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BGI 5075 / DGUV Information 201-037 - Montage von Profiltafeln für Dach und Wand
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)

- Michael Müller; Gerhard Adler; Friedhelm Brinkkötter; Rüdiger Meyer -

(Ausgabe 2008)


Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz.


Einstelldatum: 13.01.2009

implementiert mit Genehmigung der Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften

Vorwort

Bauarbeiten, bei denen Fassaden, Wände, Decken oder Dachflächen mit Profiltafeln aus metallischen Werkstoffen (beispielsweise Trapezbleche, Kassetten) hergestellt, instand gesetzt oder demontiert werden, sind durch spezifische Gefährdungen und Belastungen charakterisiert.

Dabei ist das Risiko eines Absturzes von Konstruktionsteilen für Dächer und Wände besonders groß.

Für die Montage von Profilblechen ist insbesondere kennzeichnend:

Diese Informationsschrift wendet sich an den Unternehmer, aber auch an Mitarbeiter, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Montage von Profiltafeln beauftragt werden.

Sie beinhaltet folgende Schwerpunkte:

Mit dieser Broschüre soll vor allem durch praxisbezogene Beispiele aufgezeigt werden, dass sich die Einbeziehung des Arbeitsschutzes in die Vorbereitung und Durchführung der Arbeiten vorteilhaft auf das Unternehmen auswirkt, z.B. durch Vermeidung unfallbedingter Fehlzeiten und arbeitsbedingter Erkrankungen.

Als Hilfestellung ist im Anhang ein Muster-Gefährdungskatalog aufgeführt, der im Bedarfsfall auf die konkreten Baustellenbedingungen anzuwenden ist.

1 Planung, Vorbereitung und Einrichtung

1.1 Durch Planung zum Erfolg!

Die Planung von Bauarbeiten hat das Ziel, die beste Lösung für den Ablauf der Arbeiten bis zur Fertigstellung oder Übergabe zu finden. Wesentliche Grundlagen für den Planungsprozess (Bild 1-1) sind die Klärung

Nur eine eindeutige Aufgabenstellung mit genauen Angaben zum Leistungsumfang, zu den Termin- und Qualitätsvorgaben usw. sowie präzise Kenntnisse der Voraussetzungen, unter denen die Arbeiten durchgeführt werden, ermöglichen es, Angebote zu kalkulieren, Arbeitsabläufe festzulegen, Art und Umfang der Baustelleneinrichtung sowie den Personalbedarf den Erfordernissen entsprechend zu ermitteln (Bild 1-2).

Die Aufgabenstellung formuliert im Wesentlichen der Auftraggeber. Allerdings sind neben den Leistungsbeschreibungen und vertraglichen Lieferbedingungen - auch ohne besondere Erwähnung - Gesetze, öffentlich rechtliche Vorschriften und Regeln der Technik bei der Planung zu berücksichtigen.

Bild 1-1: Grundlagen der Planung

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Bild 1-2: Ablauf der Montageplanung

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Aus dem wechselseitigen Zusammenspiel zwischen der Aufgabenstellung und den Voraussetzungen ergeben sich die Grundlagen der Planung, aus denen sich die erforderlichen Maßnahmen ableiten.

1.2 Gefährdungsbeurteilung

Warum muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden?

Die Beurteilung von Gefährdungen stellt die Grundlage aller Entscheidungen hinsichtlich der Schutzmaßnahmen im Arbeitsschutz dar. Dies findet seinen Niederschlag sowohl im Arbeitsschutzgesetz als auch in Verordnungen und Regeln der Technik. Dabei müssen nicht nur stationäre Arbeitsplätze, sondern auch Bau- und Montagearbeiten beurteilt werden.

Wie umfangreich muss eine Gefährdungsbeurteilung sein?

Die Gefährdungsbeurteilung bewertet alle Tätigkeiten und jeden Arbeitsplatz auf Unfall- und Gesundheitsgefahren. Dabei soll eine ganzheitliche Betrachtung aller Tätigkeiten vorgenommen werden, die zum Erreichen des Arbeitszieles, z.B. "fertiges Dach", erforderlich sind.

Dies schließt die Montage und den Rückbau von Schutzeinrichtungen ein.

Die Montage von Gerüsten oder Schutznetzen, aber auch die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen, sind mit Gefährdungen verbunden. Zu klären ist, in welchem Fall die Gesamtgefährdung am geringsten ist.

Es sollen nach Möglichkeit auch die Gefährdungen Berücksichtigung finden, die auf die Beschäftigten anderer Unternehmen/Gewerke wirken. So kann es sein, dass z.B. für den Einbau von Lichtkuppeln die Montage von Schutznetzen wegen der dabei auftretenden großen Gefährdung unzweckmäßig ist.

Berücksichtigt man jedoch auch das Verlegen der Profiltafeln, das Aufbringen der Isolierung und der Dachfolie, die Montage von Blitzschutzanlagen und Anlagen der Haustechnik auf dem Dach, wird schnell bewusst, dass Schutznetze durchaus zweckmäßig sind.

Für die Größe der Gefährdung durch Absturz sind im Wesentlichen die

Weitere Informationen können der einschlägigen Literatur entnommen werden (Bild 1-3).

Bild 1-3: Literatur zur Gefährdungsbeurteilung

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Muss die Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden?

Gründe für die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung sind z.B.:

Das Arbeitsschutzgesetz verlangt die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung.

Wie soll die Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden?

Bauarbeiten zeichnen sich durch wechselnde Arbeitsplätze, sich schnell ändernde Tätigkeiten, aber auch durch unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten aus. Um die Dokumentation zu vereinfachen, können in einer Gefährdungsbeurteilung alle denkbaren Maßnahmen aufgeführt sein. Die ausgewählten Schutzmaßnahmen werden, z.B. durch Ankreuzen, kenntlich gemacht (siehe Anhang).

Wird auf die Durchführung von bestimmten Schutzmaßnahmen verzichtet, weil beispielsweise die Erstellung einer Schutzmaßnahme mit größeren Gefährdungen verbunden ist als die Durchführung der Arbeiten ohne Schutzmaßnahmen, sollte das auf jeden Fall begründet werden. Montagekonzepte und Montageanweisungen sind dafür besonders geeignet.

Welche Gefährdung muss besonders beachtet werden?

Beim Verlegen von Profiltafeln besteht häufig Absturzgefahr. Die daraus resultierenden Absturzunfälle haben meist schwere Verletzungen zur Folge. Deshalb muss diese Gefährdung in der Gefährdungsbeurteilung besonders berücksichtigt werden.

Die Auswahl der Absturzsicherungsmaßnahmen erfolgt in Abhängigkeit von der möglichen Absturzhöhe und von - der Art des Arbeitsplatzes oder Verkehrsweges (Bild 1-4).

Bild 1-4: Schutzmaßnahmen gegen Absturz

Absturzhöhen Absturzsicherungsmaßnahmen erforderlich
Druck- und Lokalversion ab 0 m an oder über Stoffen, in denen man versinken kann
Druck- und Lokalversion > 1 m im Betrieb: immer
bei Bauarbeiten: an Treppen, Wanddurchbrüchen, Bedienungsständen
Druck- und Lokalversion > 2 m bei Bauarbeiten
Druck- und Lokalversion > 3 m auf Dächern
> 5 m beim Mauern über die Hand und Arbeiten an Fenstern

(nicht bei Aus- und Einbau von Fenstern)


Bei der Auswahl von Absturzsicherungsmaßnahmen ist eine Rangfolge zu beachten (Bild 1-5). Ziel ist es in erster Linie, den Absturzunfall zu verhindern.

Kollektiv wirkende Schutzmaßnahmen sind den individuellen Maßnahmen (PSA gegen Absturz) immer vorzuziehen.

Bild 1-5: Rangfolge der Maßnahmen

1) Maßnahmen, die ein Abstürzen von Personen verhindern (z.B. Seitenschutz, Abdeckung)
2) ständig vorhandene Einrichtungen zum Auffangen von abstürzenden Personen (z.B. Fanggerüst, Schutznetz)
3) PSA gegen Absturz
4) Arbeiten ohne Absturzsicherung (nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig)


1.3 Montageanweisung

In der Montageanweisung (siehe Anhang) werden geplante Abläufe und sicherheitstechnische Angaben zur Montage beschrieben. Hierzu zählen z.B.:

Die Montageanweisung soll auf der Baustelle vorliegen. Ihre Umsetzung obliegt dem leitenden Vorgesetzten und dem Aufsichtführenden.

Gehen die gleichen Informationen aus anderen Unterlagen hervor, kann auf eine zusätzliche Montageanweisung verzichtet werden.

1.4 Zeichnungen und Verlegepläne

Ausführungszeichnungen und Verlegepläne dienen der technischen Kommunikation.

Sie geben Aufschluss z.B. über:

Von Bedeutung für die Planung einer Baustelle zum Verlegen von Profiltafeln sind u.a. die Größe und Höhe der baulichen Anlage sowie die Dachöffnungen. Werden die Öffnungen in die Dachflächen geschnitten oder sind sie durch das Verwenden von Passblechen unmittelbar vorhanden, so muss wegen der bestehenden Absturzgefahr ausreichendes Material zum Abdecken bzw. Umwehren der Öffnungen auf der Baustelle vorhanden sein (Bild 1-6).

Bild 1-6: Öffnungen in einer Dachfläche

1.5 Baustellenorganisation

Bauarbeiten müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden. Diese gewährleisten die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten (Bild 1-7).

Aufsichtführende beaufsichtigen die Arbeiten. Sie sind weisungsbefugt und verfügen über ausreichende Kenntnisse zur sicheren Durchführung der Arbeiten. Die Leitung und Aufsicht kann je nach Baustelle durch eine Person wahrgenommen werden. Verlässt der Aufsichtführende die Baustelle, muss er einen Vertreter bestimmen.

Im Anhang sind zwei Checklisten aufgeführt, die zur Organisation von Baustellen genutzt werden können.

1.6 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

Der Bauherr bestellt für die Planung und Ausführungsphase seines Bauvorhabens einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator, zu dessen Aufgaben es gehört, einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) zu erstellen. Ziel des SiGe-Planes ist es, Schutzmaßnahmen zu koordinieren und Abläufe sachgerecht zu verknüpfen.

Grundelemente eines SiGe-Planes sind z.B.

Bild 1-7: Organisation auf der Baustelle

Das frühzeitige Erkennen von Gefährdungen versetzt den Bauherrn oder den von ihm Beauftragten in die Lage, Sicherheit und Gesundheitsschutz zu planen. Deshalb sollte der SiGe-Plan bereits in der Planungsphase des Bauvorhabens erstellt werden.

Mit Hilfe des SiGe-Planes können insbesondere

werden.

Bild 1-8: Rettungsdienste

Zur Verwirklichung dieser Ziele ist der Bauherr oder sein Beauftragter auf die Unterstützung der am Bau Beteiligten angewiesen. Die Planung und Abstimmung der Schutzmaßnahmen kann nur gelingen, wenn die erforderlichen Informationen dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator vorliegen.

1.7 Erste Hilfe

Was ist zu veranlassen und zu organisieren?

Bereits beim Einsatz von zwei Mitarbeitern auf der Baustelle sollte einer in Erster Hilfe ausgebildet sein. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass auf jeder Baustelle eine ausreichende Anzahl an Ersthelfern anwesend ist.

Eine zweitägige Ausbildung durch eine anerkannte Stelle, z.B. Rettungsdienste (Bild 1-8), befähigt zur Durchführung der Erste-Hilfe-Maßnahmen.

Die übliche Ausbildung in Verbindung mit dem Pkw-Führerschein reicht nicht aus!

Die Lehrgangskosten werden durch die Berufsgenossenschaft übernommen. Neben dem Ersthelfer müssen Meldeeinrichtungen, Aushang "Erste Hilfe" und Verbandmaterial vorhanden sein. In Abhängigkeit von der Größe der Baustelle sind eine Krankentrage, Sanitätsräume (Container) und Sanitäter erforderlich. Alle Erste-Hilfe-Leistungen müssen dokumentiert werden. Bild 1-9 gibt einen Überblick über die Organisation der Ersten Hilfe.

Bild 1-9: Organisation der Ersten Hilfe

2 Verantwortung

Für den Unternehmer, seine von ihm beauftragten Vorgesetzten und nicht zuletzt für die Mitarbeiter ist es von Bedeutung zu wissen, in welcher Verantwortung sie stehen und gegebenenfalls welche Konsequenzen drohen, wenn gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstoßen wird.

Der Begriff "Verantwortung" kann verkürzt wie folgt zusammengefasst werden:

2.1 Verantwortliche und deren Pflichten auf Baustellen

Welche Verantwortungs- und Pflichtenkreise unterscheidet man?

Auf den Baustellen für die kann man je nach Größe die verschiedensten Organisationsstrukturen vorfinden, die unterschiedliche Verantwortungen und Pflichten wahrnehmen müssen. Die nachfolgende Übersicht soll dies verkürzt verdeutlichen (Bild 2-1).

Bild 2-1: Verantwortungs- und Pflichtenkreise auf einer Baustele für Profiltafelverlegung (auszugsweise)

Bezeichnung Schwerpunkte Wesentliche Vorschriften
Bauherr Verantwortung für Einhaltung aller öffentlich rechtlichen Vorschriften

Besonders: Verkehrssicherungspflicht

Bauordnung der Länder ( BauO)

BaustellV

Unternehmer
(Auftragnehmer)
Verantwortung für die fachgerechte und sichere Ausführung der Arbeiten und den sicheren Betrieb auf der Baustelle insgesamt

Wesentliche Pflichten:

  • bautechnisch und sicherheitstechnisch einwandfreie Ausführung der Arbeiten durch geeignete Maßnahmen
  • Auswahl, Bestellung und Überwachung des geeigneten Führungspersonals
  • Bereitstellung notwendiger technischer und sicherheitstechnischer Ausrüstungen
  • Schaffung einer geeigneten Organisation (z.B. sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung)
BauO; BaustellV

berufsgenossenschaftliche Vorschriften

weitere staatliche Vorschriften

Bauleiter
(nach BauO)
Oberaufsicht auf der Baustelle

Besonders: Verantwortlich, dass die Arbeiten nach den Regeln der Technik ausgeführt werden

Bauordnung der Länder
( BauO)
Verantwortlicher Vorgesetzter (z.B. Montageleiter) Nimmt als Vorgesetzter die Aufgaben des Unternehmers wahr (Pflichtenübertragung notwendig)

Schwerpunkte:

  • Vertretung des Unternehmers auf der Baustelle
  • Organisation der Bauarbeiten, Wahrnehmung aller sicherheitstechnischen Belange der Firma, Umsetzung der Montageanweisung
  • Organisation der Ersten Hilfe und des Brandschutzes
  • Überwachung der Bauarbeiten
  • Treffen geeigneter Maßnahmen, wenn erforderlich
BGV A1

BGV C22

Aufsichtführender (z.B. Richtmeister, Obermonteur, Vorarbeiter) Muss ausreichende Kenntnisse für seine Aufgabe besitzen und schriftlich beauftragt sein
  • Überwachung der fachlich richtigen und arbeitsschutzgerechten Ausführung der Arbeiten
  • Erteilung von Weisungen im Arbeitsschutz gegenüber Mitarbeitern und Leiharbeitern in seinem Verantwortungsbereich
BGV A1

BGV C22

Monteure
(Beschäftigte)
Tragen Verantwortung für sichere Durchführung ihrer Arbeiten

Sie haben insbesondere die Pflichten:

  • Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie Schutzeinrichtungen bestimmungsgemäß zu benutzen
  • dem zuständigem Vorgesetzten jede festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für Sicherheit und Gesundheit zu melden
BGV A1
Koordinator
(nach BGV A1)
Wird vom Unternehmer zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen bei Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen (z.B. Fremdfirmen) bestellt und soll die Arbeiten aufeinander abstimmen

Kann mit Weisungsbefugnis gegenüber eigenen Beschäftigten, aber auch Beschäftigten anderer Unternehmen zur Abwehr besonderer Gefahren ausgestattet werden

BGV A1
Koordinator
(nach BaustellV)
Wird vom Bauherrn (oder geeignetem Dritten) eingesetzt und hat ihm gegenüber eine Beratungspflicht

Grundsätzlich keine Weisungsbefugnis in Fragen Arbeitsschutz, kann aber durch Vertragsgestaltung damit ausgestattet werden

BaustellV; RAB

Was versteht man unter "Pflichtenübertragung" und "Aufsichtsverantwortung"?

Pflichtenübertragung

Unternehmerpflichten können grundsätzlich allen fachlich und charakterlich geeigneten Personen übertragen werden. Die Übertragung kann auf unterschiedlichste Art und Weise vorgenommen werden, soll aber schriftlich erfolgen.

In den Fällen, wo der Arbeitsvertrag die Rechte und Pflichten einer Führungskraft auch im Arbeitsschutz ausreichend regelt, erübrigt sich eine eigenständige Pflichtenübertragung (Formblätter stellt Ihnen Ihre Berufsgenossenschaft zur Verfügung).

Aufsichtsverantwortung

Die Aufsichtsverantwortung verpflichtet den Vorgesetzten, sich zu vergewissern, dass die erteilten Anweisungen und getroffenen Regelungen eingehalten werden.

Dies gilt im besonderen Maß beim Einsatz von Leiharbeitnehmern und neuen Mitarbeitern. Dazu sind z.B. auf Baustellen stichpunktartige Kontrollen durchzuführen. Absehbare kritische Phasen im Baufortschritt verlangen eine besonders intensive Aufsicht.

3 Unterweisung

Warum sollen Mitarbeiter unterwiesen werden?

Damit Mitarbeiter die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen und Belastungen erkennen und dementsprechend handeln können, benötigen sie konkrete Informationen, Erläuterungen und Anweisungen. Das bedeutet, dass sie während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterwiesen werden müssen. Unterweisungen sind so durchzuführen, dass sie von den Teilnehmern verstanden werden, dies gilt auch für ausländische Arbeitnehmer.

Wer hat die Unterweisung durchzuführen?

Die Unterweisung der Mitarbeiter führt der Unternehmer oder eine von diesem beauftragte Führungskraft durch.

Wann ist zu unterweisen?

Unterweisungen sollen vor Aufnahme der Tätigkeiten und danach regelmäßig stattfinden, mindestens jedoch jährlich.

Darüber hinaus gibt es anlassbezogene Unterweisungen, z.B.

Eine projektbezogene Unterweisung zu baustellentypischen Gefährdungen ist dabei von besonderer Bedeutung.

Es ist sinnvoll, die Schwerpunkte des Arbeitsschutzes mit der Baustelleneinweisung/Arbeitsanweisung zu verbinden. In jedem Fall soll die Unterweisung praxisbezogen sein und die Mitarbeiter mit einbezogen werden (Bild 3-1).

Was ist bei der baustellenspezifischen Unterweisung zu beachten?

Aus der Gefährdungsbeurteilung gehen die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen hervor. Hierüber und über die Schutzmaßnahmen sind die Mitarbeiter zu unterweisen.

Anlässe zu einer baustellenspezifischen Unterweisung sind u.a.

Auf das Projekt bezogene Unterweisungsinhalte können z.B. sein:

Die Verwendung spezieller "Checklisten" hat sich dabei bewährt. Im Anhang ist ein Beispiel aufgeführt, über welche baustellenbezogene Schwerpunkte die Mitarbeiter vor ihrem Einsatz unterwiesen werden können.

Was ist über die Unterweisungen zu dokumentieren?

Neben dem Unterweisungsthema sollten auch die Unterweisungsinhalte mindestens in Stichpunkten aufgeführt sein. Die unterwiesenen Mitarbeiter bestätigen die Teilnahme per Unterschrift. Es ist darauf zu achten, dass Mitarbeiter, die nicht teilnehmen konnten, nachunterwiesen werden.

Im Anhang ist ein Muster der Dokumentation einer Unterweisung angefügt.

Hinweis:

Die baustellenspezifische Unterweisung der Mitarbeiter vor Einsatz auf der Baustelle ist vom Vorgesetzten besonders zu beachten!

Bild 3-1: Baustelenspezifische Unterweisung vor Ort

4 Arbeitsmittel, Ausrüstungen und Einrichtungen

4.1 Elektrische Betriebsmittel

Welche besonderen Anforderungen werden an elektrische Einrichtungen und Betriebsmittel gestellt?

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Montagebaustellen sind durch den rauen Baustellenbetrieb und Feuchtigkeit erhöhten Beanspruchungen ausgesetzt und müssen daher auch aus Gründen der elektrisch leitfähigen Umgebung besonderen Anforderungen genügen, z.B.:

Bild 4-1: Baustromverteiler

Bild 4-2: Kleinstbaustromverteiler

Bild 4-3: Leitungsroller

4.2 Bolzensetzwerkzeuge

Als Bolzensetzwerkzeuge zum Befestigen der Profiltafeln und Paneele sollen nur zugelassene Bolzensetzwerkzeuge zum Einsatz kommen (Bild 4-4).

Welche Sicherheitsforderungen müssen u.a. beachtet werden?

Bild 4-4: Bolzenschubwerkzeug (Fa. Hilti)


4.3 Persönliche Schutzausrüstungen und Wetterschutzkleidung

Welche persönlichen Schutzausrüstungen kommen auf Baustellen zum Einsatz?

Auf Baustellen müssen entsprechend den Gefährdungen z.B.

  • Schutzhelme,
  • Schutzbrillen,
  • Gehörschutz,
  • Schutzschuhe,
  • Schutzhandschuhe,
  • Hautschutz,
  • PSA gegen Absturz sowie
  • Wetterschutzkleidungen (je nach Witterungsbedingungen)

vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und vom Mitarbeiter benutzt werden.

Was ist bei der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) zu beachten?

Ist die Möglichkeit eines Absturzes nicht auszuschließen und sind kollektive Schutzeinrichtungen nicht einsetzbar, sind geeignete Auffangsysteme zu wählen.

Ein Auffangsystem besteht immer aus einem Auffanggurt und Teilsystemen (z.B. Verbindungsmittel-Falldämpfer, Höhensicherungsgeräte), die eine Verbindung zum Anschlagpunkt schaffen.

Der Vorgesetzte legt geeignete Anschlagpunkte fest, unterweist die Beschäftigten und kontrolliert die bestimmungsgemäße Benutzung (entsprechend der Gebrauchsanleitung) der PSA (Bild 4-5).

Das Bild 4-6 zeigt eine unsachgemäße Benutzung von PSA gegen Absturz.

Hinweis:

Das Auffangsystem verhindert nicht den Absturz, sondern es lindert - richtig eingesetzt - die Folgen eines Absturzes.

Bild 4-5: Sachgerechter Einsatz von PSAgA

Bild 4-6: Unsachgemäße Benutzung von PSAgA

Worauf kommt es bei der Wetterschutzkleidung an?

Wetterschutzkleidung soll den Mitarbeiter gegen Einwirkungen von Nässe, Wind und Umgebungskälte schützen (Bild 4-7). Die Kleidung muss den Thermoregulationsprozess des menschlichen Körpers unterstützen. Dazu gehört eine hohe Wasserdampfdurchlässigkeit bei gleichzeitiger Winddichte.

Bild 4-7: Wetterschutzbekleidung

4.4 Schutznetze, Gerüste und Mietgeräte

Was versteht man unter "Schutznetzen"?

Schutznetze (auch als Sicherheitsnetze oder Auffangnetze bezeichnet) stellen eine wirksame Maßnahme gegen Absturz bei der Montage von Profiltafeln dar. Sie sind "kollektiv wirkende" Auffangeinrichtungen und besitzen eine höhere Schutzstufe als der persönliche Anseilschutz.

In Abhängigkeit von der Art der auszuführenden Arbeiten

Welche Schutznetztypen unterscheidet man (Bild 4-8)?

Bild 4-8: Auszug aus der DIN EN 1263-1 "Schutznetze"

An Schutznetzen sind folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht (Bild 4-9):

Bild 4-9: Kennzeichnung von Schutznetzen

Welche Schwerpunkte sind beim Einsatz von Arbeitsgerüsten zu beachten?

Arbeits- und Schutzgerüste müssen den Normen entsprechen und nach Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers aufgebaut werden. Der Unternehmer, der Gerüste erstellt, ist für den sicheren Auf-, Um- und Abbau sowie für sichere Lagerung und Transport von Gerüsten verantwortlich.

In der BG-Information "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten" (BGI 663 [Bild 4-10]) sind die grundsätzlichen Rechte und Pflichten des Gerüsterstellers und des Gerüstnutzers aufgeführt.

Der Gerüstersteller beauftragt eine befähigte Person mit der Aufsicht über die Gerüstbauarbeiten (Aufsichtführender) und weist diese in die Gefährdungsbeurteilung und die Montageanweisung ein. Wenn Gerüste nicht einsatzbereit sind, müssen sie mit dem Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" versehen werden (Bild 4-11).

Bild 4-10: BGI 663 (aus der VMBG-Vorschriften-DVD)

Bild 4-11: Zutritt für Unbefugte verboten


Das fertiggestellte Gerüst wird danach , durch den Beauftragten des Gerüsterstellers geprüft und der fachgerechte Aufbau dokumentiert. Ein Prüfnachweis kann z.B. eine Kennzeichnung am Gerüst sein, ersetzt aber nicht das Prüfprotokoll.

Jeder Unternehmer, der ein Gerüst durch Mitarbeiter benutzen lässt, muss vor der ersten Inbetriebnahme das Gerüst auf dessen sichere Funktion prüfen. Für die Dokumentation stehen Checklisten zur Verfügung.

Es ist sinnvoll, dass der Gerüstersteller und der Verantwortliche des Gerüstbenutzers die Übergabe gemeinsam durchführen und dies in einem gemeinsamen Protokoll dokumentieren.

Jeder Beschäftigte, der für Arbeiten auf dem Gerüst vorgesehen ist, muss speziell unterwiesen sein, um augenscheinliche Mängel erkennen zu können. Mängel, welche die Sicherheit beeinträchtigen (z.B. entfernter Gerüstbelag oder fehlender Seitenschutz), müssen sofort gemeldet und abgestellt werden.

Was ist insbesondere beim Einsatz von Mietgeräten wichtig?

Auf Baustellen kommen zunehmend Mietgeräte, z.B. Flurförderzeuge (Gabelstapler), Hubarbeitsbühnen, hochziehbare Personenaufnahmemittel (Arbeitsbühnen und Arbeitskörbe) zum Einsatz. Hier sind vor allem Anforderungen an das Bedienpersonal von Bedeutung.

Schwerpunkte sind besonders:

Hinweis:

Der Unternehmer muss sich überzeugen, dass die Mitarbeiter mit der Bedienung der Geräte ausreichend vertraut gemacht wurden!

4.5 Prüffristen

Welche Prüffristen gelten für Arbeitsmittel?

Grundsätzlich sind alle Arbeitsmittel zu prüfen. Der Unternehmer muss Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen festlegen (Bild 4-12). Er darf nur befähigte Personen mit der Prüfung beauftragen, die dazu entsprechend qualifiziert sind.

Bild 4-12: Beispiele von Prüffristen für ausgewählte Arbeitsmittel (Richtwerte)

Arbeitsmittel und übliche Prüffristen (Baustellen)
Vor jedem Gebrauch ist eine Sicht- und Funktionsprüfung durchzuführen
Elektrische Schweißgeräte 3 Monate Fehlerstromschutzeinrichtung (RCD) - auf Baustellen
Funktionsprüfung RCD
monatlich

täglich

`Anschlagmittel jährlich ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel auf Baustellen 3 Monate
Feuerlöscher alle 2 Jahre Krane jährlich
Hubarbeitsbühnen jährlich Flurförderzeuge jährlich
Leitern jährlich hochziehbare Personenaufnahmemittel jährlich


5 Arbeitsverfahrenbezogene Schutzmaßnahmen

5.1 Verkehrswege und Aufstiege

Verkehrswege als Zugänge zu Arbeitsplätzen müssen jederzeit sicher begehbar oder befahrbar sein.

Besteht Absturzgefahr, müssen die Verkehrswege mit einem dreiteiligen Seitenschutz (Bordbrett, Zwischenholm, Geländerholm) gesichert werden. Die Absturzhöhen, ab denen Verkehrswege gegen Absturz zu sichern sind, zeigt Bild 1-4.

Unabhängig von der Absturzhöhe sind an Verkehrswegen an und über Wasser oder anderen flüssigen oder festen Stoffen (z.B. Getreide, Schlamm), in denen man versinken kann, Absturzsicherungen erforderlich.

Welche Aufstiege können als Zugang zum hoch gelegenen Arbeitsplatz benutzt werden?

Die Einsatzmöglichkeit von Zugängen zum hoch gelegenen Arbeitsplatz sind im Bild 5-1 ersichtlich.

Bild 5-1: Einsatzmöglichkeiten verschiedener Aufstiege

Warum soll grundsätzlich eine Treppe als Aufstieg benutzt werden?

Der sicherste Zugang zu einem hoch gelegenen Arbeitsplatz führt über eine Treppe.

Zum Einsatz kommen

Bild 5-2: Bautreppe und Treppenturm als Zugang

Wann dürfen Anlegeleitern als Aufstieg benutzt werden?

Eine sehr hohe Anzahl von Absturzunfällen auf Baustellen ereignet sich bei der Benutzung von Anlegeleitern. Anlegeleitern als Aufstiege bei der Profiltafelmontage sind in der Regel ungeeignet und nur unter bestimmten Bedingungen zulässig, z.B. wenn

5.2 Arbeitsplätze auf Dächern

Wo besteht Absturzgefahr auf Dächern?

Die Gefahr des Absturzes besteht insbesondere

Bild 5-3: Absturzmöglichkeiten, Beispiel 1

Bild 5-4: Absturzmöglichkeiten, Beispiel 2

Bild 5-5: Absturzmöglichkeiten, Beispiel 3

Was ist beim Arbeiten am Dachrand zu beachten?

Im Dachrandbereich sind geeignete Maßnahmen gegen Absturz zwingend vorgeschrieben, wenn die mögliche Absturzhöhe mehr als 3 m beträgt (Bild 5-6). Bei Dachneigungen bis 20° können Absturzsicherungen an Dachkanten als

ausgeführt werden. Aber auch eine entsprechend hohe Brüstung (z.B. Attika) verhindert den Absturz.

Bild 5-6: Notwendigkeit von Sicherungsmaßnahmen an den Dachaußenkanten

Bild 5-7: Randsicherung nach BG-Informationsschrift "Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten" (BGI 807)

Bei Dachneigungen zwischen 20° und 60° kommen zum Auffangen abrutschender 'Personen

zum Einsatz (Bild 5-13).

Verschiedene Hersteller bieten temporäre Absturzsicherungen in Regelausführung an, welche die zu erwartenden Kräfte aufnehmen. Bei Eigenbau oder Veränderungen der Absturzsicherungen durch den Anwender muss ein Brauchbarkeitsnachweis erbracht werden.

Möglichkeiten der Sicherung von Flachdächern gegen Absturz sind beispielhaft in den Bildern 5-8 bis 5-12 dargestellt.

Die Schutznetze der Randsicherung sind so durch Kopplungsseile zu verbinden und am Bauwerk zu befestigen, dass ein Abstürzen von Personen sicher verhindert ist. Der Abstand der Randsicherungspfosten darf untereinander nicht mehr als 10 m betragen.

Bild 5-8: Randsicherungen mittels Schutznetzen an den Gebäudeaußenkanten, Beispiel 1 (Fa. Huck)

Bild 5-9: Randsicherungen mittels Schutznetzen an den Gebäudeaußenkanten, Beispiel 2

Bild 5-10: Dreiteiliger Seitenschutz als Absturzsicherung

Bild 5-11: Mobiler temporärer Seitenschutz (Fa. Kee Klamp)

Bild 5-12: Dreiteiliger Seitenschutz mittels Spanngurten - temporäres Geländer System Goldbeck

Bild 5-13: Dachfanggerüst (Dachneigungen von 20° bis 60°) als Absturzsicherung an der Traufkante

Eine Absturzsicherung auf Flachdächern (Dachneigung bis 20°) ist nicht erforderlich, wenn der absturzgefährdete Bereich im Abstand von mindestens 2 m zur Absturzkante durch Seile, Ketten usw. deutlich abgesperrt wird (Bild 5-14).

Im Absturzbereich dürfen sich keine Personen ungesichert aufhalten!

Hinweis:

Die Verwendung von Flatterband (Trassierband) ist als Absperrung nicht zulässig!

Bild 5-14: Absperrung durch Kunststoffkette

Wie erfolgt die Montage der Randsicherungen?

Bereits bei der Montageplanung muss das sichere Anbringen der Absturzsicherungen berücksichtigt werden. Vorzugsweise kommen zur Montage von Randsicherungen Hubarbeitsbühnen zum Einsatz, die es auch in geländegängigen Ausführungen gibt (Bild 5-15).

Bild 5-15: Montage der Randsicherung mittels Hubarbeitsbühne

Welche Maßnahmen sind gegen Absturz in das Gebäudeinnere (an den Verlegekanten) erforderlich?

Bei Dacharbeiten sind grundsätzlich bei Absturzhöhen über 3 m Maßnahmen gegen Absturz vorzusehen. Als Standardlösung kommen hier kollektiv wirkende Auffangeinrichtungen (Schutznetze) zum Einsatz. Sie verhindern zwar nicht den Sturz, fangen aber die Person sicher auf und bewahren so den Abgestürzten vor schweren Verletzungen.

Beim Verlegen von Dachprofiltafeln stellen Schutznetze vom Typ "S", großflächig verspannt, eine wirksame Auffangeinrichtung gegen Absturz in das Gebäudeinnere dar. Unter Deckenöffnungen verspannt, dienen sie auch dort als Absturzsicherung (Bilder 5-16 bis 5-19).

Bild 5-16: Schutznetz als Auffangnetz an der Verlegekante (Fa. Huck)

Bild 5-17: Schutznetz als Auffangnetz an den Verlegekanten

Bild 5-18: Schutznetze unter einem Lichtband

Bild 5-19: Schutznetze im Randbereich und als Auffangnetz an der Montagestelle

Wie erfolgt der Einsatz von Schutznetzen?

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass der Einsatz von Schutznetzen die zweckmäßige Maßnahme gegen Absturz in das Gebäudeinnere darstellt, ist u.a. Folgendes zu beachten:

Ein Berechnungsbeispiel zum Aufhängen der Schutznetze unter Berücksichtigung des erforderlichen Freiraumes ist im Anhang aufgeführt. Dieses zeigt, dass auch Gebäude mit geringen Dachhöhen mit Schutznetzen als Absturzsicherung versehen werden können, wenn die o.g. Bedingungen eingehalten werden (Bild 5-21).

Bild 5-20: Fall von Personen in das Auffangnetz (Auszug aus der BGR 179)

Bild 5-21: Einsatz von Schutznetzen bei der Errichtung von Bauwerken unter 5 m Firsthöhe (z.B. Discountermärkte oder kleine Stahlbauhalen)

Was ist bei der Montage von Schutznetzen zu beachten?

Die Schutznetzausführung sowie der Auf-, Um- und Abbau erfolgt auf der Grundlage der Herstellervorgaben. Die Gefährdungsbeurteilung und die Montageanweisung der ausführenden Montagefirma berücksichtigen die Bedingungen des jeweiligen Einsatzortes und des Anwendungsfalles.

Auf der Baustelle sollen für die Monteure folgende Informationen vorliegen und einsehbar sein:

Für die Montage von Schutznetzen benötigen die Monteure eine ausreichende Qualifizierung. In der Regel verfügen die Mitarbeiter geeigneter Fachfirmen über die dafür notwendigen Voraussetzungen (Bilder 5-22 und 5-23).

Bild 5-22: Aufhängung der Netze mit Hubarbeitsbühnen

Bild 5-23: Aufhängung der Netze mittels seilunterstütztem Arbeiten/Alpintechnik (nur in Sonderfällen)

Schutznetze können z.B. mit Aufhängeseilen, Karabinerhaken oder Schäkeln an den Aufhängepunkten befestigt werden (zulässige Tragfähigkeit beachten!).

Werden Schutznetze mit Aufhängeseilen befestigt, sind nicht lösbare Knoten (Bild 5-24) zu verwenden oder die Knoten gegen unbeabsichtigtes Lösen zu sichern. Der horizontale Abstand zwischen Netz und Absturzkante beträgt maximal 0,3 m. Der Abstand zwischen den Aufhängepunkten darf 2,5 m nicht überschreiten (Bild 5-25).

Bild 5-24: Netzaufhängung mit ein- bzw. zweisträngiger Befestigung (Mindestbruchkraft 30 kN bzw.15 kN)

Bild 5-25: Abstand zwischen Aufhängepunkten und zulässiger Abstand zwischen Randseil und Träger

Welche Schutzmaßnahmen sind bei Dachöffnungen erforderlich?

Bei der Planung der Arbeiten ist zu berücksichtigen, dass auch nach Beendigung der Verlegung der Dachprofiltafeln die Sicherungsmaßnahmen für nachfolgende Gewerke, wie Dachdecker, Lichtkuppelmonteure usw., wirksam bleiben.

Bei vorzeitiger Entfernung der Schutznetze sind dann vorhandene Dachöffnungen zu sichern, beispielsweise durch Unterspanngitter, untergespannte Schutznetze oder unverschiebbare Abdeckungen (Bilder 5-26 bis 5-28).

Bild 5-26: Unterspanngitter

Bild 5-27: Sicherung von Öffnungen durch untergespannte Schutznetze bei Montage von Lichtbändern

Bild 5-28 Absturzsicherung für Lichtkuppeln (Fa. Kee Klamp)

Wann müssen Schutznetze geprüft und ausgesondert werden?

Schutznetze sind vor jedem Einsatz auf den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und dürfen innerhalb von 12 Monaten nach Herstellung eingesetzt werden. Danach entscheidet das Prüfergebnis der in das Netz eingearbeiteten Prüfmaschen (Bild 5-29) über die weitere Verwendung.

Zur Prüfung ist mindestens jährlich eine Prüfmasche an eine Prüfstelle oder den Hersteller einzusenden, um die Festigkeitsminderung der Netzgarne infolge Alterung feststellen zu lassen.

Der Nachweis der Prüfung muss deutlich am Schutznetz kenntlich gemacht werden (Bild 5-30) bzw. muss auf der Baustelle vorhanden sein.

Werden Mängel an Schutznetzen oder Zubehör, wie

festgestellt, entscheidet eine befähigte Person (Sachkundiger) über den weiteren Einsatz.

Dies trifft ebenfalls zu, wenn Schutznetze durch Fall von Personen oder Gegenständen beansprucht wurden.

Bild 5-29: Prüfmaschen und Kennzeichnung

Bild 5-30: Kennzeichnung mit Prüfnachweis

Bild 5-31: Beschädigte Maschen

Darf man PSA gegen Absturz (Anseilschutz) anstelle von Schutznetzen einsetzen?

Der Einsatz von PSA gegen Absturz (Anseilschutz) stellt im Regelfall für die Montage von Dachprofiltafeln eine ungeeignete Schutzmaßnahme dar. PSA gegen Absturz behindert die Beschäftigten beim Verlegen der Profiltafeln. Häufig fehlen auch geeignete Anschlagpunkte. Kollektive Auffangsysteme (wie Schutznetze) sind unabhängig wirkende Sicherheitseinrichtungen und liegen deshalb in Rang- und Reihenfolge vor dem Anseilschutz.

Ausnahmefälle, die sich nur auf kurzzeitige Einsätze beschränken dürfen, sind in oder Gefährdungsbeurteilung zu begründen (z.B., wenn nach Verlegung der Dachprofiltafeln noch Restarbeiten notwendig sind und Schutznetze sowie Randsicherungen bereits entfernt wurden).

Bild 5-32: PSA gegen Absturz (Fa. Sperian)

5.3 Arbeiten an Wänden

Die Montage von Wandelementen wird in der Regel von temporären Arbeitsplätzen aus durchgeführt. Dies sind z.B.:

Bild 5-33: Fahrbare Arbeitsbühne entsprechend Aufbau- und Verwendungsanleitung

Was ist beim Umgang mit fahrbaren Arbeitsbühnen zu beachten?

Bei der Montage von Wandelementen wurden in der Vergangenheit häufig fahrbare Arbeitsbühnen (Rollgerüste) eingesetzt. Fahrbare Arbeitsbühnen müssen entsprechend der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers aufgebaut und benutzt werden (Bilder 5-33 und 5-34). Dabei sind insbesondere folgende Schwerpunkte zu beachten:

Die Praxis zeigt, dass fahrbare Arbeitsbühnen, auch unter Beachtung der Aufbau- und Verwendungsanleitung, für umfangreiche Wandmontagen ungeeignet sind.

Bild 5-34: Wandmontage mit einer unvorschriftsmäßig aufgebauten Arbeitsbühne

Was ist beim Umgang mit Hubarbeitsbühnen zu beachten?

Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit werden heute verstärkt Hubarbeitsbühnen zur Montage von Wandelementen eingesetzt (Bild 5-35).

Bild 5-35: Scherenhubarbeitsbühne bei der Wandmontage

Aber auch der Einsatz von Hubarbeitsbühnen ist mit Gefährdungen verbunden, wenn sie nicht bestimmungsgemäß benutzt werden, daher:

Bild 5-36: Überlastete Hubarbeitsbühne

Was ist bei der Benutzung von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln und Arbeitsbühnen zu beachten?

Die Montage von großflächig verlegten Wandelementen erfolgt vorzugsweise mit hochziehbaren Personenaufnahmemitteln, z.B. Arbeitsbühnen (Bild 5-37) oder Arbeitskörbe.

Es dürfen nur zugelassene und geprüfte Geräte verwendet werden.

Kennzeichnung:

Bild 5-37 Wandmontage mit Arbeitsbühne

Insbesondere sind folgende Bedingungen zu beachten:

Für die Montage und den Betrieb von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln ist die Betriebsanleitung strikt zu beachten. Dabei ist besonderes Augenmerk auf die Ballastierung und die Einleitung der Kräfte aus der Abstützung in die Dachkonstruktion zu legen (Bild 5-38).

Bild 5-38: Gegengewichte auf dem Dach

Was ist beim Einsatz von Fassadengerüsten zu beachten?

Der Einsatz von Gerüsten bietet sich dann an, wenn das Gerüst zusätzlich für andere Aufgaben (z.B. als Schutzgerüst für Dacharbeiten und weitere Nachfolgegewerke) verwendet wird (Bild 5-39).

Schwerpunkte beim Einsatz sind:

Bild 5-39: Gerüst zur Wandmontage

6 Transport

Transportarbeiten müssen geplant und vorbereitet werden.

Vor Baustellenbeginn ist zu klären:

Vor Arbeitsaufnahme sollten folgende Fragen geklärt werden:

6.1 Einsatz von Kranen

Krane werden in den meisten Fällen mit einem Kranfahrer angemietet, Anschläger hingegen sind meist eigene Mitarbeiter.

Um Gefährdungen auszuschließen, muss die Verständigung zwischen Kranführer und Anschläger sichergestellt sein.

Möglichkeiten der Verständigung sind

6.2 Einsatz von Anschlagmitteln

Beim Transport von Profiltafelpaketen werden häufig Hebebänder eingesetzt. Hierbei muss darauf geachtet werden, dass

Kleinste Beschädigungen der Umhüllung von Rundschlingen machen diese unbrauchbar!

Anschlagmittel müssen mit Kantenschutz versehen werden, wenn sie mit den scharfkantigen Profilblechen in Berührung kommen.

6.3 Einsatz von Vakuumhebern

Für den Transport einzelner Profiltafeln werden immer häufiger Vakuumhebegeräte eingesetzt (Bild 6-1). Dadurch entfällt das ergonomisch ungünstige Verteilen der Profiltafeln von Hand. Die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers ist dabei zu beachten und eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung vor dem Einsatz durchzuführen.

Studien haben gezeigt, dass der Einsatz von Vakuumhebern in vielen Fällen wirtschaftlicher ist als das Verteilen der Elemente von Hand. Das gilt insbesondere für so genannte Sandwich-Elemente.

Für Baustellen sind Zweikreisvakuumheber vorgeschrieben. Kommen Einkreisvakuumheber zum Einsatz, ist die Last mit formschlüssigen Verbindungen anzuschlagen, die erst nach Absetzen der Last gelöst werden dürfen.

Bild 6-1: Vakuumheber im Einsatz

7 Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren

Die Montage von Profiltafeln ist für die Beschäftigten auch mit einer Reihe von gesundheitlichen Belastungen aus der Arbeitsaufgabe und der Arbeitsumgebung verbunden.

Diese körperliche Belastung von Skelett, Muskeln und Kreislauf wird z.B. als Schmerz, Erhöhung der Pulsfrequenz, Änderung der Empfindlichkeit der Sinnesorgane erlebt und als Beanspruchung bezeichnet.

Das Bild 7-1 zeigt typische Belastungen der Beschäftigten bei der Profiltafelmontage.

Bild 7-1: Belastungen bei der Profiltafelmontage

7.1 Befestigen von Profiltafeln

Beim Befestigen der Dachelemente nehmen die Beschäftigten bei der Verwendung von üblichen Bohrmaschinen und Schraubern eine extrem ungünstige Körperhaltung ein (Bilder 7-2 und 7-3). Der Rumpf ist stark gebeugt, in Verbindung mit dem Gewicht der Maschine wird die Wirbelsäule übermäßig beansprucht.

Bild 7-2: Ungünstige Körperhaltungen, Beispiel 1

Bild 7-3: Ungünstige Körperhaltungen, Beispiel 2

Geräte, die stehend eingesetzt werden können, entlasten die Wirbelsäule. Langfristig kann hierdurch auch die Arbeitsleistung gesteigert werden (Bilder 7-4 und 7-5).

Bild 7-4: Günstige Körperhaltung, Beispiel 1

Bild 7-5: Günstige Körperhaltung, Beispiel 2

7.2 Transport von Hand

Lastentransport von Hand ist auf Baustellen trotz der zur Verfügung stehenden Hilfsmittel oft unvermeidbar (Bilder 7-6 und 7-7). Sperrige Lasten und hohe Gewichte, in Verbindung mit ungünstigen Körperhaltungen, verursachen nicht selten Rückenbeschwerden bis hin zu schmerzhaften Schäden an der Wirbelsäule. Die Folgen sind Krankheit und Minderleistung der Mitarbeiter.

Bild 7-6: Ungünstige Körperhaltung, Beispiel 1

Bild 7-7: Ungünstige Körperhaltung, Beispiel 2

Welche Lasten sind zumutbar?

Bild 7-8 zeigt eine Tabelle nach Prof. Hettinger über zumutbare zu bewegende Lasten während des Transportes von Hand in Abhängigkeit der Häufigkeit des Hebens und Tragens.

Welche Hilfsmittel können eingesetzt werden?

In vielen Fällen können Hilfsmittel eingesetzt werden, die den Rücken der Mitarbeiter entlasten und dadurch das Risiko von Muskel- und Skeletterkrankungen vermindern.

Hilfsmittel sind z.B.

Ist der Einsatz solcher Hilfsmittel nicht möglich, z.B. beim Vereinzeln der Profiltafeln auf der Dachfläche von Hand, sollte darauf geachtet werden, dass , genügend Mitarbeiter zur Verfügung stehen und ungünstige Körperhaltungen so weit wie möglich vermieden werden (präventives Verhalten).

Bild 7-8: Zumutbare Lasten (nach Prof. Hettinger)

Zumutbare Masse einer Last (kg) in Abhängigkeit von der Häufigkeit des Hebens und Tragens
Art Geschlecht Alter

(Jahre)

selten

< 5 %

der Schicht

wiederholt

5 bis 10 %

der Schicht

häufig

11 bis 35 %

der Schicht

15 - 18 35 25 20
19 - 45 55 30 25
> 45 50 25 20
15 - 18 13 9 8
19 - 45 15 10 9
> 45 13 9 8
15 - 18 30 20 15
19 - 45 50 30 20
> 45 40 25 15
15 - 18 13 9 8
19 - 45 15 10 10
> 45 13 9 8

Quelle: "Sitzen - Heben - Tragen", GUV 28.1

8 Vorschriften und Regeln

Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt.

8.1 Gesetze und Verordnungen

Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG)
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit

Arbeitssicherheitsgesetz ( ASiG)
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV)
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ( AüG)
Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung

Baustellenverordnung ( BaustellV)

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen

Musterbauordnung ( MBO)

Bauordnungen der Länder

Lastenhandhabungsverordnung ( LasthandhabV)
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit

PSA-Benutzungsverordnung ( PSA-BV)
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit6

8.2 Unfallverhütungsvorschriften

"Grundsätze der Prävention" (BGV A1)

"Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3)

"Bauarbeiten" (BGV C22)

"Krane" (BGV D6)

"Arbeiten mit Schussapparaten" (BGV D9)

"Leitern und Tritte" (BGV D36)

8.3 BG-Regeln, BG-Informationen und BG-Grundsätze

"Grundsätze der Prävention" (BGR A1)

"Treppen bei Bauarbeiten" (BGR 113)

"Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159)

"Einsatz von Schutznetzen" (BGR 179)

"Benutzung von Schutzkleidung" (BGR 189)

"Dacharbeiten" (BGR 203)

"Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500)

"Übertragung von Unternehmerpflichten" (BGI 508)

"Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten" (BGI 508-1)

"Sicherheit durch Unterweisung" (BGI 527)

"Metallbau-Montagearbeiten" (BGI 544)

"Anschläger" (BGI 556)

"Auswahl und Betrieb elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbereichen" (BGI 600)

"Auswahl und Betrieb elektrischer Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen" (BGI 608)

"Belastungstabellen für Anschlagmittel" (BGI 622)

"Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten" (BGI 663)

"Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen" (BGI 720)

"Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten" (BGI 807)

"Montage von Profiltafeln und Porenbetonplatten" (BGI 815)

"Schutz gegen Absturz - Auffangsysteme sachkundig auswählen, anwenden und prüfen" (BGI 826)

"Einsatz von Fremdfirmen im Rahmen von Werkverträgen" (BGI 865)

8.4 DIN-EN-Normen

DIN EN 280 "Fahrbare Hubarbeitsbühnen - Berechnung - Standsicherheit - Bau - Sicherheit - Prüfungen"

DIN EN 1004 "Fahrbare Arbeitsbühnen aus vorgefertigten Bauteilen - Werkstoffe, Maße, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen"

DIN EN 1263-1 "Schutznetze (Auffangnetze) - Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfverfahren"

DIN EN 1263-2 "Schutznetze (Sicherheitsnetze) - Teil 2: Sicherheitstechnische Anforderungen für die Errichtung von Schutznetzen"

DIN EN 12810 "Fassadengerüste aus vorgefertigten Bauteilen (Systemgerüste)"

DIN EN 12811 "Temporäre Konstruktionen für Bauwerke"

DIN 4420-2 "Arbeits- und Schutzgerüste"

DIN 4426 "Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen; Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege"

DIN 18807-1 "Trapezprofile im Hochbau; Stahltrapezprofile; Allgemeine Anforderungen; Ermittlung der Tragfähigkeit durch Berechnung"

DIN 18807-2 "Trapezprofile im Hochbau; Stahltrapezprofile; Durchführung und Auswertung von Tragfähigkeitsversuchen"

DIN 18807-3 "Trapezprofile im Hochbau; Stahltrapezprofile; - Festigkeitsnachweis und konstruktive Ausbildung"

DIN 18807-6 "Trapezprofile im Hochbau; Aluminium-Trapezprofile r~ und ihre Verbindungen; Ermittlung der Tragfähigkeitswerte durch Berechnung"

9 Literaturangaben und Abbildungsnachweise

9.1 Literaturangaben

9.2 Abbildungsnachweise

Mit freundlicher Genehmigung folgender Hersteller:


.

Montageanweisung Anhang 1


Montageanweisung
gemäß Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" ( § 17 BGV C22) für den Auftrag (Baustelle):
1 Allgemeines
Auftraggeber/Bauherr:
Bauleiter/ Aufsichtführender/ Koordinator:
Beginn der Arbeiten: ... ... ... ... Voraussichtliches Ende:
2 Beschreibung der Bauarbeiten (Montagefolge) *):
 
 
 
3 Sicherheitsmaßnahmen und -hinweise*)
(siehe z.B. § 17 Durchführungsanweisungen BGV C22)
  3.1 beim Anschlagen, Transportieren, Lagern, Ein- und Ausbauen, der Bauteile:
3.2 für die Tragfähigkeit und Standsicherheit des Bauwerks und seiner Teile (Nachweis kritischer Montagezustände):
3.3 für das Erstellen hoch gelegener Verkehrswege und Arbeitsplätze (z.B. Aufstiege, Gerüste):
3.4 bei besonderen Gefahren (z.B. gleichzeitiges Arbeiten mehrerer Unternehmen, elektrischer Strom, Gefahrstoffe) und mögliche Schutzmaßnahmen (z.B. persönliche Schutzausrüstungen, Einweiser, Sicherungsposten, Hilfsmittel):
Datum: ... ... ... ... MA erstellt von: ... ... ... ... MA geprüft von: ... ... ... ...
*) Ergänzende Hinweise können auf separatem Blatt oder in Zeichnungen/Skizzen enthalten sein.

.

Baustellenvorbereitung Anhang 2


"Haben Sie Ihre Baustelle im Griff?" - Auszug aus der DVD Prävention der VMBG

Organisation

1. Wer leitet und wer beaufsichtigt die Baustelle? Name:
2. Wer koordiniert die Arbeiten bei Gefährdungen durch andere Firmen? Name:
3. Über welche speziellen Baustellenregelungen des Auftraggebers haben Sie Ihre Mitarbeiter vor Aufnahme der Arbeiten zu informieren, z.B. Fremdfirmenregelungen, Notfallplan, Freigabescheine?  
4. Wer bespricht die einzelnen Montageschritte mit dem Aufsichtführenden? Name:
5. Mit wem sind die Arbeitsgenehmigungen durch den Auftraggeber, z.B. für Brenn- und Schweißarbeiten, abgestimmt? Name:
6. Wer hat die Baustelle der Berufsgenossenschaft bekannt gegeben? Name:


Arbeitsplätze und Zugänge

1. Welche Maßnahmen sind getroffen, damit Mitarbeiter auf dem Weg zum Arbeitsplatz nicht ausrutschen, stolpern, abstürzen, ...?  
2. Arbeiten von der Leiter aus dürfen nur in Ausnahmefällen ausgeführt werden. Wie vermeiden Sie das Arbeiten von der Leiter?  
3. Fahrgerüste sind nach einer Betriebsanleitung aufzubauen und zu benutzen. Liegt diese auf der Baustelle vor?  
4. Wer prüft bei Ihnen die bauseits gestellten Gerüste vor der Benutzung? Name:
5. Welche Maßnahmen sind während der Arbeit gegen Absturz getroffen?  


Werkzeuge, Einrichtungen und Stoffe

1. Elektrische Betriebsmittel auf Baustellen sind mindestens halbjährlich zu prüfen. Wer prüft Ihre elektrischen Betriebsmittel? Name:
2. Werden Baustromverteiler mit RCD-Einrichtungen verwendet und wer prüft diese? Name:
3. Wie vermeiden Sie Brände bei Brenn- und Schweißarbeiten?  
4. Wer ist für den sicheren Zustand der Anschlagmittel für Lasten zuständig? Name:
5. Welche Regelungen bestehen hinsichtlich Beschaffung und Umgang mit Arbeits- und Gefahrstoffen (Lagerung, Verwendung, Entsorgung)?  


Persönliche Schutzausrüstungen

1. Wer kontrolliert die Verwendung und den Zustand der Schutzausrüstungen? Name:
2. Wer unterweist die Beschäftigten in der richtigen Benutzung der Schutzausrüstungen? Name:
3. Gibt es einen Unterweisungsplan und wer führt diesen? Name:


Erste Hilfe

1. Wer ist von Ihren Mitarbeitern als "Ersthelfer" ausgebildet? Name:
2. Wie werden im Notfall von Ihren Mitarbeitern Notarzt und Feuerwehr alarmiert und wer informiert regelmäßig? Name:


"Fragen zur Vorbereitung einer Kleinbaustelle für Profiltafelverlegung"

Organisation

1. Standplatz für Bauwagen, -container vorhanden?  
2. Wo kann Material gelagert werden?  
3. Sind Zufahrtswege vorhanden und befestigt und ist ggf. die Tragfähigkeit des Untergrundes für den Kran ausreichend?  
4. Ist die Baustelle der Berufsgenossenschaft gemeldet? (Meldung ist bei mehr als 80 Arbeitsstunden erforderlich. Formular ist auf der DVD.)  
5. Sind dem Aufsichtführenden die Besonderheiten und Gefahren der Baustelle bekannt?  
6. Kann der Aufsichtführende den sicheren Zustand der Baustelle (Geräte, Werkzeuge, Gerüste, ...) beurteilen und Mängel beseitigen bzw. beseitigen lassen?  
7. Sind die einzelnen Montageschritte festgelegt?  
8. Sind alle Fragen mit dem Auftraggeber und ggf. anderen Unternehmen geklärt?  


Hoch gelegene Arbeitsplätze

1. Sind an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen über 2 m Höhe Geländer oder Absperrung vorhanden?  
2. Sind bei fehlendem Geländer ab 2 m Arbeitshöhe Anschlagpunkte und Auffanggurte mit Falldämpfer vorhanden?  
3. Sind Boden- und Wandöffnungen gesichert?  
4. Können Gerüste ordnungsgemäß aufgestellt werden? '  
5. Sind Gerüste in einwandfreiem Zustand und mit Handlauf, Knieleiste und Fußleiste versehen?  
6. Liegen Betriebsanleitungen für Fahrgerüste bzw. Hubarbeitsbühnen auf der Baustelle vor?  
7. Sind ggf. geeignete Leitern in ausreichender Zahl vorhanden?  


Werkzeuge und Einrichtungen

1. Sind die Handwerkszeuge in sicherheitsgerechtem Zustand?  
2. Werden Elektrohandwerkszeuge und -geräte, Kabelroller und Leuchten regelmäßig (mindestens halbjährlich) geprüft?  
3. Sind beim Baustromverteiler die RCD-Schutzeinrichtungen wirksam und werden sie regelmäßig geprüft?  
4. Ist an Schweißgeräten zwischen Druckminderer und Brenner eine Sicherung gegen Flammendurchschlag eingebaut?  
5. Sind die Druckminderer und Schläuche unbeschädigt?  
6. Sind Strom führende Leitungen und Steckvorrichtungen sowie Isolierstücke unbeschädigt?  
7. Stehen für Arbeiten in Behältern und engen Räumen Schweißgeräte mit der Kennzeichnung s zur Verfügung?

(Bisher: Transformatoren mit der Kennzeichnung (42 V) oder Gleichrichter mit dem Kennzeichen K )

 


Persönliche Schutzausrüstungen und Erste Hilfe

1. Verfügt jeder Mitarbeiter über persönliche Schutzausrüstungen, z.B. Schutzschuhe, Schutzhelm, Schutzbrille, Gehörschutz und ggf. Auffanggurt mit Falldämpfer?  
2. Sind die Mitarbeiter im Gebrauch der persönlichen Schutzausrüstungen unterwiesen?  
3. Werden Mitarbeiter zum Tragen der persönlichen Schutzausrüstungen angehalten?  
4. Werden Auffanggurte, Falldämpfer u.Ä. regelmäßig geprüft?  
5. Sind jederzeit ausgebildete Ersthelfer auf der Baustelle?  
6. Ist auf der Baustelle Erste-Hilfe-Material vorhanden?  
7. Sind die Anschriften des Rettungsdienstes, der nächsten Ärzte und Krankenhäuser bekannt?  

.

Beispiel einer Checkliste mit Schwerpunkten für eine baustellenbezogene Unterweisung für die Montage von Dachprofiltafeln Anhang 3


Organisation

Arbeitsplätze und Zugänge

Werkzeuge, Geräte und Einrichtungen

Persönliche Schutzausrüstungen

Rettung und Erste Hilfe


.

Unterweisungsnachweis Anhang 4

Unterweisungsnachweis

§ 4 der UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) bzw. § 12 Arbeitsschutzgesetz

Firma: Mustermann und Söhne
Abteilung: Stahlbaumontage
Vorgesetzter: Hr. Paul, Montageleiter
Datum der Unterweisung: 23.11.06, Uhrzeit: 07:30 Uhr
Ort/Baustelle: Musterstadt, Gewerbegebiet A, Lagerhalle Fa. XY
Unterweisung über: Verlegen von Dachprofiltafeln

Unterweisungsinhalte

Teilnehmer Unterschrift
   
   
   
   
   
   
   

Ort, Datum:

Unterschrift des Unterweisenden:

.

Schriftliche Beauftragung zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen Anhang 5


Unternehmen
 
 
Schriftliche Beauftragung zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen
gemäß Kapitel 2.10, Abs. 2.1 der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500)
Herr/Frau geb.:
Wohnort:
wird in vorstehend genanntem Unternehmen mit dem Bedienen von Hubarbeitsbühnen beauftragt.
Die Beauftragung gilt für folgende Hubarbeitsbühne(n):
Hersteller Typ
   
   
   
   
Er/Sie hat seine/ihre Befähigung zum Bedienen der vorstehend genannten Hubarbeitsbühne(n) gemäß Kapitel 2.10, Abs. 2.1 "Betreiben von Hebebühnen" der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500) gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen.
Die Unterweisung erfolgte durch:
 
 

Datum

Unternehmer

Beauftragte(r)

.

Beispiel: Ausnetzen einer kleinen Stahlbauhalle Anhang 6


Bild 1: Halle mit einer Firsthöhe bis 5 m - hier ohne Ausnetzung!

Ermittlung des erforderlichen Freiraumes und Prüfung der Möglichkeit des Einsatzes von Schutznetzen

Hallenmaße:

Nach der Stahlbaumontage der Lagerhalle soll das Dach mit Profiltafeln gedeckt werden. Es wird geprüft, ob das Ausnetzen der Halle mit Schutznetzen möglich ist.

Version I: waagerechte Verspannung

Version II: Spannen des Schutznetzes unterhalb der Dachbinder

Version I - Die Schutznetze werden an den Traufträgern der Stahlkonstruktion aufgehängt

Version II - Schutznetze werden an die Pfetten der Stahlkonstruktion aufgehängt.


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