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4.3.4 Dachfanggerüste, Dachschutzwände

4.3.4.1 Bei Arbeiten auf einer Dachfläche mit einer Neigung > 20° bis < 60° und einer möglichen Absturzhöhe von mehr als 3,00 m müssen Dachfanggerüste oder Dachschutzwände vorhanden sein (siehe Bild 4 bis Bild 6).

Siehe § 8 Abs. 3 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Siehe BG-Regeln "Gerüstbau" (BGR 165 bis 174)

Siehe BG-Regeln "Seitenschutz und Dachschutzwände als Absturzsicherung bei Bauarbeiten" (BGR 184).

Dachschutzwände können im Regelfall nur eingesetzt werden, wenn keine Arbeiten an der Traufe ausgeführt werden müssen, siehe hierzu auch Tabelle 3.

Dachschutzwände sind nach der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers zu verwenden.

4.3.4.2 Beträgt der Höhenunterschied zwischen Arbeitsplatz und Auffangeinrichtung bei einer Dachneigung von mehr als 45° bis 60° mehr als 5,00 m, müssen zusätzliche Dachschutzwände zum Auffangen abrutschender Personen vorhanden sein (Bild 6).

Siehe § 8 Abs. 4 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Bild 4: Dachfanggerüst an geneigter Dachfläche

h1 h + 1,5 - b1

oder h2 + b1 1,5 und h1 1,0

(alle Maße in m)

Bild 5: Zulässige Arbeitsbereich bei Dachschutzwänden

Bild 6a und b: Absturzsicherungen auf geneigter Dachfläche mit Schutzwänden

4.3.4.3 Werden Fanggerüste, Schutznetze, Dachfanggerüste oder Dachschutzwände als Absturzsicherung verwendet, müssen diese Einrichtungen den Arbeitsbereich seitlich um mindestens 1,0 m überragen.

Siehe § 12 Abs. 4 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

4.3.5 Anseilschutz

Abweichend von den Abschnitten 4.3.1 und 4.3.3 darf Anseilschutz verwendet werden, wenn geeignete Anschlageinrichtungen vorhanden sind und kurzzeitige Holzbauarbeiten ausgeführt werden, bei denen der Gesamtumfang dieser Arbeiten nicht mehr als 2 Personentage umfasst, oder

aus arbeitstechnischen Gründen und baulichen Gegebenheiten nicht verwendet werden können.

Dabei hat der fachlich geeignete Vorgesetzte nach Abschnitt 3.3.1 Anschlageinrichtungen festzulegen und dafür zu sorgen, dass der Anseilschutz benutzt wird.

Siehe § 12 Abs. 3 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Anschlageinrichtungen können Anschlagpunkte, sogenannte Festpunkte oder Anschlagkonstruktionen sein, an denen das Verbindungsmittel, z.B. Sicherungsseil, befestigt werden kann und dessen Tragfähigkeit für eine Person entweder nach den technischen Baubestimmungen für eine statische Einzellast von 6 kN oder durch Prüfung - zweimaliger Belastungsversuch in Benutzungsrichtung mit 7,5 kN - bei einer Dauer von 5 Minuten - nachgewiesen ist und vor Benutzung auf Beschädigung durch Sichtprüfung kontrolliert wurde.

Anschlageinrichtungen auf geneigten Dachflächen sind z.B. Sicherheitsdachhaken nach DIN EN 517.

Anschlageinrichtungen auf Dachflächen < 20° Neigung sind z.B. Flachdachsicherungspfosten, die entsprechend der Einbauanleitung des Herstellers im Abstand von mindestens 2,50 m von der Absturzkante dauerhaft montiert sind.

Zu den kurzzeitigen Holzbauarbeiten (nicht mehr als 2 Personentage) zählen z.B.

4.3.6 Absperrungen

Abweichend von den Abschnitten 4.3.1 bis 4.3.4 darf auf Seitenschutz, Fanggerüst, Schutznetz und Anseilschutz verzichtet werden, wenn Arbeitsplätze oder Verkehrswege auf Flächen mit weniger als 20° Neigung liegen und in mindestens 2,00 m Abstand von der Absturzkante fest abgesperrt sind.

Siehe § 12 Abs. 5 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Absperrungen können z.B. durch Geländer, Ketten oder Seile erstellt werden. Flatterleinen sind keine Absperrmittel.

Zu den Arbeitsplätzen und Verkehrswegen zählen z.B. solche im Randbereich von Decken, Dächern, Ortgängen, Traufen und Öffnungen.

4.3.7 Ausnahmen

Auf Seitenschutz, Fanggerüst, Schutznetz oder Anseilschutz darf verzichtet werden, wenn Arbeiten ausgeführt werden, deren Eigenart und Fortgang die vorgenannten Sicherungseinrichtungen nicht oder noch nicht rechtfertigen. Dabei ist die Zeitspanne für Tätigkeiten, bei denen Absturzgefahr besteht, so kurz wie möglich zu halten. Diese Arbeiten dürfen nur von fachlich und gesundheitlich geeigneten Versicherten nach Unterweisung durchgeführt werden.

Zu diesen Arbeiten zählen z.B.:

Siehe auch § 12 Abs. 4 BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Fachlich geeignet ist z.B., wer Gefahren erkennen, beurteilen und abwenden kann. Dies sind z.B. auch Zimmerer mit abgeschlossener Ausbildung.

Gesundheitlich geeignet ist z.B., wer nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" arbeitsmedizinisch untersucht ist.

Die Unterweisung ist objekt- und situationsabhängig durchzuführen.

Werden Holzbauarbeiten auf Dachflächen durchgeführt, sind die Forderungen der Abschnitte 4.3.1 bis 4.3.7 erfüllt, wenn die Bedingungen der Tabelle 3 eingehalten werden.

4.4 Öffnungen

4.4.1 An Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen sowie Vertiefungen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen, ein Hineinfallen oder Hineintreten von Personen verhindern.

Siehe § 12a der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Als Öffnungen gelten

Kanten größerer Öffnungen gelten als Absturzkanten und sind nach Abschnitt 4.3 zu sichern.

Gelattete Dachflächen - siehe Abschnitt 4.1.4 - für Dachziegel oder Dachsteineindeckung gelten als geschlossene Dachfläche, wenn der lichte Abstand der Dachlatten nicht mehr als 0,4 m beträgt.

Ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten wird verhindert, wenn

4.4.2 Eingebaute nicht durchsturzsichere Lichtkuppeln, Lichtbänder oder Rauchabzugsklappen sind mit Seitenschutz zu umwehren, mit Schutzabdeckungen zu versehen oder mit Schutznetzen abzudecken.

Siehe § 12a der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

4.4.3 Abdeckungen mit Brettern und Bohlen auf nicht durchsturzsicheren Bauteilen müssen mindestens der Sortierklassen S 10 oder MS 10 nach DIN 4074-1 entsprechen und nach Tabelle 5 bemessen sein.

4.4.4 Abweichend von Abschnitt 4.4.2 darf bei eingebauten Lichtkuppeln, bei denen der Aufsatzkranz 50 cm über die Dachfläche hinausragt, auf eine Absturzsicherung oder Abdeckung verzichtet werden.

Siehe § 36 Musterbauordnung.

4.5 Zusätzliche Anforderungen bei Arbeiten auf nicht durchsturzsicheren Dächern und Bauteilen

4.5.1 Allgemeines

Bestehen Dachflächen oder Teile von Dachflächen aus nicht durchsturzsicheren Bauteilen, sind besondere Maßnahmen für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz erforderlich.

Siehe § 11 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Als nicht durchsturzsichere Bauteile gelten z.B.

Die Durchsturzsicherheit kann nach der BG-Information "Beurteilung der Begehbarkeit von Bauteilen" (BGI 526) nachgewiesen werden.

4.5.2 Arbeitsplätze und Verkehrswege

4.5.2.1 Nicht durchsturzsichere Bauteile dürfen nur auf besonderen Lauf- und Arbeitsstegen betreten werden; diese Stege müssen mindestens 0,5 m breit sein.

Siehe § 10 Abs. 2 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Dachdecker- Auflegeleitern sind keine besonderen Lauf- und Arbeitsstege.

Bild 7: Lauf- und Arbeitsstege auf nicht durchsturzsicheren Bauteilen

4.5.2.2 Lauf- und Arbeitsstege aus Holz auf nicht durchsturzsicheren Bauteilen müssen mindestens der Sortierklasse S 10 oder MS 10 nach DIN 4074-1 entsprechen und nach Tabelle 4 bemessen sein.

Siehe § 6 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Tabelle 4: Größte zulässige Stützweiten in m für Lauf- und Arbeitsstege aus Holz

Brett- oder Bohlenbreite
cm
Brett- oder Bohlendicke
cm
  3,0 3,5 4,0 4,5 5,0
20 1,25 1,50 1,75 2,25 2,50
24 und 28 1,25 1,75 2,25 2,50 2,75

4.5.2.3 Lauf- und Arbeitsstege sind gegen unbeabsichtigtes Verschieben oder Abrutschen festzulegen und mit Trittleisten im Abstand < 0,5 m zu versehen, wenn sie steiler als 1:5 (etwa 11 Grad) sind und Trittstufen haben, wenn sie steiler als 1:1,75 (etwa 30 Grad) sind.

Siehe § 10 Abs. 2 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

5 Maßnahmen zur Verhütung von elektrischen Gefährdungen

5.1 Werden bei Holzbauarbeiten elektrische Betriebsmittel mit Netzanschluss verwendet, müssen diese über einen besonderen Speisepunkt betrieben werden.

Siehe § 3 der BG-Vorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2).

Elektrische Betriebsmittel sind z.B. elektrisch betriebene Bauaufzüge, Bohrmaschinen.

Als besonderer Speisepunkt bei Holzbauarbeiten gilt

Kleinstbaustromverteiler, Schutzverteiler oder ortsveränderliche Schutzeinrichtungen dürfen an Steckvorrichtungen ortsfester Anlagen betrieben werden.

Siehe BG-Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen" (BGI 608).

5.2 Flexible Leitungen müssen Gummischlauchleitungen vom TYP H07RN-F oder gleichwertiger Bauart sein.

Siehe § 3 der BG-Vorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2).

Siehe BG-Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen" (BGI 608).

5.3 Leitungsroller (Kabeltrommeln) müssen für den rauen Betrieb geeignet sein und Spritzwasserschutz besitzen.

Siehe § 3 der BG-Vorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2).

Siehe BG-Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen" (BGI 608).

rauher Betrieb   Spritzwasserschutz

5.4 Handgeführte Elektrowerkzeuge müssen mit Anschlussleitungen TYP H07RN-F oder gleichwertiger Bauart versehen sein. Bis 4,00 m Länge sind auch H05RN-F-Leitungen oder gleichwertige zulässig.

Siehe § 3 der BG-Vorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2).

Siehe BG-Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen" (BGI 608).

5.5 Bei Holzbauarbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen sind die Schutzabstände nach Tabelle 5 einzuhalten. Für die Bemessung der Schutzabstände sind das Ausschwingen von Leitungsseilen und der Bewegungsraum der Versicherten einschließlich der von ihnen bewegten Materialien zu berücksichtigen.

Siehe § 16 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Tabelle 5: Schutzabstände

Nennspannung Schutzabstand
bis 1000 V 1,0 m
über 1 kV bis 110 kV 3,0 m
über 110 kV bis 220 kV 4,0 m
über 220 kV bis 380 kV oder bei unbekannter Nennspannung 5,0 m

6 Zeitpunkt der Anwendung

Diese BG-Regeln sind anzuwenden ab April 2000, sofern nicht Inhalte dieser BG-Regeln nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind.

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Dachdecker-Auflegeleitern Anhang 1


Dachdecker- Auflegeleitern sind für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen gemäß § 3 Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (jetzt BetrSichV) z.B. geeignet, wenn sie z.B. die nachfolgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Holz als Werkstoff für Dachdecker- Auflegeleitern die Gütebedingungen nach DIN 68362 "Holz für Leitern; Gütebedingungen" erfüllt. Die Holzarten sind freigestellt.
  2. Dachdecker-Auflegeleitern für eine Mannlast von 1,5 kN bemessen sind. Für Holzsprossen genügt ein ungeschwächter Querschnitt von 20 X 40 mm, wenn der lichte Abstand der Holme nicht mehr als 250 mm beträgt.
  3. Der lichte Abstand zwischen den Leiterholmen mindestens 190 mm beträgt.
    Beträgt der Abstand weniger als 250 mm, müssen die Leitersprossen in ihrer Mitte eine Auftrittbreite von mindestens 38 mm - gemessen zwischen Oberfläche Holm und Oberkante Sprosse, senkrecht zur Leiterauflagefläche - ermöglichen, z.B. durch Aufwölbung der Sprossen.
  4. Die Leiterlänge in der Regel 3,00 m beträgt. Leiterabschnitte über 5,00 m Länge sind unzulässig. Leiterabschnitte dürfen durch geeignete Verbindungsmittel (z.B. Steckvorrichtungen, Knickgelenke) zu größeren Längen verbunden werden.
  5. Der Sprossenabstand 280 mm ± 20 mm beträgt (von Achse zu Achse gemessen).
  6. Die ausreichende Bemessung der Verbindung zwischen Sprosse und Holm durch Versuche nachgewiesen werden kann. In keinem von mindestens 5 Versuchen darf die Sicherheit der Verbindung gegen Abscheren niedriger als 2,7 gegenüber der Bemessungslast von 1,5 kN liegen.
  7. Für Holzleitern als Schutzüberzüge nur durchscheinende Anstriche verwendet sind.


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Dachdeckerstühle Anhang 2


Dachdeckerstühle sind für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen gemäß § 3 Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (jetzt BetrSichV) z.B. geeignet, wenn sie z.B. die nachfolgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Holz als Werkstoff für Dachdeckerstühle die Gütebedingungen nach DIN 68362 "Holz für Leitern; Gütebedingungen" erfüllt. Die Holzarten sind freigestellt.
  2. Dachdeckerstühle für eine Einzellast von 1,5 kN an ungünstigster Stelle bemessen sind.
  3. An Dachdeckerstühlen Verstelleinrichtungen zur Anpassung an unterschiedliche Dachneigungen vorhanden sind, die gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert werden können.
  4. Der Belagträger am äußeren Ende eine mindestens 60 mm hohe Aufkantung oder ähnliches aufweist, die ein Abgleiten der Belagbohlen verhindert.
  5. An Dachdeckerstühlen keine Geländerpfosten für Seitenschutz wegen der durch sie entstehenden Kippgefahren angebracht werden können.

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Anzeige zum Betrieb von handbetriebenen Arbeitssitzen Anhang 3


Firmenstempel

An die Bau-Berufsgenossenschaft

Betr.: Betrieb von handbetriebenen Arbeitssitzen

Entsprechend § 7 Abs. 6 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22) zeigen wir hiermit die beabsichtigte Personenbeförderung an und machen dazu folgende Angaben:

Angaben zur Einsatzstelle:  
  Bezeichnung und Betriebsort:  
  Art der Einsatzstelle:  
  Art der Arbeiten, für welche die Personenbeförderung erforderlich ist:
  Beginn der Personenbeförderung:  
  Ende der Personenbeförderung:  
Angaben zum handbetriebenen Arbeitssitz
  Hersteller:  
  Typ: Baujahr: Fabrik-Nr.:
  Nachweis der EG-Baumusterprüfung als Anlage beigefügt ja/nein
Erklärung
     
Die BG-Information "Einsatz von handbetriebenen Arbeitssitzen" (BGI 772, bisherige ZH 1/279) wird eingehalten und ist dem Aufsichtführenden ausgehändigt.
Mitglieds-Nr:
Sachbearbeiter: ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
Unterschrift
Verteiler:

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Wiedergabe von Vorschriften (auszugsweise) Anhang 4


1. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) vom 10. Juni 1998

Auf Grund des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Ziele; Begriffe

§ 2 Planung der Ausführung des Bauvorhabens

§ 3 Koordinierung

§ 4 Beauftragung

§ 5 Pflichten der Arbeitgeber

§ 6 Pflichten sonstiger Personen

§ 7 Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften

§ 8 Inkrafttreten

Anhang I

Anhang II

2. Gesetz zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) ( Arbeitsschutzgesetz)

§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers

§ 4 Allgemeine Grundsätze

§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

§ 6 Dokumentation

§ 7 Übertragung von Aufgaben

§ 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber

§ 9 Besondere Gefahren

§ 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen

§ 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge

§ 12 Unterweisung

§ 13 Verantwortliche Personen

§ 14 Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes

3. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln bei der Arbeit (Arbeitsmittelbenutzungsverordnung - AMBV (jetzt BetrSichV))

4. Musterbauordnung - MBO -

§ 36 Umwehrungen

5. BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1) "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1)

§ 2 Allgemeine Anforderungen

§ 6 Koordinierung von Arbeiten

§ 7 Auslegung von Unfallverhütungsvorschriften, Unterweisung der Versicherten

6. BG-Vorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2)

§ 3 Grundsätze

7. BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22)

§ 4 Leitung, Aufsicht und Mängelmeldung

§ 6 Standsicherheit und Tragfähigkeit

§ 7 Arbeitsplätze

§ 8 Arbeitsplätze auf geneigten Flächen

§ 9 Arbeitsplätze am, auf und über dem Wasser

§ 10 Verkehrswege

§ 11 "Nicht begehbare" Bauteile

§ 12 Absturzsicherungen

§ 12a Öffnungen und Vertiefungen

§ 13 Schutz gegen herabfallende Gegenstände und Massen

§ 14 Abwerfen von Gegenständen und Massen

§ 15 Verkehrsgefahren

§ 15a Baustellenverkehr

§ 16 Bestehende Anlagen

§ 17 Montageanweisung

§ 18 Transport, Lagerung, Einbau

§ 19 Zugänge für kurzzeitige Tätigkeiten

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Vorschriften und Regeln Anhang 5


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

1. Gesetze, Verordnungen

Bauordnungen der Bundesländer,

Baustellenverordnung ( BaustellV),

Arbeitsmittelbenutzungsverordnung ( AMBV),

Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV).

2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1),

BG-Vorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2),

BG-Vorschrift "Hebebühnen" (VBG 14),

BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

BG-Regeln "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159),

BG-Regeln "Gerüstbau" (BGR 165 bis 174),

BG-Regeln "Einsatz von Schutznetzen" (BGR 179),

BG-Regeln "Seitenschutz und Dachschutzwände als Absturzsicherung bei Bauarbeiten" (BGR 184),

BG-Regeln "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198),

BG-Regeln "Traggerüst- und Schalungsbau" (BGR 187),

BG-Information "Beurteilung der Begehbarkeit von Bauteilen" (BGI 536),

BG-Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen" (BGI 608),

BG-Information "Einsatz von handbetriebenen Arbeitssitzen" (BGI 772),

BG-Information "Regeln bei der Montage von Häusern in Holztafelbauart" (BGI 776).

3.DIN-Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6, 10772 Berlin

DIN 1052-1 Holzbauwerke; Berechnung und Ausführung,
DIN 1052-2 Holzbauwerke; Mechanische Verbindungen,
DIN 1961 VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen - Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen,
DIN 4074-1 Sortierung von Nadelholz nach der Tragfähigkeit; Nadelschnittholz,
DIN 4420-1 Arbeits- und Schutzgerüste; Allgemeine Regelungen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen,
DIN 4420-2 Arbeits- und Schutzgerüste; Leitergerüste; Sicherheitstechnische Anforderungen,
DIN 4420-3 Arbeits- und Schutzgerüste; Gerüstbauarten, ausgenommen Leiter- und Systemgerüste; Sicherheitstechnische Anforderungen und Regelausführungen,
DIN 4420-4 Arbeits- und Schutzgerüste aus vorgefertigten Bauteilen (Systemgerüste); Werkstoffe, Gerüstbauteile, Abmessungen, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen; Deutsche Fassung HD 1000 : 1988,
DIN 4426 Sicherheitseinrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen; Absturzsicherungen,
DIN 18334 VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV); Zimmer- und Holzbauarbeiten,
DIN 68362 Holz für Leitern und Tritte - Gütebedingungen,
DIN EN 516 Vorgefertigte Zubehörteile für Dacheindeckungen- Einrichtungen zum Betreten des Daches - Laufstege, Trittflächen und Einzeltritte,
DIN EN 517 Vorgefertigte Zubehörteile für Dacheindeckungen - Sicherheitsdachhaken.


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