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DGUV Regel 113-010 - Sicheres Arbeiten in der Gummiindustrie (BGR 221)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisherige ZH 1/258)

(Ausgabe 02/2002; 03/2008)



Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz.


Einstelldatum: 03/2009

Druck- und Lokalversion

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.


Vorbemerkung

Diese für das Herstellen und Verarbeiten von Gummi erarbeitete BG-Regel konkretisiert die anzuwendenden Rechtsvorschriften, beschreibt den Stand der Technik im Hinblick auf die zu treffenden Maßnahmen und kann daher als allgemein anerkannte Regel für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit betrachtet werden.

Diese BG-Regel bietet dem Betreiber eine praxisorientierte Unterstützung bei der Erfüllung der Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1). Abschnitt 5 enthält Gefährdungen und Schutzmaßnahmen, die bei den meisten Arbeitsbereichen zu beachten sind. Abschnitt 6 beschreibt die für einzelne Tätigkeiten/Arbeitsmittel typischen Gefährdungen in Verbindung mit speziellen Schutzmaßnahmen. Auf Rechtsgrundlagen und ergänzende Informationen wird hingewiesen. Dabei wird entsprechend dem in den BG-Informationen "Gefährdungsbeurteilung - Durchführung" (BGI 570) und "Gefährdungsbeurteilung - Gefährdungskatalog" (BGI 571) aufgezeigten Ablauf vorgegangen.

Ihre besondere Praxisfreundlichkeit erhält diese BG-Regel durch die Aufnahme erläuternder Fotos, Grafiken und Tabellen. Sie stellt damit für den Unternehmer und die Beschäftigten in der Gummiindustrie ein umfassendes Regelwerk für Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes dar.

1 Anwendungsbereich

Diese Regel findet Anwendung auf das Herstellen und Verarbeiten von Gummi.

Zu den Produkten aus Gummi gehören z.B.

Die Regel weist auf Gefährdungen hin, die beim Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und technischen Einrichtungen auftreten können und beschreibt geeignete Schutzmaßnahmen.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

2.1 Chemikalien sind Einsatzstoffe, die die Eigenschaften von Mischungen beeinflussen.

2.2 Als Einsatzstoffe werden alle Stoffe bezeichnet, die dem Kautschuk zugemischt werden.

2.3 Für "Elastomere" wird in dieser BG-Regel der Begriff "Gummi" verwendet.

2.4 Füllstoffe sind pulverförmige oder granulierte Stoffe, unter anderem Einsatzstoffe.

2.5 Gebrauchsgüter (Fertigwaren) sind Artikel, deren Be- und Verarbeitung abgeschlossen ist.

2.6 Gummi ist das weitmaschig vernetzte hochelastische polymere Endprodukt.

2.7 Haftvermittler sind Stoffe, die die Verbindung zwischen Gummi und anderen Materialien ermöglichen.

2.8 Hilfsstoffe sind z.B. Weichmacher, Antioxidantien, Alterungsschutzmittel, Lichtschutzmittel, Lösemittel.

2.9 Kautschuk ist der unvernetzte polymere Rohstoff, aus dem das Fertigerzeugnis Gummi hergestellt wird.

2.10 Konfektionieren ist das Nachbearbeiten bzw. Vervollständigen von unvulkanisierten und vulkanisierten technischen Gummiartikeln (z.B. Aufbaumaschinen für Reifen und Luftfedern).

2.11 Als Mischung bezeichnet man den mit Einsatzstoffen vermischten Kautschuk.

2.12 Durch die Betätigung der Befehlseinrichtung für den Not-Halt (auch "Pilzschalter" genannt) sollen die gefahrbringenden Bewegungen der Maschine so schnell wie möglich stillgesetzt werden. Das primäre Ziel besteht darin, Gefährdungen, die durch kraftbetätigte Bewegungen hervorgerufen werden, so schnell wie möglich zu beseitigen, wobei gegebenenfalls auch Sicherungsbewegungen (z.B. das Auseinanderfahren von Walzen) ausgeführt werden müssen.

Hinweis: Zum Begriff "Not-Halt" siehe DIN EN ISO 13 850 "Sicherheit von Maschinen - Not-Halt - Gestaltungsgrundsätze". Im Gegensatz zum Not-Halt bezieht sich das Ausschalten im Notfall - Not-Aus - auf Risiken, die durch elektrische Spannung verursacht werden. Siehe hierzu auch Abschnitt 4.6 der BG-Information "Maschinen Sicherheitskonzepte und Schutzeinrichtungen" (BGI 5049).

2.13 Technische Gummiartikel werden in technische Güter eingebaut.

2.14 Trennmittel sind flüssige oder feste Stoffe, die das Haften von Mischungen oder Gummi, z.B. an Werkzeugen, verhindern.

2.15 Unter Umschlagen werden verstanden: Anliefern, innerbetrieblicher Transport, Lagern, Bereitstellen am Arbeitsplatz, Beschicken und Entleeren von Anlagen.

2.16 Verdeckungen sind trennende Schutzeinrichtungen.

2.17 Vulkanisation ist der Vorgang oder das Verfahren, bei dem Kautschuk aus dem plastischen in den elastischen Zustand (Gummi) übergeht.

2.18 Unvulkanisierte Halbzeuge sind z.B. Rohlinge, Streifen, Platten aus Mischungen - mit oder ohne Festigkeitsträger.

2.19 Vulkanisationschemikalien sind Stoffe, die die Vulkanisation beeinflussen oder ermöglichen.

2.20 Weichmacher sind technische Öle, die die Härte der Gummimischungen beeinflussen.

2.21 Zubereitungen sind aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Gemenge, Gemische oder Lösungen

2.22 Zweihandsteuerungen dürfen nur eingesetzt werden, wenn die Maschine bestimmungsgemäß durch nur einen Maschinenführer bedient werden kann. Dieser muss von der Zweihandsteuerung aus den Gefahrbereich einsehen können.

3 Rechtliche Grundlagen

Zur Verhütung von Arbeitsunfällen und zum Gesundheitsschutz der Versicherten hat der Unternehmer nach den §§ 3 und 4 Arbeitsschutzgesetz und § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) Maßnahmen nach den Arbeitsschutzvorschriften zu treffen. Diese Maßnahmen müssen der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechen sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen. Der Unternehmer hat die getroffenen Maßnahmen nach § 3 Arbeitsschutzgesetz auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Versicherten anzustreben.

Welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind, hat der Unternehmer nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und § 3 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln. Diese Verpflichtung wird in anderen Regelwerken konkretisiert, z.B. der Betriebssicherheitsverordnung, der Gefahrstoffverordnung, den BG-Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind zu dokumentieren.

Hinweise zu Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung enthält die BG-Information "Gefährdungsbeurteilung - Durchführung" (BGI 570).

Die europäischen Richtlinien werden durch harmonisierte Normen konkretisiert. Deren Anwendung ist freiwillig. Werden diese Normen angewendet, kann man davon ausgehen, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinien eingehalten sind (Vermutungswirkung). Werden diese Normen nicht angewendet, muss ein mit der Norm vergleichbares Sicherheitsniveau erreicht werden. Sind keine harmonisierten Normen vorhanden, können nationale Spezifikationen nach Artikel 5 Abs. 1 der Maschinenrichtlinie hilfreich sein, z.B. BG-Regeln.

Verwendungsfertige Maschinen, die nach dem 1. Januar 1995 in den Verkehr gebracht worden sind, müssen mit Konformitätserklärung und Betriebsanleitung geliefert werden und die CE-Kennzeichnung aufweisen. Dadurch dokumentiert der Hersteller, dass seiner Auffassung nach die Maschine allen einschlägigen Richtlinien der EG entspricht (für Anhang IV-Maschinen gilt dies nur unter bestimmten Voraussetzungen). Ein GS-Zeichen zeigt an, dass die Maschine von einer zugelassenen Prüfstelle geprüft worden ist und den geltenden Sicherheitsvorschriften, also auch den anzuwendenden europäischen Richtlinien, entspricht.

Wurde eine Maschine nur mit Herstellererklärung geliefert - ist sie nicht verwendungsfertig - ist der Betreiber verantwortlich, die Konformität der Maschine herzustellen und nachzuweisen.

Altmaschinen müssen dem Stand der Technik zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Inverkehrbringens entsprechen. Dieser Stand der Technik ist im Wesentlichen durch die Unfallverhütungsvorschriften beschrieben worden, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gegolten haben. Einige dieser Unfallverhütungsvorschriften sind inzwischen außer Kraft gesetzt worden. Unfallverhütungsvorschriften (auch zurückgezogene) können unter www.dguv.de (Suchwort "Medien/Datenbanken") eingesehen werden. Mindestens müssen jedoch die Anforderungen von Anhang 1 Nr. 1 und 2 der Betriebssicherheitsverordnung eingehalten sein. Dazu kann es aufgrund des Unfallgeschehens in Einzelfällen notwendig sein, Nachrüstungen vorzunehmen, die über das Niveau der zum Zeitpunkt der Herstellung der Altmaschine geltenden Unfallverhütungsvorschrift hinausgehen. Dazu gibt es Empfehlungen des Fachausschusses Chemie, abzurufen über die Homepage der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie (www.bgchemie.de → Prävention → Maschinensicherheit).

Die in dieser BG-Regel aufgeführten Gefährdungen und Schutzmaßnahmen betreffen Neu- und Altmaschinen; wesentliche zusätzliche Anforderungen an Neumaschinen sind durch - ein gelbes Raster - hervorgehoben.

Nach § 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) hat der Unternehmer bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln dem Auftragnehmer schriftlich die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln aufzugeben. Die Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet den Arbeitgeber ferner in § 4 dazu, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die Bedingungen am Arbeitsplatz geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz der Versicherten in vollem Umfang gewährleistet sind. Zur Umsetzung dieser Anforderungen können folgende organisatorische Maßnahmen hilfreich sein:

Der sichere Zustand muss auch nach Instandhaltungsarbeiten gegeben sein. Ist es nicht möglich, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Versicherten in vollem Umfange zu gewährleisten, hat der Unternehmer geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung möglichst gering zu halten. Bei den Vorkehrungen und Maßnahmen hat er die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkung der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden können (Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der Betriebssicherheitsverordnung).

4 Arbeitsbereiche und Tätigkeiten

Die Betriebe der Gummiindustrie stellen die unterschiedlichsten Produkte her, z.B. Fahrzeugreifen, Förderbänder, Antriebsriemen, Formartikel, Dichtungen, Schläuche aber auch Handschuhe, Stiefel, Bälle, Schlauchboote.

Die folgende Tabelle zeigt typische Arbeitsbereiche und Tätigkeiten beim Herstellen und Verarbeiten von Gummi.

Herstellen und Verarbeiten von Gummi
Umschlag Herstellen von Mischungen Verarbeiten von Mischungen und unvulkanisierten Halbzeugen Diskontinuierliche Vulkanisation Kontinuierliche Vulkanisation Nachbearbeiten, Konfektionieren
Abschnitt 6.1 Abschnitt 6.2 Abschnitt 6.3 Abschnitt 6.4 Abschnitt 6.5 Abschnitt 6.6
Stückgut- und Containerumschlag

Abschnitt 6.1.1

Zerkleinern von Kautschukballen

Abschnitt 6.2.1

Arbeiten an Walzwerken

Abschnitt 6.3.1

Arbeiten an Reifenheizern

Abschnitt 6.4.1

Arbeiten an UHF-Anlagen

Abschnitt 6.5.1

Mechanisches Nachbearbeiten

Abschnitt 6.6.1

Arbeiten an Silos und Tanks

Abschnitt 6.1.2

Abwiegen der er Einsatzstoffe

Abschnitt 6.2.2

Arbeiten an Kalandern

Abschnitt 6.3.2

Arbeiten an Pressen und Spritzgießmaschinen

Abschnitt 6.4.2

Arbeiten an Heißluftanlagen und IR-Heizkanälen

Abschnitt 6.5.2

Thermisches Nachbearbeiten

Abschnitt 6.6.2

  Arbeiten an Innenmischern

Abschnitt 6.2.3

Arbeiten an Extrudern

Abschnitt 6.3.3

Arbeiten an Vulkanisierkesseln und -schränken

Abschnitt 6.4.3

Arbeiten an Salzbadanlagen

Abschnitt 6.5.3

 
  Arbeiten an Walzwerken

Abschnitt 6.2.4

Arbeiten an Wickelmaschinen

Abschnitt 6.3.4

  Arbeiten an Trommel- und Bandvulkanisieranlagen ("Auma")

Abschnitt 6.5.4

 
  Kühlen und Ablegen

Abschnitt 6.2.5

Arbeiten an Schneid- und Trennmaschinen

Abschnitt 6.3.5

     
  Einsatz von Trennmitteln

Abschnitt 6.2.6

Arbeiten an Streichmaschinen

Abschnitt 6.3.6

     
  Schneiden und Trennen von Mischungen

Abschnitt 6.2.7

Herstellen von Drahtkernen

Abschnitt 6.3.7

     
    Arbeiten an Mischern und Rührwerken

Abschnitt 6.3.8

     
    Konfektionieren

Abschnitt 6.3.9

     
    Einsatz von Trennmitteln

Abschnitt 6.3.10

     


Herstellen und Verarbeiten von Gummi (Fortsetzung)
Qualitätskontrolle Weiter- und Wiederverwertung Systemfertigung Oberflächenbehandlung Instandhalten, Reinigen
Abschnitt 6.7 Abschnitt 6.8 Abschnitt 6.9 Abschnitt 6.1 Abschnitt 6.11
Physikalische und chemische Prüfung Reifenrunderneuerung

Abschnitt 6.8.1

Montage- und Konfektionierungsarbeiten Vorbehandeln von Festigkeitsträgern und Verbundmaterial

Abschnitt 6.10.1

Maschinen, Anlagen

Abschnitt 6.11.1

  Herstellen von Regenerat

Abschnitt 6.8.2

  Spritzen, Lackieren, Kleben, Beflocken, Beschichten, Tauchen

Abschnitt 6.10.2

Formen

Abschnitt 6.11.2

        Arbeitsplätze

Abschnitt 6.11.3

Dabei werden die Arbeitsbereiche wie folgt charakterisiert:

Für jeden Arbeitsbereich bzw. für jede Tätigkeit sind die vorhandenen Gefährdungen/Belastungen zu ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. Hinweise und Hilfsmittel enthält die BG-Information "Gefährdungsbeurteilung - Durchführung" (BGI 570), nachstehend BGI 570 genannt. Gleichartige oder ähnliche Tätigkeiten können gemeinsam betrachtet werden.

Bei der Gefährdungsbeurteilung ist nicht nur der Normalbetrieb zu betrachten. Wesentlicher Bestandteil ist auch die Beurteilung von Betriebsstörungen, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten. Zu berücksichtigen ist, dass hier auch betriebsfremde Personen tätig werden können (z.B. Schlosser, Elektriker, Reinigungspersonal, Leiharbeitnehmer) die mit den möglichen Gefährdungen nicht so vertraut sind wie das Bedienpersonal.

Bei der Beurteilung helfen die Bausteine in den Abschnitten 5 und 6 dieser BG-Regel. Ergänzende Hinweise enthält die BG-Information "Gefährdungsbeurteilung - Gefährdungskatalog" (BGI 571), nachstehend BGI 571 genannt.

5 Gefährdungskatalog - Übergreifende Maßnahmen

5.1 Gefährdung durch organisatorische Faktoren (Abschnitt 1 der BGI 571)

Druck- und Lokalversion

5.1.1 Unterweisung (Abschnitt 1.1 der BGI 571)

Druck- und Lokalversion Fehlende Information
  Druck- und Lokalversion Erstunterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit insbesondere über
   
  • Normalbetrieb
  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Bedeutung und Pflicht zur Beachtung), Alarm- und Rettungsplan
  • Verhalten bei Unfällen, Bränden und Betriebsstörungen
  Druck- und Lokalversion Kurze, wiederkehrende Unterweisungen, möglichst häufig, mindestens einmal jährlich, insbesondere
   
  • von neuen Mitarbeitern
  • bei Arbeitsplatzwechsel
  • nach längerer Pause (z.B. Mutterschutz, Wehrdienst)
  • von besonders schutzbedürftigen Personen (z.B. Jugendliche, Schwangere, Behinderte, Personen, die , nach einem schweren Arbeitsunfall eingegliedert werden)
  • von Leiharbeitnehmern, Fremdfirmenmitarbeitern, Reinigungspersonal, sonstigen Betriebsfremden
  Druck- und Lokalversion Durchführung der Unterweisung
   
  • in Gruppengesprächen unter aktiver Beteiligung der Teilnehmer
  • unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisungen
  • arbeitsplatzbezogen
  Druck- und Lokalversion Auch über . betriebsspezifische Abweichungen vom Normalbetrieb unterweisen
  Druck- und Lokalversion Unterweisung bei neuen Erkenntnissen bezüglich Gefährdungen und Belastungen (z.B. nach Unfällen, Beinahunfällen, arbeitsbedingten Erkrankungen)
  Druck- und Lokalversion Unterweisung bei Vorliegen neuer oder anderer Gefährdungen und Belastungen (z.B. neue oder geänderte Maschinen, Verfahren, Tätigkeiten, Stoffe)
  Druck- und Lokalversion Unterweisung bei Änderung oder Einführung neuer Notfall-, Rettungs- und Alarmierungssysteme
  Druck- und Lokalversion Sicherstellen, dass gemäß Unterweisung gearbeitet wird
  Druck- und Lokalversion Regelmäßiges Training sicherer Verhaltensweisen und von Notfallmaßnahmen
  Druck- und Lokalversion Dokumentation der Unterweisung einschließlich Unterschrift der Teilnehmer
  Siehe auch Abschnitt 5.1.10 "Allgemeine Kommunikation" dieser BG-Regel

Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 12 ArbSchG; § 4 BGV A1 i.V.m. Abschnitt 2.3 BGR A1; § 9 BetrSichV; § 14 Abs. 2 GefStoffV, TRGS 555; § 29 Abs. 1, 2 JArbSchG; § 2 MuSchArbV § 81 BetrVG, BGI 527, Merkblatt A 011 der BG-Chemie

5.1.2 Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung (Abschnitt 1.2 der BGI 571)

Fehlende Information
  Erstellen von arbeitsplatz-, arbeitsbereichs- oder tätigkeitsbezogenen Betriebsanweisungen auf der Basis von Gefährdungsbeurteilungen
  Beschreiben von Verhalten und Maßnahmen bei Gefährdungen und Belastungen im Normalbetrieb und bei betriebstypischen Abweichungen
  Verfahrensanweisungen zur Durchführung von Wartung und Reparaturarbeiten erstellen, insbesondere die dabei anzuwendenden Schutzmaßnahmen festlegen (z.B. Verwendung von Abstützungen für schwere Maschinenteile bei Arbeiten am Hydrauliksystem)
  Siehe auch Abschnitt 1.2 der BGI 571

Bei der Erarbeitung von Betriebsanweisungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen können in der Fachliteratur veröffentlichte oder durch spezielle Programme elektronisch erstellte Musterbetriebsanweisung helfen. Musterbetriebsanweisungen finden sich z.B. auf der Homepage der BG Chemie, elektronisch erstellen lassen sie sich für viele Stoffe z.B. mit www.gischem.de oder www.gestis.de. Abbildung 1b zeigt eine mit www.gischem.de erstellte Betriebsanweisung, Abbildung 1a eine Fassung, die unter www.bgchemie.de/formularshop heruntergeladen werden kann. Unbedingt beachten: Jede Musterbetriebsanweisung muss den betrieblichen Gegebenheiten angepasst werden.

Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 9 BetrSichV; § 14 Abs. 1 GefStoffV, TRGS 555; BGI 566; BGI 578; interaktives Programm zum Erstellen von Betriebsanweisungen unter https://ssl.gischem.deloeb/index.htm

Abbildung 1a: Betriebsanweisung für den Umgang mit Kohlenwasserstoffgemischen - Muster 1

Abbildung 1b: Betriebsanweisung für den Umgang mit Kohlenwasserstoffgemischen - Muster 2

Abbildung 1b: Betriebsanweisung für den Umgang mit Kohlenwasserstoffgemischen - Muster 2

Abbildung 2: Betriebsanweisung für den Umgang mit Gummiwahlzwerk und Kalander - Muster

Abbildung 3: Betriebsanweisung für Betriebsanweisung für das Tragen von Gehörschutz - Muster

5.1.3 Koordinieren von Arbeiten (Abschnitt 1.3 der BGI 571)

Innerbetriebliches Koordinieren
  Gegenseitige Absprache, Abstimmung und Information aller Beschäftigten (auch von Zeitarbeitnehmern) und Vorgesetzten, insbesondere auch bei Instandhaltungsarbeiten, um Gefährdungen durch unbeabsichtigtes Anlaufen von Maschinen ( Abschnitt 5.4.4 dieser BG-Regel) zu verhindern
Einsatz von Fremdfirmen
Koordinieren auf Baustellen
  Siehe Abschnitt 1.3 der BGI 571

5.1.4 Gefährliche Arbeiten (Abschnitt 1.4 der BGI 571)

Einzelarbeitsplätze
  Unverzügliche Erste-Hilfe-Leistung sicherstellen
  Siehe auch Abschnitt 1.4 der BGI 571
  Hinweis: Beurteilungskriterien siehe BG-Information "Auswahlkriterien für Einrichtungen zur Einleitung von Rettungsmaßnahmen an Einzelpersonen" (BGI 667)
Arbeiten in Behältern und engen Räumen
Fehlende Erlaubnisscheine (z.B. Feuerarbeiten, Behältereinstiege, Elektroarbeiten, Öffnen geschlossener Systeme, Ausschachtarbeiten, Gerüstarbeiten)
  Funktionsfähigkeit sicherheitstechnischer Einrichtungen vor der Inbetriebnahme von Maschinen überprüfen
  Siehe auch Abschnitt 1.4 der BGI 571

5.1.5 Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen (Abschnitt 1.5 der BGI 571)

Auswahl und Benutzung
  Geeignete und wirksame persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen (z.B. gemäß Sicherheitsdatenblatt nach GefStoffV, Betriebsanweisung)
  Persönliche Schutzausrüstungen in der Betriebsanweisung konkret benennen (z.B. nicht "Chemikalienschutzhandschuhe", sondern "grüne Kunststoffhandschuhe")
  Siehe auch Abschnitt 1.5 der BGI 571

Rechtsgrundlagen und Informationen:

PSA-BV; § 9 Abs. 2 und 3 GefStoffV; § § 29 bis 31 BGV A1 i.V.m. Abschnitt 4.11 bis 4.13 BGR A1; BGR 189 bis 201; BGI 515; Merkblatt A 008 der BG Chemie

5.1.6 Erste-Hilfe-Systeme (Abschnitt 1.6 der BGI 571)

Ersthelfer, Sanitäter, Erste-Hilfe-Material und -Einrichtungen
  Siehe Abschnitt 1.6 der BGI 571

5.1.7 Alarm- und Rettungsmaßnahmen (Abschnitt 1.7 der BGI 571)

Schadensfall
  Alarmplan aufstellen
  Flucht- und Rettungsplan aufstellen
  Sammelplätze festlegen
  Über Alarm- und Rettungsmaßnahmen unterweisen
  Maßnahmen üben
    Das Retten von Personen muss auch bei Energieausfall gewährleistet sein; eventuell benötigte Hilfswerkzeuge ständig bereit halten

Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 13 GefStoffV, § 4 Abs. 4 ArbStättV, § 22 BGV A1 i. V m. Abschnitt 4.4 BGR A1; BGI 560

5.1.8 Hygiene (Abschnitt 1.8 der BGI 571)

Reinhalten der Arbeitsstätte
Hygiene beim Umgang mit Gefahrstoffen
Umkleideräume
Waschgelegenheiten, Waschräume
Toiletten
  Siehe Abschnitt 1.8 der BGI 571

5.1.9 Arbeitsschutzorganisation (Abschnitt 1.9 der BGI 571)

Verantwortlichkeiten
Betreuung durch Fachkraft für Arbeitssicherheit
Betreuung durch Betriebsarzt
Unterstützung durch Sicherheitsbeauftragte
Beteiligung des Betriebsrates
Arbeitsschutzausschuss
  Siehe Abschnitt 1.9 der BGI 571

5.1.10 Allgemeine Kommunikation (Abschnitt 1.10 der BGI 571)

Kommunikationsstil
Regelmäßige Kommunikation
Anlassbezogene Kommunikation (z.B. bei Veränderungen, Mängeln, Unfällen, Ereignissen, Beinaheunfälle)
  Siehe Abschnitt 1.10 der BGI 571

5.1.11 Prüfpflichten (Abschnitt 1.11 der BGI 571)

Mängel an Arbeitsmitteln l (Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen)
  Arbeitsmittel
   
  • nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme,
  • nach Änderungen,
  • nach einer Instandsetzung
    und
  • wiederkehrend in bestimmten Zeitabständen durch befähigte Personen (TRBS 1203) einer Funktions- und Ordnungsprüfung unterziehen (§ 10 der Betriebssicherheitsverordnung, besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen siehe Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung; TRBS 1201). Siehe auch Anhang 2 dieser BG-Regel und BG-Information "Maschinen - Sicherheitskonzepte und Schutzeinrichtungen" (BGI 5049)
  Arbeitsmittel vor Arbeitsbeginn durch die Bedienperson (unterwiesene Person) auf augenscheinliche Mängel prüfen lassen (Sichtprüfung: Abschnitte 3.3.1 und 3.5.1 der TRBS 1201)
  Art, Umfang und Fristen von Prüfungen auf Grund einer Gefährdungsbeurteilung festlegen (siehe § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung, besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen siehe § 15 der Betriebssicherheitsverordnung) Siehe auch Anhang 4 der BG-Regel "Sicheres Arbeiten in der Kunststoffindustrie" (BGR 223)
  Voraussetzungen ermitteln und festlegen, die Prüfer/befähigte Personen erfüllen müssen (siehe § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung; Abschnitt 3.3 der TRBS 1201; TRBS 1203)
  Prüfungen dokumentieren (siehe § 11 der Betriebssicherheitsverordnung, für überwachungsbedürftige Anlagen § 19 der Betriebssicherheitsverordnung; Abschnitt 4.2 der TRBS 1201)
  Siehe auch Abschnitt 1.11 der BGI 571

Hinweis: Ein Beispiel für eine Prüfliste ist in Anhang 3 der BG-Information "Spritzgießmaschinen" (BGI 749) abgedruckt. Die Liste kann unter www.bgchemie.de/formularshop heruntergeladen werden.

5.2 Gefährdung durch Arbeitsplatzgestaltung (Abschnitt 2 der BGI 571)

5.2.1 Arbeitsräume (Abschnitt 2.1 der BGI 571)

Raumgröße
Bewegungsfläche
Luftraum
  Siehe Abschnitt 2.1 der BGI 571

5.2.2 Verkehrswege (Abschnitt 2.2 der BGI 571)

In Räumen und im Freien
Türen und Tore
Laderampen
Treppen
Steigleitern, Steigeisengänge
Rettungswege, Notausgänge
Rangfolge bei der Auswahl von Zugängen (Rampen, Treppen, Treppenleitern, Steigleitern):
  Zugang direkt vom Boden oder von einer Ebene
  Rampen oder Treppen
  Rampen müssen einen Steigungswinkel von weniger als 10°, Treppen von mindestens 30° bis höchstens 38° aufweisen.
  Leitern
  Wegen der erhöhten Sturzgefahr und der größeren körperlichen Anstrengung sind diese Zugänge nach Möglichkeit zu vermeiden. Leitern dürfen nur verwendet werden
   
  • bei geringem Höhenunterschied,
  • wenn abzusehen ist, dass die Zugänge nur sehr selten benutzt werden,
  • wenn keine großen Gegenstände transportiert werden müssen,
  • wenn sie zur selben Zeit nur von einer Person benutzt werden müssen und
  • wenn absehbar ist, dass über die Leiter keine Verletzten zu transportieren sind.
  Siehe Abschnitt 2.2 der BGI 571
  Hinweis zur Ermittlung der Zugangshäufigkeit: Es ist die gesamte Nutzungsdauer der Maschine zu berücksichtigen. Daher ist eine Treppenleiter oder Steigleiter nicht die geeignete Lösung, wenn der Zugangsweg häufig benutzt wird, z.B. während des Zusammenbaus oder der Montage der Maschine oder während periodischer Hauptinstandhaltungen. Rechtsgrundlagen und Informationen: DIN EN ISO 14122

5.2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten (Abschnitt 2.3 der BGI 571)

Verunreinigungen (z.B. Gleit- und Trennmittel)
Witterungsbedingte Glätte
Bodenunebenheiten, Höhenunterschiede (> 4 mm)
Herumliegende Teile
Unzureichende Form und Größe der Trittfläche
Falsches Schuhwerk
  Siehe Abschnitte 2.3 der BGI 571

5.2.4 Absturz (Abschnitt 2.4 der BGI 571)

Zusammenbruch oder Umkippen des Standobjektes
Abrutschen oder Abgleiten von z.B. Leiter, Podest
Überschreiten der Begrenzung hoch gelegener Flächen
Durchbrechen durch Dächer
Hineinstürzen in Bodenöffnungen
Witterungsbedingte Rutschgefahr (z.B. Eis, Feuchtigkeit)
  Nur von sicheren Arbeitsplätzen aus bedienen (Beschicken, Störungen beseitigen), nicht auf die Maschinen steigen
  Siehe auch Abschnitt 2.4 der BGI 571

5.2.5 Enge Räume (Abschnitt 2.5 der BGI 571)

Zwischen festen Maschinenteilen
Arbeiten in Behältern (z.B. Innenmischer, Kessel, Rührwerke, Silos, Tanks, Gräben, Schächten)
  Siehe auch Abschnitt 2.5 der BGI 571
Siehe auch Abbildung 4

5.2.6 Arbeiten am Wasser (Abschnitt 2.6 der BGI 571)

Trifft in der Regel nicht zu

Abbildung 4: Erlaubnisschein für Arbeiten in Behältern und engen Räumen (Befahrerlaubnis) - Muster

5.3 Gefährdung durch ergonomische Faktoren (Abschnitt 3 der BGI 571)

5.3.1 Schwere körperliche Arbeit (Abschnitt 3.1 der BGI 571)

Handhaben von Lasten (z.B. Großreifen, Mischungspuppen, Spulen, Trommeln, Rollen, Halbzeuge, Formen)
Ungünstig gestaltete Arbeitsplätze
  Schwere Werkzeuge nur mit dafür geeigneten Hebeeinrichtungen (z.B. Hubtisch) wechseln
  Siehe Abschnitt 3.1 der BGI 571

5.3.2 Einseitig belastende körperliche Arbeit (Abschnitt 3.2 der BGI 571)

Sich ständig wiederholende Arbeitsgänge (z.B. Stückgutumschlag, Konfektionieren)
Wiederkehrende Bewegungen kleiner Muskeln der Finger, Hände, Arme mit relativ hoher Bewegungsfrequenz (z.B. Konfektionieren, Nacharbeiten)
Zwangshaltungen (Hocken, Knien, Stehen, Sitzen, Liegen, verdreht, gebeugt, überstreckt (Überkopf))
Beengte Raumverhältnisse
Halten
Drücken
  Siehe Abschnitt 3.2 der BGI 571

5.3.3 Beleuchtung (Abschnitt 3.3 der BGI 571)

Beleuchtungsstärke
  Verschmutzungen (Dämpfe, Stäube) an Beleuchtungskörpern beseitigen
  Bei Prüfarbeitsplätzen sind über den in der Arbeitsstätten-Richtlinie "Künstliche Beleuchtung" (ASR 7/3) vorgegebenen Rahmen hinausgehende Maßnahmen sinnvoll, z.B. besonders hohe Leuchtdichten bei der Prüfung dunkler Teile sicherstellen (Orientierungswert 1000 Lux)
  Auf erhöhte Leuchtdichte beim Einsatz älterer Personen achten (50 % mehr zwischen dem 40. und 55. Lebensjahr, Verdopplung ab dem 55. Lebensjahr - siehe z.B. www.baua.de/de/Publikationen/ Broschueren/A15.html)
  Blendung durch Art der Beleuchtung vermeiden (insbesondere beim Einsatz älterer Personen)
Leuchtdichteverteilung im Gesichtsfeld (Kontraste)
Direkt- und Reflexblendung
Örtliche Gleichmäßigkeit
Zeitliche Gleichmäßigkeit
Lichtrichtung und Schattigkeit
  Beleuchtungskörper so anbringen, dass für räumliches Sehen erforderliche Schattigkeit/Kontrast entstehen
Lichtfarbe und Farbwiedergabe
Farbgestaltung
Lichtausfall
  Siehe Abschnitt 3.3 der BGI 571

5.3.4 Klima (Abschnitt 3.4 der BGI 571)

Luftqualität
Lufttemperatur
Hitze-/ Kältearbeitsplätze
Luftfeuchte
Luftgeschwindigkeit
Wärmestrahlung
  Siehe Abschnitt 3.4 der BGI 571

5.3.5 Informationsaufnahme (Abschnitt 3.5 der BGI 571)

Monitore, Displays
Optische Signale (Anzeigen)
Akustische Signale
Gefahrensignale
Sicherheitskennzeichen
Handzeichen
  Siehe Abschnitt 3.5 der BGI 571

5.3.6 Wahrnehmungsumfang (Abschnitt 3.6 der BGI 571)

Zu hohe Informationsdichte
Ermüdung oder verringerte Aufmerksamkeit durch Monotonie
Ausnahmesituationen
  Siehe Abschnitt 3.6 der BGI 571

5.3.7 Erschwerte Handhabbarkeit von Arbeitsmitteln (Abschnitt 3.7 der BGI 571)

Bedienelemente (Steilteile)
Von Hand geführte Werkzeuge/Handwerkzeuge (z.B. Messer, Scheren)
Schneiden bei sich bewegenden Produkten
  Nur vorne abgerundete Messer verwenden, soweit das betriebstechnisch möglich ist
  Messer mit sicherem Griff verwenden (der Hand angepasster, ergonomisch gestalteter Griff mit "Nase", die Abrutschen der Hand zur Schneide verhindert)
  Ausschneiden der Mischungen auf der Walze eines Walzwerkes mit dem Handmesser: unter der Mitte der Walze vom Körper weg schneiden
  Siehe auch Abschnitt 3.7 der BGI 571

5.3.8 Steharbeitsplätze (Abschnitt 3.8 der BGI 571)

Belastung von Wirbelsäule und Beinen, Arbeitshöhe, Kopfhaltung, Greifraum
  Siehe Abschnitt 3.8 der BGI 571

5.3.9 Bildschirmarbeitsplätze (Abschnitt 3.9 der BGI 571)

Bildschirm/Blendung, Tastatur, Arbeitsfläche und dergleichen
  Siehe Abschnitt 3.9 der BGI 571

5.4 Mechanische Gefährdung (Abschnitt 4 der BGI 571)

Maschinen fallen unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie ( 98/37/EG), in der grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für das Inverkehrbringen von Maschinen festgelegt sind. Konkretisiert werden diese grundlegenden Anforderungen in arbeitsmittelspezifischen harmonisierten Normen für einzelne Maschinen.

Für Auswahl, Bereitstellung und Betrieb von Maschinen sind die Betriebssicherheitsverordnung und gegebenenfalls Unfallverhütungsvorschriften heranzuziehen (siehe Hinweise in Abschnitt 6 dieser BG-Regel).

Hinweis: Mit Inkrafttreten der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) zum 1.1.2004 sowie auf Grund seiner Bedarfsprüfung wurden zahlreiche Unfallverhütungsvorschriften außer Kraft gesetzt. Damit nach § 7 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung zur Beurteilung älterer Maschinen, Geräte und Einrichtungen auch weiterhin die bislang gültigen Texte der Unfallverhütungsvorschriften sowie der gegebenenfalls zugehörigen Durchführungsanweisungen eingesehen werden können, stehen die Texte dieser Unfallverhütungsvorschriften unter www.bgchemie.de/medienshop und www.dguv.de (Suchwort "Medien/Datenbanken") noch zur Verfügung.

5.4.1 Ungeschützte bewegte Maschinenteile (Abschnitt 4.1 der BGI 571)

Quetschstellen
Scherstellen
Stoßstellen
Schneidstellen
Stichstellen
Einzugstellen
Fangstellen
  Gefahrstellen durch Schutzeinrichtungen sichern
  Siehe Abschnitt 6 dieser BG-Regel und auch Abschnitt 4.1 der BGI 571
  Rechtsgrundlagen und Informationen:

Anhang I Abschnitt 2.8 BetrSichV; § 2 9.GPSGV i.V.m. Anhang I Nr. 1.1.2, 1.1.3, 1.3.4, 1.3.7, 1.3.8, 1.4 Maschinenrichtlinie, BGI 5049

Abbildung 5: Maße für das Hindurchreichen durch Öffnungen nach DIN EN 394:1992


1) Wenn die Länge einer schlitzförmigen Öffnung < 65 mm ist, wirkt der Daumen als Begrenzung und der Sicherheitsabstand kann auf 200 mm reduziert werden.
2) Die Abmessung der Öffnung e entsprechen der Seite einer quadratischen, dem Durchmesser einer kreisförmigen und der kleinsten Abmessung einer schlitzförmigen Öffnung. Für Öffnungen > 120 mm müssen die Sicherheitsabstände gegen Hinüberreichen über schützende Konstruktionen angewendet werden


5.4.2 Teile mit gefährlichen Oberflächen (Abschnitt 4.2 der BGI 571)

Ecken, Kanten, Spitzen, Schneiden, Rauigkeiten und dergleichen
  Siehe Abschnitt 6 dieser BG-Regel und auch Abschnitt 4.2 der BGI 571

5.4.3 Transportmittel (Abschnitt 4.3 der BGI 571)

Anfahren, Aufprallen, Überfahren, Umkippen, Abstürzen, Quetschen
  Siehe Abschnitt 4.3 der BGI 571

5.4.4 Unkontrolliert bewegte Teile (Abschnitt 4.4 der BGI 571)

Unberechtigtes Ingangsetzen von Maschinen
  Maschinen mit abschließbarem Hauptschalter: Hauptschalter vor Beginn der Arbeiten in der Aus-Stellung mit einem Schloss sichern; den Schlüssel trägt die Person bei sich, die die Arbeiten ausführt
  Maschinen, die mit Dampf, Druckluft, Hydraulikflüssigkeit betrieben werden: Ventile in den Zuführungsleitungen abschließen und Druckspeicher entspannen; den Schlüssel trägt die Person bei sich, die die Arbeiten ausführt
  Maschinen ohne verschließbare Hauptbefehlseinrichtung: Lösen und Sichern des Steckers oder Entfernen der Sicherungen oder Öffnen des Trennschalters, Sichern gegen Wiedereinschalten und Einschaltprobe vor Ort oder mechanische Trennung von Antrieb und Arbeitsmaschine
  Siehe auch Abschnitt 5.1.3 "Koordinieren von Arbeiten" dieser BG-Regel
Kippende Teile (z.B. Ladegut, Stapel)
Pendelnde Teile (z.B. Kranlasten)
Rollende oder gleitende Teile (z.B. Fässer)
Herabfallende Teile (z.B. Werkzeuge), sich lösende Teile
Durch Schwerkrafteinfluss herabsinkende Teile
  Bei Teilen, die durch Schwerkrafteinfluss herabsinken können, mechanische oder hydraulische verriegelte Hochhaltevorrichtungen oder sicherheitsrelevante Steuerungen vorsehen (z.B. Sicherungsbolzen, Haltebolzen am Klappsattel des Innenmischers)
  Siehe auch Abschnitt 4.4 der BGI 571
Berstende und wegfliegende Teile, z.B. auch an rotierenden Werkzeugen
  Ausreißsichere Hydraulikschlauchleitungen verwenden
  Bei Arbeiten mit Druckluft (Entformen, Reinigen) Augen- und Gesichtsschutz sowie Gehörschutz benutzen
  Siehe auch Abschnitt 4.4 der BGI 571
Unter Druck austretende Medien (z.B. Gase, Flüssigkeiten)
  Spritzschutzeinrichtungen verwenden
  Unter Druck stehende Schlauch- oder Rohrleitungen vor dem Öffnen entspannen und entleeren
  Aus Druckentlastungseinrichtungen austretende gefährliche Medien gefahrlos ableiten
  Geeignete Schlauchkupplungen verwenden (siehe BG-Information "Schlauchleitungen, sicherer Einsatz" (BGI 572))
  Schlauchleitungen regelmäßig prüfen (siehe BG-Information "Schlauchleitungen, sicherer Einsatz" (BGI 572))
  Gesichtsschutz, Körperschutz benutzen (siehe Merkblatt "Persönliche Schutzausrüstung" (A 008) der BG Chemie)
Transport von Maschinen
  Hinweise in der Betriebsanleitung beachten
  Festlegen, mit welchen Hebezeugen transportiert werden soll
  Vorhandene Anschlagpunkte verwenden
  Auf Schwerpunkt achten
  Gewicht berücksichtigen

5.5 Elektrische Gefährdung (Abschnitt 5 der BGI 571)

5.5.1 Grundsätze (Abschnitt 5.1 der BGI 571)

Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln
  Siehe Abschnitt 5.1 der BGI 571

5.5.2 Gefährliche Körperströme (Abschnitt 5.2 der BGI 571)

Berühren unter Spannung stehender Teile
Berühren leitfähiger Teile, die im Fehlerfall unter Spannung stehen
  Siehe Abschnitt 5.2 der BGI 571

5.5.3 Lichtbögen (Abschnitt 5.3 der BGI 571)

Kurzschlüsse
Schalthandlungen unter Last
E-Schweißen
  Siehe Abschnitt 5.3 der BGI 571

5.6 Gefährdung durch Stoffe (Abschnitt 6 der BGI 571)

Beim Herstellen von Gummi wird eine Vielzahl von Stoffen eingesetzt. Einige davon sind unter toxikologischen Gesichtspunkten kritisch. Neben den Einsatzstoffen sind auch die Reaktionsprodukte, die bei der Vulkanisation gebildet werden, bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Die häufigsten Gesundheitsgefahren beim Herstellen und Verarbeiten von Gummi aber auch beim Lagern, Umschlag, Abwiegen und bei der Probenahme gesundheitsgefährdender Einsatzstoffe treten auf durch

Beispiele für gesundheitsgefährdende Stoffe sind:

Sonstige Hilfsmittel oder Zuschlagstoffe (z.B. Pigmente, Haftmittel, Trennmittel, Treibmittel, Flammschutzmittel) bedürfen einer Einzelbewertung.

Aufgrund der Vielzahl der Chemikalien (siehe Liste im Anhang 1 dieser BG-Regel), die beim Herstellen von Gummi eingesetzt werden, ist eine pauschale Gefährdungsbeurteilung nicht möglich, es bedarf einer Einzelfallbetrachtung.

Hierfür stehen Stoffdaten auch im Internet zur Verfügung, z.B. in der von den Berufsgenossenschaften betreuten GESTIS-Stoffdatenbank (www.dguv.de - Suchwort "Gestis"). Für gesetzlich geregelte und viele in großen Mengen verwendete Stoffe enthält sie Informationen für den sicheren Umgang wie z.B. Wirkung der Stoffe auf den Menschen, erforderliche Schutzmaßnahmen und Erste-Hilfe-Maßnahmen. Zusätzlich wird über wichtige physikalisch-chemische Daten und spezielle gesetzliche und berufsgenossenschaftliche Regelungen informiert.

Im branchenspezifischen Gefahrstoffinformationssystem der BG Chemie GisChem (www.gischem.de) können für die Herstellung technischer Gummiartikel die relevanten Stoff- und Produktgruppendatenblätter sowie entsprechende Entwürfe für Betriebsanweisungen abgerufen werden.

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Dortmund, und die BG Chemie haben Schutzleitfäden für eine gute Arbeitspraxis für bestimmte Tätigkeiten mit Chemikalien entwickelt. Diese Schutzleitfäden und eine vereinfachte Gefährdungsbeurteilung nach dem "Einfachen Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe" sind Handlungshilfen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert und können helfen, die Forderungen der Gefahrstoffverordnung zu erfüllen. Zu finden sind sie z.B. unter www.gefahrstoffwissen.de

5.6.1 Gesundheitsschädigende Wirkung von Gasen, Dämpfen, Aerosolen, flüssigen und festen Stoffen (Abschnitt 6.1 der BGI 571)

Einatmen
Einwirkung auf Augen und Schleimhäute
Verschlucken
  Siehe Abschnitt 6.1 der BGI 571
Einwirkung von N-Nitrosaminen
N-Nitrosamine können z.B. freigesetzt werden
  • beim und nach dem Abtragen des alten Gummis,
  • bei der Vulkanisation der neuen Laufstreifen
    und
  • bei der Lagerung von Gummiartikeln, die nitrosaminbildende Komponenten enthalten
  Zum Belegen der Reifen Rohstoffe verwenden, die frei von Nitrosaminbildnern sind
  N-Nitrosamine an der Entstehungsstelle absaugen
  Zusätzliche technische Lüftung der Arbeitsbereiche vorsehen
  Arbeits- und Pausenbereiche räumlich trennen
  Ablagerungen von Gummistaub und -abrieb sofort beseitigen
  Gummiteile nicht in Arbeitsbereichen (zwischen)lagern
  Ausreichende Lüftung der Lagerbereiche vorsehen, z.B. durch technische Lüftung, aber auch durch häufiges Öffnen der Fenster
  In geschlossenen Räumen keine Dieselstapler einsetzen

5.6.2 Hautbelastungen (Abschnitt 6.2 der BGI 571)

Aufnahme von Gefahrstoffen durch die Haut
Durchbruch von Gefahrstoffen (Permeation)
Feuchtigkeit (z.B. flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe)
Starke Verschmutzung
Abrasive Hautreinigung (z.B. stark scheuernde Reinigungsmittel)
Da auch sensibilisierende Stoffe eingesetzt werden, sind Maßnahmen zur Verringerung der Hautbelastung besonders wichtig.
  Siehe Abschnitt 6.2 der BGI 571

5.6.3 Sonstige Einwirkungen (Abschnitt 6.3 der BGI 571)

Belastung durch Gerüche
Sauerstoffmangel
Fremdgaskonzentration
  Siehe Abschnitt 6.3 der BGI 571

5.7 Gefährdung durch Brände/Explosionen (Abschnitt 7 der BGI 571)

5.7.1 Brandgefahr durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase (Abschnitt 7.1 der BGI 571)

Zu brennbaren Stoffen, die unter die Gefahrstoffverordnung fallen, siehe auch Abschnitt 5.6 dieser BG-Regel.

Brandlast
Brandentstehung
Brandausbreitung
Erhöhte Brandgefahr durch brennbare Flüssigkeiten
 
  • beim Transport, Lagern und Umfüllen
  • beim Einsatz als Gleit- und Kühlmittel beim Trennen und Schneiden
  • bei der Oberflächenbehandlung von Festigkeitsträgern
Erhöhte Brandgefahr durch Gummistaub beim Zerkleinern, Schleifen sowie Herstellen von Regenerat
  Lüftungsanlagen dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechend ausrüsten, insbesondere auch Brandschutzklappen und Reinigungsöffnungen vorsehen (siehe BG-Regel "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen" (BGR 121))
  Siehe auch Abschnitt 7.1 der BGI 571
  Rechtsgrundlagen und Informationen:

Anhang III Abschnitt 1 GefStoffV, BGR 133; BGR 134; BGI 560; BGI 562; BGI 563

5.7.2 Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre (Abschnitt 7.2 der BGI 571)

Explosionsfähige Atmosphäre kann als brennbares Gas/Luft-Gemisch, als Dampf/Luft-Gemisch (Nebel) oder als Staub/Luft-Gemisch vorliegen. Solche Gemische können in der Gummiindustrie z.B. auftreten beim

Eine Explosion aufgrund einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre kann durch entsprechend energiereiche Zündquellen ausgelöst werden. Als Zündquellen kommen z.B. offene Flammen bei Instandhaltungsarbeiten aber auch Funkenbildung durch elektrostatische Entladungen in Frage. Mit Entladungen ist z.B. zu rechnen beim

Zur Funkenbildung kommt es meist dann, wenn die . Ladungsunterschiede nicht gefahrlos durch Erdung und Potenzialausgleich abgeleitet werden.

Zündung von
 
  • Gas/Luft-Gemischen (Nebel)
  • Dampf/Luft-Gemischen
  • Staub/Luft-Gemischen
  Zoneneinteilung vornehmen: Gase und Dämpfe Zonen 0, 1, 2; Stäube Zonen 20, 21 und 22 (früher 10 und 11)
  Explosionsschutzdokument erstellen (§ 6 Betriebssicherheitsverordnung)
  Gase, Dämpfe, Stäube an der Austrittsstelle absaugen und ohne Gefahr für Mensch und Umwelt entsorgen
  Lösemittelkonzentrationen so gering wie möglich halten
  Staubablagerungen (z.B. im Mischsaal oder Abwiegebereich) mit Staubsaugern, vorzugsweise in Ex-Ausführung, entfernen
  Zündquellen ausschließen
  Anlagenteile erden
  Siehe auch Abschnitt 7.2 der BGI 571
  Rechtsgrundlagen und Informationen: Dr. Berthold Dyrba: "Praxishandbuch Zoneneinteilung - Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche in Zonen"

5.7.3 Thermische Explosionen (durchgehende Reaktionen) (Abschnitt 7.3 der BGI 571)

Trifft in der Regel nicht zu

5.7.4 Physikalische Explosionen (Abschnitt 7.4 der BGI 571)

Siehe Abschnitt 6.5.3 dieser BG-Regel und Abschnitt 7.4 der BGI 571

5.7.5 Explosivstoffe (Sprengstoffe) (Abschnitt 7.5 der BGI 571)

Trifft in der Regel nicht zu

5.7.6 Sonstige explosionsgefährliche Stoffe (Abschnitt 7.6 der BGI 571)

Für bestimmte Gummiprodukte werden Peroxide zum Vernetzen eingesetzt. Schutzmaßnahmen sind insbesondere im Lager und beim Mischen erforderlich. Nur benötigte Mengen am Arbeitsplatz bereithalten.

Zersetzung
  Siehe Abschnitt 7.6 der BGI 571

5.8 Biologische Gefährdung (Abschnitt 8 der BGI 571)

Trifft in der Regel nicht zu

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