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1.4 Gefährliche Arbeiten
  ¢ Instandhaltung
  Klare Regelungen schaffen, welche Arbeiten erlaubnisbedürftig sind (z.B. Feuerarbeiten, Einstieg in Behälter, Elektroarbeiten) und wie verfahren wird (z.B. § 30 Abs. 2 BGV B4; § 13 Abs. 1 Nr. 3 BGV C12; § 30 Abs. 2 BGV D1; § 16 Abs. 1 BGV D15; Abschnitt 5.3 BGR 117)
Erlaubnisschein nur von qualifizierten Personen vor Ort ausstellen lassen
Erlaubnis nur für einen bestimmten Zeitraum erteilen
Eindeutige Fertigmeldung sicherstellen
  ¢ Arbeiten in engen Räumen
  Siehe Abschnitt 2.5

Abbildung 3: Erlaubnisschein für Arbeiten in Behältern und engen Räumen - Muster (Anhang 1 BGR 117)


1.5 Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen
  ¢ Auswahl und Benutzung
  Arbeitsbedingungen so gestalten, dass auf persönliche Schutzausrüstungen verzichtet werden kann, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist
Geeignete und wirksame persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen
Sachgerecht reinigen, pflegen und aufbewahren
Mitarbeiter an der Auswahl beteiligen, Trageversuche durchführen
Atemschutzgeräteträger in einer theoretischen Ausbildung und in praktischen Übungen unterweisen (Abschnitt 7.2 BGR 189)
Für Atemschutzgeräteträger Vorsorgeuntersuchungen nach Grundsatz G 26 veranlassen (§ 3 Abs. 1 bis 3 BGV A4)
Siehe auch Abschnitt 1.5 Merkblatt A 017
  Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 4 BGV A1; § 2 PSA-BV; BGR 189 bis 201; Merkblatt A 008

Abbildung 4: Halbmaske


 
M01 Augenschutz benutzen M02 Schutzhelm benutzen M05 Fußschutz benutzen


Abbildung 5: Filtergeräte gegen Partikeln (Abschnitt 3.3.2.3 Tabelle 3 BGR 190)

Geräteart Vielfaches des Grenzwertes (GW) Bemerkungen, Einschränkungen
Halb-/Viertelmaske mit P1-Filter, partikelfiltrierende Halbmaske FFP1 4 Nicht gegen Tröpfchenaerosole, Partikeln krebserzeugender und radioaktiver Stoffe, Mikroorganismen (Viren, Bakterien und Pilze und deren Sporen und Enzyme).
Halb-/Viertelmaske mit P2-Filter, partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 10 Nicht gegen Partikeln radioaktiver Stoffe, Viren und Enzyme.
Halb-/Viertelmaske mit P3-Filter, partikelfiltrierende Halbmaske FFP3 30  


  ¢ Tätigkeiten, bei denen Substanzen die Kleidung verunreinigen
  Großflächig verschmutzte oder durchtränkte Kleidung umgehend wechseln
Für den rechtzeitigen Austausch und die Reinigung der Schutzkleidung sorgen; die Kleidung ist vom Arbeitgeber zu reinigen (§ 1 BGV B1 i.V.m. § 22 Abs. 3 GefStoffV)
Reinigen der Arbeitskleidung vor Ort mit Lösemitteln untersagen; das Reinigen von Kleidungsstücken im Betrieb darf nur mit den vom Unternehmer dafür bestimmten geeigneten Einrichtungen und Reinigungsmitteln erfolgen
Beschäftigten bei Reinigungsarbeiten geeignete Schutzkleidung zur Verfügung stellen, z.B.
  • Beim Verwenden von brennbaren Flüssigkeiten:
    Kleidung, die kein gefährliches Schmelzverhalten zeigt und nicht elektrostatisch aufladbar ist, z.B. aus Baumwolle, Wolle
  • Beim Reinigen mit Flüssigkeitsstrahlern:
    Gesichtsschutzschirm, Schutzhandschuhe, Gummischürze, -stiefel
Geeignete chemikalienbeständige Schutzhandschuhe verwenden (z.B. aus PVC, Neopren oder ähnlichem Material)
Beim offenen Umgang mit Gefahrstoffen keine Lederhandschuhe verwenden
  Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 2 PSA-BV, § 4 BGV A1; BGR 189; BGR 195

  ¢ Verarbeiten von heißen Substanzen
  Hitzebeständige Schutzkleidung verwenden; die Arbeitskleidung darf nicht aus Textilien bestehen, die im Brandfall ein gefährliches Schmelzverhalten zeigen
  Rechtsgrundlagen und Informationen:

§§ 4, 35 BGV A1; BGI 537

  ¢ Bewegte Maschinenteile
  Eng anliegende Kleidung (z.B. Maschinenschutzanzug) verwenden
Ggf. Haarschutznetze und -hauben benutzen
Keine Handschuhe bei Arbeiten in der Nähe von drehenden Wellen und Teilen verwenden
  Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 4 und § 35 Abs. 1, 3 BGV A1

1.6 Erste-Hilfe-Systeme
  ¢ Fehlende Ersthelfer, kein Erste-Hilfe-Material
  Eine ausreichende Zahl von Ersthelfern ausbilden lassen (bis 20 Versicherte im Betrieb 1 Ersthelfer, ab 20 Versicherte 10 % Ersthelfer - § 6 BGV A5)
Fortbildung spätestens nach 2 Jahren durchführen
Erste-Hilfe-Material in geeigneter Weise bereithalten, ergänzen und erneuern
Siehe auch Abschnitt 1.6 Merkblatt A 017
Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 10 ArbSchG; §§ 5, 7 BGV A5; BGI 509; BGI 512

Abbildung 6: Vom Betrieb zur Verfügung zu stellende Verbandkästen (nach § 5 BGV A5)

Betriebsart Zahl der Versicherten Verbandkasten
Klein Groß 1)
Verwaltungs- und Handelsbetriebe 1 - 50 1  
51 - 300   1
ab 301   2
für je 300 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandkasten
Herstellungs-, Verarbeitungs- und vergleichbare Betriebe 1 - 20 1  
21 - 100   1
ab 101   2
für je 100 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandkasten
1) Zwei kleine Verbandkästen ersetzen einen großen Verbandkasten.


  ¢ Exposition gegen Gefahrstoffe; Brandgefahr
  Körperduschen installieren, die schnell und einfach erreichbar sein müssen (Anforderungen an Notduschen siehe DIN 12899 Teil 1)
Augenspülmöglichkeiten (bevorzugt Augenduschen) in unmittelbarer Nähe der Gefahrenstelle installieren (Anforderungen an Augenduschen siehe DIN 12899 Teil 2)
Siehe auch Abschnitt 1.6 Merkblatt A 017
  Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 10 ArbSchG; § 2 Abs. 1 BGV A5; DIN 12899

Abbildung 7: Körper- und Augennotdusche

1.7 Alarm- und Rettungsmaßnahmen
  ¢ Schadensfall
  Alarmplan aufstellen
Flucht- und Rettungsplan aufstellen
Sammelplätze festlegen
Alarm- und Rettungsmaßnahmen üben
  Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 55 ArbStättV; § 43 Abs. 6 BGV A1

E16 Sammelstelle


1.8 Hygiene
  ¢ Reinhalten der Arbeitsstätte
  Arbeitsstätten entsprechend den hygienischen Erfordernissen regelmäßig reinigen; Verunreinigungen und Ablagerungen, die zu Gefahren führen können, unverzüglich beseitigen (§ 54 ArbStättV)
  ¢ Hygiene beim Umgang mit Arbeitsstoffen
  Vor Pausen und nach der Arbeit angemessene Hautreinigungs- und Hautschutzmaßnahmen durchführen
Nahrungs- und Genussmittel so aufbewahren, dass sie nicht mit Arbeitsstoffen in Berührung kommen
  Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 1 BGV B1 i.V.m. § 22 GefStoffV

¢ Umkleideräume
¢ Waschgelegenheiten, Waschräume
¢ Toiletten
  Siehe Abschnitt 1.8 Merkblatt A 017
1.9 Arbeitsschutzorganisation

Siehe auch Abschnitt 1.10 "Allgemeine Kommunikation"

  ¢ Verantwortlichkeiten
  Siehe Abschnitt 1.9 Merkblatt A 017
  ¢ Betreuung durch Sicherheitsfachkraft
  Beratung/Unterstützung des Unternehmers und der verantwortlichen Personen bezüglich Arbeitsschutz sicherstellen (einschließlich der menschengerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen) (§§ 5, 6 ASiG; § 2 Abs. 1 BGV A6)

oder:

bei weniger als 50 beschäftigten Versicherten Teilnahme am Unternehmermodell (§ 2 Abs. 4 und Anlage 2 BGV A6)

Siehe auch Abschnitt 1.9 Merkblatt A 017
  ¢ Betreuung durch Betriebsarzt
  Beratung/Unterstützung des Unternehmers und der verantwortlichen Personen bezüglich Arbeitsschutz und insbesondere in allen Fragen des Gesundheitsschutzes sicherstellen (§§ 2, 3 ASiG; § 2 Abs. 1 BGV A7)
Siehe auch Abschnitt 1.9 Merkblatt A 017
  ¢ Unterstützung durch Sicherheitsbeauftragte
¢ Beteiligung des Betriebsrates
¢ Arbeitsschutzausschuss
  Siehe Abschnitt 1.9 Merkblatt A 017
1.10 Allgemeine Kommunikation
  ¢ Kommunikationsstil
¢ Regelmäßige Kommunikation
¢ Anlassbezogene Kommunikation z.B. bei Veränderungen, Mängeln, Unfällen, Ereignissen, Beinaheunfälle
  Siehe Abschnitt 1.10 Merkblatt A 017
1.11 Prüfpflichten
  ¢ Mängel an Maschinen, Geräten, Einrichtungen
  Maschinen, Geräte, Einrichtungen
  • vor der Inbetriebnahme,
  • nach wesentlichen Änderungen,
  • nach Instandsetzungsmaßnahmen und
  • in bestimmten Zeitabständen

einer Prüfung des sicherheitstechnischen Zustands unterziehen (siehe Anhang 2)

2 Gefährdung durch Arbeitsplatzgestaltung

2.1 Arbeitsräume
  ¢ Raumabmessung, Bewegungsfläche, Luftraum
  Siehe Abschnitt 2.1 Merkblatt A 017
  ¢ Versickern und Eindringen von Substanzen in Fußböden und Wände
  Fußböden in Herstellungs- und Lagerräumen flüssigkeitsdicht ausführen, auch im Übergang zu den Wänden
  Rechtsgrundlagen und Informationen:

Abschnitte 1.3, 1.4 ASR 8/1; § 19g Abs. 1 WHG; Abschnitte 2.34, 3.1 TRbF 111

¢ Versagen der Lüftungseinrichtungen
  Lüftungstechnische Anlagen in Herstellungsräumen, Abfüllräumen sowie in Reinigungsräumen und an Reinigungsplätzen so ausführen, dass sie eine ausreichende Lüftung gewährleisten und dass Störungen durch eine selbsttätig wirkende Warneinrichtung angezeigt werden (ASR 5; Abschnitt E 1.3.4 EX-RL)
Schadstoffhaltige Luft nicht in den Arbeitsraum zurückführen (§ 1 BGV B1 i.V.m. § 36 Abs. 7 GefStoffV)
Lüftungstechnische Anlagen mindestens alle 2 Jahre prüfen (§ 53 Abs. 2 ArbStättV; § 39 Abs. 3 BGV A1)
  Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 1 BGV B1 i.V.m. § 19 Abs. 3 GefStoffV, § 5 ArbStättV; BGR 121

  ¢ Im Arbeitsbereich abgestellte Rohstoffe
  Ausreichend Platz für die Bereitstellung der Rohstoffe zur Verfügung stellen
Am Arbeitsplatz Gefahrstoffe nur in der Menge bereitstellen, die für den Fortgang der Arbeit erforderlich ist (§ 52 Abs. 2 ArbStättV; § 43 Abs. 1 BGV A1)
  Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 24 ArbStättV; § 1 BGV B1 i.V.m. § 24 GefStoffV

Abbildung 8: Luftführung


2.2 Verkehrswege
  ¢ In Räumen und im Freien
  Verkehrswege übersichtlich gestalten und frei halten
Wege für Fahrverkehr mindestens in einem Abstand von 1 m an Türen, Toren und Durchgängen usw. vorbeiführen (§ 25 Abs. 3 BGV A1; § 17 Abs. 3 ArbStättV)
Wege für Fahrzeuge so breit anlegen, dass beidseitig ein Sicherheitsabstand von 0,5 m zu den Begrenzungen vorhanden ist (§ 25 Abs. 2 BGV A1; § 17 Abs. 2 ArbStättV)
Verkehrswege in Räumen mit mehr als 1000 m2 Grundfläche kennzeichnen, soweit sich dies nicht durch die Anordnung der Einbauten und Lagergüter ergibt (§ 25 Abs. 4 BGV A1; § 17 Abs. 4 ArbStättV)
Bei Absturzhöhen > 1 m Geländerhöhe lotrecht über Stufenvorderkante mindestens 1 m; bei Absturzhöhe > 12 m mindestens 1,1 m (§ 12 Abs. 1, 2 ArbStättV; ASR 12/1-3; § 33 Abs. 1, 2, 5, 6 BGV A1; Nr. 5.1 BGI 561)
Handlauf bei Treppen mit mehr als 4 Stufen anbringen; in Abwärtsrichtung gesehen auf der rechten Seite; bei mehr als 1,5 m Stufenbreite auf beiden Seiten (Abschnitte 5.5, 5.6 BGI 565)
Schutzvorkehrungen gegen herabfallende Teile treffen (§ 12 Abs. 3 ArbStättV; § 33 Abs. 4 BGV A1)
Rettungswege und Notausgänge dauerhaft kennzeichnen; sie müssen auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in gesicherte Bereiche (anderer Brandabschnitt) führen (§ 19 ArbStättV; § 30 BGV A1; ASR 10/1)
Rettungswege und Notausgänge nicht einengen und stets freihalten (§ 30 Abs. 3 BGV A1)
Notausgänge/Fluchttüren müssen sich jederzeit leicht öffnen lassen (Panikschlösser anbringen) solange sich Personen im Raum befinden (§ 10 Abs. 7 ArbStättV; § 30 Abs. 3 BGV A1) und in Fluchtrichtung aufschlagen (§ 30 Abs. 4 BGV A1)
Sicherheitsbeleuchtung vorsehen (§ 7 Abs. 4 ArbStättV; § 19 Abs. 3 BGV A1; ASR 7/4; § 10 BGV A8; BGR 131)
Siehe auch Abschnitt 2.2 Merkblatt A 017
  Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

§§ 17, 19 ArbStättV; ASR 17/1,2; § 25 BGV A1

Abbildung 9: Breite der Verkehrswege in Abhängigkeit von Transportmittel bzw. Ladegut
(nach ASR 17/1,2)

Abbildung 10: Beispiel für Geländerformen (nach DIN 24533)


  ¢ Feuer- oder explosionsgefährdete Bereiche in Räumen
  Räume, in denen sich feuer- oder explosionsgefährdete Bereiche befinden, müssen mindestens zwei Ausgänge haben, die an entgegengesetzten Seiten liegen sollen und den Anforderungen an Notausgänge entsprechen müssen, als zweiter Ausgang ist auch ein als Notausstieg eingerichtetes Fenster zulässig (ASR 10/1 und 17/1,2)
  Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 3 Abs. 1 ArbSchG; § 2 Abs. 1 BGV A1; § 30 Abs. 1, 2 BGV A1 in Verbindung mit den Bauordnungen der Länder

Abbildung 11

Entfernungen zum Ausgang/Notausgang nach ASR 10/1
a) in Räumen, ausgenommen Räume nach b) bis e) 35 m
b) in brandgefährdeten Räumen ohne Sprinklerung oder vergleichbaren Sicherheitsmaßnahmen 25 m
c) in brandgefährdeten Räumen mit Sprinklerung oder vergleichbaren Sicherheitsmaßnahmen 35 m
d) in giftstoffgefährdeten Räumen 20 m
e) in explosionsgefährdeten Räumen 20 m


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