| |
5.9 Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen (Abschnitt 9 der BGI 571)
5.9.1 Lärm (Abschnitt 9.1 der BGI 571)
| Sandstrahlen von Festigkeitsträgern und Formen | |
| Plötzliches Austreten komprimierter Luft (z.B. auf Walzwerken, aus Mischern, Extrudern) | |
| Arbeiten mit Druckluft (z.B. Entformen, Ausblasen) | |
| Arbeiten mit ungeeigneten Werkzeugen (z.B. Schlagschraubern) | |
| Kryostatische Reinigung von Formen (Trockeneisstrahlen mit Kohlendioxid-Pellets) | |
| Pneumatische Förderung | |
| Hacker, Schredder | |
| Entdröhn-Maßnahmen treffen | |
| Am Druckluftaustritt an Maschinen Schalldämpfer anbringen | |
| Lärmarme Düsen verwenden | |
| Lärmarme Werkzeuge verwenden (z.B. Impulsschrauber) | |
| Für Lärmbereiche ab 85 dB(A) schriftliches Lärmminderungsprogramm aufstellen - dabei auch Raumakustik berücksichtigen (siehe § 7 Abs. 5 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung) | |
| Siehe auch Abschnitt 9.1 der BGI 571 | |
5.9.2 Ultraschall (Abschnitt 9.2 der BGI 571)
Ultraschallgeräte werden eingesetzt beim Schneiden, Ablängen und Reinigen von Werkstücken.
| Luftgeleiteter Schall | |
| Festkörpergeleiteter Schall | |
| Siehe auch Abschnitt 9.1 der BGI 571 | |
5.9.3 Ganzkörperschwingungen (Abschnitt 9.3 der BGI 571)
Ganzkörperschwingungen können auftreten beim Fahren von Flurförderzeugen in extremen Situationen.
| Ganzkörperschwingungen | |
| Siehe Abschnitt 9.3 der BGI 571 | |
5.9.4 Hand-Arm-Schwingungen (Abschnitt 9.4 der BGI 571)
Hand-Arm-Schwingungen können auftreten bei Hand gehaltenen und geführten Werkzeugen.
| Schlagschrauber | |
| Siehe Abschnitt 9.4 der BGI 571 | |
5.9.5 Nichtionisierende Strahlung (Abschnitt 9.5 der BGI 571)
Nichtionisierende Strahlung wird z.B. eingesetzt in IR-Heizkanälen und Lasermessgeräten.
| UV-Strahlung | |
| IR-Strahlung | |
| Laserstrahlung | |
| Siehe Abschnitt 9.5 der BGI 571 | |
5.9.6 Ionisierende Strahlung (Abschnitt 9.6 der BGI 571)
Röntgenstrahlung wird z.B. eingesetzt in Prüfanlagen der Reifenendkontrolle, in Forschungs- und Entwicklungslabors, radioaktive Strahlung bei Dicken- und Füllstandsmessgeräten.
| Röntgenstrahlung | |
| Radioaktive Strahlung | |
| Siehe Abschnitt 9.6 der BGI 571 | |
5.9.7 Elektromagnetische Felder (Abschnitt 9.7 der BGI 571)
| Siehe Abschnitt 6.5.1 dieser BG-Regel |
5.9.8 Kontakt mit heißen oder kalten Medien (Abschnitt 9.8 der BGI 571)
| Heiße Oberflächen (z.B. an Vulkanisationsanlagen, Walzwerken, Temperschränken) | |
| Heiße Flüssigkeiten (z.B. Heizmedien) | |
| Heiße Dämpfe (z.B. Wasserdampf) | |
| Heiße Gase (z.B. Heißluftvulkanisation) | |
| Tiefkalte Medien (z.B. flüssiger Stickstoff, Kohlendioxid-Pellets) | |
| Siehe Abschnitt 9.8 der BGI 571 | |
| Rechtsgrundlagen und Informationen:
DIN EN 15013 732-1 | ||
5.9.9 Elektrostatik (Abschnitt 9.9 der BGI 571)
Zu Gefahren und Schutzmaßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen siehe Abschnitt 5.7.2 dieser BG-Regel.
| Schreckreaktionen verbunden mit unkoordinierten Bewegungen (z.B. bei Abwickelprozessen, Herstellen von rußfreien Mischungen) | |
| Siehe Abschnitt 9.9 der BGI 571 | |
5.9.10 Überdruck (Abschnitt 9.10 der BGI 571)
| Versagen von drucktragenden Wandungen | |
| Undichtigkeiten von Anlagen | |
| Freisetzen von Medien, z.B. bei Flüssigkeitsstrahlern, Druckluftpistolen | |
| Siehe Abschnitt 9.10 der BGI 571 | |
5.10 Psychische Belastungsfaktoren (Abschnitt 10 der BGI 571)
5.10.1 Über-/Unterforderung (Abschnitt 10.1 der BGI 571)
| Schwierigkeitsgrad und Komplexität der Tätigkeit, Monotonie und dergleichen | |
| Siehe Abschnitt 10.1 der BGI 571 | |
5.10.2 Handlungsspielraum, Verantwortung (Abschnitt 10.2 der BGI 571)
| Entscheidungsspielraum, Aufgabenvollständigkeit, Zeitmanagement und dergleichen | |
| Siehe Abschnitt 10.2 der BGI 571 | |
5.10.3 Sozialbedingungen (Abschnitt 10.3 der BGI 571)
| Verhältnis zu Vorgesetzten, Bestätigung, Konflikte, Kommunikation und dergleichen | |
| Siehe Abschnitt 10.3 der BGI 571 | |
5.10.4 Arbeitszeitregelungen (Abschnitt 10.4 der BGI 571)
| Nachtarbeit, Wechselschicht, Überstunden und dergleichen | |
| Siehe Abschnitt 10.4 der BGI 571 | |
5.10.5 Alkohol- und Drogenmissbrauch (Abschnitt 10.5 der BGI 571)
| Alkohol, Medikamente, Nikotin, Schnüffelstoffe, illegale Drogen | |
| Siehe Abschnitt 10.5 der BGI 571 | |
5.11 Sonstige Gefährdungs- und Belastungsfaktoren (Abschnitt 11 der BGI 571 )
5.11.1 Außendiensttätigkeit (Abschnitt 11.1 der BGI 571)
Trifft in der Regel nicht zu
5.11.2 Menschen (Abschnitt 11.2 der BGI 571)
| Unachtsamkeit, Gleichgültigkeit, Überschätzung der eigenen Fähigkeiten und dergleichen | |
| Siehe Abschnitt 11.2 der BGI 571 | |
5.11.3 Tiere (Abschnitt 11.3 der BGI 571)
Trifft in der Regel nicht zu
5.11.4 Pflanzen (Abschnitt 11.4 der BGI 571)
Trifft in der Regel nicht zu
6 Gefährdungskatalog - Einzeltätigkeiten
6.1 Umschlag
Unter Umschlag werden Lager- und Transportprozesse von Stückgut und Containerware (begast und unbegast) verstanden.
6.1.1 Stückgut- und Containerumschlag
Als Stückgut werden alle Gebinde außer Containern bezeichnet, z.B. Fässer, palettierte Waren, Maschinenteile.
Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:
Schwere körperliche Arbeit
| Handhaben schwerer Lasten | |
| Prüfen, ob die Richtwerte für das Heben und Tragen möglichst unterschritten werden | |
| Lastgewichte verringern (z.B. kleinere Gebinde) | |
| Transport- und Tragehilfen zur Verfügung stellen | |
| Auf die richtige Körperhaltung achten | |
| Rechtsgrundlagen und Informationen:
LasthandhabV; BGI 641 | ||
| Teile mit gefährlichen Oberflächen | ||
| Ecken, Kanten | |
| Spitzen, Schneiden | |
| Rauigkeit | |
| Z.B. schadhafte Paletten, Gitterboxen, raue Holzpaletten, scharfkantige Verpackungsbänder | ||
| Arbeiten automatisieren | |
| Qualitätskontrolle durchführen | |
| Technische Hilfsmittel verwenden (siehe BG-Information "Transport von Hand" (BGI 641)) | |
| Spitze und scharfe Gegenstände (z.B. Messer, Scheren) sicher aufbewahren (z.B. im Köcher) | |
| Teile mit gefährlichen Oberflächen | ||
| Schadhafte Teile aussortieren (z.B. Paletten) | |
| Geeignete Schutzhandschuhe, gegebenenfalls Schutzkleidung benutzen (siehe Merkblatt "Persönliche Schutzausrüstung" (A 008) der BG Chemie) | |
| Gesundheitsschädigende Wirkung von Stoffen | ||
| Undichte Gebinde | |
| Undichte Gebinde und ausgetretene Stoffe beseitigen | |
| Persönliche Schutzausrüstungen bereitstellen (siehe Merkblatt "Persönliche Schutzausrüstung" (A 008) der BG Chemie) | |
| Begaste Container | |
| Kontakt mit dem Begasungsmittel ausschließen, z.B. durch Belüften | |
6.1.2 Arbeiten an Silos und Tanks
In Silos werden feste Einsatzstoffe (z.B. Ruß und andere Füllstoffe), in Tanks flüssige Einsatzstoffe (z.B. Weichmacher) gelagert.
Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten.
Enge Räume
| Arbeiten in Silos und Tanks | |
| Maßnahmen zur Störungsbeseitigung schriftlich in Arbeits-Erlaubnisschein festlegen | |
| Kontrolle der Maßnahmen durch Aufsichtsführenden | |
| Rechtsgrundlagen und Informationen:
BGR 117-1 | ||
| Gesundheitsschädigende Wirkung von Stoffen | ||
| Austreten von Stoffen | |
| Staubbelastung bei pneumatischer Förderung (insbesondere von Ruß in geschlossenen Räumen) | |
| Dichtheit von Silos, Tanks, Befüll- und Entleereinrichtungen sicherstellen | |
6.2 Herstellen von Mischungen
6.2.1 Zerkleinern von Kautschukballen
Das Zerkleinern von Kautschuk erfolgt in Kautschukspaltern und Kreismessermaschinen. Schneidmühlen werden zur Zerkleinerung von Gummi verwendet.
Abbildung 8: Kautschukspalter (Werkfoto) mit trennenden Schutzeinrichtungen
Abbildung 9: Kautschukspalter mit Zweihandsteuerung
Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:
| Ungeschützte bewegte Maschinenteile | ||
| Messer | |
| Alle zum Schneiden nicht benutzten Maschinenteile verkleiden | |
| Kautschukspalter | |
| ||
| Kreismessermaschinen | |
| ||
| Schneidmühlen | |
| ||
| Mit leicht und gefahrlos erreichbaren Not-Befehlseinrichtungen (Not-Halt) ausstatten | |
| Wirksamkeit der Not-Befehlseinrichtungen vor Schichtbeginn prüfen | |
| Bei Instandhaltungsarbeiten Rotor gegen unbeabsichtigte Bewegungen sichern (z.B. mit Holzkeil) | |
| Siehe auch Abschnitt 5.2.4 "Absturz" dieser BG-Regel | |
| Gefährliche Oberflächen | ||
| Scharfe Kanten aufgeschnittener Verpackungsbänder | |
| Bei der Entsorgung persönliche Schutzausrüstungen benutzen, z.B. Schutzhandschuhe, Schutzbrille | |
| Unkontrolliert bewegte Teile | ||
| Unter Spannung stehende Verpackungsbänder | |
| Spezielle Schneidvorrichtung (mit Bandendenhalter) benutzen | |
Abbildung 10: Schneidvorrichtung mit Bandendenhalter
6.2.2 Abwiegen von Einsatzstoffen
Die Einsatzstoffe werden von Hand oder mit automatisch gesteuerten Anlagen abgewogen.
Abbildung 11: Anlage zum Abwiegen von Einsatzstoffen
Abbildung 12: Saugheber
| Teile mit gefährlichen Oberflächen | ||
| Spitzen, Schneiden | |
| Z.B. Öffnen von Gebinden mit Scheren und Messern, Zerkleinern von kompakten Einsatzstoffen mit Messern. | ||
| Arbeiten automatisieren | |
| Spitze und scharfe Gegenstände (z.B. Messer, Scheren) sicher aufbewahren (z.B. im Köcher) | |
| Schadhafte Teile aussortieren (z.B. Paletten) | |
| Geeignete Schutzhandschuhe, gegebenenfalls Schutzkleidung benutzen (siehe Merkblatt "Persönliche Schutzausrüstung" (A 008) der BG Chemie) | |
M06 Schutzhandschuhe benutzen
| Schwere körperliche Arbeit | ||
| Handhaben schwerer Lasten | |
| Prüfen, ob die Richtwerte für das Heben und Tragen möglichst unterschritten werden | |
| Lastgewichte verringern (z.B. kleinere Gebinde) | |
| Transport- und Tragehilfen zur Verfügung stellen | |
| Auf die richtige Körperhaltung achten | |
| Rechtsgrundlagen und Informationen:
LasthandhabV; BGI 641 | ||
| Gesundheitsschädigende Wirkung von Stoffen | ||
| Undichte Gebinde, ausgetretene Stoffe | |
| Undichte Gebinde und ausgetretene Stoffe beseitigen | |
| Persönliche Schutzausrüstungen bereitstellen (siehe Merkblatt "Persönliche Schutzausrüstung" (A 008) der BG Chemie) | |
| Siehe auch Abschnitt 5.6 dieser BG-Regel | |
6.2.3 Arbeiten an Innenmischern
Innenmischer (mit einer oder mehreren Kammern) dienen der Herstellung von Gummimischungen. Mischungsbestandteile werden z.B. über ein Förderband oder von Hand in den Füllschacht eingetragen und durch Einwirken von rotierenden Knetwerkzeugen unter Krafteinwirkung eines im Einfüllschacht beweglichen Stempels gemischt.
Abbildung 13: Innenmischer - Prinzipskizze
Abbildung 14: Innenmischer
Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:
| Absturz | ||
| Hineinstürzen in Bodenöffnungen | |
| Einfüllöffnungen z.B. mit mindestens 1 m hohem Geländer mit Fuß- und Knieleiste sichern, wenn Beschäftigte beim Beschicken oder Reinigen in den Mischer stürzen können (Abschnitt 2 der ASR 12/1-3) | |
| Ungeschützt bewegte Maschinenteile | ||
| Quetsch- und Scherstellen an der Einfüllöffnung (kraftbetätigte Einfüllklappe, umlaufende Knetwerkzeuge) | |
| Bei Beschickung von Hand Einfüllöffnung so ausbilden, dass die Knetwerkzeuge nicht mit den Händen erreicht werden können | |
| Bedienungselement für Einfüllklappe so weit von der Gefahrstelle entfernt anordnen und so auslegen, dass der Beschicker während des Schließvorgangs nicht in die Einfüllöffnung greifen kann | |
| Ungeschützt bewegte Maschinenteile | ||
| Quetsch- und Scherstellen n der Auswurföffnung (hydraulisch betätigte Klapp- oder Schiebesattel, umlaufende Knetwerkzeuge) | |
| An der Auswurföffnung Gefahrstellen durch Schiebe- oder Sattelbewegungen so durch trennende Schutzeinrichtungen (Verdeckungen) sichern, dass ein Hineingreifen verhindert wird | |
| Rechtsgrundlagen und Informationen:
DIN EN 12013 | ||
| Unkontrolliert bewegte Teile | ||
| In der Mischkammer hängen gebliebenes Produkt | |
| Bei Störungen aus dem Mischer fallendes Produkt | |
| Nicht unter Produkt aufhalten - Produkt kann jederzeit, auch bei stehendem Mischer herunterfallen | |
| Gesundheitsschädigende Wirkung durch Stoffe | ||
| Austritt von Staub, Rauch und gegebenenfalls gesundheitsgefährdenden Dämpfen | |
| Einfüllöffnung während des Mischvorgangs durch eine von Hand oder Kraft betätigte :; Einfüllklappe verschlossen halten | |
| Staubabdichtungen an den Rotoren verhindern den Austritt von Gefahrstoffen oder toxischen Gemischen, daher: kontrollieren und gegebenenfalls instandsetzen | ||
| Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre | ||
| Explosionsfähige Gemische (Staub/Luft, Alkohol/Luft) | |
| Bei der Herstellung von Silicamischungen entsteht als Reaktionsprodukt Ethanol. Die freigesetzte Menge kann dabei so groß sein, dass sich in Verbindung mit Luft eine explosionsfähige Atmosphäre in unmittelbarer Umgebung des Mischers bilden kann. Durch eine Gefährdungsbeurteilung ist das Explosionsrisiko zu ermitteln. Die Belange des Umwelt- und Gefahrstoffrechtes sind zu berücksichtigen. | ||
| Gegebenenfalls Explosionsschutzdokument erstellen (siehe Anhang 2, BG-Information "Explosionsschutz" (BGI 5027)) | |
| Ex-Schutz-Maßnahmen anwenden, z.B. Absaugung austretender Alkohol/Luft-Gemische am Mischer, technische Raumlüftung | |
| Bei Ausfall der Lüftungsanlage: zwangsweise Abschaltung des Innenmischers | |
| ||
6.2.4 Arbeiten an Walzwerken
Walzwerke werden zum Herstellen, Vorwärmen oder Weiterverarbeiten von Gummimischungen verwendet.
Abbildung 16: Walzwerk, Stockblender - Prinzipskizze
Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:
| Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen | ||
| Auswahl und Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen | |
| Schutzhandschuhe, die gegebenenfalls bei Arbeiten an Walzwerken benutzt werden müssen, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für den Einzelfall auswählen (insbesondere Schutz gegen Schnittverletzungen und hohe Temperaturen) | |
| Rechtsgrundlagen und Informationen:
PSA-BV, § 9 Abs. 2, 3 GefStoffV, §§ 29 bis 31 BGV A1 i.V.m. Abschnitt 4.11 bis 4.13 BGR A1; BGR 189 bis 201; BGI 515; Merkblatt A 008 der BG Chemie | ||
| Erschwerte Handhabbarkeit von Arbeitsmitteln | ||
| Von Hand geführte Werkzeuge/Handwerkzeuge (z.B. Messer, Scheren) | |
| Schneiden bei sich bewegenden Produkten | |
| Nur vorne abgerundete Messer verwenden, soweit das betriebstechnisch möglich ist | |
| Messer mit sicherem Griff verwenden (der Hand angepasster, ergonomisch gestalteter Griff mit "Nase", die Abrutschen der Hand zur Schneide verhindert) | |
| Ausschneiden der Mischungen auf der Walze eines Walzwerkes mit dem Handmesser unter der Mitte der Walze vom Körper weg schneiden (siehe Abbildung 18) | |
| Siehe auch Abschnitt 3.7 der BGI 571 | |
Abbildung 17: Empfehlenswerte Messer - Beispiel
Abbildung 18: Ausschneiden der Mischung auf einer mit Schaltstange gesicherten Walze
| Ungeschützte bewegte Maschinenteile | ||
| Spalt zwischen den Walzen (Einzug von Händen, loser Kleidung) | |
| Schlaufenbildende und beutelnde Gummimischungen | |
| Einzugstellen, die im Arbeits- und Verkehrsbereich liegen, durch trennende Schutzeinrichtungen (Verdeckungen) sichern, um zu verhindern, dass die Einzugstellen durch Hineingreifen, Herumgreifen, Übergreifen oder Untergreifen erreicht werden können | |
| Lassen sich Einzugstellen aus verfahrenstechnischen Gründen nicht durch trennende Schutzeinrichtungen (Verdeckungen) sichern: Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion über die gesamte Länge der Einzugstelle installieren (z.B. Lichtvorhänge, Lichtgitter, Lichtschranken, Pendelklappen, Schaltleisten, zwangsläufig wirkende Schaltstangen (Abbildungen 19, 20), Schaltleinen, Schaltplatten oder Schaltmatten) (BG-Information "Maschinen-Sicherheitskonzepte und Schutzeinrichtungen" (BGI 5049)) | |
| Können Schutzeinrichtungen aus funktionstechnischen Gründen nicht installiert werden:
Walzwerk so aufstellen, dass die Walzeneinzugstelle schwer erreichbar ist Dies ist z.B. gegeben bei Walzendurchmessern > 500 mm und einem Höhenabstand zwischen der Standfläche des Beschäftigten und der Walzeoberkante von mindestens 1,35 m (siehe Anwendungsbereich und Abschnitt 5.1.1.4.1 DIN EN 1417). Zusätzliche Not-Befehlseinrichtungen (Not-Halt) vorsehen, die über die gesamte Länge der Einzugstelle auslösbar sind: | |
| ||
| Die Not-Befehlseinrichtungen müssen auch den Stockblender stillsetzen. Gefahrstellen auf der Rückseite der Walzen sind entsprechend abzusichern. | ||
| Nach Betätigen einer Schutzeinrichtung müssen die Walzen nach weniger als 1/3 Umdrehung im Leerlauf stehen bleiben und nach Stillstand selbsttätig auf eine Mindestspaltweite von 50 mm auseinander fahren bzw. durch eine Befehlseinrichtung oder von Hand mittels Werkzeug auseinander gefahren werden können; sie müssen in der Offenstellung gegen unbeabsichtigtes Zusammenfahren gesichert werden können; Entsichern nur von Hand ODER selbsttätig zurücklaufen (reversieren); Rücklauf zwischen 1/3 und 2/3 des Walzenumfangs bzw. gezielt zurückgedreht werden können | |
| Walzwerke mit einem Walzendurchmesser zwischen 400 und 500 mm müssen mit Schaltstangen gesichert werden, der Höhenabstand muss mindestens 1,15 m betragen (siehe auch "Sichere Chemiearbeit" 3, 1998, Seite 28) | |
| Not-Befehlseinrichtungen (Not-Halt) mindestens einmal pro Woche (besser bei jedem Schichtbeginn) auf Funktionsfähigkeit prüfen | |
| An kleinen Walzwerken (Durchmesser < 400 mm) trennende Schutzeinrichtungen anbringen Sind trennende Schutzeinrichtungen aus verfahrenstechnischen Gründen (z.B. bei sehr steife Gummimischungen) nicht anwendbar, müssen leicht erreichbare Not-Befehlseinrichtungen (z.B. in Form von Schaltbügeln in der Nähe des Einzugspalts) vorgesehen werden. In diesem Fall darf der Nachlauf höchstens 1/4 des Walzenumfangs betragen. | |
| Stockblender, soweit verfahrenstechnisch möglich, so hoch anbringen (möglichst höher als 2,50 m), dass Gefahrstellen (z.B. Einzugstellen) nicht erreicht werden ODER an Stockblendern Not-Befehlseinrichtungen (Not-Halt) installieren, die | |
| ||
| Das Retten von Personen muss auch bei Energieausfall gewährleistet sein; eventuell benötigte Hilfswerkzeuge ständig bereit halten | |
| Notfallmaßnahmen in der Betriebsanweisung festschreiben, Mitarbeiter unterweisen, 'f mindestens einmal jährlich Rettungsübungen durchführen | |
| Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten nur bei stillgesetztem Walzwerk durchführen; ist das nicht möglich, Einzugstellen sichern | |
| Rechtsgrundlagen und Informationen:
DIN EN 1417 | ||
Abbildung 19: Randbedingungen für das Anbringen von Schaltstangen
Ist der Zugang zum Walzwerk von beiden Seiten möglich, sind zwei Schaltstangen erforderlich.
| Teile mit gefährlichen Oberflächen | ||
| Spitzen, Schneiden | |
| Z.B. Streifen- und Kantenschneidvorrichtungen | ||
| Streifenschneider verwenden, die bei einem Unfall schnell und ohne Hilfsmittel entfernt werden können | |
| Spitze und scharfe Gegenstände (z.B. Messer, Scheren) sicher aufbewahren (z.B. im Köcher) | |
| Vor Schnitt- und Stichverletzungen schützende Handschuhe, gegebenenfalls Schutzkleidung benutzen (siehe Merkblatt "Persönliche Schutzausrüstung (A 008) der BG Chemie) | |
Abbildung 20: Sicherung von Einzugstellen an Walzen durch Schaltstange (nachgerüstete Altanlage)
Abbildung 21: Sicherung von kleinen Walzwerken (Durchmesser < 400 mm)
| Kontakt mit heißen oder kalten Medien | ||
| Kontakt mit heißen oder kalten Medien | |
| An jeder Walze Kühlmöglichkeit mit viel Wasser vorsehen | |
6.2.5 Kühlen und Ablegen
Zum Kühlen ausgewalzter Mischungen dienen Fellkühlanlagen und Streifenableger.
Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:
| Ungeschützte bewegte Maschinenteile | ||
| Schneidvorrichtungen | |
| Schwenkbereich des Ablegers sichern, z.B. durch nicht übersteigbare verriegelte Einzäunungen (Höhe >1,60 m) | |
| Maschinen nur in stillgesetztem Zustand instandhalten | |
| Auf Restenergien achten, z.B. pneumatische, hydraulische (sie können sich während der Arbeiten entspannen!) | |
Abbildung 22: Fellkühlanlage, Prinzipskizze und Ansicht
6.2.6 Einsatz von Trennmitteln
Nach Einsatzgebiet werden unterschieden
Trennmittel für Kautschukmischungen verhindern das Zusammenkleben von Mischungen. Zur Anwendung kommen Kreide, Talkum und Metallseifen (Stearate) in fester oder flüssiger Form. Für Formen- und Dornentrennmittel werden zum Teil auch organische Produkte (Wachse, Silikon) verwendet. Talkum kann - mineralogisch bedingt - mit einem geringen Asbestfaseranteil versetzt sein. Es ist sicherzustellen, dass nur asbestfreie und quarzarme Qualitäten zum Einsatz kommen.
Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:
| Sturz auf der Ebene, Ausrutschen | ||
| Ausrutschen auf verschütteten/ ausgetretenen Trennmittel | |
| Verschüttete/ausgetretene Trennmittel sofort beseitigen | |
| Gesundheitsschädigende Wirkung von Stoffen | ||
| Stäube (Silicose, Asbestose) | |
| Stäube an der Austrittsstelle gefahrlos absaugen | |
| Technische Raumlüftung vorsehen | |
| Rechtsgrundlagen und Informationen:
BGR 121 | ||
| Nicht gezielte Tätigkeiten | ||
| Biologische Gefährdung | |
| Keimwachstum überprüfen | |
| Mit Keimen behaftete Trennmittel austauschen und gefahrlos entsorgen | |
6.2.7 Schneiden und Trennen von Mischungen
Zu den Schneid- und Trennmaschinen gehören z.B. Kreismesser, Stanzmesser, Hackmesser, Schlagscheren und Einstechmesser. Sie werden eingesetzt zum Schneiden von Mischungen, Halbzeugen und fertigen Produkten.
Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:
| Ungeschützte bewegte Maschinenteile | ||
| Messer | |
| Alle zum Schneiden nicht benutzten Messerteile verkleiden | |
| Bei Horizontalschneidmaschinen zusätzlich trennende Schutzeinrichtungen (Verdeckungen) gegen seitliches Hineingreifen installieren | |
| Bei Vertikalschneidmaschinen zusätzlich höhenverstellbare trennende Schutzeinrichtungen (Verdeckungen) im Messerbereich vorsehen | |
| An Hackmessern bieten Zweihandsteuerungen (DIN EN 574) einen ausreichenden Schutz, wenn sie von einer Person bedient werden; eine Fußbedienung darf nur installiert werden, wenn der Hub nicht mehr als 4 mm beträgt oder das Werkzeug gegen unbeabsichtigtes Hineingreifen geschützt ist | |
| Materialien nur mit Hilfswerkzeugen (Schieber, Haken) unter den Messern wegnehmen | |
| Ruhendes Messer gegen unbeabsichtigtes Erreichen und gegen unkontrollierte Bewegungen sichern | |
| Handschuhe benutzen, die vor Schnittverletzungen schützen | |
| Quetschstellen, Scherstellen, Einzugstellen | |
| Niederhalter mit Schutzeinrichtungen ausrüsten | |
| Vor- und nachgeschaltete Maschinen, z.B. Prick- und Auszugswalzen, sicher abdecken | |
6.3 Verarbeiten von Mischungen und unvulkanisierten Halbzeugen
6.3.1 Arbeiten an Walzwerken
Zu Gefährdungen und Schutzmaßnahmen siehe Abschnitt 6.2.4 dieser BG-Regel.
6.3.2 Arbeiten an Kalandern
Kalander werden zum exakten Herstellen von Platten und zum Gummieren technischer Gewebe verwendet.
Abbildung 23: Kalander - Prinzipskizze
Abbildung 24: 4-Walzen-Kalander
Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:
| Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen | ||
| Auswahl und Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen | |
| Schutzhandschuhe, die gegebenenfalls bei Arbeiten an Walzwerken benutzt werden müssen, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für den Einzelfall auswählen (insbesondere Schutz gegen Schnittverletzungen und hohe Temperaturen) | |
| Rechtsgrundlagen und Informationen:
PSA-BV, § 9 Abs. 2 und 3 GefStoffV, §§ 29 bis 31 BGV A1 i. V. m. Abschnitt 4.11 bis 4.13 BGR A1; BGR 189 bis 201; BGI 515; Merkblatt A 008 der BG Chemie | ||
| Ungeschützte bewegte Maschinenteile | ||
| Spalt zwischen den Walzen (Einzug von Händen, loser Kleidung) | |
| Einzugstellen, die im Arbeits- und Verkehrsbereich liegen, durch Verdeckungen, Umzäunungen oder Distanzvorrichtungen nach DIN EN 294 sichern, um zu verhindern, dass die Einzugstellen durch Hindurchgreifen, Herumgreifen, Übergreifen oder Untergreifen erreicht werden können | |
| Lassen sich Einzugstellen aus verfahrenstechnischen Gründen nicht durch Verdeckungen, Umzäunungen oder Distanzvorrichtungen nach DIN EN 294 sichern: Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion über die gesamte Länge der Einzugstelle installieren (z.B. Lichtvorhänge, Lichtgitter, Lichtschranken, Pendelklappen, Schaltleisten, zwangsläufig wirkende Schaltstangen, Schaltleinen, Schaltplatten oder Schaltmatten) (BGI 5049) | |
| Können Schutzeinrichtungen aus funktionstechnischen Gründen nicht installiert werden:
Not-Befehlseinrichtungen (Not-Halt) vorsehen, die über die gesamte Länge der Einzugstelle auslösbar sind. Beispiel: Gespanntes Seil, das nicht höher als 600 mm über der Walzenoberkante und nicht höher als 1800 mm über dem Standplatz des Beschäftigten angebracht ist und einen vorgespannten Seilzugschalter auslöst | |
| Nach Betätigen einer Schutzeinrichtung müssen die Walzen nach weniger als 1/3 Umdrehung im Leerlauf stehen bleiben Bei neuen Maschinen (in Verkehr gebracht nach Inkrafttreten der Maschinenrichtlinie am 1.1.1995) müssen die Walzen nach Stillstand selbsttätig auf eine Mindestspaltweite von 50 mm auseinander fahren bzw. durch eine Befehlseinrichtung oder von Hand mittels Werkzeug auseinander gefahren werden können; sie müssen in der Offenstellung gegen unbeabsichtigtes Zusammenfahren gesichert werden können; Entsichern nur von Hand. | |
| Not-Befehlseinrichtungen (Not-Halt) anbringen die jederzeit leicht mit Händen, Kopf, Brust, Bauch oder Knien wirksam betätigt werden können | |
| Not-Befehlseinrichtungen (Not-Halt) mindestens einmal pro Woche (besser bei jedem Schichtbeginn) auf Funktionsfähigkeit prüfen | |
| Eingezogene Körperteile durch Erweitern des Walzenspalts befreien; eventuell benötigte Hilfswerkzeuge ständig bereit halten; Beschäftigte unterweisen, mindestens einmal jährlich Rettungsübungen durchführen | |
| Mischungspuppen- oder streifen nur mit geballter Faust oder besser mit Hilfseinrichtungen andrücken | |
| Geeignete Messer verwenden | |
| Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten nur bei stillgesetztem Kalander durchführen; ist das nicht möglich, Einzugstellen sichern | |
| Rechtsgrundlagen und Informationen:
DIN EN 12301 | ||
| Teile mit gefährlichen Oberflächen | ||
| Spitzen, Schneiden | |
| Z.B. Streifen- und Kantenschneidvorrichtungen | ||
| Streifenschneider verwenden, die bei einem Unfall schnell und ohne Hilfsmittel entfernt werden können | |
| Spitze und scharfe Gegenstände (z.B. Messer, Scheren) sicher aufbewahren (z.B. im Köcher) | |
| Vor Schnitt- und Stichverletzungen schützende Handschuhe, gegebenenfalls Schutzkleidung benutzen (siehe Merkblatt "Persönliche Schutzausrüstung" (A 008) der BG Chemie) | |
6.3.3 Arbeiten an Extrudern
Mit Extrudern, dazu gehören auch Strainer, werden z.B. Stränge, Schläuche, Profile und flache Bahnen hergestellt. Extruder werden mit Granulat, Streifen oder Fellen über Trichter beschickt. Festigkeitsträger können ebenfalls zugeführt werden.
Abbildung 25: Beschickungsöffnung am Extruder
Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:
| Schwere körperliche Arbeit | ||
| Handhaben von Lasten | |
| Schwere Werkzeuge (z.B. Spritzköpfe) nur mit dafür geeigneten Hebeeinrichtungen (z.B. Hubtisch) wechseln | |
| Siehe auch Abschnitt 3.1 der BGI 571 | |
| Ungeschützte bewegte Maschenteile | ||
| Bewegte Teile (z.B. die ich drehende Schnecke) | |
| Beschickungsöffnungen so ausführen, dass die Hand nicht an die Schnecke gelangen kann | |
| Trichter so mit dem Extruder verbinden, dass sie nur mit einem Werkzeug entfernt werden können Das Werkzeug darf nicht von der Schnecke erfasst werden können. | |
| Wegklappbare Einfüllvorrichtungen mit zwangsläufig wirkenden Abschaltungen ausrüsten | |
| Bei schwenkbaren Spritzköpfen Quetsch- und Scherstellen am Extruderkopf absichern | |
| Zum Beseitigen von Materialstauungen geeignete Haken, Stopfer zur Verfügung stellen und benutzen | |
| Rechtsgrundlagen und Informationen:
DIN EN 1114 | ||
| Unkontrolliert bewegte Teile | ||
| Herabfallende Teile | |
| Schwere Spritzköpfe nur mit den dafür vorhandenen Hebeeinrichtungen wechseln | |
| Spritzköpfe, Schablonen, Werkzeug und Mundstücke auf sicheren Plätze ablegen | |
| Mit Mischungen beladene Paletten gegen Hochziehen sichern | |
| Kontakt mit heißen oder kalten Medien | ||
| Heiße Teile | |
| Beim Auswechseln kalter und heißer Spritzköpfe, Mundstücke und Siebscheiben Schutzhandschuhe und Sicherheitsschuhe tragen und einwandfreies und zweckentsprechendes Werkzeug benutzen | |
6.3.4 Arbeiten an Wickelmaschinen
Auf Wickelmaschinen werden Gummi- oder Gewebebahnen bzw. Profile auf- oder abgewickelt. Um ein Verkleben der einzelnen Gummibahnen beim Wickeln zu verhindern, werden zwischen jede Lage z.B. Leinen oder Kunststofffolien eingebracht.
Abbildung 26: Absicherung einer Wickelstelle mit Lichtschranke
Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:
| Ungeschützte bewegte Maschinenteile | ||
| Einzug von Körperteilen | |
| Herabfallende Wickelstangen | |
| Elektrostatische Entladungen | |
| Gefahrstellen zum Schutz gegen Hineingreife oder Einziehen von Körperteilen sichern ( z.B. vorne durch trennende Schutzeinrichtungen wie Umzäunungen oder Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion wie Lichtschranken, Schaltmatten; seitlich durch trennende Schutzeinrichtungen (Verdeckungen)) | |
| Wickelhülsen oder Klemmvorrichtungen verwenden, wenn Wickelstangen nicht über ausreichendes Haftvermögen verfügen | |
| Über die gesamte Wickelbreite auslösbare Not-Befehlseinrichtungen (Not-Halt) installieren (geeignet sind z.B. Bügel-, Seil- und Klappenschalter - Seil muss vorgespannt sein; Not-Halt-Schalter allein sind nicht zulässig) | |
| Fußverletzungen durch herabfallende Wickelstangen und Rollen durch Sicherheitswickelfutter oder Fangarme unterhalb der Futter vermeiden | |
| Das Anlegen von Hand ist nur zulässig | |
| ||
| Vor dem Betreten von Wickelmaschinen Hauptschalter ausschalten und gegen Wiedereinschalten sichern | |
| Prüfen von Not-Befehlseinrichtungen (Not-Halt): | |
| ||
| Siehe auch Abschnitte 4.1.5 "Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen" und 4.9.9 "Elektrostatik" dieser BG-Regel | |
| Rechtsgrundlagen und Informationen:
DIN EN 13418 | ||
6.3.5 Arbeiten an Schneid- und Trennmaschinen
Zu den Schneid- und Trennmaschinen gehören z.B. Kreismesser, Bandmesser, Stanzmesser, Hackmesser, Schlagscheren und Einstechmesser. Sie werden eingesetzt zum Schneiden von Mischungen, Halbzeugen und fertigen Produkten.
Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:
| Ungeschützte bewegte Maschinenteile | ||
| Messer | |
| Alle zum Schneiden nicht benutzten Messerteile verkleiden | |
| Trennende Schutzeinrichtungen (Verdeckungen) mit mindestens 850 mm Abstand zum Messer gegen seitliches Hineingreifen anbringen | |
| Trennende Schutzeinrichtungen (Verdeckungen) an der Bedienseite mit den Messerantrieben und dem kraftbetriebenen Seitenanschlag verriegeln | |
| Für das Beladen eine zusätzliche trennende Schutzeinrichtung (Verdeckung) vor dem Messer anbringen | |
| Bei Vertikalschneidmaschinen zusätzlich höhenverstellbare trennende Schutzeinrichtungen (Verdeckungen) im Messerbereich vorsehen | |
| Vertikalbandmesserschneidmaschinen so aufstellen, dass die Tischhöhe mindestens 750 mm beträgt | |
| An Hackmessern bieten Zweihandsteuerungen (DIN EN 574) einen ausreichenden Schutz, wenn sie von einer Person bedient werden; eine Fußbedienung darf nur installiert werden, wenn der Hub nicht mehr als 4 mm beträgt oder das Werkzeug gegen unbeabsichtigtes Hineingreifen geschützt ist | |
| Materialien nur mit Hilfswerkzeugen (Schieber, Haken) unter den Messern wegnehmen, oder ruhendes Messer gegen unbeabsichtigtes Erreichen sichern | |
| An Band- und Kreismessern schnittfeste Schutzhandschuhe benutzen | |
Abbildung 27: Bandmesser-Spaltmaschine zum Schneiden fertiger Produkte
| Ungeschützte bewegte Maschinenteile | ||
| Quetschstellen, Scherstellen, Einzugstellen | |
| Niederhalter mit Schutz versehen oder als Gefahrstelle kennzeichnen | |
| Vor- und nachgeschaltete Maschinen, z.B. Prick- und Auszugswalzen, sicher abdecken | |
| Rechtsgrundlagen und Informationen:
DIN EN 14886 | ||
6.3.6 Arbeiten an Streichmaschinen
In Streichmaschinen werden Stoffe (Gewebe) mit Gummilösung beschichtet.
Die Gewebe laufen dabei durch eng gestellte Auftragsrakelvorrichtungen, wobei ein dünner Lösungsfilm auf das Gewebe gestrichen wird.
Zur Streichmaschine gehört ein der Rakelvorrichtung nachgeschalteter Trocknungsteil, in dem durch Wärmeeinwirkung Lösemittel verdampft.
Zur Reinigung der Umluft eignen sich Lösemittel-Rückgewinnungsanlagen ("Sicherheitsregeln für Anlagen zum Entfernen von Gasen und Dämpfen organischer Lösemittel aus der Abluft nach dem Adsorptionsverfahren Lösemittel-Adsorptionsanlagen" (ZH 1/595))
Abbildung 28: Streichanlage mit lokaler Absaugung
Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:
| Ungeschützte bewegte Maschinenteile | ||
| Einzug von Körperteilen | |
| Quetsch- und Scherstellen | |
| Gefahrstellen zum Schutz gegen Hineingreifen oder Einziehen von Körperteilen sichern ( z.B. durch trennende Schutzeinrichtungen wie Umzäunungen oder Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion wie Lichtschranken, Schaltmatten) | |
| Über die gesamte Breite auslösbare Not-Befehlseinrichtungen (Not- Aus) installieren | |
| Die Reinigung der Walzen während des Betriebs ist nur zulässig, wenn | |
| ||
| Explosionsfähige Atmosphäre | ||
| Brennbare Lösemittel | |
| Ausreichende natürliche und technische Raumlüftung vorsehen | |
| Lösemitteldämpfe möglichst nah an der Maschine absaugen | |
| Ex-Zonen einteilen und beachten | |
| Streichmaschinen durchgängig erden, hinter dem Rakel Erdungszungen oder Ionisatoren anbringen | |
| Für Rollen, Walzen und Zylinder ableitfähige Materialien verwenden | |
| Maschinen auf ableitfähigem Boden aufstellen | |
| Nur ableitfähige Spachtel oder Kellen (z.B. mit Metallgriffen) benutzen | |
| Geeignete Löschmittel in Maschinennähe bereithalten (Schaum-, Pulver- oder CO2- Löscher) | |
6.3.7 Herstellen von Drahtkernen
In Anlagen zum Herstellen von Drahtkernen werden Stahldrähte mittels Extrudern mit Gummi ummantelt (als "Wulst" bezeichnet) und zu Kernen für Reifen und andere Produkte aufgewickelt und abgehackt.
Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten ' übergreifenden Maßnahmen zu beachten:
| Ungeschützte bewegte Maschinenteile | ||
| Einzug von Körperteilen an der Auf- und Abwickelstelle | |
| Scherstellen an Umlenkvorrichtungen | |
| Gefahrstellen zum Schutz gegen Hineingreifen oder Einziehen von Körperteilen sichern ( z.B. durch trennende Schutzeinrichtungen wie Umzäunungen oder Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion wie Lichtschranken, Schaltmatten) | |
| Siehe auch Abschnitt 6.3.3 "Extruder" und Abschnitt 6.3.4 "Wickelmaschinen" dieser BG-Regel | |
| Trennvorrichtungen | |
| Handlingsgeräte, Roboter | |
| Quetsch- und Scherstellen gegen Zugriff sichern (z.B. Verkleidungen, Verdeckungen) | |
6.3.8 Arbeiten an Mischern und Rührwerken
In Mischern werden flüssige oder pastöse Zubereitungen drucklos durch Bewegen von fest eingebauten Mischwerkzeugen oder des Mischbehälters homogenisiert. Die Behälter können zusätzlich mit Einbauten ausgerüstet sein.
Rührwerke bestehen aus einer Rührwelle mit einem Rührer, der durch einen Motor angetrieben wird und in einen Behälter (Rührbehälter) eintaucht. Rührer können unterschiedliche Formen haben, z.B. Scheiben (Dissolverscheiben), Propeller. Der Behälter kann fest am Rührwerk angebracht oder wegnehmbar sein. Bei manchen Ausführungen lässt sich das Rührwerk auf- und abfahren. Mit Rührwerken werden Einsatzstoffe zu homogenen Zubereitungen verarbeitet und feste Stoffe dispergiert.
Abbildung 29: Rührwerk
Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:
| Ungeschützte bewegte Maschinenteile | ||
| Einzugstellen am Antrieb | |
| Zugriff zu Gefahrstellen (z.B. Zahnräder, Keilriemen) durch feststehende trennende oder durch bewegliche verriegelte Verkleidungen verhindern (Sicherheitsabstände nach DIN EN 294 einhalten) | |
| Gefahrstellen durch umlaufende Teile (z.B. Mischer-/ Rührerwelle, Misch-/ Rührwerkzeuge, Knetschaufeln, Schnecken) im Bereich von Behälteröffnungen (z.B. Einfüll-, Auslauf-, Sicht-, Probenahme-, Reinigungsöffnungen) | |
| Zugriff zu Gefahrstellen durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen verhindern (z.B. Einfüll- und Auslauftrichter, Gitterroste, Gitterstäbe, geschlossene Zu- oder Abführungen des Mischgutes, eingebaute Umlenkbleche) ODER durch bewegliche, aber verriegelte Schutzeinrichtungen | |
| Ohne Werkzeug lösbare Schutzeinrichtungen: mit dem Antrieb des Mischers/ Rührers koppeln und bei gefährlichem Nachlauf verriegeln und zuhalten | |
| Mit Werkzeug lösbare Schutzeinrichtungen nur verwenden, wenn ein häufiges Entfernen der Schutzeinrichtung nicht erforderlich ist (häufiges Entfernen heißt nach DIN EN 953 mehr als einmal pro Schicht) | |
| Ein Anlauf des Mischers/ Rührers darf erst möglich sein, wenn die Schutzeinrichtungen wirksam sind | |
| Durch Schutzeinrichtungen sicherstellen, dass Misch-/ Rührorgane beim Entleeren mit geöffnetem Deckel nicht erreicht werden können | |
| Für das Entfernen von Anbackungen im Fülltrichter langstielige Hilfswerkzeuge (Mindestlänge 40 cm) zur Verfügung stellen und benutzen | |
| Fangstellen im Bereich des Rührwerkzeuges (z.B. an Kupplung, Rührwelle, Rührer) | |
| Umlaufende Teile (z.B. die Rührwelle) mindestens bis zur maximalen Füllstandshöhe gegen Zugriff sichern (z.B. durch feststehende und einstellbare trennende Schutzeinrichtungen, wie Schutzrohr) Ist ein Zugriff möglich: trennende Schutzeinrichtungen um den Rührbehälter installieren; Zugang zum Rührbehälter über eine mit Positionsschalter gesicherte Öffnung. | |
| Anlauf des Mischers/Rührers möglich, obwohl Misch-/ Rührwerkzeuge nicht im Behälter | |
| Können Misch-/Rührwerkzeuge und umlaufende Abstreifer aus dem Füllgut herausbewegt bzw. der Behälter entfernt werden, darf ein Einschalten nur erfolgen können, wenn sich das Werkzeug im Behälter befindet Sinnvoll ist die Installation von Verriegelungen, die das Betätigen des Misch-/Rührwerkes nur gestatten, wenn sich dieses im Behälter befindet (z.B. Schalter für die Höhenverstellung des Rührkopfes und Spannzange für den Rührbehälter mit integriertem Schalter). | |
| Bei ortsbeweglichen Mischern/ Rührern unbefugtes Einschalten verhindern (z.B. durch abschließbares Stellteil) | |
| Bei Hand-, Anklemm- und Hängerührwerken sind auch andere Schutzmaßnahmen zulässig (siehe Abschnitt 5.1.3 der BG-Information "Rührwerke" (BGI 572)) | |
| Ist das nicht möglich, sind besondere Maßnahmen erforderlich (z.B. abschließbares Stellteil; Stecker in einen abschließbaren Kasten legen; ortsbeweglichen Mischer/ Rührer in einem verschlossenen Raum abstellen) | |
| Gefahrstellen am Behälter (z.B. Quetschungen durch sich schließende Deckel oder schwenkbare oder sich bewegende Behälter) | |
| Bei kraftbetätigten Deckeln: Quetschstelle zwischen Deckel und Behälter sichern (z.B. Schließen gegen Federdruck oder durch eine Zweihandsteuerung nach DIN EN 574) | |
| Bei schwenkbaren Behältern Gefahrstellen durch die Schwenkbewegung des Behälters sichern durch: | |
| ||
| Taumelmischer, Trommelmischer: unter Beachtung der Sicherheitsabstände gemäß DIN EN 294 durch Umzäunungen oder berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen (z.B. Lichtvorhang) sichern; der Gefahrbereich muss vom Bedienpult aus einsehbar sein | |
| Gefahrstellen an Kipp-, Dreh- oder Hubvorrichtungen für Behälter oder Deckel | |
| Bewegliche Behälter oder Deckel in jeder Stellung gegen Absturz sichern (z.B. Gegengewicht, mechanische Arretierung) | |
| Zusätzliche Maßnahmen ergreifen (z.B. Zweihandsteuerung nach DIN EN 574, Typ III C mit Selbstüberwachung und synchroner Betätigung der Stellteile) wenn Gefahrstellen innerhalb von Sicherheitsabständen (nach DIN EN 294) liegen | |
| Mitdrehen nicht arretierter Behälter, Scher- und Quetschstellen an Deckeln, Stoßstellen bei ortsveränderlichen Behältern | |
| Behälter durch festen Stand, Fixieren am Maschinenrahmen oder eine Arretierung gegen Mitdrehen durch das Füllgut sichern | |
| Bei kraftbetätigten Arretierungen Zugriff zu gefährlichen Bewegungen und Quetschstellen verhindern (z.B. durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen) | |
| Bei kraftbetätigten Deckeln die Quetschstelle zwischen Deckel und Rührbehälter sichern (z.B. Schließen gegen Federdruck oder durch eine Zweihandsteuerung nach DIN EN 574 für das Absenken des Deckels) | |
| Einzug-, Scher- und Quetschstellen an der Rührwerkshubvorrichtung | |
| Rührwerkskopf in jeder Stellung gegen Absturz sichern | |
| Zusätzliche Maßnahmen ergreifen, wenn Gefahrstellen innerhalb von Sicherheitsabständen nach DIN EN 294 liegen | |
| Einzug von Körperteilen | |
| Enganliegende Kleidung tragen, gegebenenfalls Haarschutznetze und -hauben benutzen | |
| Keine Handschuhe benutzen | |
| Rechtsgrundlagen und Informationen:
BGI 5049 | ||
6.3.9 Konfektionieren
Bearbeiten, Vervollständigen von unvulkanisierten und vulkanisierten technischen Gummiartikeln (z.B. Aufbaumaschinen für Reifen und Luftfedern, Herstellen chirurgischer Gummiartikel, Herstellen von Dichtungssystemen, Montage von Schlauchleitungen).
Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:
Abbildung 30: Handarbeitsplatz
Abbildung 31: Wickelmaschine
Durch Betätigen des Fußschalters wird die Maschine freigeschaltet; die Maschinenbewegung wird jedoch erst ausgelöst, wenn der Scanner feststellt, dass sich 1,5 Sekunden nach Betätigen des Fußschalters niemand mehr im Schutzfeld aufhält.
| Ungeschützte bewegte Maschinenteile | ||
| Einzug von Körperteilen | |
| Gefahrstellen zum Schutz gegen Hineingreifen oder Einziehen von Körperteilen sichern (z.B. vorne durch trennende Schutzeinrichtungen wie Umzäunungen oder Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion wie Lichtschranken, Schaltmatten; seitlich durch trennende Schutzeinrichtungen (Verdeckungen)) | |
| Über die gesamte Arbeitsbreite auslösbare Not-Befehlseinrichtungen (Not-Halt) installieren (geeignet sind z.B. Bügel-, Seil- und Klappenschalter - Seil muss vorgespannt sein; Not-Halt-Schalter allein sind nicht zulässig) | |
| Hinweis zum Begriff Not-Halt: In neueren Normen ist nicht mehr von Not-Aus, sondern von Not-Halt die Rede, wenn es um das Stillsetzen von gefahrbringenden Bewegungen geht. | ||
Das Anlegen von Hand ist nur zulässig bei verringerter Geschwindigkeit im Tippbetrieb
6.3.10 Einsatz von Trennmitteln
Siehe Abschnitt 6.2.6 dieser BG-Regel.
6.4 Diskontinuierliche Vulkanisation
Vulkanisation einzelner Werkstücke in Formen sowie Vulkanisation vorgefertigter Teile in z.B. Vulkanisierschränken und -kesseln.
6.4.1 Arbeiten an Reifenheizern
Reifen werden in Reifenheizern, in denen das Reifenprofil vorgegeben ist, vulkanisiert. Besonderheit gegenüber der Vulkanisation anderer Formartikel: die Formkörper werden nicht nur von außen, d.h. von der Pressform, sondern auch von innen geheizt (z.B. mittels Heizschlauch, Heizbalg, Heizmembran). Die Beheizung erfolgt mit Dampf von ca. 180 °C.
In modernen Reifenheizern ist ein Gummizylinder (Heizbalg) fest eingebaut, der den zylindrischen Reifenrohling formt, in die beheizte Form presst, und gleichzeitig von innen heizt. In Reifenheizern anderer Bauart wird statt des Heizbalgs eine ebenfalls fest eingebaute Heizmembran aus Gummi als Heizschlauchersatz verwendet. Nach Beendigung der Vulkanisation wird die Heizmembran in einen unter der Form angeordneten Zylinder gezogen.
Abbildung 32: Reifenheizer
Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:
| Ungeschützte bewegte Maschinenteile | ||
| Quetsch- und Scherstellen | |
| Gefahrbereich der sich schließenden Form durch trennende Schutzeinrichtungen (Verdeckungen) oder Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion sichern (z.B. durch einen am Oberteil der Form angeordneten Schaltbügel oder eine berührungslos wirkende Schutzeinrichtung) | |
| Durch einen gesteuerten Programmablauf sicherstellen, dass der Reifenheizer erst öffnet (mechanisch oder hydraulisch), wenn der Heizbalg druckentlastet ist | |
6.4.2 Arbeiten an Pressen und Spritzgießmaschinen
Maschinen, mit denen unter Druck und bei erhöhter Temperatur Formartikel in Vulkanisierformen hergestellt werden. Man unterscheidet:
Pressen sind Maschinen zur diskontinuierlichen Herstellung von Formteilen aus Kunststoff- oder Kautschukformmassen, die im Wesentlichen aus einer oder mehreren Schließeinheiten, Antrieben und Steuerungen und möglicherweise Zusatzeinrichtungen bestehen.
Bei Spritzgießmaschinen wird die Formmasse in einen separaten Hohlraum im Werkzeug eingegeben und unter dem Druck des Presskolbens in den formgebenden Hohlraum des Werkzeugs gepresst. Die Bewegung des Presskolbens kann entweder direkt durch die Schließbewegung des Werkzeugs oder durch einen separaten Zylinder bewirkt werden.
Zu Gefährdungen und Schutzmaßnahmen siehe BG-Information "Spritzgießmaschinen" (BGI 749).
Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:
| Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen | ||
| Auswahl und Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen | |
| Bei Arbeiten mit Druckluft (Entformen, Reinigen) Augen oder Gesichtsschutz sowie Gehörschutz benutzen | |
| Bei der Entnahme heißer Teile Schutzhandschuhe oder geeignete Hilfsmittel benutzen | |
| Rechtsgrundlagen und Informationen:
PSA-BV; § 9 Abs. 2 und 3 GefStoffV; §§ 29 bis 31 BGV A1 i.V.m. Abschnitt 4.11 bis 4.13 BGR A1; BGR 189 bis 201; BGI 515; Merkblatt A 008 der BG Chemie | ||
Abbildung 33: Presse - Prinzipskizze
Abbildung 34: Spritzgießmaschine
Abbildung 35: Zweihandsteuerung an einer Spritzgießmaschine
| Ungeschützte bewegte Maschinenteile | ||
| Quetsch- und Scherstellen | |
| Hineineingreifen in bewegliche Werkzeuge/Formen durch geeignete Schutzeinrichtungen verhindern | |
| Zweihandsteuerungen (Typ III C nach DIN EN 574) dürfen an Pressen nur eingesetzt werden (DIN EN 289:2004), wenn | |
| ||
| Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen (Verdeckungen) und berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen mit dem Antrieb der Presse verriegeln | |
| Formen formschlüssig sichern | |
| Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen selbstüberwachend ausführen | |
| Neue hydraulische Spritzgießmaschinen/Pressen mit Oberkolben mit zwei Hochhalteeinrichtungen ausrüsten Das können sein | |
| ||
| Bei neuen großen Spritzgießmaschinen/Pressen (Aufspannplatte > 800 mm, Hub > 500 mm) mit Oberkolben eine der Hochhalteeinrichtungen mechanisch ausführen und über den gesamten Kolbenhub wirksam werden lassen | |
| Die Hochhalteeinrichtungen so ausführen, dass sich der Ausfall jeder Einrichtung selbsttätig durch Betriebshemmung der neuen Spritzgießmaschine/Presse bemerkbar macht | |
| Bei neuen hydraulischen Oberkolbenpressen mit zwei hydraulischen Hochhalteeinrichtungen zusätzlich eine mechanische Hochhalteeinrichtung für die obere Endlage einbauen | |
| Einzugstellen (Einlaufstelle, Füllstelle der Plastifizierschnecke) | |
| Einlaufstelle zur Schnecke so gestalten, dass Finger und Hand nicht in den Einzugsbereich der Schnecke gelangen können (Abstände nach DIN EN 294 und 349) | |
| Rechtsgrundlagen und Informationen:
DIN EN 289; BGI 5049 | ||
| Gesundheitsschädigende Wirkung von Stoffen | ||
| Vulkanisationsdämpfe | |
| Vulkanisationsdämpfe an der Austrittsstelle gefahrlos absaugen | |
| Technische Raumlüftung vorsehen | |
| Rechtsgrundlagen und Informationen:
BGR 121 | ||
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