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5.4 Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren

Unter dem Begriff "Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren" werden Zustände, Ereignisse und Einwirkungen bei der Arbeit und/oder in der Arbeitsumwelt verstanden, die Gesundheitsstörungen nachvollziehbar verursachen, begünstigen oder in sonstiger Weise beeinflussen können. Es handelt sich hier um einen Oberbegriff, der alles umfasst, was gesundheitsgefährdend sein kann; unabhängig vom Ausmaß der Folgen (Bild 5-1).

Der farblich abgegrenzte Bereich "Beeinträchtigung der Gesundheit" beschreibt Einwirkungen, die zwar das Wohlbefinden beeinflussen können, in der Regel aber außerhalb des behördlichen Einflussbereichs liegen, wie psychische Stressfaktoren, Zwangshaltungen, Zugluft usw. Erschöpfungszustände, Hauterscheinungen, Beschwerden im Muskel-/Skelettsystem usw. können die Folge sein und zu - oftmals für den Vorgesetzten unerklärlichem - Leistungsabfall oder sogar Krankheitszeiten führen, wie Untersuchungen der Krankenkassen belegen.

Insbesondere das beschriebene Arbeitssicherheitskurz- bzw. -lehrgespräch ist geeignet, aufkommende Störungen im Wohlbefinden aufzudecken und frühzeitig den auslösenden Ursachen zu begegnen.

Bild 5-1: Auswirkungen arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren

6 Lagerung und Transport von Reifen

6.1 Rechtsgrundlagen

Beim Lagern und Stapeln ist darauf zu achten, dass die Belastung sicher aufgenommen werden kann. Ferner sind Lager und Stapel so zu errichten und zu erhalten, dass niemand durch herabfallende, umfallende oder wegrollende Gegenstände gefährdet wird und sie gegen äußere Einwirkungen so geschützt sind, dass keine gefährlichen chemischen oder physikalischen Veränderungen des Lagergutes eintreten können.

Die BG-Regel "Lagereinrichtungen und -geräte" (BGR 234) enthält neben Bau- und Ausrüstungsbestimmungen für Lagereinrichtungen und -geräte auch Bestimmungen für den Betrieb von Lagergeräten, z.B. Paletten und Stapelhilfsmittel.

Beim Transport mit Flurförderzeugen, Straßenfahrzeugen und Hebezeugen sind darüber hinaus insbesondere folgende Vorschriften zu beachten:

Nützliche Hinweise zur Sicherung der Ladung von Fahrzeugen enthält außerdem die BG-Information "Ladungssicherung auf Fahrzeugen" (BGI 649).

6.2 Lagerung

6.2.1 Lagerräume

Reifen - auch wenn sie wenig oder gar nicht genutzt werden - unterliegen einem Alterungsprozess, der von den Umgebungsbedingungen abhängig ist. Hitze, Feuchtigkeit und UV-Strahlung beschleunigen diesen Prozess. Die Lagerräume sollen daher kühl, trocken, dunkel und mäßig belüftet sein. Wegen der möglichen Strukturveränderung beim Kontakt mit Kraftstoffen, Schmierstoffen, Lösemitteln und Chemikalien ist die Lagerung im selben Raum zu vermeiden.

Die zulässige Belastung der Fußbodenfläche in Lagerräumen, unter denen sich andere Räume befinden, muss an den Zugängen gut erkennbar angegeben sein (Bild 6-1). Dies gilt auch für die zulässige Belastung von Zwischenböden. Regalbühnen mehrgeschossiger Regaleinrichtungen ohne Fahrverkehr müssen für eine gleichmäßig verteilte Last von mindestens 250 kg/m2 ausgelegt sein. Höhere Belastungen, z.B. durch Fahrverkehr, müssen zusätzlich berücksichtigt werden.

Bild 6-1: Zulässige Belastung der Fußbodenfläche in Lagerräumen

Lagerbereiche sind so anzulegen, dass elektrische Verteiler und Schaltanlagen, Einrichtungen zur ersten Hilfe, Feuerlöschgeräte sowie Rettungs- und Verkehrswege nicht durch Lagergüter verstellt werden (Bild 6-2).

Bild 6-2: Elektrische Verteiler und Schaltanlagen

Tragbare oder fahrbare Feuerlöscher müssen nach Art und Umfang der Brandgefährdung und der Größe des zu schützenden Bereiches in ausreichender Anzahl bereitgehalten werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Wandhydranten bei der Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern berücksichtigt werden, nicht aber ortsfeste Feuerlöschanlagen, z.B. Sprinkleranlagen, Pulverlöschanlagen oder CO2-Löschanlagen. In der BG-Regel "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133) sind u.a. Angaben zur Bestimmung der jeweils erforderlichen Anzahl von Feuerlöschern enthalten und anhand von Rechenbeispielen erläutert.

6.2.2 Lagerungsarten

Die Art der Lagerung von Reifen und Rädern ist sowohl aus sicherheitstechnischer Sicht als auch bezüglich des reibungslosen Arbeitsablaufes von entscheidender Bedeutung. Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten der Reifenlagerung, wobei die für den Betrieb geeignetste von Fall zu Fall unterschiedlich sein kann.

6.2.2.1 Stapel- und Blocklagerung

Werden Reifen oder Räder als Lagereinheiten zusammengestellt und in Stapeln gelagert, so ist darauf zu achten, dass das Verhältnis der Höhe zur Schmalseite der Grundfläche nicht größer als 6:1 ist, wobei der Standsicherheitsfaktor mindestens 2,0 betragen muss. In der Regel darf ein Stapel Ladeeinheiten auf Europaletten bei Lagerung in einem geschlossenen Raum 4,8 m nicht überschreiten.

Beispiele für die Berechnung der zulässigen Stapelhöhe sind in der BG-Regel "Lagereinrichtungen und -geräte" (BGR 234) enthalten. Beim Errichten von Stapeln ist insbesondere darauf zu achten, dass die Ladeeinheiten steif genug sind, um eine Schiefstellung zu vermeiden. Dies kann z.B. durch Aussteifung der Ladeeinheiten oder spezielle Stapelgestelle für Felgen erreicht werden (Bilder 6-3 und 6-4).

Bild 6-3: Aussteifung der Ladeeinheiten durch Zwischenlagen und Schrumpffolie

Bild 6-4: Stapelhilfsmittel zur senkrechten Lagerung von Felgen

Beim Stapeln im Freien (z.B. Altreifen) sind auch Windeinflüsse zu berücksichtigen, da diese die Standsicherheit eines Stapels gefährden können.

Bei der Blocklagerung (Bild 6-5) palettierter Einheiten ist eine sehr große Lagerdichte erreichbar. Ein einfaches Handling, z.B. mit Hilfe von Flurförderzeugen, ist möglich, jedoch ist die Zugänglichkeit eingeschränkt. Von Nachteil ist auch, dass die Kommissionierung einzelner Reifen von Hand kaum möglich ist.

Bild 6-5: Blocklagerung von Rädern im Freien

6.2.2.2 Lagerung von Ladeeinheiten (Paletten) in Regalen

Werden Reifen oder Räder als Ladeeinheiten in Regalen gelagert (Bilder 6-6 und 6-7), ist neben der Übersichtlichkeit und der großen Lagerdichte auch ein einfaches Handling der Ladeeinheiten möglich, z.B. mit Hilfe von Flurförderzeugen. Allerdings ist das Ein- und Auslagern von Hand nur bedingt möglich.

Bild 6-6: In Regale eingelagerte Stapelgestelle

Bild 6-7: Lagerung leerer Stapelgestelle

6.2.2.3 Einzellagerung in Regalen

Bei der stehenden Lagerung einzelner Reifen oder Räder in Regalen (Bild 6-8) wird die Ein- und Auslagerung üblicherweise von Hand durchgeführt.

Bild 6-8: Stehende Lagerung von Reifen

Bei Bedarf größerer Mengen ist das Kommissionieren allerdings sehr mühsam und zeitaufwendig. Ferner sind Zugangshilfen (Bild 6-9) erforderlich (z.B. Podesttreppe, Leiter).

Bild 6-9: Verschiebbare Stufenleiter mit breiten Stufen

Bei der Beschaffung und Aufstellung von Regalen ist u.a. zu beachten:

An ortsfesten Regalen mit einer Fachlast über 200 kg oder einer Feldlast über 1000 kg müssen der Hersteller, der Typ, das Baujahr sowie die zulässigen Fach- und Feldlasten angegeben sein (Bild 6-10). Die Feldlast ist die zulässige Last aller Einlagerungsebenen eines Stützenfeldes, die Fachlast ist die zulässige Last einer Einlagerungsebene.

Bild 6-10: Regal mit Angabe der zulässigen Fach- und Feldlasten

6.2.2.4 Lagerung einzelner, unmontierter Reifen

Zum Schutz vor Schäden durch das Zusammendrücken aufgrund des Eigengewichtes sollten unmontierte Pkw- und Nutzfahrzeugreifen höchstens über einen Zeitraum von drei Monaten direkt übereinander gestapelt werden, wobei maximal acht Pkw- und fünf Nutzfahrzeugreifen übereinander gestapelt werden dürfen.

Motorrad-, Motorroller-, Pkw-, Geländewagen- und AS-Reifen mit einer Breite von weniger als 12,4" (300 mm) dürfen nur stehend gelagert werden.

6.3 Hilfsmittel für den Transport

6.3.1 Reifen-Transportwagen

Sofern die Kommissionierung von Hand erfolgt, ist es zweckmäßig, eine Transporthilfe zu verwenden (Bilder 6-11 und 6-12), um die Reifen oder Räder bzw. Kompletträder vom Lager zum Befüll- bzw. Montageplatz zu transportieren. Hierfür können spezielle Reifen-Transportwagen verwendet werden, die im Fachhandel erhältlich und ähnlich wie Sackkarren aufgebaut sind.

Bild 6-11: Transporthilfe

Bild 6-12: Transporthilfe im Einsatz

6.3.2 Hebewagen

Für den Transport, die Montage, aber auch für die Demontage schwerer Reifen empfiehlt sich der Einsatz mit Rollen ausgerüsteter Hebewagen. Das Rad kann damit ohne größeren Kraftaufwand aufgenommen bzw. abgelassen und in die gewünschte Position gehoben und gedreht werden.

In jedem Fall aber sind beim Transport von Kompletträdern oder Reifen, deren Gewicht 200 kg oder deren Durchmesser 1,5 m übersteigt, Einrichtungen zu verwenden, die sicherstellen, dass das Rad oder der Reifen nicht umfallen kann.

6.3.3 Flurförderzeuge

Werden für den Transport großer und schwerer Räder Gabelstapler oder Mitgängerflurförderzeuge eingesetzt, müssen die Lastaufnahmeeinrichtungen so beschaffen bzw. ausgerüstet sein, dass die Räder beim Transport sicher in ihrer Position gehalten werden (Bild 6-13).

Bild 6-13: Transport von Reifen mit Gabelstapler

Eckbereiche von ortsfesten Regalen, die mit Gabelstaplern oder Regalflurförderzeugen be- oder entladen werden, müssen mit einem gelb-schwarz gekennzeichneten, mindestens 30 cm hohen Anfahrschutz versehen sein. Hierdurch soll verhindert werden, dass das Regal durch das Flurförderzeug angefahren wird. Beschädigte Regalteile müssen unverzüglich entlastet und ausgetauscht werden.

6.4 Betriebsanweisung

Betriebsanweisungen sind vom Unternehmer an die Versicherten gerichtete Angaben von Verhaltensweisen zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren.

Auch für Reifenlager sind Betriebsanweisungen zu erstellen und den Beschäftigten bekannt zu geben (Abschnitt 5.1.5 der BG-Regel "Lagereinrichtungen und -geräte [BGR 234]).

Die Verpflichtung zur Unterweisung von Personen hinsichtlich der mit den Tätigkeiten verbundenen Gefährdungen ergibt sich aus Abschnitt 5.2 der BG-Regel "Fahrzeug-Instandhaltung" (BGR 157).

Die folgende Betriebsanweisung dient als Muster. Bei Übernahme muss sie den jeweiligen betrieblichen Verhältnissen angepasst werden. Es kann also erforderlich sein, bestimmte Punkte zu streichen oder weitere Punkte zu ergänzen.

Betriebsanweisung Nr. 0815
1. Anwendungsbereich
Diese Betriebsanweisung gilt für das Transportieren und Lagern von Reifen.
2. Gefahren
Gefahr durch umstürzende Stapel oder Regale
Gefahr durch umlallende große Reifen oder Räder
Absturzgefahr beim Ein- und Auslagern von Reifen
Körperliche Belastungen beim Heben Schwerer Reifen
Gefahr Im Zusammenhang mit dem Einsatz von Transportgeräten
3. Schutzmassnahmen und Verhaltensregeln
Kompletträder liegend stapeln, maximale Stapelhöhe ... ...m.
Maximal ... ... Lagergestelle übereinander stapeln.
Paletten und Stapel nur in den dafür vorgesehen Bereichen abstellen bzw. errichten.
Beim Transport von Traktorreifen und Reifen für Erdbaumaschinen Gabelstapler XYZ verwenden.
Ein- und Auslagern von Reifen im oberen Bereich von Lager nur unter Zuhilfenahme der fahrbaren Podesttreppe.
Bei Verwendung des Gabelstaplers XYZ Betriebsanweisung Nr. 007 beachten (Betriebsanweisung für Gabelstapler).
4. Verhalten bei Störungen
Schäden an Regalen, welche die Sicherheit beeinträchtigen
(verbogener Regalträger, eingeknickte Stütze, schadhafter Anfahrschutz),
unverzüglich Herrn Mustermann melden.
Schiefe Stapel unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen unverzüglich abbauen.
5. Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
Verletzte bergen
Erste Hilfe leisten
Unfall melden unter der Tel.-Nr.: ... ... ... ...
Folgen der Nichtbeachtung
Verletzungen, Wirbelsäulenschäden, Sachschärfen
Datum: Unterschrift:


.

Anhang A


-informativ-

A.1 Grundlagen der Reifentechnik

A.1.1 Begriffe (gem. WdK-Leitlinie 104) 8

Basisluftdruck

Montageluftdruck
(Montagefülldruck oder Sicherheits-Höchstluftdruck)

Sonderfälle

  1. Motorradreifen

    Der Montageluftdruck darf den Basisluftdruck nur um 50 % überschreiten, wenn dafür spezielle Empfehlungen des Reifenherstellers vorliegen und beachtet werden.

  2. Pkw-Reifen auf Tiefbettfelgen

    Bei der Montage von Pkw-Reifen ist darauf zu achten, dass die Reifenwulste vom Tiefbett kommend zunächst den Hump der Felgenschulter überspringen müssen. Um Brüche des Wulstkerns zu vermeiden, soll der dazu notwendige "Springdruck" nicht über 3,3 bar hinausgehen. Erst wenn die Wulste einwandfrei auf den Felgenschultern aufliegen, darf der Druck zur Erzielung des notwendigen Presssitzes und einer festen Anlage an die Felgenhörner weiter gesteigert werden. Dieser "Setzdruck" darf jedoch 4 bar nicht überschreiten.

    Wird das Überspringen des Humps bei 3,3 bar nicht erreicht, ist der Montagevorgang zu wiederholen. Bei der Reifenmontage sind grundsätzlich die vorgeschriebenen oder zugelassenen Montage-Gleitmittel zu verwenden.

  3. Reifen für Erdbaumaschinen

    Als 100 %ige Reifentragfähigkeit in den Tragfähigkeitstabellen und als Basis für die Ermittlung des Montageluftdrucks (Basisluftdrucks) gilt:

  4. Landwirtschaftsreifen (Traktor-Treibrad-, Traktor-Front- und Implement-Reifen)
    Der Montageluftdruck darf den Basisluftdruck um bis zu 50 % überschreiten, er darf jedoch 4.5 bar oder den höchsten für den Reifen angegebenen Tabellenluftdruck, falls dieser höher als 4,5 bar ist, nicht überschreiten.
  5. Wulstsitz
    Während des Montagevorgangs ist insbesondere bei Tiefbettfelgen schon bei mittleren Luftdrücken darauf zu achten, dass sich die Reifenwulste korrekt - nicht schräg und nicht verdreht - auf die Felgenschultern setzen. Ist das nicht der Fall, so ist der Druck wieder abzulassen, die Reifenwulste sind von den Felgenschultern abzudrücken und der Reifen ist auf der Felge zu verdrehen. Dabei ist der Einstrich mit Gleitmitteln zu kontrollieren und, wenn erforderlich, zu ergänzen. Erst wenn die Wulste einwandfrei auf den Felgenschultern aufliegen, darf der Druck zur Erzielung des notwendigen Presssitzes und einer festen Anlage an die Felgenhörner bis zum höchstzulässigen Montageluftdruck gesteigert werden.

A.1.2 Reifenarten (gem. WdK-Leitlinie 105)

A.1.2.1 Reifengrößenbeschreibung (Reifengröße)

Im Zuge der Entwicklung haben sich verschiedene Arten von Bezeichnungen der Reifengröße herausgebildet.

Man unterscheidet folgende Bezeichnungsweisen:

A.1.2.2 Neue Bezeichnung

Bei Reifen neuer Konzeption wird der Felgendurchmesser in Millimeter angegeben, z.B. 220/55 R 390, CT 265/40 R 500.

A.1.2.3 Reifenbetriebsbeschreibung (Betriebskennung)

A.1.2.4 Reifengattung

Unterscheidung der Reifen nach Querschnittsverhältnis:

Neue Bezeichnung

Reifen mit definiertem Querschnittsverhältnis H/B werden durch Zusatz des Querschnittsverhältnisses hinter der Reifenbreite bezeichnet, z.B. "Serie 70" mit H/13 70 %, 185/70 R 14.

A.1.2.5 Reifenbauart

Unterscheidung nach Karkassenaufbau:

A.1.2.6 Reifentragfähigkeit

Reifen in verstärkter Ausführung - bei Pkw-, Kraftrad- und Moped-Reifen, die keine PR-Kennzeichnung tragen, erhält der Reifen mit höherer Tragfähigkeit die Zusatzkennzeichnung "reinforced oder xl (extra load)" Tragfähigkeitskennzahl (Load Index) - Codezahl für die Höchsttragfähigkeit des Reifens in Einzel- oder Zwillingsanordnung beim entsprechenden Geschwindigkeitssymbol (Speed Index).

A.1.2.7 Reifen-Geschwindigkeitskategorie

Für Pkw- und Kraftrad-Reifen Höchstgeschwindigkeit, für NKW Referenzgeschwindigkeit, d.h. die Geschwindigkeit, auf die sich die Tabellentragfähigkeit bezieht.

A.1.2.8 Verwendungszweck (Reifengruppen)

Neben den Bezeichnungen können Reifen je nach dem Verwendungszweck auch noch eine darauf hinweisende zusätzliche Bezeichnung für die Zugehörigkeit zu einer Reifengruppe erhalten. Reifen gleicher Größe können dementsprechend mit unterscheidenden Bezeichnungen versehen sein.

1. Fahrrad-Reifen
2. Reifen für Kinderfahrzeuge und Krankenfahrstühle
3. Zweirad-Reifen (nach ECE-R 75)
3.1 Reifen für Fahrräder mit Hilfsmotor und Kleinkrafträder (Moped-Reifen)
3.2 Krad-Reifen (Motorrad-Reifen)
3.3 Krad-Reifen auf M/C-Felgen (M/C)
3.4 Motorrad-Reifen mit breiter Lauffläche für besondere Einsätze (MST)
4. Reifen für Flurförderzeuge
5. Industrie-Luftreifen
6. Industrie-Vollgummi-Reifen
7. Reifen für Pkw und deren Anhänger (nach ECE-R 30 oder ECE-R 108 runderneuert)
7.1 Pkw-Reifen auf speziellen CT Felgen (CT)
7.2 Pkw-Reifen für zeitlich begrenzten Einsatz mit höherem Luftdruck und höherer Tragfähigkeit (T)
7.3 Pkw-Reifen mit besonderer konstruktiver Gestaltung auf TD-Felgen oder TRFelgen (TD, TR)
7.4 Pkw-Reifen für den Einsatz auf Matsch und Schnee (M+S)
8. Reifen für Nutzfahrzeuge (Nutzkraftwagen) und deren Anhänger (nach ECE-R 54 oder ECE-R 109 runderneuert)
8.1 Reifen für leichte Nutzkraftwagen und Anhänger (LLkw-Reifen, C-Reifen 13",14",15", 16")
8.2 Reifen für schwere Nutzkraftwagen und Anhänger (Lkw-Omnibus-Reifen ab 17,5")
8.3 Reifen für Militärfahrzeuge mit MIL-Profil (MIL)
8.4 Nfz-Reifen für nicht angetriebene Achsen (FRT)
8.5 Omnibus-Reifen für den Stadtverkehr (City)
8.6 Reifen für Tieflader (TL)
8.7 Nfz-Reifen für den Einsatz auf Matsch und Schnee (M+S)
9. Erdbaumaschinen- und Spezialfahrzeugreifen auf und abseits der Straße (EM-Reifen)
9.1 Durch Betriebskennung gekennzeichnete EM-Reifen beim "Transport" und/oder "Laden" (Cyclic)
9.2 Durch Betriebskennung gekennzeichnete EM-Reifen für den Einsatz auf Straßen (Road)
10 Reifen für Straßenbaumaschinen und Zugmaschinen (Traktor Grader-, TG-, Tr.Gr.- Reifen)
11. Reifen für Mehrzweckfahrzeuge für den Einsatz in Landwirtschaft und Gewerbe (MPT- Reifen)
12. Reifen für Traktor-Antriebsräder und Einachsschlepper (AS-Reifen)
13. Reifen für Traktor-Lenkräder (AS Front-Reifen)
14. Reifen für Ackerwagen und landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen und Geräte (Implement-Reifen, Imp)


A.2 Richtlinie für die Beurteilung von Reifenschäden (Verkehrsblatt, Amtlicher Teil, Heft 5/2001)

Aus Gründen der Verkehrssicherheit wurde vom Bundesministerium für Verkehr oben genannte und nachfolgend gedruckte Richtlinie veröffentlicht, um Personen sowohl der Verkehrs- und Fahrzeugüberwachung wie auch der Reifen-Fachwerkstätten die Beurteilung von optisch sichtbaren Schäden zu ermöglichen.

Eine gleichzeitig veröffentlichte Richtlinie für die Instandsetzung von Luftreifen wird hier nicht wiedergegeben, weil sich der Inhalt dieser Richtlinie ausschließlich mit der Montage - nicht der Instandsetzung - befasst.

A.2.1 Richtlinie für die Beurteilung von Reifenschäden an Luftreifen

Anwendungsbereich

Diese Richtlinie dient der Anwendung einheitlicher Bedingungen für die Beurteilung von Reifenschäden und richtet sich an die damit befassten Überwachungsorgane und Reifen-Fachwerkstätten.

A.2.2 Begriffbestimmungen

A.2.2.1 Oberflächige Reifenschäden

Oberflächige Reifenschäden sind im Laufflächen- und Seitenbereich von Luft reifen aufgetretene Schäden, die die Betriebssicherheit des Reifens nicht beeinträchtigen. Eine Schadensbehebung oder Instandsetzung des Reifens ist nicht erforderlich.

A.2.2.2 Nicht reparable sicherheitsrelevante Reifenschäden

Sicherheitsrelevante Reifenschäden sind Schäden, durch die die Betriebssicherheit des Reifens herabgesetzt ist und die weitere Verwendung des Reifens gänzlich ausgeschlossen ist.

A.2.2.3 Reparable sicherheitsrelevante Reifenschäden

Reparable sicherheitsrelevante Reifenschäden sind Schäden, durch die die Betriebssicherheit des Reifens herabgesetzt ist und nach Schadensanalyse durch eine Reifen-Fachwerkstatt repariert werden können. Die Verwendung des Reifens im Schadenszustand ist unzulässig.

A.2.2.4 Reifenquerschnitt

Profilgummi

Äußere Gummischicht im Laufflächenbereich.

Grundgummi

Gummischicht zwischen Profilgrund und den Festigkeitsträgern.

Schutzlage

Kord, der zwischen Gürtellage und Grundgummi liegt und dem Schutz des Festigkeitsträgers dient.

Gürtellagen/Karkasse (Festigkeitsträger)

Kord, bestehend aus Strängen (Fäden, Seile), die die Gewebelagen des Gürtels/der Reifenkarkasse bilden.

Innenliner

Gummilage, die die Gasdichtigkeit des Reifens sicherstellt.

Nenn-Querschnittsbreite

In der Größenbezeichnung des Reifens enthaltene Angabe zur Querschnittsbreite des Reifens, die den Abstand zwischen den Außenseiten der Seitenwände des aufgepumpten Reifens nach Abzug der Erhöhungen für die Beschriftungen, Verzierungen, Scheuerleisten oder Scheuerrippen beinhaltet.

Lauffläche

Teil eines Reifens, der mit dem Boden in Berührung kommt, zuzüglich des Teils des Reifens, der sich von der Lauffläche bis zum Dekorstreifen erstreckt.

Seitenwandbereich

Bereich des Reifens zwischen Dekorstreifen und Zentrierlinie.

Wulstzone

Bereich des Reifens unterhalb der Zentrierlinie.

A.2.3 Beurteilung von Reifenschäden

A.2.3.1 Oberflächige Reifenschäden

Oberflächige Reifenschäden an Luftreifen im Laufflächen- und Seitenbereich, die ausschließlich das Gummi betreffen und bei denen keine Kordfäden des Festigkeitsträgers sichtbar sind, können unter Zugrundelegung folgender Abgrenzungskriterien für die Betriebssicherheit des Reifens als unbedenklich eingestuft werden:

Kraftradreifen

Reifen an Pkw und ihren Anhängern

Reifen an Nutzfahrzeugen und ihren Anhängern

A.2.3.2 Sicherheitsrelevante Reifenschäden

Alle Schäden mit weitergehendem Schadensbild als der unter 2.3.1 aufgeführten Ausdehnungen oder Merkmale sind für den Betrieb des Reifens als sicherheitsrelevante Schäden einzustufen. Die Verwendung eines Reifens mit sicherheitsrelevanten Schäden ist unzulässig.

Hinsichtlich der Möglichkeit zur Reparatur des Reifenschadens entscheidet der Reifenfachbetrieb unter Berücksichtigung der Hinweise des Reifenherstellers (siehe auch Richtlinie für die Instandsetzung von Luftreifen).


______________

  

1 Ausbildung für Reifen-Monteure bieten z.B. die Stahlgruber-Stiftung, Murnaustraße 61, 81379 München, Tel. 0 89/71 00 21 03 sowie fabrikatsgebunden alle Reifen- und Montagemaschinenhersteller
2 Für Jugendliche, ältere und leistungsgeminderte Personen sowie bei ungünstigen Ausführungsbedingungen/Körperhaltungen wird erfahrungsgemäß eine Verringerung der orientierenden Werte empfohlen.
3 Für Jugendliche, ältere und leistungsgeminderte Personen sowie bei ungünstigen Ausführungsbedingungen/Körperhaltungen wird erfahrungsgemäß eine Verringerung der orientierenden Werte empfohlen.
4 Für werdende Mütter gelten besondere Bestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz.
5 Schichtdauer = 7 Stunden
6 14" bis 16"
7 ab 17,5" bis 22,5" und TL-Räder
8 WdK (Wirtschaftsverband der deutschen Kautschukindustrie)

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