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2.3.4 Auswuchten
Dabei beachten:
3 Mobile Reifenmontage
Der Reifenpannenservice im Nutzfahrzeugbereich und der immer häufiger geäußerte Kundenwunsch, Rad- bzw. Reifenmontage direkt beim Kunden durchzuführen, hat zu einer Entwicklung von "Mobilen Reifenservice-Werkstätten" geführt. Hierbei handelt es sich um Kraftfahrzeuge, zum Teil auch Anhänger, welche die zur sach- und fachgerechten Reifenmontage notwendigen Geräte und Einrichtungen vorhalten. Besonderheiten dieser Art Reifenservice sind
Derzeit sind bereits mehrere hundert solcher Fahrzeuge im Einsatz. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass durch die technischen Ausstattungsanforderungen bezüglich Platzangebot nicht immer alle Bedingungen an einen sicheren Arbeitsplatz realisiert werden konnten.
Nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat jeder Arbeitgeber für alle Tätigkeitsbereiche durch eine Beurteilung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (Gefährdungsbeurteilung). Die aus der Gefährdungsbeurteilung resultierenden Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung sind in Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten schriftlich zu dokumentieren (siehe auch Abschnitt 5.1).
Wichtig und zu beachten sind bei dieser Gefährdungsbeurteilung insbesondere die
3.1 Einrichtung der Fahrzeuge
Nahezu alle Fahrzeuge für den mobilen Reifenservice werden auch zur Reifenpannenbeseitigung eingesetzt, vorwiegend bei Nutzfahrzeugen.
Zur Anerkennung dieser Fahrzeuge als Pannenhilfsfahrzeuge nach § 52 Abs. 4 Nr. 2 StVZO (Berechtigung zum Einsatz von Rundumleuchten) hat der Gesetzgeber 1997 die "Richtlinie über die Mindestanforderungen an Bauart oder Ausrüstungen von Pannenhilfsfahrzeugen" um die Mindestanforderungen an die Einrichtung der Fahrzeuge zur Behebung von Reifenpannen an Ort und Stelle ergänzt. Danach muss die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern mindestens die unter a), b12), b22) und b32) dieser Richtlinie aufgeführten Gegenstände wie folgt umfassen:
| a) Ausrüstung zur Absicherung der Unfall- und Arbeitsstelle |
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| b12) Werkzeuge |
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| b22) Geräte |
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| b32) Ersatzmaterial |
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Zusätzlich muss ein entsprechender Transportraum für die im jeweiligen Pannenfall zu ersetzenden Reifen zur Verfügung stehen.
Die genannten Anforderungen stellen Mindestanforderungen dar. In der Praxis werden aber mittlerweile fast ausschließlich Fahrzeuge/Anhänger für die mobile Reifenmontage (Pannenservice und mobiler Service) eingesetzt, die über eine Reifenmontiermaschine verfügen. Zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz auf einem Fahrzeug sind folgende Hinweise wichtig:
Bild 3-1: Beispiel für sicherheitsgerechte mobile Werkstatteinrichtung
Weitere Anforderungen
Zu Position (1): Reifenmontiermaschine
Bei Verwendung einer Montiermaschine ist zu beachten:
Nach Abschnitt 5.17.1 der BG-Regel "Fahrzeug-Instandhaltung" (BGR 157)
Da bei mobilem Service in der Regel keine Einrichtungen zum Transport dieser großen bzw. schweren Räder zur Verfügung stehen, wird die Montage auf maximal diese Rad- bzw. Reifengröße beschränkt bleiben.
Zu Position (2) und (3): Hubladebühne, Zugangstür/-treppe
Die bestimmungsgemäße Verwendung von Hubladebühnen (Bilder 3-2 und 3-3) dient dem Zu- und Abtransport von Gütern. Im vorliegenden Anwendungsbereich ist dies überwiegend der Transport von Rädern bzw. Reifen. Üblicherweise sind sie so ausgelegt, dass der Bediener beim Transport mitfahren kann. Nicht zulässig ist das regelmäßige Benutzen zum Erreichen oder Verlassen eines Arbeitsplatzes, wie es beispielsweise erforderlich wird, wenn Werkzeuge gebraucht werden.
Daraus ergibt sich die Notwendigkeit eines Zugangs durch eine zusätzliche Tür in Verbindung mit einer Zugangstreppe (Position (3)). Vorteile eines derartigen Zugangs sind weiter:
Zu Position (4): Kompressor
Wird die Kompressoranlage im Aufbau fest installiert, darf sie nur so viel Lärm emittieren, dass ein Beurteilungspegel von 85 dB(A) nicht erreicht wird. Ottokraftstoffbetriebene Kompressoren dürfen nur so betrieben werden, dass das Ansaugen von Ottokraftstoffdämpfen ausgeschlossen ist.
Zu Position (5): Stromaggregat
Bei Installation eines mit ottokraftstoffbetriebenen Stromaggregats besteht die Gefahr, dass sich im Falle eines Defektes der Kraftstoff führenden Teile eine explosionsfähige Atmosphäre bildet. Es muss sichergestellt sein, dass der Kompressor diese Atmosphäre nicht ansaugen kann. Das kann dadurch erreicht werden , dass das Aggregat außerhalb des Fahrzeugs, z.B. durch Anbringung auf herausziehbaren Schienen, betrieben wird.
Bild 3-2 und 3-3: Sicherer Radtransport mit der Hubladebühne (Quelle: Tip Top Stahlgruber)
Zu Position (6): Reifenlagerung
Zur Erfüllung der Zulassungsbedingungen als Pannenhilfsfahrzeug ist ausreichender Platz für zu ersetzende Reifen vorzusehen. Bei der Lagerung ist auf ausreichende Ladungssicherung zu achten (siehe auch BG-Information "Ladungssicherung auf Fahrzeugen" [BGI 649]).
Zu Position (7): Feuerlöscher
Arbeitsstätten sind nach der BG-Regel "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133) mit Löscheinrichtungen auszustatten. Unter der Annahme einer geringen Brandgefährdung sollte das mindestens vorzusehende Löschvermögen für einen Feuerlöscher nach DIN EN 3 (21 A 113 B) sechs Löscheinheiten betragen.
Zu Position (8): Schutzkleidung
Die BG-Regel "Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189) findet Anwendung auf die Auswahl und Benutzung von Schutzkleidung. Danach hat der Unternehmer eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, die
berücksichtigt.
Als Risiken beim mobilen Reifenservice kommen insbesondere in Betracht
Anforderungen an Kleidung sind in der BGR 189 genannt und zu berücksichtigen.
Zu Position (9): Betriebsanweisung
Aus dem Arbeitsschutzgesetz, einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und anderen BG-Regeln ergibt sich die konkrete Verpflichtung zur Erstellung von auf den jeweiligen Anwendungsfall bezogenen Betriebsanweisungen. Daneben gibt es noch besondere Weisungen für Rettungswege, Anleitung zur ersten Hilfe, Alarmpläne usw.
Verbots-, Gebots- oder Hinweiszeichen sind für sich allein keine Betriebsanweisung, können diese aber ergänzen.
Zu Position (10): Einrichtung zum sicheren Befestigen eines Rades während der Befüllung
Aus Abschnitt 4.13.2 der BG-Regel "Fahrzeug-Instandhaltung" (BGR 157) ergibt sich die Verpflichtung, Räder, deren Reifen befüllt werden sollen, so zu befestigen, dass keine Gefahr durch das fortfliegende Rad oder Teilen davon ausgeht. Die übliche Einspannung eines Rades mit ungeteilten Felgen auf einer Großreifenmontiermaschine kann formschlüssig erfolgen (Felgenspannung siehe Bild 3-4) und erfüllt dann den Anspruch einer sicheren Befestigung für den Fall der Befüllung. Anderenfalls muss das Rad, da Befüllkäfige aus Platzgründen nicht mitgeführt werden können, auf eine andere Art und Weise sicher befestigt werden. Zu diesem Zweck sollten Einrichtungen am Fahrzeug installiert werden, die ein sicheres Befestigen des Rades und die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes > 2,5 m ermöglichen.
Achtung: Mehrteilige Felgen sind mit einer Montiermaschine nicht formschlüssig zu befestigen und sind gesondert zu sichern (siehe Abschnitt 2.2.5).
Bild 3-4 Formschlüssige Felgeneinspannung mit einer Montiermaschine
4 Ergonomie
4.1 Allgemeines
Ziel der Ergonomie ist die menschengerechte Arbeitsgestaltung. Die Einhaltung ihrer Regeln ermöglicht den individuellen Gesundheitsschutz, vermeidet arbeitsbedingte Erkrankungen, Verletzungen, Über- und Unterforderungen.
Bei Verrichtung seiner Arbeit ist der Mensch
ausgesetzt.
Bevor ein Mensch eine Arbeit verrichtet, muss grundsätzlich geprüft werden, ob:
Auch im Bereich der Reifenmontage sind ergonomische Grundsätze zu berücksichtigen, um arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren und Erkrankungen zu vermeiden und damit Beschäftigten Gesundheitsprobleme und für die Unternehmen Ausfallzeiten zu reduzieren.
4.2 Heben und Tragen von Lasten
Das manuelle Heben und Tragen von Lasten spielt bei der Reifenmontage eine besondere Rolle. Insbesondere in Reifenservicefirmen wird für das Heben und Tragen von Lasten ein nicht unerheblicher Teil der Gesamtarbeitszeit investiert.
Nach der Lastenhandhabungsverordnung ( LasthandhabV) hat der Arbeitgeber unter Zugrundelegung des Anhangs geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen oder geeignete Arbeitsmittel, insbesondere mechanische Ausrüstungen, einzusetzen, um manuelle Handhabungen von Lasten, die für die Beschäftigten eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule mit sich bringen, zu vermeiden.
Im Anhang der Verordnung sind Merkmale aufgelistet, aus denen sich eine Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten ergeben kann.
Diese sind:
4.3 Orientierende Werte zu Hebe- und Tragehäufigkeiten
Bild 4-1 zeigt orientierende Werte zu Hebe- und Tragehäufigkeiten. Sie sind in Abhängigkeit von der Hebedauer bzw. der Trageentfernung, dem Lastgewicht und dem Geschlecht angegeben. Sie gelten für normal leistungsfähige Personen unter günstigen Arbeitsbedingungen und für eine ganze Schicht. Diese orientierenden Werte müssen unter ungünstigen Ausführungsbedingungen (z.B. Kälte, Nässe, Zugluft) und ungünstigen Körperhaltungen mit Hilfe einer qualifizierten Gefährdungsbeurteilung überprüft werden. Als ungünstige Körperhaltungen werden das weite Vorbeugen des Rumpfes (> 30°), eine starke Verdrehung oder Seitenneigung sowie unsymmetrische und einhändige Lastenhandhabungen bei der Lastenmanipulation verstanden, welche die Belastung der Wirbelsäule erhöhen.
Für leistungsgewandelte Personen können sich aus Art und Ausprägung der Beeinträchtigung eine davon abhängige Minderung der Häufigkeit der Lastenhandhabungsvorgänge oder des Lastgewichtes ergeben.
Dies gilt auch für Jugendliche und ältere Personen. Hier sind insbesondere hohe Lastgewichte zu vermeiden.
Bild 4-1: Orientierende Werte zu Hebe- und Tragehäufigkeiten von Männern 2 und Frauen 3+4 in einer Gesamtschicht 5, bei deren Überschreitung vorzugsweise technische und/oder organisatorische Maßnahmen insbesondere zum Schutz der Lendenwirbelsäule vorzusehen sind
Die durchschnittlichen Gewichte für Räder in kg betragen:
| Reifengewicht | Felgengewicht | Gesamtgewicht | |
| Pkw | 7,6 | 8,0 | 15,6 |
| LLkw 6 | 12,5 | 14,0 | 26,5 |
| Lkw und Tieflader 7 | 56,3 | 40,0 | 96,3 |
Folgendes Beispiel soll zeigen, wie mit Hilfe der Tabelle z.B. ermittelt werden kann, wie viele Fahrzeuge ein Beschäftigter pro Schicht abfertigen kann, ohne dass mit Schädigungen der Lendenwirbelsäule zu rechnen ist. Dabei sollen folgende Arbeitsvorgänge (Pkw) stattfinden.
| Arbeitsvorgang | Anzahl der Hebevorgänge |
| Demontage der Räder vom Fahrzeug | 4 |
| Hochheben der Räder auf die Reifenmontiermaschine | 4 |
| Herunterheben der Räder von der Reifenmontiermaschine | 4 |
| Hochheben der Räder auf die Auswuchtmaschine | 4 |
| Herunterheben der Räder von der Auswuchtmaschine | 4 |
| Montage der Räder am Fahrzeug | 4 |
Für einen Pkw bedeutet dies mindestens 24 Hebevorgänge, wobei davon ausgegangen wurde, dass die Räder zwischen den einzelnen Arbeitsvorgängen nicht getragen, sondern gerollt werden.
Der Beschäftigte könnte also in unserem Beispiel 10 Fahrzeuge in einer Schicht abfertigen.
Fazit ist:
Wird durch technische oder organisatorische Maßnahmen die Anzahl der Hebevorgänge reduziert, kann die Anzahl der abzufertigenden Fahrzeuge erheblich gesteigert werden. Die Anwendung eines im Bild 2-2 gezeigten Montagesystems ermöglicht eine Reifenmontage ohne Hebevorgänge!
Der manuelle, horizontale Reifentransport lässt sich, z.B. beim Ein- und Auslagern, durch Verwendung einfacher Hilfen, wie Hebebänder (Bild 4-2), handschonend und für die Wirbelsäule belastungsfrei realisieren.
Bild 4-2: Fertig konfektionierte Radtransportbänder (Quelle: Autostyling Seehase)
4.4 Die Beleuchtung
Gutes Sehen ist nicht nur im privaten Bereich von Vorteil, im beruflichen Alltag werden die Arbeitssicherheit, die Qualität und die Leistung erhöht, während im gleichen Maße die Ermüdung abnimmt. Bei der Reifenmontage müssen zum Teil filigrane Arbeiten, z.B. das Eindrehen der Radmuttern oder das Ablesen der Gewichtsangaben auf Ausgleichsgewichten, durchgeführt werden.
Für Werkstätten schreiben die Arbeitsstättenrichtlinien ( ASR) einen Wert von 300 Lux für die Nennbeleuchtungsstärke vor. Ein Wert von 500 Lux bei der Installation wird empfohlen, weil durch Verschmutzung und Alterung der Leuchtmittel die Lichtleistung abnimmt.
Eine regelmäßige Reinigung und die Überprüfung der Lux-Werte sollte entsprechend durchgeführt werden.
Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Sehstärke im Alter abnimmt. Ältere Personen brauchen für die gleiche Sehleistung mehr Licht als junge (Bild 4-3).
Bild 4-3: Lichtbedarf in Abhängigkeit zum Lebensalter
4.5 Maßnahmen des Arbeitsschutzes beim manuellen Handhaben von Reifen und Rädern
Primär sind technische und/oder organisatorische Maßnahmen zu ergreifen.
Bei der Reifenmontage sind dies
4.5.1 Einsatz von Hebe- und Montagehilfen
Bild 4-4: Lkw-Radmontage ohne Montagehilfe
Bild 4-5: Lkw-Radmontage mit Montagehilfe
4.5.2 Transport- und Montagewagen
Der Einsatz von Transporthilfen vermeidet das Tragen von Reifen.
Bild 4-6: Einrichtungen für den Radtransport, Beispiel 1
Bild 4-7: Einrichtungen für den Radtransport, Beispiel 2
4.5.3 Gestaltung des Arbeitsplatzes - ausreichende Bewegungsfreiheit
Eine ausreichende Bewegungsfreiheit ist gegeben, wenn eine freie Bewegungsfläche von 1,5 m2 zur Verfügung steht und die Bewegungsfläche an keiner Stelle weniger als 1 m breit ist.
Bild 4-8: Pkw-Radmontage, Bewegungsfreiheit eingeengt
Bild 4-9: Pkw-Radmontage, große Bewegungsfreiheit
4.5.4 Berechnungen der Wirbelsäulenbelastung für ungünstige Hebevorgänge am Übergang Lendenwirbelsäule/Kreuzbein
Bei den errechneten Werten ist zu berücksichtigen, dass sie das Ergebnis der Belastung für ein freies Heben der Last darstellen. Dies dürfte in der Praxis eher unwahrscheinlich sein, da es sich bei der Handhabung eher um ein Gemisch aus Ziehen und Heben durch Einsatz der Beine (Beinauflage) handelt. Die Beispiele sollen zeigen, dass in solchen Situationen technische Hilfsmittel eingesetzt werden müssen.
Bild 4-10: Wirbelsäulenbelastung: Last 60 kg, Kraft 10708 N
Bild 4-11: Wirbelsäulenbelastung: Last 80 kg, Kraft 8723 N
Beispiel für die Verringerung der Wirbelsäulenbelastung durch Verringerung des Abstandes Rad - Körper.
5 Organisatorische Maßnahmen
5.1 Gefährdungsbeurteilung
Der Gesetzgeber verlangt mit dem 1996 in Kraft getretenen Arbeitsschutzgesetz Gefährdungen und Belastungen systematisch zu erfassen. Mit In-Kraft-Treten der Betriebssicherheitsverordnung am 3. Oktober 2002 wird die Gefährdungsbeurteilung in § 3 gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz konkretisiert. Danach sind nicht nur Gefährdungen durch Benutzung des Arbeitsmittels selbst zu berücksichtigen, sondern es ist auch eine Betrachtung der Wechselwirkungen anzustellen, die sich zwischen verschiedenen Arbeitsmitteln ergeben können. So erfordert gerade die Reifenmontage den kombinierten Einsatz diverser Arbeitsmittel mit spezifischen Gefährdungen, z.B. im ergonomischen Bereich.
In die Ermittlungen sind auch die immer mehr an Bedeutung gewinnenden psychischen Belastungen, z.B. Stress durch hohen Arbeitsaufwand in Stoßzeiten, einzubeziehen. Arbeitgeber mit mehr als 10 Beschäftigten unterliegen der schriftlichen Dokumentationspflicht, das heißt, sie müssen über Unterlagen verfügen, aus denen
ersichtlich sind. In die Gefährdungsbeurteilung sollten alle Beteiligten - Führungskräfte, Beschäftigte, Sicherheitsfachkraft, Betriebsarzt, Betriebsrat, Sicherheitsbeauftragte - einbezogen werden. Bei Problemen mit der Umsetzung dieser Aufgaben kann sich der Unternehmer an seine Berufsgenossenschaft wenden, die ihn dabei sicher gern beraten wird.
5.2 Unterweisung
Nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes muss der Arbeitgeber die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen unterweisen. Die Unterweisung muss danach bei Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich sowie der Einführung neuer Arbeitsmittel vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Nach Abschnitt 5.2 der BG-Regel "Fahrzeug-Instandhaltung" (BGR 157) ist die Unterweisung mindestens jährlich zu wiederholen. Die vorgenannte Gefährdungsbeurteilung kann dabei für den Unterweisenden sehr hilfreich sein.
Sinn und Zweck der Unterweisung ist es,
Für Berufsanfänger oder Beschäftigte, die eine Aufgabe mit neuen Gefährdungen übertragen bekommen, ist eine Kombination aus Vortrag und Lehrgespräch eine geeignete Form, um auf bestimmte, sich aus der jeweiligen Tätigkeit ergebende Gefährdungen hinzuweisen und gleichzeitig bereits vorhandene Erfahrungen der Beschäftigten mit einzubeziehen.
Eine Voraussetzung zum Erfolg ist, dass der Unterwiesene die besprochenen Themen möglichst lange Zeit im Gedächtnis behält.
Zur Information: Lernende behalten im Gedächtnis durchschnittlich etwa
Das Arbeitssicherheitskurz- bzw. -lehrgespräch nutzt diese Erkenntnis, indem die Beschäftigten unmittelbar in die Beurteilung ihrer Arbeitsplatzsituation einbezogen werden. Es hat sich folgende Vorgehensweise bewährt:
Vorteile dieser Methode sind:
Aus der Erkenntnis, dass die Mehrzahl der Unfälle auf Verhaltensfehler zurückgeführt wird, hat bei Unfalluntersuchungen die Frage nach der letzten Unterweisung des Verunfallten erste Priorität. Es hat sich deshalb bewährt, einen schriftlichen Nachweis über die Teilnahme zu führen und die Ergebnisse auf vorbereitetem Papier (siehe Muster) festzuhalten.
Muster
| Datum: |
| Teilnehmer: |
| Thema (z.B. Montage von Großreifen): |
| Probleme (z.B. Unhandlichkeit wegen großer Abmessungen): |
| Folgen (z.B. umkippen, Mitarbeiter quetschen): |
| Maßnahmen (z.B. Transport nur mit Hilfsmitteln): |
| Handlungsbedarf (z.B. Beschaffung einer Transporteinrichtung): |
5.3 Erste Hilfe
In jedem Unternehmen mit bis zu 20 anwesenden Versicherten muss ein ausgebildeter, bei mehr als 20 anwesenden Versicherten 10 % ausgebildete Ersthelfer zur Verfügung stehen. Die Kosten der Erste-Hilfe-Ausbildung (8 Doppelstunden) muss der Unternehmer tragen, soweit diese nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen werden.
Achtung - Die Unterweisung "Sofortmaßnahme am Unfallort" nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung reicht als Ausbildung nicht aus.
Auch die Fortbildung ist in der Unfallverhütungsvorschrift geregelt: Als ausreichend wird die Teilnahme in zweijährigem Rhythmus an einem vier Doppelstunden umfassenden Erste Hilfe-Training einschließlich einer Herz-Lungen-Wiederbelebung in der Ein- und Zwei-Helfer-Methode angesehen.
Jede Erste-Hilfe-Leistung muss schriftlich, z.B. in einem Verbandbuch, festgehalten und mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.
Ziel dieser Anforderung ist der Nachweis eines beruflich verursachten körperschädigenden Ereignisses für den Fall, dass sich Spätfolgen einstellen.
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