Hebe- und Tragehäufigkeiten von Lasten dienen vorrangig dem Ziel zu prüfen, ob technische, organisatorische oder arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen vorzusehen sind.
Sie dienen nicht zur Feststellung von Berufskrankheiten.
Tabelle 4: Orientierende Werte zu Hebe- und Tragehäufigkeiten1 von Lasten1 für Männer und Frauen in einer Ganztagsschicht 2, bei deren Überschreitung vorzugsweise technische und/oder organisatorische Maßnahmen insbesondere zum Schutz der Lendenwirbelsäule vorzusehen sind.
| Geschlecht | Lastgewicht (in kg) | Heben, Absetzen, Umsetzen und Halten | Tragen |
Dauer < 5 s | Trageentfernung 5 bis < 10 m | Trageentfernung 10 bis < 30 m | Trageentfernung
> 30 m |
| Männer | < 10 | Im Allgemeinen keine Einschränkungen |
| 10 bis < 15 | bis 1.000 mal pro Schicht | bis 500 mal pro Schicht | bis 250 mal pro Schicht | bis 100 mal pro Schicht |
| 15 bis < 20 | bis 250 mal pro Schicht | bis 100 mal pro Schicht | bis 50 mal pro Schicht |
| 20 bis < 25 | bis 100 mal pro Schicht | bis 50 mal pro Schicht | |
| > 25 | Nur in Verbindung mit speziellen präventiven Maßnahmen 3 |
| Frauen | | Im Allgemeinen keine Einschränkungen |
| 5 bis < 10 | bis 1.000 mal pro Schicht | bis 500 mal pro Schicht | bis 250 mal pro Schicht | bis 100 mal pro Schicht |
| 10 bis < 15 | bis 250 mal pro Schicht | bis 100 mal pro Schicht | bis 50 mal pro Schicht |
| > 15 | Nur in Verbindung mit speziellen präventiven Maßnahmen 3 |
1) Für Jugendliche, Ältere und Leistungsgeminderte sowie bei ungünstigen Ausführungsbedingungen/ Körperhaltungen wird erfahrungsgemäß eine Verringerung der orientierenden Werte empfohlen. 2) Schichtdauer 7 Stunden 3) Spezielle präventive Maßnahmen leiten sich aus der jeweiligen Tätigkeit ab. |
Die obigen Tabellenwerte gelten für Lastgewichte, welche eng am Körper gehoben oder getragen werden.
Quelle:
BGI der BGF
Abb. 50: Die Abhängigkeit von Lastgewicht und Häufigkeit pro Arbeitsschicht ist im oben stehenden Diagramm für zwei Körperhaltungen von männlichen Personen dargestellt worden. | | Abb. 51: Die Abhängigkeit von Lastgewicht und Häufigkeit pro Arbeitsschicht ist im oben stehenden Diagramm für zwei Körperhaltungen von weiblichen Personen dargestellt worden. |
| | |
- Grenzwerte für werdende Mütter:
< 5 kg bei regelmäßiger Lastbewegung
< 10 kg bei gelegentlicher Lastbewegung
- Zur Anwendung der Leitmerkmalmethode sind 3 Schritte erforderlich:
- Ermittlung des Zeiteinflusses (Zeitwichtung),
- Bestimmung des Einflusses von Last, Haltung und Ausführungsbedingungen (Wichtung der Leitmerkmale),
- Bewertung.
- Ein Formular zur Anwendung der Leitmerkmalmethode für Heben und Tragen findet sich in Anhang 2. Aus der Leitmerkmalmethode sind unmittelbar Gestaltungsnotwendigkeiten und -ansätze ableitbar.
Grundsätzlich sind die Ursachen hoher Wichtungen zu beseitigen.
Im Einzelnen sind das bei hoher Zeitwichtung organisatorische Regelungen, bei hoher Lastwichtung die Reduzierung des Lastgewichtes oder der Einsatz von Hebehilfen und bei hoher Haltungsgewichtung die Verbesserung der Arbeitsplatzgestaltung.
Rechtsgrundlagen und Informationen: § 5 ArbSchG; § 2 LasthandhabV; BGR 234; BGI 523; BGI 579-14
Allgemeine Schutzmaßnahmen beim Ziehen und Schieben:
- Technische Maßnahmen:
- Geeignete Transportmitteln bereitstellen und verwenden.
- Verkehrswege so auswählen, dass wenig Neigungen und Bodenunebenheiten auftreten.
- Ergonomisch gestaltete Handgriffe auswählen.
- Organisatorische Maßnahmen:
- Lastgewicht reduzieren.
- Arbeitsplatzgestaltung verbessern.
- Unterweisung zum "richtigen" Ziehen und Schieben geben.
Für Tätigkeiten, die mit dem Ziehen und Schieben von Lasten verbunden sind, fehlen bisher Analyse- und Bewertungsverfahren.
Für eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Ziehen und Schieben wurde eine methodische Handlungsanleitung erarbeitet (Formular siehe Anhang 2).
- Für die Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Ziehen und Schieben werden die
- Zeit (Häufigkeit und Dauer eines Zieh- und Schiebevorgangs),
- zu bewegende Masse (Lastgewicht),
- Positioniergenauigkeit, Bewegungsgeschwindigkeit,
- Körperhaltung,
- Ausführungsbedingungen, z.B. Fußbodenbeschaffenheit, Neigung des Verkehrsweges, Rollwiderstand,
- sowie geschlechtsbezogene Unterschiede, z.B. Körpermaße, physische Leistungsvoraussetzungen berücksichtigt.
Rechtsgrundlagen und Informationen: § 5 ArbSchG; LasthandhabV
9.1.2 Schwere körperliche Arbeit durch Heben und Tragen ortsveränderlicher Ladebrücken
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 9.1 Schwere körperliche Arbeit; Allgemeines
- Konstruktiv geeignete Ladebrücken, z.B. Gewichtsbegrenzung durch Leichtbauweise, integrierte Transportrollen, Griffmöglichkeiten oder Aufnahmevorrichtungen für den Transport mit Flurförderzeugen, auswählen.
- Geeignete Transporthilfen, z.B. Fahrbügel, Handhubwagen, Flurförderzeug, bereitstellen und verwenden.
Rechtsgrundlagen und Informationen:
DIN EN 1398
9.1.3 Schwere körperliche Arbeit durch große erforderliche Betätigungskräfte bei Ladebrücken
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 9.1 Schwere körperliche Arbeit; Allgemeines
- Ladebrücken mit geringen Betätigungskräften auswählen und verwenden, vorzugsweise kraftbetätigt statt handbetätigt.
Nach DIN EN 1398 dürfen die Betätigungskräfte höchstens 300 N betragen.
- Auf ergonomisch gestaltete Betätigungselemente zum Einleiten der erforderlichen Betätigungskräfte achten.
Rechtsgrundlagen und Informationen:
DIN EN 1398
9.1.4 Schwere körperliche Arbeit beim Verziehen von Schienenfahrzeugen
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 9.1 Schwere körperliche Arbeit; Allgemeines
- Einhängen der Zugeinrichtung zweckmäßigerweise zu zweit durchführen.
Bei Seilzuganlagen mit geschlossenem Seil können beim Einhängen in den Zughaken des Schienenfahrzeuges erhebliche Kräfte auf die Wirbelsäule wirken.
Insbesondere dann, wenn aus betrieblichen Gründen das Seil vorgespannt ist.
- Sicheren Stand im Gleisbett suchen und Kupplung mit beiden Händen körpernah ein- oder aushängen.
Rechtsgrundlagen und Informationen: § 26 BGV D30
9.2 Einseitig belastende körperliche Arbeit
- Sich ständig wiederholende Arbeitsgänge, Zwangshaltung, beengte Raumverhältnisse, Halten, Drücken usw. möglichst vermeiden.
- Kurzpausen einplanen und realisieren.
- Arbeitsposition zwischen den Beteiligten wechseln, z.B. durch Poolbildung.
- Langanhaltendes Rückwärtsfahren mit Flurförderzeugen vermeiden, Dreh- oder Wendesitz bereitstellen, Einweiser einsetzen.
Rechtsgrundlagen und Informationen:
BGI 597-14