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DGUV Regel 101-002 - Sicherheit von Treppen bei Bauarbeiten (BGR 113)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/45)
(Ausgabe 01/1996)
| Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz. |
redak.
Hinweis:
vgl. ArbStättV 2004, Anhang Nr. 1.8 Verkehrswege
Vorbemerkung
In § 10 der UVV "Bauarbeiten" (BGV C22) wird gefordert, dass Aufstiege zu Arbeitsplätzen als Treppen oder Laufstege ausgeführt sein müssen. Diese Regeln enthalten Lastannahmen und Anforderungen an die Beschaffenheit und Konstruktion sowie die bestimmungsgemäße Verwendung von Treppen bei Bauarbeiten. Sie enthalten weiterhin Regelungen zum Erstellen des Nachweises der Brauchbarkeit.
1 Anwendungsbereich
1.1 Diese Regeln finden Anwendung auf vorübergehend errichtete Treppen, die zum Erreichen von Arbeitsplätzen bei Bauarbeiten genutzt werden.
1.2 Diese Regeln finden keine Anwendung auf Treppen in fahrbaren Arbeitsbühnen nach DIN 4422-1 "Fahrbare Arbeitsbühnen (Fahrgerüste) aus vorgefertigten Bauteilen; Werkstoffe, Gerüstbauteile, Maße, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen; Deutsche Fassung HD 1004:1992.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Treppen bei Bauarbeiten im Sinne dieser Regeln sind vorübergehend errichtete Baukonstruktionen, die als Zugang bei Bauarbeiten verwendet werden. Sie gliedern sich in
Die Bezeichnung der Einzelbauteile ist in DIN 18064 " Treppen, Begriffe" enthalten.
2.2 Bautreppen im Sinne dieser Regeln sind ein- oder mehrläufige Treppen, die als Zugang bei Bauarbeiten verwendet werden.
2.3 Treppentürme im Sinne dieser Regeln sind mehrläufige Treppen, die aus serienmäßig hergestellten Bauteilen bestehen und turmartig ausgebildet sind.
2.4 Gerüsttreppen im Sinne dieser Regeln sind Treppen aus serienmäßig hergestellten Gerüstbauteilen, die als Zugang zu Arbeits- und Schutzgerüsten verwendet werden.
Bild 1: Maßbegriffe einer Treppe
2.5 Schrittmaß im Sinne dieser Regeln ist ein ergonomisches Maß für das Steigungsverhältnis von Treppen. Es ist die Summe aus einem Auftritt und zwei Steigungen.
Formel: Auftritt + 2 Steigungen = 63 ± 10 %
3 Allgemeine Anforderungen
3.1 Treppen bei Bauarbeiten müssen den Bestimmungen dieser Regeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und verwendet werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang aufgeführten DIN-Normen und VDE-Bestimmun gen sowie technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
3.2 Die in diesen Regeln enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
3.3 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.
4 Brauchbarkeitsnachweis
4.1 Allgemeines
Treppen bei Bauarbeiten müssen so beschaffen sein, dass sie die bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Lasten aufnehmen und sicher in den tragfähigen Untergrund ableiten können.
4.2 Nachweis der Standsicherheit sowie der Arbeits- und Betriebssicherheit
4.2.1 Für Treppen bei Bauarbeiten ist ein Brauchbarkeitsnachweis, bestehend aus
erforderlich.
4.2.2 Abweichend von Abschnitt 4.2.1 darf auf den Standsicherheitsnachwels verzichtet werden, wenn die Standsicherheit der Konstruktion nach fachlicher Erfahrung beurteilt werden kann.
5 Sicherheitstechnische Anforderungen an Bauteile von Treppen bei Bauarbeiten und ihre Herstellung
Für Bauteile von Treppen bei Bauarbeiten und ihre Herstellung gelten die sicherheitstechnischen Anforderungen nach Abschnitt 4 DIN 4420-1.
6 Bauliche Durchbildung
6.1 Allgemeines
Treppen bei Bauarbeiten müssen sicher begehbar sein.
6.2 Konstruktive Anforderungen
6.2.1 Treppen bei Bauarbeiten müssen in ihren Abmessungen der Tabelle 1 entsprechen.
6.2.2 Abweichend von Abschnitt 6.2.1 muss die Stufenlänge 1 bei Spindel- und Wendeltreppen mindestens 0,70 m betragen.
6.2.3 In Bautreppen und Treppentürmen ist nach höchstens 5 m Höhenunterschied ein Podest anzuordnen.
6.2.4 In Gerüsttreppen ist nach höchstens 5 m Höhenunterschied die Laufrichtung der Treppe zu ändern oder ein Podest von mindestens einer Gerüstfeldlänge anzuordnen.
| Kurzzeichen | Bezeichnung | Bautreppe und Gerüsttreppe Treppenturm | ||
| 1 | ± | Neigung | 30° bis 55° | |
| 2 | Schrittmaß | 63 cm ± 10 % | ||
| 3 | s | Steigung | 19cm d s d 25cm | |
| 4 | b | Stufenbreite | e 21 cm | e 12,5cm |
| 5 | 1 | Stufenlänge | e 60 cm | e 50 cm |
| 6 | g | Versatz | 0 | 0 d g d 5 cm |
| 7 | u | Unterschneidung | d 3 cm | unzulässig |
| 8 | h | lichte Durchgangshöhe | e 190 cm | e 180 cm |
| 9 | tp | Podestbreite | e 60 cm | e 30 cm |
Tabelle 1: Abmessungen für Treppen bei Bauarbeiten
6.2.5 An Übergängen von Treppen bei Bauarbeiten zu anderen Bauteilen darf der Höhenunterschied 25 cm nicht überschreiten.
6.2.6 An freiliegenden Treppenläufen und Podesten mit mehr als 1,00 m Absturzhöhe ist Seitenschutz, bestehend aus Geländer- und Zwischenholm in Abmessung und Ausführung nach DIN 4420-1 oder den "Regeln für die Sicherheit von Seitenschutz und Schutzwänden als Absturzsicherung bei Bauarbeiten" (ZH 1/584) anzubringen.
Bild 2: Seitenschutz an Treppen bei Bauarbeiten
6.2.7 Abweichend von Abschnitt 6.2.6 darf an Treppen bei Bauarbeiten, die unmittelbar vor Arbeits- und Schutzgerüsten mit höchstens 2,00 m Belagflächenabstand errichtet werden, auf den gerüstseitigen Seitenschutz verzichtet werden.
7 Einwirkungen
7.1 Allgemeines
Abweichend von DIN 4420-1 dürfen folgende charakteristische Werte der Einwirkungen für Treppen bei Bauarbeiten angenommen werden.
7.2 Eigenlasten
Die Eigenlasten sind nach DIN 1055-1 "Lastannahmen für Bauten; Lagerstoffe, Baustoffe und Bauteile, Eigenlasten und Reibungswinkel" zu ermitteln.
7.3 Verkehrslasten
7.3.1 Alle Verkehrslasten sind als ruhende Lasten zu betrachten und an ungünstiger Stelle anzusetzen.
7.3.2 Verkehrslasten sind entsprechend der Tabelle 2 anzusetzen. Einzellast und flächenbezogene Nennlast sind als Einzellastfälle zu betrachten und nicht zu überlagern.
| Bautreppe | Treppenturm | Gerüsttreppe | ||
| 1 | Einzellast verteilt auf Belastungsfläche 0,2 m x 0,2 m | 1,5 kN | 1,5 kN | 1,5 kN |
| 2 | flächenbezogene Nennlast | 2,0 kN/m2 | 2,0 kN/m2 | 1,0 kN/m2 |
| 3 | Belastungsfläche für Gesamtkonstruktion | Gesamte Treppenläufe einschließlich Podeste | 20 m Treppenläufe einschließlich Podeste | 5 Treppenläufe einschließlich Podeste |
Tabelle 2: Lotrecht wirkende Verkehrslasten für Treppen bei Bauarbeiten
7.3.3 Zur Berechnung der Gesamtkonstruktion ist nach der Tabelle 2 die in Zeile 2 angegebene flächenbezogene Nennlast auf die in Zeile 3 angegebene Fläche anzusetzen.
7.4 Windlasten
Die Windlasten sind nach DIN 4420-1 zu ermitteln, ein Verkehrsband braucht nicht berücksichtigt zu werden.
7.5 Ersatzlasten
7.5.1 Nicht planmäßige horizontale Beanspruchungen sind durch eine äußere waagerecht wirkende Ersatzlast zu berücksichtigen. Sie beträgt das 0,O3fache der örtlich wirkenden vertikalen Verkehrslast, mindestens jedoch 0,3 kN pro Treppenlauf. Sie ist in Höhe der Treppenwangen bzw. Treppenstufen anzusetzen. Diese Ersatzlast entfällt, wenn Windlasten berücksichtigt werden.
7.5.2 Für Geländer- und Zwischenholme ist eine Einzellast
Beide Lastannahmen sind als Einzellastfälle zu betrachten und nicht zu überlagern.
7.5.3 Für Bordbretter ist eine waagerecht wirkende Einzellast von 0,2 kN anzusetzen.
7.5.4 Die Beanspruchungen aus Abschnitt 7.5.2 sind nur für die unmittelbar betroffenen Bauteile sowie deren Verbindungen und Anschlüsse nachzuweisen.
7.6 Lastkombinationen
Die Gesamtkonstruktion ist für folgende Lastkombinationen zu untersuchen:
Der ungünstigere Lastfall ist maßgebend.
Für Treppen ohne Windbelastung, die zum Beispiel im Inneren von Gebäuden aufgebaut werden, siehe Abschnitt 7.5.1.
8 Aufbau- und Verwendungsanleitung
Für serienmäßig hergestellte Treppen bei Bauarbeiten muss der Hersteller eine Aufbau- und Verwendungsanleitung zur Verfügung stellen. Diese muss alle für die bestimmungsgemäße Verwendung erforderlichen Angaben, einschließlich der zulässigen Belastungen und Eigenlasten, enthalten.
9 Durchführung der Arbeiten
9.1 Vor Beginn der Auf-, Um- und Abbauarbeiten von Treppen bei Bau-arbeiten hat der Unternehmer zu ermitteln, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Anlagen vorhanden sind, durch die Versicherte gefährdet werden können.
Gefahren können ausgehen z.B. von
9.2 Die Bauteile von Treppen bei Bauarbeiten sind vor dem Einbau durch Sichtkontrolle auf Beschädigungen zu prüfen. Beschädigte Bauteile dürfen nicht eingebaut werden.
9.3 Auf-, Um- und Abbauarbeiten von Treppen bei Bauarbeiten müssen so durchgeführt werden, dass die Zeitspanne für Tätigkeiten, bei denen Absturzgefahr besteht, so kurz wie möglich ist.
9.4 Verankerungen und Verstrebungen sind fortlaufend mit dem Aufbau einzubauen.
9.5 Müssen Verankerungen oder Verstrebungen vorzeitig gelöst werden, muss vorher für einen gleichwertigen Ersatz gesorgt werden.
9.6 Bauteile von Treppen dürfen nicht abgeworfen werden.
10 Verwendung
10.1 Allgemeines
Jeder Unternehmer, der Treppen benutzt, ist für
dieser Treppen verantwortlich. Er hat dafür zu sorgen, dass sie vor ihrer endgültigen Fertigstellung nicht benutzt werden.
Nachweis der endgültigen Fertigstellung kann z.B. das Übergabeprotokoll sein.
10.2 Benutzung
10.2.1 Bautreppen und Treppentürme dürfen nur als Zugang zu Verkehrswegen oder Arbeitsplätzen bei Bauarbeiten benutzt werden.
Treppen, die als Nottreppen für öffentlichen Verkehr errichtet
werden siehe
10.2.2 Gerüsttreppen dürfen nur als Zugang zu Arbeitsplätzen auf Arbeitsund Schutzgerüsten benutzt werden.
10.2.3 Abweichend von Abschnitt 10.2.1 dürfen Gerüsttreppen auch als Zugang zu anderen Arbeitsplätzen bei Bauarbeiten genutzt werden, wenn die zulässige Gesamtbelastung der Gerüsttreppe nicht überschritten wird.
10.2.4 Konstruktive Veränderungen an Treppen dürfen nur durch den Erstel1er von Treppen oder seinem Beauftragten vorgenommen werden.
11 Kennzeichnung
Serienmäßig hergestellte Treppen müssen vom Hersteller mit Herstellerkennzeichen und Jahreszahl der Herstellung gekennzeichnet sein.
12 Prüfung
12.1 Prüfung durch den Ersteller der Treppe
Der für die Erstellung der Treppe verantwortliche Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Treppe
insbesondere auf
geprüft wird.
12.2 Prüfung durch den Benutzer der Treppe
12.2.1 Jeder Unternehmer, der die Treppe benutzt, hat dafür zu sorgen, dass die Treppe vor der Benutzung auf augenfällige Mängel geprüft wird.
12.2.2 Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, darf die Treppe in den mit Mängeln betroffenen Bereichen bis zu deren Beseitigung nicht benutzt werden.
13 Zeitpunkt der Anwendung
Diese Regeln sind anzuwenden ab 1. Januar 1996, soweit nicht Bestimmungen dieser Regeln nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind.
| Vorschriften und Regeln | Anhang 1 |
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt; siehe auch Abschnitt 3.2:
1. Gesetze/Verordnungen
Bauordnungen der Bundesländer,
Arbeitsstättenverordnung.
2. Unfallverhütungsvorschriften
Grundsätze der Prävention (BGV A1),
Bauarbeiten (BGV C22),
Leitern und Tritte (BGV D36),
Erste Hilfe (BGV A5),
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8).
3. Berufsgenossenschaftliche Sicherheitsregeln
(Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln)
Regeln für die Sicherheit von Seitenschutz und Dachschutzwänden als Absturzsicherung bei Bauarbeiten (ZH 1/584).
4. DIN-Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH,
Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)
| DIN 1055-1 | Lastannahmen für Bauten; Lagerstoffe, Baustoffe und Bauteile, Eigenlasten und Reibungswinkel, |
| DIN 1055-3 | Lastannahmen für Bauten; Verkehrslasten, |
| DIN 4420-1 | Arbeits- und Schutzgerüste; Allgemeine Regelungen: Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen, |
| DIN 4422-1 | Fahrbare Arbeitsbühnen (Fahrgerüste) aus vorgefertigten Bauteilen; Werkstoffe, Gerüstbauteile, Maße, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen; Deutsche Fassung HD 1004:1992, |
| DIN 18064 | Treppen; Begriffe, |
| DIN 18065 | Gebäudetreppen; Hauptmaße. |
| ENDE | |