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DGUV Regel 113-009 - Herstellen von Reinigungs- und Pflegemitteln (BGR 215)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
[bisherige ZH 1/162]
(Ausgabe 04/2001)
| Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz. |
Vorbemerkung
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus
BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie im Anhang zusammengestellt.
Für das Herstellen von Reinigungs- und Pflegemitteln wurde im Fachausschuss "Chemie" die vorliegende BG-Regel erarbeitet. Wesentlicher Bestandteil ist ein umfassender Katalog *, der Gefährdungen/Belastungen in dieser Branche mit den zugehörigen Schutzmaßnahmen auflistet. Dabei wird entsprechend dem in den Merkblättern der BG Chemie A 016 "Gefährdungsbeurteilung - Warum? Wer? Wie?" und A 017 "Gefährdungsbeurteilung - Prüflisten, Gefährdungs- und Belastungsfaktoren" aufgezeigten Ablauf vorgegangen. Den Tätigkeiten in den verschiedenen Arbeitsbereichen dieser Branche werden die relevanten Gefährdungen, geeignete Schutzmaßnahmen sowie Angaben zu Rechtsgrundlagen zugeordnet. Ihre besondere Praxisfreundlichkeit erhält die BG-Regel durch die Aufnahme erläuternder Fotos, Grafiken und Tabellen. Sie stellt damit für den Unternehmer und die Beschäftigten in der Reinigungs- und Pflegemittel herstellenden Industrie ein umfassendes Regelwerk für Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes dar.
1 Anwendungsbereich
Diese Regel findet Anwendung auf das Herstellen von Reinigungs- und Pflegemitteln für Gegenstände in Haushalt, Gewerbe und Industrie. Wesentliche Inhaltsstoffe sind z.B. Tenside, Laugen, Säuren, Salze, Komplexbildner, Parfüme, Wasser, organische Lösemittel, Pflegekomponenten, Farbstoffe und Konservierungsmittel.
Zu den Reinigungs- und Pflegemitteln gehören z.B. Produkte für das Säubern oder Schützen von Oberflächen aus Metall, Keramik, Glas, Holz, Kunststoff, Leder, also z.B. Mittel für
Die Regel weist auf Gefährdungen hin, die beim Umgang mit Stoffen, Zubereitungen, Erzeugnissen und technischen Einrichtungen auftreten können und beschreibt geeignete Schutzmaßnahmen. Da Reinigungs- und Pflegemittel für Haushalt, Gewerbe und Industrie in der Regel nicht die gleichen Wirksubstanzen enthalten, sind unterschiedliche Gefährdungen und Schutzmaßnahmen zu beachten.
Diese Regel findet keine Anwendung auf Körperpflegemittel und Waschmittel.
Die Regel behandelt nicht:
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
2.1 Brennbare Flüssigkeiten sind Stoffe mit Flammpunkt, die bei 35 °C weder fest noch salbenförmig sind, bei 50 °C einen Dampfdruck von 3 bar oder weniger haben und zu einer der nachstehenden Gefahrklassen gehören:
Gefahrklasse A:
Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt nicht über 100 °C haben und hinsichtlich der Wasserlöslichkeit nicht die Eigenschaften der Gefahrklasse B aufweisen, und zwar
Gefahrklasse B:
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C, die sich bei 15 °C in Wasser lösen oder deren brennbare flüssige Bestandteile sich bei 15 °C in Wasser lösen.
Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt werden, stehen den brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I gleich.
2.2 Der Flammpunkt einer brennbaren Flüssigkeit ist die niedrigste Temperatur, bei der unter vorgeschriebenen Versuchsbedingungen eine Flüssigkeit brennbares Gas oder brennbaren Dampf in solcher Menge abgibt, dass bei Kontakt mit einer wirksamen Zündquelle sofort eine Flamme auftritt.
(DIN 1127-1; zur Bestimmung des Flammpunktes siehe TRbF 003)
2.3 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (g.e.A.) bezeichnet ein explosionsfähiges Gemisch von Gasen, Dämpfen, Nebeln und/oder Stäuben mit Luft einschließlich üblicher Beimengungen (z.B. Feuchte) unter atmosphärischen Bedingungen in gefahrdrohender Menge. Eine Gemischmenge gilt als gefahrdrohend, wenn im Falle ihrer Entzündung Personenschaden durch direkte oder indirekte Einwirkung einer Explosion bewirkt werden kann.
2.4 Lösemittel sind organische Stoffe sowie deren Mischungen, die bei Normalbedingungen (etwa 20 °C und 1 bar) flüssig sind und dazu verwendet werden, andere Stoffe (z.B. Wachse, Silikone, Öle) zu lösen, zu verdünnen, zu emulgieren oder zu suspendieren, ohne sie chemisch zu verändern.
Typische Vertreter sind aliphatische und aromatische Kohlenwasserstoffe, Halogenkohlenwasserstoffe, Alkohole, Ether, Ketone, Aldehyde, und Carbonsäureester.
2.5 Pflegemittel sind Arbeitsstoffe, die auf Oberflächen aufgetragen werden, um einen Schutzfilm zu erzeugen. Pflegemittel sollen empfindliche Oberflächen schützen und den Nutzwert erhalten sowie die anschließende Reinigung erleichtern.
2.6 Reinigungsmittel sind Erzeugnisse, die zur Reinigung bestimmt sind oder bestimmungsgemäß die Reinigung unterstützen.
2.7 Wachse sind natürliche oder künstlich gewonnene Stoffe, die folgende Eigenschaften haben:
3 Arbeitsbereiche und Tätigkeiten
Die Verfahren zur Herstellung von Reinigungs- und Pflegemitteln gliedern sich in der Regel in fünf Schritte:
Herstellen flüssiger Zubereitungen
Herstellen fester Zubereitungen
Abfüllen, Konfektionieren, Verpacken
Reinigen, Instandhaltung
Die folgende Tabelle zeigt typische Arbeitsbereiche und Tätigkeiten.
| Herstellen von Reinigungs- und Pflegemitteln | |||||
| Arbeits- bereiche | Ansetzen | Qualitätskontrolle | Zwischenlagerung | Abfüllen, Verpacken | Reinigen, Instandhaltung |
| Tätigkeiten | Bereitstellen von Rohstoffen | Probenahme | Anschließen von Pumpen und Behältern, Rangieren von Leitungswegen | Abfüllen von Hand | Reinigen von Behältern, Abfüllanlagen und sonstigen Arbeitsmitteln - manuell |
| Kneten, Extrudieren, Pressen | Prüfen von Eigenschaften | Arbeiten an Abfüllautomaten | Reinigen von Behältern - maschinell | ||
| Mischen, Emulgieren, Dispergieren | Gießen von pastösen Produkten | Reinigen von Produktionsräumen | |||
| Schmelzen von Wachsen und Fetten | Konfektionieren und Verpacken | Einrichten, Störungsbeseitigung Instandsetzung | |||
| Einstellen | Bereitstellen und innerbetrieblicher Transport | ||||
| Abfüllen in Druckgaspackungen | |||||
4 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren
4.1 Grundlagen
Der Unternehmer hat gemäß Arbeitsschutzgesetz (insbesondere § 3) zur Verhütung von Arbeitsunfällen und zum Gesundheitsschutz der Versicherten Vorkehrungen nach den geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu treffen. Die Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen müssen im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie den sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Der Unternehmer hat die getroffenen Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Versicherten anzustreben.
So hat er den Versicherten Räume und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, die der Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV) mit Arbeitsstätten-Richtlinien ( ASR) und der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) genügen.
Maschinen und Anlagen müssen der Maschinen-Richtlinie 98/37/EG, dem Gerätesicherheitsgesetz, den Verordnungen zum Gerätesicherheitsgesetz, dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten ( EMVG) und der Niederspannungsrichtlinie 73/23/EWG entsprechen. Die CE- Kennzeichnung dokumentiert, dass die gekennzeichneten Produkte nach Auffassung des Herstellers allen einschlägigen Richtlinien der EG entsprechen (für Anhang IV-Maschinen gilt dies nur unter bestimmten Voraussetzungen). Ein GS-Zeichen zeigt an, dass die Maschine oder Anlage von einer zugelassenen Prüfstelle überprüft wurde und den geltenden Sicherheitsvorschriften, also auch den anzuwendenden europäischen Richtlinien, entspricht.
Die europäischen Richtlinien werden durch harmonisierte Normen konkretisiert. Deren Anwendung ist freiwillig. Werden die Normen angewendet, kann man davon ausgehen, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinien eingehalten sind (Vermutungswirkung). Sind keine harmonisierten Normen vorhanden, können nationale Spezifikationen gemäß Artikel 5 Abs. 1 Maschinen-Richtlinie hilfreich sein, z.B. die Unfallverhütungsvorschriften "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) und "Arbeitsmaschinen der chemischen Industrie, der Gummi- und Kunststoffindustrie" (VBG 22).
Der Unternehmer hat gemäß Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV (jetzt BetrSichV)) die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit nur Arbeitsmittel (das sind Maschinen, Geräte, Werkzeuge oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden) ausgewählt und den Versicherten zur Verfügung gestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz der Versicherten gewährleistet sind.
Nach § 5 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) hat der Unternehmer bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln dem Auftragnehmer schriftlich die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln aufzugeben. Die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung verpflichtet den Arbeitgeber ferner in § 3 dazu, alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit nur Arbeitsmittel ausgewählt werden, die für die Bedingungen am Arbeitsplatz geeignet sind und die die Sicherheit der Beschäftigen gewährleisten. Zur Umsetzung dieser Anforderungen können folgende organisatorische Maßnahmen hilfreich sein:
Der sichere Zustand muss auch nach Instandhaltungsarbeiten gegeben sein. Ist es nicht möglich, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Versicherten in vollem Umfang zu gewährleisten, hat der Unternehmer geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung möglichst gering zu halten. Bei den Vorkehrungen und Maßnahmen hat er die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkung der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden können. Maschinen, die in den Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmaschinen der chemischen Industrie, der Gummi- und Kunststoffindustrie" (VBG 22) fallen, entsprechen der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung, d.h. es besteht keine Nachrüstpflicht. Ausgenommen sind Walzwerke mit einem Walzendurchmesser < 400 mm.
Beim Umgang mit gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen hat der Unternehmer gemäß Unfallverhütungsvorschrift "Umgang mit Gefahrstoffen" (BGV B1) und Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) Vorkehrungen zu treffen, um Versicherte vor arbeitsbedingten und sonstigen Gesundheitsgefahren und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen. Es sind alle dem Stand der Technik entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Lassen sich dadurch nicht alle Gefährdungen vermeiden, sind wirksame persönliche Schutzausrüstungen ( PSA) entsprechend den Vorgaben der PSA-Benutzungsverordnung zu verwenden. Sie müssen der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen entsprechen.
4.2 Gefährdungen/Belastungen und Schutzmaßnahmen
Beim Herstellen von Reinigungs- und Pflegemitteln können auftreten:
Durch geeignete Schutzmaßnahmen hat der Unternehmer eine Gefährdung der Versicherten zu verhindern.
Geeignete Schutzmaßnahmen finden sich insbesondere in Anhang 1 dieser BG-Regel, ergänzende Hinweise in Merkblatt A 017.
Die in Anhang 1 zusammengestellten Gefährdungen/Belastungen bzw. Schutzmaßnahmen sind üblichen Tätigkeiten beim Herstellen von Reinigungs- und Pflegemitteln in den Übersichtstabellen zugeordnet.
5 Zeitpunkt der Anwendung
Diese BG-Regel ist anzuwenden ab April 2001, soweit nicht Inhalte dieser BG-Regel nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind.
| Katalog der Gefährdungen/Belastungen und Schutzmaßnahmen | Anhang 1 |
Bedeutung der Symbole im Anhang 1:
| ¢ | Gefährdungen / Belastungen |
| → | Schutzmaßnahmen |
In dem folgenden Gefährdungskatalog sind die für das Herstellen von Reinigungs- und Pflegemitteln zutreffenden Gefährdungen/Belastungen und Schutzmaßahmen mit beispielhaften Lösungen zusammengestellt.
Dieser Katalog ergänzt die im Merkblatt A 017 der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie abgedruckten allgemeinen Prüflisten. Siehe auch die entsprechenden Verweise.
Rechtsgrundlage der Gefährdungsbeurteilung *
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet in § 5 jeden Unternehmer
Darüber hinaus wird er in § 3 verpflichtet, Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen.
Inhalt und Aufbau des Gefährdungskatalogs
In dem folgenden Katalog sind die beim Herstellen von Reinigungs- und Pflegemitteln zu beachtenden typischen Gefährdungen/Belastungen und Schutzmaßnahmen zu deren Abhilfe zusammengestellt, siehe Übersicht.
Die Gliederung des Katalogs orientiert sich an Merkblatt A 017. Es erfolgt eine Auflistung nach Gefährdungen/Belastungen und nicht nach Arbeitsgängen oder Anlagenteilen.
Anwendung des Gefährdungskatalogs
Der Katalog kann Seite für Seite durchgegangen werden und man entnimmt für sein Unternehmen zu jedem Gefährdungsmerkmal die entsprechenden Tätigkeiten oder Anlagenteile für die dieses Merkmal zutrifft, sowie die dazugehörigen Schutzmaßnahmen.
Möchte man für eine Tätigkeit (einen Arbeitsplatz) die möglichen Gefährdungen oder Belastungen feststellen, kann man diese der entsprechenden Spalte in der Übersicht entnehmen. Eine dort eingetragene Seitenzahl verweist auf die nähere Beschreibung im Gefährdungskatalog.
Der Anwender des Katalogs wird sich seine Arbeit erleichtern, wenn er sich stets folgende Fragen stellt:
Abweichungen von den im Katalog aufgeführten Maßnahmen sollten mit der Sicherheitsfachkraft, dem Betriebsarzt und dem Betriebs-/Personalrat abgestimmt werden; auch der Technische Aufsichtsbeamte kann einbezogen werden.
Verweisungen im Katalog:
| → | Siehe auch Abschnitt xxx Merkblatt A 017
Der Katalog nennt spezielle Maßnahmen, die beim Herstellen von Reinigungs- und Pflegemitteln durchzuführen sind. Darüber hinaus können zusätzliche Maßnahmen aus Merkblatt A 017 erforderlich sein. |
| → | Siehe Abschnitt xxx Merkblatt A 017
Spezielle Maßnahmen sind in der Regel nicht erforderlich, zum Schutz der Beschäftigten reicht im Allgemeinen die Durchführung von Maßnahmen aus Merkblatt A 017. |
| Trifft in der Regel nicht zu | |
| Solche Gefährdungen/Belastungen sind beim Herstellen von Reinigungs- und Pflegemitteln nicht oder nur selten anzutreffen. Ist damit zu rechnen, können Schutzmaßnahmen aus Merkblatt A 017 entnommen werden. | |
1 Gefährdung durch organisatorische Mängel
| 1.1 Unterweisung | ||
| ¢ Fehlende Information | ||
→ Erstunterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit, insbesondere über
| ||
→ Kurze, wiederkehrende Unterweisungen, möglichst häufig, mindestens 1-mal jährlich, insbesondere
| ||
| → Arbeitsplatzbezogene Durchführung der Unterweisung in kleinen Gruppen unter aktiver Beteiligung der Teilnehmer | ||
| → Unterweisung bei neuen Erkenntnissen bezüglich Gefährdungen und Belastungen (z.B. nach Unfällen, Beinahunfällen, arbeitsbedingten Erkrankungen) | ||
| → Unterweisung bei Vorliegen neuer oder anderer Gefährdungen und Belastungen (z.B. neue oder geänderte Maschinen, Verfahren, Tätigkeiten, Stoffe) | ||
| → Unterweisung bei Änderung oder Einführung neuer Notfall-, Rettungs- und Alarmierungssysteme | ||
| → Regelmäßiges Training sicherer Verhaltensweisen und von Notfallmaßnahmen | ||
| → Dokumentation der Unterweisung mit Unterschrift der Teilnehmer | ||
| → Siehe auch Abschnitt 1.10 | ||
| Rechtsgrundlagen und Informationen:
§ 12 ArbSchG; § 6 AMBV; Unfallverhütungsvorschriften, z.B.: § 7 Abs. 2 BGV A1 und § 1 BGV B1 i.V.m. § 20 Abs. 2 GefStoffV; TRGS 555; § 29 Abs. 1, 2 JArbSchG; § 2 Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz; § 81 Betriebsverfassungsgesetz; BGI 527; Merkblatt A 011 | ||
| 1.2 Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung | ||
| ¢ Fehlende Information | ||
| → Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen erstellen (arbeitsplatz-, arbeitsbereichs- oder tätigkeitsbezogen; VbF und VAwS beachten) | ||
| → Betriebsanweisung für den Umgang mit Einrichtungen, Maschinen, Anlagen, Geräten, Förderzeugen erstellen | ||
→ Verhalten und Maßnahmen bei Gefährdungen/Belastungen bei den möglichen Betriebszuständen beschreiben, z.B.:
| ||
| → Form der Betriebsanweisung entsprechend Abbildungen 1, 2 | ||
Anforderung an Betriebsanweisungen:
| ||
| → Betriebsanweisung im Arbeitsbereich für jeden erreichbar aushängen | ||
| → Siehe auch Abschnitt 1.2 Merkblatt A 017 | ||
| Rechtsgrundlagen und Informationen:
§ 6 AMBV; § 43 VBG 22; § 1 BGV B1 i.V.m. § 20 Abs. 1 GefStoffV; TRGS 555; Merkblatt A 010; BGI 578 | ||
Zu Abschnitten 1.1 und 1.2:
Auf der CD-ROM "Kompendium Arbeitsschutz" im Programmteil "BG-Chemie Regelwerke" sind unter Abschnitt 17 "Weitere Publikationen" in der "Checkliste: Betriebsanweisungen/Unterweisungen" Vorschriften und Regelwerke aufgeführt, in denen Forderungen nach Betriebsanweisungen und Unterweisungen enthalten sind.
Abbildung 1: Betriebsanweisung für den Umgang mit Gefahrstoffen - Muster
Abbildung 2: Betriebsanweisung für Rührbehälter - Muster
| 1.3 Koordinierung von Arbeiten | ||
| ¢ Innerbetriebliche Absprachen | ||
| → Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse von Vorgesetzten festlegen und abgrenzen | ||
| → Für reibungslose Zusammenarbeit sorgen | ||
| ¢ Einsatz von Fremdfirmen | ||
Einen geeigneten Koordinator mit Weisungsbefugnis gegenüber allen Beschäftigten bestellen und bekannt machen, wenn
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| → Zuständigkeiten und Aufgaben des Koordinators vertraglich vereinbaren | ||
| → An- und Abmeldeverfahren für Betriebsfremde einführen | ||
| → Betriebsfremde in örtliche Gegebenheiten einweisen, über besondere Gefahren und Sicherheitsmaßnahmen informieren, und ggf. erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen fordern. | ||
| → Siehe auch Abschnitt 1.3 Merkblatt A 017 | ||
| Rechtsgrundlagen und Informationen: | ||
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