umwelt-online: BGR 154 Schlachthöfe und Schlachthäuser (2)
UWS Umweltmanagement GmbH Frame öffnen

D. Besondere Bestimmungen für Geflügelschlachtungen

4.25 Geflügelschlachtbahnen

Die Gefahrstellen an Geflügelschlachtbahnen müssen bis 2250 mm über der Standfläche durch Verdeckungen, die den reflexiven Zugriff verhindern, gesichert sein.

Eine Sicherung der Gefahrstellen über 2250 mm über der Standfläche ist nicht erforderlich.

Bild 8: Verdeckung an einer Geflügelschlachtbahn

4.26 Geflügelrupfmaschinen

An Geflügelrupfmaschinen müssen die Gefahrstellen an den Rupfwalzen, -scheiben oder -köpfen durch Verdeckungen, die den reflexiven Zugriff verhindern, gesichert sein.

Solche Gefahrstellen sind Quetschstellen, die die Walzen mit feststehenden Lagerblöcken bilden können, oder auch Wellenenden, die aus den Walzen hervorstehen.

Die elastischen Rupffinger aus den Rupfwalzen oder -köpfen bilden keine Gefahrstellen.

Siehe auch DIN EN 292 "Sicherheit von Maschinen, Geräten und Anlagen; Grundbegriffe; Allgemeine Gestaltungsleitsätze; Deutsche Fassung EN 292:1991", DIN EN 294 "Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen; Deutsche Fassung EN 294:1992", DIN EN 349 "Sicherheit von Maschinen; Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen; Deutsche Fassung EN 349:1993" und DIN 31 001 Teil 1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder".

4.27 Rundmesserschneidemaschinen

4.27.1 An Rundmesserschneidemaschinen muss der Eingriff in die Gefahrstelle an der Messerschneide bis auf die Schneidstelle durch eine unlösbare Verdeckung gesichert sein.

Rundmesserschneidemaschinen sind z.B.:

Dies wird z.B. erreicht, wenn die Verdeckung den Umfang des Rundmessers in einem Winkel von 260° umschließt und nur die Schneidstelle frei lässt.

Bei Rundmessern mit Schutzring ist der radiale Abstand zwischen Messerschneide und Schutzbügel im Neuzustand 1 mm. Eine Abnutzung des Messers bis zu einem radialen Abstand von 5 mm ist zulässig.

Bild 9: Sicherung der Messerschneide

4.27.2 An Geflügelzerlegemaschinen müssen die Rundmesser zusätzlich zu Abschnitt 4.27.1 durch Verdeckungen, die den reflexiven Zugriff verhindern, gesichert sein.

E. Besondere Bestimmungen für Viehtransportfahrzeuge

4.28 Viehtransportfahrzeuge

4.28.1 Ladeflächen und Verladeeinrichtungen von Viehtransportfahrzeugen müssen rutschhemmend ausgeführt sein.

Siehe auch "Merkblatt über Aufbauten von Viehtransportfahrzeugen" des Rheinland-Pfälzischen Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr (BMV/St-V7-8017 Ha/68) und "Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (BGR 181).

4.28.2 Viehtransportfahrzeuge müssen mit einer Verladeeinrichtung ausgerüstet sein. Die Steigung in Ladestellung darf 1:2 nicht überschreiten.

Als Verladeeinrichtung kann z.B. eine Ladebordwand dienen.

4.28.3 Bei Fahrzeugen mit einer Ladefläche, die höher als 750 mm über der Fahrbahn liegt, muss die Verladeeinrichtung mit seitlichen Geländern ausgerüstet sein, die beim Abklappen der Verladeeinrichtung zwangläufig in Schutzstellung gehen.

Als Absturzsicherung müssen Geländer mindestens 1 m hoch und mit Knieleiste und Fußleiste ausgerüstet sein.

4.28.4 Verladeeinrichtungen müssen mit Stützbügel ausgerüstet sein, die in Ladestellung einen Abstand zwischen dem äußeren Bordwandrand und der Fahrbahn von mindestens 120 mm gewährleisten. In dieser Stellung darf der Abstand zwischen dem Bordwandrand und der Ladefläche nicht größer als 20 mm sein.

4.28.5 Verladeeinrichtungen müssen gewichtsentlastet sein. Bei Versagen der Hubeinrichtung muss ein Herabfallen der Bordwand verhindert sein.

4.28.6 Für Großvieh müssen Anbindevorrichtungen vorhanden sein. Bei gleichzeitigem Transport von Tieren unterschiedlicher Größe, Art oder Geschlecht sind Trenngitter erforderlich.

4.28.7 Großviehtransportfahrzeuge müssen mit einem besonderen Notausstieg für das Verladepersonal ausgerüstet sein. Die Entriegelung muss von innen möglich sein.

Dies wird z.B. erreicht, wenn der Notausstieg die Maße 1,7 m x 0,6 m (Höhe x Breite) aufweist, nach außen aufschlägt und jederzeit von innen zu öffnen ist.

4.28.8 Viehtransportfahrzeuge müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die einen Ladungsdruck auf die Verladeeinrichtung verhindern.

Dies wird z.B. erreicht, wenn vor der Ladebordwand eine weitere, nicht abnehmbare Abschrankung des Laderaumes angebracht ist, die nicht durch Tiere ausgehoben werden kann.

5 Betrieb

5.1 Unterweisung

Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen.

Die Unterweisung erstreckt sich unter anderem auch auf den Alarm-, Flucht- und Rettungsplan sowie auf die Benutzung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen.

Siehe auch § 7 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

5.2 Beschäftigungsbeschränkungen

5.2.1 Der Unternehmer darf mit Arbeiten an Schlachtmaschinen nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut sind.

5.2.2 Abschnitt 5.2.1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit

  1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und
  2. ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist.

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Siehe auch § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz.

5.3 Betriebsanweisungen

5.3.1 Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der von den Herstellern mitgelieferten Betriebsanleitungen eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache zu erstellen, in der entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten Maßnahmen für den sicheren Betrieb geregelt werden.

Es empfiehlt sich, dass der Unternehmer über durchgeführte Anweisungen schriftlich Nachweis führt. Der schriftliche Nachweis kann erfolgen durch

Unterweisungen kommen in Betracht über

insbesondere muss dabei angegeben werden, dass

5.3.2 Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten.

5.4 Bestimmungsgemäße Verwendung

Schlachtmaschinen dürfen nur bestimmungsgemäß und unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung und gegebenenfalls ergänzender Betriebsanweisungen verwendet werden.

5.5 Betreiben von Maschinen

5.5.1 Die vom Unternehmer beauftragten Versicherten müssen arbeitstäglich unmittelbar nach dem ersten Ingangsetzen die Funktionstüchtigkeit von Schutzeinrichtungen prüfen. Festgestellte Mängel müssen dem Aufsichtführenden unverzüglich mitgeteilt werden.

5.5.2 Der Aufsichtführende muss die nicht funktionstüchtigen Schutzeinrichtungen unverzüglich austauschen oder instandsetzen lassen und bis zur Fertigstellung Arbeitsanweisungen erteilen, die den sicheren Betrieb regeln.

5.5.3 Die Versicherten haben beim Betreiben von Maschinen die zur Verfügung gestellten Hilfseinrichtungen zu benutzen.

5.5.4 Verfahrbare Maschinen müssen gegen unbeabsichtigtes Wegrollen gesichert werden.

5.6 Benutzen von Schutzeinrichtungen und Einrichtungen mit Schutzfunktion

Schlachtmaschinen dürfen nur betätigt werden, wenn die erforderlichen Schutzeinrichtungen, Einrichtungen mit Schutzfunktion sowie Verriegelungen und Kopplungen wirksam sind. Diese Einrichtungen dürfen nicht umgangen oder unwirksam gemacht werden.

Siehe § 26 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

5.7 Einrichtarbeiten, Beseitigen von Störungen

5.7.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass gefährliche Einrichtarbeiten und Arbeiten zur Beseitigung von Störungen nur von hierzu beauftragten Personen durchgeführt werden.

Solche Einrichtarbeiten sind z.B.

Siehe auch § 27 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

5.7.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Einrichtarbeiten gefahrbringende Bewegungen durch Impulsgabe nur eingeleitet werden, wenn dabei Versicherte nicht gefährdet werden.

5.8 Persönliche Schutzausrüstungen

5.8.1 Der Unternehmer hat persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, wenn die an Schlachtmaschinen beschäftigten Versicherten Unfall- und Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, die nicht durch betriebstechnische Maßnahmen ausgeschlossen werden können. Er hat insbesondere zur Verfügung zu stellen:

  1. Schutzhelme für Arbeiten in der Schlachtung, Verlade- und Transportarbeiten mit und an Fleischtransportbahnen.
  2. Metallgeflechthandschuhe, Unterarmstulpen und Stechschutzschürzen für Ausbein- und Zerlegearbeiten.
  3. Schnittfeste Handschuhe für regelmäßige Schneidearbeiten und zum Auswechseln von Schneidmessern.

Siehe § 4 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

5.8.2 Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen.

Siehe § 14 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

5.9 Reinigung

5.9.1 Schlachtmaschinen müssen nach Benutzung täglich mindestens einmal gereinigt werden.

Gegebenenfalls können auch Desinfektionsmaßnahmen erforderlich sein.

5.9.2 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur dann mit Wasserschlauch oder Flüssigkeitsstrahler (Hochdruckreinigungsgeräte) gereinigt werden, wenn sie hierfür ausgerüstet sind. Elektrische Stellteile dürfen nicht mit direktem Strahl gereinigt werden.

5.9.3 Fußböden in Arbeitsräumen sind so zu reinigen, dass die sichere Begehbarkeit gewährleistet bleibt; grobe Verschmutzungen des Bodens sind sofort zu beseitigen.

5.10 Hochgelegene Arbeitsplätze

Hochgelegene Arbeitsplätze an Schlachtmaschinen dürfen nur über dafür vorgesehene Auftritte oder Aufstiege bestiegen werden.

5.11 Höhenverstellbare Arbeitsbühnen

Höhenverstellbare Arbeitsbühnen sind auf den jeweils ergonomisch günstigsten Wert einzurichten und festzustellen.

5.12 Warneinrichtungen

Beim Aufleuchten oder Ertönen der Warnsignale von Schlachtmaschinen haben die im Gefahrbereich befindlichen Versicherten diesen umgehend zu verlassen.

5.13 Haupt- und Quittierschalter

Vor dem Einsteigen in Anlagen ist der Schlüssel des Haupt- oder Quittierschalters abzuziehen und mitzuführen.

6 Prüfungen

Siehe auch Abschnitt 3.3.

6.1 Schlachtmaschinen

6.1.1 Soweit nachstehend keine besonderen Prüffristen angegeben sind, müssen Schlachtmaschinen in angemessenen Zeiträumen sowie nach Änderungen oder Instandsetzungen, Schlachtanlagen zusätzlich vor der ersten Inbetriebnahme, auf ihren sicheren Zustand, mindestens jedoch auf äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel, geprüft werden.

Siehe § 39 Abs. 1 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) und § 29 Abs. 1 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

6.1.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schutzeinrichtungen, Verriegelungen und Kopplungen an Schlachtmaschinen in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren sicheren Zustand geprüft werden.

Die regelmäßige Prüfung ist im wesentlichen eine Sicht- und Funktionsprüfung. Sie erstreckt sich auf die Prüfung der Vollständigkeit und Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen, Verriegelungen und Kopplungen.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Schlachtmaschinen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der jeweiligen Anlagen beurteilen kann.

Siehe § 61 UVV "Schlachthöfe und Schlachthäuser" (BGV C13).

6.1.3 Das Ergebnis der Prüfungen nach den Abschnitten 6.1.1 und 6.1.2 ist in einer Prüfbescheinigung festzuhalten und bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

6.2 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand wie folgt geprüft werden:

  1. Vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft,
  2. in bestimmten Zeitabständen.

Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden. Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch zu führen.

Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ist nicht erforderlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen der UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (VBG 4) entsprechend beschaffen sind.

Für die regelmäßigen Prüfungen sind folgende Fristen zu beachten:

  1. Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind mindestens alle 4 Jahre durch eine Elektrofachkraft zu prüfen,
  2. nicht ortsfeste elektrische Betriebsmittel, Anschlussleitungen mit Steckern sowie Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit ihren Steckvorrichtungen sind, soweit sie benutzt werden, mindestens alle 6 Monate durch eine Elektrofachkraft oder, bei Verwendung geeigneter Prüfgeräte, auch durch eine unterwiesene Person zu prüfen.

Nicht ortsfest sind Betriebsmittel, wenn sie nach Art und üblicher Verwendung unter Spannung stehend bewegt werden. Dazu gehören z.B. elektrische Bodenreinigungsmaschinen, elektrische Handmixer.

Siehe § 5 UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2).

6.3 Gasanlagen

Die Sicherheitseinrichtungen von Gasanlagen sind durch Sachkundige zu prüfen. Die Ergebnisse der Prüfungen sind schriftlich festzuhalten. Hierbei sind folgende Prüffristen einzuhalten:

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der zu prüfenden Anlagen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der jeweiligen Anlagen beurteilen kann.

6.4 Aufzugsanlagen

6.4.1 Die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Aufzugsanlage ist dem Sachverständigen schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist zu erstatten, bevor mit der Errichtung oder Änderung der Anlage begonnen wird.

6.4.2 Aufzugsanlagen dürfen nach ihrer Errichtung oder wesentlichen Änderung erst in Betrieb genommen werden, wenn der Sachverständige eine Prüfbescheinigung erteilt hat.

6.4.3 Zusätzlich zur Abnahmeprüfung nach Abschnitt 6.4.2 sind die in der Aufzugsverordnung vorgeschriebenen Prüfungen, z.B. Haupt- und Zwischenprüfungen, vom Sachverständigen vornehmen zu lassen. Hierüber ist eine Bescheinigung zu erteilen.

Siehe §§ 9 bis 11 Aufzugsverordnung (jetzt BetrSichV).

Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Aufzugsanlagen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) vertraut ist. Er muss Aufzugsanlagen prüfen und gutachtlich beurteilen können.

Sachverständig sind z.B. die Sachverständigen der Technischen Überwachungsvereine (TÜV), des Technischen Überwachungsamtes (TÜA) in Hamburg und des Technischen Überwachungsamtes Hessen (TÜH).

6.4.4 Aufzüge, die nicht der Aufzugsverordnung unterliegen, müssen vor der ersten Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden. Über die Prüfung ist ein Nachweis zu führen, in dem der Sachkundige den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage bestätigt.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Aufzugsanlagen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) soweit vertraut ist, dass er den betriebssicheren Zustand von Aufzugsanlagen beurteilen kann.

6.5 Schlachthubpodeste

Schlachthubpodeste sind mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Schlachthubpodeste hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) soweit vertraut ist, dass er den betriebssicheren Zustand von Schlachthubpodesten beurteilen kann.

Siehe UVV "Hebebühnen" (VBG 14).

6.6 Hebezeuge

Hebezeuge und ihre Tragteile sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, in allen Teilen durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen. Das Ergebnis der Prüfung ist in ein Prüfbuch einzutragen.

Hebezeuge sind z.B. Elektrowinden, Hubgeräte.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Hebezeuge hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) soweit vertraut ist, dass er den betriebssicheren Zustand von Hebezeugen beurteilen kann.

Siehe UVV "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8).

6.7 Dampfkesselanlagen

6.7.1 Dampfkesselanlagen bedürfen der Erlaubnis durch die zuständige Behörde und müssen vor der ersten Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen geprüft werden.

Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Dampfkesselanlagen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) vertraut ist. Er soll Dampfkesselanlagen prüfen und gutachtlich beurteilen können.

6.7.2 Die Erlaubnis und Prüfung vor Inbetriebnahme sind nicht erforderlich

Für diese Dampfkesselanlagen muss jedoch eine Bescheinigung des Herstellers oder Erstellers darüber vorliegen, dass der Dampfkessel einer Wasserdruckprobe unterzogen wurde und im übrigen den Anforderungen der Dampfkesselverordnung entspricht.

Weitere Anforderungen sind in der Dampfkesselverordnung festgelegt.

6.8 Druckbehälter

Druckbehälter müssen nach Maßgabe der Druckbehälterverordnung vor der ersten Inbetriebnahme sowie in bestimmten Abständen durch einen Sachverständigen bzw. Sachkundigen geprüft werden.

Hierunter fallen z.B. Druckluftkanonen für den Abfall- und Reststofftransport.

Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Druckbehälter hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) vertraut ist. Er soll Druckbehälter prüfen und gutachtlich beurteilen können.

Sachkundiger für die Prüfung von Druckbehältern ist, wer

  1. aufgrund seiner Ausbildung, seiner Kenntnisse und seiner durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bietet, dass er die Prüfung ordnungsgemäß durchführt,
  2. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt,
  3. hinsichtlich der Prüftätigkeit keinen Weisungen unterliegt,
  4. .falls erforderlich, über geeignete Prüfeinrichtungen verfügt und
  5. durch die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang nachweist, dass er die in Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Die Sachkunde ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.

Siehe § 32 Druckbehälterverordnung (jetzt BetrSichV) und Technische Regeln Druckbehälter TRB 502 "Sachkundiger nach § 32 DruckbehV (jetzt BetrSichV)".

Prüfungen und Prüfnachweise siehe §§ 9 bis 12, 14 und 30a bis 30c Druckbehälterverordnung (jetzt BetrSichV)und zugehörige Technische Regeln Druckbehälter (TRB).

6.9 Hochdruckreinigungsgeräte

Hochdruckreinigungsgeräte sind bei Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate, durch einen Sachkundigen daraufhin zu prüfen, ob ein gefahrloser Betrieb weiterhin möglich ist. Die Anleitungen der Hersteller oder Lieferer sind zu beachten. Bei stillgelegten Geräten kann die Prüfung bis zur nächsten Inbetriebnahme hinausgeschoben werden.

Siehe Abschnitt 6 der "Richtlinien für Flüssigkeitsstrahler (Spritzgeräte)" (ZH 1/406).

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Hochdruckreinigungsgeräte hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Hochdruckreinigungsgeräten beurteilen kann.

7 Zeitpunkt der Anwendung

Diese Sicherheitsregeln sind anzuwenden ab 1. Oktober 1993, soweit nicht Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind.

.

Vorschriften und Regeln Anhang

Anhang
Vorschriften und Regeln

Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt; siehe auch Abschnitt 3.2:

1. Gesetze und Verordnungen

Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen ( 89/392/EWG),

Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (91/368/EWG),

Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (91/C 314/10),

Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit ( 89/655/EWG),

Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (64/433/EWG),

Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über die Gewährung von zeitlich und inhaltlich begrenzten Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Herstellung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (91/498/EWG),

Gesetz über technische Arbeitsmittel ( Gerätesicherheitsgesetz) (ZH 1/399),

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG),

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) mit zugehörigen Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR),

Verordnung über Dampfkesselanlagen (Dampfkesselverordnung - DampfkV (jetzt BetrSichV)),

Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung - DruckbehV (jetzt BetrSichV)) mit zugehörigen Technischen Regeln Druckbehälter (TRB),

Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) mit zugehörigen Technischen Regeln für gefährliche Arbeitsstoffe (TRgA) bzw. Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS).

2. Unfallverhütungsvorschriften

"Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1),

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A2),

Kraftbetriebene Arbeitsmittel (VBG 5),

Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz und ähnlichen Werkstoffen (VBG 7j),

Winden, Hub- und Zuggeräte (BGV D8),

Krane (BGV D6),

Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb (VBG 9a),

Stetigförderer (VBG 10),

Fahrzeuge (BGV D29),

Hebebühnen (VBG 14),

Verdichter (VBG 16),

Schlachthöfe und Schlachthäuser (BGV C13),

Fleischereimaschinen (VBG 19),

Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen (BGV D4),

Flurförderzeuge (BGV D27),

Tragbare Eintreibgeräte (BGV D10),

Arbeiten mit Schussapparaten (BGV D9),

Gase (BGV B6),

Chlorung von Wasser (BGV D5),

Nahrungsmittelmaschinen (BGV D18),

Laserstrahlung (BGV B2),

Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV A4),

Erste Hilfe (BGV A5),

Lärm (BGV B3),

Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (BGV A6),

Betriebsärzte (BGV A7),

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8). 3. Berufsgenossenschaftliche Richtlinien, Sicherheitsregeln und Merkblätter

Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen (BGR 117).

Richtlinien für Ladebrücken und fahrbare Rampen (ZH 1/156),

Richtlinien für Flüssigkeitsstrahler (Spritzgeräte) (ZH 1/406),

Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr (BGR 181).

4. DIN-Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)

DIN EN 292 Sicherheit von Maschinen, Geräten und Anlagen; Grundbegriffe; Allgemeine Gestaltungsleitsätze; Deutsche Fassung EN 292:1991,
DIN EN 294 Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen ; Deutsche Fassung EN 294:1992,
DIN EN 349 Sicherheit von Maschinen ; Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen; Deutsche Fassung EN 349:1993,
DIN 31 001
Teil 1
Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen ; Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder,
DIN 31 003 Ortsfeste Arbeitsbühnen einschließlich Zugänge; Begriffe, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen.

5. VDE-Bestimmungen
(Bezugsquelle: VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin)

DIN VDE 0100 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V,
DIN VDE 0106 Schutz gegen gefährliche Körperströme,
DIN VDE 0108 Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen,
DIN EN 60 204
Teil 1 / Maschinen;
Sicherheit von Maschinen; Elektrische Ausrüstung von Teil 1: Allgemeine Anforderungen; Deutsche Fassung EN 60204-1:1992,
DIN EN 50 014 / VDE 0170/0171 Teil 1 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche; Allgemeine Bestimmungen, VDE-Bestimmung für schlagwettergeschützte und explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel,
DIN EN 60 529 / VDE 0470
Teil 1
Schutzarten durch Gehäuse (IP- Code),
DIN VDE 0660 Teil 209 Schaltgeräte; Niederspannung- Schaltgeräte; Zusatzbestimmung für berührungslos wirkende Positionsschalter für Sicherheitsfunktionen.

 

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE Frame öffnen