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DGUV Regel 101-017 - Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahr in medizinischen Bereichen (BGR 208)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisherige ZH 1/147)
(Ausgabe 10/2001; 10/2006)
| Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz. |
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von
Inhalten aus
BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.
Vorbemerkung
Die in dieser BG-Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in sicherheitstechnischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
1 Anwendungsbereich
1.1 Diese BG-Regel findet Anwendung auf Reinigungsarbeiten in medizinischen Einrichtungen, bei denen eine Infektionsgefahr von biologischen Arbeitsstoffen ausgehen kann.
Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen einschließlich gentechnisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und humanpathogene Endoparasiten, die Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können.
Siehe § 2 Abs. 1 der Biostoffverordnung.In den hier behandelten Bereichen kommen in der Regel keine gentechnisch veränderten Mikroorganismen vor, die bei Menschen Infektionen und Erkrankungen hervorrufen können.
Bezüglich der Gefahren aus physikalischen und chemischen Einwirkungen siehe:
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
Zu den medizinischen Einrichtungen im Sinne dieser BG-Regel zählen nicht:
- Alten- und Pflegeheime, jedoch deren medizinische Behandlungseinrichtungen,
- Bereiche von medizinischen Einrichtungen, die Zwecken der Verwaltung und Bewirtschaftung dienen, einschließlich deren Verkehrsflächen.
Zu den Reinigungsarbeiten zählen zum Beispiel:
- Reinigung und Desinfektion der medizinisch genutzten Räume und deren Einrichtungen,
- Bettenaufbereitung,
- Instrumentenaufbereitung,
- innerbetrieblicher Abfalltransport,
- innerbetrieblicher Wäschetransport (unreine Seite),
- Reinigung von Fahr- und Transportmitteln (Rettungswagen),
- Reinigung von medizinischen Behandlungseinrichtungen in der Wohlfahrtspflege, z.B. in Heimen bzw. Tagesstätten für Altenpflege.
3 Vergabe von Aufträgen
3.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahr nach dieser BG-Regel und im Übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend durchgeführt werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Art und Weise gewährleistet wird.
3.2 Erteilt der Auftraggeber Arbeiten an Auftragnehmer, so hat er für den Fall, dass bauliche Anlagen für die Durchführung von Schutzmaßnahmen erforderlich sind, sicherzustellen, dass solche Anlagen für die Beschäftigten des Auftragnehmers zur Verfügung stehen bzw. Anlagen des Auftraggebers mitbenutzt werden können.
3.3 Erteilt ein Auftrageber Aufträge an Auftragnehmer, so hat er diese über mögliche Gefahren schriftlich zu informieren. Er hat sich zu vergewissern, dass die Beschäftigten seiner Auftragnehmer, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.
Um die Gefährdung beurteilen zu können, sind Informationen über die Identität und das Infektionspotential der vorkommenden biologischen Arbeitsstoffe erforderlich.Der Auftraggeber hat anzugeben, welche biologischen Arbeitsstoffe an den entsprechenden Arbeitsplätzen oder in Arbeitsräumen vorkommen. Er muss die einzelnen Schutzstufen festlegen und gegebenenfalls kenntlich machen.
Die schriftliche Information sollte vor der Auftragserteilung erfolgen, so dass der Auftragnehmer die erforderlichen Maßnahmen einschätzen kann.
Siehe § § 5 und 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
3.4 Ist der Auftraggeber nicht in der Lage, die Pflichten nach Abschnitt 3.3 wahrzunehmen, hat er diese Pflichten schriftlich auf eine fachlich geeignete Person zu übertragen.
3.5 Vergibt der Auftraggeber Arbeiten an Auftragnehmer, dann hat er, soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person (Koordinator) zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Er hat dafür zu sorgen, dass diese Person Weisungsbefugnis gegenüber seinen Auftragnehmern und deren Beschäftigten hat.
Siehe § 6 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).Eine gegenseitige Gefährdung liegt z.B. vor, wenn für das Reinigungspersonal nicht vorhersehbare Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe vorhanden sind, z.B. Auftreten von Infektionskrankheiten im Stationsbereich.
3.6 Sind die Informationen des Auftraggebers nach Abschnitt 3.3 nicht ausreichend, so hat der Unternehmer von sich aus beim Auftraggeber spätestens vor Aufnahme der Arbeiten Erkundigungen zu Art und Ausmaß der Gefährdungen im Arbeitsbereich einzuholen.
Siehe § 5 Abs. 1 der Biostoffverordnung.
3.7 Vergibt der Auftragnehmer Aufträge, die er von einem Auftraggeber übernommen hat, an Nachunternehmer weiter, so treffen ihn die Pflichten des Auftraggebers selbst.
4 Gefährdungsbeurteilung
4.1 Allgemeines
4.1.1 Der Unternehmer hat vor Aufnahme der Arbeiten eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Diese ist bei maßgeblichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen sowie bei Auftreten von möglicherweise durch biologische Arbeitsstoffe bedingten Infektionen und Erkrankungen bei der Tätigkeit zu aktualisieren. Das Ergebnis ist schriftlich festzulegen.
Siehe § 7 und 8 der Biostoffverordnung.Muster einer Gefährdungsbeurteilung siehe Anhang 1.
4.1.2 Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefährdung müssen folgende Informationen eingeholt werden:
Einstufung biologischer Arbeitsstoffe in Risikogruppen siehe § 4 der Biostoffverordnung, Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe
- TRBA 460 Einstufung von Pilzen in Risikogruppen,
- TRBA 462 Einstufung von Viren in Risikogruppen,
- TRBA 464 Einstufung von Parasiten in Risikogruppen,
- TRBA 466 Einstufung von Bakterien in Risikogruppen
und BG-Informationen der Reihe "Sichere Biotechnologie" (BGI 628 bis 636).
Gleiche Arbeitsbereiche können verschiedenen Schutzstufen zugeordnet werden, je nachdem, welche Infektionserreger vorkommen und welche Tätigkeiten ausgeführt werden.
Zuordnung zu den Schutzstufen siehe Abschnitt 4.2.
Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen kann die Beurteilung eines entsprechenden Arbeitsbereiches oder einer Tätigkeit ausreichend sein.Infektionsgefahren bei Reinigungsarbeiten ergeben sich vorrangig bei
- direktem Kontakt zu Körperflüssigkeiten, insbesondere Blut,
- direktem Kontakt zu Ausscheidungen (Stuhl) von infizierten Patienten
oder- Einatmen von durch Tröpfcheninfektion übertragenen Erregern, z.B. bei Lungentuberkulose.
Prüfliste zur Gefährdungsbeurteilung siehe Anhang 2.
4.2 Zuordnung zu den Schutzstufen
4.2.1 Allgemeines
4.2.1.1 Die Zuordnung zu den Schutzstufen ist tätigkeitsbezogen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Der Arbeitgeber hat sich bei der Gefährdungsbeurteilung fachkundig beraten zu lassen, sofern er nicht selbst über die erforderliche Fachkenntnis verfügt.
Siehe § 7 Abs. 1 und 2 der Biostoffverordnung.In der Regel kann die Zuordnung der Reinigungstätigkeiten zu den Schutzstufen gemäß den Abschnitten 4.2.2 und 4.2.3 erfolgen.
Fachkundige Personen sind insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit.
4.2.1.2 Ist eine Zuordnung nicht möglich, so sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik vorzunehmen.
Siehe Abschnitt 7.3 der BG-Regel "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (BGR 250/TRBA 250).
4.2.2 Schutzstufe 1
Der Schutzstufe 1 sind Reinigungsarbeiten in Bereichen zuzuordnen, in denen die Infektionsgefahren als gering einzuschätzen sind.
Betroffene Bereiche können z.B. sein:
- Allgemeine Verkehrswege (Treppen, Flure, Stationsflure),
- allgemein zugängliche Toilettenanlagen,
- Patienten- und Besucheraufenthaltsräume,
- Wartebereiche für Patienten und Besucher,
- Umkleide-, Aufenthalts- und Sozialräume für das Personal,
- Patientenzimmer einschließlich zugeordneter sanitärer Anlagen, soweit nicht von einer höheren Schutzstufe erfasst.
4.2.3 Schutzstufe 2
Der Schutzstufe 2 sind Reinigungsarbeiten zuzuordnen, bei denen Infektionsgefahren durch Erreger der Risikogruppe 2 oder 3** gemäß Biostoffverordnung auftreten können und die nicht der Schutzstufe 3 zuzuordnen sind.
Betroffene Bereiche können z.B. sein:
- Stationsflure,
- Patientenzimmer,
- Patiententoiletten,
- Patientenbehandlungsräume,
- Arbeitsräume des medizinischen Personals,
- Infektionseinrichtungen,
- mikrobiologische Laboratorien,
- Pädiatrische Einrichtungen.
Erreger der Risikogruppe 2 der Biostoffverordnung sind insbesondere
- solche, die über die Atemwege übertragen werden, z.B. Röteln, Diphtherie, Keuchhusten, Masern, Mumps, Windpocken.
Betroffene Bereiche sind pädiatrische Einrichtungen. Hier kann eine spezielle arbeitsmedizinische Beratung erforderlich sein, es können auch spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erforderlich sein, z.B. bei Infektionsgefährdung durch Röteln bei Frauen im gebärfähigen Alter.
Beschäftigungsbeschränkungen für Schwangere ergeben sich aus der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz,- solche, die durch den Mund bzw. über den Verdauungstrakt übertragen werden, z.B. der Erreger der Hepatitis A (HA-Virus).
Betroffene Bereiche können sein:
- Infektionseinrichtungen, soweit nicht der Schutzstufe 3 zugeordnet,
- Stuhllaboratorien,
- pädiatrische Einrichtungen z.B. bei regelmäßigem Stuhlkontakt.
Bei bestimmten biologischen Arbeitsstoffen, die in der Richtlinie 2000/54/EG in Risikogruppe 3 eingestuft und mit zwei Sternchen (**) versehen wurden, ist das Infektionsrisiko für Arbeitnehmer begrenzt, da eine Infizierung über den Luftweg normalerweise nicht erfolgen kann (siehe auch Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) TRBA 462 "Einstufung von Viren in Risikogruppen").
Erreger der Risikogruppe 3** sind im Wesentlichen die Erreger der Hepatitis B und C. Sie werden durch Kontakt zu Körperflüssigkeiten, insbesondere Blut aufgenommen oder werden bei Stich- und Schnittverletzungen an benutzten Instrumenten oder Kanülen übertragen. In Einzelfällen können auch andere Erreger zu einer Gefährdung führen, z.B. HIV bei Einsatz in Spezialstationen.
Besonders betroffene Bereiche können z.B. sein:
- Operationseinrichtungen,
- Dialyseeinrichtungen,
- Infektionseinrichtungen, soweit nicht der Schutzstufe 3 zuzuordnen,
- Intensiveinrichtungen,
- Endoskopieeinrichtungen,
- Notfallbehandlungseinheiten,
- Kreißsäle,
- Medizinische Laboratorien,
- Sektionseinrichtungen,
- Zahnärztliche Behandlungseinrichtungen.
Eine Gefährdung durch direkten Kontakt zu Blut oder mit Blut behafteten Gegenständen kann darüber hinaus auch in folgenden Bereichen möglich sein, wenn z.B. Verrichtungen am Patienten durchgeführt werden oder bei direktem Kontakt zu benutzten Instrumenten, Kanülen oder sonstigen Materialien und wenn die Gefährdung durch technische und organisatorische Maßnahmen nicht verringert werden kann.
Siehe Abschnitt 3.2.3 der BG-Regel "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" (BGR 250/TRBA 250).
Betroffene Bereiche können sein:
- Stationsflure,
- Patientenzimmer,
- Patientenbehandlungsräume,
- Arbeitsräume des medizinischen Personals,
- Einrichtungen der Bettenreinigung einschließlich Schwarzbereich der Wäscherei.
4.2.4 Schutzstufe 3
Der Schutzstufe 3 sind Reinigungsarbeiten in Bereichen zuzuordnen, in denen sich Patienten befinden oder behandelt werden, die bekanntermaßen an einer offenen Lungentuberkulose erkrankt sind.
Erreger der Lungentuberkulose können mit der Atemluft in Form von Stäuben bzw. Aerosolen aufgenommen werden.Betroffene Bereiche können z.B. sein:
- Tuberkuloseeinrichtungen,
- pulmologische Einrichtungen,
- Sektionseinrichtungen,
- veterinärmedizinische Bereiche.
Eine Zuordnung in Schutzstufe 3 ist auch dann gegeben, wenn beim Transport von Abfällen der Gruppe C (Abfallschlüssel 18 01 03; TRBA 250 und LAGA-Richtlinie) aus den geschlossenen Behältnissen Müll freigesetzt werden kann.
4.2.5 Schutzstufe 4
Der Schutzstufe 4 sind Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahren durch Erreger der Risikogruppe 4 zuzuordnen, bei deren Auftreten in Abstimmung mit der staatlichen Arbeitsschutzbehörde, der Berufsgenossenschaften und dem Gesundheitsamt Maßnahmen im Einzelfall zu treffen sind.
5 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit
5.1 Betriebsanweisung, Unterweisung
5.1.1 Der Unternehmer hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die Gefahren für den Menschen hingewiesen wird sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensmaßregeln festgelegt werden.
Auf die sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und Sprache der Versicherten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekanntzumachen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen.
Siehe § 12 Abs. 1 der Biostoffverordnung und § 4 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).Musterbetriebsanweisung siehe Anhang 3.
5.1.2 Die Versicherten sind vom Unternehmer anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich und arbeitsplatzbezogen zu unterweisen.
Siehe § 12 Abs. 2 der Biostoffverordnung.
Im Rahmen der Unterweisung ist für die Beschäftigten eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung durchzuführen.
Siehe § 12 Abs. 2a der Biostoffverordnung und § 4 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
5.1.3 Der Unternehmer hat darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die in den Betriebsanweisungen genannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensmaßregeln beachten.
5.1.4 Für Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr, bei denen als Folge eines Unfalles mit Infektionen zu rechnen ist, hat der Unternehmer zusätzliche Arbeitsanweisungen zur Verhütung von Unfällen aufzustellen.
Siehe § 12 Abs. 3 Biostoffverordnung.Eine solche Tätigkeit kann z.B. die Abfallbeseitigung im Krankenhaus sein.
Als mögliche Unfälle kommen z.B. Stich- und Schnittverletzungen durch kontaminierte Kanülen bzw. andere spitze und scharfe Gegenstände in Betracht.
5.2 Beschäftigungsbeschränkungen
5.2.1 Der Unternehmer darf Jugendliche bei Reinigungsarbeiten in medizinischen Einrichtungen mit Infektionsgefahr nicht beschäftigen.
Siehe § 22 Abs. 1 Nr. 7 Jugendarbeitsschutzgesetz.
5.2.2 Abweichend von Abschnitt 5.2.1 dürfen Jugendliche beschäftigt werden, wenn
Siehe § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Jugendarbeitsschutzgesetz.Jugendliche im Sinne des § 2 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz sind Personen, die das 15. Lebensjahr erreicht und das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Fachkundige Aufsicht (Aufsichtführender) ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die betriebssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.
5.2.3 Der Unternehmer darf werdende oder stillende Mütter bei Reinigungsarbeiten in medizinischen Einrichtungen mit Infektionsgefahr nicht beschäftigen.
Siehe § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 Mutterschutzgesetz.
5.3 Schutzmaßnahmen
5.3.1 Allgemeines
5.3.1.1 Der Unternehmer hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen zur Abwehr von biologischen Gefährdungen zu treffen. Davon unberührt bleiben die Schutzmaßnahmen, die der Unternehmer für das gleiche Arbeitsverfahren auf Grund anderer Gefährdungen zu treffen hat.
5.3.1.2 Bei Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahr in medizinischen Einrichtungen haben Unternehmer und Versicherte vorrangig darauf hinzuwirken, dass die Übertragungswege unterbrochen werden.
Anforderungen zu allgemeinen Hygienemaßnahmen enthält die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen; Mindeststandards".
5.3.2 Maßnahmen der Schutzstufe 1
Bei Reinigungsarbeiten in Bereichen, die der Schutzstufe 1 zuzuordnen sind, hat der Unternehmer die Anforderungen der Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen; Mindestanforderungen" sicherzustellen.
Bei bestimmten Reinigungsarbeiten z.B. der Toilettenreinigung sind allergenarme, flüssigkeitsdichte Handschuhe mit längerem Schaft zum Stülpen zu tragen. Auf die bestehenden Anforderungen bei Feuchtarbeiten wird hingewiesen.Siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen".
5.3.3 Maßnahmen der Schutzstufe 2
Bei Reinigungsarbeiten in Bereichen, die der Schutzstufe 2 zuzuordnen sind, hat der Unternehmer zusätzlich zu den Maßnahmen nach Abschnitt 5.3.2 Maßnahmen zum Schutz der Hände sicherzustellen. Der direkte Kontakt der Körperteile zu den Erregern ist zu vermeiden. Dazu hat der Unternehmer - gegebenenfalls unabhängig von der Arbeitskleidung - tätigkeitsbezogene persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.
Als persönliche Schutzausrüstungen können z.B. in Betracht kommen:
- Zum Schutz der Hände mechanisch resistente und flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe,
- zum Schutz der übrigen Körperteile sowie zum Schutz der Arbeitskleidung von Kontamination durch Infektionserreger Schutzkleidung, z.B. Schutzkittel, Schutzhosen, Schutzschürzen und Schutzschuhe.
Eine besondere Infektionsgefahr besteht durch Verletzungen der Haut an Injektionskanülen, Instrumenten oder sonstigen Einrichtungen, die mit Blut oder menschlichen Ausscheidungen verunreinigt sind und dadurch keimbelastet sein können, da hierbei die Schutzbarriere der Haut und der persönlichen Schutzausrüstung durchbrochen wird.
Es gehört zu den Obliegenheiten des Auftraggebers, dafür zu sorgen, dass die kontaminierten Gegenstände bestimmungsgemäß gesammelt, verpackt und entsorgt werden. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung in ausreichendem Maße nach, so dass bei den Beschäftigten der Reinigungsarbeiten Verletzungen an benutzten Injektionskanülen bzw. anderen möglicherweise mit Injektionserregern kontaminierten Gegenständen des Abfalls ausbleiben, dann ist davon auszugehen, dass die Expositionswahrscheinlichkeit in diesem Arbeitsbereich nicht über das übliche Maß hinausgeht.
Siehe Abschnitt 7 der BG-Regel "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" (BGR 250/ TRBA 250).
5.3.4 Maßnahmen zur Schutzstufe 3
Zusätzlich zu den Maßnahmen der Abschnitte 5.3.2 und 5.3.3 sind folgende Maßnahmen zu treffen:
5.4 Spezielle Schutzmaßnahmen
5.4.1 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
5.4.1.1 Der Unternehmer darf Versicherte für Tätigkeiten nach Anhang IV der Biostoffverordnung bzw. Tätigkeiten mit Infektionsgefahr nur dann beschäftigen, wenn sie arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durch einen Arzt für Arbeitsmedizin oder einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin unterzogen wurden. Diese arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind in regelmäßigen Abständen zu wiederholen, bei Erregern impfpräventabler Erkrankungen hingegen nur für Beschäftigte ohne ausreichenden Immunschutz. Darüber hinaus sind sie am Ende der Beschäftigung anzubieten.
Siehe § 15 Abs. 1 der Biostoffverordnung.
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