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BGI 873 / DGUV Information 209-061 - Gebrauch von Hebebändern und Rundschlingen aus Chemiefasern
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisherige ZH 1/324)
- Jürgen Koop, Hans-Jürgen Kunze -
(Ausgabe 2004; 2010; 05/2013)
| Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz. |
Archiv 2010
Vorwort
BG-Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und ggf. Regeln geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Zur Verhütung von Unfallgefahren müssen beim Gebrauch von Hebebändern und Rundschlingen aus Chemiefasern bestimmte Regeln beachtet werden. Grundlegende sicherheitstechnische Anforderungen sind in Kapitel 2.8 der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500) enthalten. Nach Artikel 2 "Begriffsbestimmungen" Buchstabe d) der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gelten Anschlagmittel und ihre Bestandteile als Lastaufnahmemittel und sind entsprechend Anhang 1 Ziffer 1.7.3 "Kennzeichnung der Maschine" zu kennzeichnen:
Es bestehen folgende Normen für Hebebänder und Rundschlingen aus Chemiefasern
In dieser BG-Information sind die Regeln zusammengestellt, die bei der Verwendung und Instandhaltung von Hebebänder und Rundschlingen aus Chemiefasern zu beachten sind.
Sind für spezielle Einsätze vom Hersteller weitergehende Festlegungen getroffen worden, sind auch diese zu beachten.
Zur Vereinfachung werden im nachfolgenden Text "Hebebänder und Rundschlingen aus Chemiefasern" unter dem Begriff "Anschlagmittel aus Chemiefasern" zusammengefasst.
1. Allgemeine Hinweise zur Verwendung
- Vor dem Einsatz ist das geeignete Anschlagmittel aus Chemiefasern entsprechend der vorgesehenen Anschlagart, der erforderlichen Tragfähigkeit und der Oberfläche der Last auszuwählen (Bild 1-1).
Bild 1-1: Anschlagmittel richtig auswählen
- Nicht jede auf dem Etikett dargestellte Anschlagart ist auch für jeden Lastenanschlag geeignet. Siehe Kennzeichnung auf dem Etikett (Bild 1-2).
Bild 1-2: Angaben auf Etikett beachten
- Das ausgewählte Anschlagmittel aus Chemiefasern muss mit lesbarem Etikett ohne augenfällige Mängel sein. Zur Ablegereife siehe Abschnitt 4.
- Anschlagmittel aus Chemiefasern dürfen nicht über die Tragfähigkeit hinaus belastet werden. Über die Angaben auf dem Etikett hinaus können aus den Tabellen in Abschnitt 7 die Tragfähigkeiten für weitere Anschlagarten entnommen werden.
- Anschlagmittel aus Chemiefasern dürfen nicht geknotet werden (Bild 1-3).
Bild 1-3: Unzulässiger Knoten in einer Rundschlinge
- Anschlagmittel aus Chemiefasern dürfen nicht über scharfe Kanten gespannt und nicht über scharfe Kanten oder aufrauend wirkende Oberflächen gezogen werden.
Bild 1-4: Scharfe Kante
Bei Lasten mit scharfen Kanten oder aufrauend wirkenden Oberflächen dürfen Anschlagmittel aus Chemiefasern nur dann eingesetzt werden, wenn die gefährdeten Stellen des Anschlagmittels geschützt sind. Der Schutz muss nicht nur die unteren, sondern auch die oberen scharfen Kanten umfassen. Dies wird z.B. durch Schutzschlauch oder Festbeschichtung erreicht (Bilder 1-5 und 1-6).
Bild 1-5: Kantenschutz - Schutzschlauch
Bild 1-6: Kantenschutz - Festbeschichtung
- Beim Wenden von Coils sind diese vorher vom Stapel auf den Boden zu legen und anschließend am Boden zu wenden, so dass der Kantenschutz des beweglichen Schutzbandes auch nach dem Wenden die oberen Kanten umfasst (Bild 1-7).
- Anschlagmittel aus Chemiefasern müssen so um die Last gelegt werden, dass sie mit ihrer ganzen Breite tragen (Bild 1-8).
- Auf Anschlagmittel aus Chemiefasern dürfen Lasten nicht abgesetzt werden, wenn das Band bzw. die Rundschlinge dadurch beschädigt werden kann (Bild 1-9).
- Anschlagmittel aus Chemiefasern sind so zu verwenden, dass die Last gegen Herabfallen gesichert ist. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass im Hängegang (umgelegt, siehe Bild 1-10) nicht angeschlagen werden darf. Ein Verrutschen der Last muss verhindert sein.
Ausgenommen ist der Anschlag
- Zum Anschlagen von Lasten in der Anschlagart "geschnürt" dürfen Anschlagmittel aus Chemiefasern mit Endschlaufen nur verwendet werden, wenn diese verstärkt sind. Entsprechend DIN EN 1492-1 dürfen Hebebänder nur noch mit Endschlaufenverstärkung verwendet werden (Bild 1-12).
Bild 1-7: Wenden von Coils
Bild 1-8: Unzulässige Auflage der Last im Hebeband
Bild 1-9: Beschädigung einer Rundschlinge durch darauf abgesetzte Traverse
Bild 1-10: Sicherer Hängegang
Bild 1-11: Sicheres Anschlagen langer Lasten
Bild 1-12: Verstärkte Schlaufe
- Anschlagmittel aus Chemiefasern mit hoher Quersteifigkeit dürfen in der Anschlagart "geschnürt" nur verwendet werden, wenn sie im Bereich der Schnürung mit Beschlagteilen ausgerüstet sind, die eine Auflage in der gesamten Breite des Hebebandes gewährleisten (Bild 1-13).
Bild 1-13: Sichere Auflage durch Beschlagteil
- Anschlagmittel aus Chemiefasern müssen so angeschlagen werden, dass der Öffnungswinkel der Endschlaufen an den Verbindungsstellen 20° (Bild 1-14) nicht überschreitet.
Bild 1-14: Öffnungswinkel von Endschlaufen
Bei zu kurzen Schlaufen kann z.B. mit Reduziergehängen oder Schäkeln der zulässige Öffnungswinkel eingehalten werden.
2. Verwendung von Anschlagmitteln aus Chemiefasern in extremen Temperaturbereichen oder in Verbindung mit Chemikalien
Sollen Anschlagmittel aus Chemiefasern in extremen Temperaturbereichen verwendet werden, muss deren Einsatz durch den Hersteller freigegeben werden.
Für Anschlagmittel aus Chemiefasern mit grünem Etikett (PA) und blauem Etikett (PES) ist der Temperaturbereich von -40 °C bis +100 °C unbedenklich.
Für Anschlagmittel aus Chemiefasern mit braunem Etikett (PP) ist der Temperaturbereich von -40 °C bis +80 °C unbedenklich. Sollen Anschlagmittel aus Chemiefasern in Verbindung mit Chemikalien verwendet werden, muss deren Einsatz unter Angabe von Einsatzdauer und Einsatzbedingungen vom Hersteller freigegeben werden.
Notwendige Angaben sind: Chemikalie, Konzentration, Temperatur, Verweildauer.
Anschlagmittel aus Chemiefasern, die mit Säuren, Laugen oder anderen aggressiven Stoffen in Verbindung gekommen sind, müssen vor der Lagerung und bei Bedarf gereinigt werden. Vor dem nächsten Einsatz muss das Anschlagmittel vollständig abgetrocknet sein.
Anschlagmittel aus Chemiefasern, die mit Säuren, Laugen oder anderen wasserlöslichen Chemikalien in Verbindung gekommen sind, können durch Spülen mit Wasser gereinigt werden. Bei Polyamid- und Polyester-Hebebändern können andere Verunreinigungen auch mit Lösemitteln, z.B. Trichlorethylen oder Perchlorethylen, beseitigt werden.
Die für die Verwendung von Lösemitteln bestehenden Vorschriften sind zu beachten. Siehe hierzu z.B. DGUV-Information: Gefahrstoffe; "Chlorkohlenwasserstoffe" (GUV-I 767). Weitere Reinigungsverfahren sind beim Hersteller zu erfragen.
3. Überwachung und Prüfung
Anschlagmittel aus Chemiefasern sind mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen (befähigte Person gemäß § 10 BetrSichV) prüfen zu lassen. Entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Gegebenheiten können zwischenzeitlich weitere Prüfungen durch einen Sachkundigen erforderlich werden. Aufgrund der Beanspruchung von Anschlagmitteln wird dringend die Festlegung kürzerer Prüfzeiten als einmal jährlich empfohlen (Bilder 3-1 und 3-2).
Bild 3-1: Prüfung durch einen Sachkundigen, Beispiel 1
Anschlagmittel aus Chemiefasern sind während des Gebrauchs auf augenfällige Mängel hin zu beobachten. Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit beeinträchtigen, sind die Anschlagmittel der weiteren Benutzung zu entziehen.
Mit aggressiven oder sonstigen den Einsatz gefährdenden Stoffen behaftete oder verschmutzte Anschlagmittel aus Chemiefasern müssen sorgfältig durchgesehen und erforderlichenfalls, z.B. durch den Hersteller, geprüft werden.
Bild 3-2: Prüfung durch einen Sachkundigen, Beispiel 2
4. Ablegereife
Gewebte Hebebänder aus Chemiefasern sind der Benutzung zu entziehen bei
- Garnbrüchen/Garnschnitten im Gewebe von mehr als 10 % des Querschnittes des Hebebandes (Bild 4-1),
Bild 4-1: Unzulässiger Einschnitt an der Oberfläche
- Beschädigung der tragenden Nähte (Bild 4-2),
Bild 4-2: Unzulässiger Einschnitt an der Hebekante
- Verformung durch Wärmeeinfluss wie Reibung, Strahlung, usw. (Bilder 4-3 und 4-4),
Bild 4-3: Durch Wärmeeinfluss beschädigte Oberfläche
Bild 4-4: Durch heißen Span beschädigte Oberfläche
- Schäden infolge der Einwirkung aggressiver Stoffe.
Rundschlingen aus Chemiefasern sind der Benutzung zu entziehen bei
- Beschädigung der Ummantelung bzw. ihrer Vernähung mit sichtbarer Beschädigung der Einlage (Bild 4-5),
Bild 4-5: Starke Beschädigung der Ummantelung und der Einlage
- Verformung durch Wärmeeinfluss wie Reibung, Strahlung, usw. (Bild 4-6),
Bild 4-6: Beschädigung durch Hitzeeinwirkung
- Schäden infolge Einwirkung aggressiver Stoffe.
Anschlagmittel aus Chemiefasern mit Beschlagteilen sind der Benutzung zu entziehen, wenn die Beschlagteile Verformungen, Anrisse, Brüche oder andere Beschädigungen aufweisen.
5. Aufbewahrung
Anschlagmittel aus Chemiefasern müssen trocken und luftig sowie gegen Einwirkung von Witterungseinflüssen und aggressiven Stoffen geschützt gelagert werden (Bilder 5-1 und 5-2).
Bild 5-1: Ungünstige Lagerung von Anschlagmitteln, Beispiel 1
Anschlagmittel aus Chemiefasern dürfen nicht in der Nähe von Feuer und anderen heißen Stellen getrocknet werden. Temperaturen von 100 °C dürfen nicht überschritten werden.
Heiße Stellen sind z.B. Heißdampfrohre, Heizstrahler.
Bild 5-2: Ungünstige Lagerung von Anschlagmitteln, Beispiel 2
6. Instandsetzungsarbeiten
Instandsetzungsarbeiten an tragenden Verbindungen von Anschlagmitteln aus Chemiefasern dürfen nicht durchgeführt werden. Andere Instandsetzungsarbeiten sollen nur vom Hersteller ausgeführt werden.
Anschlagmittel aus Chemiefasern, an denen Angaben über Hersteller, Tragfähigkeit und Werkstoff nicht mehr feststellbar sind, gelten als nicht instandsetzbar.
7. Belastungstabellen
7.1 Allgemeine Hinweise
Die nachfolgenden Tabellen stellen die Tragfähigkeit der unterschiedlichen Anschlagmittel dar. Nicht jede in den nachfolgenden Tabellen genannte Anschlagart ist für jeden Lastenanschlag geeignet. Die Eignung ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Die Nenntragfähigkeit eines Einzel-Hebebandes entspricht der Tragfähigkeit in der Anschlagart "direkt" mit einem Neigungswinkel von 0°.
Die Benennung der Anschlagarten entspricht DIN 30785 "Anschlagen im Hebezeugbetrieb, Arten und Benennungen" (zu Anschlagarten siehe auch EN 13414-2)".
7.2 Schlaufenhebeband aus Chemiefasern
Die Tabelle im Bild 7-1 gilt für flachgewebte Hebebänder aus Chemiefasern mit verstärkten Schlaufen entsprechend der Form B nach DIN EN 1492-1.
Es bedeuten:
geschnürt: Das Schlaufenhebeband wird so um die Last geführt, dass eine Schlaufe durch die andere gezogen und die freie Schlaufe in die Lastaufnahmeeinrichtung eingehängt wird.
Das Band kann einfach oder doppelt geschnürt sein.
"Doppelt geschnürt" bedeutet, dass das Band zweimal um die Last geführt und dann durch die Gegenschlaufe gezogen ist.
umgelegt: Das Schlaufenhebeband wird einmal um die Last gelegt, wobei beide Schlaufen in die Lastaufnahmeeinrichtung eingehängt werden.
umschlungen: Das Schlaufenhebeband wird zweimal um die Last gelegt, wobei beide Schlaufen in die Lastaufnahmeeinrichtung eingehängt werden.
geschnürt: Beide Schlaufenhebebänder werden um die Last geführt. An jedem Schlaufenhebeband wird eine Schlaufe durch die andere gezogen. Die beiden freien Schlaufen werden in die Lastaufnahmeeinrichtung eingehängt
7.3 Hebeband aus Chemiefasern mit Beschlagteilen
Für Hebebänder aus Chemiefasern mit Beschlagteilen entsprechend den Formen C und Cr nach DIN EN 1492-1 gilt die Tabelle 1 nach Abschnitt 7.
Bild 7-1: Tragfähigkeiten WLL und Farbcodierung für flachgewebte Hebebänder aus Chemiefasern mit verstärkten Schlaufen entsprechend Form B nach DIN EN 1492-1
7.4 Endloshebeband und Rundschlinge aus Chemiefasern
Die Tabelle im Bild 7-2 gilt für flachgewebte Endloshebebänder aus Chemiefasern der Form A nach DIN EN 1492-1 und für Rundschlingen aus Chemiefasern nach DIN EN 1492-2.
Es bedeuten:
geschnürt: Das Endloshebeband bzw. die Rundschlinge wird mit parallel liegenden Strängen um die Last geführt. Das eine durch die Umlenkung gebildete Ende wird durch das andere gezogen. Das freie Ende wird in die Lastaufnahmeeinrichtung eingehängt. Das Endloshebeband bzw. die Rundschlinge kann einfach oder doppelt geschnürt sein.
"Doppelt geschnürt" bedeutet, dass das Endloshebeband bzw. die Rundschlinge zweimal um die Last geführt und dann das durch die Umlenkung gebildete Ende in die Lastaufnahmeeinrichtung eingehängt ist.
umgelegt: Das Endloshebeband bzw. die Rundschlinge wird um die Last gelegt entweder so, dass die Last in dem geschlossenen Endloshebeband bzw. der geschlossenen Rundschlinge liegt oder so, dass das Endloshebeband bzw. die Rundschlinge zwei parallele Stränge bildet, die um die Last geführt werden. Das Endloshebeband bzw. die Rundschlinge bzw. die durch die Umlenkung gebildeten Enden werden in die Lastaufnahmeeinrichtung eingehängt.
geschnürt: Die zwei Endloshebebänder bzw. Rundschlingen werden jeweils mit parallelen Strängen um die Last geführt. An jedem Endloshebeband bzw. jeder Rundschlinge wird ein durch die Umlenkung gebildetes Ende durch das andere gezogen. Die freien Enden werden in die Lastaufnahmeeinrichtung eingehängt.
Bild 7-2: Tragfähigkeiten WLL und Farbcodierung für Endloshebebänder aus Chemiefasern der Form A nach DIN EN 1492-1 und für Rundschlingen aus Chemiefasern nach DIN EN 1492-2
8. Quellenverzeichnis
9. Abbildungsverzeichnis
[ 1-1]: Dolezych GmbH & Co. KG;
[ 1-2]: Dolezych GmbH & Co. KG;
[ 1-3]: BGHM FB HM SG HI/Koop;
[ 1-4]: Dolezych GmbH & Co. KG;
[ 1-5]: Dolezych GmbH & Co. KG;
[ 1-6]: Dolezych GmbH & Co. KG;
[ 1-7]: Dolezych GmbH & Co. KG;
[ 1-8]: BGHM FB HM SG HI/Koop;
[ 1-9]: BGHM FB HM SG HI/Koop;
[ 1-10]: BGHM FB HM SG HI/Koop;
[ 1-11]: Dolezych GmbH & Co. KG;
[ 1-12]: Dolezych GmbH & Co. KG;
[ 1-13]: Dolezych GmbH & Co. KG;
[ 1-14]: BGHM FB HM SG HI/Koop;
[ 3-1]: BGHM FB HM SG HI/Koop;
[ 3-2]: BGHM FB HM SG HI/Koop;
[ 4-1]: BGHM FB HM SG HI/Koop;
[ 4-2]: BGHM FB HM SG HI/Koop;
[ 4-3]: BGHM FB HM SG HI/Koop;
[ 4-4]: BGHM FB HM SG HI/Koop;
[ 4-5]: BGHM FB HM SG HI/Koop;
[ 4-6]: BGHM FB HM SG HI/Koop;
[ 5-1]: BGHM FB HM SG HI/Koop;
[ 5-2]: BGHM FB HM SG HI/Koop;
[ 7-1]: DIN EN 1492-1; Beuth Verlag Berlin
[ 7-2]: DIN EN 1492-2; Beuth Verlag Berlin
Die Bilder 7-1 und 7-2 sind wiedergegeben mit Erlaubnis des Deutschen Instituts für Normung e. V. Maßgebend für das Anwenden der DIN-Normen ist deren Fassung mit dem neuesten Ausgabedatum, die bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, erhältlich ist.
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