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| 4.3 Transportmittel
Zu Transportmitteln zählen Flurförderzeuge, Krane, Hebezeuge, Stetigförderer (z.B. Förderbänder, Schneckenförderer) | ||
| ¢ Quetschstellen, Einzugstellen | ||
| → Sicherheitsabstand von 0,5 m zwischen kraftbewegten äußeren Teilen von Kranen, Stetigförderern (z.B. Förderbänder) zu Teilen der Umgebung einhalten (§ 11 BGV D6; §§ 5, 19 VBG 10) | ||
| → Gefahrstellen vermeiden, die durch das Umlaufen des Zug- oder Tragorgans oder durch die Bewegung von Schubelementen an Stetigförderern entstehen (§ 5 VBG 10) oder sichern | ||
| → Kraftbetriebene Bewegungen von Kranen durch selbsttätig wirkende Notendhalteinrichtungen begrenzen (§ 15 BGV D6) | ||
| Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:
Anhang 1 Nr. 1.1.2 Maschinen-Richtlinie - hilfreich BGV D6; VBG 10; § 33 VBG 14 | ||
| ¢ Transport der Rohstoffe durch den Betrieb | ||
| → Rohstoffe, Zwischen- und Fertigprodukte möglichst über festverlegte Rohrleitungen transportieren | ||
| Rechtsgrundlagen und Informationen: | ||
| ¢ Anfahren, Aufprallen, Überfahren, Umkippen, Abstürzen | ||
| → Nur geeignete, ausgebildete und beauftragte Personen zum Führen von Flurförderzeugen einsetzen | ||
| → Unbefugtes Benutzen von Flurförderzeugen verhindern | ||
| → Prüfungen durch Sachkundige veranlassen | ||
| → Siehe auch Abschnitt 4.3 Merkblatt A 017 | ||
| Rechtsgrundlagen und Informationen:
§ 7, § 15 Abs. 1 Nr. 5 und § 37 Abs. 1 BGV D27; DIN EN 1726-1; DIN 15003 | ||
Abbildung 32: Rückhaltesystem für Gabelstaplerfahrer
Abbildung 33: Vor Verlassen des Gabelstaplers Schlüssel abziehen!
| 4.4 Unkontrolliert bewegte Teile | ||
| ¢ Kippende, herunterfallende oder rollende Teile usw. | ||
| → Teile stabilisieren (z.B. angekippte Behälter sichern), Schwerpunkt möglichst tief anordnen | ||
| → Unter Druck stehende Anlageteile vor dem Öffnen entspannen | ||
| → Schläuche, Schlauch- und Rohrleitungen vor dem Abklemmen entspannen und entleeren | ||
| → Sicherheitstechnische Mittel verwenden, die rollende oder gleitende Teile auffangen (z.B. Fässer auf Fasspaletten legen oder durch Keile sichern) | ||
| → Standsicherheit von Stapeln und Regalen gewährleisten | ||
| → Zulässige Belastung deutlich erkennbar an Regalen anbringen | ||
| → Lagergut gegen Herabfallen sichern (z.B. Säcke im Kreuzverbund stapeln), zulässige Stapelhöhen einhalten | ||
| → Keine Gegenstände in der Brusttasche tragen, Arbeitskleidung ohne Brusttasche verwenden | ||
| → Siehe auch Abschnitt 4.4 Merkblatt A 017 | ||
| Rechtsgrundlagen und Information:
§ 34 Abs. 1, 2 BGV A1; ZH 1/428; Merkblatt T 019 | ||
Abbildung 34: Sicherung palettierter Ladeeinheiten
| ¢ Transport von Maschinen | ||
| → Hinweise in der Betriebsanleitung beachten | ||
| → Nur geeignete (zuvor festgelegte) Hebezeuge verwenden | ||
| → Vorhandene Anschlagpunkte verwenden | ||
| → Auf Schwerpunkt achten | ||
| → Gewicht berücksichtigen | ||
| ¢ Berstende und wegfliegende Teile | ||
| → Druckbehälter, Rohr- und Schlauchleitungen und andere unter Überdruck stehende Apparate und Bauteile in ordnungsgemäßem Zustand halten und regelmäßig prüfen (DruckbehV (jetzt BetrSichV) mit TRB und TRR; BGI 572) | ||
| ¢ Unter Druck austretende Medien (z.B. Gase, Flüssigkeiten) | ||
| → Bei Verwendung von Hochdruckreinigern, deren zulässiger Betriebsdruck 25 bar oder mehr beträgt oder bei denen das Druckförderprodukt * die Zahl 10 000 erreicht oder übersteigt, BGV D15 beachten, insbesondere: | ||
| → Nur unterwiesene Personen über 18 Jahre mit Strahlarbeiten beauftragen | ||
| → Bei handgeführten Flüssigkeitsstrahlern Gefahrenbereich absperren und Strahler mit Totmannschaltung verwenden | ||
| → Mechanisch geführte Spritzeinrichtungen so fixieren, dass der damit Beschäftigte nicht in den Strahlbereich gelangen kann | ||
| → Spritzschutzeinrichtungen verwenden | ||
| → Unter Druck stehende Schlauch- oder Rohrleitungen vor dem Öffnen entspannen und entleeren | ||
| → Aus Druckentlastungseinrichtungen austretende gefährliche Medien gefahrlos ableiten (TRB 600) | ||
| → Geeignete Schlauchkupplungen verwenden (BGI 572) | ||
| → Schläuche, Schlauchleitungen an beiden Enden befestigen | ||
| → Gesichtsschutz, Körperschutz benutzen (Merkblatt A 008) | ||
| Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Information:
§ 4 Abs. 2 BGV D15; ZH 1/406 | ||
Abbildung 35: Reinigen mit Flüssigkeitsstrahler
| ¢ Arbeiten an Rührwerken, Mischern, Knetern: Mitdrehen des Behälters durch das Füllgut | ||
| ¢ Nicht arretierte Deckel bzw. schwenkbare Behälter | ||
| → Siehe Abschnitt 4.1 | ||
5 Elektrische Gefährdung
| 5.1 Grundsätze | ||
| ¢ Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln | ||
| → Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln nur von Elektrofachkräften, Elektrofachkräften für festgelegte Tätigkeiten oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen ausführen lassen (§ 3 BGV A2; DIN VDE 0105) | ||
| → Siehe auch Abschnitt 5.1 Merkblatt A 017
| ||
| 5.2 Gefährliche Körperströme | ||
| ¢ Berühren unter Spannung stehender Teile | ||
| ¢ Berühren leitfähiger Teile, die im Fehlerfall unter Spannung stehen | ||
| → Betriebsmittel entsprechend Betriebsbedingungen und äußeren Einflüssen auswählen (z.B. IP Schutzarten, mechanischer Schutz) | ||
| → Schutz gegen direktes Berühren (Basisschutz) sicherstellen (Isolierung, Abdeckung, sicherer Abstand) | ||
| → Elektrische Betriebsmittel bestimmungsgemäß betreiben | ||
| → Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor der Inbetriebnahme, nach Reparaturen und in regelmäßigen Zeitabständen prüfen (§ 5 BGV A2; siehe auch DIN VDE 0701, 0702) | ||
| → Siehe auch Abschnitt 5.1 Merkblatt A 017 | ||
| 5.3 Lichtbögen | ||
| Trifft in der Regel nicht zu | ||
6 Gefährdung durch Stoffe
| 6.1 Gesundheitsschädigende Wirkung von Gasen, Aerosolen, flüssigen und festen Stoffen (Einsatzstoffe, Zwischen-, End- und Zersetzungsprodukte, auch Stäube) | ||
| ¢ Umgang mit Gefahrstoffen | ||
| → Ermittlungspflicht beachten (§ 16 Abs. 1 GefStoffV) | ||
| → Gefahrstoffverzeichnis erstellen (§ 16 Abs. 3a GefStoffV) | ||
| → Aktuelle Sicherheitsdatenblätter beschaffen (§ 14 GefStoffV) | ||
| → Herstellungs und Verwendungsverbote beachten (§§ 15, 35 GefStoffV; ChemVerbotsV) | ||
| → Gefahrstoffe ersetzen (§ 16 Abs. 2, § 36 Abs. 2 GefStoffV) | ||
| → Ermitteln, ob gefährliche Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz auftreten können und die Luftgrenzwerte bzw. der BAT-Wert sicher eingehalten werden; ggf. Gefahrstoffmessungen/Arbeitsbereichsanalysen durchführen (§ 18 GefStoffV; TRGS 402; TRGS 403) | ||
| → Betriebsanweisungen erstellen, Unterweisungen durchführen (§ 7 Abs. 2 BGV A1; § 20 GefStoffV; TRGS 555; BGI 527; Merkblatt A 010; (siehe auch Abschnitte 1.1 und 1.2) | ||
→ Freiwerden von Gefahrstoffen vermeiden durch
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| → Offene Behälter abdecken | ||
| → Rohrleitungen und Behälter kennzeichnen (§ 49 BGV A1; § 23 GefStoffV; DIN 2403) | ||
| → Gefahrstoffe vorschriftengerecht lagern (z.B. Gefahrstofflager, Sicherheitsschränke) (giftige, sehr giftige Stoffe: TRGS 514; brandfördernde Stoffe: TRGS 515; Peroxide: BGV B4, Merkblätter M 001, M 009; Gase: BGV B6, TRG 280; Druckgaspackungen: TRG 300; brennbare Flüssigkeiten: VbF (jetzt BetrSichV); Sicherheitsschränke: TRbF 22) | ||
| → Am Arbeitsplatz nur die Mengen gefährlicher Stoffe bereithalten, die für den Fortgang der Arbeit erforderlich sind (§ 52 Abs. 2 ArbStättV) | ||
| → Geeignete Werkstoffe für Behälter, Schläuche, Rohrleitungen, Dichtungen verwenden | ||
| → Zum Umfüllen beschädigter Gebinde geeignete Behälter bereithalten | ||
| → Rangfolge der Schutzmaßnahmen einhalten (§ 19 GefStoffV) | ||
| → Hautkontakt mit Gefahrstoffen vermeiden (§ 19 Abs. 1 GefStoffV) | ||
| → Ggf. arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen veranlassen (siehe "Liste der Vorsorgeuntersuchungen" (Auszug aus GefStoffV, Anhang VI)), (§ 28 und Anhang VI GefStoffV; §§ 3, 15 und Anlage 1 BGV A4) | ||
| → Siehe auch Abschnitt 6.1 Merkblatt A 017 | ||
| Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:
§ 1 BGV B1 i.V.m. § 17 GefStoffV; § 22 JArbSchG; § 4 Abs. 1 und 2 Nr. 6 sowie § 6 Abs. 3 MuSchG; §§ 4, 5 Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz 2; VDI 2262 Blatt 1-3 | ||
Abbildung 36: Absaugung an der Einfüllöffnung eines Rührbehälters
Abbildung 37: Abgesaugte Kabine für Umfüllen, Abwiegen, Probenahme von Gefahrstoffen
| ¢ Umgang mit Gefahrstoffen, die besondere Eigenschaften haben (z.B. krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend, erbgutverändernd, sensibilisierend, hautresorptiv) | ||
| → Exposition vermeiden | ||
| → Emissionsarme Verwendungsformen einsetzen (z.B. Pasten, verlorene Packungen, verkapselte Stoffe) (Abschnitte 2.5 und 2.6 Anhang IV TRGS 420) | ||
| → Hautkontakt ausschließen | ||
| → Möglichst nur geschlossene Anlagen verwenden | ||
| Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen: | ||
| ¢ Gefährdung durch verschüttete oder auslaufende Stoffe | ||
| → Verschüttete flüssige Stoffe unverzüglich mit geeigneten Aufsaugmitteln (Blähglimmer, Kieselgur usw.) aufnehmen | ||
| → Das Ausbreiten auslaufender Flüssigkeiten verhindern (z.B. mit Sandbarrieren; Kanaleinläufe verschließen bzw. abdecken (Abbildung 38) | ||
| → Verschüttete feste Stoffe staubfrei beseitigen (z.B. anfeuchten; geeigneten Industriestaubsauger gemäß BIA Handbuch 510 210 verwenden) | ||
| Rechtsgrundlagen und Informationen: | ||
Abbildung 38: Kanalabdeckungen
| 6.1.1 Umfüllen von Flüssigkeiten | ||
| ¢ Exposition beim Befüllen und Entleeren von Behältern, Rührwerken, Mischern, Knetern und ähnlichen Apparaturen mit Flüssigkeiten | ||
| → Rohstoffe möglichst über Rohrleitung zuführen | ||
| → Beim Befüllen und Entleeren im geschlossenen System arbeiten oder freiwerdende Substanzen an der Entstehungs- bzw. Austrittsstelle mit einem Absaugrüssel absaugen | ||
| → Toträume in Vorratsbehältern und Zuleitungssystem vermeiden | ||
| → Flüssigkeit an möglichst tief gelegener Stelle in den Behälter einbringen | ||
| → Nach Abmessen der vorgegebenen Menge Zulauf automatisch abschalten, Überfüllsicherung einsetzen | ||
| → Bei kraftbetätigten Armaturen Eingriffsmöglichkeiten vor Ort vorsehen (z.B. Not-Aus oder ein nachgeschaltetes Handventil) | ||
| → Sicherstellen, dass kraftbetätigte Armaturen bei Energieausfall automatisch in eine sichere Stellung gehen | ||
| → Zuleitungen und Vorratsgefäß beheizbar gestalten, wenn Medien bei Umgebungstemperatur hochviskos sind | ||
| → Steuerung und Begrenzung der Temperatur des Heizmediums vorsehen (bei elektrischer Beheizung: Temperaturbegrenzer) | ||
| → Auffangvorrichtungen für nachtropfendes Material vorsehen | ||
| → Auffangwanne in ausreichender Größe vorsehen | ||
| → Nicht verwendete Vorratsgefäße verschließen | ||
| → Regelmäßige Sichtprüfungen durchführen, um Lecks und Undichtigkeiten frühzeitig zu erkennen | ||
| → Aufsaugmittel für verschüttetes Material und provisorische Dichtungen für Bodenabläufe (Beispiel: Abbildung 38) bereithalten | ||
| Rechtsgrundlagen und Informationen:
§ 1 BGV B1 i.V.m. § 19 Abs. 1-3, 5 GefStoffV; BGR 121; Merkblatt T 025 | ||
| 6.1.2 Umfüllen Feststoffe | ||
| ¢ Exposition durch staubförmige Stoffe bei Umfüllarbeiten | ||
| → Überprüfen, ob staubärmere Verwendungsformen eingesetzt werden können (z.B. verkapselte Enzyme, Granulate) | ||
| → Absaugung (regelmäßige Wartung und Prüfung) beim Umfüllen von staubförmigem Material verwenden | ||
| → Sackentleergeräte verwenden | ||
| → Möglichkeit zur staubfreien Leersackentfernung schaffen (Abbildung 39) | ||
| → Möglichkeit zur staubfreien Reinigung des Arbeitsplatzes schaffen (z..B. anfeuchten; geeigneten Industriestaubsauger gemäß BIA Handbuch 510 210 verwenden) | ||
| → Augenspülmöglichkeit vorsehen (siehe Abschnitt 1.6) | ||
| Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen: | ||
Abbildung 39: Leersackentsorgung
| 6.1.3 Probenahme
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| ¢ Gefährdung durch austretende Gefahrstoffe | ||
| → Probenzahl verringern (dazu können z.B. beitragen: on-line-Messungen, organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung von Identität und Qualität von Einsatzstoffen) | ||
| → Geeignete Probenahmevorrichtungen verwenden | ||
| → Gefährliche Staub- und Dampfkonzentrationen in der Luft in Arbeitsbereichen ausschließen (z.B. durch geschlossene Probenahmesysteme) | ||
| → Unkontrolliertes Austreten von Gefahrstoffen vermeiden (z.B. durch geschlossene Probenahmesysteme oder Verriegelungen) | ||
| → Persönliche und organisatorische Schutzmaßnahmen (z.B. Betriebsanweisung, Unterweisung, funktionsfähige persönliche Schutzausrüstungen, Hygienemaßnahmen) | ||
| Rechtsgrundlagen und Informationen:
§ 1 BGV B 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 bis 3, 5 GefStoffV; Merkblätter T 026, T 040 | ||
Abbildung 40: Probenentnahme aus Säcken
| 6.1.4 H2O2, organische Peroxide | ||
| ¢ Gefährdung durch Zersetzungsreaktionen von Wasserstoffperoxid und organischen Peroxiden | ||
| → Auf sorgfältige Trennung zwischen Wasserstoffperoxid und brennbaren, katalytisch wirkenden und alkalischen Stoffen achten; organische Peroxide von starken Säuren, Laugen, Schwermetallsalzen und reduzierenden Stoffen fernhalten | ||
| → Rohrleitungen, Armaturen, Pumpen, Schläuche usw. zur Förderung von H2O2 oder organischen Peroxiden nicht für andere Stoffe verwenden | ||
| → H2O2 und organische Peroxide nur in Originalgebinden mit Originalverschlüssen lagern; in für H2O2-Lösungen oder Peroxide verwendete Emballagen darf nichts anderes eingefüllt werden | ||
| → Empfohlene Lagertemperaturen stets einhalten (Sonneneinstrahlung und Lagerung an Heizkörpern vermeiden!) | ||
| → Nicht benötigte Teilmengen niemals in Lagerbehälter zurückschütten bzw. rezirkulieren | ||
| → Regelmäßige Kontrolle von Arbeits- und Lagerplätzen auf Sauberkeit, Dichtheit von Behältern und Temperaturanstieg in Behältern | ||
| → Zu Explosionsgefahren siehe auch Abschnitt 7.6 | ||
| Rechtsgrundlagen und Informationen:
BGV B4; BGV A1; SprengG; 2. SprengV; Merkblätter M 001, M 009 | ||
| 6.1.5 Arbeiten mit Flusssäure
Flusssäure, die wässrige Lösung von Fluorwasserstoff, wird in verdünnter Form z.B. zum Reinigen von Gebäudefassaden eingesetzt. Flusssäure (wie auch Fluorwasserstoff und saure Fluoride) wirkt lokal ätzend. Sie durchdringt rasch die Haut, zerstört tiefere Gewebeschichten und kann auch resorptiv durch chemische Bindung an Calcium- und Magnesiumionen und Hemmung lebenswichtiger Enzyme zu akut bedrohlichen Stoffwechselstörungen oder Störungen der Leber- bzw. Nierenfunktion führen. Bei Einwirkung von Flusssäure auf die Haut, Einatmen hoher Konzentrationen oder verzögerter sachgerechter Therapie besteht infolge resorptiver Giftwirkung akute Lebensgefahr (Abschnitt 5 Merkblatt M 005)! Die chronische Aufnahme stark überhöhter Fluormengen kann Schäden im Sinne einer Fluorose verursachen. Hierbei kommt es zu Knochenverdichtungen (Osteosklerose) vor allem im Bereich von Becken, Wirbelsäule und Rippen mit Schmerzen im unteren Wirbelsäulen- bzw. Kreuzbeinbereich. | ||
| ¢ Gefährdung durch Aufnahme über die Haut oder die Schleimhäute | ||
| → Arbeitsverfahren so gestalten, dass Beschäftige insbesondere mit konzentrierter Flusssäure niemals in Hautkontakt kommen | ||
| → Falls ein Kontakt zu hochprozentiger Flusssäure nicht sicher auszuschließen ist (z.B. beim Anschließen von Rohrleitungen an Vorratsbehälter), Vollschutzanzug tragen | ||
| → Besondere Gefahrstellen an Rohr- und Schlauchleitungen, deren Verbindungen, Armaturen und Dosiergefäße mit Schutzeinrichtungen gegen Verspritzen sichern (z.B. durch Umwickeln mit Kunststoffband oder durch andere Abschirmungen) | ||
| → Behälter und Rohrleitungen eindeutig, deutlich erkennbar und dauerhaft kennzeichnen, wenn durch Inhalt, Temperatur oder durch Verwechseln Gefahren entstehen können | ||
| → Einrichtungen (z.B. Notduschen) unmittelbar am Ort des Umgangs bereitstellen, die es ermöglichen, bei Hautkontakt die benetzten Stellen unverzüglich mit reichlich Wasser zu spülen; zusätzlich Augenduschen in ausreichender Zahl und auffallend gekennzeichnet installieren; Augenspülflaschen sind als Notbehelf anzusehen und daher nur in Ausnahmefällen zu verwenden | ||
| → Alle Personen, die mit Flusssäure umgehen, über die Erste-Hilfe-Maßnahmen unterrichten und auf die Dringlichkeit sofortigen Handelns hinweisen | ||
| → Mit den in Frage kommenden Notärzten (Krankenhäusern) vor der Aufnahme von Arbeiten mit Flusssäure Notfallplan absprechen | ||
| Rechtsgrundlagen und Informationen:
Merkblatt M 005 | ||
| 6.1.6 Reinigung
Werden zur Reinigung Lösemittel oder lösemittelhaltige Reinigungsmittel eingesetzt, sind besondere Schutzmaßnahmen erforderlich. Hinweise enthält z.B. Abschnitt 6.1 der BGR 205 "Herstellen von Beschichtungsstoffen". | ||
| 6.2 Hautbelastungen | ||
| ¢ Gefahrstoffe, Verschmutzung, Nässe usw. | ||
| → Geeignete Hautschutz-, Reinigungs- und Hautpflegemittel verwenden | ||
| → Hautschutzplan erstellen | ||
| → Siehe auch Abschnitt 6.2 Merkblatt A 017 | ||
| Rechtsgrundlagen und Informationen:
§ 1 BGV B1 i.V.m. § 17 Abs. 1 GefStoffV; TRGS 531; TRGS 540; BGR 197 | ||
Abbildung 41: Hautschutzplan Muster
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