| |
| 1.4 Gefährliche Arbeiten | ||
| ¢ Instandhaltung | ||
| → Klare Regelungen schaffen, welche Arbeiten erlaubnisbedürftig sind (z.B. Feuerarbeiten, Einstieg in Behälter, Elektroarbeiten) und wie verfahren wird (z.B. § 30 Abs. 2 BGV B4; § 13 Abs. 1 Nr. 3 BGV C12; § 30 Abs. 2 BGV D1; § 16 Abs. 1 BGV D15; Abschnitt 5.3 BGR 117) | ||
| → Erlaubnisschein nur von qualifizierten Personen vor Ort ausstellen lassen | ||
| → Erlaubnis nur für einen bestimmten Zeitraum erteilen | ||
| → Eindeutige Fertigmeldung sicherstellen | ||
| ¢ Arbeiten in engen Räumen | ||
| → Siehe Abschnitt 2.5 | ||
Abbildung 3: Erlaubnisschein für Arbeiten in Behältern und engen Räumen - Muster (Anhang 1 BGR 117)
| 1.5 Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen | ||
| ¢ Auswahl und Benutzung | ||
| → Arbeitsbedingungen so gestalten, dass auf persönliche Schutzausrüstungen verzichtet werden kann, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist | ||
| → Geeignete und wirksame persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen | ||
| → Sachgerecht reinigen, pflegen und aufbewahren | ||
| → Mitarbeiter an der Auswahl beteiligen, Trageversuche durchführen | ||
| → Atemschutzgeräteträger in einer theoretischen Ausbildung und in praktischen Übungen unterweisen (Abschnitt 7.2 BGR 189) | ||
| → Für Atemschutzgeräteträger Vorsorgeuntersuchungen nach Grundsatz G 26 veranlassen (§ 3 Abs. 1 bis 3 BGV A4) | ||
| → Siehe auch Abschnitt 1.5 Merkblatt A 017 | ||
| Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen: | ||
Abbildung 4: Halbmaske
| ||
| M01 Augenschutz benutzen | M02 Schutzhelm benutzen | M05 Fußschutz benutzen |
Abbildung 5: Filtergeräte gegen Partikeln (Abschnitt 3.3.2.3 Tabelle 3 BGR 190)
| Geräteart | Vielfaches des Grenzwertes (GW) | Bemerkungen, Einschränkungen |
| Halb-/Viertelmaske mit P1-Filter, partikelfiltrierende Halbmaske FFP1 | 4 | Nicht gegen Tröpfchenaerosole, Partikeln krebserzeugender und radioaktiver Stoffe, Mikroorganismen (Viren, Bakterien und Pilze und deren Sporen und Enzyme). |
| Halb-/Viertelmaske mit P2-Filter, partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 | 10 | Nicht gegen Partikeln radioaktiver Stoffe, Viren und Enzyme. |
| Halb-/Viertelmaske mit P3-Filter, partikelfiltrierende Halbmaske FFP3 | 30 |
| ¢ Tätigkeiten, bei denen Substanzen die Kleidung verunreinigen | ||
| → Großflächig verschmutzte oder durchtränkte Kleidung umgehend wechseln | ||
| → Für den rechtzeitigen Austausch und die Reinigung der Schutzkleidung sorgen; die Kleidung ist vom Arbeitgeber zu reinigen (§ 1 BGV B1 i.V.m. § 22 Abs. 3 GefStoffV) | ||
| → Reinigen der Arbeitskleidung vor Ort mit Lösemitteln untersagen; das Reinigen von Kleidungsstücken im Betrieb darf nur mit den vom Unternehmer dafür bestimmten geeigneten Einrichtungen und Reinigungsmitteln erfolgen | ||
Beschäftigten bei Reinigungsarbeiten geeignete Schutzkleidung zur Verfügung stellen, z.B.
| ||
| → Geeignete chemikalienbeständige Schutzhandschuhe verwenden (z.B. aus PVC, Neopren oder ähnlichem Material) | ||
| → Beim offenen Umgang mit Gefahrstoffen keine Lederhandschuhe verwenden | ||
| Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen: | ||
| ¢ Verarbeiten von heißen Substanzen | ||
| → Hitzebeständige Schutzkleidung verwenden; die Arbeitskleidung darf nicht aus Textilien bestehen, die im Brandfall ein gefährliches Schmelzverhalten zeigen | ||
| Rechtsgrundlagen und Informationen:
§§ 4, 35 BGV A1; BGI 537 | ||
| ¢ Bewegte Maschinenteile | ||
| → Eng anliegende Kleidung (z.B. Maschinenschutzanzug) verwenden | ||
| → Ggf. Haarschutznetze und -hauben benutzen | ||
| → Keine Handschuhe bei Arbeiten in der Nähe von drehenden Wellen und Teilen verwenden | ||
| Rechtsgrundlagen und Informationen:
§ 4 und § 35 Abs. 1, 3 BGV A1 | ||
| 1.6 Erste-Hilfe-Systeme | ||
| ¢ Fehlende Ersthelfer, kein Erste-Hilfe-Material | ||
| → Eine ausreichende Zahl von Ersthelfern ausbilden lassen (bis 20 Versicherte im Betrieb 1 Ersthelfer, ab 20 Versicherte 10 % Ersthelfer - § 6 BGV A5) | ||
| → Fortbildung spätestens nach 2 Jahren durchführen | ||
| → Erste-Hilfe-Material in geeigneter Weise bereithalten, ergänzen und erneuern | ||
| → Siehe auch Abschnitt 1.6 Merkblatt A 017 | ||
| Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen: | ||
Abbildung 6: Vom Betrieb zur Verfügung zu stellende Verbandkästen (nach § 5 BGV A5)
| Betriebsart | Zahl der Versicherten | Verbandkasten | |
| Klein | Groß 1) | ||
| Verwaltungs- und Handelsbetriebe | 1 - 50 | 1 | |
| 51 - 300 | 1 | ||
| ab 301 | 2 | ||
| für je 300 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandkasten | |||
| Herstellungs-, Verarbeitungs- und vergleichbare Betriebe | 1 - 20 | 1 | |
| 21 - 100 | 1 | ||
| ab 101 | 2 | ||
| für je 100 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandkasten | |||
| 1) Zwei kleine Verbandkästen ersetzen einen großen Verbandkasten. | |||
| ¢ Exposition gegen Gefahrstoffe; Brandgefahr | ||
| → Körperduschen installieren, die schnell und einfach erreichbar sein müssen (Anforderungen an Notduschen siehe DIN 12899 Teil 1) | ||
| → Augenspülmöglichkeiten (bevorzugt Augenduschen) in unmittelbarer Nähe der Gefahrenstelle installieren (Anforderungen an Augenduschen siehe DIN 12899 Teil 2) | ||
| → Siehe auch Abschnitt 1.6 Merkblatt A 017 | ||
| Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen: | ||
Abbildung 7: Körper- und Augennotdusche
| 1.7 Alarm- und Rettungsmaßnahmen | ||
| ¢ Schadensfall | ||
| → Alarmplan aufstellen | ||
| → Flucht- und Rettungsplan aufstellen | ||
| → Sammelplätze festlegen | ||
| → Alarm- und Rettungsmaßnahmen üben | ||
| Rechtsgrundlagen und Informationen: | ||
E16 Sammelstelle
| 1.8 Hygiene | ||
| ¢ Reinhalten der Arbeitsstätte | ||
| → Arbeitsstätten entsprechend den hygienischen Erfordernissen regelmäßig reinigen; Verunreinigungen und Ablagerungen, die zu Gefahren führen können, unverzüglich beseitigen (§ 54 ArbStättV) | ||
| ¢ Hygiene beim Umgang mit Arbeitsstoffen | ||
| → Vor Pausen und nach der Arbeit angemessene Hautreinigungs- und Hautschutzmaßnahmen durchführen | ||
| → Nahrungs- und Genussmittel so aufbewahren, dass sie nicht mit Arbeitsstoffen in Berührung kommen | ||
| Rechtsgrundlagen und Informationen: | ||
| ¢ Umkleideräume | ||
| ¢ Waschgelegenheiten, Waschräume | ||
| ¢ Toiletten | ||
| → Siehe Abschnitt 1.8 Merkblatt A 017 | ||
| 1.9 Arbeitsschutzorganisation
Siehe auch Abschnitt 1.10 "Allgemeine Kommunikation" | ||
| ¢ Verantwortlichkeiten | ||
| → Siehe Abschnitt 1.9 Merkblatt A 017 | ||
| ¢ Betreuung durch Sicherheitsfachkraft | ||
| → Beratung/Unterstützung des Unternehmers und der verantwortlichen Personen bezüglich Arbeitsschutz sicherstellen (einschließlich der menschengerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen) (§§ 5, 6 ASiG; § 2 Abs. 1 BGV A6)
oder: bei weniger als 50 beschäftigten Versicherten Teilnahme am Unternehmermodell (§ 2 Abs. 4 und Anlage 2 BGV A6) | ||
| → Siehe auch Abschnitt 1.9 Merkblatt A 017 | ||
| ¢ Betreuung durch Betriebsarzt | ||
| → Beratung/Unterstützung des Unternehmers und der verantwortlichen Personen bezüglich Arbeitsschutz und insbesondere in allen Fragen des Gesundheitsschutzes sicherstellen (§§ 2, 3 ASiG; § 2 Abs. 1 BGV A7) | ||
| → Siehe auch Abschnitt 1.9 Merkblatt A 017 | ||
| ¢ Unterstützung durch Sicherheitsbeauftragte | ||
| ¢ Beteiligung des Betriebsrates | ||
| ¢ Arbeitsschutzausschuss | ||
| → Siehe Abschnitt 1.9 Merkblatt A 017 | ||
| 1.10 Allgemeine Kommunikation | ||
| ¢ Kommunikationsstil | ||
| ¢ Regelmäßige Kommunikation | ||
| ¢ Anlassbezogene Kommunikation z.B. bei Veränderungen, Mängeln, Unfällen, Ereignissen, Beinaheunfälle | ||
| → Siehe Abschnitt 1.10 Merkblatt A 017 | ||
| 1.11 Prüfpflichten | ||
| ¢ Mängel an Maschinen, Geräten, Einrichtungen | ||
→ Maschinen, Geräte, Einrichtungen
einer Prüfung des sicherheitstechnischen Zustands unterziehen (siehe Anhang 2) | ||
2 Gefährdung durch Arbeitsplatzgestaltung
| 2.1 Arbeitsräume | ||
| ¢ Raumabmessung, Bewegungsfläche, Luftraum | ||
| → Siehe Abschnitt 2.1 Merkblatt A 017 | ||
| ¢ Versickern und Eindringen von Substanzen in Fußböden und Wände | ||
| → Fußböden in Herstellungs- und Lagerräumen flüssigkeitsdicht ausführen, auch im Übergang zu den Wänden | ||
| Rechtsgrundlagen und Informationen:
Abschnitte 1.3, 1.4 ASR 8/1; § 19g Abs. 1 WHG; Abschnitte 2.34, 3.1 TRbF 111 | ||
| ¢ Versagen der Lüftungseinrichtungen | ||
| → Lüftungstechnische Anlagen in Herstellungsräumen, Abfüllräumen sowie in Reinigungsräumen und an Reinigungsplätzen so ausführen, dass sie eine ausreichende Lüftung gewährleisten und dass Störungen durch eine selbsttätig wirkende Warneinrichtung angezeigt werden (ASR 5; Abschnitt E 1.3.4 EX-RL) | ||
| → Schadstoffhaltige Luft nicht in den Arbeitsraum zurückführen (§ 1 BGV B1 i.V.m. § 36 Abs. 7 GefStoffV) | ||
| → Lüftungstechnische Anlagen mindestens alle 2 Jahre prüfen (§ 53 Abs. 2 ArbStättV; § 39 Abs. 3 BGV A1) | ||
| Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:
§ 1 BGV B1 i.V.m. § 19 Abs. 3 GefStoffV, § 5 ArbStättV; BGR 121 | ||
| ¢ Im Arbeitsbereich abgestellte Rohstoffe | ||
| → Ausreichend Platz für die Bereitstellung der Rohstoffe zur Verfügung stellen | ||
| → Am Arbeitsplatz Gefahrstoffe nur in der Menge bereitstellen, die für den Fortgang der Arbeit erforderlich ist (§ 52 Abs. 2 ArbStättV; § 43 Abs. 1 BGV A1) | ||
| Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen: | ||
Abbildung 8: Luftführung
| 2.2 Verkehrswege | ||
| ¢ In Räumen und im Freien | ||
| → Verkehrswege übersichtlich gestalten und frei halten | ||
| → Wege für Fahrverkehr mindestens in einem Abstand von 1 m an Türen, Toren und Durchgängen usw. vorbeiführen (§ 25 Abs. 3 BGV A1; § 17 Abs. 3 ArbStättV) | ||
| → Wege für Fahrzeuge so breit anlegen, dass beidseitig ein Sicherheitsabstand von 0,5 m zu den Begrenzungen vorhanden ist (§ 25 Abs. 2 BGV A1; § 17 Abs. 2 ArbStättV) | ||
| → Verkehrswege in Räumen mit mehr als 1000 m2 Grundfläche kennzeichnen, soweit sich dies nicht durch die Anordnung der Einbauten und Lagergüter ergibt (§ 25 Abs. 4 BGV A1; § 17 Abs. 4 ArbStättV) | ||
| → Bei Absturzhöhen > 1 m Geländerhöhe lotrecht über Stufenvorderkante mindestens 1 m; bei Absturzhöhe > 12 m mindestens 1,1 m (§ 12 Abs. 1, 2 ArbStättV; ASR 12/1-3; § 33 Abs. 1, 2, 5, 6 BGV A1; Nr. 5.1 BGI 561) | ||
| → Handlauf bei Treppen mit mehr als 4 Stufen anbringen; in Abwärtsrichtung gesehen auf der rechten Seite; bei mehr als 1,5 m Stufenbreite auf beiden Seiten (Abschnitte 5.5, 5.6 BGI 565) | ||
| → Schutzvorkehrungen gegen herabfallende Teile treffen (§ 12 Abs. 3 ArbStättV; § 33 Abs. 4 BGV A1) | ||
| → Rettungswege und Notausgänge dauerhaft kennzeichnen; sie müssen auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in gesicherte Bereiche (anderer Brandabschnitt) führen (§ 19 ArbStättV; § 30 BGV A1; ASR 10/1) | ||
| → Rettungswege und Notausgänge nicht einengen und stets freihalten (§ 30 Abs. 3 BGV A1) | ||
| → Notausgänge/Fluchttüren müssen sich jederzeit leicht öffnen lassen (Panikschlösser anbringen) solange sich Personen im Raum befinden (§ 10 Abs. 7 ArbStättV; § 30 Abs. 3 BGV A1) und in Fluchtrichtung aufschlagen (§ 30 Abs. 4 BGV A1) | ||
| → Sicherheitsbeleuchtung vorsehen (§ 7 Abs. 4 ArbStättV; § 19 Abs. 3 BGV A1; ASR 7/4; § 10 BGV A8; BGR 131) | ||
| → Siehe auch Abschnitt 2.2 Merkblatt A 017 | ||
| Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen: | ||
Abbildung 9: Breite der Verkehrswege in Abhängigkeit von Transportmittel bzw. Ladegut
(nach ASR 17/1,2)
Abbildung 10: Beispiel für Geländerformen (nach DIN 24533)
| ¢ Feuer- oder explosionsgefährdete Bereiche in Räumen | ||
| → Räume, in denen sich feuer- oder explosionsgefährdete Bereiche befinden, müssen mindestens zwei Ausgänge haben, die an entgegengesetzten Seiten liegen sollen und den Anforderungen an Notausgänge entsprechen müssen, als zweiter Ausgang ist auch ein als Notausstieg eingerichtetes Fenster zulässig (ASR 10/1 und 17/1,2) | ||
| Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:
§ 3 Abs. 1 ArbSchG; § 2 Abs. 1 BGV A1; § 30 Abs. 1, 2 BGV A1 in Verbindung mit den Bauordnungen der Länder | ||
Abbildung 11
| Entfernungen zum Ausgang/Notausgang nach ASR 10/1 | |
| a) in Räumen, ausgenommen Räume nach b) bis e) | 35 m |
| b) in brandgefährdeten Räumen ohne Sprinklerung oder vergleichbaren Sicherheitsmaßnahmen | 25 m |
| c) in brandgefährdeten Räumen mit Sprinklerung oder vergleichbaren Sicherheitsmaßnahmen | 35 m |
| d) in giftstoffgefährdeten Räumen | 20 m |
| e) in explosionsgefährdeten Räumen | 20 m |
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