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4.1.2 Mischer, Kneter

Mischer, Kneter sind feststehende Behälter mit beweglichen Mischwerkzeugen (z.B. Pflugschar, Paddel, Schneckenwendel, Knetschaufeln) oder Behälter, die um eine oder mehrere Achsen bewegt werden.

Die Behälter können zusätzlich mit Einbauten ausgerüstet sein. Mischer, Kneter dienen der Homogenisierung von Zubereitungen.

  ¢ Einzugstellen am Antrieb
  Zugriff zu Gefahrstellen (z.B. Zahnräder, Keilriemen) durch feststehende trennende oder durch bewegliche verriegelte Verkleidungen verhindern (Sicherheitsabstände nach DIN EN 292 und 294 einhalten - Abbildung 20)
  Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

Anhang 1 Nr. 1.3.7, 1.3.8 A Maschinen-Richtlinie - hilfreich § 5 Abs. 1 VBG 5

¢ Gefahrstellen durch umlaufende Teile (z.B. Mischer, Kneterwelle, Mischwerkzeuge, Knetschaufeln, Schnecken im Bereich von Behälteröffnungen (Einfüll-, Auslauf-, Sicht-, Probenahme-, Reinigungsöffnungen)
  Zugriff zu Gefahrstellen durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen verhindern (z.B. Einfüll- und Auslauftrichter, Gitterroste, Gitterstäbe, geschlossene Zu- oder Abführungen des Mischgutes, eingebaute Umlenkbleche)

ODER durch bewegliche, aber verriegelte Schutzeinrichtungen

Ohne Werkzeug lösbare Schutzeinrichtungen: mit dem Antrieb des Mischers, Kneters koppeln und bei gefährlichem Nachlauf verriegeln und zuhalten
Mit Werkzeug lösbare Schutzeinrichtungen nur verwenden, wenn ein häufiges Entfernen der Schutzeinrichtung nicht erforderlich ist. (Häufiges Entfernen heißt nach DIN EN 953 mehr als einmal pro Schicht)
Ein Anlauf des Mischers, Kneters darf erst möglich sein, wenn die Schutzeinrichtungen wirksam sind
Sicherstellen, dass Mischwerkzeuge beim Entleeren mit geöffnetem Deckel nicht erreicht werden können
Zum Entfernen von Anbackungen im Fülltrichter langstielige Hilfswerkzeuge (Mindestlänge 40 cm) zur Verfügung stellen und benutzen
  Rechtsgrundlagen und Informationen:

Anhang 1 Nr. 1.3.7, 1.3.8 B Maschinen-Richtlinie - hilfreich § 27 Abs. 1, 3 VBG 22

¢ Anlauf des Mischers, Kneters möglich, obwohl Misch-, Knetwerkzeuge nicht im Behälter
  Können Misch-, Knetwerkzeuge und umlaufende Abstreifer aus dem Füllgut herausbewegt bzw. der Behälter entfernt werden, darf ein Einschalten nur erfolgen können, wenn sich das Werkzeug im Behälter befindet ( § 4 VBG 5)
Ist das nicht möglich, sind besondere Maßnahmen erforderlich (z.B. abschließbares Stellteil; Stecker in einen abschließbaren Kasten legen; ortsbeweglichen Mischer, Kneter in einem verschlossenen Raum abstellen) ( § 45 Abs. 4 VBG 22)
  ¢ Gefahrstellen am Behälter (z.B. Quetschungen durch sich schließende Deckel oder schwenkbare oder sich bewegende Behälter)
  Bei kraftbetätigten Deckeln: Quetschstelle zwischen Deckel und Behälter sichern (z.B. durch eine Zweihandschaltung)
Bei schwenkbaren Behältern (z.B. Kippkneter) Gefahrstellen durch die Schwenkbewegung des Behälters sichern durch:
  • Feststehende trennende Schutzeinrichtungen nach Abschnitt 2.4.2.2.3 DIN EN 292
  • Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung, wenn der Gefahrenbereich vom Bedienpult eingesehen werden kann (der Gefahrenbereich gilt auch als einsehbar, wenn Einsichthilfen, z.B. Spiegel oder Überwachungskamera, verwendet werden)
  • Besteht die Gefahr der Verletzung nur vom Steuerpult aus und nur für den Maschinenführer, so ist eine Zweihandschaltung nach DIN EN 574, Typ III c mit Selbstüberwachung und synchroner Betätigung der Stellteile zulässig
Taumelmischer, Trommelmischer: unter Beachtung der Sicherheitsabstände gemäß DIN EN 292 (Abbildung 20) durch Umzäunungen oder Umwehrungen sichern; der Gefahrenbereich muss vom Bedienpult aus einsehbar sein ( § 27 Abs. 5 VBG 22)
Unter Berücksichtigung des Nachlaufs (Mindestabstand nach DIN EN 299) kann der Gefahrenbereich auch durch berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen (z.B. Lichtvorhang) gesichert werden

Abbildung 27: Mit Lichtschranke gesicherter Taumelmischer (Nachlauf muss so gering sein, dass Mischer steht, bevor Person ihn erreichen kann)


  ¢ Gefahrstellen an Kipp-, Dreh- oder Hubvorrichtungen für Behälter oder Deckel
  Bewegliche Behälter oder Deckel in jeder Stellung gegen Absturz sichern (z.B. Gegengewicht, mechanische Arretierung)
Zusätzliche Maßnahmen ergreifen (z.B. Zweihandschaltung nach DIN EN 574, Typ III c mit Selbstüberwachung und synchroner Betätigung der Stellteile) wenn Gefahrstellen innerhalb von Sicherheitsabständen (nach DIN EN 292 und 294 und Abbildung 20) liegen
  Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

Anhang 1 Nr. Nr 1.3.7, 1.3.8 Maschinen-Richtlinie - hilfreich § 4 VBG 5; § 27 Abs. 4, 6 VBG 22

¢ Einzug von Körperteilen
  Eng anliegende Kleidung tragen, ggf. Haarschutznetze und -hauben benutzen
Keine Handschuhe benutzen; Ausnahme: Wechsel des Abstreifmessers
  Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 35 Abs. 1, 3 BGV A1

4.1.3 Walzenstühle

Walzenstühle sind Walzwerke, die in einem Walzenspalt Mischungen zerkleinern, mischen oder homogenisieren.

  ¢ Einzugspalt der drehenden Walzen
  Not-Befehlseinrichtungen (Not-Aus) installieren, die von jedem Standort aus erreichbar sind (Beschickungs- und Entnahmeseite)
Not-Befehlseinrichtungen so anbringen, dass sie jederzeit leicht mit Händen, Kopf, Brust, Bauch oder Knien wirksam betätigt werden können
Not-Befehlseinrichtungen bei jedem Schichtbeginn auf Funktionsfähigkeit prüfen; empfohlen wird die Eintragung in ein Kontrollbuch
Einlegekeile und langstielige Hilfswerkzeuge (Mindestlänge 40 cm) zur Verfügung stellen und benutzen
  Rechtsgrundlagen und Informationen:

Anhang 1 Nr. 1.2.4 Maschinen-Richtlinie - hilfreich § 13 Abs. 2 VBG 5; § 8 VBG 22

¢ Einzug von Körperteilen
  Eng anliegende Kleidung tragen, ggf. Haarschutznetze und -hauben benutzen
Keine Handschuhe benutzen; Ausnahme: Wechsel des Abstreifmessers
  Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 35 Abs. 1, 2 BGV A1; BGI 653

¢ Schnittgefahr am Abstreifmesser
  Schnittgefahr am Abstreifmesser des Ablaufbleches durch konstruktive Maßnahmen vermeiden
Abstreifmesser nur bei stillgesetzter Maschine wechseln
Beim Wechseln des Abstreifmessers geeignete Schutzhandschuhe (z.B. aus Metallgeflecht) tragen (§§ 4, 14 BGV A1)
Nach dem Entfernen des Ablauftisches das Abstreifmesser sofort mittels Abdeckleiste sichern
Beim Einbau des neuen Messers analog verfahren
  Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 3 Abs. 1 ArbSchG; § 2 Abs. 1 BGV A1; hilfreich: DIN EN 1417

4.1.4 Extruder

Extruder sind Maschinen, die feste oder pastöse Stoffe mittels einer oder mehrerer Schnecken transportieren, die sich in einem Gehäuse drehen. Dabei wird der Stoff z.B. temperiert, verdichtet und homogenisiert.

  ¢ Gefahrstellen an Plastifizier- und Förderelementen
  Plastifizier- und Förderschnecken gegen Zugriff sichern (z.B. durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen)
Einfüllöffnung durch fest angebrachte Einrichtungen (geeignete Schutztrichter, Schutzgitter) so sichern, dass ein Hineingreifen in die sich bewegende Schnecke nicht möglich ist
Zum Entfernen von Anbackungen im Fülltrichter langstielige Hilfswerkzeuge (Mindestlänge 40 cm) zur Verfügung stellen und benutzen
  Rechtsgrundlagen und Informationen:

Anhang 1 Nr. 1.3.7, 1.3.7 B Maschinen-Richtlinie - hilfreich § 21 Abs. 1 VBG 22; DIN EN 1114-1

4.1.5 Schneideeinrichtungen

Schneideeinrichtungen sind Extrudern nachgeschaltete Messer oder Messerwalzen, die den austretenden Produktstrang in definierte Stücke teilen.

  ¢ Schnittgefahr an Messern und Messerwalzen
  Schnittgefahr durch konstruktive Maßnahmen vermeiden
Messer, Messerwalzen nur bei stillgesetzter Maschine wechseln
Wenn möglich, Messer oder Messerwalzen beim Wechseln durch z.B. Schutzhüllen sichern
Beim Wechseln von Messern und Messerwalzen geeignete Schutzhandschuhe (z.B. aus Metallgeflecht) tragen (§§ 4, 14 BGV A1)
4.1.6 Pressen

Pressen dienen dazu, feste Reinigungs- und Pflegemittel in Formstücke wie Tabletten zu überführen. Üblich sind Rundläufer-Tablettiermaschinen, Seifen- oder Tablettenpressen.

Rundläufer-Tablettiermaschinen
  ¢ Quetsch-, Scher- und Einzugstellen
¢ Wegfliegende Teile
  Quetsch-, Scher- und Einzugstellen durch Verkleidungen sichern
Ist mit Stempelbruch zu rechnen: fangende Schutzeinrichtungen zum Schutz gegen wegfliegende Teile vorsehen
Handräder an angetriebenen Wellen zum Einrichten der Maschine verkleiden oder als Sicherheitshandräder ausbilden
  ¢ Lärmentwicklung
  Durch Kapselung oder Teilkapselung (evtl. aus transparentem Material) die Lärmentwicklung durch Schlagvorgänge mindern
  Rechtsgrundlagen und Informationen:

Anhang 1 Nr. 1.3.7, 1.3.8 Maschinen-Richtlinie - hilfreich § 34 VBG 22; § § 3, 6 BGV B3

Tabletten- oder Seifenpressen
  ¢ Quetsch-, Scher- und Einzugstellen
  Quetsch-, Scher- und Einzugstellen durch Verkleidungen sichern
  Rechtsgrundlagen und Informationen:

Anhang 1 Nr 1.3.7, 1.3.8 Maschinen-Richtlinie - hilfreich VBG 7n5.1; VBG 7n5.2; DIN EN 692

4.1.7 Abfüllen und Verpacken

In Abfüll- und Verpackungsbereichen gelangen insbesondere zum Einsatz:

  • Einrichtungen zum Füllen von z.B. Dosen, Flaschen, Kannen oder Kanistern, Eimern, Fässern, Hobbocks, Säcken, Big bags, Containern, Blisterpackungen und Druckgaspackungen (Spraydosen)
  • Verschließmaschinen
  • Sortiermaschinen
  • Etikettieranlagen
  • Sammelpack- und Palettiermaschinen
  • Transporteinrichtungen, z.B. Rollenbahnen, Transportbänder, Senkrechtförderer
  • Schrumpfanlagen, Wickelanlagen (BGV D17)
  ¢ Gefährdung durch mechanische Faktoren (Quetsch-, Scher-, Schneid- und Stichstellen an Maschinen und Anlagen; Einzugstellen z.B. an Zahnrad-, Ketten- und Riementrieben, Walzen, Stetigförderern, Wellen; berstende Druckgasdosen)
  An erfahrungsgemäß störungsfrei arbeitenden Verpackungsstationen zum Schutz gegen unwillkürlichen, unmittelbaren Zugriff Verdeckungen anbringen ( § 5 und § 6 Abs. 1, 2 BGV D17)
Gefahrenbereiche, in die betriebsmäßig häufig eingegriffen werden muss, durch Verdeckungen oder Schutzhauben sichern, die mit dem Antrieb verriegelt sind
Vor Gefahrstellen Lichtschranken oder Kontaktschalteinrichtungen anbringen
Zweihand- oder Mehrhandeinrückungen verwenden
Auspressstempel an Auspressstation gegen Absinken sichern
Auf Restenergien achten, z.B. pneumatische, hydraulische (sie können sich während der Arbeiten entspannen)
Zahnrad-, Ketten- und Riemenantriebe verkleiden ( § 5 Abs. 1 VBG 5)
Einzugs- und Auflaufstellen an Stetigförderern sichern (§ § 4, 5 VBG 10)
Siehe auch Abschnitte 4.3 und 4.4
  Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen: DIN EN 415-2 bis 4

Abbildung 28: Abfüllmaschine für Kunststoffbehälter

Abbildung 29: Abfüllmaschine für Dosen

Abbildung 30: Durch Lichtschranke gesicherter Palettierer


4.1.8 Zellradschleusen

Zellradschleusen sind Gehäuse mit einem Zellenrad, die so ausgeführt sind, dass kein Atmosphärenaustausch zwischen den beiden Bereichen stattfindet, die die Zellradschleuse miteinander verbindet.
Zellradschleusen ermöglichen den Transport fester Stoffe zwischen gegeneinander abgedichteten Bereichen.

  ¢ Quetsch- und Scherstellen in der Zellradschleuse bei offenem Ein- oder Austrittstutzen
  Durch ausreichend lange fest montierte Rohrstutzen (mindestens 0,85 m) oder andere Einrichtungen (z.B. fest montierte Schutzstäbe, Schutzgitter) sicherstellen, dass umlaufende Teile nicht berührt werden können (zu Abstand und Maschenweite siehe DIN EN 292 und 294 und Abbildung 20)
  Rechtsgrundlagen und Informationen:

Anhang 1 Nr 1.3.7, 1.3.8 Maschinen-Richtlinie - hilfreich § 35 VBG 10

4.1.9 Reinigen und Instandhalten

DIN 31051 versteht unter "Instandhaltung" Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des Sollzustandes sowie zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes, dazu gehören Wartung, Inspektion, Instandsetzung.

  ¢ Unberechtigtes Ingangsetzen von Maschinen
  Maschinen mit abschließbarem Hauptschalter: Hauptschalter vor Beginn der Arbeiten in der Aus-Stellung mit einem Schloss sichern; den Schlüssel trägt die Person bei sich, die die Arbeiten ausführt
Maschinen, die mit Druckluft oder Hydraulikflüssigkeiten angetrieben werden: Ventile in den Zuführungsleitungen schließen und abschließen, Druckspeicher entspannen; den Schlüssel trägt die Person bei sich, die die Arbeiten ausführt
Maschinen ohne verschließbare Hauptbefehlseinrichtungen: Lösen und Sichern des Steckers oder Entfernen der Sicherungen oder Öffnen des Trennschalters; Sichern gegen Wiedereinschalten und Einschaltprobe vor Ort oder mechanische Trennung von Antrieb und Maschine (Hinweisschild)
  ¢ Ungewollte Bewegungen von Mischorganen
  Mischorgane und andere Teile ggf. mechanisch sichern
  ¢ Reinigungsarbeiten
  Mechanische Verfahren verwenden (Merkblatt T 006)
  Anlagen durch Auskochen reinigen, wenn bei anderen Verfahren (z.B. Spülen, Reinigen von Hand) Beschäftigte in Bereiche mit gefahrbringenden Bewegungen gelangen können
4.2 Teile mit gefährlichen Oberflächen
  ¢ Ecken, Kanten, Spitzen, Schneiden, Rauigkeit usw.
  Siehe Abschnitt 4.2 Merkblatt A 017
  ¢ Öffnen von Säcken mit Messern bei der Bereitstellung oder Zudosierung von Rohstoffen
  Geeignete Messer auswählen
Messer rechtzeitig nachschleifen bzw. ersetzen
Schnittfeste Handschuhe verwenden (z.B. aus Aramidfaser) (BGR 200)
  Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 3 Abs. 1 ArbSchG; § 2 Abs. 1 BGV A1

Abbildung 31: Sicherheitsmesser



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