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  ¢ Türen und Tore
  In unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, Türen für den Fußgängerverkehr vorsehen
Nur Pendeltüren und -tore aus durchsichtigem Material oder mit Sichtfenster einsetzen; Material bzw. Fenster durchsichtig erhalten, ggf. austauschen
Siehe auch Abschnitt 2.2 Merkblatt A 017
  Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 28 BGV A1; § 10 ArbStättV; ASR 10/1; ASR 10/6

¢ Laderampen
  Breite mindestens 0,80 m
Mindestens ein Abgang von der Rampe; ab 20 m Länge in jedem Endbereich einer
Siehe auch Abschnitt 2.2 Merkblatt A 017
  Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 32 BGV A1; § 21 ArbStättV

¢ Treppen
¢ Steigleitern, Steigeisengänge
  Siehe Abschnitt 2.2 Merkblatt A 017
  ¢ Rettungswege, Notausgänge
  Fluchtweglänge max. 35 m (Luftlinie), bei besonderer Gefährdung kürzer (Abschnitt 2 ASR 10/1); siehe auch Abbildung 11
Siehe auch Abschnitt 2.2 Merkblatt A 017
2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten
  ¢ Stolperstellen
  Stolperstellen (z.B. Schäden, herumliegende Gegenstände) sofort beseitigen bzw. melden und absperren
Ablauföffnungen, Ablaufrinnen und ähnliche Vertiefungen tritt- und kippsicher sowie bodengleich abdecken (Abschnitt 1.3 ASR 8/1)
Bewegungsfläche am Arbeitsplatz nicht unter 1,5 m2 einengen, Mindestbreite von 1 m einhalten
Gitterroste gegen Abheben und Verschieben sichern (BGI 588)
Siehe auch Abschnitt 2.3 Merkblatt A 017
  Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 8 Abs. 1 ArbStättV; ASR 8/1; § 20 Abs. 1 BGV A1; Merkblatt T 038

W14 Warnung vor Stolpergefahr


  ¢ Rutschgefahr durch Auslaufen von flüssigen oder pastösen Rohstoffen oder Produkten
  Nachtropfen vermeiden, Auffangvorrichtungen vorsehen
Bei Zuführung des flüssigen Rohproduktes über Schlauchleitung Befestigungsmöglichkeit am Kesselrand vorsehen
Überfüllen vermeiden (z.B. durch voreingestellte Mengen)
Fußbodenbelag mit ausreichendem Verdrängungsraum und ausreichender Rutschhemmung verwenden (BGR 181; BGI 643)
Regelmäßig reinigen, Fußböden trocken und sauber halten (Reinigungsplan erstellen)
Verunreinigungen von Fußböden unverzüglich beseitigen
Lösemittel nur in Ausnahmefällen und zur Reinigung kleiner Teilabschnitte verwenden; dabei sind in der Regel besondere Schutzmaßnahmen notwendig (z.B. Lüftung und das Tragen persönlicher Schutzausrüstungen)
  Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 8 Abs. 1 ArbStättV; ASR 8/1; § 20 Abs. 1 BGV A1; Merkblatt T 038

W28 Warnung vor Rutschgefahr

2.4 Absturz
  ¢ Im Fußboden versenkte Beschickungsöffnungen für Behälter
  Versenkte Beschickungsöffnungen gegen Hineinstürzen sichern (z.B. mit Umwehrungen oder Rosten) (§ 33 Abs. 2 BGV A1; § 12 Abs. 2 ArbStättV; ASR 12/1-3)
Siehe auch Abschnitt 2.4 Merkblatt A 017
2.5 Enge Räume
  ¢ Arbeiten in Behältern und engen Räumen
  Schutzmaßnahmen schriftlich in Arbeitserlaubnisschein (Abbildung 3) festlegen (Abschnitt 5.3 BGR 117)
Maßnahmen durch Aufsichtführenden kontrollieren lassen
Behälter und Räume vor Arbeitsbeginn entleeren und reinigen (Abschnitt 6.1 BGR 117)
Durch ausreichende Lüftung sicherstellen, dass keine Gase, Dämpfe oder Stäube in gesundheitsschädlicher Konzentration auftreten (Abschnitt 6.3 BGR 117)
Wirksamkeit der Lüftung überwachen (z.B. durch Konzentrationsmessungen) (Abschnitt 6.3.5 BGR 117)
Ausreichende Sauerstoffkonzentration sicherstellen (Abschnitt 6.3.1 BGR 117)
Zuleitungen zu Behältern wirksam unterbrechen (Abschnitt 6.2 BGR 117)
Bewegliche Teile oder Einrichtungen wie Rührwerke sicher ausschalten und gegen Wiedereinschalten sichern (Abschnitt 7.1 BGR 117); Ingangkommen infolge gespeicherter Energien vermeiden
Schutzmaßnahmen beim Verwenden elektrischer Betriebsmittel: Schutzkleinspannung oder Schutztrennung (Abschnitt 7.6 BGR 117)
Heiz- und Kühleinrichtungen vor Beginn der Arbeiten außer Betrieb setzen und gegen Ingangsetzen sichern; das gilt auch für eingebaute Brandschutz- und Explosionsunterdrückungsanlagen
Geeignete persönliche Schutzausrüstungen verwenden (Abschnitt 9 BGR 117; A 008)
Sicherungsposten bereitstellen (Abschnitt 10.1 BGR 117)
Rettungseinrichtungen bereithalten (z.B. Hebezeuge und Rettungsgeschirre) (Abschnitt 10.3 BGR 117); überprüfen, ob ihr Einsatz unter den örtlichen Bedingungen problemlos möglich ist (z.B. Anschlagmöglichkeit und ausreichend Platz über dem Mannloch)
Siehe auch Abschnitt 2.5 Merkblatt A 017
  Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

§§ 36, 47 BGV A1; § 13 BGV C12

2.6 Arbeiten am Wasser
  Trifft in der Regel nicht zu

3 Gefährdung durch Nichtbeachten ergonomischer Erkenntnisse

3.1 Schwere körperliche Arbeit
  ¢ Handhaben von Lasten
  Siehe Abschnitt 3.1 Merkblatt A 017
  Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 2 LasthandhabV; § 3 Abs. 1 ArbSchG; § 2 Abs. 1 BGV A1

Abbildung 12: Richtwerte für Heben und Tragen

Alter Last in kg
Frauen Männer
15 bis 17 Jahre 10 15
18 bis 39 Jahre 15 25
ab 40 Jahre 10 20

Die Tabelle* nennt Lastgewichte, deren regelmäßiges Heben oder Tragen mit einem erhöhten Risiko für die Entwicklung bandscheibenbedingter Erkrankungen der Lendenwirbelsäule nach BK 2108 verbunden sind. Die Werte gelten für Lastgewichte, die eng am Körper getragen werden.

Zusätzlich ist zu beachten: Werdende Mütter dürfen nach § 4 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes unter anderem keine Arbeiten durchführen, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht, gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben oder befördert werden müssen.

*Quelle: "Leitfaden für die Beurteilung von Hebe- und Tragetätigkeiten", Hrsg. Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, ISBN 3-88383-365-7

  ¢ Heben, Tragen und Bewegen von Lasten beim Abwiegen, beim Beschicken von Rührwerken und Behältern sowie bei der Verpackung der Produkte
. Geeignete Lastaufnahmemittel zur Verfügung stellen
Bewegliche Hebeeinrichtungen zur Verfügung stellen (z.B. Manipulatoren, Fasskippvorrichtungen, siehe Merkblatt T 028)
Transporthilfsmittel einsetzen
Sackentleergeräte mit Hebeeinrichtungen einsetzen
Rohprodukte in möglichst kleinen Gebindeeinheiten beziehen, die vollständig entleert werden können
Prüfen, ob die Richtwerte für Heben und Tragen möglichst unterschritten sind (Abbildung 12 und Liste der Berufskrankheiten Nr. 2108)
Auf die richtige Körperhaltung achten (z.B. Heben mit möglichst gerader Wirbelsäule, Last möglichst nah am Rumpf halten, Heben und Tragen mit verdrehtem Oberkörper vermeiden)

Abbildung 13: Richtiges Heben

Abbildung 14: Stapelkarren gibt es in unterschiedlichen Ausstattungen für viele Anwendungen

Abbildung 15: Fässer aufnehmen, transportieren, heben, absetzen mit von Hand geführtem Gerät

Abbildung 16: ... mit dem Gabelstapler

Abbildung 17: Transporthilfsmittel für Metall- und Kunststofffässer

Abbildung 18: Umsetzen mit Manipulator-Haken als Aufnahmevorrichtung

Abbildung 19: ... oder Vakuumheber als Aufnahmevorrichtung


3.2 Einseitig belastende körperliche Arbeit
  ¢ Sich ständig wiederholende Arbeitsgänge, Zwangshaltungen, beengte Raumverhältnisse, Halten, Drücken usw.
  Siehe Abschnitt 3.2 Merkblatt A 017
3.3 Beleuchtung
  ¢ Beleuchtungsstärke, Reflexion, Schattigkeit, Farbgestaltung, Lichtausfall usw.
  Siehe Abschnitt 3.3 Merkblatt A 017
3.4 Klima
  ¢ Luftqualität, Lufttemperatur, Luftfeuchte, Wärmestrahlung usw.
  Siehe Abschnitt 3.4 Merkblatt A 017
3.5 Informationsaufnahme
  ¢ Monitore, Displays, optische und akustische Signale, Sicherheitskennzeichen usw.
  Siehe Abschnitt 3.5 Merkblatt A 017
3.6 Wahrnehmungsumfang
  ¢ Informationsdichte, Wachheit usw.
  Siehe Abschnitt 3.6 Merkblatt A 017
3.7 Erschwerte Handhabbarkeit von Arbeitsmitteln
  ¢ Bedienelemente (Stellteile)
  Leichte Handhabbarkeit sicherstellen (geringe Stellkräfte, kleine Stellwege, kurze Stellwinkel)
Auf leichte Erreichbarkeit und geeignete Anordnung achten (nach Wichtigkeit und übersichtlich anordnen, Greif- und Fußraum beachten)
Bewegungsrichtung von Stellteilen den Bewegungen von Maschinenteilen sowie der Anzeige zuordnen
Auf ausreichende Griffigkeit achten (z.B. durch geriffelte Oberflächen)
Gegen unbeabsichtigtes Betätigen sichern
Ausreichende Kennzeichnung der Stellteile
  Rechtsgrundlagen und Informationen:

AMBV; BGI 523; DIN EN 894; DIN 33401; DIN 33411-1

4 Mechanische Gefährdung

Maschinen fallen unter den Anwendungsbereich der Maschinen-Richtlinie ( 98/37/EG), in der grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für das Inverkehrbringen von Maschinen festgelegt sind. Konkretisiert werden diese grundlegenden Anforderungen in arbeitsmittelspezifischen harmonisierten Normen für einzelne Maschinen, die ab bestimmten Fristen anzuwenden sind (siehe unter "Rechtsgrundlagen und Informationen" bei den einzelnen Maschinen)

Für Auswahl und Betrieb von Maschinen sind die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (jetzt BetrSichV) und ggf. Unfallverhütungsvorschriften heranzuziehen (siehe Hinweise in den Abschnitten 4.1 bis 4.4).

4.1 Ungeschützte bewegte Maschinenteile

In diesem Abschnitt wird auf Gefährdungen durch ungeschützte bewegte Maschinenteile und die erforderlichen Schutzmaßnahmen bei folgenden häufig verwendeten Maschinen, Einrichtungen und Tätigkeiten eingegangen:

  ¢ Ungeschützte bewegte Maschinenteile, Teile mit gefährlichen Oberflächen, Transportmittel, unkontrolliert bewegte Teile
  Gefahrstellen durch Schutzeinrichtungen sichern, dabei Sicherheitsabstände z.B. gemäß DIN EN 292, 294, 349 und 811 einhalten
Siehe auch Abschnitt 4.1 Merkblatt A 017
  Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

AMBV (jetzt BetrSichV); § 2 9.GSGV in Verbindung mit Anhang 1 Nr 1.1.2, 1.1.3, 1.3.4, 1.3.7, 1.3.8, 1.4, 4 Maschinen-Richtlinie - hilfreich: §§ 4, 5 VBG 5

Abbildung 20: Einzuhaltende Sicherheitsabstände bei quadratischen oder kreisförmigen Öffnungen

Körperteil Fingerspitze Finger Hand bis Handballen Arm
Öffnungswelle a (mm) Durchmesser bzw. Seitenlänge > 4 ≤ 8 > 8 ≤ 12 > 12 ≤ 25 > 25 ≤ 40 > 40 ≤ 250
Sicherheitsabstand zur Gefahrstelle b (mm) ≥ 15 ≥ 80 ≥ 120 ≥ 200 ≥ 850


4.1.1 Rührwerke
Rührwerke (z.B. Dissolver) bestehen aus einer Rührwelle mit einem Rührer, der durch einen Motor angetrieben wird und in einen Behälter (Rührbehälter) eintaucht. Rührer können unterschiedliche Formen haben, z.B. Scheiben (Dissolverscheiben), Propeller. Der Behälter kann fest am Rührwerk angebracht oder wegnehmbar sein. Bei manchen Ausführungen lässt sich das Rührwerk auf- und abfahren. Mit Rührwerken werden Einsatzstoffe zu homogenen Zubereitungen verarbeitet und feste Stoffe dispergiert.
  ¢ Einzugstellen am Antrieb
  Zugriff zu Gefahrstellen (z.B. Zahnräder, Keilriemen) durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen oder durch bewegliche verriegelte Verkleidungen verhindern; Sicherheitsabstände z.B. nach DIN EN 292 und 294 einhalten (Abbildung 20)
  Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

Anhang 1 Nr. 1.3.7, 1.3.8 A Maschinen-Richtlinie - hilfreich § 5 Abs. 1 VBG 5; Merkblatt T 020

Die folgenden Ausführungen gelten nur für Rührwerke mit mehr als 300 W Antriebsleistung; Gefährdungen, die von geringeren Antriebsleistungen ausgehen, sind nach Meinung der Fachleute weniger bedeutsam (siehe auch § 35 Abs. 7 VBG 22)
  ¢ Fangstellen im Bereich des Rührwerkzeuges (z.B. an Kupplung, Rührwelle, Rührer)
  Umlaufende Teile (z.B. die Rührwelle) mindestens bis zur maximalen Füllstandshöhe gegen Zugriff sichern (z.B. durch feststehende, einstellbare trennende Schutzeinrichtungen, wie Schutzrohr). Wenn ein Zugriff möglich ist: trennende Schutzeinrichtungen um den Rührkessel installieren; Zugang zum Rührkessel über eine mit Positionsschalter gesicherte Öffnung
  Rechtsgrundlagen und Informationen:

Anhang 1 Nr. 1.3.7, 1.3.8 B Maschinen-Richtlinie - hilfreich § 35 Abs. 1, 2 VBG 22; Merkblatt T 020

  ¢ Anlauf der Rührwelle möglich, obwohl Rührwerkzeug nicht im Behälter ist
  Können Rührer und umlaufende Abstreifer aus dem Füllgut herausbewegt bzw. der Rührbehälter entfernt werden, darf der Rührer nur eingeschaltet werden können, wenn er sich im Behälter befindet. Sinnvoll ist die Installation von Verriegelungen, die das Betätigen des Rührwerkes nur gestatten, wenn sich dieses im Rührbehälter befindet (z.B. Schalter mit Höhenverstellung des Rührkopfes und Spannzange für den Rührkessel mit integriertem Schalter)
Bei ortsbeweglichen Rührern unbefugtes Einschalten verhindern (z.B. durch abschließbares Stellteil)
Bei Hand-, Anklemm- und Hängerührwerken sind auch andere Schutzmaßnahmen zulässig (Abschnitt 5.1.3 Merkblatt T 020)
  Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

Anhang 1 Nr. 1.1.2 Maschinen-Richtlinie - hilfreich § 35 Abs. 5, 6 VBG 22; Merkblatt T 020

Rührwellenschutz: 3 Beispiele

Abbildungen 21 a und b

Abbildung 22

Abbildung 23


  ¢ Mitdrehen nicht arretierter Rührbehälter, Scher- und Quetschstellen an Deckeln, Stoßstellen bei ortsveränderlichen Behältern
  Behälter durch festen Stand oder eine Arretierung gegen Mitdrehen durch das Füllgut sichern (Abbildung 24)
Bei kraftbetätigten Arretierungen Zugriff zu gefährlichen Bewegungen und Quetschstellen verhindern (z.B. durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen)
Bei kraftbetätigten Deckeln die Quetschstelle zwischen Deckel und Rührbehälter sichern (z.B. Schließen gegen Federdruck - Abbildung 25 - oder durch eine Zweihandschaltung für das Absenken des Deckels)
  Rechtsgrundlagen und Informationen:

Anhang 1 Nr. 1.1.2 Maschinen-Richtlinie - hilfreich § 35 Abs. 3 VBG 22; Merkblatt T 020

¢ Einzug-, Scher- und Quetschstellen an der Rührwerkshubvorrichtung
  Rührwerkskopf in jeder Stellung gegen Absturz sichern
Zusätzliche Maßnahmen ergreifen, wenn Gefahrstellen innerhalb von Sicherheitsabständen (nach DIN EN 292 und 294 - Abbildung 20) liegen
  Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

Anhang 1 Nr 1.3.7, 1.3.8 A Maschinen-Richtlinie - hilfreich § 35 Abs. 4 VBG 22; Merkblatt T 020

Abbildung 24: Sicherung des Rührbehälters gegen Mitdrehen

Abbildung 25: Gegen selbsttätiges Absinken gesicherter Behälterdeckel

Abbildung 26: Kesselöffnung mit Schutz gegen Hineingreifen/Hineinstürzen und gesichertem Behälterdeckel


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