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DGUV Regel 113-012 - Tätigkeiten mit Epoxidharzen (BGR 227)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(Ausgabe 09/2006)
| Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz. |
Vorbemerkung
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus
BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.
Diese BG-Regel wurde auf Initiative des Koordinierungskreises für gefährliche Arbeitsstoffe (KOGAS) des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften und unter Federführung der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit - BGZ in einer Projektgruppe erstellt.
Diese BG-Regel präzisiert die Forderungen der Gefahrstoffverordnung und ist eine Hilfe zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung.
Nach § 8 der Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber die Gesundheit und die Sicherheit der Versicherten bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sicherzustellen. Die Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit der Versicherten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist durch folgende Maßnahmen zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren:
Lässt sich die Gefährdung mit den vorstehenden Maßnahmen nicht beseitigen, hat der Arbeitgeber entsprechend § 9 der Gefahrstoffverordnung diese durch Maßnahmen in der nachstehenden Rangordnung auf ein Mindestmaß zu verringern:
Forderungen zur Arbeitsplatzlüftung finden sich auch
Diese BG-Regel fasst die wichtigsten allgemeinen Forderungen zusammen und gibt darüber hinaus dem Unternehmer und den verantwortlichen Personen Hinweise und Beispiele, wie Tätigkeiten mit Epoxidharzen sicher durchgeführt werden können.
1 Anwendungsbereich
Diese BG-Regel findet Anwendung auf Tätigkeiten mit Epoxidharzen und deren Komponenten.
Diese BG-Regel erläutert die Vorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts der Gefahrstoffverordnung; eine Technische Regel für Gefahrstoffe "Epoxidharze" ist in Vorbereitung.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
3 Herstellung und Verwendungsbereiche von Epoxidharzen
3.1 Gefährdungsbeurteilung
Nach § 7 der Gefahrstoffverordnung hat der Unternehmer vor Beginn einer Tätigkeit alle mit der Arbeit verbundenen Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Tätigkeiten mit Epoxidharzen kommen in den nachfolgend aufgeführten Verwendungsbereichen vor.
3.2 Herstellen von Epoxidharzen
Die Herstellung der Basisharze, Härter und Zuschlagstoffe erfolgt im Wesentlichen in geschlossenen Anlagen im Bereich der chemischen Industrie. Durch den Einsatz von Additiven, Füllstoffen und Flexibilisatoren werden im so genannten Formulierungsprozess die gewünschten Produkteigenschaften eingestellt. Ein direkter Kontakt mit den Stoffen ist im Bereich der herstellenden Industrie nahezu auf den Bereich der Probenahme, die Anwendungstechnik und auf Reinigungsarbeiten beschränkt.
3.3 Epoxidharze in der Bauwirtschaft
Während Epoxidharze in der Vergangenheit im Baubereich ausschließlich im Rahmen von Spezialanwendungen, z.B. Beschichtungen von Industriefußböden bei hoher Chemikalienbeanspruchung oder in der Betonsanierung, eingesetzt wurden, werden Epoxidharze heute weit verbreitet in vielen Baugewerken für unterschiedlichste Anwendungen verwendet. Typische Anwendungsbereiche sind unter anderem spezielle Farben und Lacke, Klebstoffe, Grundierungen, Versiegelungen, Abdichtungen, Gießharze, dekorative Bodenbeschichtungen, Parkhaus- und Industriebodenbeschichtungen, Kunstharzestriche, Fugenmörtel für Fliesen und Pflasterbeläge, wenn hierbei besondere Anforderungen an die Widerstandsfähigkeit gegenüber z.B. chemischen Einwirkungen verlangt wird. Für die Anwendungen im Baubereich kommen ausschließlich kalt härtende Epoxidharzsysteme zum Einsatz.
3.4 Epoxidharze im Formenbau
Die Herstellung von Formteilen, z.B. für Windenergieanlagen oder im Flugzeugbau, erfolgt entweder durch Handlaminieren, dem Prepreg-Verfahren oder durch Vakuuminfusions-/injektionstechnik. Bei der Vakuuminfusions-/injektionstechnik wird die Viskosität des Harzes mit Reaktivverdünnern oder über die Temperatur eingestellt. Im Rahmen des Herstellungsprozesses von Formteilen sind Klebe- und Reinigungsprozesse notwendig, wobei als Reinigungsmittel häufig Aceton verwendet wird. Vergleichbare Tätigkeiten finden sich auch im Schiffs- und Bootsbau sowie bei der Herstellung von Fahrzeugen.
3.5 Epoxidharze in der Elektroindustrie
Epoxidharze sind auf Grund ausgezeichneter elektrischer und mechanischer Eigenschaften so genannte Schlüsselwerkstoffe in der Elektronik und in der Elektrotechnik. Die Anwendung erstreckt sich unter anderem auf Tränkharze und Vergussmassen für Kondensatoren, Transformatoren, Drosseln, Spulen, Generatoren sowie die Herstellung von Leiterplatten. Es werden aber auch Klebstoffe und Beschichtungsstoffe auf Basis von Epoxidharzen eingesetzt. In der Elektroindustrie kommen überwiegend heiß härtende Epoxidharz-Systeme mit Dicarbonsäureanhydriden als Härter zur Anwendung.
3.6 Epoxidharze in der Metallindustrie
Epoxidharzbasierte Systeme werden in der Metallindustrie in der Oberflächenbeschichtung bei der Nasslackierung und bei der Pulverbeschichtung, z.B für den Korrosionsschutz von Behältern, Erdtanks und von Stahlkonstruktionen, sowie beim Kleben eingesetzt. Die Anwendung der flüssigen Beschichtungsstoffe erfolgt durch Spritzlackierung. Die bei der Pulverbeschichtung verwendeten Polyester-Beschichtungspulver enthalten auf Epoxidharzbasis aufgebaute Härterkomponenten. In der Regel werden fertig gemischte Pulver unterschiedlicher Pigmentierung eingesetzt, so dass ein Mischvorgang entfällt.
3.7 Epoxidharze in der Holzwirtschaft
In der Holzwirtschaft werden Epoxidharze im Modell- und Formenbau, bei der Pinselherstellung und bei der Herstellung von Sportgeräten, wie Skier und Snowboards, eingesetzt.
In Modell- und Formenbaubetrieben werden sowohl Modelle und Formen als auch in einigen Betrieben, z.B. Kfz-Zulieferer, Kleinserien gefertigt. Zum Einsatz gelangen - neben Polyurethan- und Polyestersystemen - kalt härtende Epoxidharze. Die Verarbeitung erfolgt nahezu ausschließlich im Handlaminier- oder Gießverfahren.
Bei der Pinselherstellung kommen bei der Verklebung der Borsten oder Haare untereinander und mit der Zwinge zur Aufnahme des Pinselstiels ausschließlich kalt härtende Epoxidharze zum Einsatz. Die Verarbeitung erfolgt im Regelfall über Misch- und Dosiereinrichtungen. Ein direkter Kontakt mit den Harzen besteht in diesem Fall nur bei Reinigungsarbeiten (geringer Umfang).
Bei der Herstellung von Sportgeräten, wie Skier und Snowboards, werden ausschließlich kalt härtende Epoxidharzsysteme in einem modifizierten Handlaminierverfahren eingesetzt. Hierbei werden die Epoxidharze aus Vorratsbehältern mit angebrachten Rollen in Formen zusammen mit weiteren Materialien, z.B. Aluminiumeinlagen, Glasfaser- oder Kohlefasermatten, Holzeinbauteilen, Stahlkanten, eingebracht.
3.8 Epoxidharze in sonstigen Arbeitsbereichen
Diese Arbeitsbereiche umfassen Spezialanwendungen von Epoxidharzsystemen im Gieß-, Laminier-, Beschichtungs-, Kleb- oder Einbettungsverfahren, die eher sporadisch, meist von Hand und unter Verwendung geringer Mengen durchgeführt werden. Zum Einsatz kommen fast ausschließlich kalt härtende Epoxidharzmischungen. Sowohl bei der Herstellung von Orthopädiehilfsmitteln, vorzugsweise im Modell- und Formenbau bzw. bei der Verwendung von Faserverbundwerkstoffen, als auch bei Produkten der Medizintechnik, z.B. Herzschrittmacher, sind Epoxidharze auf Grund guter Festigkeitseigenschaften und inerten Verhaltens im ausreagierten Zustand das Mittel der Wahl. In Museumswerkstätten sind Restaurieren, Verfestigen bzw. Versiegeln von Oberflächen sowie Anfertigen von Nachbildungen typische Arbeitsvorgänge, die epoxidharzhaltige Produkte einbeziehen. Im Schul- und Hochschulbereich werden Epoxidharze beim Modell- und Formenbau eingesetzt, aber auch bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Konservieren und Kalteinbetten von biologischen und mineralogischen Präparaten, beispielsweise im Rahmen elektronenmikroskopischer Strukturuntersuchungen. Epoxidharzkomponenten im Reaktionsgemisch mit Methylmethacrylat finden in Zahnarztpraxen zur Zahnoberflächenversiegelung und teilweise auch zur Zahnwurzelfüllung in geringem Umfang Verwendung.
4 Gesundheitsgefährdungen bei Tätigkeiten mit Epoxidharzen
4.1 Epoxidharz-Zubereitungen enthalten reaktive Bestandteile, die zu verschiedenen Gesundheitsgefährdungen führen können.
Die wesentlichen Gefährdungen werden durch die R-Sätze
gekennzeichnet.
4.2 Die meisten der verwendeten Basisharze und die als Reaktivverdünner eingesetzten Glycidether sind als reizend und hautsensibilisierend eingestuft. Sowohl bei den Harzen als auch bei den Reaktivverdünnungen handelt es sich um potente Allergene, die zu allergischen Kontaktekzemen führen können. Bei den in kalt härtenden Systemen als Härter verwendeten Aminen, Aminaddukten, Polyaminoamiden handelt es sich um alkalisch reagierende Verbindungen, die als ätzend oder reizend eingestuft sind. Die meisten verwendeten Amine, z.B. Isophorondiamin, Xylylendiamin, besitzen ebenfalls hautsensibilisierende Eigenschaften.
4.3 Im Gegensatz zu vielen anderen Berufsallergenen treten epoxidharzverursachte Kontaktekzeme häufig bereits nach relativ kurzen Expositionszeiten (Tage, Wochen) auf. Die Hauterscheinungen müssen hierbei nicht nur auf die direkten Kontaktzonen begrenzt sein, sondern können als aerogene Kontaktekzeme auch im Gesicht und an anderen unbedeckten Hautpartien auftreten.
4.4 Heiß härtende Epoxidharzsysteme enthalten Dicarbonsäureanhydride, die atemwegssensibilisierende Eigenschaften besitzen.
4.5 Werden aus Epoxidharz gefertigte Werkstücke nachbearbeitet, können auch die hierbei entstehenden Schleif- und Frässtäube zu Hauterkrankungen und Atemwegsbeschwerden führen.
Untersuchungen haben gezeigt, dass diese Stäube geringe Restgehalte an sensibilisierenden Rezepturbestandteilen enthalten können [Christian Pedersen: Exposure to Epoxy-Monomers from hardened Epoxy in Working; in: Conference on Epoxies (Hrsg. J.Terwoert), London, April 11th, 2003 (ISBN 90-77.286-15-2)].
4.6 Bei Tätigkeiten mit lösemittelhaltigen Epoxidharzprodukten sind zusätzlich die lösemittelspezifischen Gesundheitsgefährdungen zu berücksichtigen.
5 Schutzmaßnahmen
5.1 Allgemeines
Vor dem Einsatz eines Epoxidharzproduktes hat der Unternehmer nach § 9 der Gefahrstoffverordnung dafür zu sorgen, dass die hierdurch bedingte Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der Versicherten bei der Arbeit durch die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen beseitigt oder auf ein Mindestmaß verringert wird. Er hat die Wirksamkeit der festgelegten Maßnahmen regelmäßig zu prüfen. Personenbezogene Maßnahmen sind nachrangig gegenüber technischen und organisatorischen Maßnahmen.
5.2 Ersatzstoffe und Ersatzverfahren
Um der Verpflichtung zur Verringerung der Gefährdung nachzukommen, hat der Unternehmer bevorzugt eine Substitution durchzuführen. Insbesondere hat er Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu vermeiden oder Gefahrstoffe durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse oder Verfahren zu ersetzen, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und Sicherheit der Versicherten nicht oder weniger gefährlich sind. Der Verzicht auf eine mögliche Substitution ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu begründen. Technische Anforderungen aus anderen Rechtsgebieten, z.B. Bauordnungsrecht, sind zu berücksichtigen.
Gefahrstoffe sollten in einer möglichst emissionsarmen Form verwendet werden (Beispiel: Anstatt manuell anzusetzender Mischungen sollten Kartuschensysteme, vorgefertigte Arbeitspackungen, vorkonfektionierte Gebinde, Doppelkammerbeutel, statt staubförmiger Stoffe sollten Lösungen, Suspensionen, Pasten oder staubarme Granulate verwendet werden).
Eine Technische Regel für Gefahrstoffe "Epoxidharze" ist in Vorbereitung.
5.3 Technische Schutzmaßnahmen
5.3.1 Allgemeines
5.3.1.1 Arbeitsverfahren sind so zu gestalten, dass Hautkontakt mit Gefahrstoffen, welche bei der Herstellung oder Verwendung von Epoxidharzen zum Einsatz kommen, vermieden wird. Die Konzentration von Epoxidharzbestandteilen in der Luft ist unter Berücksichtigung der Rangordnung nach § 9 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung auf ein Mindestmaß zu verringern.
Hier kommen neben abgesaugten Arbeitstischen bzw. Schleiftischen sowie abgesaugten Reinigungsplätzen vor allem nachführbare Absaugvorrichtungen zum Einsatz.
5.3.1.2 An Arbeitsplätzen dürfen Gefahrstoffe nur in Mengen vorhanden sein, die für den Fortgang der Arbeit erforderlich sind. Gefäße oder Behälter dürfen nicht offen stehen. Arbeitsplätze sind täglich zu reinigen.
5.3.1.3 Epoxidharze, insbesondere mit lösemittelhaltigen Komponenten, sind möglichst im Originalbehälter dicht geschlossen in einem gelüfteten, gegebenenfalls abgesaugten Raum aufzubewahren. Behälter - auch Ersatzgebinde - sind eindeutig und dauerhaft zu kennzeichnen.
5.3.1.4 Zerbrechliche Gefäße dürfen höchstens 2 l Rauminhalt haben; die Füllmenge darf 95 % nicht überschreiten.
5.3.1.5 Verschüttete und ausgelaufene Stoffe sind unverzüglich gefahrlos zu beseitigen. Die Ausbreitung von flüssigen Stoffen ist zu verhindern.
Verschüttete und ausgelaufene Flüssigkeiten können mit geeigneten Bindemitteln, z.B. Blähglimmer, Kieselgur, Sand, unter Vermeidung von Hautkontakt aufgenommen werden.
5.3.1.6 Anlagenteile, Apparaturen, Einrichtungen und Werkzeuge, die bei Tätigkeiten mit Epoxidharzen zum Einsatz kommen, sind so zu gestalten, dass sie leicht zu reinigen sind.
Die Verwendung von Einweg-Werkzeugen erübrigt die Notwendigkeit einer späteren Reinigung. Geeignete Einweg-Werkzeuge sind z.B. Holzspatel, Pappbecher, Papierunterlagen.
Auch die Umgebung der Anlageteile und Apparaturen sollte leicht und gefahrlos zu reinigen sein.
Bei der Verwendung brennbarer Lösemittel, z.B. Aceton, zum Reinigen sind Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen zu treffen; siehe hierzu Abschnitt 5.3.2.
5.3.1.7 Der innerbetriebliche Transport von Gefahrstoffen sollte in geschlossenen Behältnissen erfolgen, insbesondere auch bei Kleingebinden. Dadurch werden Verunreinigungen der Arbeitsplätze durch Verschütten beim Transport vermieden.
Siehe auch BG-Information "Beförderung gefährlicher Güter" (BGI 671) und Merkblatt "Transport von Gefahrgütern" der BG BAU.
5.3.1.8 Für den Transport von Gefahrstoffen auf öffentlichen Verkehrswegen sind die nationalen und gegebenenfalls internationalen verkehrsrechtlichen Vorschriften zu beachten.
Für den Straßenverkehr und im Eisenbahnverkehr gilt in Deutschland die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn ( GGVSE). Je nach Klassifizierung von Gefahrgütern können bei bestimmten Kleinmengen Freistellungen von den Transportbestimmungen wahrgenommen werden.
Weitere Hinweise hierzu enthalten die BG-Informationen "Beförderung gefährlicher Güter" (BGI 671) und "Gefahrgutbeförderung im Pkw" (BGI 744).
5.3.1.9 An stationären Arbeitsplätzen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die es ermöglichen, bei Hautkontakt die benetzten Stellen sofort mit reichlich Wasser zu spülen. Zusätzlich sind fest installierte Augenduschen mit Trinkwasseranschluss in ausreichender Zahl, leicht erreichbar und gekennzeichnet zu installieren. Falls fest installierte Augenduschen nicht eingerichtet werden können, sind - z.B. auf Baustellen - Augenspülflaschen bereitzuhalten.
Bei Tätigkeiten mit Kleinmengen (wenige kg) können Waschplätze ausreichend sein, bei größeren Mengen müssen Notduschen installiert sein.
Notduschen und Augenduschen müssen regelmäßig auf ihre Funktion überprüft werden, siehe DIN 12.899-1 "Laboreinrichtungen; Notduschen-Einrichtungen; Körperduschen, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen" und DIN 12.899-2 "Laboreinrichtungen; Notduschen-Einrichtungen; Augenduschen, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen".
Augenspülflaschen sind nur als Notbehelf anzusehen und daher nur in Ausnahmefällen zu verwenden. Hinweise der Hersteller zu Haltbarkeit und Lagerbedingungen für die Augenspülflaschen sind zu beachten.
5.3.2 Brand- und Explosionsschutz
5.3.2.1 Maßnahmen zum Schutz gegen Explosionen
5.3.2.1.1 Bei der Herstellung, Lagerung und Verarbeitung von Epoxidharzen sowie von Roh- und Hilfsstoffen sind Fragen des Explosionsschutzes im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen. Es ist ein Explosionsschutzdokument nach § 6 der Betriebssicherheitsverordnung zu erstellen.
5.3.2.1.2 Besteht auf Grund von Tätigkeiten mit brennbaren Stoffen die Möglichkeit, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftritt, sind die Gefährdungen durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
Explosionsgefahren sind insbesondere zu erwarten, wenn brennbare Lösemittel bei der Herstellung, Verwendung oder Reinigung zum Einsatz kommen oder bei der Pulverbeschichtung.
Elementare Explosionsschutzvorschriften sind z.B. zu finden in
Von den 13 in den "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104) beschriebenen Zündquellenarten haben in der betrieblichen Praxis folgende Zündquellen eine große Bedeutung:
Zur Verhinderung von Gefährdungen bieten sich nach den "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104) bzw. den Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2152 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre" z.B. folgende Möglichkeiten an:
In der Regel ist den "Maßnahmen zur Verhinderung und Einschränkung explosionsfähiger Atmosphäre" Vorrang zu geben. Führen diese Überlegungen zu keiner ausreichenden Sicherheit, so sind nach sachkundigem Ermessen Maßnahmen zum Vermeiden von Zündquellen oder konstruktive Explosionsschutzmaßnahmen bzw. geeignete Kombinationen anzuwenden.
Maßnahmen, welche die Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern (Vermeiden wirksamer Zündquellen), sollten stets - auch bei den konstruktiven Maßnahmen - angewendet werden, es sei denn, die explosionsfähige Atmosphäre wird mit Sicherheit vermieden. Sie sind jedoch in der Praxis als alleinige Maßnahme oftmals nicht sicher genug. Wirksame Zündquellen, z.B. offene Flammen oder elektrische Geräte, die Funken erzeugen können, müssen dort vermieden werden, wo explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist oder auftreten kann, d.h. in explosionsgefährdeten Bereichen, die in Zonen eingeteilt werden.
5.3.2.1.3 Beim Auftreten von Stäuben ist die Ablagerung und Aufwirbelung von Epoxidharzstäuben zu vermeiden.
Stäube entstehen z.B. beim mechanischen Bearbeiten ausgehärteter Epoxidharze, z.B. beim Schleifen.
Im Gegensatz zu Gasen und Dämpfen ist die Maßnahme "Verhinderung und Einschränkung explosionsfähiger Atmosphäre" bei Stäuben nur bedingt anwendbar. Dies hängt damit zusammen, dass es bei vorhandenen Ablagerungen von Feinstaub durch unerwartete Aufwirbelungen dazu kommen kann, dass explosionsfähige Staub-Luft-Gemische plötzlich gebildet werden können. Bei Stäuben von Epoxidharzen sind in Einzelfällen zudem sehr niedrige untere Explosionsgrenzen (15 g/m3) beschrieben. In einem solchen Fall könnte eine explosionsfähige Atmosphäre bereits bei Staub-Ablagerungen von etwa 1 mm Höhe bei Aufwirbelung spontan gebildet werden.
Die Ablagerung und Aufwirbelung von Epoxidharzstäuben kann z.B. durch geschlossene Systeme, Objektabsaugung, Einhaltung von Ordnung und Sauberkeit oder die Durchführung von regelmäßigen Reinigungsarbeiten vermieden werden. Trocken Kehren oder Abblasen von Stäuben ist nach Anhang III Nr. 2.3 Abs. 6 der Gefahrstoffverordnung nicht zulässig. Werden zum Absaugen von Stäuben Industriestaubsauger verwendet, so sind staubexplosionsgeschützte Geräte zu verwenden. Eine Positivliste mit geprüften Geräten findet sich z.B. im BGIA-Handbuch unter der Kennzahl 510.210.
5.3.2.1.4 Explosionsgefährdete Bereiche sind unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung in Zonen einzuteilen und entsprechend zu kennzeichnen.
Die Unterteilung explosionsgefährdeter Bereiche in Zonen wird auf der Basis der ermittelten Häufigkeit und der Dauer des Auftretens bzw. Vorhandenseins explosionsfähiger Atmosphäre vorgenommen. Die Zonen dienen zur Bestimmung des Umfangs der zum Vermeiden von wirksamen Zündquellen erforderlichen Maßnahmen; siehe "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104).
Nach § 6 der Betriebssicherheitsverordnung ist ein Explosionsschutzdokument zu erstellen und auf aktuellem Stand zu halten, aus dem die Einteilung der Zonen hervorgeht; Muster eines Explosionsschutzdokuments siehe "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104).
Hinsichtlich der Arbeitsplatzkennzeichnung siehe Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).
5.3.2.1.5 Für die jeweilige Zone sind geeignete Maßnahmen zum Schutz der Versicherten zu treffen.
In den Zonen dürfen nur Geräte und Schutzsysteme verwendet werden, die für die entsprechende Zone geeignet sind.
5.3.2.1.6 Soweit erforderlich sind ausreichende Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen zu treffen.
Dies kann z.B. bei Tätigkeiten mit Lösemitteln oder lösemittelhaltigen Zubereitungen aber auch beim Absaugen von Feinstäuben, z.B. Schleifstäuben, notwendig sein; siehe hierzu BG-Regel "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" (BGR 132).
5.3.2.1.7 Beim Einsatz technischer Lüftung zur Verhinderung oder Eingrenzung der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre muss die Wirksamkeit der Lüftung überwacht werden.
Beispielsweise kann durch Gaswarngeräte das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre oder durch Strömungswächter der Luftstrom überwacht werden.
Zur Gestaltung und Prüfung von Arbeitsplatzlüftungen siehe auch BG-Regel "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen" (BGR 121).
5.3.2.2 Maßnahmen zum Schutz gegen Brände
5.3.2.2.1 Bei der Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Epoxidharzen sowie von Roh- und Hilfsstoffen sind Fragen des Brandschutzes im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen.
Mit Brandgefahr ist insbesondere zu rechnen, wenn bei Tätigkeiten mit Epoxidharzen am Arbeitsplatz brennbare Lösemittel gehandhabt werden.
Generell sollte die Brandlast so niedrig wie möglich gehalten werden.
Einzelheiten zur Praxis des baulichen Brandschutzes sowie der betrieblichen Brandschutzpraxis enthalten die Bauordnungen der Bundesländer sowie die BG-Information "Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz" (BGI 560).
5.3.2.2.2 Für den Brandfall ist ein Alarmplan aufzustellen.
Siehe auch § 22 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A 1).
Im Alarmplan ist der Ablauf der zu treffenden Maßnahmen sowie der Einsatz von Personen und Mitteln zu regeln. Zu berücksichtigen sind auch gegebenenfalls mögliche zusätzliche Gefahren und erschwerende Umstände, die von den Löschmannschaften bei der Bekämpfung von Bränden beachtet werden müssen.
5.3.2.2.3 Zum Löschen von Bränden sind Feuerlöscheinrichtungen entsprechend der Art und Größe des Betriebes bereitzustellen und gebrauchsfertig zu erhalten.
Geeignete Löschmittel sind Pulver, Schaum oder Kohlendioxid.
Weitere Hinweise sind zu finden in der BG-Regel "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133) und in der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 13/1,2 "Feuerlöscheinrichtungen".
5.3.2.2.4 Von Hand zu betätigende Feuerlöscheinrichtungen müssen jederzeit schnell und leicht zu erreichen sein. Die Stellen, an denen sich Feuerlöscheinrichtungen befinden, sind deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen, soweit die Feuerlöscheinrichtungen nicht automatisch oder zentral von Hand betätigt werden.
Hinsichtlich Kennzeichnung siehe Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A 8).
5.3.2.2.5 Eine ausreichende Zahl von Versicherten ist mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen. Die Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen ist regelmäßig zu üben.
Siehe § 22 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A 1).
5.3.3 Sicherheitseinrichtungen
Sicherheitseinrichtungen sowie lufttechnische Anlagen sind regelmäßig zu warten und auf Funktionsfähigkeit zu prüfen. Die Funktionsfähigkeit ist mindestens jedes dritte Jahr zu überprüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren.
Art, Umfang und Fristen für die Prüfung von Arbeitsmitteln sind nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung vom Unternehmer zu ermitteln und festzulegen.
5.3.4 Entsorgen von Abfällen und Rückständen
5.3.4.1 Abfälle, z.B. verunreinigte Tücher, sind in separaten verschließbaren Behältnissen zu sammeln. Restmengen an Harz sollten durch Umsetzung in einen unkritischen Feststoff umgewandelt werden.
Bei Mehrkomponenten-Produkten ist häufig die Härter-Komponente als ätzend eingestuft. Auch diese Gebinde können verwertet werden, wenn nach dem Mischen eine Teilmenge des verarbeitungsfertigen Gemisches in die Härterdose zurückgefüllt, kräftig umgerührt, die Wände benetzt und die Masse wieder zurück gegossen wird. Nach der Aushärtung der Restanhaftung sind die Verpackungen der stofflichen Verwertung zuzuführen.
5.3.4.2 Alle anfallenden Abfälle sind den abfall- und gefahrstoffrechtlichen Vorschriften entsprechend zu sammeln, zu kennzeichnen und für die Entsorgung bereitzustellen. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass während der Bereitstellung keine gesundheitsgefährdenden Inhaltsstoffe freigesetzt werden können.
Die Einstufung und Kennzeichnung von Abfällen ist in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung von Abfällen zur Beseitigung beim Umgang" geregelt.
Abfälle sind den nach dem System des Europäischen Abfallkatalogs (EAK) mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel gekennzeichneten Abfallarten zuzuordnen. Nähere Informationen sowie das Verzeichnis finden sich z.B. auf der Internet-Seite des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen unter der Adresse www.1ua.nrw.de/ (Thema: Abfall).
5.3.4.3 Durch Gefahrstoffe verunreinigte Leergebinde, die nicht wieder verwendet werden sollen, sind wie Rückstände zu behandeln.
Ausgehärtete Epoxidharz-Produkte sind keine besonders überwachungsbedürftigen Abfälle und in der Regel wie hausmüllähnlicher Gewerbeabfall zu entsorgen. Beim Transport sind sie jedoch Gefahrgut. Restentleerte Metall- oder Kunststoffgebinde sollten gemäß der Verpackungsverordnung entsorgt werden, d.h. Wertstoffe müssen einem Recyclingverfahren zugeführt werden.
Gebinde sind restentleert, wenn sie tropffrei, spachtelrein bzw. rieselfrei sind.
Zu Mehrkomponenten-Produkten siehe Erläuterungen zu Abschnitt 5.3.4.1.
Metallgebinde mit ausgehärteten Restinhalten können nach dem heutigen Stand, gemäß Aussage des Umweltbundesamtes, dem Schrotthandel übergeben und der Wiederverwertung zugeführt werden.
Hinweise zur Handhabung entleerter Gebinde, die für Lösemittel verwendet wurden, enthält z.B. die BG-Information "Fassmerkblatt - Umgang mit entleerten gebrauchten Gebinden" (BGI 535).
5.3.4.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Personen, die mit Abfällen umgehen, in geeigneter Weise vor Gesundheitsgefährdung geschützt werden.
Hierzu kommen in erster Linie geeignete persönliche Schutzausrüstungen in Frage, insbesondere Schutzhandschuhe, Schutzbrille und Schutzschürze.
Auch in dem entsprechenden Abschnitt in der Betriebsanweisung nach § 14 der Gefahrstoffverordnung ist hierauf ausführlich einzugehen. Die Versicherten sind anhand der Betriebsanweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen.
5.4 Organisatorische Schutzmaßnahmen
5.4.1 Gefahrstoffverzeichnis
Nach § 7 Abs. 8 der Gefahrstoffverordnung ist ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten und bei der Fertigung entstehenden Gefahrstoffe zu führen und auf aktuellem Stand zu halten.
Sinnvolle Angaben im Gefahrstoffverzeichnis sind z.B.:
Das Gefahrstoffverzeichnis ist bei Änderungen von Arbeitsverfahren oder beim Einsatz anderer Arbeitsstoffe oder bei neuer Einstufung von Stoffen oder Zubereitungen unverzüglich zu aktualisieren. Um das Gefahrstoffverzeichnis auf aktuellem Stand zu halten, ist es mindestens im jährlichen Abstand zu überprüfen.
Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 440 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Ermitteln von Gefahrstoffen und Methoden zur Ersatzstoffprüfung".
5.4.2 Betriebsanweisungen und Unterweisungen
5.4.2.1 Für Tätigkeiten mit Epoxidharzen ist nach § 14 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung eine tätigkeitsbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, die der Gefährdungsbeurteilung Rechnung trägt.
Nach § 14 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung muss die Betriebsanweisung mindestens Folgendes enthalten:
Dazu gehören insbesondere
Insbesondere im Hinblick auf das Sensibilisierungspotenzial der Komponenten (Harze, Härter) und die zwingend nötige Vermeidung des Hautkontakts sowie die Benutzung von Schutzhandschuhen ist auf den Hautschutzplan nach Anhang 1 hinzuweisen.
Die Betriebsanweisung ist den Versicherten in verständlicher Form und Sprache zugänglich zu machen. Sie muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden.
Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass die Versicherten Zugang zu allen Sicherheitsdatenblättern über die Stoffe und Zubereitungen haben, mit denen sie Tätigkeiten durchführen.
Beispiele für Betriebsanweisungen können unter www.gisbau.de, www.gischem.de oder www.bgfe.de abgefragt werden. Weitere Hinweise zur Gestaltung von Betriebsanweisungen sind in der BG-Information "Betriebsanweisung für den Umgang mit Gefahrstoffen" (BGI 566) enthalten.
Siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV"
(Hinweis: Dieser Titel wurde bislang noch nicht an die neue Gefahrstoffverordnung angepasst).
5.4.2.2 Nach § 14 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung sind die Versicherten anhand der Betriebsanweisung über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich zu unterweisen. Hierzu gehört auch, dass für alle Versicherten, die Tätigkeiten mit Epoxidharzen und ihren Bestandteilen durchführen, eine allgemeine arbeitsmedizinischtoxikologische Beratung nach § 14 Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung durchgeführt wird. Dies bedeutet nicht unbedingt die Hinzuziehung eines Arztes, wenn der Unterweisende selbst über die notwendigen Kenntnisse verfügt. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Sie muss in für die Versicherten verständlicher Form und Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind zu dokumentieren und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahre aufzubewahren.
Erfahrungen zeigen, dass beim Wechseln von Schutzhandschuhen oft Fehler gemacht werden, die zu einer Kontamination der Haut führen. Es kann daher erforderlich sein, die Unterweisung durch praktische Vorführung einzelner Maßnahmen vor Ort und durch Einüben seitens der Versicherten unter sachkundiger Anleitung zu ergänzen, z.B. durch Anlegen von Schutzausrüstungen, das Wechseln kontaminierter Handschuhe, sowie durch Übungen für den Schadensfall und zum Löschen von Bränden. Es empfiehlt sich, insbesondere das richtige Ausziehen der Schutzhandschuhe und die richtige Anwendung von Hautmitteln (Hautschutz-, Hautreinigungs-, Hautpflegemittel) von den Versicherten üben zu lassen.
Auch auf den Hautschutzplan nach Abschnitt 5.5.6.4 sollte bei der Unterweisung eingegangen werden.
5.4.3 Arbeiten in Behältern und engen Räumen
Arbeiten in Behältern, Tanks, Silos oder in anderen engen Räumen dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis, nach Anordnung der entsprechenden Schutzmaßnahmen und nach mündlicher Unterweisung der Versicherten ausgeführt werden. Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, nachdem der Aufsichtführende festgestellt hat, dass die schriftlich festgelegten Maßnahmen getroffen sind.
Einzelheiten sind in der BG-Regel "Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" (BGR 117-1) festgelegt.
Bei sich ständig wiederholenden Arbeiten ist an Stelle der schriftlichen Erlaubnis eine entsprechende Betriebsanweisung mit regelmäßig wiederholten Unterweisungen nach Abschnitt 4.1.3 der vorstehend genannten BG-Regel ausreichend.
5.5 Personenbezogene Schutzmaßnahmen
5.5.1 Allgemeines
Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen (Ersatzstoffprüfung, technische Maßnahmen, organisatorische Maßnahmen, persönliche Schutzausrüstungen) ist zu beachten.
Kann eine Gesundheitsgefährdung durch technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden, hat der Unternehmer persönliche Schutzausrüstungen in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung bereit zu stellen und in funktionsfähigem und hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten. Persönliche Schutzausrüstungen sind nach § 9 Abs. 3 Satz 2 der Gefahrstoffverordnung als ständige Maßnahme nicht zulässig.
Von besonderer Bedeutung ist auch hier die Vermeidung des Hautkontaktes mit dem Epoxidharz-Härter-System sowie mit verschmutzten oder kontaminierten Oberflächen und Werkzeuggriffen. Auch Schleifstäube können zu allergischen Reaktionen führen, sofern diese noch Restmonomere enthalten.
Siehe auch § 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A 1).
5.5.2 Schutzhandschuhe
5.5.2.1 Die Hände und Arme sind gegen den Kontakt mit Gefahrstoffen, die bei der Herstellung oder Verwendung von Epoxidharzen zum Einsatz kommen können, am wirksamsten durch Schutzhandschuhe und Ärmel aus beständigem Material (Stulpen) zu schützen. Geeignete Schutzhandschuhe sind in ausreichender Zahl und in allen erforderlichen Größen zur Verfügung zu stellen. Das Tragen von Schutzhandschuhen hat Vorrang vor der Verwendung von Hautschutzmitteln.
Zum Schutz der Haut vor der Einwirkung sensibilisierender Inhaltsstoffe bei Tätigkeiten mit lösemittelfreien Epoxidharzprodukten sind Butylkautschuk-Handschuhe mit einer Schichtdicke von mindestens 0,5 mm oder einige Nitrilkautschuk-Handschuhe geeignet. Da die Barrierewirkung von Nitrilkautschuk-Handschuhen stark von der Qualität des verwendeten Nitrilkautschuks und dem Fertigungsverfahren der Handschuhe abhängt, sind nicht alle Nitrilkautschuk-Handschuhe zum Schutz vor Epoxidharzen geeignet [Literaturstelle Fössel, Kersting; "Sicher ist sicher - Arbeitsschutz aktuell, 9/2004 Seite 404].
Schutzhandschuhe, die bei einer Prüfung eine ausreichende Schutzwirkung gegenüber lösemittelfreien Epoxidharzprodukten aufgewiesen haben, können als aktuelle Übersicht unter der Adresse www.gisbau.de im Internet abgerufen werden.
Bei Tätigkeiten mit lösemittelhaltigen Epoxidharzprodukten oder bei Reinigungsarbeiten mit lösemittelhaltigen Reinigern sind Handschuhmaterial und Schichtdicke entsprechend ihrer Schutzwirkung gegenüber den im Produkt enthaltenen Lösemitteln oder nach den Herstellerangaben im Sicherheitsdatenblatt auszuwählen.
Auf Grund ihrer Durchlässigkeit sind Schutzhandschuhe aus Leder, Textilfasern oder Einmalhandschuhe aus Latex, PE, PVC oder Nitril als Schutzhandschuhe grundsätzlich nicht geeignet. Nitrilgetränkte Baumwollhandschuhe sind wegen der Dochtwirkung der durch die Nitrilbeschichtung dringenden Baumwollfasern nur eingeschränkt nutzbar.
Die richtige Verwendung der persönlichen Schutzausrüstungen ist insbesondere im Hinblick auf die Vermeidung des Hautkontakts von größter Bedeutung. Beim Ausziehen verschmutzter Schutzhandschuhe kommen erfahrungsgemäß oft die Hände mit Epoxidharzen in Berührung. Daher sind Übungen zur Demonstration des richtigen Wechselns von Handschuhen erforderlich.
Verunreinigte Handschuhe sollten vor dem Ausziehen gegebenenfalls vorgereinigt und danach gut belüftet aufbewahrt oder entsorgt werden. Beim Ausziehen der Handschuhe ist darauf zu achten, dass die Hände nicht kontaminiert werden.
Das Kontaminieren der Hände wird vermieden, indem der erste Handschuh von der Außenseite angefasst und von der Hand abgezogen wird und der zweite Handschuh mit der sauberen Hand von der Innenseite her angefasst und abgezogen wird.
Die Notwendigkeit zum Wechsel von Schutzhandschuhen hängt ab von der Intensität der Verschmutzung und der vom Handschuh-Hersteller angegebenen Durchdringungszeit (maximale Tragedauer nach TRGS 220) des Handschuhmaterials. Empfehlenswert sind mindestens zwei Paar Handschuhe je Schicht.
Beschädigte oder an Berührungsstellen mit der Haut kontaminierte Handschuhe sind jedoch öfter bzw. sofort auszutauschen. Benutzte Handschuhe dürfen in der folgenden Schicht nicht wieder verwendet werden. Nach Überschreiten der Gesamtnutzungsdauer (Herstellerangaben) darf der Schutzhandschuh nicht mehr verwendet werden.
5.5.2.2 Bei Auswahl der Handschuhtypen sind möglichst alle eingesetzten Einzelstoffe zu berücksichtigen; die Schutzhandschuhe sind vor Gebrauch durch Inaugenscheinnahme auf Unversehrtheit zu prüfen.
5.5.2.3 Schutzhandschuhe müssen den Versicherten jederzeit in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsplatz leicht zugänglich sein. Für Arbeitsunterbrechungen sind in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsplatz geeignete Ablageflächen hierfür vorzuhalten.
Falls die Versicherten sich neue Schutzhandschuhe z.B. erst in der Materialausgabe oder beim Vorgesetzten besorgen müssen, besteht die Gefahr, dass der notwendige Handschuhwechsel unterbleibt. Sind für Arbeitsunterbrechungen in der Nähe zum Arbeitsplatz keine geeigneten Ablageflächen vorhanden, besteht die Gefahr, dass die verschmutzen Handschuhe in die Hosen- oder Kitteltasche gesteckt werden und dadurch Hautkontakt mit Epoxidharzen entsteht.
5.5.3 Arbeits- und Schutzkleidung
5.5.3.1 Bei Tätigkeiten mit Epoxidharzen ist langärmlige Arbeitskleidung zu tragen.
5.5.3.2 Je nach Art der Tätigkeit und dem Ausmaß der zu erwartenden Kontamination oder Gefährdung sind zusätzlich zur Arbeitskleidung Schutzkleidung, wie Overall, Ärmelschoner, Überzieher, Schürzen, Stulpen, Gamaschen, Einwegüberschuhe, Stiefel bzw. Schutzanzüge, zu tragen.
Bei Überkopfarbeiten mit hoher Kontaminationsgefahr hat es sich als vorteilhaft erwiesen, spezielle kunststoffbeschichtete Schürzen mit eng am Handgelenk abschließenden Ärmeln zu verwenden. Die hinten verschließbaren Schürzen werden über dem Schutzanzug getragen.
Gegen das Herabrinnen von Schweiß auf der Stirn haben sich Stirnbänder bewährt.
Es ist außerdem darauf zu achten, dass keine Schadstoffe von oben in Stiefel gelangen können. Hosenbeine müssen daher über den Stiefeln getragen werden.
5.5.3.3 Die Schutzkleidung ist vor jeder Verwendung zu prüfen, besonderes Augenmerk ist dabei auf Beschädigung, Materialversprödung und Kontamination zu richten. Beschädigte oder stark verunreinigte Schutzkleidung ist sofort zu wechseln.
5.5.3.4 Arbeitskleidung sowie Schutzkleidung sind getrennt von persönlicher Kleidung aufzubewahren.
Siehe § 9 Abs. 3 Satz 4 der Gefahrstoffverordnung.
5.5.4 Augen- und Gesichtsschutz
Falls bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die Gefahr des Verspritzens besteht, muss ausreichender Augenschutz getragen werden.
Geeignet sind z.B. Gestellbrillen mit Seitenschutz (bei Überwachungstätigkeiten in Betrieb und Labor), Korbbrillen bzw. Gesichtsschutzschild (wenn mit verspritzenden Flüssigkeiten zu rechnen ist, z.B. beim Beseitigen von Störungen), Vollmasken (wenn augenschädigende Gase, Dämpfe oder Aerosole auftreten können, z.B. beim Beseitigen von Störungen).
Gesichtsschutzschirme sollten nur zusammen mit Gestellbrillen mit Seitenschutz oder Korbbrillen (vor allem bei Arbeiten über Kopf) getragen werden.
5.5.5 Atemschutz
5.5.5.1 Besteht die Gefahr des Einatmens von Gefahrstoffen, sind geeignete Atemschutzgeräte bereitzustellen und zu benutzen. Die Bereitstellung und Benutzung muss erfolgen, wenn Arbeitsplatzgrenzwerte, z.B. für Lösemittel, Schleifstäube (Allgemeiner Staubgrenzwert) oder andere Inhaltsstoffe von Epoxidharzprodukten, nicht eingehalten werden, bei der Verarbeitung von Epoxidharzen im Spritzverfahren und bei Staub freisetzenden Nachbearbeitungsschritten an gehärteten Werkstücken aus Epoxidharz. Auch bei Stoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert kann eine inhalative Gefährdung bestehen, die den Einsatz von Atemschutz notwendig machen kann. Empfohlen werden Filtergeräte mit Gebläseunterstützung.
5.5.5.2 Je nach Aushärtungsgrad der Werkstücke können die bei der Bearbeitung freigesetzten Stäube noch mehr oder weniger hohe Anteile an nicht vollständig abreagierten, sensibilisierenden Rezepturbestandteilen des Epoxidharzproduktes enthalten. Daher wird die Verwendung von partikelfiltrierenden Atemschutzgeräten (Halbmasken mit Partikelfilter Filterklasse P2 oder partikelfiltrierende Halbmasken FFP2) bei Staub freisetzenden Nachbearbeitungsschritten auch dann empfohlen, wenn die Arbeitsplatzgrenzwerte für Stäube eingehalten sind.
Siehe: Christian Pedersen: Exposure to Epoxy-Monomers from hardened Epoxy in Working; in: Conference on Epoxies (Hrsg. J.Terwoert), London, April 11th, 2003 (ISBN 90-77.286-15-2).
Als Atemschutzfilter für gas- oder dampfförmig auftretende Gefahrstoffe, z.B. Lösemittel, Dicarbonsäureanhydride oder ähnliches, sind Gasfilter vom Typ A (Kennfarbe braun) geeignet. Beim Auftreten von Aerosolen, z.B. bei Spritzapplikation, sind Kombinationsfilter vom Typ A1P2 erforderlich.
Hinsichtlich der Auswahl geeigneter Atemschutzgeräte und Filter sowie der Tragzeitbegrenzung und der erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ist die BG-Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR 190) zu beachten.
5.5.6 Hautschutz
5.5.6.1 Hautkontakt mit nicht ausgehärteten Epoxidharz-Systemen oder ihren Bestandteilen ist unbedingt zu vermeiden. Bei dennoch erfolgter Kontamination ist die Haut umgehend mit reichlich Wasser und einem hautverträglichen Reinigungsmittel - keinesfalls mit Lösemitteln - zu reinigen. Epoxidharze und Härter dürfen nicht auf der Haut eintrocknen. Vor Pausen und bei Arbeitsende ist eine gründliche Hautreinigung mit Wasser und einem hautverträglichen Reinigungsmittel erforderlich; die gereinigte Haut sollte hierbei mit Papierhandtüchern abgetrocknet werden.
Zu Maßnahmen bei Kontamination siehe auch Abschnitt 5.7.2 "Hautkontakt".
5.5.6.2 Bei Tätigkeiten mit Epoxidharzen ist vorbeugender Hautschutz sowie entsprechende Hautpflege erforderlich, auch wenn Schutzhandschuhe getragen werden. Hautschutzmittel können Schutzhandschuhe nicht ersetzen. Zur Reduzierung der Schweißbildung unter Schutzhandschuhen sollten Baumwollunterziehhandschuhe oder spezielle gerbstoffhaltige Schutzcremes verwendet werden.
Siehe hierzu Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt; Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen" und BG-Regel "Benutzung von Hautschutz" (BGR 197).
5.5.6.3 Die Auswahl geeigneter Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel richtet sich nach der Art der Tätigkeit und den jeweiligen Gefahrstoffen. Es gibt keine universellen Hautmittel.
Allgemeine Empfehlungen:
5.5.6.4 Geeignete Hautschutzmaßnahmen sind in einem Hautschutzplan festzulegen. Der Hautschutzplan dient dem systematischen Hautschutz und der Auswahl von geeigneten Schutzmaßnahmen (Schutzhandschuhe, Hautmittel).
Grundlage für die Erstellung eines Hautschutzplanes ist die Gefährdungsbeurteilung.
In die Erarbeitung von Hautschutzplänen sollten Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit einbezogen werden.
Aufbau und notwendige Inhalte eines Hautschutzplanes sind in der Tabelle in Anhang 1 dargestellt.
5.5.6.5 Individuelle Hautschutzberatung und -schulung durch den Betriebsarzt haben entscheidenden Einfluss auf den Erfolg eines betrieblichen Hautschutzkonzeptes.
Bereits bei ersten Anzeichen von Hauterscheinungen sollte der Betriebsarzt oder ein Hautarzt aufgesucht werden.
Frühzeitiges Erkennen und Behandeln von beruflich verursachten Hauterscheinungen sowie die Auswahl individueller Schutzmaßnahmen können das Entstehen einer Berufskrankheit verhindern.
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