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Beispiel einer Gefährdungsbeurteilung für das Verlegen von Profilblechen Anhang 7

 

 

Gefährdungen und Maßnahmen (Dokumentation) - Baustelle "Montage von Profiltafeln"

[ ] Arbeitsbereich Baustelle
[ ] Berufsgruppe/ Person
[ ] Tätigkeiten [ ] Montage von Profiltafeln - Dach
    [ ] Montage von Profiltafeln - Wand


Informationen:

ArbStättV, ASR 12/1-3, GefStoffV, BaustellV, BetrSichV,
BGV A1, BGV A3, BGV C22, BGV D36, BGR 198, BGR 500, BGI 544, BGI 608, BGI 807, BGI 815, BGI 826, BGI 831, BGI 865


G-Faktor Ermittelte Gefährdungen und deren Beschreibung Gefährdungen bewerten   Maßnahmen Bear-
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Risiko Handl.
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Baustelle, allgemein - Arbeitsplätze und Verkehrswege  
1.4 Herabfallen von Arbeitsmaterial, Werkzeugen usw.         O Handwerkszeuge in festen Taschen aufbewahren - nie in Kleidertaschen tragen      
[ _] von höher gelegenen Arbeitsplätzen O Arbeitsmaterial und Werkzeuge ordnungsgemäß ablegen
[ ]   O Anbringen von Fußleisten, Drahtgittern, Fangnetzen, Schutzgerüsten
  O Schutzhelm
O Sicherheitsschuhe
O  
1.5 Ausrutschen, Stolpern           Transportwege und Arbeitsflächen      
[ ] auf Verkehrswegen O trittsicher
[ ] auf Arbeitsplätzen O nicht einengen
[ ]   O nicht verstellen
  O witterungsbedingte Glätte beseitigen
O Stolperstellen beseitigen
O  

1.6 Absturz von hoch gelegenen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen           O sicheren Zugang zum Arbeitsplatz gewährleisten (z.B. über Treppentürme, Treppen, Laufstege)      
[ ] kein sicherer Zugang zum Arbeitsplatz O Leitern als Zugang zum Arbeitsplatz nur in begründeten Ausnahmefällen
[ ] längeres Arbeiten auf Leitern Hinweis:

Leitern dürfen als Verkehrsweg nur eingesetzt werden, wenn

  • der zu überbrückende Höhenunterschied nicht mehr als 5 m beträgt,
  • der Aufstieg nur für kurzzeitige Bauarbeiten benötigt wird,
  • sie in Gerüsten als Gerüstinnenleitern eingebaut werden, die nicht mehr als 2 Gerüstlagen miteinander verbinden,
  • sie an Gerüsten als Gerüstaußenleitern angebaut sind und die Gerüstlagen nicht höher als 5 m über einer ausreichend breiten und tragfähigen Fläche liegen,
  • in Gerüsten der Einbau innen liegender Aufstiege aus konstruktiven Gründen nicht möglich ist,
  • sich die Arbeitsplätze in Schächten befinden und der Einbau einer Treppe aus bau- oder arbeitstechnischen Gründen nicht möglich ist
[ ] Standsicherheit von Leitern oder Gerüsten nicht gewährleistet O an Arbeitsplätzen geeignete Absturzsicherungen verwenden (Rangfolge der Schutzmaßnahmen beachten)
[ ] keine geeigneten Absturzsicherungen O  
[ ] keine geeigneten Auffangeinrichtungen Hinweis:

Absturzsicherungen müssen vorhanden sein

  • unabhängig von der Absturzhöhe an Arbeitsplätzen
  • und Verkehrswegen, in denen man versinken kann, - bei mehr als 1 m Absturzhöhe an frei liegenden
  • Treppenläufen und -absätzen, Wandöffnungen,
  • Bedienungsständen von Maschinen und deren Zugängen,
  • bei mehr als 2 m Absturzhöhe an allen übrigen
  • Arbeitsplätzen und Verkehrswegen,
  • bei mehr als 3 m Absturzhöhe an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern und
  • bei mehr als 5 m Absturzhöhe beim Mauern über die Hand und beim Arbeiten an Fenstern.
[ ] Mitarbeiter für Arbeiten in der Höhe nicht geeignet O erforderliche Geländer anbringen
[ ]   O Auffangeinrichtungen (z.B. Fanggerüste und Auffangnetze)
  O ggf. zusätzlich PSA gegen Absturz, z.B. Auffanggurt an Öffnungen feste Abdeckungen anbringen
O Randsicherungen verwenden
O unsichere Bereiche durch Absperrungen sichern
O Vorsorgeuntersuchung nach G 41
O Leitern als Arbeitsplatz nur in begründeten Ausnahmefällen
Zusätzlich beim Einsatz von Gerüsten:
  Aufbau- und Verwendungsanleitung beachten
  erforderliche Standsicherheit und Tragfähigkeit (Bodenbeschaffenheit) gewährleisten
  Freigabe durch Errichter in Abstimmung mit Benutzer
  Prüfung vor der Benutzung (Dokumentation)
  ggf. regelmäßige Prüfung (Dokumentation)
Zusätzlich beim Einsatz von Hubarbeitsbühnen oder Mastkletterbühnen:
O Bedienungsanleitung beachten
O erforderliche Standsicherheit und Tragfähigkeit gewährleisten
O Bedienung nur durch eingewiesene und unterwiesene Benutzer
O ggf. Anseilschutz verwenden
O nicht bei starkem Wind einsetzen
Zusätzlich beim Einsatz von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln mit Winden (Arbeitsbühnen):
O Aufbau- und Bedienungsanleitung beachten
O erforderliche Standsicherheit und Tragfähigkeit gewährleisten
O Prüfung vor der Benutzung (Dokumentation)
O regelmäßige Prüfung (Dokumentation)
O nur zugelassene und geprüfte Arbeitsmittel verwenden
O Bedienung und Benutzung nur durch eingewiesene und unterwiesene Personen
O ggf. Anseilschutz benutzen
Zusätzlich beim Einsatz von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln mit Kranen:
O geeignete Krane einsetzen
O geeignete Personenkörbe benutzen
O  

2.1 Gefährliche Körperströme           O Sichtkontrolle vor Arbeitsbeginn      
[ ] beschädigte Anschlussleitungen, Gehäuse O keine Reparatur durch Laien
[ ] ungeeignete Baustromversorgung O elektrische Versorgung über Baustromverteiler, mit mindestens einer Einrichtung zum Trennen
[ ] erhöhte elektrische Gefährdung (Arbeiten in engen Räumen) O mobile Schutzschaltgeräte (PRCD-S)
[ ] Annäherung an elektrische Freileitungen O Elektrokabel vor Beschädigung schützen
[ ]   O Zusatzmaßnahmen bei erhöhter elektrischer Gefährdung
  O Sicherheitsabstände zu Freileitungen einhalten
O  
  3.1/3.2 Gase, Dämpfe, Aerosole           O örtliche Absaugung      
[ ] Einatmen von gefährlichen Gasen bzw. Dämpfen .` (z.B. Acetylen, Lösemitteldämpfe, nitrose Gase, Bitumendämpfe) O Be- und Entlüftung
[ ]   O Atemschutzgerät
  O Vorsorgeuntersuchung nach G 26
O Beschäftigungsbeschränkungen
O Betriebsanweisung
O Befahrerlaubnis für Behälter und enge Räume
O  

5.1/5.2 Brand- und Explosionsgefährdung           O Kontrolle der örtlichen Verhältnisse vor Arbeitsbeginn      
[ ] brennbare Stoffe oder Zündquellen im Arbeitsbereich O Entfernen aller brennbaren Stoffe aus dem Gefahrenbereich
[ ] explosionsfähige Atmosphäre O Brandschutz
  O explosionsgefährdete Bereiche ermitteln (Zoneneinteilung)
O Explosionsschutzdokument
O Maßnahmen festlegen (z.B. ausreichende Be- und Entlüftung, Betriebsanweisung, Brandschutz)
O  

6.1 Verbrennungen           O sicheren Arbeitsplatz wählen      
[ ] Funkenflug, Flammen, Schlacke-, Metallspritzer, heiße Flüssigkeiten (z.B. Vergussmasse) und Wärmestrahlung O Aufstellen eines Schutzschirmes
[ ]   O Schutzkleidung
  O Sicherheitsschuhe
O Schutzhandschuhe
O Kopf- und Augenschutz
O  

8.1 Klima           O Wetterschutzkleidung      
[ ] ungünstige Witterung O Sonnenschutzmittel
[ ]   O Arbeitsabläufe anpassen (bei Ozonbelastung schwere Arbeiten in die Morgenstunden verlegen)
  O  
8.2 Baustellenbeleuchtung           O angemessene und wirksame Baustellenbeleuchtung      
[ ]   O regelmäßige Wartung (Reinigung der Leuchten)
  O  

13.1 Arbeitsablauf           O Koordinierung der Aufgaben      
[ ] Arbeiten verschiedener Unternehmen oder Abteilungen nicht aufeinander abgestimmt O Koordinator erfragen
[ ]   O Genehmigungen erforderlich
  O Aufsichtführenden einsetzen
O  
13.2 Arbeitszeit           O Organisation überprüfen      
  Termindruck O direkte und klare Informationssysteme schaffen
[ ]   O angemessene Pausen
  O  
13.3 Qualifikation           O geeignete Mitarbeiter einsetzen (z.B. für Warnposten, Absperrposten, Einweiser usw.)      
[ ] ungenügende Qualifikation O  
[ ]    
13.4 ungenügende Unterweisung/ Einweisung           O Unterweisung über Gefahren aus eigener Tätigkeit und aus Umgebungsbedingungen vor Arbeitsbeginn      
[ ] keine Kenntnis der Gefahren O  
[ ]    
13.5 Verantwortung           O eindeutig geregelte Kompetenzen      
[ ] ungeklärte Verantwortung O  
[ ]    
13.6 Organisation           O Baustelle der Berufsgenossenschaft anzeigen (mehr als 10 Arbeitsschichten)      
[ ] Mängel in der Organisation O PSA
[ ]   O Erste Hilfe absichern
  O  


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Handtransport

1.2 Teile mit gefährlichen Oberflächen           O technische Hilfsmittel      
[ _] scharfkantige Teile O sichere Gestaltung des Lagers
[ ] Verletzungen an Lagereinrichtungen (ortsfeste sowie verfahrbare Regale und Schränke) O scharfe Grate und Kanten beseitigen
[ ] Verletzungen an Leergeräten (Paletten, Stapelbehälter) O Betriebsanweisung
[ ]   O PSA (z.B. Schutzhandschuhe, Sicherheitsschuhe)
  O  
1.3 bewegte Transportmittel, bewegte Arbeitsmittel           O bauliche oder organisatorische Maßnahmen, z.B. Trennen oder Absperren der Verkehrswege (Hand- und Fahrzeugtransport      
[ ] Personen müssen sich im Fahrbereich aufhalten O Sicherheitsabstand mind. 0,5 m
[ ] kein ausreichender Sicherheitsabstand zwischen kraftbetriebenen Transportmitteln und festen Teilen der Umgebung O  
[ ] Transportmittel nicht ausreichend tragfähig bei handbetätigten Transportmitteln:
[ ] Sicherheit bei Benutzung von handbetätigten Transportmitteln nicht gewährleistet   auf ausreichende Sicht achten
[ ]     nur freie und ausreichend breite Wege benutzen
    nur Lasten schieben oder ziehen, die kontrolliert bewegt und abgebremst werden können
O  

9.2/9.4 Einseitige Arbeit, schwere Arbeit           O Heben und Tragen mechanisieren    
[ ] häufiges Heben und Tragen von Lasten größer folgender Werte: O Transportwege verringern
Alter in Jahren Last in kg für Frauen Last in kg für Männer
15 - 17 10 15
18 - 39 15 25
ab 40 10 20
O Lastgewichte verringern (z.B. kleine Gebinde)
O Transport- und Tragehilfsmittel (auf CE- und GS- Zeichen achten)
Hilfsmittel bei leichten Lasten
O z.B.: Handmagnete, Handsauger, Tragklauen, Traggurte und Tragklemmen
O  
[ ] Tragen von Lasten >50 kg Hilfsmittel bei schweren Lasten

z.B.: Knippstangen, Kanteisen, Rollknippstangen, Rollen oder Walzen, Wälzwagen und Transportfahrwerke

[ ] Grenzwerte für werdende und stillende Mütter

(selten: 10 kg, wiederholt: 5 kg) nicht eingehalten

O  
[ ] kein Wechsel zwischen Arbeitstätigkeiten Einsatz von handbetriebenen Transportmitteln

z.B.: Stechkarren, Schiebkarren, Handwagen, Heberoller und Hubwagen
Sonderformen: Flaschenkarre, Ausführung mit Spezialfahrgestell (Karre wird "treppengängig")

[ ] Rumpfbeugewinkel beim Heben und Tragen über 45° aus der aufrechten Haltung O Mitgänger-Flurförderzeug
[ ] Lasten auf Grund ihrer Abmessungen nicht handhabbar O Arbeitstische und Transportmittel mit höhenverstellbaren Arbeits- bzw. Ladeflächen
[ ] Grenzwerte für werdende und stillende Mütter nicht eingehalten O Lasten griffgünstig gestalten
[ ]   O Einsatz . zusätzlicher Beschäftigter
  O Wechsel zwischen den Arbeitstätigkeiten
O Kurzpausen
O negative Einflussfaktoren, wie ruckartige Bewegung, Rumpfverdrehung, Rumpfseitneigung, deutliche Rumpfbeugung und große Griffweiten, vermeiden
O  
Alle Handwerkszeuge und handgeführten Maschinen

1.2/10.3 Teile mit gefährlichen Oberflächen, Handhabbarkeit (Handwerkszeuge)           O qualitativ hochwertige Werkzeuge (z.B. mit GS-Prüfzeichen      
[ _] nicht geeignet O Auswahl nach ergonomischen Gesichtspunkten (Gewicht, Griff)
[ ] in keinem ordnungsgemäßen Zustand O Griff so gestaltet, dass Abgleiten verhindert ist
[ ] verschmutzt O Handgriffe mit Dämpfungen oder Abfederungen
[ ] scharfkantige und spitze Handwerkszeuge nicht mit einem Schutz versehen (z.B. Aufsteckkappen für Reißnadeln und Stemmeisen) O vor Aufnahme der Arbeit die Werkzeuge kontrollieren
[ ] unsachgemäße Aufbewahrung O Handwerkszeuge reinigen (z.B. Öl- und Fettreste am Hammerstiel entfernen)
[ ]   O ordnungsgemäßen Sitz der Handgriffe überprüfen
  O regelmäßige Pflege und Reinigung
O unbrauchbare Werkzeuge austauschen
O Werkzeuge fachgerecht instand setzen
O Handwerkszeuge geordnet im Werkzeugschrank aufbewahren
O  
  1.4 Unkontrolliert bewegte Teile (herabfallende - Handwerkszeuge)           O bei Arbeiten auf Leitern oder Baustellen Handwerkszeuge in festen Taschen aufbewahren - nie in Kleidertaschen tragen      
[ ]   O Transport in geeigneten Behältnissen
  O  

7.1 Lärm           O Einsatz von lärmarmen Handwerkszeugen      
[ ] Beurteilungspegel LAr >85 dB(A) O Arbeiten so planen, dass Nachbarbereiche nicht betroffen sind
[ ]   O räumliche Trennung des Arbeitsplatzes
  O Lärmbereiche kennzeichnen
O Gehörschutz
O Vorsorgeuntersuchung nach G 20
O  
7.4 Hand-Arm-Schwingungen           O anderes Verfahren      
[ ] Überbeanspruchung O Einwirkungszeit verringern (Pausen)
[ ]   O  
  9.2 Einseitige Arbeiten           O ergonomisch gestaltete Werkzeuge      
[ ] häufige und länger andauernde Tätigkeiten mit hoher Bewegungsfrequenz (z.B. Hämmern, Meißeln oder Arbeiten mit Schraubendrehern oder -schlüsseln) O Tätigkeiten wechseln
[ ]   O  
Bohren
1.4 Unkontrolliert bewegte Teile (Bearbeitung von Material)           O geeignete Spannvorrichtungen      
[ _] wegfliegende Teile O Werkstück fest einspannen
[ ]   O Schutzbrille
  O  
3.3 Aerosole           O Absaugung      
[ ] Staub, besonders quarzhaltiger Staub O Atemschutz
[ ]   O Vorsorgeuntersuchungen nach G 15, G 26, G 38
  O  
Bolzensetzgeräte

1.4 Unkontrolliert bewegte Teile (Bearbeitung von Material)           O Werkstoffkombinationen beachten      
[ _] wegfliegende Teile O geeignete Befestigungsmittel verwenden
[ ]   O Lage der Befestigung beachten
[ ]   O Schutzbrille
  O Gesichtsschutz
O  
5.1 Brandgefährdung           O räumliche Abtrennung des Arbeitsplatzes      
[ ] explosions- oder zündfähige Stoffe im Bearbeitungsbereich O Entfernen der brennbaren oder zündfähigen Stoffe
[ ]   O Transport und Lagerung der Treibladungen in geeigneten Behältnissen
O  


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Ermittelte Gefährdungen und deren Beschreibung Gefährdungen bewerten   Maßnahmen Bear-
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Schleifen

1.1 Ungeschützt bewegte Maschinenteile           O Einsatz sicherer Schleifmaschinen      
[ _] nicht verkleidete Einzugstellen O Schutzhaube an Maschine
[ ] kein verkleideter Antrieb O  
[ ]    
1.4 unkontrolliert bewegte Teile           O zugelassene Schleifscheiben      
[ ]   O Schutzhaube
  O Schutzbrille
3.3 Aerosole           O Absaugung      
[ ] Staub O Lüftung
[ ]   O Atemschutz
O Vorsorgeuntersuchungen nach G 15, G 26, G 38
O  

5.1 Brandgefährdung           O räumliche Abtrennung des Arbeitsplatzes      
[ ] brennbare oder zündfähige Stoffe im Bearbeitungsbereich O Entfernen der brennbaren oder zündfähigen Stoffe
[ ]   O Feuerlöscheinrichtung
  O Brandposten
O Brandwache (Nachkontrolle)
O  
6.1 Verbrennungen           O Abschirmung      
[ ] Mitarbeiter O PSA
[ ] benachbarte Arbeitsplätze O  
[ ]    
Transport mit Kran

1.1 Ungeschützt bewegte Maschinenteile           O Gefahrstellen (z.B. im Bereich von Seilwinden, Unterflaschen, Laufrädern) verdecken      
[ _] Fang- und Einzugstellen an drehenden Teilen O sicherer Standort
[ ]   O Arbeitsbereich freihalten
  O Sicherheitskennzeichnung anbringen
O eng anliegende Kleidung
O Kopfschutz
O  
1.2 Teile mit gefährlichen Oberflächen           O technische Hilfsmittel      
[ ] scharfkantige Teile O Schutzhandschuhe
[ ]   O Schutzkleidung
  O  

1.3 Bewegte Transportmittel, bewegte Arbeitsmittel           O geeignete Einrichtung (z.B. Tragfähigkeit, Lastmoment, Hubhöhe, sichere Lastaufnahme, Reichweite)      
[ ] Einrichtung (Winde, Kran, ...) für die sichere Durchführung der Arbeitsaufgabe nicht geeignet O Betriebsanleitung und Betriebsanweisung beachten
[ ]   O Betriebsvorschriften für Krane aushängen und beachten
  O Einsatzbedingungen berücksichtigen
O sichere Transporttechnologie
O Montage- und Aufstellvorschriften beachten
O  
[ ] Kran nicht geprüft   Prüfung vor erster Inbetriebnahme durch befähigte Person
[ ] Restnutzungsdauer Hubwerk nicht ermittelt O wiederkehrende Prüfungen durch befähigte Person
[ ] Bremsen und Notendhalteinrichtungen funktionieren nicht O Prüfung nach wesentlichen Änderungen durch befähigte Person
[ ]   O verbrauchten Anteil der theoretischen Nutzungsdauer
  O von kraftbetriebenen Seil- und Kettenzügen sowie Kranhubwerken ermitteln (siehe BGV D8)
O Sicht- und Funktionsprüfungen vor Arbeitsbeginn
O durch den Kranführer
O  
O Geräteführer muss die Steuereinrichtung im Handbereich halten, solange eine Last am Haken hängt
[ ] Geräteführer, Anschläger oder dritte Personen gefährdet O bei Gefährdung der Sicherheit Betrieb einstellen
[ ] Gefährdungen durch besondere Einsatzbedingungen (z.B. durch festsitzende Lasten, Arbeiten in der Nähe von Freileitungen, mehrere Hebeeinrichtungen/Winden für eine Last; Personentransport) O Losreißen festsitzender Lasten:
  • nur gestattet durch Kran mit Überlastsicherung
  • nicht gestattet durch Fahrzeug- und Turmdrehkrane
[ ]   O Sicherheitsabstände zu Frei- und Fahrleitungen einhalten
  O Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel beachten
O Sicherheitskennzeichnung
O  

1.4 Unkontrolliert bewegte Teile           O d richtige Auswahl der LAE (Tragfähigkeit, Eigenmasse, Neigungswinkel, scharfe Kanten, Schwerpunktlage, Gleitsicherheit)      
[ ] Lastaufnahmeeinrichtung (LAE) für die zu transportierende Last und zur Verwendung an der Hebeeinrichtung (Winde, Kran, ...) nicht geeignet O geeignetes Anschlagen der Last (z.B. Neigungswinkel; Betriebsanleitung; Kennzeichnungen beachten)
[ ] verringerte Tragfähigkeit bei hohen und niedrigen Temperaturen und bei chemischen Einflüssen O bei Anschlagmittelauswahl beachten: i.d.R. nur zwei Stränge tragend, im Schnürgang nur 80 % der Tragfähigkeit nutzbar
[ ]   O Lasten mit besonderer Gefährdung nur mit geeigneten LAE transportieren, welche die Last oder die Verpackung nicht beschädigen (z.B. Transportgestelle
  O Anschlagmittel so einsetzen, dass sie durch die Last nicht beschädigt werden (z.B. nicht knoten, Kantenschützer verwenden)
O  
[ ] Last kann nicht sicher aufgenommen und abgesetzt werden O Stapel lagenweise abtragen
[ ] Quetschgefahr durch unkontrollierte seitliche Bewegung der Last beim Anheben O Einsatz von Stapelzwischenlagen
[ ]   O Wegrollschutz
  O Last nur anheben wenn sich der Kranhaken über deren Schwerpunkt befindet
O  
[ ] keine beauftragten Personen   Anschläger unterweisen
[ ]     Belastungstabellen zur Verfügung stellen
  O Betriebsanweisungen
[ ] LAE mit offensichtlichen Mängeln (z.B. Verformungen, Risse, Brüche, Funktionsstörungen) O Prüfungen vor erster Inbetriebnahme, nach Schadensfällen und Instandsetzungen sowie entsprechend der Gefährdungsbeurteilung durch eine befähigte Person
[ ] kraftschlüssig angeschlagene Lasten (z.B. Vakuumhebegeräte) werden ohne zusätzliche Sicherung über Personen hinweg befördert O Prüfnachweis
[ ] formschlüssig angeschlagene Lasten werden unnötig über Personen hinweg befördert O LAE vor und während des Gebrauchs auf augenfällige Mängel kontrollieren

Hinweis:

Kraftschlüssig ist eine Last angeschlagen, wenn Kräfte ständig wirken müssen, um die Last festzuhalten (z.B. Vakuumhebegeräte). In diesem Fall muss eine zusätzliche Sicherung der Last erfolgen (zusätzliche formschlüssige Sicherung oder Zwei-Kreis-System).

Beispiele für formschlüssiges Anschlagen: Seile, Ketten, Hebeb9iänder umschließen die Last (Last stürzt bei Energieausfall nicht ab)

[ ] Last ist nicht sicher im Schwerpunkt angeschlagen O schräg hängende Lasten absetzen und Anschlagmittel korrigieren
[ ]   O Seil- und Kettenkürzer
  O  
1.5 Sturz auf der Ebene           O sicheren Standort einnehmen      
[ ] kein sicherer Standort bzw. Weg für Einweiser, Kranführer, Gerätebediener, Anschläger O Verkehrswege freihalten
[ ]   O im Winter schnee- und eisfrei halten, abstumpfen
  O Sicherheitsschuhe
O  
  1.6 Absturz           O Aufstiege, Treppen und Laufstege entsprechend der Art des Kranes sichern      
[ ] kein sicherer Zugang zum Arbeitsplatz (z.B. zum Lastanschlagen, Kranaufstieg) O beim Anschlagen hoher Lasten geeignete Aufstiege (z.B. Leitern, Hebebühnen)
[ ]   O PSA gegen Absturz
  O  
2.1 Gefährliche Körperströme           O Sicherheitsabstände im Bereich von Schleifleitungen einhalten      
[ ] Schleifleitungen im Handbereich nicht gegen zufälliges Berühren geschützt O Lasten in ausreichendem Abstand lagern
[ ] Annäherung an aktive Leitungen (Überlandleitungen) O Sicherheitsabstände zu aktiven Leitungen einhalten
[ ]   O Leitungen freischalten
  O  
5.1/5.2 Brand- und Explosionsgefährdung           O Einsatzbedingungen beachten      
[ ] Einrichtung (z.B. Winde, Kran, Hubgerät) für den Einsatz bei Brand- oder Explosionsgefährdung nicht geeignet O Explosionsschutzdokument beachten
[ ]   O  

8.1 Klima           O beheizte Kabine      
[ ] Fahrer ungünstiger Witterung ausgesetzt O PSA
[ ]   O  
8.3 Raumbedarf, Verkehrswege           O Sicherheitsabstand gewährleisten und betriebsbedingt nicht einschränken      
[ ] Sicherheitsabstand von 0,50 m zwischen kraftbetriebenen Teilen des Kranes und Teilen der Umgebung nicht eingehalten O Ausnahmegenehmigung für geringere Sicherheitsabstände
[ ]   O Lagergut darf nicht in die Transportwege ragen
  O  

13.1 Arbeitsablauf             Betriebsanweisung unter Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten aufstellen (z.B. für Regalbedienkrane)      
[ ] Betrieb der Geräte bzw. Krananlagen nicht geregelt vor Beginn der Kranarbeit:
[ ] keine Kontrolle des Kranes vor Aufnahme des Betriebes O Kran auf augenfällige Mängel kontrollieren (z.B. keine losen Gegenstände oder Werkzeuge auf dem Kran), keine offensichtlichen Beschädigungen und Mängel (z.B. Tragwerk, Tragmittel, Steuereinrichtungen)
[ ]   O überzeugen, dass alle Stellteile der Steuereinrichtungen auf Null stehen bzw. dass sich Steuereinrichtungen mit Drucktasten nicht in der "Ein-" Stellung befinden
  O Funktion der Sicherheitseinrichtungen (insbesondere Notendhalteeinrichtung, Not-Halt und Bremsen) überprüfen
  Hubseil (soweit möglich) und Unterflasche auf augenfällige Mängel überprüfen
O  
[ ] Verständigung zwischen Kranführer und Anschläger nicht möglich O eindeutige Handzeichen nach DIN 33409
[ ]   O Sprech- und Funkverbindung
  O  
[ ] nach Beendigung der Kranarbeit gehen vom Kran Gefährdungen aus O Lastaufnahme- und Anschlagmittel ablegen oder mit Unterflasche so hoch heben, dass nichts mehr in den Verkehrs- oder Arbeitsbereich ragt
[ ] Gefährdungen bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten O Kran in Abstellposition fahren
[ ]   O Kran am Netzanschlussschalter ausschalten und abschließen
  Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten:
O Kran abschalten und gegen unbefugtes Wiedereinschalten sichern
O sichere Aufstiege benutzen
O Kran darf nicht von Nachbarkranen angefahren werden
O Freigabe des Kranes nur durch den Unternehmer, nachdem die Arbeiten endgültig abgeschlossen sind, der gesamte Kran wieder in sicherem Zustand ist und alle an den Arbeiten Beteiligten den Kran verlassen haben
O  
13.3 Qualifikation           O nur Beschäftigte einsetzen, die körperlich und geistig - geeignet sind (Betriebsarzt beratend einbeziehen)      
[ ] Kranführer, Windenführer nicht qualifiziert O Kranfahrer mind. 18 Jahre alt und zuverlässig, je nach Kranart, Kranarbeit und betrieblichem Umfeld ausbilden und unterweisen
[ ] notwendige Informationen zur Durchführung der Arbeitsaufgabe stehen nicht zur Verfügung O Vorsorgeuntersuchung nach G 25
[ ]   O  
[ ]    
13.5 Verantwortung           O Beauftragung des Kran- bzw. Geräteführers      
[ ] Verantwortung nicht eindeutig geregelt O Verantwortung regeln
[ ] kein Koordinator bei besonderen Einsatzbedingungen O Koordinator festlegen
[ ]   O  


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Faktor
Ermittelte Gefährdungen und deren Beschreibung Gefährdungen bewerten   Maßnahmen Bear-
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Transport mit Flurförderzeugen, Radladern und anderen Arbeitsgeräten
1.1 Ungeschützt bewegte Maschinenteile           O Schutzeinrichtungen am Flurförderzeug anbringen (z.B. Antriebsverdeckungen, Stützrollenabweiser bei Gabelstapler)      
[ _] Schutzeinrichtungen nicht vollständig angebracht O  
[ ]    

1.3 Bewegte Transportmittel, bewegte Arbeitsmittel           O Kontrolle Betriebs- und Verkehrssicherheit vor Arbeitsbeginn      
Flurförderzeug O Betriebs- und Verkehrssicherheit herstellen
[ ] nicht betriebs- und verkehrssicher O auf bestimmungsgemäße Verwendung achten +.' (z.B. Fahrzeuge nicht mit Gabelstapler anschieben)
[ ] keine bestimmungsgemäße Verwendung O Zündschlüssel bei Verlassen abziehen
[ ] kann unbefugt benutzt werden O Feststellbremse, Vorlegeklötze (z.B. schiefe Ebene)
[ ] nicht gegen Wegrollen gesichert O bei Sichtbehinderung beauftragter Einweiser
[ ] keine ausreichende Sicht O drehbarer Fahrersitz
[ ]   O Sichthilfseinrichtungen anbringen
  O  

1.4 Unkontrolliert bewegte Teile           O Lastschwerpunkt-Diagramm beachten      
[ ] Last nicht sicher aufgenommen O Gabelstapler nicht überlasten
[ ] Last kann nicht sicher abgesetzt werden O nicht versuchen, die Tragfähigkeit des Gabelstaplers durch Anbringen zusätzlicher Gegengewichte zu erhöhen
[ ] herabfallende Lasten O Last sicher aufnehmen (Last an den Gabelrücken anlegen, Last so weit wie möglich mit den Gabelzinken unterfahren und auf beide Gabelzinken gleichmäßig verteilen)
[ ] Anbaugeräte nicht bestimmungsgemäß eingesetzt O nicht richtig gepackte Lasten nicht aufnehmen
[ ] keine Prüfung der Anbaugeräte O vor Fahrtbeginn Hubmast nach hinten neigen
[ ]   O Last immer bergseitig führen
  O Kurven mit mäßiger Geschwindigkeit und möglichst großem Radius durchfahren
O nicht auf geneigter Fahrbahn wenden
O beim Stapeln von Paletten auf Standsicherheit und höchstzulässige Bodenbelastung achten
  Lager und Stapel nur sicher errichten oder abtragen
O Aufenthalt unter der Last verboten
O Fahrerschutzdach (Gabelstapler mit > 1,80 m Hub)
O Lastschutzgitter
O Durchfahrhöhe beachten
O PSA
O Einsatz von Anbaugeräten nach Betriebsanleitung, Prüfung
O  
  1.6 Absturz           O Absturzkanten (z.B. Rampen) beachten      
[ ] ungeeignete Transportwege O Tragfähigkeit (z.B. von Decken, Kanälen) beachten
[ ] Absturz- und Umsturzgefahr O Transportwege ausreichend befestigen
[ ]   O Bereifung anpassen
  O Kippsicherung
O Fahrverhalten (z.B. in Kurven) anpassen
O Arbeitsgangbreiten entsprechend Betriebsanleitung
O Gabelstapler mit Rückhalteeinrichtung für Fahrer
O  

2.1 Gefährliche Körperströme           O Prüfung durch befähigte Person      
[ ] elektrische Betriebsmittel nicht geprüft O Mängel melden und beseitigen lassen
[ ] Mängel am Stapler (z.B. Schäden an der Isolierung, O Schutzabdeckungen anbringen
[ ] defekte Kabel, fehlende Abdeckungen an den Batterieklemmen) O Beschäftigte unterweisen
[ ] Beschäftigte im Umgang mit Batterien nicht unterwiesen O Sicherheitsabstände einhalten
[ ] Batterieklemmen sitzen nicht fest O  
[ ] keine Sicherheitsstände zu elektrischen Leitungen  
[ ]     

3.1 Gase           O Einsatz von Flurförderzeugen mit Elektroantrieb      
[ ] Gefährdung durch Einsatz von Flurförderzeugen mit Verbrennungsmotoren in geschlossenen Räumen O Abgasreinigungsanlagen (z.B. geregelter 3-Wege-Kat. bei Otto- und Treibgasmotoren)
[ ]   O verkürzte Wartungszyklen
  O Räume belüften
O Betriebsanleitungen der Flurförderzeuge beachten
O  
  3.3 Aerosole           O Einsatz von Flurförderzeugen mit Elektroantrieb      
[ ] Dieselmotoremissionen O Flurförderzeug mit Rußfilter
[ ]   O regelmäßig Filter reinigen bzw. austauschen
  O Räume belüften
O  
  3.4 Flüssigkeiten           O Batterieladestellen und -räume einrichten      
[ ] Gefährdungen durch Batterieflüssigkeit O geeignete Behälter
[ ]   O säurefeste PSA (z.B. Schutzhandschuhe, Schutzbrille, Gummischürze, Sicherheitsschuhe)
  O Augenspülflasche
O  

5.1/5.2 Brand- und Explosionsgefährdung           O Sichtkontrolle Kraftstoffanlage      
[ ] Kraftstoffanlage des Flurförderzeuges nicht dicht O Rauchverbot
[ ] Anforderungen für den Einsatz mit Treibgasantrieb (Flüssiggas) nicht eingehalten O vorgeschriebene Treibgasflasche sicher befestigen
[ ] Ladestellen und -stationen nicht ausreichend belüftet O Treibgasflaschen nur über Erdgleiche wechseln
[ ] Zündquellen beim Einsatz von Flurförderzeugen in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen O Betrieb nach Betriebsanleitung
[ ] Bedingungen für Transport- und Lagerarbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen nicht eingehalten O Wartungszyklen des Treibgasantriebes einhalten
[ ]   O Lüftungsbedingungen der Ladestellen entsprechend der Batteriegröße und -anzahl
  O Einsatzkoordinierung in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen
O Explosionsschutzdokument beachten
O  
7.3 Ganzkörperschwingungen           O Flurförderzeug (z.B. Gabelstapler) mit geringen , Beschleunigungswerten      
[ ] Flurförderzeug mit hohen Beschleunigungswerten O schwingungsmindernde Maßnahmen am Fahrzeug (z.B. schwingungsmindernder Sitz)
[ ] ungeeignete Transportwege O geeignete Transportwege auswählen und instand halten und dadurch auf den Gabelstapler übertragene Schwingungen reduzieren
[ ]   O  

8.3 Raumbedarf/ Verkehrswege           O auf beiden Seiten des Gabelstaplers bzw. des Ladegutes zur Grenze des Verkehrsweges einen Sicherheitsabstand von mind. 0,50 m einhalten      
[ ] Sicherheitsabstand nicht eingehalten O kein Transportgut auf Verkehrswegen abstellen
[ ] Verkehrsweg mit Transportgut verstellt O Verkehrswege für Gabelstapler festlegen
[ ] keine festgelegten Verkehrswege O aufgenommene Last darf Sicht nicht beeinträchtigen
[ ] keine ausreichende Sicht O  
[ ]    

13.3 Qualifikation           O Gabelstaplerfahrer müssen mind. 18 Jahre alt sein, geistig und körperlich geeignet sein (Eignung feststellen, z.B. Vorsorgeuntersuchung nach G 25), theoretisch und praktisch ausgebildet sein, eine Fahrprüfung erfolgreich abgelegt haben      
[ ] nicht ausreichend O Beschäftigten mit der Führung de Staplers schriftlich beauftragen (z.B. innerbetrieblich Fahrausweis)
[ ] Fahrer nicht vom Unternehmer beauftragt O Unterweisung zum Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen
[ ]   O  
13.6 Organisation           O Betriebsanweisung für Flurförderzeuge unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen      
[ ] keine Betriebsanweisung O Betriebsanweisungen für Sondereinsätze (z.B. Ziehen von Anhängern, Arbeitskorbeinsatz) und betriebliche Einsatzbedingungen (z.B. in Ex-Bereichen)
[ ] Sonderbetrieb nicht geregelt O nur Personen mitnehmen, wenn der Gabelstapler mit einem Beifahrersitz und einem Festhaltebügel ausgerüstet ist, die Person durch die Ladung nicht gefährdet wird und der Unternehmer die Personen als Beifahrer zugelassen hat
[ ] keine Bestimmungen zur Mitnahme von Personen O Auf- und Absteigen während der Fahrt verboten
[ ]   O  


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