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5.9 Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen (Abschnitt 9 der BGI 571)

5.9.1 Lärm (Abschnitt 9.1 der BGI 571)

Sandstrahlen von Festigkeitsträgern und Formen
Plötzliches Austreten komprimierter Luft (z.B. auf Walzwerken, aus Mischern, Extrudern)
Arbeiten mit Druckluft (z.B. Entformen, Ausblasen)
Arbeiten mit ungeeigneten Werkzeugen (z.B. Schlagschraubern)
Kryostatische Reinigung von Formen (Trockeneisstrahlen mit Kohlendioxid-Pellets)
Pneumatische Förderung
Hacker, Schredder
  Entdröhn-Maßnahmen treffen
  Am Druckluftaustritt an Maschinen Schalldämpfer anbringen
  Lärmarme Düsen verwenden
  Lärmarme Werkzeuge verwenden (z.B. Impulsschrauber)
  Für Lärmbereiche ab 85 dB(A) schriftliches Lärmminderungsprogramm aufstellen - dabei auch Raumakustik berücksichtigen (siehe § 7 Abs. 5 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung)
  Siehe auch Abschnitt 9.1 der BGI 571

5.9.2 Ultraschall (Abschnitt 9.2 der BGI 571)

Ultraschallgeräte werden eingesetzt beim Schneiden, Ablängen und Reinigen von Werkstücken.

Luftgeleiteter Schall
Festkörpergeleiteter Schall
  Siehe auch Abschnitt 9.1 der BGI 571

5.9.3 Ganzkörperschwingungen (Abschnitt 9.3 der BGI 571)

Ganzkörperschwingungen können auftreten beim Fahren von Flurförderzeugen in extremen Situationen.

Ganzkörperschwingungen
  Siehe Abschnitt 9.3 der BGI 571

5.9.4 Hand-Arm-Schwingungen (Abschnitt 9.4 der BGI 571)

Hand-Arm-Schwingungen können auftreten bei Hand gehaltenen und geführten Werkzeugen.

Schlagschrauber
  Siehe Abschnitt 9.4 der BGI 571

5.9.5 Nichtionisierende Strahlung (Abschnitt 9.5 der BGI 571)

Nichtionisierende Strahlung wird z.B. eingesetzt in IR-Heizkanälen und Lasermessgeräten.

UV-Strahlung
IR-Strahlung
Laserstrahlung
  Siehe Abschnitt 9.5 der BGI 571

5.9.6 Ionisierende Strahlung (Abschnitt 9.6 der BGI 571)

Röntgenstrahlung wird z.B. eingesetzt in Prüfanlagen der Reifenendkontrolle, in Forschungs- und Entwicklungslabors, radioaktive Strahlung bei Dicken- und Füllstandsmessgeräten.

Röntgenstrahlung
Radioaktive Strahlung
  Siehe Abschnitt 9.6 der BGI 571

5.9.7 Elektromagnetische Felder (Abschnitt 9.7 der BGI 571)

Siehe Abschnitt 6.5.1 dieser BG-Regel

5.9.8 Kontakt mit heißen oder kalten Medien (Abschnitt 9.8 der BGI 571)

Heiße Oberflächen (z.B. an Vulkanisationsanlagen, Walzwerken, Temperschränken)
Heiße Flüssigkeiten (z.B. Heizmedien)
Heiße Dämpfe (z.B. Wasserdampf)
Heiße Gase (z.B. Heißluftvulkanisation)
Tiefkalte Medien (z.B. flüssiger Stickstoff, Kohlendioxid-Pellets)
  Siehe Abschnitt 9.8 der BGI 571
  Rechtsgrundlagen und Informationen:

DIN EN 15013 732-1

5.9.9 Elektrostatik (Abschnitt 9.9 der BGI 571)

Zu Gefahren und Schutzmaßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen siehe Abschnitt 5.7.2 dieser BG-Regel.

Schreckreaktionen verbunden mit unkoordinierten Bewegungen (z.B. bei Abwickelprozessen, Herstellen von rußfreien Mischungen)
  Siehe Abschnitt 9.9 der BGI 571

5.9.10 Überdruck (Abschnitt 9.10 der BGI 571)

Versagen von drucktragenden Wandungen
Undichtigkeiten von Anlagen
Freisetzen von Medien, z.B. bei Flüssigkeitsstrahlern, Druckluftpistolen
  Siehe Abschnitt 9.10 der BGI 571

5.10 Psychische Belastungsfaktoren (Abschnitt 10 der BGI 571)

5.10.1 Über-/Unterforderung (Abschnitt 10.1 der BGI 571)

Schwierigkeitsgrad und Komplexität der Tätigkeit, Monotonie und dergleichen
  Siehe Abschnitt 10.1 der BGI 571

5.10.2 Handlungsspielraum, Verantwortung (Abschnitt 10.2 der BGI 571)

Entscheidungsspielraum, Aufgabenvollständigkeit, Zeitmanagement und dergleichen
  Siehe Abschnitt 10.2 der BGI 571

5.10.3 Sozialbedingungen (Abschnitt 10.3 der BGI 571)

Verhältnis zu Vorgesetzten, Bestätigung, Konflikte, Kommunikation und dergleichen
  Siehe Abschnitt 10.3 der BGI 571

5.10.4 Arbeitszeitregelungen (Abschnitt 10.4 der BGI 571)

Nachtarbeit, Wechselschicht, Überstunden und dergleichen
  Siehe Abschnitt 10.4 der BGI 571

5.10.5 Alkohol- und Drogenmissbrauch (Abschnitt 10.5 der BGI 571)

Alkohol, Medikamente, Nikotin, Schnüffelstoffe, illegale Drogen
  Siehe Abschnitt 10.5 der BGI 571

5.11 Sonstige Gefährdungs- und Belastungsfaktoren (Abschnitt 11 der BGI 571 )

5.11.1 Außendiensttätigkeit (Abschnitt 11.1 der BGI 571)

Trifft in der Regel nicht zu

5.11.2 Menschen (Abschnitt 11.2 der BGI 571)

Unachtsamkeit, Gleichgültigkeit, Überschätzung der eigenen Fähigkeiten und dergleichen
  Siehe Abschnitt 11.2 der BGI 571

5.11.3 Tiere (Abschnitt 11.3 der BGI 571)

Trifft in der Regel nicht zu

5.11.4 Pflanzen (Abschnitt 11.4 der BGI 571)

Trifft in der Regel nicht zu

6 Gefährdungskatalog - Einzeltätigkeiten

6.1 Umschlag

Unter Umschlag werden Lager- und Transportprozesse von Stückgut und Containerware (begast und unbegast) verstanden.

6.1.1 Stückgut- und Containerumschlag

Als Stückgut werden alle Gebinde außer Containern bezeichnet, z.B. Fässer, palettierte Waren, Maschinenteile.

Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:

Schwere körperliche Arbeit

Handhaben schwerer Lasten
  Prüfen, ob die Richtwerte für das Heben und Tragen möglichst unterschritten werden
  Lastgewichte verringern (z.B. kleinere Gebinde)
  Transport- und Tragehilfen zur Verfügung stellen
  Auf die richtige Körperhaltung achten
  Rechtsgrundlagen und Informationen:

LasthandhabV; BGI 641

Teile mit gefährlichen Oberflächen
Ecken, Kanten
Spitzen, Schneiden
Rauigkeit
Z.B. schadhafte Paletten, Gitterboxen, raue Holzpaletten, scharfkantige Verpackungsbänder
  Arbeiten automatisieren
  Qualitätskontrolle durchführen
  Technische Hilfsmittel verwenden
(siehe BG-Information "Transport von Hand" (BGI 641))
  Spitze und scharfe Gegenstände (z.B. Messer, Scheren) sicher aufbewahren (z.B. im Köcher)
Teile mit gefährlichen Oberflächen
  Schadhafte Teile aussortieren (z.B. Paletten)
  Geeignete Schutzhandschuhe, gegebenenfalls Schutzkleidung benutzen (siehe Merkblatt "Persönliche Schutzausrüstung" (A 008) der BG Chemie)
Gesundheitsschädigende Wirkung von Stoffen
Undichte Gebinde
  Undichte Gebinde und ausgetretene Stoffe beseitigen
  Persönliche Schutzausrüstungen bereitstellen (siehe Merkblatt "Persönliche Schutzausrüstung" (A 008) der BG Chemie)
Begaste Container
  Kontakt mit dem Begasungsmittel ausschließen, z.B. durch Belüften

6.1.2 Arbeiten an Silos und Tanks

In Silos werden feste Einsatzstoffe (z.B. Ruß und andere Füllstoffe), in Tanks flüssige Einsatzstoffe (z.B. Weichmacher) gelagert.

Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten.

Enge Räume

Arbeiten in Silos und Tanks
  Maßnahmen zur Störungsbeseitigung schriftlich in Arbeits-Erlaubnisschein festlegen
  Kontrolle der Maßnahmen durch Aufsichtsführenden
  Rechtsgrundlagen und Informationen:

BGR 117-1

Gesundheitsschädigende Wirkung von Stoffen
Austreten von Stoffen
Staubbelastung bei pneumatischer Förderung (insbesondere von Ruß in geschlossenen Räumen)
  Dichtheit von Silos, Tanks, Befüll- und Entleereinrichtungen sicherstellen

6.2 Herstellen von Mischungen

6.2.1 Zerkleinern von Kautschukballen

Das Zerkleinern von Kautschuk erfolgt in Kautschukspaltern und Kreismessermaschinen. Schneidmühlen werden zur Zerkleinerung von Gummi verwendet.

Abbildung 8: Kautschukspalter (Werkfoto) mit trennenden Schutzeinrichtungen

Abbildung 9: Kautschukspalter mit Zweihandsteuerung

Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:

Ungeschützte bewegte Maschinenteile
Messer
  Alle zum Schneiden nicht benutzten Maschinenteile verkleiden
  Kautschukspalter
   
  • z.B. durch Schutzeinrichtungen so sichern, dass niemand in den Bereich des ' Messers greifen kann
  • Störungen im Schneidbereich (z.B. durch Verkanten der Ballen) nur nach , Abschalten der Maschine, Beseitigen von Restenergien (z.B. Druckluft entspannen, gegebenenfalls Messer fixieren) und nur mit langen Werkzeugen (z.B. Haken) beseitigen
  Kreismessermaschinen
   
  • Maschinen mit starren oder beweglichen Schutzhauben ausrüsten, die fest mit f der Maschine verbunden sind
  • Bewegliche Teile der Hauben mit dem Antrieb der Maschine verriegeln
  Schneidmühlen
   
  • Beschickungsöffnung so ausbilden, dass die Messer nicht erreicht werden können
    oder
  • Mit dem Antrieb verriegelte Deckel mit Zuhaltung oder Zeitverzögerung (Nachlauf!) verwenden
  Mit leicht und gefahrlos erreichbaren Not-Befehlseinrichtungen (Not-Halt) ausstatten
  Wirksamkeit der Not-Befehlseinrichtungen vor Schichtbeginn prüfen
  Bei Instandhaltungsarbeiten Rotor gegen unbeabsichtigte Bewegungen sichern (z.B. mit Holzkeil)
  Siehe auch Abschnitt 5.2.4 "Absturz" dieser BG-Regel
Gefährliche Oberflächen
Scharfe Kanten aufgeschnittener Verpackungsbänder
  Bei der Entsorgung persönliche Schutzausrüstungen benutzen, z.B. Schutzhandschuhe, Schutzbrille
Unkontrolliert bewegte Teile
Unter Spannung stehende Verpackungsbänder
  Spezielle Schneidvorrichtung (mit Bandendenhalter) benutzen

Abbildung 10: Schneidvorrichtung mit Bandendenhalter

6.2.2 Abwiegen von Einsatzstoffen

Die Einsatzstoffe werden von Hand oder mit automatisch gesteuerten Anlagen abgewogen.

Abbildung 11: Anlage zum Abwiegen von Einsatzstoffen

Abbildung 12: Saugheber


Teile mit gefährlichen Oberflächen
Spitzen, Schneiden
Z.B. Öffnen von Gebinden mit Scheren und Messern, Zerkleinern von kompakten Einsatzstoffen mit Messern.
  Arbeiten automatisieren
  Spitze und scharfe Gegenstände (z.B. Messer, Scheren) sicher aufbewahren (z.B. im Köcher)
  Schadhafte Teile aussortieren (z.B. Paletten)
  Geeignete Schutzhandschuhe, gegebenenfalls Schutzkleidung benutzen (siehe Merkblatt "Persönliche Schutzausrüstung" (A 008) der BG Chemie)

M06 Schutzhandschuhe benutzen


Schwere körperliche Arbeit
Handhaben schwerer Lasten
  Prüfen, ob die Richtwerte für das Heben und Tragen möglichst unterschritten werden
  Lastgewichte verringern (z.B. kleinere Gebinde)
  Transport- und Tragehilfen zur Verfügung stellen
  Auf die richtige Körperhaltung achten
  Rechtsgrundlagen und Informationen:

LasthandhabV; BGI 641

Gesundheitsschädigende Wirkung von Stoffen
Undichte Gebinde, ausgetretene Stoffe
  Undichte Gebinde und ausgetretene Stoffe beseitigen
  Persönliche Schutzausrüstungen bereitstellen (siehe Merkblatt "Persönliche Schutzausrüstung" (A 008) der BG Chemie)
  Siehe auch Abschnitt 5.6 dieser BG-Regel

6.2.3 Arbeiten an Innenmischern

Innenmischer (mit einer oder mehreren Kammern) dienen der Herstellung von Gummimischungen. Mischungsbestandteile werden z.B. über ein Förderband oder von Hand in den Füllschacht eingetragen und durch Einwirken von rotierenden Knetwerkzeugen unter Krafteinwirkung eines im Einfüllschacht beweglichen Stempels gemischt.

Abbildung 13: Innenmischer - Prinzipskizze

Abbildung 14: Innenmischer

Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:

Absturz
Hineinstürzen in Bodenöffnungen
  Einfüllöffnungen z.B. mit mindestens 1 m hohem Geländer mit Fuß- und Knieleiste sichern, wenn Beschäftigte beim Beschicken oder Reinigen in den Mischer stürzen können (Abschnitt 2 der ASR 12/1-3)
Ungeschützt bewegte Maschinenteile
Quetsch- und Scherstellen an der Einfüllöffnung (kraftbetätigte Einfüllklappe, umlaufende Knetwerkzeuge)
  Bei Beschickung von Hand Einfüllöffnung so ausbilden, dass die Knetwerkzeuge nicht mit den Händen erreicht werden können
  Bedienungselement für Einfüllklappe so weit von der Gefahrstelle entfernt anordnen und so auslegen, dass der Beschicker während des Schließvorgangs nicht in die Einfüllöffnung greifen kann
Ungeschützt bewegte Maschinenteile
Quetsch- und Scherstellen n der Auswurföffnung (hydraulisch betätigte Klapp- oder Schiebesattel, umlaufende Knetwerkzeuge)
  An der Auswurföffnung Gefahrstellen durch Schiebe- oder Sattelbewegungen so durch trennende Schutzeinrichtungen (Verdeckungen) sichern, dass ein Hineingreifen verhindert wird
  Rechtsgrundlagen und Informationen:

DIN EN 12013

Unkontrolliert bewegte Teile
In der Mischkammer hängen gebliebenes Produkt
Bei Störungen aus dem Mischer fallendes Produkt
  Nicht unter Produkt aufhalten - Produkt kann jederzeit, auch bei stehendem Mischer herunterfallen
Gesundheitsschädigende Wirkung durch Stoffe
Austritt von Staub, Rauch und gegebenenfalls gesundheitsgefährdenden Dämpfen
  Einfüllöffnung während des Mischvorgangs durch eine von Hand oder Kraft betätigte :; Einfüllklappe verschlossen halten
    Staubabdichtungen an den Rotoren verhindern den Austritt von Gefahrstoffen oder toxischen Gemischen, daher: kontrollieren und gegebenenfalls instandsetzen
Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre
Explosionsfähige Gemische (Staub/Luft, Alkohol/Luft)
Bei der Herstellung von Silicamischungen entsteht als Reaktionsprodukt Ethanol. Die freigesetzte Menge kann dabei so groß sein, dass sich in Verbindung mit Luft eine explosionsfähige Atmosphäre in unmittelbarer Umgebung des Mischers bilden kann. Durch eine Gefährdungsbeurteilung ist das Explosionsrisiko zu ermitteln. Die Belange des Umwelt- und Gefahrstoffrechtes sind zu berücksichtigen.
  Gegebenenfalls Explosionsschutzdokument erstellen
(siehe Anhang 2, BG-Information "Explosionsschutz" (BGI 5027))
  Ex-Schutz-Maßnahmen anwenden, z.B. Absaugung austretender Alkohol/Luft-Gemische am Mischer, technische Raumlüftung
  Bei Ausfall der Lüftungsanlage: zwangsweise Abschaltung des Innenmischers
   
  • Innenmischer durch Bestätigen der Hauptbefehlseinrichtung (Hauptschalter) stillsetzen, gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen sichern (Warnschild genügt nicht!)
  • Hilfseinrichtungen, ggf. vor- bzw. nachgeschaltete Maschinen (z.B. Ausschneidewerk, Transportbänder), stillsetzen und gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen sichern
  • Sattel und Stempel mechanisch oder hydraulisch gegen Herabfallen sichern
  • Sauerstoffmessungen durchführen
  • Trittsichere Einstiegshilfen verwenden
  • Rettungsgeschirr benutzen
  • Vor Inbetriebnahme Schutzvorrichtungen wieder anbringen und auf Funktionsfähigkeit prüfen
  • Eine eventuell vorhandene radioaktive Füllstandsanzeige abschirmen
  • Schriftliche Befahrerlaubnis ausstellen


6.2.4 Arbeiten an Walzwerken

Walzwerke werden zum Herstellen, Vorwärmen oder Weiterverarbeiten von Gummimischungen verwendet.

Abbildung 16: Walzwerk, Stockblender - Prinzipskizze

Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:

Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen
Auswahl und Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen
  Schutzhandschuhe, die gegebenenfalls bei Arbeiten an Walzwerken benutzt werden müssen, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für den Einzelfall auswählen (insbesondere Schutz gegen Schnittverletzungen und hohe Temperaturen)
  Rechtsgrundlagen und Informationen:

PSA-BV, § 9 Abs. 2, 3 GefStoffV, §§ 29 bis 31 BGV A1 i.V.m. Abschnitt 4.11 bis 4.13 BGR A1; BGR 189 bis 201; BGI 515; Merkblatt A 008 der BG Chemie

Erschwerte Handhabbarkeit von Arbeitsmitteln
Von Hand geführte Werkzeuge/Handwerkzeuge (z.B. Messer, Scheren)
Schneiden bei sich bewegenden Produkten
  Nur vorne abgerundete Messer verwenden, soweit das betriebstechnisch möglich ist
  Messer mit sicherem Griff verwenden (der Hand angepasster, ergonomisch gestalteter Griff mit "Nase", die Abrutschen der Hand zur Schneide verhindert)
  Ausschneiden der Mischungen auf der Walze eines Walzwerkes mit dem Handmesser unter der Mitte der Walze vom Körper weg schneiden (siehe Abbildung 18)
  Siehe auch Abschnitt 3.7 der BGI 571

Abbildung 17: Empfehlenswerte Messer - Beispiel

Abbildung 18: Ausschneiden der Mischung auf einer mit Schaltstange gesicherten Walze


Ungeschützte bewegte Maschinenteile
Spalt zwischen den Walzen (Einzug von Händen, loser Kleidung)
Schlaufenbildende und beutelnde Gummimischungen
  Einzugstellen, die im Arbeits- und Verkehrsbereich liegen, durch trennende Schutzeinrichtungen (Verdeckungen) sichern, um zu verhindern, dass die Einzugstellen durch Hineingreifen, Herumgreifen, Übergreifen oder Untergreifen erreicht werden können
  Lassen sich Einzugstellen aus verfahrenstechnischen Gründen nicht durch trennende Schutzeinrichtungen (Verdeckungen) sichern: Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion über die gesamte Länge der Einzugstelle installieren (z.B. Lichtvorhänge, Lichtgitter, Lichtschranken, Pendelklappen, Schaltleisten, zwangsläufig wirkende Schaltstangen (Abbildungen 19, 20), Schaltleinen, Schaltplatten oder Schaltmatten) (BG-Information "Maschinen-Sicherheitskonzepte und Schutzeinrichtungen" (BGI 5049))
  Können Schutzeinrichtungen aus funktionstechnischen Gründen nicht installiert werden: Walzwerk so aufstellen, dass die Walzeneinzugstelle schwer erreichbar ist
Dies ist z.B. gegeben bei Walzendurchmessern > 500 mm und einem Höhenabstand zwischen der Standfläche des Beschäftigten und der Walzeoberkante von mindestens 1,35 m (siehe Anwendungsbereich und Abschnitt 5.1.1.4.1 DIN EN 1417). Zusätzliche Not-Befehlseinrichtungen (Not-Halt) vorsehen, die über die gesamte Länge der Einzugstelle auslösbar sind:
   
  1. Besonders hohen Schutz bieten Schaltstangen in Brust- oder Hüfthöhe (horizontale Auslösekraft der Schaltstange höchstens 150 N) - diese sind daher den nachstehenden Lösungen vorzuziehen
  2. Vor den Walzen in Kniehöhe angebrachte Schaltbleche
  3. Gespanntes Seil, das nicht höher als 600 mm über der Walzenoberkante und nicht höher als 1800 mm über dem Standplatz des Beschäftigten angebracht ist und einen vorgespannten Seilzugschalter auslöst (Reißleinen oberhalb des Walzwerks sind als Schutzmaßnahmen allein nicht ausreichend)
  Die Not-Befehlseinrichtungen müssen auch den Stockblender stillsetzen. Gefahrstellen auf der Rückseite der Walzen sind entsprechend abzusichern.
  Nach Betätigen einer Schutzeinrichtung müssen die Walzen nach weniger als 1/3 Umdrehung im Leerlauf stehen bleiben
und
nach Stillstand selbsttätig auf eine Mindestspaltweite von 50 mm auseinander fahren bzw. durch eine Befehlseinrichtung oder von Hand mittels Werkzeug auseinander gefahren werden können; sie müssen in der Offenstellung gegen unbeabsichtigtes Zusammenfahren gesichert werden können; Entsichern nur von Hand
ODER
selbsttätig zurücklaufen (reversieren); Rücklauf zwischen 1/3 und 2/3 des Walzenumfangs bzw. gezielt zurückgedreht werden können
  Walzwerke mit einem Walzendurchmesser zwischen 400 und 500 mm müssen mit Schaltstangen gesichert werden, der Höhenabstand muss mindestens 1,15 m betragen (siehe auch "Sichere Chemiearbeit" 3, 1998, Seite 28)
  Not-Befehlseinrichtungen (Not-Halt) mindestens einmal pro Woche (besser bei jedem Schichtbeginn) auf Funktionsfähigkeit prüfen
  An kleinen Walzwerken (Durchmesser < 400 mm) trennende Schutzeinrichtungen anbringen
Sind trennende Schutzeinrichtungen aus verfahrenstechnischen Gründen (z.B. bei sehr steife Gummimischungen) nicht anwendbar, müssen leicht erreichbare Not-Befehlseinrichtungen (z.B. in Form von Schaltbügeln in der Nähe des Einzugspalts) vorgesehen werden. In diesem Fall darf der Nachlauf höchstens 1/4 des Walzenumfangs betragen.
  Stockblender, soweit verfahrenstechnisch möglich, so hoch anbringen (möglichst höher als 2,50 m), dass Gefahrstellen (z.B. Einzugstellen) nicht erreicht werden ODER
an Stockblendern Not-Befehlseinrichtungen (Not-Halt) installieren, die
   
  • über die gesamte Länge der Gefahrstelle auszulösen sind und
  • Stockblender und Walzwerk gleichzeitig stillsetzen und
  Das Retten von Personen muss auch bei Energieausfall gewährleistet sein; eventuell benötigte Hilfswerkzeuge ständig bereit halten
  Notfallmaßnahmen in der Betriebsanweisung festschreiben, Mitarbeiter unterweisen, 'f mindestens einmal jährlich Rettungsübungen durchführen
  Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten nur bei stillgesetztem Walzwerk durchführen; ist das nicht möglich, Einzugstellen sichern
  Rechtsgrundlagen und Informationen:

DIN EN 1417

Abbildung 19: Randbedingungen für das Anbringen von Schaltstangen

Ist der Zugang zum Walzwerk von beiden Seiten möglich, sind zwei Schaltstangen erforderlich.

Teile mit gefährlichen Oberflächen
Spitzen, Schneiden
  Z.B. Streifen- und Kantenschneidvorrichtungen
  Streifenschneider verwenden, die bei einem Unfall schnell und ohne Hilfsmittel entfernt werden können
  Spitze und scharfe Gegenstände (z.B. Messer, Scheren) sicher aufbewahren (z.B. im Köcher)
  Vor Schnitt- und Stichverletzungen schützende Handschuhe, gegebenenfalls Schutzkleidung benutzen (siehe Merkblatt "Persönliche Schutzausrüstung (A 008) der BG Chemie)

Abbildung 20: Sicherung von Einzugstellen an Walzen durch Schaltstange (nachgerüstete Altanlage)

Abbildung 21: Sicherung von kleinen Walzwerken (Durchmesser < 400 mm)

Kontakt mit heißen oder kalten Medien
Kontakt mit heißen oder kalten Medien
  An jeder Walze Kühlmöglichkeit mit viel Wasser vorsehen

6.2.5 Kühlen und Ablegen

Zum Kühlen ausgewalzter Mischungen dienen Fellkühlanlagen und Streifenableger.

Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:

Ungeschützte bewegte Maschinenteile
Schneidvorrichtungen
  Schwenkbereich des Ablegers sichern, z.B. durch nicht übersteigbare verriegelte Einzäunungen (Höhe >1,60 m)
  Maschinen nur in stillgesetztem Zustand instandhalten
  Auf Restenergien achten, z.B. pneumatische, hydraulische (sie können sich während der Arbeiten entspannen!)

Abbildung 22: Fellkühlanlage, Prinzipskizze und Ansicht

6.2.6 Einsatz von Trennmitteln

Nach Einsatzgebiet werden unterschieden

Trennmittel für Kautschukmischungen verhindern das Zusammenkleben von Mischungen. Zur Anwendung kommen Kreide, Talkum und Metallseifen (Stearate) in fester oder flüssiger Form. Für Formen- und Dornentrennmittel werden zum Teil auch organische Produkte (Wachse, Silikon) verwendet. Talkum kann - mineralogisch bedingt - mit einem geringen Asbestfaseranteil versetzt sein. Es ist sicherzustellen, dass nur asbestfreie und quarzarme Qualitäten zum Einsatz kommen.

Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:

Sturz auf der Ebene, Ausrutschen
Ausrutschen auf verschütteten/ ausgetretenen Trennmittel
  Verschüttete/ausgetretene Trennmittel sofort beseitigen
Gesundheitsschädigende Wirkung von Stoffen
Stäube (Silicose, Asbestose)
  Stäube an der Austrittsstelle gefahrlos absaugen
  Technische Raumlüftung vorsehen
  Rechtsgrundlagen und Informationen:

BGR 121

Nicht gezielte Tätigkeiten
Biologische Gefährdung
  Keimwachstum überprüfen
  Mit Keimen behaftete Trennmittel austauschen und gefahrlos entsorgen

6.2.7 Schneiden und Trennen von Mischungen

Zu den Schneid- und Trennmaschinen gehören z.B. Kreismesser, Stanzmesser, Hackmesser, Schlagscheren und Einstechmesser. Sie werden eingesetzt zum Schneiden von Mischungen, Halbzeugen und fertigen Produkten.

Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:

Ungeschützte bewegte Maschinenteile
Messer
  Alle zum Schneiden nicht benutzten Messerteile verkleiden
  Bei Horizontalschneidmaschinen zusätzlich trennende Schutzeinrichtungen (Verdeckungen) gegen seitliches Hineingreifen installieren
  Bei Vertikalschneidmaschinen zusätzlich höhenverstellbare trennende Schutzeinrichtungen (Verdeckungen) im Messerbereich vorsehen
  An Hackmessern bieten Zweihandsteuerungen (DIN EN 574) einen ausreichenden Schutz, wenn sie von einer Person bedient werden; eine Fußbedienung darf nur installiert werden, wenn der Hub nicht mehr als 4 mm beträgt oder das Werkzeug gegen unbeabsichtigtes Hineingreifen geschützt ist
  Materialien nur mit Hilfswerkzeugen (Schieber, Haken) unter den Messern wegnehmen
  Ruhendes Messer gegen unbeabsichtigtes Erreichen und gegen unkontrollierte Bewegungen sichern
  Handschuhe benutzen, die vor Schnittverletzungen schützen
Quetschstellen, Scherstellen, Einzugstellen
  Niederhalter mit Schutzeinrichtungen ausrüsten
  Vor- und nachgeschaltete Maschinen, z.B. Prick- und Auszugswalzen, sicher abdecken

6.3 Verarbeiten von Mischungen und unvulkanisierten Halbzeugen

6.3.1 Arbeiten an Walzwerken

Zu Gefährdungen und Schutzmaßnahmen siehe Abschnitt 6.2.4 dieser BG-Regel.

6.3.2 Arbeiten an Kalandern

Kalander werden zum exakten Herstellen von Platten und zum Gummieren technischer Gewebe verwendet.

Abbildung 23: Kalander - Prinzipskizze

Abbildung 24: 4-Walzen-Kalander

Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:

Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen
Auswahl und Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen
  Schutzhandschuhe, die gegebenenfalls bei Arbeiten an Walzwerken benutzt werden müssen, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für den Einzelfall auswählen (insbesondere Schutz gegen Schnittverletzungen und hohe Temperaturen)
  Rechtsgrundlagen und Informationen:

PSA-BV, § 9 Abs. 2 und 3 GefStoffV, §§ 29 bis 31 BGV A1 i. V. m. Abschnitt 4.11 bis 4.13 BGR A1; BGR 189 bis 201; BGI 515; Merkblatt A 008 der BG Chemie

Ungeschützte bewegte Maschinenteile
Spalt zwischen den Walzen (Einzug von Händen, loser Kleidung)
  Einzugstellen, die im Arbeits- und Verkehrsbereich liegen, durch Verdeckungen, Umzäunungen oder Distanzvorrichtungen nach DIN EN 294 sichern, um zu verhindern, dass die Einzugstellen durch Hindurchgreifen, Herumgreifen, Übergreifen oder Untergreifen erreicht werden können
  Lassen sich Einzugstellen aus verfahrenstechnischen Gründen nicht durch Verdeckungen, Umzäunungen oder Distanzvorrichtungen nach DIN EN 294 sichern: Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion über die gesamte Länge der Einzugstelle installieren (z.B. Lichtvorhänge, Lichtgitter, Lichtschranken, Pendelklappen, Schaltleisten, zwangsläufig wirkende Schaltstangen, Schaltleinen, Schaltplatten oder Schaltmatten) (BGI 5049)
  Können Schutzeinrichtungen aus funktionstechnischen Gründen nicht installiert werden: Not-Befehlseinrichtungen (Not-Halt) vorsehen, die über die gesamte Länge der Einzugstelle auslösbar sind.
Beispiel: Gespanntes Seil, das nicht höher als 600 mm über der Walzenoberkante und nicht höher als 1800 mm über dem Standplatz des Beschäftigten angebracht ist und einen vorgespannten Seilzugschalter auslöst
  Nach Betätigen einer Schutzeinrichtung müssen die Walzen nach weniger als 1/3 Umdrehung im Leerlauf stehen bleiben
Bei neuen Maschinen (in Verkehr gebracht nach Inkrafttreten der Maschinenrichtlinie am 1.1.1995) müssen die Walzen nach Stillstand selbsttätig auf eine Mindestspaltweite von 50 mm auseinander fahren bzw. durch eine Befehlseinrichtung oder von Hand mittels Werkzeug auseinander gefahren werden können; sie müssen in der Offenstellung gegen unbeabsichtigtes Zusammenfahren gesichert werden können; Entsichern nur von Hand.
  Not-Befehlseinrichtungen (Not-Halt) anbringen die jederzeit leicht mit Händen, Kopf, Brust, Bauch oder Knien wirksam betätigt werden können
  Not-Befehlseinrichtungen (Not-Halt) mindestens einmal pro Woche (besser bei jedem Schichtbeginn) auf Funktionsfähigkeit prüfen
  Eingezogene Körperteile durch Erweitern des Walzenspalts befreien; eventuell benötigte Hilfswerkzeuge ständig bereit halten; Beschäftigte unterweisen, mindestens einmal jährlich Rettungsübungen durchführen
  Mischungspuppen- oder streifen nur mit geballter Faust oder besser mit Hilfseinrichtungen andrücken
  Geeignete Messer verwenden
  Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten nur bei stillgesetztem Kalander durchführen; ist das nicht möglich, Einzugstellen sichern
  Rechtsgrundlagen und Informationen:

DIN EN 12301

Teile mit gefährlichen Oberflächen
Spitzen, Schneiden
Z.B. Streifen- und Kantenschneidvorrichtungen
  Streifenschneider verwenden, die bei einem Unfall schnell und ohne Hilfsmittel entfernt werden können
  Spitze und scharfe Gegenstände (z.B. Messer, Scheren) sicher aufbewahren (z.B. im Köcher)
  Vor Schnitt- und Stichverletzungen schützende Handschuhe, gegebenenfalls Schutzkleidung benutzen (siehe Merkblatt "Persönliche Schutzausrüstung" (A 008) der BG Chemie)

6.3.3 Arbeiten an Extrudern

Mit Extrudern, dazu gehören auch Strainer, werden z.B. Stränge, Schläuche, Profile und flache Bahnen hergestellt. Extruder werden mit Granulat, Streifen oder Fellen über Trichter beschickt. Festigkeitsträger können ebenfalls zugeführt werden.

Abbildung 25: Beschickungsöffnung am Extruder

Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:

Schwere körperliche Arbeit
Handhaben von Lasten
  Schwere Werkzeuge (z.B. Spritzköpfe) nur mit dafür geeigneten Hebeeinrichtungen (z.B. Hubtisch) wechseln
  Siehe auch Abschnitt 3.1 der BGI 571
Ungeschützte bewegte Maschenteile
Bewegte Teile (z.B. die ich drehende Schnecke)
  Beschickungsöffnungen so ausführen, dass die Hand nicht an die Schnecke gelangen kann
  Trichter so mit dem Extruder verbinden, dass sie nur mit einem Werkzeug entfernt werden können
Das Werkzeug darf nicht von der Schnecke erfasst werden können.
  Wegklappbare Einfüllvorrichtungen mit zwangsläufig wirkenden Abschaltungen ausrüsten
  Bei schwenkbaren Spritzköpfen Quetsch- und Scherstellen am Extruderkopf absichern
  Zum Beseitigen von Materialstauungen geeignete Haken, Stopfer zur Verfügung stellen und benutzen
  Rechtsgrundlagen und Informationen:

DIN EN 1114

Unkontrolliert bewegte Teile
Herabfallende Teile
  Schwere Spritzköpfe nur mit den dafür vorhandenen Hebeeinrichtungen wechseln
  Spritzköpfe, Schablonen, Werkzeug und Mundstücke auf sicheren Plätze ablegen
  Mit Mischungen beladene Paletten gegen Hochziehen sichern
Kontakt mit heißen oder kalten Medien
Heiße Teile
  Beim Auswechseln kalter und heißer Spritzköpfe, Mundstücke und Siebscheiben Schutzhandschuhe und Sicherheitsschuhe tragen und einwandfreies und zweckentsprechendes Werkzeug benutzen

6.3.4 Arbeiten an Wickelmaschinen

Auf Wickelmaschinen werden Gummi- oder Gewebebahnen bzw. Profile auf- oder abgewickelt. Um ein Verkleben der einzelnen Gummibahnen beim Wickeln zu verhindern, werden zwischen jede Lage z.B. Leinen oder Kunststofffolien eingebracht.

Abbildung 26: Absicherung einer Wickelstelle mit Lichtschranke

Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:

Ungeschützte bewegte Maschinenteile
Einzug von Körperteilen
Herabfallende Wickelstangen
Elektrostatische Entladungen
  Gefahrstellen zum Schutz gegen Hineingreife oder Einziehen von Körperteilen sichern ( z.B. vorne durch trennende Schutzeinrichtungen wie Umzäunungen oder Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion wie Lichtschranken, Schaltmatten; seitlich durch trennende Schutzeinrichtungen (Verdeckungen))
  Wickelhülsen oder Klemmvorrichtungen verwenden, wenn Wickelstangen nicht über ausreichendes Haftvermögen verfügen
  Über die gesamte Wickelbreite auslösbare Not-Befehlseinrichtungen (Not-Halt) installieren (geeignet sind z.B. Bügel-, Seil- und Klappenschalter - Seil muss vorgespannt sein; Not-Halt-Schalter allein sind nicht zulässig)
  Fußverletzungen durch herabfallende Wickelstangen und Rollen durch Sicherheitswickelfutter oder Fangarme unterhalb der Futter vermeiden
  Das Anlegen von Hand ist nur zulässig
   
  • im Freilauf
  • oder bei verringerter Geschwindigkeit im Tippbetrieb
  • oder bei einer Bahnzugkraft (200 N), bei der Mitarbeiter nicht gefährdet werden
  Vor dem Betreten von Wickelmaschinen Hauptschalter ausschalten und gegen Wiedereinschalten sichern
  Prüfen von Not-Befehlseinrichtungen (Not-Halt):
   
  • Sichtprüfung auf Schäden mindestens einmal pro Woche
  • Funktionsprüfung bei der Wartung
  Siehe auch Abschnitte 4.1.5 "Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen" und 4.9.9 "Elektrostatik" dieser BG-Regel
  Rechtsgrundlagen und Informationen:

DIN EN 13418

6.3.5 Arbeiten an Schneid- und Trennmaschinen

Zu den Schneid- und Trennmaschinen gehören z.B. Kreismesser, Bandmesser, Stanzmesser, Hackmesser, Schlagscheren und Einstechmesser. Sie werden eingesetzt zum Schneiden von Mischungen, Halbzeugen und fertigen Produkten.

Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:

Ungeschützte bewegte Maschinenteile
Messer
  Alle zum Schneiden nicht benutzten Messerteile verkleiden
  Trennende Schutzeinrichtungen (Verdeckungen) mit mindestens 850 mm Abstand zum Messer gegen seitliches Hineingreifen anbringen
  Trennende Schutzeinrichtungen (Verdeckungen) an der Bedienseite mit den Messerantrieben und dem kraftbetriebenen Seitenanschlag verriegeln
  Für das Beladen eine zusätzliche trennende Schutzeinrichtung (Verdeckung) vor dem Messer anbringen
  Bei Vertikalschneidmaschinen zusätzlich höhenverstellbare trennende Schutzeinrichtungen (Verdeckungen) im Messerbereich vorsehen
  Vertikalbandmesserschneidmaschinen so aufstellen, dass die Tischhöhe mindestens 750 mm beträgt
  An Hackmessern bieten Zweihandsteuerungen (DIN EN 574) einen ausreichenden Schutz, wenn sie von einer Person bedient werden; eine Fußbedienung darf nur installiert werden, wenn der Hub nicht mehr als 4 mm beträgt oder das Werkzeug gegen unbeabsichtigtes Hineingreifen geschützt ist
  Materialien nur mit Hilfswerkzeugen (Schieber, Haken) unter den Messern wegnehmen, oder ruhendes Messer gegen unbeabsichtigtes Erreichen sichern
  An Band- und Kreismessern schnittfeste Schutzhandschuhe benutzen

Abbildung 27: Bandmesser-Spaltmaschine zum Schneiden fertiger Produkte


Ungeschützte bewegte Maschinenteile
Quetschstellen, Scherstellen, Einzugstellen
  Niederhalter mit Schutz versehen oder als Gefahrstelle kennzeichnen
  Vor- und nachgeschaltete Maschinen, z.B. Prick- und Auszugswalzen, sicher abdecken
  Rechtsgrundlagen und Informationen:

DIN EN 14886

6.3.6 Arbeiten an Streichmaschinen

In Streichmaschinen werden Stoffe (Gewebe) mit Gummilösung beschichtet.

Die Gewebe laufen dabei durch eng gestellte Auftragsrakelvorrichtungen, wobei ein dünner Lösungsfilm auf das Gewebe gestrichen wird.

Zur Streichmaschine gehört ein der Rakelvorrichtung nachgeschalteter Trocknungsteil, in dem durch Wärmeeinwirkung Lösemittel verdampft.

Zur Reinigung der Umluft eignen sich Lösemittel-Rückgewinnungsanlagen ("Sicherheitsregeln für Anlagen zum Entfernen von Gasen und Dämpfen organischer Lösemittel aus der Abluft nach dem Adsorptionsverfahren Lösemittel-Adsorptionsanlagen" (ZH 1/595))

Abbildung 28: Streichanlage mit lokaler Absaugung

Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:

Ungeschützte bewegte Maschinenteile
Einzug von Körperteilen
Quetsch- und Scherstellen
  Gefahrstellen zum Schutz gegen Hineingreifen oder Einziehen von Körperteilen sichern ( z.B. durch trennende Schutzeinrichtungen wie Umzäunungen oder Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion wie Lichtschranken, Schaltmatten)
  Über die gesamte Breite auslösbare Not-Befehlseinrichtungen (Not- Aus) installieren
  Die Reinigung der Walzen während des Betriebs ist nur zulässig, wenn
   
  • ausschließlich von der Auslaufseite gereinigt wird
  • oder der Walzenspalt mindestens 120 mm beträgt (Tabelle 3 der DIN EN 294)
  • oder geeignete technische Maßnahmen getroffen wurden, die ein Einziehen verhindern
Explosionsfähige Atmosphäre
Brennbare Lösemittel
  Ausreichende natürliche und technische Raumlüftung vorsehen
  Lösemitteldämpfe möglichst nah an der Maschine absaugen
  Ex-Zonen einteilen und beachten
  Streichmaschinen durchgängig erden, hinter dem Rakel Erdungszungen oder Ionisatoren anbringen
  Für Rollen, Walzen und Zylinder ableitfähige Materialien verwenden
  Maschinen auf ableitfähigem Boden aufstellen
  Nur ableitfähige Spachtel oder Kellen (z.B. mit Metallgriffen) benutzen
  Geeignete Löschmittel in Maschinennähe bereithalten (Schaum-, Pulver- oder CO2- Löscher)

6.3.7 Herstellen von Drahtkernen

In Anlagen zum Herstellen von Drahtkernen werden Stahldrähte mittels Extrudern mit Gummi ummantelt (als "Wulst" bezeichnet) und zu Kernen für Reifen und andere Produkte aufgewickelt und abgehackt.

Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten ' übergreifenden Maßnahmen zu beachten:

Ungeschützte bewegte Maschinenteile
Einzug von Körperteilen an der Auf- und Abwickelstelle
Scherstellen an Umlenkvorrichtungen
  Gefahrstellen zum Schutz gegen Hineingreifen oder Einziehen von Körperteilen sichern ( z.B. durch trennende Schutzeinrichtungen wie Umzäunungen oder Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion wie Lichtschranken, Schaltmatten)
  Siehe auch Abschnitt 6.3.3 "Extruder" und Abschnitt 6.3.4 "Wickelmaschinen" dieser BG-Regel
Trennvorrichtungen
Handlingsgeräte, Roboter
  Quetsch- und Scherstellen gegen Zugriff sichern (z.B. Verkleidungen, Verdeckungen)

6.3.8 Arbeiten an Mischern und Rührwerken

In Mischern werden flüssige oder pastöse Zubereitungen drucklos durch Bewegen von fest eingebauten Mischwerkzeugen oder des Mischbehälters homogenisiert. Die Behälter können zusätzlich mit Einbauten ausgerüstet sein.

Rührwerke bestehen aus einer Rührwelle mit einem Rührer, der durch einen Motor angetrieben wird und in einen Behälter (Rührbehälter) eintaucht. Rührer können unterschiedliche Formen haben, z.B. Scheiben (Dissolverscheiben), Propeller. Der Behälter kann fest am Rührwerk angebracht oder wegnehmbar sein. Bei manchen Ausführungen lässt sich das Rührwerk auf- und abfahren. Mit Rührwerken werden Einsatzstoffe zu homogenen Zubereitungen verarbeitet und feste Stoffe dispergiert.

Abbildung 29: Rührwerk

 

Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:

Ungeschützte bewegte Maschinenteile
Einzugstellen am Antrieb
  Zugriff zu Gefahrstellen (z.B. Zahnräder, Keilriemen) durch feststehende trennende oder durch bewegliche verriegelte Verkleidungen verhindern (Sicherheitsabstände nach DIN EN 294 einhalten)
Gefahrstellen durch umlaufende Teile (z.B. Mischer-/ Rührerwelle, Misch-/ Rührwerkzeuge, Knetschaufeln, Schnecken) im Bereich von Behälteröffnungen (z.B. Einfüll-, Auslauf-, Sicht-, Probenahme-, Reinigungsöffnungen)
  Zugriff zu Gefahrstellen durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen verhindern (z.B. Einfüll- und Auslauftrichter, Gitterroste, Gitterstäbe, geschlossene Zu- oder Abführungen des Mischgutes, eingebaute Umlenkbleche)
ODER durch bewegliche, aber verriegelte Schutzeinrichtungen
  Ohne Werkzeug lösbare Schutzeinrichtungen: mit dem Antrieb des Mischers/ Rührers koppeln und bei gefährlichem Nachlauf verriegeln und zuhalten
  Mit Werkzeug lösbare Schutzeinrichtungen nur verwenden, wenn ein häufiges Entfernen der Schutzeinrichtung nicht erforderlich ist (häufiges Entfernen heißt nach DIN EN 953 mehr als einmal pro Schicht)
  Ein Anlauf des Mischers/ Rührers darf erst möglich sein, wenn die Schutzeinrichtungen wirksam sind
  Durch Schutzeinrichtungen sicherstellen, dass Misch-/ Rührorgane beim Entleeren mit geöffnetem Deckel nicht erreicht werden können
  Für das Entfernen von Anbackungen im Fülltrichter langstielige Hilfswerkzeuge (Mindestlänge 40 cm) zur Verfügung stellen und benutzen
Fangstellen im Bereich des Rührwerkzeuges (z.B. an Kupplung, Rührwelle, Rührer)
  Umlaufende Teile (z.B. die Rührwelle) mindestens bis zur maximalen Füllstandshöhe gegen Zugriff sichern (z.B. durch feststehende und einstellbare trennende Schutzeinrichtungen, wie Schutzrohr) Ist ein Zugriff möglich: trennende Schutzeinrichtungen um den Rührbehälter installieren; Zugang zum Rührbehälter über eine mit Positionsschalter gesicherte Öffnung.
Anlauf des Mischers/Rührers möglich, obwohl Misch-/ Rührwerkzeuge nicht im Behälter
  Können Misch-/Rührwerkzeuge und umlaufende Abstreifer aus dem Füllgut herausbewegt bzw. der Behälter entfernt werden, darf ein Einschalten nur erfolgen können, wenn sich das Werkzeug im Behälter befindet Sinnvoll ist die Installation von Verriegelungen, die das Betätigen des Misch-/Rührwerkes nur gestatten, wenn sich dieses im Behälter befindet (z.B. Schalter für die Höhenverstellung des Rührkopfes und Spannzange für den Rührbehälter mit integriertem Schalter).
  Bei ortsbeweglichen Mischern/ Rührern unbefugtes Einschalten verhindern (z.B. durch abschließbares Stellteil)
  Bei Hand-, Anklemm- und Hängerührwerken sind auch andere Schutzmaßnahmen zulässig (siehe Abschnitt 5.1.3 der BG-Information "Rührwerke" (BGI 572))
  Ist das nicht möglich, sind besondere Maßnahmen erforderlich (z.B. abschließbares Stellteil; Stecker in einen abschließbaren Kasten legen; ortsbeweglichen Mischer/ Rührer in einem verschlossenen Raum abstellen)
Gefahrstellen am Behälter (z.B. Quetschungen durch sich schließende Deckel oder schwenkbare oder sich bewegende Behälter)
  Bei kraftbetätigten Deckeln: Quetschstelle zwischen Deckel und Behälter sichern (z.B. Schließen gegen Federdruck oder durch eine Zweihandsteuerung nach DIN EN 574)
  Bei schwenkbaren Behältern Gefahrstellen durch die Schwenkbewegung des Behälters sichern durch:
   
  • Feststehende trennende Schutzeinrichtungen nach Abschnitt 5.3.2.2 der DIN EN ISO 12 100-2
  • Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung, wenn der Gefahrbereich vom Bedienpult eingesehen werden kann (der Gefahrbereich gilt auch als einsehbar, wenn Einsichthilfen, z.B. Spiegel oder Überwachungskamera, verwendet werden)
  • Besteht die Gefahr der Verletzung nur vom Steuerpult aus und nur für den Maschinenführer, so ist eine Zweihandsteuerung nach DIN EN 574, Typ III C mit Selbstüberwachung und synchroner Betätigung der Stellteile zulässig
  Taumelmischer, Trommelmischer: unter Beachtung der Sicherheitsabstände gemäß DIN EN 294 durch Umzäunungen oder berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen (z.B. Lichtvorhang) sichern; der Gefahrbereich muss vom Bedienpult aus einsehbar sein
Gefahrstellen an Kipp-, Dreh- oder Hubvorrichtungen für Behälter oder Deckel
  Bewegliche Behälter oder Deckel in jeder Stellung gegen Absturz sichern (z.B. Gegengewicht, mechanische Arretierung)
  Zusätzliche Maßnahmen ergreifen (z.B. Zweihandsteuerung nach DIN EN 574, Typ III C mit Selbstüberwachung und synchroner Betätigung der Stellteile) wenn Gefahrstellen innerhalb von Sicherheitsabständen (nach DIN EN 294) liegen
Mitdrehen nicht arretierter Behälter, Scher- und Quetschstellen an Deckeln, Stoßstellen bei ortsveränderlichen Behältern
  Behälter durch festen Stand, Fixieren am Maschinenrahmen oder eine Arretierung gegen Mitdrehen durch das Füllgut sichern
  Bei kraftbetätigten Arretierungen Zugriff zu gefährlichen Bewegungen und Quetschstellen verhindern (z.B. durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen)
  Bei kraftbetätigten Deckeln die Quetschstelle zwischen Deckel und Rührbehälter sichern (z.B. Schließen gegen Federdruck oder durch eine Zweihandsteuerung nach DIN EN 574 für das Absenken des Deckels)
Einzug-, Scher- und Quetschstellen an der Rührwerkshubvorrichtung
  Rührwerkskopf in jeder Stellung gegen Absturz sichern
  Zusätzliche Maßnahmen ergreifen, wenn Gefahrstellen innerhalb von Sicherheitsabständen nach DIN EN 294 liegen
Einzug von Körperteilen
  Enganliegende Kleidung tragen, gegebenenfalls Haarschutznetze und -hauben benutzen
  Keine Handschuhe benutzen
  Rechtsgrundlagen und Informationen:

BGI 5049

6.3.9 Konfektionieren

Bearbeiten, Vervollständigen von unvulkanisierten und vulkanisierten technischen Gummiartikeln (z.B. Aufbaumaschinen für Reifen und Luftfedern, Herstellen chirurgischer Gummiartikel, Herstellen von Dichtungssystemen, Montage von Schlauchleitungen).

Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:

Abbildung 30: Handarbeitsplatz

Abbildung 31: Wickelmaschine

Durch Betätigen des Fußschalters wird die Maschine freigeschaltet; die Maschinenbewegung wird jedoch erst ausgelöst, wenn der Scanner feststellt, dass sich 1,5 Sekunden nach Betätigen des Fußschalters niemand mehr im Schutzfeld aufhält.

Ungeschützte bewegte Maschinenteile
Einzug von Körperteilen
  Gefahrstellen zum Schutz gegen Hineingreifen oder Einziehen von Körperteilen sichern (z.B. vorne durch trennende Schutzeinrichtungen wie Umzäunungen oder Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion wie Lichtschranken, Schaltmatten; seitlich durch trennende Schutzeinrichtungen (Verdeckungen))
  Über die gesamte Arbeitsbreite auslösbare Not-Befehlseinrichtungen (Not-Halt) installieren (geeignet sind z.B. Bügel-, Seil- und Klappenschalter - Seil muss vorgespannt sein; Not-Halt-Schalter allein sind nicht zulässig)
  Hinweis zum Begriff Not-Halt: In neueren Normen ist nicht mehr von Not-Aus, sondern von Not-Halt die Rede, wenn es um das Stillsetzen von gefahrbringenden Bewegungen geht.

Das Anlegen von Hand ist nur zulässig bei verringerter Geschwindigkeit im Tippbetrieb

6.3.10 Einsatz von Trennmitteln

Siehe Abschnitt 6.2.6 dieser BG-Regel.

6.4 Diskontinuierliche Vulkanisation

Vulkanisation einzelner Werkstücke in Formen sowie Vulkanisation vorgefertigter Teile in z.B. Vulkanisierschränken und -kesseln.

6.4.1 Arbeiten an Reifenheizern

Reifen werden in Reifenheizern, in denen das Reifenprofil vorgegeben ist, vulkanisiert. Besonderheit gegenüber der Vulkanisation anderer Formartikel: die Formkörper werden nicht nur von außen, d.h. von der Pressform, sondern auch von innen geheizt (z.B. mittels Heizschlauch, Heizbalg, Heizmembran). Die Beheizung erfolgt mit Dampf von ca. 180 °C.

In modernen Reifenheizern ist ein Gummizylinder (Heizbalg) fest eingebaut, der den zylindrischen Reifenrohling formt, in die beheizte Form presst, und gleichzeitig von innen heizt. In Reifenheizern anderer Bauart wird statt des Heizbalgs eine ebenfalls fest eingebaute Heizmembran aus Gummi als Heizschlauchersatz verwendet. Nach Beendigung der Vulkanisation wird die Heizmembran in einen unter der Form angeordneten Zylinder gezogen.

Abbildung 32: Reifenheizer

Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:

Ungeschützte bewegte Maschinenteile
Quetsch- und Scherstellen
  Gefahrbereich der sich schließenden Form durch trennende Schutzeinrichtungen (Verdeckungen) oder Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion sichern (z.B. durch einen am Oberteil der Form angeordneten Schaltbügel oder eine berührungslos wirkende Schutzeinrichtung)
  Durch einen gesteuerten Programmablauf sicherstellen, dass der Reifenheizer erst öffnet (mechanisch oder hydraulisch), wenn der Heizbalg druckentlastet ist

6.4.2 Arbeiten an Pressen und Spritzgießmaschinen

Maschinen, mit denen unter Druck und bei erhöhter Temperatur Formartikel in Vulkanisierformen hergestellt werden. Man unterscheidet:

Pressen sind Maschinen zur diskontinuierlichen Herstellung von Formteilen aus Kunststoff- oder Kautschukformmassen, die im Wesentlichen aus einer oder mehreren Schließeinheiten, Antrieben und Steuerungen und möglicherweise Zusatzeinrichtungen bestehen.

Bei Spritzgießmaschinen wird die Formmasse in einen separaten Hohlraum im Werkzeug eingegeben und unter dem Druck des Presskolbens in den formgebenden Hohlraum des Werkzeugs gepresst. Die Bewegung des Presskolbens kann entweder direkt durch die Schließbewegung des Werkzeugs oder durch einen separaten Zylinder bewirkt werden.

Zu Gefährdungen und Schutzmaßnahmen siehe BG-Information "Spritzgießmaschinen" (BGI 749).

Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:

Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen
Auswahl und Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen
  Bei Arbeiten mit Druckluft (Entformen, Reinigen) Augen oder Gesichtsschutz sowie Gehörschutz benutzen
  Bei der Entnahme heißer Teile Schutzhandschuhe oder geeignete Hilfsmittel benutzen
  Rechtsgrundlagen und Informationen:

PSA-BV; § 9 Abs. 2 und 3 GefStoffV; §§ 29 bis 31 BGV A1 i.V.m. Abschnitt 4.11 bis 4.13 BGR A1; BGR 189 bis 201; BGI 515; Merkblatt A 008 der BG Chemie


Abbildung 33: Presse - Prinzipskizze

Abbildung 34: Spritzgießmaschine

Abbildung 35: Zweihandsteuerung an einer Spritzgießmaschine


Ungeschützte bewegte Maschinenteile
Quetsch- und Scherstellen
  Hineineingreifen in bewegliche Werkzeuge/Formen durch geeignete Schutzeinrichtungen verhindern
  Zweihandsteuerungen (Typ III C nach DIN EN 574) dürfen an Pressen nur eingesetzt werden (DIN EN 289:2004), wenn
   
  • die Maschine nur von einer Person bedient wird,
  • diese Person den Gefahrbereich überblicken kann,
  • der vom Hersteller angegebene Sicherheitsbereich eingehalten wird,
  • beide Schalter gleichzeitig gedrückt werden müssen
    und
  • Gefahrstellen von hinten nicht und von den Seiten soweit technisch möglich nicht erreicht werden
  Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen (Verdeckungen) und berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen mit dem Antrieb der Presse verriegeln
  Formen formschlüssig sichern
  Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen selbstüberwachend ausführen
  Neue hydraulische Spritzgießmaschinen/Pressen mit Oberkolben mit zwei Hochhalteeinrichtungen ausrüsten Das können sein
   
  • zwei Ventile, die direkt am Zylinder angebracht oder über Bördelverschraubungen mit dem Zylinder verbunden sind oder
  • ein Ventil und eine mechanische Einrichtung, die über dem gesamten Hub wirksam ist.
  Bei neuen großen Spritzgießmaschinen/Pressen (Aufspannplatte > 800 mm, Hub > 500 mm) mit Oberkolben eine der Hochhalteeinrichtungen mechanisch ausführen und über den gesamten Kolbenhub wirksam werden lassen
  Die Hochhalteeinrichtungen so ausführen, dass sich der Ausfall jeder Einrichtung selbsttätig durch Betriebshemmung der neuen Spritzgießmaschine/Presse bemerkbar macht
  Bei neuen hydraulischen Oberkolbenpressen mit zwei hydraulischen Hochhalteeinrichtungen zusätzlich eine mechanische Hochhalteeinrichtung für die obere Endlage einbauen
Einzugstellen (Einlaufstelle, Füllstelle der Plastifizierschnecke)
  Einlaufstelle zur Schnecke so gestalten, dass Finger und Hand nicht in den Einzugsbereich der Schnecke gelangen können (Abstände nach DIN EN 294 und 349)
  Rechtsgrundlagen und Informationen:

DIN EN 289; BGI 5049

Gesundheitsschädigende Wirkung von Stoffen
Vulkanisationsdämpfe
  Vulkanisationsdämpfe an der Austrittsstelle gefahrlos absaugen
  Technische Raumlüftung vorsehen
  Rechtsgrundlagen und Informationen:

BGR 121


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