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DGUV Regel 113-014 - Maschinelle Hohlglasherstellung (BGR 230)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisherige ZH 1/499)
(Ausgabe 01/2006)
| Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz. |
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus
BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.
Vorbemerkung
Die in dies BG-Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere
Lösungen Echt aus, die auch in anderen technischen Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
1 Anwendungsbereich
1.1 Diese BG-Regel findet Anwendung auf den Betrieb von Maschinen, Geräten und Einrichtungen zur maschinellen Herstellung von Hohlglasprodukten am heißen Ende.
Maschinen, die am heißen Ende zum Einsatz kommen, sind z.B.
- Speiser: Tropfenspeiser, Kugelspeiser,
- Tropfenverteiler, Multi-Scoopmechanismus,
- Maschinen zur Formgebung: Glaspresse, IS-Maschine, rotierende Formgebungsmaschine,
- Transporteinrichtungen: Maschinenband, Übergabe, Abschieber, Entnahme, Wendeeinrichtung, Kühlofeneintragband, Einschieber,
- Heißend-Glasvergütungseinrichtung,
- Heißend-Glasprüfmaschinen.
1.2 Die Inhalte dieser BG-Regel finden auch Anwendung auf den Betrieb von Maschinen und Einrichtungen zur maschinellen Herstellung von Hohlglasprodukten aus Röhren.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
Dazu zählen Getränkeflaschen, Konservenglas, Medizin- und sonstiges Verpackungsglas.
Dazu zählen Trinkgläser und andere Glaswaren für Tisch, Küche, Haushalt und Gastronomie.
Dazu gehören Bildschirmrohlinge, Laborglas und Verpackungsglas für die Pharmazie.
3 Gefährdungsbeurteilung, Gefährdungs- und Belastungskatalog
3.1 Allgemeines
Der Unternehmer hat gemäß Arbeitsschutzgesetz zur Verhütung von Arbeitsunfällen und zum Gesundheitsschutz der Versicherten Vorkehrungen nach den geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu treffen. Die Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen müssen im Übrigen den Regeln der Technik, der Arbeitsmedizin und den sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Der Unternehmer hat die getroffenen Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Versicherten anzustreben.
So hat der Unternehmer den Versicherten Räume und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, die der Arbeitsstättenverordnung mit Arbeitsstätten-Richtlinien ( ASR) und der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) genügen.
Maschinen und Anlagen müssen dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ( GPSG), den Verordnungen zum GPSG und dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit entsprechen.
Der Unternehmer hat gemäß Betriebssicherheitsverordnung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit nur Arbeitsmittel ausgewählt und den Versicherten zur Verfügung gestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind, keine Mängel aufweisen und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz der Versicherten gewährleistet sind.
Bei Umgang mit gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen hat der Unternehmer gemäß Gefahrstoffverordnung Vorkehrungen zu treffen, um Versicherte vor arbeitsbedingten und sonstigen Gesundheitsgefahren und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen. Es sind alle dem Stand der Technik entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Lassen sich dadurch nicht alle Gefährdungen vermeiden, sind wirksame persönliche Schutzausrüstungen entsprechend den Vorgaben der PSA-Benutzungsverordnung zu verwenden. Sie müssen der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen ( 8. GPSGV) entsprechen.
3.2 Beschreibung der Belastungen und Gefährdungen
3.2.1 Mechanische Gefährdungen
[siehe Nummer 1 des Gefährdungs- und Aufgabenkatalogs 1]
Mechanische Gefährdungen ergeben sich aus:
3.2.2 Gefährdungen durch elektrische Anlagen und Betriebsmittel
[siehe Nummer 2 des Gefährdungs- und Aufgabenkatalogs]
Gefährdungen durch elektrische Anlagen und Betriebsmittel ergeben sich aus:
3.2.3 Gefährdungen durch Arbeitsstoffe (Gefahrstoffe)
[siehe Nummer 3 des Gefährdungs- und Aufgabenkatalogs]
Gefährdungen durch Gefahrstoffe ergeben sich aus:
3.2.4 Biologische Gefährdung
[siehe Nummer 4 des Gefährdungs- und Aufgabenkatalogs]
Biologische Gefährdungen ergeben sich aus:
3.2.5 Brand und Explosionsgefährdung
[siehe Nummer 5 des Gefährdungs- und Aufgabenkatalogs]
Gefährdungen durch Brand und Explosion ergeben sich aus dem:
3.2.6 Spezielle physikalische Gefährdungen
[siehe Nummer 6 des Gefährdungs- und Aufgabenkatalogs]
Gefährdungen durch spezielle physikalische Einwirkungen sind:
3.2.7 Gefährdung durch Mängel in der Organisation
[siehe Nummer 7 des Gefährdungs- und Aufgabenkatalogs]
Gefährdungen durch Mängel in der Organisation treten auf bei:
3.2.8 Gefährdungen und Belastungen durch ergonomische Mängel
[siehe Nummer 8 des Gefährdungs- und Aufgabenkatalogs]
Gefährdungen und Belastungen ergeben sich aus:
3.2.9 Nervliche, mentale, psychische und soziale Belastungen
[siehe Nummer 9 des Gefährdungs- und Aufgabenkatalogs]
Gefährdungen durch nervliche, mentale und soziale Belastungen ergeben sich aus:
3.2.10 Eignung persönlicher Schutzausrüstungen und Belastungen durch deren Benutzung
[siehe Nummer 11 des Gefährdungs- und Aufgabenkatalogs]
3.3 Bereich Tropfenformgebung
| Nr. aus Katalog | Gefährdung / Belastung [ ] Mögliche Ursachen | Maßnahmen | Abschnitt | ||
| (1) | Ungeschützte bewegte Maschinenteile: | [ .] | Ausschalten und gegen Wiedereinschalten sichern | 4.1.1 | |
| [ .] | Tropfenschere, Plunger (Speisermechanismus) | [ ] | Nutzung von vorhandenen Sicherungseinrichtungen, z.B. Schaltsperre, mechanische Blockierung | ||
| [ ] | nicht ausreichend geschützte Maschinen und Anlagen | [ ] | Einsatz von fachkundigem Personal | ||
| [ ] | ungeschützte Teile bei Wartungs-, Reparatur- und Einrichtarbeiten | ||||
| [ ] | ungeschützte Teile wegen Nichtanbringen von Schutzeinrichtungen nach Wartungs-, Reparatur- und Einrichtarbeiten | ||||
| Gefährliche Oberflächen | [ ] | Einsatz von geeigneten Hilfsmitteln | 4.1.2 | ||
| [ ] | heißes Glas | [ ] | Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen, z.B. Arbeitsschutzkleidung, Handschuhe, Helm mit Visier | ||
| [ ] | heiße Maschinenteile | ||||
| Arbeitsplätze und Verkehrswege | [ ] | rutschhemmend und eben | 4.1.3 | ||
| [ ] | Fußböden | [ ] | einfach zu reinigen | ||
| [ ] | Treppen | [ ] | Trittsicherheit | ||
| [ ] | Bühnen und Podeste | [ ] | Zugänglichkeit nach Tabelle | ||
| Absturz | [ ] | dreiteiliger Seitenschutz, Maßnahmen gegen Absturz nach innen | 4.1.3 | ||
| [ ] | Laufstege | ||||
| [ ] | Bühnen und Podeste | ||||
| (2) | Berührung betriebsmäßig spannungsführender Teile | [ ] | nur elektrische Betriebsmittel benutzen, die der BGV A3 entsprechen | 4.2 | |
| [ ] | elektrische Heizungen | [ ] | Wartung und Instandhaltung durch Elektrofachkraft | ||
| [ ] | Verbindungen und Anschlüsse | ||||
| [ ] | Steuerungs-/ Bedienelemente | ||||
| (3) | Künstliche Mineralfasern | [ ] | Ersatzstoffe, Betriebsanweisung | 4.3 | |
| [ ] | Tropfringisolierung | [ ] | bei Instandhaltungsmaßnahmen oder Umbau persönliche Schutzausrüstungen benutzen | ||
| [ ] | Abfälle und Reste beseitigen (Reinigung) | ||||
| Aerosole (Nebel und Dämpfe) | [ ] | gezielter Einsatz | 4.3 | ||
| [ ] | Scherenkühlmittel | [ ] | geringe Dosierung | ||
| [ ] | Formenschmiermittel | [ ] | Betriebsanweisung nach Gefahrstoffverordnung | ||
| [ ] | Tropfrinnenschmierung | [ ] | Ersatzstoffprüfung, Produkt schwefelarm? | ||
| [ ] | Pflege der Kühlschmierstoffe | ||||
| [ ] | persönliche Hygienemaßnahmen | ||||
| (5) | Brandgefährdung durch Feststoffe, Flüssigkeiten und elektrische Energie | [ ] | schwer entflammbares Hydrauliköl | 4.5 | |
| [ ] | schmelzflüssiges Glas | [ ] | Verlegung von Schläuchen | ||
| [ ] | Ölrückstände an Maschinenteilen | [ ] | Absperreinrichtungen gekennzeichnet und zugänglich | ||
| [ ] | Formenschmiermittel | [ ] | Arbeitskleidung | ||
| [ ] | Hydrauliköl | [ ] | Reinigung | ||
| [ ] | verölte Arbeitskleidung | [ ] | Feuerlöscher | ||
| (6) | Lärm
Lr > 85 dB (A) | [ ] | lärmarme Düsen | 4.6.1 | |
| [ ] | persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen, persönliche Schutzausrüstungen benutzen | ||||
| [ ] | benachbarte Maschinen | [ ] | Arbeitsmedizinische Vorsorge | ||
| Infrarotstrahlung | [ ] | bei länger dauernder Einwirkung Augenschutz, z.B. in Form von geeignetem IR-Schutzglas | 4.6.2 | ||
| [ ] | Speiserrinne | [ ] | |||
| [ ] | Plunger | ||||
| [ ] | schmelzflüssiges Glas | ||||
| Elektromagnetische Felder | [ ] | Anlagen entsprechend BGV B11 kennzeichnen, (Herzschrittmacher) | 4.6.3 | ||
| [ ] | Rinnen- und Felderheizung | ||||
| Wärmebelastung durch Maschinen, Einrichtungen und Medien | [ ] | Abschirmung, Lüftungstechnik | 4.6.4 | ||
| [ ] | Glasformgebungsmaschinen | [ ] | Arbeitsorganisatorische Maßnahmen, z.B. Entwärmungsphasen | ||
| [ ] | Glas | [ ] | persönlichen Schutzausrüstungen (Körperschutz) | ||
| Kontakt mit heißen Oberflächen | [ ] | Eisen geeigneten Hilfsmitteln | 4.1.1 | ||
| [ ] | heiße Maschinenteil | [ ] | Tragen persönlichen Schutzausrüstungen, z.B. Arbeitsschutzkleidung, Handschuhe, Helm mit Visier | ||
| [ ] | Glas | ||||
| (7) | organisatorische Mängel | [ ] | Tätigkeitsbezogene Unterweisung | 4.7 | |
| [ ] | fehlende Unterweisung | [ ] | Betriebsanweisung für Tätigkeiten beim Umbau | ||
| [ ] | fehlende Koordination | [ ] | Reinigungsorganisation erstellen und beachten | ||
| [ ] | fehlende Verständigungsmöglichkeit | ||||
| [ ] | unzureichende Sauberkeit und Ordnung | ||||
| (8) | Ergonomische Mängel | [ ] | ausreichende, blendfreie Beleuchtung | 4.8 | |
| [ ] | Beleuchtung | [ ] | Bühnengröße und lichte Höhe entsprechend Arbeitsaufgabe | ||
| [ ] | räumliche Enge | [ ] | Einsatz von Hebehilfen | ||
| [ ] | Heben und Tragen von Lasten beim Umbau | ||||
| [ ] | Zwangshaltung | ||||
3.4 Bereich Formgebung
| Nr. aus Katalog | Gefährdung / Belastung | Maßnahmen | Abschnitt | ||
| [ .] | Mögliche Ursachen | ||||
| (1) | Ungeschützte bewegte Maschinenteile: | [ .] | Ausschalten und gegen Wiedereinschalten sichern | 4.1.1 | |
| [ ] | Formgebungsmaschine (Presse, IS-Maschine, Rohrziehanlage, Röhrenmaschine, Feuerpoliermaschine) | [ ] | Nutzung von vorhandenen Sicherungseinrichtungen, z.B. Schaltsperre, mechanische Blockierung | ||
| [ ] | nicht ausreichend geschützte Maschinen und Anlagen | [ ] | Einsatz von fachkundigem Personal | ||
| [ ] | ungeschützte Teile bei Wartungs-, Reparatur- und Einrichtarbeiten | [ ] | gefahrloses Schmieren langer Schmierquast | ||
| [ ] | ungeschützte Teile wegen Nichtanbringen von Schutzeinrichtungen nach Wartungs-, Reparatur- und Einrichtarbeiten | [ ] | besteht eine Gefährdung durch den Weiterlauf der Nachbarstationen, müssen auch diese stillgesetzt werden | ||
| [ ] | Formenwechsel an Rundläufern (Hand auf Not-Aus) | ||||
| [ ] | Betriebsanleitung des Herstellers beachten | ||||
| Gefährliche Oberflächen | [ ] | Einsatz von geeigneten Hilfsmitteln | 4.1.2 | ||
| [ ] | heißes Glas | [ ] | Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen, z.B. Arbeitsschutzkleidung, Handschuhe, Helm mit Visier | ||
| [ ] | heiße Maschinenteile | ||||
| [ ] | Formen | ||||
| [ ] | heiße Scherben | ||||
| Arbeits- und Verkehrswege | [ ] | rutschhemmend und eben | 4.1.3 | ||
| [ ] | Fußböden | [ ] | einfach zu reinigen | ||
| [ ] | Treppen | [ ] | Trittsicherheit | ||
| [ ] | Bühnen und Podeste | [ ] | Zugänglichkeit nach Tabelle | ||
| Absturz | an Podesten bei Absturzhöhe ab 0,25 m mindestens Handlauf | 4.1.3 | |||
| [ .] | Bühnen und Podeste | ||||
| (2) | Berührung betriebsmäßig spannungsführender Teile | [ ] | nur elektrische Betriebsmittel benutzen, die der BGV A3 entsprechen | 4.2 | |
| [ ] | Steuerelemente | [ ] | Wartung und Instandhaltung durch Elektrofachkraft | ||
| [ ] | elektrische Verbindungen und Anschlüsse | ||||
| (3) | Aerosole (Nebel und Dämpfe) | [ ] | gezielter Einsatz | 4.3 | |
| [ ] | Formenschmiermittel | [ ] | geringe Dosierung | ||
| [ ] | Tropfenrinnenschmiermittel | [ ] | Betriebsanweisung nach Gefahrstoffverordnung | ||
| [ ] | Ersatzstoffprüfung, Produkt schwefelarm? | ||||
| [ ] | persönliche Hygienemaßnahmen | ||||
| (5) | Brandgefährdung durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase und elektrische Energie | [ ] | schwer entflammbares Hydrauliköl | 4.5 | |
| [ ] | brennbare Gase | [ ] | Schmiermittel mit hohem Flammpunkt | ||
| [ ] | Ölrückstände an Maschinenteilen, sonstigen Bauteilen | [ ] | Verlegung von Schläuchen | ||
| [ ] | Formenschmiermittel | [ ] | Absperreinrichtungen gekennzeichnet und zugänglich | ||
| [ ] | verölte Arbeitskleidung | [ ] | Arbeitskleidung | ||
| [ ] | Reinigung | ||||
| (6) | Lärm
Lr > 85 dB (A) | [ ] | Steuerkabine | 4.6.1 | |
| [ ] | lärmarme Düsen | ||||
| [ ] | Brenner | [ ] | Schalldämpfer an Ventilen | ||
| [ ] | Formenkühlung | [ ] | persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen, persönliche Schutzausrüstungen benutzen | ||
| [ ] | Produktkühlung | [ ] | Arbeitsmedizinische Vorsorge | ||
| [ ] | pneumatische Steuerungen | ||||
| Wärmebelastung durch Maschinen, Einrichtungen und Medien | [ ] | Abschirmung | 4.6.4 | ||
| [ ] | Glasformgebungsmaschine | [ ] | Lüftungstechnik | ||
| [ ] | Produkt | [ ] | klimatisierte Steuerkabine | ||
| [ ] | Scherben | [ ] | Arbeitsorganisatorische Maßnahmen, z.B. Entwärmungsphasen | ||
| [ ] | (verbrauchte) Kühlluft | [ ] | persönliche Schutzausrüstungen (Körperschutz) | ||
| [ ] | Brenner | ||||
| Kontakt mit heißen Oberflächen | [ ] | Einsatz von geeigneten Hilfsmitteln | 4.1.1 | ||
| [ ] | Glasformgebungsmaschine | [ ] | Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen, z.B. Arbeitsschutzkleidung, Handschuhe, Helm mit Visier | ||
| [ ] | Formen | ||||
| [ ] | Glas | ||||
| (8) | Ergonomische Mängel | [ ] | ausreichende, blendfreie Beleuchtung | 4.8 | |
| [ ] | Beleuchtung | [ ] | Bühnengröße und lichte Höhe entsprechend Arbeitsaufgabe | ||
| [ ] | Heben und Tragen von Lasten beim Umbau und Formenwechsel | [ ] | Einsatz von Hebehilfen | ||
| [ ] | Zwangshaltung | ||||
3.5 Bereich Artikeltransport
| Nr. aus Katalog | Gefährdung / Belastung | Maßnahmen | Abschnitt | ||
| [ .] | Mögliche Ursachen | ||||
| (1) | Ungeschützte bewegte Maschinenteile: | [ .] | Ausschalten und gegen Wiedereinschalten sichern | 4.1.1 | |
| [ ] | Stetigförderer, Heißend-Artikelauswurf | [ ] | Nutzung von vorhandenen Sicherungseinrichtungen, z.B. Schaltsperre, mechanische Blockierung | ||
| [ ] | Übersetzer, Abschieber, Wendevorrichtung | [ ] | Einsatz von fachkundigem Personal | ||
| [ ] | Kühlofeneinschieber | [ ] | besteht eine Gefährdung durch den Weiterlauf der vor- und nachgeschalteten Maschinen müssen auch diese stillgesetzt werden | ||
| [ ] | nicht ausreichend geschützte Maschinen und Anlagen | [ ] | Betriebsanleitung des Herstellers beachten | ||
| [ ] | ungeschützte Teile bei Wartungs-, Reparatur- und Einrichtarbeiten | ||||
| [ ] | ungeschützte Teile wegen Nichtanbringen von Schutzeinrichtungen nach Wartungs-, Reparatur- und Einrichtarbeiten | ||||
| Gefährliche Oberflächen | [ ] | Einsatz von geeigneten Hilfsmitteln | 4.1.2 | ||
| [ ] | heißes Glas | [ ] | Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen, z.B. Arbeitsschutzkleidung, Handschuhe, Schutzbrille | ||
| [ ] | heiße Maschinenteile | ||||
| [ ] | heiße Scherben | ||||
| [ ] | nichtspannungsfreies Glas | ||||
| [ ] | wegfliegende Glassplitter durch Heißend-Artikelauswurf | ||||
| Arbeits- und Verkehrswege | [ ] | rutschhemmend und eben | 4.1.3 | ||
| [ ] | Fußböden | [ ] | einfach zu reinigen | ||
| [ ] | Treppen | [ ] | Trittsicherheit | ||
| [ ] | Bühnen und Podeste | ||||
| [ ] | Übergänge | ||||
| Absturz | [ ] | dreiteiliger Seitenschutz, Maßnahmen gegen Absturz nach innen | 4.1.3 | ||
| [ ] | hochgelegene Arbeitsplätze | ||||
| [ ] | Laufstege | ||||
| [ ] | Bühnen und Podeste | ||||
| (2) | Berührung betriebsmäßig spannungsführender Teile | [ ] | nur elektrische Betriebsmittel benutzen, die der BGV A3 entsprechen | 4.2 | |
| [ ] | Verbindungen und Anschlüsse | [ ] | Wartung und Instandhaltung durch Elektrofachkraft | ||
| [ ] | Steuerungs-/ Bedienelemente | ||||
| (3) | Künstliche Mineralfasern | [ ] | gezielter Einsatz | 4.3 | |
| [ ] | Isoliermaterial | [ ] | Betriebsanweisung nach Gefahrstoffverordnung | ||
| [ ] | Ersatzstoffprüfung | ||||
| (5) | Brandgefährdung durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase und elektrische Energie | [ ] | Verlegung von Schläuchen | 4.5 | |
| [ ] | Erdgas | [ ] | Absperreinrichtungen gekennzeichnet und zugänglich | ||
| [ ] | verölte Arbeitskleidung | [ ] | Arbeitskleidung | ||
| [ ] | Reinigung | ||||
| (6) | Lärm
Lr > 85 dB (A) | [ ] | Verkleidung der Abwurftrichter | 4.6.1 | |
| [ ] | persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen, persönliche Schutzausrüstungen benutzen | ||||
| [ ] | Brenner, Bandbeheizung | [ ] | Arbeitsmedizinische Vorsorge | ||
| [ ] | Düsen vom Auswurf | ||||
| [ ] | Abwurftrichter | ||||
| Wärmebelastung durch Maschinen, Einrichtungen und Medien | [ ] | Abschirmung | 4.6.4 | ||
| [ ] | Glasformgebungsmaschinen | [ ] | Lüftungstechnik | ||
| [ ] | Glas | [ ] | Arbeitsorganisatorische Maßnahmen (Entwärmungsphasen) | ||
| [ ] | persönlichen Schutzausrüstungen (Körperschutz) | ||||
| Kontakt mit heißen Oberflächen | [ ] | Einsatz von geeigneten Hilfsmitteln | 4.1.1 | ||
| [ ] | Stetigförderer | [ ] | Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen, z.B. Arbeitsschutzkleidung, Handschuhe, Schutzbrille | ||
| [ ] | Brenner | ||||
| [ ] | Glas | ||||
| (8) | Ergonomische Mängel | [ ] | ausreichende, blendfreie Beleuchtung | 4.8 | |
| [ ] | Beleuchtung | [ ] | Bühnengröße und lichte Höhe entsprechend Arbeitsaufgabe | ||
| [ ] | Zugänglichkeit | ||||
3.6 Bereich Heißartikelkontrolle
| Nr. aus Katalog | Gefährdung / Belastung | Maßnahmen | Abschnitt | ||
| [ .] | Mögliche Ursachen | ||||
| (1) | Gefährliche Oberflächen | [ .] | Einsatz von geeigneten Hilfsmitteln | 4.1.2 | |
| [ ] | heißes Glas | [ ] | Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen, z.B. Arbeitsschutzkleidung, Handschuhe, Schutzbrille | ||
| [ ] | heiße Scherben | [ ] | Abschirmung des Prüfplatzes | ||
| [ ] | nichtspannungsfreies Glas | ||||
| [ ] | heiße Werkzeuge | ||||
| Arbeits- und Verkehrswege | [ ] | rutschhemmend und eben | 4.1.3 | ||
| [ ] | Fußböden | [ ] | einfach zu reinigen | ||
| [ ] | Treppen | [ ] | Trittsicherheit | ||
| [ ] | Bühnen und Podeste | ||||
| [ ] | Übergänge | ||||
| (3) | Künstliche Mineralfasern | [ ] | gezielter Einsatz | 4.3 | |
| [ ] | Isoliermaterial | [ ] | Betriebsanweisung nach Gefahrstoffverordnung | ||
| [ ] | Ersatzstoffprüfung | ||||
| (5) | Brandgefährdung durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase und elektrische Energie | [ ] | Feuerlöscher | 4.5 | |
| [ ] | verölte Arbeitskleidung | [ ] | Arbeitskleidung | ||
| [ ] | Reinigung | ||||
| (6) | Lärm
Lr > 85 dB (A) | [ ] | persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen, persönliche Schutzausrüstungen benutzen | 4.6.1 | |
| [ ] | Umgebungsmaschinen | [ ] | Arbeitsmedizinische Vorsorge | ||
| Wärmebelastung durch Maschinen, Einrichtungen und Medien | [ ] | Abschirmung | 4.6.4 | ||
| [ ] | Glasformgebungsmaschinen | [ ] | Lüftungstechnik | ||
| [ ] | Glas | [ ] | Arbeitsorganisatorische Maßnahmen (Entwärmungsphasen) | ||
| [ ] | persönliche Schutzausrüstungen (Körperschutz) | ||||
| Kontakt mit heißen Oberflächen | [ ] | Einsatz von geeigneten Hilfsmitteln | 4.1.2 | ||
| [ ] | Stetigförderer | [ ] | Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen, z.B. Arbeitsschutzkleidung, Handschuhe, Schutzbrille | ||
| [ ] | Werkzeuge | ||||
| [ ] | Glas | ||||
| (8) | Ergonomische Mängel | [ ] | ausreichende, blendfreie Beleuchtung | 4.8 | |
| [ ] | Beleuchtung | [ ] | Bühnengröße und lichte Höhe entsprechend Arbeitsaufgabe | ||
| [ ] | Heben und Tragen von Lasten | [ ] | Tätigkeitswechsel, Einsatz von Prüfautomaten | ||
| [ ] | Zwangshaltung | ||||
| [ ] | Überbeanspruchung der Augen bei länger andauernder Artikelkontrolle | ||||
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