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DGUV Regel 101-015 - Sicherheitsregeln für den Feuerfestbau (BGR 188)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisherige ZH 1/609)
(Ausgabe 04/1994)
| Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz. |
1 Anwendungsbereich
1.1 Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf Bauarbeiten an und in baulichen Anlagen und anderen Einrichtungen mit feuerfester Auskleidung.
Feuerfeste Auskleidungen sind z.B. Bestandteil von Anlagen
1.2 Diese Sicherheitsregeln finden keine Anwendung auf Maßnahmen zum Schutz gegen Gefahren für Gesundheit und Leben von Personen, die bei Arbeiten im Feuerfestbau durch vorhandene oder entstehende Gefahrstoffe ausgelöst werden können.
Deshalb sind, soweit bei Arbeiten im Feuerfestbau mit Gefährdungen durch Gefahrstoffe zu rechnen ist, neben diesen Sicherheitsregeln die einschlägigen staatlichen und sonstigen Vorschriften und Regeln zu beachten.
Siehe insbesondere
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Bauarbeiten im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Arbeiten zum Zustellen (Errichten), Instandhalten, Ändern, Ausbrechen und Beseitigen von feuerfesten Auskleidungen einschließlich der hierfür vorbereitenden und abschließenden Arbeiten.
2.2 Feuerfeste Auskleidungen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Zustellungen (Ausmauerungen, Auskleidungen), die aus feuerfesten und wärmedämmenden Materialien bestehen.
Solche Materialien sind z.B.:
Zu den feuerfesten Auskleidungen gehören auch Hintermauerungen, Konsolen und Verankerungen aus unterschiedlichen Baustoffen.
2.3 Behälter und enge Räume im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind allseits oder überwiegend von festen Wandungen umgebene Arbeitsbereiche, in denen aufgrund ihrer räumlichen Enge oder in ihnen befindlicher Stoffe, Zubereitungen oder Einrichtungen besondere Gefahren bestehen oder entstehen können, die über das üblicherweise an Arbeitsplätzen herrschende Gefahrenpotential deutlich hinausgehen.
Behälter und enge Räume im Feuerfestbau sind z.B. Kessel, Tanks, Schächte, Rauchgaskanäle, Rohrleitungen, Brennkammern, Regeneratoren, Wärmetauscher, Zyklone. Ein Behälter oder enger Raum liegt in der Regel vor
wenn keine natürliche Belüftung vorhanden ist.
Siehe auch Abschnitte 1.2 und 5.
3 Allgemeine Anforderungen
3.1 Arbeiten an und in Anlagen und Einrichtungen mit feuerfester Auskleidung müssen nach den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend durchgeführt werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
3.2 Die in diesen Sicherheitsregeln enthaltenen technischen Regeln schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten ihren Niederschlag gefunden haben können.
3.3 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen EG-Mitgliedstaaten zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.
4 Gemeinsame Bestimmungen
4.1 Allgemeines
4.1.1 Leitung
Arbeiten an und in Anlagen und Einrichtungen mit feuerfester Auskleidung müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden. Sie müssen die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten gewährleisten.
4.1.2 Aufsicht
Arbeiten an und in Anlagen und Einrichtungen mit feuerfester Auskleidung müssen von weisungsbefugten Personen beaufsichtigt werden (Aufsichtführende). Sie müssen die arbeitssichere Durchführung der Arbeiten überwachen und hierfür ausreichende Kenntnisse besitzen.
Aufsichtführende sind z.B. Feuerungs- und Schornsteinbauer, die für diese Arbeiten vom Unternehmer besonders unterwiesen und bestellt sind.
4.1.3 Unterweisung
Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen.
4.1.4 Koordinierung der Arbeiten
4.1.4.1 Vergibt der Unternehmer Arbeiten an andere Unternehmer, dann hat er, soweit dies zur Vermeidung einer möglichen, gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine geeignete Person als Koordinator zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Er hat dafür zu sorgen, daß der Koordinator im Hinblick auf Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Weisungsbefugnis gegenüber seinen Auftragnehmern und deren Beschäftigten hat.
Unternehmer ist
Als Koordinator geeignet sind z.B. Personen, die über
4.1.4.2 Übernimmt der Unternehmer Aufträge, deren Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, so ist er verpflichtet, sich mit dem Koordinator des Bauherrn abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist.
4.1.5 Wahrnehmung von Sicherungsaufgaben
Mit Sicherungsaufgaben dürfen nur Personen betraut werden, die
Während des Sicherungseinsatzes dürfen sie nicht mit anderen Tätigkeiten betraut werden oder solche ausüben.
Sicherungsaufgaben sind z.B.
4.1.6 Standsicherheit und Tragfähigkeit
4.1.6.1 Bauliche Anlagen und ihre Teile, Hilfskonstruktionen, Gerüste, Laufstege, Geräte und andere Einrichtungen müssen so bemessen, aufgestellt, unterstützt, verankert und beschaffen sein, daß sie die bei der vorgesehenen Verwendung anfallenden Lasten aufnehmen und ableiten können. Sie dürfen nicht überlastet werden und müssen auch während der einzelnen Bauzustände standsicher sein.
Als Lasten sind z.B. zu berücksichtigen:
4.1.6.2 Die Standsicherheit und Tragfähigkeit müssen überwacht werden. Dies gilt insbesondere, wenn Ereignisse eingetreten sind, die die Standsicherheit und Tragfähigkeit beeinträchtigen können oder nachdem die Arbeit längere Zeit unterbrochen wurde. Mängel und Gefahrzustände sind unverzüglich zu beseitigen.
Ereignisse, die die Standsicherheit und Tragfähigkeit beeinträchtigen können, sind z.B.
4.2 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß der Gesundheitszustand der im Feuerfestbau beschäftigten Versicherten durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen überwacht wird.
Siehe hierzu UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4).
4.3 Erste Hilfe
4.3.1 Allgemeines
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß
Sanitätsräume siehe Abschnitt 4.3.4.
4.3.2 Ersthelfer
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Anzahl zur Verfügung stehen:
4.3.3 Erste-Hilfe-Material
Das Erste-Hilfe-Material ist leicht zugänglich, gegen schädigende Einflüsse geschützt, bereitzuhalten, und zwar bei
4.3.4 Sanitätsräume
Beschäftigt ein Unternehmer mehr als 50 Versicherte auf einer Baustelle, muß mindestens ein Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung vorhanden sein.
Siehe
4.3.5 Verletztentransport
Für die Bergung Verletzter von hochgelegenen Arbeitsplätzen müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen Verletzte beim Ausfall von Energie oder von Hebezeugen abtransportiert werden können.
Eine derartige Einrichtung kann z.B. eine Schleifkorbtrage oder bei Schornsteinbauarbeiten ein Abseilgerät in Verbindung mit einer Rettungshose sein.
4.4 Maßnahmen vor Arbeitsbeginn
4.4.1 Bestehende Anlagen
4.4.1.1 Vor Beginn der Bauarbeiten hat der Unternehmer zu ermitteln, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Anlagen oder Stoffe vorhanden sind, durch die Versicherte gefährdet werden können.
Gefahren können ausgehen z.B. von
4.4.1.2. Sind Anlagen oder Stoffe nach Abschnitt 4.4.1.1 vorhanden, müssen die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Eigentümern, Betreibern und gegebenenfalls den zuständigen Behörden festgelegt und durchgeführt werden. Die Arbeitserlaubnis für Arbeiten an in Betrieb befindlichen Anlagen und im Gefahrbereich ist vom Betreiber einzuholen.
Für Anlagen, in denen mit dem Vorhandensein von Gefahrstoffen zu rechnen ist oder in denen das Auftreten von Gefahrstoffen vermutet werden kann, wird verwiesen auf
4.4.1.3 Bei unvermutetem Eintreten von Gefahren an Anlagen nach Abschnitt 4.4.1.1 sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen. Der Aufsichtführende ist zu verständigen.
4.4.1.4 Bei Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen sind die Sicherheitsabstände der Tabelle 1 einzuhalten. Das Ausschwingen von Leitungsseilen, Lasten, Trag- und Lastaufnahmemittel ist zu berücksichtigen.
Tabelle 1: Sicherheitsabstände
| Nennspannung (Volt) | Sicherheitsabstand (Meter) |
| bis 1000 V | 1,0 m |
| über 1 kV bis 110 kV | 3,0 m |
| über 110 kV bis 220 kV | 4,0 m |
| über 220 kV bis 380 kV | 5,0 m |
| oder bei unbekannter Nennspannung |
4.4.1.5 Können die Sicherheitsabstände nach Abschnitt 4.4.1.4 nicht eingehalten werden, sind die Freileitungen im Einvernehmen mit deren Eigentümern oder Betreibern freizuschalten und gegen Wiedereinschalten zu sichern, auf Spannungsfreiheit zu prüfen, zu erden und kurzzuschließen oder benachbarte unter Spannung stehende Teile abzudecken oder abzuschranken.
4.4.1.6 Arbeitsplätze und Verkehrswege an oder in der Nähe von Kran-, Förder- oder anderen Maschinenanlagen und an in Betrieb befindlichen Anlagen sind z.B. durch Begrenzung der gefahrbringenden Bewegungen, durch Abschrankung, Warnposten, Signaleinrichtungen zu sichern.
4.4.2 Sicherung gegen Verkehrsgefahren
4.4.2.1 Ist für die Versicherten mit Gefahren aus dem Verkehr zu rechnen, sind im Einvernehmen mit deren Eigentümern, Betreibern und gegebenenfalls den zuständigen Behörden Sicherungsmaßnahmen festzulegen.
Zur Absicherung gegen Gefahren
4.4.2.2 Für den kraftbetriebenen Baustellenverkehr hat der Unternehmer Fahrordnungen aufzustellen.
4.4.2.3 Der Arbeits- und Verkehrsbereich an oder in der Nähe des öffentlichen Straßenverkehrs oder benutzter Gleisanlagen im Benehmen mit dem Verkehrsträger ist durch Absperrungen, Sicherungsposten oder Signaleinrichtungen zu sichern.
4.4.3 Vorsorge gegen Brände und Explosionen
Besteht bei Bauarbeiten infolge der angewandten Arbeitsverfahren oder Arbeitsstoffe die Gefahr von Bränden und Explosionen, ist das Merkblatt "Brandschutz bei Bauarbeiten" (ZH 1/503) (zurückgezogen) zu beachten.
4.4.4 Rettungswege
Bei Gefahr müssen die Arbeitsplätze über Rettungswege oder andere Rettungseinrichtungen verlassen werden können. Es muß sichergestellt sein, daß mindestens ein Rettungsweg oder eine Rettungseinrichtung, auch beim Ausfall der Energie, benutzbar ist.
Rettungswege oder Rettungseinrichtungen sind z.B.
4.5 Arbeitsplätze und Verkehrswege
4.5.1 Allgemeines
4.5.1.1 Arbeitsplätze müssen über sicher begeh- oder befahrbare Verkehrswege erreicht und verlassen werden können.
Als sichere Verkehrswege gelten z.B.:
Siehe auch "Merkblatt für das Nachrüsten von Steigeisen- und Steigleitergängen mit Steigschutzeinrichtungen an Schornsteinen" (BGI 691).
4.5.1.2 Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen so eingerichtet und beschaffen sein sowie erhalten werden, daß sie sicher benutzt werden können. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Materials, der Abmessungen, Festigkeit, Standsicherheit, Oberflächenbeschaffenheit, Trittsicherheit, Beleuchtung und Belüftung sowie hinsichtlich des Fernhaltens von schädlichen Umwelteinflüssen und von Gefahren, die von Dritten ausgehen.
4.5.1.3 Arbeitsplätze mit mehr als 20 m Steigehöhe müssen
erreicht und verlassen werden können. Dies gilt nicht für Instandhaltungsarbeiten geringen Umfangs.
Hochziehbare Personenaufnahmemittel siehe "Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159).
4.5.2 Beleuchtung
Verkehrswege müssen mit mindestens 20 Lux beleuchtet sein. Bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung muß für Rettungswege nach Abschnitt 4.4.4 eine Sicherheitsbeleuchtung von mindestens 1 Lux gewährleistet sein.
4.5.3 Arbeitsplätze auf geneigten Flächen
Auf geneigten Flächen, auf denen die Gefahr des Abrutschens von Personen besteht, darf nur gearbeitet werden, nachdem Maßnahmen gegen das Abrutschen getroffen worden sind.
4.5.4 Laufstege
Laufstege müssen mindestens 0,50 m breit sein. Sie müssen Trittleisten haben, wenn sie steiler als 1:5 (etwa 11°) sind; sie müssen Stufen haben, wenn sie steiler als 1:1,75 (etwa 30°) sind.
4.5.5 Leitern
Leitern müssen der UVV "Leitern und Tritte" (BGV D36) entsprechen.
4.5.6 Arbeitsgerüste und Arbeitsbühnen
Es dürfen nur Arbeitsgerüste und Arbeitsbühnen aufgebaut und verwendet werden, deren Brauchbarkeit nachgewiesen ist. Die Unterlagen darüber müssen auf der Baustelle vorhanden sein.
Der Nachweis der Brauchbarkeit kann für Arbeitsgerüste erbracht werden durch
Für Gerüste, die der Regelausführung entsprechend den "Sicherheitsregeln für Arbeits- und Schutzgerüste" (BGR 165) entsprechen, gilt der Brauchbarkeitsnachweis als erbracht.
Für ein Ofenkammergerüst nach den Bildern 1 und 2 gilt der Brauchbarkeitsnachweis als erbracht, wenn dieses mit nicht mehr als 300 kg/m2 belastet wird.
Bild 1: Ofenkammergerüst - Längsschnitt -
Bild 2: Ofenkammergerüst - Querschnitt -
4.5.7 Gerüstbeläge
4.5.7.1 In Arbeitsgerüsten dürfen nur Gerüstbretter oder -bohlen verwendet werden, deren Mindestquerschnitte in Abhängigkeit von der Stützweite der Tabelle 2 entsprechen.
Tabelle 2: Größte zulässige Stützweiten für Gerüstbeläge aus Holz*
| Gerüstgruppe* | Gerüstgruppe* | Brett- oder Bohlenbreite cm | Brett- oder Bohlenbreite cm | ||||
| 3,0 | 3,5 | 4,0 | 4,5 | 5,0 | |||
| I + II | 1, 2, 3 | 20 | 1,25 | 1,50 | 1,75 | 2,25 | 2,50 |
| 24 und 28 | 1,25 | 1,75 | 2,25 | 2,50 | 2,75 | ||
| III | 4 | 20 | 1,25 | 1,50 | 1,75 | 2,25 | 2,50 |
| 24 und 28 | 1,25 | 1,75 | 2,00 | 2,25 | 2,50 | ||
| 5 | 20, 24, 28 | 1,25 | 1,25 | 1,50 | 1,75 | 2,00 | |
| 6 | 20, 24, 28 | 1,00 | 1,25 | 1,25 | 1,50 | 1,75 | |
| *) Gerüstgruppe nach DIN 4420 Teil 1, Ausgabe März 1980 | |||||||
4.5.7.2 Jede benutzte Gerüstlage muß voll ausgelegt sein. Gerüstbretter und -bohlen müssen dicht aneinander liegen und so verlegt sein, daß sie nicht wippen, kippen und ausweichen können. Ist an den Stößen nur eine Unterstützung vorhanden, müssen sich die Bretter und Bohlen auf beiden Seiten der Unterstützung um mindestens 0,20 m überdecken.
4.5.8 Trägergerüste
4.5.8.1 Werden Trägergerüste verwendet, muß die Tragfähigkeit der Gerüstträger statisch nachgewiesen sein. Trägergerüste dürfen als Arbeits- und Schutzgerüste verwendet werden.
Trägergerüste sind Gerüste, bei denen der Belag auf Gerüstträgern liegt, die auf mindestens zwei Auflagern ruhen. Die Länge der Gerüstträger kann verstellbar sein.
4.5.8.2 Die größte Auszugslänge längenverstellbarer Gerüstträger muß konstruktiv begrenzt oder deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Die verstellbaren Trägerteile sind miteinander ausreichend fest zu verbinden.
4.5.8.3 Die Gerüstträger müssen auf jeder Seite mindestens 6 cm auf ausreichend tragfähigen Bauteilen aufliegen.
4.5.9 Arbeitsbühnen
Werden hängende Arbeitsbühnen verwendet, die mit Winden auf- oder abwärts bewegt werden, sind die "Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159) zu beachten.
4.5.10 Arbeitsplätze in Lärmbereichen
Für Arbeitsplätze mit einem Lärmbeurteilungspegel von 80 dBA und mehr gilt die UVV "Lärm" (BGV B3).
4.6 Absturzsicherungen
4.6.1 Seitenschutz
4.6.1.1 Als Absturzsicherung muß Seitenschutz vorhanden sein
4.6.1.2 Abweichend von Abschnitt 4.6.1.1 ist Seitenschutz nicht erforderlich, wenn
4.6.2 Ausführung des Seitenschutzes
4.6.2.1 Seitenschutz muß aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett bestehen (siehe Bild 3). Geländerholm und Zwischenholm müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen, das Bordbrett gegen Kippen gesichert sein.
Bild 3: Seitenschutz und Stirnseitenschutz
4.6.2.2 Die Oberkante des Seitenschutzes muß mindestens 1,00 m ± 0,05 m über dem Gerüstbelag liegen.
4.6.2.3 Als Geländer- und Zwischenholm dürfen ohne statischen Nachweis verwendet werden,
4.6.2.4 Bordbretter aus Holz müssen einen Mindestquerschnitt von 10 cm x 3,0 cm haben; sie müssen den Belag um mindestens 10 cm überragen.
4.6.3 Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen
4.6.3.1 Kann aus arbeitstechnischen Gründen Seitenschutz nicht verwendet werden, müssen abweichend von Abschnitt 4.6.1.1 Auffangnetze oder Fanggerüste vorhanden sein und verwendet werden.
4.6.3.2 Auffangnetze müssen den "Sicherheitsregeln für Auffangnetze" (BGR 179) entsprechen.
4.6.3.3 Fanggerüste müssen den "Sicherheitsregeln für Arbeits- und Schutzgerüste" (BGR 165) entsprechen.
4.6.4 Anseilschutz
Abweichend von Abschnitt 4.6.3.1 darf an Stelle von Auffangnetzen oder Fanggerüsten Anseilschutz verwendet werden, wenn
Dabei hat der Vorgesetzte nach Abschnitt 4.1.1 die Anschlagpunkte festzulegen und dafür zu sorgen, daß der Anseilschutz benutzt wird.
Anseilschutz siehe "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198) und "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten" (BGR 199).
Geeignete Anschlageinrichtungen sind z.B. solche, in die das Sicherheitsseil eingehangen werden kann und die in der Lage sind, eine Belastung von 7,5 kN aufzunehmen.
4.6.5 Ausnahmen
Absturzsicherungen nach den Abschnitten 4.6.1 bis 4.6.4 sind nicht erforderlich, wenn Arbeiten, deren Eigenart und Fortgang eine Sicherungseinrichtung oder -maßnahme nicht oder noch nicht rechtfertigen, von fachlich geeigneten Personen nach Unterweisung durchgeführt werden.
Siehe Durchführungsanweisungen zu § 12 Abs. 4 UVV "Bauarbeiten" (BGV C22).
4.6.6 Absturzsicherung an Steigleitern
Steigeisen- und Steigleitergänge müssen
ausgerüstet sein.
Siehe auch § 15 UVV "Leitern und Tritte" (BGV D36) und "Merkblatt für das Nachrüsten von Steigeisen- und Steigleitergängen mit Steigschutzeinrichtungen an Schornsteinen" (BGI 691).
Steigeisengänge siehe DIN 1056 "Freistehende Schornsteine in Massivbauart".
Steigschutzeinrichtungen siehe DIN 32 770 "Sicherheitsgeschirre, Steigschutzeinrichtungen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung".
4.6.7 Öffnungen und Vertiefungen
An Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen bis 20° Neigung sowie Vertiefungen und nicht durchtrittsicheren Abdeckungen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten von Personen verhindern.
Als Öffnungen gelten
Dies bedeutet, daß die Öffnungen oder Vertiefungen umwehrt oder begehbar und unverschieblich abgedeckt oder mit tragfähigem Material (z.B. Holz) verfüllt oder ausgefüttert sind.
4.7 Schutz gegen herabfallende Gegenstände
4.7.1 Allgemeines
An übereinanderliegenden Stellen darf nicht gleichzeitig gearbeitet werden, sofern nicht die unteren Arbeitsplätze und Verkehrswege gegen herabfallende, umstürzende, abgleitende oder abrollende Gegenstände und Massen geschützt sind.
Ein Schutz der unteren Arbeitsplätze kann erreicht werden z.B. durch
4.7.2 Gefahrbereiche
4.7.2.1 Bereiche, die durch herabfallende, umstürzende oder abrollende Gegenstände und Massen gefährdet sein können (Gefahrbereiche) sind vom Vorgesetzten nach Abschnitt 4.1.1 oder vom Koordinator nach Abschnitt 4.1.4 festzulegen.
4.7.2.2 Gefahrbereiche müssen durch eine Absperrung so gesichert sein, daß ein unbewußtes Betreten verhindert wird. Sie müssen außerdem durch das Warnzeichen "Warnung vor einer Gefahrstelle" gekennzeichnet sein. Das Warnzeichen muß der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) entsprechen. Eine Absperrung durch Flatterleine ist unzulässig.
4.7.2.3 Ein kurzzeitig bestehender Gefahrbereich darf abweichend von Abschnitt 4.7.2.2 durch Warnposten gesichert werden.
4.8 Einrichtungen zum Befördern von Personen und Lasten
4.8.1 Befördern von Personen
Einrichtungen zum Befördern von Personen in Verbindung mit Hebezeugen müssen nach Abschnitt 4.9 der "Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159) beschaffen sein und betrieben werden.
4.8.2 Befördern von Lasten
Einrichtungen zum Befördern von Lasten müssen nach den Unfallverhütungsvorschriften
beschaffen sein und betrieben werden.
4.9 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
Für Schweiß-, Schneid- und verwandte Arbeiten gilt die UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D1).
4.10 Persönliche Schutzausrüstungen
4.10.1 Bereitstellung
4.10.1.1 Der Unternehmer hat den Versicherten für Arbeiten im Feuerfestbau die folgenden persönlichen Schutzausrüstungen als Grundausstattung zur Verfügung zu stellen:
Kopfschutz siehe z.B.
Fußschutz siehe z.B.
4.10.1.2 In Abhängigkeit von den auszuführenden Arbeiten und den zu erwartenden Gefahren hat der Unternehmer zusätzlich zu der Grundausstattung nach Abschnitt 4.10.1.1 persönliche Schutzausrüstungen entsprechend den Tabellen 3 und 4 zur Verfügung zu stellen.
Tabelle 3: Zusätzlich zur Grundausstattung erforderliche persönliche Schutzausrüstungen
| PS persönliche Schutzausrüstungen | |||||||
| Tätigkeiten | Kopf | Gesicht | Augen | Atem | Gehör | Füße | ganzer Körper |
| Ausbrechen | X c | (X) f, i | X | (X) | |||
| Beschichten (Rollen, Streichen, Spachteln) | X d | ||||||
| Bohren (außer Holz) | X c | ||||||
| Mischen | X a | X g | (X) | ||||
| Sägen (Stein) | |||||||
| - naß | X d | (X) f, i | |||||
| - trocken | X c | (X) f | X | ||||
| Schleifen | X e | (X) f | |||||
| Spritzen | X a | (X) f, g | X | ||||
| Strahlen | |||||||
| - naß | X b | X c | (X) f, i | X | X | ||
| - trocken | X b | X c | (X) i | X | |||
| - Dampf | X b | X c | (X) f | X | X | ||
| - Heißdampf | X b | X c | (X) f | X | X | ||
| Trennschneiden | X c | X f | X | ||||
| es bedeuten: X = erforderlich (X) = fallweise, je nach Art der Tätigkeit, erforderlich Index-Buchstaben = Ausführungsart, Bezeichnung (a - i) (siehe Tabelle 3b) | |||||||
Tabelle 4: Bezeichnung, Ausführungsarten, Kennzeichnung von erforderlichenfalls zusätzlichen persönlichen Schutzausrüstungen
| persönliche | Index | Bezeichnung | ZH 1-Nr. |
| Schutzausrüstungen | |||
| Gesichtsschutz | a | Gesichts-Schutzschirm | BGI 586* |
| b | Strahlerhelm mit | ||
| Sicherheitsscheiben, | |||
| Verschleiß-Scheiben und | |||
| Schutzgitter | |||
| Augenschutz | c | Korbbrille mit einer Sichtscheibe | BGI 586* |
| d | Korbbrille mit einer Sichtscheibe | BGI 586* | |
| e | Korbbrille mit zwei Sichtscheiben | BGI 586* | |
| Atemschutz | f | Filtergerät, | BGI 572* |
| Partikelfilter | |||
| g | Filtergerät, | ||
| Kombinationsfilter | |||
| h | Filtergerät | ||
| Gasfilter | |||
| i | Isoliergerät, | ||
| Druckluftschlauchgerät | |||
| Fußschutz | Sicherheitsstiefel | BGR 209* | |
| Ganzkörperschutz | Strahlerschutzanzug | BGR 118* | |
| Anseilschutz | BGR 198/ 199 |
4.10.1.3 Für Arbeiten unter Hitzeeinwirkung oder mit kurzzeitiger Flammeneinwirkung (z.B. Reparaturen in Heißbetrieben oder -anlagen) können zusätzlich zu den Forderungen entsprechend Abschnitt 4.10.1.2 (siehe Tabellen 3 und 4) folgende persönliche Schutzausrüstungen erforderlich sein:
Die Versicherten sollten dazu angehalten werden, bei Arbeiten unter Hitzeeinwirkung keine Wäschestücke aus leicht schmelzenden Kunststoffen, z.B. Nylon, Perlon, zu tragen. Derartige Materialien verursachen beim Schmelzen Verunreinigungen der Poren und von Brandwunden, die dadurch schwer heilen.
Siehe auch "Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189) und "Sicherheitsregeln für Industrieöfen und Trockner der keramischen und Glas-Industrie" (ZH 1/498).
Als Hitzeschuhe sollen halbhohe Sicherheitsschuhe oder -stiefel getragen werden, um zu verhindern, daß bei Heißarbeiten heißes Material in die Schuhe fallen kann. Die Arbeitshose sollte über die Hitzeschuhe oder -stiefel reichen. Die Abdichtung zwischen Arbeitshose und Hitzeschuhen kann auch mit Gamaschen erfolgen.
Hitzeschuhe werden auch mit durchtrittsicherem Unterbau hergestellt. Solche Schuhe sind zu benutzen, wenn neben der Hitze mit dem Eintreten in spitze, scharfe Gegenstände zu rechnen ist.
4.10.2 Benutzung
Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zweckentsprechend zu benutzen. Sie haben die persönlichen Schutzausrüstungen vor der Benutzung auf ordnungsgemäßen Zustand und erkennbare Mängel zu prüfen. Mangelhafte persönliche Schutzausrüstungen dürfen nicht benutzt werden.
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