10. Belastungen aus Wahrnehmungen und Handhabbarkeit
10.1 Informationsaufnahme
Optische Anzeigen
- Blendfreie, reflexionsarme, ausreichend erkennbare Anordnung wählen.
- Eindeutige Zeichenaussagen verwenden.
- Informationsgehalt verständlich gestalten.
Gefahrensignale
- Deutlich erkennbar gestalten.
- Bedeutung festlegen.
Sicherheitskennzeichen
- Gestaltungsgrundsätze der BGV A8 beachten.
- Deutlich erkennbar und dauerhaft anbringen, eventuell beleuchten.
- Gegen Umgebungseinflüsse widerstandsfähiges und leicht zu reinigendes Material verwenden.
- Bei Verschmutzung reinigen.
Zu hohe Informationsdichte
- Unwichtige Informationen weglassen.
- Informationen strukturieren.
Ausnahmesituationen
- Besondere Maßnahmen vorsehen, dass die Versicherten auch in vorhersehbaren Ausnahmesituationen, z.B. bei Störungen, Ablenkungen oder Havariefällen, Informationen aufnehmen können.
- Ausnahmesituationen ausreichend üben.
Rechtsgrundlagen und Informationen: §§ 14, 15 BGV A8; BGI 523
Sichtverbesserung am Flurförderzeug
- Bildschirm auf Flurförderzeug so auswählen, dass Darstellung auf dem Bildschirm gut erkennbar ist.
- Für ausreichende Beleuchtung am Flurförderzeug sorgen.
- Scheibe (auch Fahrerschutzdach) regelmäßig reinigen.
Rechtsgrundlagen und Informationen: §§ 3, 4 BildscharbV; § 14 BGV A8; BGI 523
10.2 Beleuchtung
- Sollwerte für die Mindest-Beleuchtungsstärke [Lux] einhalten, z.B.:
Tabelle 5: Mindest-Beleuchtungsstärken für ausgewählte Arbeitsbereiche
| Lagerräume | |
Lagerräume für gleichartiges oder großteiliges Lagergut
| 50 |
Lagerräume mit Suchaufgabe bei nicht gleichartigem
| 100 |
Lagergut
| |
Lagerräume mit Leseaufgabe (Warenkontrolle)
| 200 |
| Verkehrswege in Gebäuden | |
für Personen
| 50 |
für Personen und Fahrzeuge
| 100 |
| Treppen, Fahrtreppen und geneigte Verkehrswege | 100 |
| Verladerampen | 100 |
| Verladestellen im Freien | 30 |
| Halleneinfahrten | |
Tagbetrieb
| 400 lx, mindestens 2fache des Hallen- Innenraums |
Nachtbetrieb
| 0,5 bis 0,2fache des Hallen-Innenraums |
| Ladegleise | 10 |
| Seilzuganlagen | 100 |
| Rettungswege allgemein | 1 |
| Rettungswege an Arbeitsplätzen mit besonderer Gefährdung | 15 |
- Dunkelstellen vermeiden, z.B. an Halleneinfahrten.
- Große Kontraste zwischen hellen und dunklen Flächen vermeiden.
- Beleuchtung blendfrei ausführen.
- Laderampenbeleuchtung so ausgestalten, dass LKW-Laderaum mit ausgeleuchtet wird.
- Beleuchtungskörper so anbringen, dass für räumliches Sehen erforderliche Schattigkeit/Kontrast entstehen.
- Erforderlichenfalls Sicherheitsbeleuchtung einrichten.
- Prüfen, ob die Fahrzeugbeleuchtung für das Vor- und Rückwärtsfahren ausreichend ist.
Rechtsgrundlagen und Informationen: § 7 ArbStättV; BGR 131; BGI 523; BGI 770; DIN 5035-2
10.3 Handhabbarkeit von Arbeitsmitteln und Transportgut
- Ergonomisch geprüfte Arbeitsmittel einsetzen, auf Kennzeichnung CE und GS bei Anschaffung achten.
- Griffigkeit von Oberflächen gewährleisten, Griffe anbringen oder Grifföffnungen schaffen.
- Bei ungünstigen Transportbedingungen Transport- und Tragehilfsmittel, z.B. Tragebänder, Griffe, Rollwagen, bereitstellen und verwenden.
- Auch bei großem und sperrigem Transportgut ausreichende Sicht auf den Verkehrsweg sicherstellen.
- Sammelbehälter, z.B. Gitterboxen statt einzelner Ladegüter benutzen.
- Transportgut "über Eck" aufnehmen/absetzen, um Quetschungen zu vermeiden.
Rechtsgrundlagen und Informationen: BetrSichV; BGI 523
11. Psychomentale Belastungen
11.1 Arbeit unter Zeitdruck
- Arbeitsabläufe planen.
- Abläufe trainieren.
- Checkliste für erforderliche Arbeiten in richtiger Reihenfolge erstellen.
11.2 Über-/Unterforderung
- Aufgaben eindeutig formulieren.
- Ständig wiederkehrende Arbeitsgänge vermeiden.
- Aufgaben verteilen, kombinieren.
- Informationsfluss verbessern.
- Mitarbeiter in Entscheidungsprozesse einbeziehen.
- Mitarbeiter zu eigenverantwortlichem Verhalten motivieren.
- Verhalten der Mitarbeiter im Störungsfall üben.
11.3 Arbeitszeitregelungen
- Erforderliche Pausen - und Ruhezeiten planen und einhalten.
- Versicherte informieren, wie Schichtarbeit weniger belastend gestaltet werden kann:
- Möglichkeiten zur Verbesserung des Schlafes, z.B. Einfluss von Lärm, Licht, Wärme berücksichtigen,
- Ernährungsgewohnheiten,
- Bewegung/Gesundheit,
- Freizeit/Freundschaft.
- Schichtarbeit optimieren:
- Mitarbeiter bei Aufstellung des Schichtsystems einbeziehen,
- Pilotversuche durchführen,
- Anzahl aufeinander folgender Nachtschichten klein halten,
- möglichst viele freie Wochenenden einhalten,
- Rotationsrichtung vorwärts, erst Früh-, dann Spät- dann Nachtschicht,
- Schichtdauer abhängig von Arbeitsschwere planen,
- schwierige Aufgaben, z.B. Laden von Hand nicht zum Schichtende erledigen lassen,
- An- und Abfahrt der Versicherte organisieren.
Rechtsgrundlagen und Informationen: ArbZG; BGAG-Report "Lage und Dauer der Arbeitszeit aus der Sicht des Arbeitsschutzes"
11.4 Schnell bewegtes Fördergut
- Fördergeschwindigkeit beim Sortieren, z.B. bei der Flaschenkontrolle einhalten.
- Stroboskopeffekt ausschalten.
- Zeitdauer an diesem Arbeitsplatz begrenzen, z.B. Arbeitsplatzrotation.
12. Gefährdungen durch Mängel in der Organisation
12.1 Unterweisung
- Erstunterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit auf der Grundlage der arbeitsplatzbezogenen Betriebsanweisung, sofern vorhanden, vornehmen, insbesondere über
- Normalbetrieb,
- betriebstypische Abweichungen vom Normalbetrieb,
- Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung,
- Verhalten bei Unfällen.
- Kurze, wiederkehrende Unterweisungen auf der Grundlage der arbeitsplatzbezogenen Betriebsanweisung, sofern vorhanden, möglichst häufig, mindestens einmal jährlich vornehmen, insbesondere
- bei Arbeitsplatzwechsel,
- nach längerer Pause, z.B. Mutterschutz, Wehrdienst,
- von besonders schutzbedürftigen Personen, z.B. Jugendliche, Schwangere, Behinderte, Personen, die nach einem schweren Arbeitsunfall eingegliedert werden,
- von Leiharbeitnehmern, Fremdfirmenmitarbeitern, Reinigungspersonal, sonstigen Betriebsfremden.
- Arbeitsplatzbezogene Unterweisung in kleinen Gruppen unter aktiver Beteiligung der Teilnehmer durchführen.
- Unterweisung bei neuen Erkenntnissen, bezüglich Gefährdungen und Belastungen durchführen, z.B. nach Unfällen, Beinaheunfällen, arbeitsbedingten Erkrankungen.
- Unterweisung bei Vorliegen neuer oder anderer Gefährdungen und Belastungen, z.B. neue oder geänderte Maschinen, Verfahren, Tätigkeiten, Stoffe, Umgebungsbedingungen, Umsetzen von Maschinen und Betriebseinrichtungen.
- Unterweisung bei Änderung oder Einführung neuer Notfall-, Rettungs- und Alarmierungssysteme durchführen.
- Sicherere Verhaltensweisen und Notfallmaßnahmen regelmäßig trainieren.
- Unterweisung mit Unterschrift der Teilnehmer dokumentieren.
- Durch regelmäßige Beobachtung und Kontrolle sicherstellen, dass gemäß Unterweisung gearbeitet wird.
Rechtsgrundlagen und Informationen: § 9 BetrSichV; § 20 GefStoffV; § 29 JArbSchG; § 2 MuSchV; § 81 BetriebVG; BGI 527
12.2 Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisungen
12.2.1 Allgemeines
Betriebsanweisungen beschreiben das Verhalten und die erforderlichen Maßnahmen bei Gefährdungen und Belastungen unter Berücksichtigung der Betriebsanleitungen der Hersteller für die verwendeten Arbeitsmittel.
Inhalt von Betriebsanweisungen kann sein:
- Benutzung technischer Einrichtungen, z.B.:
- Kraftbetriebene Flurförderzeuge
- Laden von Akkumulatoren
- Stetigförderer
- Regalbediengeräte
- Hubtische bzw. Hubladebühnen
- Kraftbetriebene Lagereinrichtungen
- Kraftbetriebene Ladebrücken
- Verwendung von Hilfsmitteln, z.B. Ladebleche, Ladebrücke, Rollbehälter, Tragehilfen, Leitern, Tritte
- Besondere Verhaltens- und Verfahrensweisen, z.B.:
- Verwendung geeigneter Transport- und Hilfsmittel
- richtiges Heben und Tragen, Angaben zu Körperhaltung, Grenzwerte, Tragewege
- Verkehrswege für Fahrzeuge und Fußgänger festlegen
- Verkehrsregelungen treffen, z.B. Schilder, Einweisung, Fremdfirmen
- Regelungen zu Abstell- und Lagerflächen
- Verkehrsregelungen für innerbetrieblichen Schienenverkehr
- Regelung zur Aufzugsnutzung
- Umgang mit Gefahrstoffen
- Beachtung eines Zusammenlagerungsverbots
- Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen
- Verhalten auf Rampen
- Verhalten von Fahrzeugführer und Lagerpersonal
- Brandschutz, Angaben zu Feuerlöscheinrichtungen, Rauchverbot
- Gefahrfall/Alarmplan
- Rettungs- und Erste-Hilfe-Maßnahmen
- Betriebsanweisungen den Versicherten ständig zugänglich machen.
- Form und Anforderungen an Betriebsanweisungen beachten:
- In einer für die Versicherten verständlichen Sprache verfassen.
- Eindeutige Formulierungen verwenden.
- Aussagen möglichst konkret fassen.
- Betriebsanweisung im Arbeitsbereich für jeden erreichbar aushängen.
- Betriebsanweisungen aktualisieren, z.B. bei:
- Verfahrensveränderungen,
- Einsatz anderer Hilfsmittel oder persönlicher Schutzausrüstungen,
- neuen Erkenntnissen.
Rechtsgrundlagen und Informationen:
BGV A1
12.2.2 Weitere Angaben in arbeitsplatzbezogenen Betriebsanweisungen
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 12.2.1 Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisungen; Allgemeines
Transport mit Flurförderzeugen
- Zusätzliche Regelungen treffen zu:
- Ermittlung des Lastgewichts
- Bestimmungsgemäße Verwendung gemäß Betriebsanweisung,
- Betriebliche Verkehrsregeln, z.B. Geschwindigkeit, Vorfahrt,
- Verhinderung unbefugter Benutzung,
- Gerätespezifische Besonderheiten, z.B. Antriebsarten, Anbaugeräte, Sonderbauformen,
- Transport und Stapeln von Lasten.
- Versicherten im Wirkungsbereich von Flurförderzeugen unterweisen über
- Fahrphysik, tote Winkel,
- Kontaktaufnahme mit Fahrzeugführer,
- Notwendige Schutzabstände zum betriebsbereiten Fahrzeug,
- Regeln für Sondereinsätze.
Abb. 52: Beispiel für ein ungeeignetes Lastaufnahmemittel
Rechtsgrundlagen und Informationen: § 5 BGV D27; BGI 545
Stetigförderer
- Gerätespezifische Besonderheiten bei besonderen Bauarten, z.B. Hängeförderern oder fahrbaren Traggerüsten beachten.
- Lastgewicht ermitteln.
- Gemäß Betriebsanweisung verwenden.
- Überqueren von Stetigförderern regeln.
Verfahrbare Lagereinrichtungen
- Anweisungen für den Betrieb handverfahrbarer oder kraftbetriebener Lagereinrichtungen erstellen.
Rechtsgrundlagen und Informationen:
BGV A1; BGR 234
Abb. 53: Beispiel einer Betriebsanweisung für eine handverfahrbare Regalanlage
Betriebsanweisung für verfahrbare Regalanlage
- Das Bewegen der Regale darf erst erfolgen, wenn festgestellt worden ist, dass sich niemand in den zu schließenden Gängen befindet.
- Es dürfen nur maximal drei Regale gleichzeitig bewegt werden.
- Der Gang darf erst betreten werden, wenn dieser ganz aufgefahren ist.
- Die Ordner dürfen nur in die dafür vorgesehen Fächer abgestellt werden.
- Erforderlichenfalls sind zum Erreichen der oberen Fächer Tritte oder Leitern zu benutzen.
Nach der Benutzung sind diese unverzüglich aus dem Aktenraum zu entfernen.
- Die Fachböden dürfen nicht betreten werden.
- Auf der oberen Abdeckung der Regale dürfen weder Ordner noch sonstige Gegenstände gelagert werden.
- Werden an der Regalanlage Mängel festgestellt, die eine Gefährdung hervorrufen können, ist dies unverzüglich dem Abteilungsleiter zu melden.
|
Verziehen von Schienenfahrzeugen
- Verziehen von Schienenfahrzeugen mit Angaben zu:
- Aufgaben der mit Fahrbewegungen Beschäftigten,
- Höchstzahl der gleichzeitig zu bewegenden Fahrzeuge,
- Ladungsart und Ladungssicherung,
- Auswahl und Verwendung von Hemmschuhen, Radvorlegern,
- Verhalten, z.B. bei Störungen, Schlechtwetter, Energieausfall,
- besonderen Verhaltensmaßnahmen, z.B. Verziehen von Waggons mit feuerflüssigen Massen,
- Einsatz von Gabelstaplern, Rangiergeräten, Kraftfahrzeugen als Rangierhilfsmittel.
Rechtsgrundlagen und Informationen: BetrSichV; § 20 GefStoffV; § 29 JarbSchG; § 2 MuSchV; § 81 BetriebVG; BGI 527; BGI 578
Verkehrsregelung
- Verkehrswege für Fahrzeuge und Fußgänger sowie Lagerplätze festlegen.
- Verkehrsregelung bekannt machen, z.B. durch Schilder, Einweisung Fremdfirmen.
- Sonderregelungen für innerbetrieblichen Schienenverkehr treffen.
- Benutzung von Aufzügen regeln.
Rechtsgrundlagen und Informationen: § 17 ArbStättV; ASR 17/1,2; BGV A1
Persönliche Schutzausrüstungen
- Auswahl und Benutzung festlegen.
- Persönliche Schutzausrüstungen abhängig vom Transportgut, z.B. Chemikalien, auswählen.
- Persönliche Schutzausrüstungen abhängig von der Transportstrecke, z.B. Kühlhaus, Witterung, auswählen.
Störungsbeseitigung
- Zuständiges Personal festlegen.
- Hilfsmittel zur Verfügung stellen, z.B. persönliche Schutzausrüstungen, Hubarbeitsbühne statt Leiter.
Rechtsgrundlagen und Informationen:
BGV A1; Betriebsanleitungen der Hersteller, BGI 577
Einsatz von Arbeitsbühnen an Flurförderzeugen
- Personen mit der Arbeitsbühne erst auf- oder abwärts fahren, wenn die Arbeitsbühne sicher befestigt ist und die Umwehrung ordnungsgemäß geschlossen ist.
- Fahrerplatz auf dem Flurförderzeug bei hochgefahrener Arbeitsbühne nicht verlassen.
- Das Flurförderzeug mit besetzter Arbeitsbühne nicht verfahren mit Ausnahme von:
- Fahrbewegungen zur Feinpositionierung an der Einsatzstelle,
- Verfahren mit nicht höher als bodenfrei angehobener Arbeitsbühne, sofern ein Haltegriff innerhalb der Kontur der Arbeitsbühne vorhanden ist und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Flurförderzeuges 16 km/h nicht überschreitet,
- Regal- und Kommissionierstapler, die in Regalgängen bestimmungsgemäß mit angehobener Last verfahren werden dürfen.
- Während der Hub-, Senk- und Fahrbewegungen nicht über die Arbeitsbühne hinausbeugen oder über diese hinausgreifen.
- Für die Verständigung zur Verfügung gestellte technische Einrichtung im Bedarfsfall benutzen.
- In Schmalgängen oder wenn Versicherte mit der Hubeinrichtung zu Arbeiten an Regalen entlang gefahren werden, nur besondere Arbeitsbühnen mit zusätzlichem Schutz gegen Quetsch- und Schergefahren zwischen Arbeitsbühne und Regal einsetzen.
Rechtsgrundlagen und Informationen: § 26 BGV D27
12.3 Koordination
Unzureichende Absprachen
- Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse von Vorgesetzten abgrenzen.
- Warn- oder Verständigungseinrichtungen schaffen und verwenden.
- Handzeichen und Kommandos vereinbaren.
- Regelungen bei Überlappung der Tätigkeitsbereiche, insbesondere beim Zusammentreffen von Fußgängern und Fahrzeugen vornehmen.
- Betriebsfremde in örtliche Gegebenheiten einweisen, über Sicherheitsmaßnahmen informieren, Betriebsanweisungen erstellen.
Rechtsgrundlagen und Informationen: § 8 ArbSchG; § 3 BaustellV
12.4 Zuständigkeiten
- Betriebsfremde in ihre Arbeitsbereiche einweisen, Schnittstellen zum Lade- und Lagerpersonal festlegen.
- Erlaubnis- und Freigabescheine ausstellen.
- Bedingungen für die Überlassung von Flurförderzeugen festlegen.
- Schriftliche Vereinbarungen mit Fremdfirmen treffen.
- Abweichungen vom Sollzustand als Anlass für Klärungsgespräche nehmen.
- Einen geeigneten Koordinator mit Weisungsbefugnis gegenüber allen Beschäftigten bestellen und bekannt machen, wenn
- mit Fremdfirmen zusammengearbeitet wird
- mehrere Fremdfirmen zusammenarbeiten, z.B. auf einer Baustelle.
- Zuständigkeiten und Aufgaben des Koordinators vertraglich vereinbaren.
- Betriebsfremde beim Vorgesetzten an- und abmelden.
12.5 Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen
- Arbeitsbedingungen so gestalten, dass auf persönliche Schutzausrüstungen verzichtet werden kann.
- Geeignete und wirksame Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen z.B.:
- Schutzschuhe, wenn mit Fußverletzungen durch Stoßen, Einklemmen, umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände zu rechnen ist,
- Schutzhandschuhe beim Be- und Entladen von Gefahrstoffen,
- Schutzschuhe und Schutzhandschuhe bei Montage oder Demontage von Lagereinrichtungen,
- Wetterschutzkleidung bei Arbeiten in Kühlhäusern und im Freien,
- Schutzhandschuhe beim Umgang mit scharfkantigen Gegenständen.
- Versicherte an der Auswahl beteiligen, Trageversuche durchführen, Benutzung durchsetzen.
- Hautschutzplan aufstellen und durchsetzen.
- Bei Aufenthalt im Gleisbereich und gleichzeitiger Gefährdung durch bewegte Schienenfahrzeuge Warnweste tragen.
Abb. 54: Beispiele von Schutzhandschuhen für verschiedene Tätigkeiten
Rechtsgrundlagen und Informationen: § 15 ArbSchG; § 2 PSA-BV; BGV A1; BGR 234; BGR 189-201
12.6 Hygieneorganisation
- Verkehrs- und Arbeitsflächen sauber halten.
Mit Gefahrstoffen verunreinigte Kleidung sofort wechseln.
- Persönliche Hygiene vor dem Essen und Trinken durchführen, z.B. Händewaschen, Einnahme von Mahlzeiten nur an den dafür vorgesehenen Plätzen.
Rechtsgrundlagen und Informationen: § 35 ArbStättV
12.7 Instandhaltung, Störungsbeseitigung
Allgemein gilt:
- Betriebsorientierten Wartungsplan erstellen.
- Wartungspersonal festlegen.
- Angaben des Herstellers befolgen, insbesondere auch bei Probebetrieb.
- Angehobene Teile, z.B. Ladebrückenplateaus durch eine Wartungsstütze sichern.
- Bei erkannter Beschädigung oder Störung der Arbeitssicherheit einer Einrichtung umgehend Maßnahmen zu deren Beseitigung einleiten.
Bei gravierendem Sicherheitsmangel Einrichtung außer Betrieb nehmen oder absperren.
- Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln nur durch eine Elektrofachkraft oder durch elektrotechnisch unterwiesene Personen unter Aufsicht einer Elektrofachkraft durchführen lassen.
Die 5 Sicherheitsregeln einhalten:
- Freischalten
- Gegen Wiedereinschalten sichern
- Spannungsfreiheit allpolig feststellen
- Erden und Kurzschließen
- Benachbarte unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken
- Maximale Nutzungsdauer von Arbeitsmitteln beachten, z.B. Ablegereife von Tragseilen.
- Bleibend verformte tragende Bauteile, z.B. Stützen und Träger, nach Entlastung instandsetzen bzw. ersetzen.
Abb. 55: Verformte Regalteile
- Wartungs- und Inspektionsintervalle einhalten.
- Flachpaletten und Boxpaletten mit Schäden oder Mängeln
- instandsetzen oder Benutzung entziehen,
- nicht gekennzeichnete Ladungsträger der Benutzung entziehen.
Abb. 56: Instandsetzungskriterien für Euro-Flachpaletten und Gitterboxpaletten
| |
Nicht gebrauchsfähig sind Flachpaletten, wenn
- ein Brett fehlt, schräg oder quer gebrochen ist,
- mehr als zwei Bodenrand-, Deckrandbretter oder ein Querbrett so abgesplittert sind, dass je Brett mehr als ein Nagel- oder Schraubenschaft sichtbar ist,
- ein Klotz fehlt, so zerbrochen oder abgesplittert ist, dass mehr als ein Nagel- oder Schraubenschaft sichtbar ist,
- die wesentlichen Kennzeichen fehlen oder unleserlich sind,
- offensichtlich unzulässige Bauteile zur Reparatur verwendet worden sind (zu dünne, zu schmale, zu kurze Bretter oder Klötze) oder
- der Allgemeinzustand so schlecht ist, dass die Tragfähigkeit nicht mehr gewährleistet ist (morsche, faule oder mehrere abgesplitterte Bretter oder Klötze).
| Nicht gebrauchsfähig sind Boxpaletten, wenn
- der Steilwinkelaufsatz oder Ecksäule verformt sind,
- die Vorderwandklappen unbeweglich oder so verformt sind, dass sie nicht mehr geschlossen werden können, bzw. wenn Klappenverschlüsse nicht mehr funktionsfähig sind,
- der Bodenrahmen oder die Füße so verbogen sind, dass die Boxpalette nicht mehr gleichmäßig auf den vier Füßen steht oder nicht mehr ohne Gefahr gestapelt werden kann,
- die Rundstahlgitter gerissen sind, so dass die Drahtenden nach innen oder nach außen ragen (eine Masche pro Wand darf fehlen).
- ein Brett fehlt oder gebrochen ist oder
- die wesentlichen Kennzeichen fehlen oder unlesbar sind.
|
|
bei Regalbediengeräten
- Lastaufnahmemittel von Regalbediengeräten, die für das Betreten von Personen nicht bestimmt sind, im Störungsfall nur betreten, wenn am Gerät eine Fangvorrichtung vorhanden ist und die Person durch persönliche Schutzausrüstungen gesichert ist.
- Vor Wiederinbetriebnahme darauf achten, dass sich keine Personen und Hindernisse im Gang befinden.
Rechtsgrundlagen und Informationen:
DIN EN 528
in Schmalganglägern
- Personen beauftragen, die Schmalgänge zu Lager- oder Nebenarbeiten aus betrieblichen Gründen betreten.
- Schmalgänge nur zu Lager- oder Nebenarbeiten betreten, wenn Auftrag des Unternehmers vorliegt.
- Schmalgänge erst betreten, wenn sich keine Regal- oder Kommissionierstapler darin befinden und das Wiedereinfahren verhindert ist oder die Stapler sicher stillgelegt sind.
Ausnahme:
Falls der gleichzeitige Aufenthalt von Regal- bzw. Kommissionierstaplern mit Fußgängern im Schmalgang bestimmungsgemäß vorgesehen ist, z.B. durch Maßnahmen nach Abschnitt 1.1.7 Mechanische Gefährdungen durch Schmalgang-Stapler.
- Gesperrte Schmalgangläger nur von einer vom Unternehmer ausdrücklich beauftragten Person wieder freigeben lassen und auch erst dann, wenn alle Versicherten den Schmalgang wieder verlassen haben.
Rechtsgrundlagen und Informationen: §§ 33, 34 BGV D27
12.8 Wiederkehrende Prüfungen von Einrichtungen
Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln.
Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und vor Auslösung eines Unfalls oder einer Krankheit abgestellt werden.
Der Arbeitgeber hat ferner die Voraussetzungen festzulegen, welche die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen).
Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der befähigten Personen für die nachstehend aufgelisteten Einrichtungen durch die genannten Personen wahrgenommen werden können.
- Nach bisheriger Praxis entsprechen folgende Fristen für wiederkehrende Prüfungen den Regeln der Technik:
Tabelle 6: Prüfung für ausgewählte Einrichtungen (SK = Sachkundiger)
| Beleuchtungsanlagen | alle 3 Jahre durch SK |
| Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel | mindestens alle 4 Jahre (Regelfall) |
| Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel | mindestens alle 6 Monate (Regelfall) |
| Kraftbetätigte Fenster, Türe, Tore | 1x jährlich durch SK |
| Feststellanlagen für Brandschutztüren | 1x jährlich durch SK |
| Feuerlöscher | alle 2 Jahre |
| Flurförderzeuge | 1x jährlich durch SK |
| Hebebühnen | 1x jährlich durch SK |
| Ladebrücken (fest mit Gebäude verbunden) | 1x jährlich durch SK |
| Lagereinrichtungen, kraftbetätigt | 1x jährlich durch SK |
| Rampen, fahrbare | 1x jährlich durch SK |
| Paletten, Stapelhilfsmittel ... | regelmäßig durch Unternehmer |
| Leitern, Tritte | regelmäßig durch Unternehmer |
| Lüftungstechnische Anlagen | alle 2 Jahre durch Unternehmer |
| Notschalter | 1x jährlich durch Unternehmer |
| Notaggregat | 1x monatlich Probelauf |
| Sicherheitsbeleuchtung | 1x jährlich durch Unternehmer |
| Sicherheitskennzeichnung | alle 2 Jahre durch Unternehmer |
| Sicherheitseinrichtungen allgemein | 1x jährlich durch Unternehmer |
| Regalbediengerät | 1x jährlich durch SK |
| Tragehilfsmittel | regelmäßig durch Unternehmer |
| Bauliche Einrichtungen, Treppen u.a. | regelmäßig durch Unternehmer |
| SK = Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse über das Produkt hat und mit den einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen soweit vertraut ist, dass er dessen Zustand hinsichtlich Arbeitsschutz beurteilen kann. |
- Sofern an technischen oder baulichen Anlagen Mängel erkannt werden, umgehend, ohne Abwarten der Prüffrist, geeignete Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen.
- Einrichtungen und Geräte sowie deren Sicherheitseinrichtungen vor Benutzung auf sichtbare Mängel prüfen, z.B. Flurförderzeuge täglich oder vor Schichtbeginn, Paletten vor Wiederverwendung.
Rechtsgrundlagen und Informationen: §§ 3, 10 BetrSichV
12.9 Ausbildung und Beauftragung
- Eignung des Versicherten für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten feststellen, z.B. durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach G 25.
- Theoretische und praktische Ausbildung durchführen, insbesondere für Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder Fahrerstand.
- Schriftliche Beauftragung durch Unternehmer vornehmen.
Rechtsgrundlagen und Informationen: § 27 BGV D27; BGG 925