| |
5.3 Verfahrensspezifische Faktoren
5.3.1 Die Schweißverfahren können hinsichtlich der Partikel nach Emissionsraten (mg/s) in vier Klassen (Emissionsklassen 1 bis 4) eingeteilt werden.
| 1 | niedrige Emissionsraten | < 1 mg/s | z.B. WIG, UP |
| 2 | mittlere Emissionsraten | 1 bis 2 mg/s | z.B. Laserstrahlschweißen |
| 3 | hohe Emissionsraten | > 2 bis 25 mg/s | z.B. LBH; MAG mit Massivdraht |
| 4 | sehr hohe Emissionsraten | > 25 mg/s | z.B. MAG mit Fülldraht |
5.3.2 Die Höhe der Gefährdung ist von verfahrens- und werkstoffspezifischen Faktoren, d.h. von der Höhe der Emissionsrate (siehe Abschnitt 5.3) und von der Wirkung (siehe Abschnitt 5.2) abhängig.
Die Zuordnung der Gefährdungen zu den verschiedenen Schweißrauchtypen (Klassen) wird wie folgt dargestellt:
| Schweißrauchklassen | Gefährdung |
| A1 | niedrige Gefährdung (n G) |
| B1, C1 | mittlere Gefährdung (m G) |
| B2, B3, C2, C3 | hohe Gefährdung (h G) |
| B4, C4 | sehr hohe Gefährdung (s h G) |
5.3.3 Eine Zuordnung der Gefährdung nach Emissionsraten und Wirkung wird in der Tabelle 7 dargestellt.
Die Zuordnung der Gefährdung in der Tabelle 7 erfolgt nach verfahrens- und werkstoffspezifischen Faktoren und soll hier nicht mit den Schutzstufen der Gefahrstoffverordnung gekoppelt werden. Sie dient als Grundlage für die weitere Beurteilung am Arbeitsplatz und Auswahl der jeweiligen Schutzmaßnahmen.
Tabelle 7: Beurteilung der Gefährdung anhand von Emissionsraten und Wirkung beim Schweißen
| Schweißverfahren | Emis sionsklassen | Emissionsraten (mg/s) | Wirkung / Wirkungsklassen | |||||||||||||||||
| A | B | C | ||||||||||||||||||
| Atemwegs- und lungenbelastende Stoffe, z.B. Eisenoxide | Toxische oder toxisch irritative Stoffe z.B. Fluoride, Manganoxid, Kupferoxid | Krebserzeugende Stoffe, z.B. Cr(VI)- Verbindungen, Nickeloxide | ||||||||||||||||||
| Gefährdung | Gefährdung | Gefährdung | ||||||||||||||||||
| z.B. UP * | 1 | < 1 | n G (A1) | n G (B1) | n G (C1) | |||||||||||||||
| z.B. WIG ** | 1 | < 1 | n G (A1) | m G (B1) | m G (C1) | |||||||||||||||
| z.B. Laserstrahlschweißen ohne Zusatzwerkstoff | 2 | 1 bis 2 | m G (A2) | h G (B2) | h G (C2) | |||||||||||||||
| z.B. LBH, MAG (Massivdraht), MIG, Laserstrahlschweißen mit Zusatzwerkstoff | 3 | 2 - 25 | h G (A3) | h G (B3) | h G (C3) | |||||||||||||||
| z.B. MAG (Fülldraht); Fülldraht- Schweißen ohne Schutzgas | 4 | > 25 | s h G (A4) | s h G (B4) | s h G (C4) | |||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
5.3.4 Die Emissionsraten liegen beim
5.4 Arbeitsplatzspezifische Faktoren
5.4.1 Arbeitsplatzspezifische Faktoren, wie räumliche Verhältnisse, Lüftungssituation, Kopf- und Körperposition, Schweißdauer, beeinflussen die Gegebenheiten am Arbeitsplatz und damit auch die Höhe der Gefährdung.
5.4.2 Bei Verfahren mit mittleren und hohen Emissionsraten ist es in der Regel Stand der Technik lüftungstechnische Maßnahmen, z.B. Absaugen im Entstehungsbereich, zu treffen. Darüber hinaus können 'zusätzliche Maßnahmen zum Schutz des Schweißers erforderlich sein, z.B. das Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen.
In der Regel treten im Atembereich des Schweißers bei Nichtanwendung lüftungstechnischer Maßnahmen Schadstoffkonzentrationen auf, die eine Luftkonzentration von 3 mg/m³ A-Staub um ein Vielfaches überschreiten können.
5.4.3 Bei niedrigen Emissionsraten liegen die Schadstoffkonzentrationen im Atembereich des Schweißers erfahrungsgemäß im Bereich von 3 mg/m³ A-Staub oder knapp darunter.
5.4.4 Messtechnische Erfahrungen zeigen, dass bei allen Verfahren - außer WIG- und UP-Schweißen und ohne eine örtliche Absaugung im Entstehungsbereich - Überschreitungen einer Schweißrauchkonzentration von 3 mg/m³ A-Staub der Regelfall sind. Dies gilt in der Regel auch im Freien.
5.4.5 Bei schweißtechnischen Arbeiten in engen Räumen ist mit einer hohen Gesundheitsgefährdung zu rechnen.
Siehe auch BG-Regel "Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" (BGR 117-1), BG-Information "Schadstoffe in der Schweißtechnik" (BGI 593) und Abschnitt 8 "Betriebsanweisungen" dieser BG-Regel.
6 Schutzmaßnahmen
Entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz und der Gefahrstoffverordnung wurde zur Einhaltung der Grenzwerte und zur Absenkung der Expositionen an den Arbeitsplätzen ein Präventionskonzept entwickelt, das schwerpunktmäßig die nachfolgenden Abschnitte zum Inhalt hat.
Zur Auswahl von Schutzmaßnahmen siehe Anhang 2.
6.1 Auswahl von schadstoffarmen Verfahren und Zusatzwerkstoffen
6.1.1 Der Arbeitgeber hat unter Beachtung der schweißtechnischen Machbarkeit diejenigen Schweiß-, Schneid- und verwandten Verfahren auszuwählen, bei denen die Freisetzung von Schadstoffen möglichst gering ist.
Verfahren, bei denen die Freisetzung von Schadstoffen gering ist, sind z.B.:
- Wolfram-Inertgasschweißen (WIG-Schweißen) mit thoriumoxidfreien Wolframelektroden,
- Unterpulverschweißen (UP-Schweißen),
- Plasmaschneiden unter Wasser.
6.1.2 Die Anwendung der Impuls-Lichtbogentechnik beim MIG/MAG-Schweißen ist - soweit technisch möglich - vorrangig einzusetzen. Durch die Anwendung dieser Technik sind die Schweißrauchemissionsraten erheblich geringer als beim konventionellen MIG/MAG-Schweißen.
6.1.3 Beim Schutzgasschweißen mit hochlegiertem Schweißdraht ist die Freisetzung von krebserzeugenden Anteilen (Chromate) im Rauch wesentlich geringer als beim Lichtbogenhandschweißen mit umhüllten hochlegierten Stabelektroden.
6.1.4 Werden hingegen Nickelbasiswerkstoffe oder Reinnickel als Schweißzusatz verwendet, ist die Freisetzung von krebserzeugenden Anteilen (Nickeloxid) im Schweißrauch beim Lichtbogenhandschweißen geringer als beim MIG/MAG-Schweißen.
6.1.5 Beim WIG-Schweißen mit thoriumoxidhaltigen Wolframelektroden enthält der Schweißrauch geringfügige Anteile an radioaktiven Stoffen. Diese sind beim Schweißen mit Gleichstrom wesentlich niedriger als beim Schweißen mit Wechselstrom.
6.2 Optimierung der Arbeitsbedingungen
6.2.1 Die Anwendung von Schweißparametern, wie sie durch den Schweißzusatzhersteller empfohlen werden, führt unter anderem zu einer Reduzierung der Schweißrauchemissionen. Davon abweichende überhöhte Strom- und Spannungswerte hingegen können verstärkte Schweißrauchemissionen zur Folge haben.
6.2.2 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitspositionen eingenommen werden können, bei denen die Einwirkung der entstehenden Schadstoffe auf die Beschäftigten gering ist.
6.2.3 Aus zwingenden technischen Gründen kann von den Abschnitten 6.1 und 6.2 abgewichen werden.
Zwingende technische Gründe sind z.B.
- Anforderungen an die Güte der Schweißverbindung,
- zur Verfügung stehende Schweiß-, Schneid- und verwandte Verfahren,
- Handhabbarkeit des Werkstücks,
- Art der Schweißaufgabe, z.B. Serienfertigung, Reparaturschweißung.
6.3 Lüftungstechnische Maßnahmen
6.3.1 Kann durch die Auswahl von emissionsarmen Verfahren oder durch technische Schutzmaßnahmen eine Emission nicht ausreichend vermieden werden, hat der Arbeitgeber nach der Gefahrstoffverordnung unter Berücksichtigung von Verfahren, Werkstoffen und Einsatzbedingungen geeignete lüftungstechnische Maßnahmen zu ergreifen.
Lüftungstechnische Maßnahmen sind geeignet, wenn sie die Atemluft der Beschäftigten von Schadstoffen freihalten durch:
- Absaugung im Entstehungsbereich, bzw. Austrittsbereich,
- technische Raumlüftung,
- freie Lüftung
oder- eine Kombination der vorgenannten Maßnahmen.
Die Eignung einer Lüftung kann durch Konzentrationsmessungen der Schadstoffe vor und nach der Installation der Lüftung nachgewiesen werden.
Bei schweißtechnischen Arbeiten sind keine lüftungstechnischen Maßnahmen erforderlich, wenn sichergestellt ist, dass die entstehenden Schadstoffe nicht in die Atemluft der Beschäftigten gelangen.
Geeignete lüftungstechnische Maßnahmen werden in engen Räumen z.B. durch Absaugen der Schadstoffe und Zufuhr von Frischluft erreicht.
In der Schweißtechnik werden in der Regel geeignete lüftungstechnische Maßnahmen durch die in den Tabellen 8 und 9 aufgeführten Zuordnungen zu Verfahren und Werkstoffen erreicht.
Siehe BG-Regeln "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen" (BGR 121) und "Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" (BGR 117-1).
6.3.2 Bei den in den nachfolgenden Tabellen 8 und 9 aufgeführten Verfahren sind Menge und Zusammensetzung der Schadstoffe wesentlich abhängig vom Zusatzwerkstoff (Tabelle 8) oder vom Grundwerkstoff (Tabelle 9) bzw. von der Beschichtung, bei den Autogenverfahren auch vom verwendeten Brenngas.
6.3.3 Abweichend von den Angaben in den Tabellen 8 und 9 kann intensivere Lüftung erforderlich oder - bei messtechnischem Nachweis - geringere Lüftung ausreichend sein (Tabelle 10).
6.3.4 Bei Schweißrauchen ohne krebserzeugende Stoffe ist eine Luftrückführung zulässig, wenn die abgesaugte Luft ausreichend von Schadstoffen gereinigt wird. Eine Abscheidung gilt als ausreichend, wenn die Konzentration der Stoffe in der rückgeführten Luft 1/5 der jeweiligen Luftgrenzwerte und der maximale Anteil der Rückluft in der Zuluft 70 % nicht überschreitet.
6.3.5 Enthalten die Schweißrauche krebserzeugende Gefahrstoffe - wie Nickeloxide oder Chrom-(VI)-Verbindungen - sind in Bezug auf die Luftrückführung die Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen" (TRGS 560) zu beachten.
Bauartgeprüfte mobile Schweißrauchabsauggeräte der Schweißrauchabscheiderklasse "W3" erfüllen die Voraussetzungen für eine Reinluftrückführung gemäß TRGS 560, wenn sie vom Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitsschutz (BGIA) geprüft und im BGIA-Handbuch unter Sachgruppe "510215 - Mobile Schweißrauchabsauggeräte - Positivliste" veröffentlicht sind. Bei Geräten der Abscheiderklasse "W2" sind die im Prüfzertifikat genannten Verwendungseinschränkungen zu beachten.
6.3.6 Bei einer Abluftführung nach außen gilt das Bundes-Immissionsschutzgesetz.
Emissionsgrenzwerte siehe Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft ( TA Luft).
6.3.7 Absaugeinrichtungen mit beweglichen Erfassungselementen sind nur wirksam, wenn ihre Erfassungselemente ständig entsprechend dem Arbeitsfortschritt nachgeführt werden.
Tabelle 8: Lüftung in Räumen bei Verfahren mit Zusatzwerkstoff
| Verfahren | Zusatzwerkstoff | Schweißen an beschichtetem Werkstoff | |||||
| Unlegierter und niedriglegierter Stahl, Aluminium-Werkstoffe | Hochlegierter Stahl, NE-Werkstoffe (außer Aluminium-Werkstoffe) | ||||||
| Gasschweißen | T | A | A | ||||
| Lichtbogenhandschweißen | A | A | A | ||||
| MIG-, MAG-Schweißen | A | A | A | ||||
WIG-Schweißen
| T | A/T | T | ||||
| A | A | A | ||||
| Unterpulverschweißen | T | T | T | ||||
| Laserstrahlauftragschweißen | A | A | - | ||||
| Thermisches Spritzen | A | A | - | ||||
| |||||||
Tabelle 9: Lüftung in Räumen bei Verfahren ohne Zusatzwerkstoff
| Verfahren | Zusatzwerkstoff | Beschichtete Werkstoffe | |||||||||
| Unlegierter und niedriglegierter Stahl, Aluminium-Werkstoffe | Hochlegierter Stahl, NE-Werkstoffe (außer Aluminium-Werkstoffe) | ||||||||||
| Flammwärmen, Flammrichten | T | T | T | ||||||||
| Flammhärten | T | - | - | ||||||||
| Flammstrahlen | T | - | A | ||||||||
| Brennschneiden | T * | - | T * | ||||||||
| Brennfugen | A | - | T | ||||||||
| Flämmen | A | - | |||||||||
WIG-Schweißen
| T | T | T | ||||||||
| A | A | A | ||||||||
| Laserstrahlschweißen | A | A | A | ||||||||
| Laserstrahlschneiden | A | A | A | ||||||||
| Plasmaschneiden (ohne Wasserabdeckung) | A | A | A | ||||||||
| Lichtbogen-Sauerstoffschneiden, Lichtbogen-Druckluftfugen | A | A | A | ||||||||
| Abbrennstumpfschweißen | A | A | A | ||||||||
| Andere Widerstandsschweißverfahren | F | T | T | ||||||||
| |||||||||||
Tabelle 10: Kriterien für die Auswahl der Lüftung
| Intensivere Lüftung kann erforderlich sein z.B. bei | Geringere Lüftung kann ausreichend sein z.B. bei |
|
|
6.3.8 Auf Grund irritativer Wirkungen von Lötrauchen werden in vielen Arbeitsbereichen Lötrauche an der Entstehungsstelle abgesaugt.
Dabei werden Haubenabsaugungen oder Spitzenabsaugungen eingesetzt.
Siehe auch Untersuchungsbericht "Lötrauchemissionen beim Weichlöten" BIA-Projekt 3060, www.hvbg.de/d/bia/pro/pro1/pr3060.html.
6.4 Kontrolle der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen
Die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen ist zu überprüfen; hierzu können auch Messungen, z.B. von Leitkomponenten erforderlich sein.
Siehe auch § 7 Abs. 1 Nr. 8 und § 8 Abs. 2 Satz 3 der Gefahrstoffverordnung.
6.5 Persönliche Schutzausrüstungen
6.5.1 Soweit mit den in den Abschnitten 6.1 bis 6.4 aufgeführten Schutzmaßnahmen keine ausreichende Wirkung erreichbar ist oder diese technisch nicht möglich sind, müssen vom Arbeitgeber zum Schutz der Beschäftigten je nach Verfahren und Arbeitsbedingungen geeignete Atemschutzgeräte zur Verfügung gestellt und diese von den Beschäftigten verwendet werden.
6.5.2 Bei schweißtechnischen Arbeiten mit nicht ausreichender Lüftung sowie in engen Räumen können folgende Atemschutzgeräte verwendet werden:
Partikelfiltergeräte sind Atemschutzmasken mit Partikelfilterklasse P2 oder P3 oder partikelfiltrierende Halbmasken FFP 2 oder FFP 3.Spezifische Filter können auch für Gase (als Kombifilter) eingesetzt werden.
6.5.3 Träg von Atemschutzgeräten sind nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 26 "Atemschutzgeräte" zu überwachen. Dies entfällt, sofern Atemschutzgeräte benutzt werden, die weniger als 3 kg wiegen und keine Atemwiderstände besitzen, z.B. mit Frischluft belüftete Schweißerschutzhelme.
Siehe auch
6.5.4 Werden Filtergeräte für Arbeiten mit offener Flamme oder für Tätigkeiten eingesetzt, bei denen es zu Schweißspritzerbildung und Funkenflug kommen kann, besteht die Gefahr, dass die Atemschutzfilter - in der Regel zunächst unbemerkt - in Brand geraten. Im Filter können tödlich wirkende Rauchgase (insbesondere CO und CO2) entstehen. Daher sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die ein Inbrandsetzen der Filter verhindern. Als geeignet gelten z.B. engmaschige Metallsiebe vor den Ansaugöffnungen von Filtergeräten, die ein Eindringen von Schweißspritzern und Funken verhindern.
7 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
7.1 Bei bestimmten Arbeiten ist es erforderlich, neben den notwendigen technischen Präventionsmaßnahmen auch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen. Dementsprechend müssen Arbeitnehmer vor Aufnahme der Arbeit und dann in bestimmten Zeitabständen arbeitsmedizinisch untersucht werden. Diese Forderunilt insbesondere für Arbeitnehmer, die einer Einwirkung krebserzeugener Stoffe ausgesetzt sind.
Siehe § 15 und Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung.Siehe auch "Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen; Schweißrauche" (BGI 504-39).
7.2 Bei einer Überschreitung einer Schweißrauchkonzentration von 3 mg/m3 sind Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 39 "Schweißrauche" durchzuführen. Bei Einhaltung dieser Konzentration sind solche Vorsorgeuntersuchungen anzubieten.
Siehe Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 39 "Schweißrauche".
7.3 Besteht eine Exposition gegenüber Chrom-(VI)-Verbindungen, Nickeloxid oder Cadmiumoxid sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 15 "Chrom-(VI)-Verbindungen" bzw. G 38 "Nickel oder seine Verbindungen" durchzuführen. Für Cadmium gibt es zurzeit kein Grundsatz. Auch nach Ausscheiden aus diesen Tätigkeiten sind entsprechende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten.
Siehe § 16 Abs. 1 und Anhang V Nr. 1 der Gefahrstoffverordnung.
7.4 Besteht eine Exposition gegenüber anderen krebserzeugenden Stoffen sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten
Siehe § 16 Abs. 3 und Anhang V Nr. 2.2 der Gefahrstoffverordnung.
7.5 Enthalten Schweißrauche Schadstoffe mit stoffspezifischen Grenzwerten, sind unter Umständen weitere arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen oder anzubieten.
8 Betriebsanweisungen
8.1 Der Arbeitgeber hat eine Betriebsanweisung für schweißtechnische Arbeiten nach der Gefahrstoffverordnung zu erstellen. Die Betriebsanweisung ist den Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache bekannt zu machen.
8.2 Bei der Aufstellung von Betriebsanweisungen sind nach § 14 der Gefahrstoffverordnung arbeitsbereichs- und stoffbezogene Gefährdungen zu berücksichtigen.
Hinweise für die Erstellung siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe "Betriebsanweisung und Unterweisung" (TRGS 555).Beispiel einer Betriebsanweisung nach § 14 der Gefahrstoffverordnung ist für "Lichtbogenhandschweißen mit umhüllten, chrom-/nickelhaltigen Stabelektroden im Behälter" in Anhang 4 aufgeführt.
In Anhang 3 wird ein Beispiel für "Flammwärmen und -richten in einem Schiffstank" gegeben.
9 Schweißrauchdatenblatt
Die internationale Norm DIN EN ISO 15.011-4 "Arbeits- und Gesundheitsschutz beim Schweißen und verwandten Verfahren; Laborverfahren zum Sammeln von Rauchen und Gasen; Teil 4: Schweißrauchdatenblätter" legt Anforderungen zur Bestimmung der Emissionsrate und chemischen Zusammensetzung von Schweiß-rauch fest, um Schweißrauchdatenblätter zu erstellen. Diese Angaben können zur Bewertung - der Schweißrauchexposition als Teil einer Gefährdungsbeurteilung verwendet werden.
Der normgerechte Inhalt eines Schweißrauchdatenblattes ist in Anhang 5 enthalten.
| Festlegung der Leitkomponente im Schweißrauch | Anhang 1 |
Beispiel 1: LBH - Schweißen mit umhüllten Stabelektroden
Quelle: BG-Information: Schweißtechnische Arbeiten mit chrom- und nickellegierten Zusatz- und Grundwerkstoffen (BGI 855)
Bei der Prüfung in Übereinstimmung mit den Anforderungen aus DIN EN ISO 15011-4 ergab sich beim Lichtbogenhandschweißen mit hochlegierter Stabelektrode folgende Schweißrauchzusammensetzung:
SRK * Ci / 100
| Schweißrauchkomponente: | Arbeitsplatzgrenzwerte (mg/m³) |
| 4,0 % Cr (VI) | - |
| 10 % F | 2,5 |
| 4,9 % Fe | 3 |
| 3 % Mn | 0,5 |
| 0,32 % Ni | - |
Die Schweißrauchkonzentration wird mit der Formel
SRK = GWi * 100 / Ci
berechnet.
Dabei ist
| SRK | die Schweißrauchkonzentration (mg/m³) |
| GWi | der stoffspezifische Arbeitsplatzgrenzwert der jeweiligen Schweißrauchkomponente (mg/m³) |
| Ci | der Anteil der Komponente "i" im Schweißrauch |
Da für die A-Staubfraktion eine Konzentration von 3 mg/m3 festgelegt ist (Stand Januar 2005) und diese auch als Obergrenze für die gesamte Schweißrauchkonzentration am Arbeitsplatz heranzuziehen ist, wird dieser Wert in der weiteren Berechnung wie folgt einbezogen:
In dieser Formel ist die Obergrenze für SRK = 3 mg/m³. Weiter wird der neue "GWi" für jeden Stoff berechnet und als "Konzentration" bezeichnet.
Konzentration Cr(VI) = 3 * 4 / 100 = 0,12 mg/m3
Konzentration F = 3 * 10 / 100 = 0,3 mg/m3
Konzentration Fe = 3 * 4,9 / 100 = 0,147 mg/m3
Konzentration Mn =3 * 3 / 100 = 0,09 mg/m3
Konzentration Ni = 3 * 0,32 / 100 = 0,0096 mg/m3
Die Ergebnisse zeigen, dass die berechneten Konzentrationen der Fluoride (F), Mangan und Eisen viel niedriger als deren Arbeitsplatzgrenzwerte liegen und die einzigen kritischen Stoffe Cr-(VI)- und Nickel(-oxid) sind, wobei die berechnete Cr-(VI)-Konzentration im Schweißrauch höher ist als die Nickel-Konzentration. Daher ist Cr-(VI) die Komponente, die bei diesem Schweißrauchgemisch als Leitkomponente für die Überwachung auszuwählen ist.
Festlegung der Leitkomponente im Schweißrauch
Beispiel 2: MAG-Schweißen mit Fülldrahtelektroden nach DIN EN 12535
Bei der Prüfung in Übereinstimmung mit den Anforderungen aus DIN EN ISO 15011-4 ergab sich beim Schweißen mit Fülldrahtelektrode folgende Schweißrauchzusammensetzung:
| Schweißrauchkomponente: | Arbeitsplatzgrenzwerte (mg/m³) |
| 20,5 % F | 2,5 |
| 24,5 % Fe | 3 |
| 8,0 % Mn | 0,5 |
| 0,17 % Cu | - |
| 0,2 % Ni | - |
Die Schweißrauchkonzentration wird mit der Formel
SRK = GWi * 100 / Ci
berechnet.
SRKF = 2,5 * 100 / 20,5 = 12,2 mg/m3
SRKF = 3 * 100 / 24,5 = 12,25 mg/m3
SRKMn = 0,5 * 100 / 8,0 = 6,25 mg/m3
Da die niedrigste berechnete Konzentration 6,2 mg/m3 ist und diese für "Mn" berechnet wurde, ist in diesem Beispiel "Mn" die Leitkomponente im Schweißrauch. Wird die Schweißrauchkonzentration von 6,2 mg/m3unterschritten, dann liegen alle Komponenten im Schweißrauch unter ihren jeweiligen Grenzwerten. Nach der Gefahrstoffverordnung dient eine Konzentration in Höhe von 3 mg/m³ als Obergrenze für die Überwachung am Arbeitsplatz.
Dieser Schweißrauchkonzentration entsprechen folgende Konzentrationen von Einzelkomponenten:
Konz. Fe= 0,735 mg/m³;
Konz. F = 0,615 mg/m³,
Konz. Mn = 0,24 mg/m³;
Konz. Cu = 0,005;
Konz. Ni = 0,006 (für Cu und Ni wurden die früheren Werte herangezogen).
Die Ergebnisse zeigen, dass die Konzentrationen der Fluoride, Eisen und Mangan viel niedriger als deren Arbeitsplatzgrenzwerte legen. Auch Kupfer und Nickel liegen weit unter den früheren Grenzwerten. Somit ist für die Überwachung Mangan als Leitkomponente auszuwählen.
| Schadstoffe beim Schweißen und bei verwandten Verfahren Schutzmaßnahmenkonzept | Anhang 2 |
| Anhang 3 |
| 1 | Diese Betriebsanweisung ist beispielhaft und ist an den jeweiligen Bedarfsfall anzupassen. |
| 2 | Vor Arbeitsbeginn vom Unternehmer zu ermitteln und in der Betriebsanweisung zu vermerken. Beschäftigte unterweisen. |
| Beispiel für eine Betriebsanweisung | Anhang 4 |
| 1 | Diese Betriebsanweisung ist beispielhaft und ist an den jeweiligen Bedarfsfall anzupassen. |
| 2 | Vor Arbeitsbeginn vom Unternehmer zu ermitteln und in der Betriebsanweisung zu vermerken. Beschäftigte unterweisen. |
| 3 | Diese Maßnahmen sind notwendig, solange der Einsatz von Absaugung nicht ausreichend oder nicht möglich ist. Sie können nach TRGS 402 entfallen, wenn die Einhaltung der Grenzwerte nachgewiesen ist. |
| 4 | Falls die Auswahlkriterien nach BGI 504-26/ BGR 190 erfüllt sind. |
| Auszug aus DIN EN ISO 15.011-4 | Anhang 5 |
| Annex A (normativ) Schweißrauchdatenblatt | |
| Hersteller/Lieferant: | Adresse: |
| Datum der Erstellung oder Validierung: | |
| Handelsname des Zusatzwerkstoffs: | Art des Zusatzwerkstoffs: |
| Normen, nach denen der Zusatzwerkstoff hergestellt wurde: | |
| Prüflabor: | Datum des Prüfberichts: |
| Beobachtungen des Prüflabors: | |
| Prüfbedingungen | |
| Parameter | Prüfbedingungen |
| Durchmesser des Zusatzwerkstoffs (mm) | |
| Stromstärke (A) | |
| Spannung (V) | |
| Polarität (dc+ / ac / dc-) | |
| Gastyp | |
| Gasdurchfluss (l/min) | |
| Schweißgeschwindigkeit (mm/min) | |
| Werkstoff des Prüfstücks | |
| Stromquelle: Typ, Hersteller und Modell | |
| Brenner: Hersteller, Modell und Gashüllendurchmesser (mm) | |
| Abstand Kontaktdüse/Werkstück (mm) | |
| Drahtvorschubgeschwindigkeit (mm/s) | |
| Rauchemissionsrate und Daten über die chemische Zusammensetzung in Übereinstimmung mit EN ISO 15011-4 | |
| Rauchemissionsrate (mg / s und g / h) | |
| Haupt- und Leit-Komponenten des Rauchs | Chemische Zusammensetzung (Gew.-%) |
| Vorschriften und Regeln | Anhang 6 |
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt.
1. Gesetze, Verordnungen
Gefahrstoffverordnung mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe, insbesondere
| TRGS 402 | "Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen", |
| TRGS 403 | "Bewertung von Stoffgemischen in der Luft am Arbeitsplatz", |
| TRGS 555 | "Betriebsanweisung und Unterweisung", |
| TRGS 560 | "Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen", |
| TRGS 900 | "Arbeitsplatzgrenzwerte", |
| TRGS 903 | "Biologische Arbeitstoleranzwerte - BAT-Werte". |
2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Unfallverhütungsvorschriften:
Grundsätze der Prävention (BGV A1),
Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV A4),
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8),
BG-Regeln:
Grundsätze der Prävention (BGR A1),
Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen (BGR 117-1),
Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen (BGR 121),
Benutzung von Atemschutzgeräten (BGR 190),
Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500), insbesondere Kapitel 2.26 "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren";
BG-Informationen:
Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen; Schweißrauche (BGI 504-39),
Schadstoffe in der Schweißtechnik (BGI 593),
Beurteilung der Gefährdung durch Schweißrauche (BGI 616),
Zertifizierte Atemschutzgeräte (BGI 693),
Nitrose Gase beim Schweißen, Schneiden und bei verwandten Verfahren (BGI 743),
Umgang mit thoriumoxidhaltigen Wolframelektroden beim Wolfram-Inertgasschweißen [WIG] (BGI 746),
Schweißtechnische Arbeiten mit chrom- oder nickellegierten Zusatz- oder Grundstoffen (BGI 855),
BG/BGIA-Empfehlungen für die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung - Wolfram-Inertgas-Schweißen (WIG-Schweißen) (BGI 790-012).
3. Normen
Bezugsquelle:
Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.
| DIN EN 481 | Arbeitsplatzatmosphäre; Festlegung der Teilchengrößenverteilung zur Messung luftgetragener Partikel, |
| DIN EN ISO 15011-4 | Arbeits- und Gesundheitsschutz beim Schweißen und verwandten Verfahren; Laborverfahren zum Sammeln von Rauchen und Gasen; Teil 4: Schweißrauchdatenblätter, |
| DIN EN ISO 10882-1 | Arbeits- und Gesundheitsschutz beim Schweißen und bei verwandten Verfahren; Probennahme von partikelförmigen Stoffen und Gasen im Atembereich des Schweißers; Teil 1: Probennahme von partikelförmigen Stoffen, |
| DIN EN ISO 10882-2 | Arbeits- und Gesundheitsschutz beim Schweißen und bei verwandten Verfahren; Probennahme von partikelförmigen Stoffen und Gasen im Atembereich des Schweißers; Teil 2: Probennahme von Gasen, |
| DIN EN 29454-1 | Flussmittel zum Weichlöten; Einteilung und Anforderungen; Teil 1: Einteilung, Kennzeichnung und Verpackung (ISO 9454-1:1990). |
| ENDE | |