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7.3 Thermische Explosionen (Durchgehende Reaktionen)
  Siehe auch Abschnitt 7.6
7.4 Physikalische Explosionen
7.4.1 Wachsschmelzen

Zur Herstellung von Pflegemitteln (z.B. Schuhpflegemitteln) werden natürliche oder synthetische Wachse durch Aufheizen geschmolzen und danach mit einem Lösemittel versetzt. Durch Siedeverzüge, insbesondere aber eine schlagartige Verdampfung oder Zersetzung der auf die heiße Oberfläche treffenden Flüssigkeiten, kann es zu explosionsartigen Reaktionen kommen.

  ¢ Verbrühungen
¢ Bildung explosionsfähiger Dämpfe
  Bereiche, in denen mit Wachsschmelzen bei Temperaturen > 90 °C umgegangen wird: nicht betriebsmäßigen Wasserzutritt zur Schmelze verhindern
Maßnahmen treffen, die eine kontrollierte Zugabe des Prozesswassers sicherstellen
Nicht wässrige Stoffe nur zugeben, wenn dies ohne Gefährdung möglich ist
Bei der Zugabe brennbarer Flüssigkeiten das Ausbreiten brennbarer Dämpfe verhindern (z.B. räumliche Trennung)
7.5 Explosivstoffe
  Trifft in der Regel nicht zu
7.6 Sonstige explosionsgefährliche Stoffe
7.6.1 H2O2

Abmischungen konzentrierter Wasserstoffperoxid- Lösungen (H2O2) mit flüssigen oder festen löslichen organischen Stoffen können innerhalb bestimmter Mengenverhältnisse explosionsfähige Eigenschaften besitzen und unter Umständen schon durch geringe mechanische oder thermische Beanspruchung zur Explosion gebracht werden.

Wässrige Lösungen bis etwa 90 Gew. -% H2O2 sind nicht explosionsfähig.

Wasserstoffperoxiddämpfe können unter Normaldruck bei Erreichen einer Konzentration von ca. 40 Gew. -% in der Dampfphase explodieren.

  ¢ Explosionsgefahr
  Wasserstoffperoxid niemals mit anderen Stoffen mischen, wenn die möglichen Reaktionen nicht genau bekannt sind; Auskunft können die Herstellerfirmen geben
Unbekannte Mischungen ggf. im kleinen Maßstab testen
Wasserstoffperoxid stets in soweit verdünnter Form verwenden, wie es die Verfahrensbedingungen zulassen
Wasserstoffperoxid einem Ansatz möglichst zuletzt und in kleinen Portionen, die sich sofort umsetzen, zugeben; für intensive Durchmischung sorgen
Wässrige Lösungen mit einem Gehalt von ≥ 74 Gew. -% Wasserstoffperoxid nicht über 100 °C erhitzen.
Siehe auch Abschnitt 6.1 und Merkblatt M 009
  Rechtsgrundlagen und Informationen: BGV B1
7.6.2 Organische Peroxide

Organische Peroxide werden als Oxidations- bzw. Desinfektionsmittel eingesetzt. Alle organischen Peroxide sind brandfördernd, einige aber auch zusätzlich explosionsgefährlich (z.B. konzentrierte Peressigsäure)

  ¢ Explosionsgefahr
  Gefahrgruppe gemäß § 3 BGV B4 ermitteln
Prüfen, ob ungefährlichere Stoffe eingesetzt werden können
Lagermengen möglichst gering halten
Höchstzulässige Lagertemperatur und -dauer beachten
Ausreichende Druckentlastungsflächen bei Lagertanks vorsehen
Zusammenlagerungsverbote beachten
Beim Umgang mit organischen Peroxiden Sicherheitsabstände zu anderen Gebäuden oder Anlagen gemäß § 5 BGV B4 einhalten (gilt nicht für Gruppe OP IV)
Verunreinigungen vermeiden, entnommene Teilmengen nicht mehr in Orginalgebinde zurückgeben
Ausreichende Druckentlastungsflächen bei Lagertanks vorsehen
Siehe auch Abschnitt 6.1 und Merkblatt M 001
  Rechtsgrundlagen und Informationen:

BGV B4; SprengG; 2. SprengV

8 Biologische Gefährdung
  Trifft in der Regel nicht zu

9 Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen

9.1 Lärm
  ¢ Arbeitsgeräusche
  Prüfen. ob die vorgegebenen Grenzwerte eingehalten sind:
  • Überwiegend geistige Tätigkeit ≤ 55 dB(A)
  • Einfache, überwiegend mechanisierte Bürotätigkeit ≤ 70 dB(A)
  • Sonstige Tätigkeiten ≤ 85 dB(A)
Lärmbereiche ab 90 dB(A) kennzeichnen (§ 7 Abs. 2 BGV B3)
Für Lärmbereiche ab 90 dB(A) schriftliches Lärmminderungsprogramm aufstellen (§ 6 BGV B3)
Lärmemission von Arbeitsmitteln absenken, wenn Grenzwerte überschritten werden (§ 3 Abs. 1 und § 6 BGV B3; Merkblatt T 011)
Bei Neuanschaffungen Geräuschemissionen verschiedener Angebote vergleichen (§ 3 Abs. 2 BGV B3)
Ab 85 dB(A) Gehörschutzmittel zur Verfügung stellen, auf Benutzung hinwirken (§ 10 Abs. 1 BGV B3, siehe auch BGR 194 und Merkblatt T 027)
Ab 90 dB(A) muss Gehörschutz benutzt werden, Kontrolle ist erforderlich (§ 10 Abs. 2 BGV B3)
Prüfen, ob Signale (insbesondere Gefahrensignale) noch ausreichend erkannt werden (Gefahr des Übertönens) (§ 12 BGV B3)
Für Beschäftigte in Lärmbereichen ab 85 dB(A) arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen unter Beachtung des Grundsatzes G 20 veranlassen (§ 3 Abs. 1 bis 3 BGV A4)
Siehe auch Abschnitt 9.1 Merkblatt A 017
  Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

Anhang 1 Nr. 1.5.8 Maschinen-Richtlinie; BGI 674, 675, 678, 680, 681, 789 bis 793, 797

Abbildung 45: Lärmarme Düsen


  ¢ Lärm an Verpackungsmaschinen
  Lärmarme Antriebsaggregate einsetzen
Lärmarme Druckluftdüsen verwenden
Apparate regelmäßig warten
  Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 3 Abs. 1 BGV B3; BGI 674, 675, 678, 680, 681, 789 bis 791; Merkblatt T 011

9.2 Ultraschall
  ¢ Luft geleiteter Schall
¢ Festkörper geleiteter Schall
  Siehe Abschnitt 9.2 Merkblatt A 017
9.3 Ganzkörperschwingungen
  ¢ Benutzen von Fahrzeugen
  Siehe Abschnitt 9.3 M erkblatt A 017
  ¢ Einsatz von Flurförderzeugen
  Schwingungsgedämpfte Sitze zur Verfügung stellen
Fahrzeuge mit geringer Schwingungsintensität verwenden
Schlaglöcher in den Verkehrswegen beseitigen
9.4 Hand-Arm-Schwingungen

Hand-Arm-Schwingungen können bei Hand gehaltenen und geführten Werkzeugen auftreten

  Siehe Abschnitt 9.4 Merkblatt A 017
9.5 Nicht ionisierende Strahlung
  ¢ UV-Strahlung, IR-Strahlung, Laserstrahlung
  Siehe Abschnitt 9.5 Merkblatt A 017
9.6 Ionisierende Strahlung
  Trifft in der Regel nicht zu
9.7 Elektromagnetische Felder
  Trifft in der Regel nicht zu
9.8 Kontakt mit heißen oder kalten Medien
  ¢ Heiße Oberflächen
  Entsprechende Teile isolieren oder Berührungsschutz anbringen
Gefahrstellen kennzeichnen
Persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen (BGR 189)
Siehe auch Abschnitt 9.8 Merkblatt A 017
  Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 10 BGV D17; § 17 VBG 22

¢ Kontakt mit heißen Produkten
  Auffangbehälter und Vorlagebehälter isolieren
Möglichkeiten schaffen, dass heiße flüssige Produkte ohne Verspritzen umgefüllt werden können (z.B. durch Einführen in den Behälter an einem möglichst tiefen Punkt)
Reinigungsarbeiten mit geeigneten persönlichen Schutzausrüstungen durchführen (§ 2 PSA-BV; §§ 4, 14 BGV A1; BGR 189)
Siehe auch Abschnitte 1.5 und 7.4
  Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 3 Abs. 1 ArbSchG; § 2 Abs. 1, 4 und § 14 BGV A1; Merkblatt T 007

Abbildung 46: Empfohlene Maximaltemperaturen

Anmerkungen zur Tabelle:

Der Tabelle liegt das Schutzziel zugrunde, dass bei einem Hautkontakt von 3 bis 4 s noch keine Verbrennung auftreten darf. Die mit * gekennzeichneten Werte wurden aufgrund von Berechnungen und Vergleichen festgelegt. Diese Werte können sich im Laufe der Untersuchungen des BIA noch etwas ändern.

  ¢ Unter Druck austretendes Produkt (z.B. Pasten, Schmelzen, Dampf)
  Spritzschutzeinrichtungen verwenden
Geschlossene Systeme (z.B. Rohrleitungen) nur nach Entspannen und Entleeren (möglichst auch Spülen) öffnen
Bei Instandhaltungsarbeiten Freigabescheinverfahren durchführen und persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen
  Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 3 Abs. 1 ArbSchG; § 2 Abs. 1, 4 und § 14 BGV A1

9.9 Elektrostatik

Zu Gefahren und Schutzmaßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen siehe Abschnitt 7.2

  ¢ Schreckreaktionen durch elektrostatische Entladungen
  Siehe Abschnitt 9.9 Merkblatt A 017

10 Psychische Belastungsfaktoren

10.1 Über-/Unterforderung
  ¢ Schwierigkeitsgrad und Komplexität der Tätigkeit, Monotonie usw.
  Siehe Abschnitt 10.1 Merkblatt A 017
10.2 Handlungsspielraum, Verantwortung
  ¢ Entscheidungsspielraum, Aufgabenvollständigkeit, Zeitmanagement usw.
  Siehe Abschnitt 10.2 Merkblatt A 017
10.3 Sozialbedingungen
  ¢ Verhältnis zu Vorgesetzten, Bestätigung, Konflikte, Kommunikation usw.
  Siehe Abschnitt 10.3 Merkblatt A 017
10.4 Arbeitszeitregelungen
  ¢ Nachtarbeit, Wechselschicht, Überstunden usw.
  Siehe Abschnitt 10.4 Merkblatt A 017
10.5 Alkohol- und Drogenmissbrauch
  ¢ Alkohol, Medikamente, Nikotin, Schnüffelstoffe, illegale Drogen
  Siehe Abschnitt 10.5 Merkblatt A 017

11 Sonstige Gefährdungs- und Belastungsfaktoren

11.1 Außendiensttätigkeit
  Trifft in der Regel nicht zu
11.2 Menschen
  ¢ Unachtsamkeit, Gleichgültigkeit, Überschätzung der eigenen Fähigkeiten usw.
  Siehe Abschnitt 11.2 Merkblatt A 017
11.3 Tiere
  Trifft in der Regel nicht zu
11.4 Pflanzen
  Trifft in der Regel nicht zu

.

Prüfpflichten Anhang 2


Auf den folgenden Seiten sind beispielhaft prüfpflichtige Einrichtungen zusammengestellt, die in Anhang 1 angesprochen werden. Weitere und detailliertere Hinweise zu den Prüfungen sind z.B. in der Broschüre "Prüfpflichten, Schutzalter, Alleinarbeit" (BGI 697) aufgeführt.

Auch die CD-ROM "Kompendium Arbeitsschutz" eignet sich, um schnell Informationen über Prüfungen zu finden:

Angesprochen werden nur wiederkehrende Prüfungen, nicht Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme oder bei besonderen Anlässen.

Soweit die Dokumentation der Prüfung und ihrer Ergebnisse nicht vorgeschrieben ist, wird sie empfohlen. Bewährte Möglichkeiten sind z.B. Prüfplaketten, Prüfbücher, EDV-Listen.

Einrichtung wer prüft wie oft Rechtsquelle
Abfüllmaschinen Sachkundiger mindestens jährlich § 40 Abs. 1 BGV D17
Absaugeinrichtungen Beauftragte Person mindestens jährlich § 39 Abs. 3 BGV A1
§ 53 Abs. 2 ArbStättV
Augennotduschen Beauftragte Person mindestens jährlich § 39 Abs. 3 BGV A1
§ 53 Abs. 2 ArbStättV
Druckbehälter Sachverständiger, Sachkundiger gem. DruckbehV § 10 DruckbehV
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Verantwortung liegt bei Elektrofachkraft ggf. Benutzer vor der Verwendung Tabellen 1A - 1C
§ 5 BGV A2
§ 5 BGV A2
Erste-Hilfe-Einrichtungen Beauftragte Person regelmäßig § 53 Abs. 3 ArbStättV
Extruder Maschinenführer mindestens halbjährlich § 47 VBG 22
Feuerlöscheinrichtungen (außer Feuerlöschern) Sachkundiger mindestens jährlich § 39 Abs. 3 BGV A1
§ 53 Abs. 2 ArbStättV
Feuerlöscher Sachkundiger mindestens alle 2 Jahre § 39 Abs. 3 BGV A1
§ 53 Abs. 2 ArbStättV
Flüssigkeitsstrahler Sachkundiger mindestens jährlich § 23 BGV D15
Flurförderzeuge Sachkundiger mindestens jährlich §§ 37 - 39 BGV D27
Hebebühnen Sachkundiger mindestens jährlich §§ 38 - 42 VBG 14
Innenmischer Maschinenführer mindestens halbjährlich § 47 VBG 22
Kneter Sachkundiger in angemessenen Zeiträumen § 29 Abs. 1 VBG 5
Körpernotduschen Beauftragte Person mindestens jährlich § 39 Abs. 3 BGV A1
§ 53 Abs. 2 ArbStättV
Krane Sachkundiger mindestens jährlich §§ 25 - 28 BGV D6
Sachverständiger mindestens alle 4 Jahre (bestimmte Krane)
Ladebrücken und fahrbare Rampen Sachkundiger mindestens jährlich Abschn. 6 ZH 1/156
Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb Sachkundiger mindestens jährlich §§ 39 - 43 VBG 9a
Leitern Beauftragte Person je nach Betriebsverhältnissen §§ 29, 30 BGV D36
Benutzer vor der Benutzung
Lüftungstechnische Anlagen Beauftragte Person mindestens alle 2 Jahre § 39 Abs. 3 BGV A1
§ 53 Abs. 2 ArbStättV
Mischer Sachkundiger in angemessenen Zeiträumen § 29 Abs. 1 VBG 5
Notschalter Beauftragte Person mindestens jährlich § 39 Abs. 3 BGV A1
§ 53 Abs. 2 ArbStättV
Persönliche Schutzausrüstungen Beauftragte Person, Sachkundiger, Sachverständiger in regelmäßigen Zeitabständen BGR 189 - 196; BGR 198 - 201
Benutzer vor der Benutzung
Rührwerke Sachkundiger in angemessenen Zeitabständen § 29 Abs. 1 VBG 5
Pressen Sachkundiger mindestens jährlich § 20 VBG 7n5.1
§ 19 VBG 7n5.2
Rampen, fahrbare Sachkundiger mindestens jährlich Abschn. 6 ZH 1/156
Rohrleitungen Sachverständiger, Sachkundiger gem. DruckbehV § 30b DruckbehV
Schlauchleitungen siehe Abschnitt 10 Merkblatt T 002
Schneideeinrichtungen Sachkundiger in angemessenen Zeitabständen § 29 Abs. 1 VBG 5
Sicherheitsbeleuchtung Beauftragte Person mindestens jährlich § 39 Abs. 3 BGV A1
§ 53 Abs. 2 ArbStättV
Transporteinrichtungen (z.B. Rollenbahnen, Transportbänder, Senkrechtförderer)     z.B. §§ 50, 51 VBG 10
Verpackungs- und Verpackungshifsmaschinen Sachkundiger mindestens jährlich § 40 BGV D17
Walzenstühle Sachkundiger in angemessenen Zeitabständen § 29 Abs. 1 VBG 5
Maschinenführer mindestens einmal wöchentlich § 47 Abs. 1 VBG 22
Winden, Hub- und Zuggeräte Sachkundiger mindestens jährlich §§ 23, 23a BGV D8


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