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3.7 Bereich Heißendvergütung
| Nr. aus Katalog | Gefährdung / Belastung | Maßnahmen | Abschnitt | ||
| [ .] | Mögliche Ursachen | ||||
| (1) | Ungeschützte bewegte Maschinenteile: | [ .] | Ausschalten und gegen Wiedereinschalten sichern | 4.1.2 | |
| [ ] | Stetigförderer | [ ] | Nutzung von vorhandenen Sicherungseinrichtungen, z.B. Schaltsperre, mechanische Blockierung | ||
| [ ] | Vergütungskanal | [ ] | Einsatz von fachkundigem Personal | ||
| [ ] | nicht ausreichend geschützte Maschinen und Anlagen | [ ] | besteht eine Gefährdung durch den Weiterlauf der vor- und nachgeschalteten Maschinen, müssen auch diese stillgesetzt werden | ||
| [ ] | ungeschützte Teile bei Wartungs-, Reparatur- und Einrichtarbeiten | [ ] | Betriebsanleitung des Herstellers beachten | ||
| [ ] | ungeschützte Teile wegen Nichtanbringen von Schutzeinrichtungen nach Wartungs-, Reparatur- und Einrichtarbeiten | ||||
| Gefährliche Oberflächen | [ ] | Einsatz von geeigneten Hilfsmitteln | 4.1.2 | ||
| [ ] | heißes Glas | [ ] | Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen, z.B. Arbeitsschutzkleidung, Handschuhe, Schutzbrille | ||
| [ ] | heiße Maschinenteile | ||||
| [ ] | heiße Scherben | ||||
| [ ] | nichtspannungsfreies Glas | ||||
| Arbeits- und Verkehrswege | [ ] | rutschhemmend und eben | 4.1.3 | ||
| [ ] | Fußböden | [ ] | einfach zu reinigen | ||
| [ ] | Treppen | [ ] | Trittsicherheit | ||
| [ ] | Bühnen und Podeste | ||||
| [ ] | Übergänge | ||||
| (2) | Berührung betriebsmäßig spannungsführender Teile | [ ] | nur elektrische Betriebsmittel benutzen, die der BGV A3 entsprechen | 4.2 | |
| [ ] | Verbindungen und Anschlüsse | [ ] | Wartung und Instandhaltung durch Elektrofachkraft | ||
| [ ] | Steuerungs-/ Bedienelemente | ||||
| (3) | Sonstige gesundheitsschädigende Stäube und Dämpfe z.B. | [ ] | gezielter Einsatz | 4.3 | |
| [ ] | zinnorganische Verbindungen | [ ] | geringe Dosierung | ||
| [ ] | Zersetzungsprodukte der Vergütungsmittel z.B. Salzsäure aus Zinntetrachlorid/ Titantetrachlorid | [ ] | Betriebsanweisung nach Gefahrstoffverordnung | ||
| [ ] | Ersatzstoffprüfung | ||||
| [ ] | persönliche Hygienemaßnahmen | ||||
| [ ] | Atemschutz bei Reinigung, Umbau/ Reparatur | ||||
| (6) | Lärm
Lr > 85 dB (A) | [ ] | persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen, persönliche Schutzausrüstungen benutzen | 4.6.1 | |
| [ ] | Umgebungsmaschinen | [ ] | Arbeitsmedizinische Vorsorge | ||
| Kontakt mit heißen Oberflächen | [ ] | Einsatz von geeigneten Hilfsmitteln | 4.1.2 | ||
| [ ] | Stetigförderer | [ ] | Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen, z.B. Arbeitsschutzkleidung, Handschuhe, Schutzbrille | ||
| [ ] | Glas | ||||
| (8) | Ergonomische Mängel | [ ] | ausreichende, blendfreie Beleuchtung | 4.8 | |
| [ ] | Beleuchtung | [ ] | Bühnengröße und lichte Höhe entsprechend Arbeitsaufgabe | ||
| [ ] | Zwangshaltung | ||||
4 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der maschinellen Hohlglasherstellung
4.1 Mechanische Gefährdungen
4.1.1 Bewegte Maschinenteile
Die durch den Hersteller der Maschine vorgesehenen und bereitgestellten Schutzeinrichtungen sind zu benutzen.
Vor dem erforderlichen Zugriff in den Bereich von bewegten Maschinenteilen ist entsprechend der Betriebsanleitung bzw. der Betriebsanweisung "sicherer Stillstand" herbei zu führen.
Bei Arbeiten, z.B. beim Auswechseln von anderen Teilen als den Formen, oder bei der Reparatur von Mechanismen (Vorformboden, Greifer, Überschieber) sind zusätzlich die betroffenen Nachbarstationen bzw. die Maschine stillzusetzen.
Entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz hat der Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsermittlung zu beurteilen, ob neben dem Stillsetzen der betroffenen Station auch Maßnahmen, z.B. das Stillsetzen der benachbarten Stationen beim Formenwechsel an IS-Maschinen oder das Vorhandensein einer zweiten Person beim Formenwechsel an einer Glaspresse oder einem Rundläufer, notwendig sind. Dabei sind auch die Gefährdungen durch das Wiederanfahren von dann drei Stationen zu berücksichtigen, die z.B. durch die zusätzliche Auskühlung der Nachbarstationen entstehen.
Entsprechend der Gefährdungsermittlung bzw. den Herstellerangaben dürfen an laufenden Maschinen bestimmte Formenteile von Hand geschmiert werden, wenn : dies fertigungstechnisch unvermeidbar ist.
Durch den Unternehmer sind dafür geeignete Hilfsmittel (Schmierquaste) bereit zu stellen. Geeignet sind Schmierwerkzeuge, deren Stiele so lang sind, dass nicht mit der Hand zwischen die Formenhälften gegriffen werden muss.
Die Versicherten dürfen scharfe und spitze Gegenstände in der Arbeitskleidung nur tragen, wenn durch Schutzmaßnahmen eine Gefährdung während des Tragens auszuschließen ist. Schmuckstücke, Armbanduhren oder ähnliche Gegenstände dürfen beim Arbeiten an Hohlglasherstellungsmaschinen nicht getragen werden, da sie zu einer Gefährdung führen können.
4.1.2 Gefährliche Oberflächen und unkontrolliert bewegte Teile und Medien
Durch den Unternehmer ist dafür zu sorgen, dass gefährliche Oberflächen und sich unkontrolliert bewegende Teile und Medien, z.B. Scherben, heißes Glas, heiße Formenteile, heiße Maschinenteile, offene Flammen, Schmiermittelspritzer, Hydrauliköl, die Gesundheit der Versicherten nicht gefährden können.
Dies kann durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
4.1.3 Arbeitsplätze und Verkehrswege
Fußböden und Beläge müssen ausreichend tragfähig und fest mit dem Untergrund verbunden sein. Sie müssen leicht zu reinigen sein, insbesondere von Ölniederschlägen und Scherben.
Dies wird z.B. erreicht, wenn der Fußboden in Rutschklasse R 11 nach DIN 51.130 "Prüfung von Bodenbelägen; Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft; Arbeitsräume und Arbeitsbereiche mit Rutschgefahr, Begehungsverfahren; Schiefe Ebene" ausgeführt ist. Ein besonderer Verdrängungsraum nach DIN 51.130 wird nicht gefordert.
Niveaugleiche Ebenen sind anzustreben. Falls dies nicht möglich ist, müssen diese durch Podeste ausgeglichen werden. Die Podeste müssen für die notwendigen Tätigkeiten ausreichend groß sein und "sicher begehbare Aufstiege haben. Beträgt die Absturzhöhe mehr als 1,00 m ist die nachfolgende Tabelle 1 anzuwenden.
Tabelle 1: Zugänge zu Arbeits- und Wartungsplätzen
| Häufigkeit des Zugangs | Zu treffende Maßnahmen |
| Einmal pro Tag oder öfter | Fest angebrachte Plattform mit Hand-, Knie- und Fußleisten und Treppenzugang |
| Einmal alle 4 Wochen oder öfter | Fest angebrachte Plattform mit Hand-, Knie- und Fußleisten oder mit Anschlagpunkten für Auffangurte;
Zustieg über fest angebrachte Leitern, Plattformen mit Geländern an drei Seiten und Überstieg |
| Seltener als einmal alle 4 Wochen | Fest angebrachte Plattform mit Anschlagpunkten für Auffangurte und einhängbare bewegliche Leiter |
Weitere Informationen enthält die BG-Information "Treppen" (BGI 561).
An Glasformgebungsmaschinen ist ein direkter (ungehinderter) Zugriff, ohne das Podest verlassen zu müssen, zu Formenwagen oder Umbauwerkzeugwagen vom Podest aus anzustreben.
Damit die rutschhemmende Eigenschaft von Fußböden und Trittflächen erhalten werden kann, müssen geeignete Reinigungsgeräte bereitgehalten werden.
Dampfstrahler, Hochdruckwasserstrahlgeräte und Fußbodenkehrsaugmaschinen haben sich bewährt, ölaufsaugende Mittel haben ebenfalls eine abstumpfende Wirkung.
4.2 Gefährdungen durch elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3) hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass diese Anlagen nur von Elektrofachkräften oder unter deren Leitung und Aufsicht den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instand gehalten werden.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel entsprechend den elektrotechnischen Regeln betrieben werden. Für elektrische Anlagen und Betriebsmittel besteht eine Prüfverpflichtung (erstmalige und wiederkehrende Prüfungen).
4.3 Gefährdungen durch Arbeitsstoffe (Gefahrstoffe)
Bei der maschinellen Hohlglasproduktion wird eine Vielzahl von Stoffen eingesetzt, einige davon sind unter toxikologischen Gesichtpunkten kritisch. Neben den Einsatzstoffen sind auch die Reaktionsprodukte, die im Regelfall durch thermische Beaufschlagung gebildet werden, zu berücksichtigen.
Die häufigsten Gesundheitsgefahren bei der Bedienung und Wartung von Hohlglasherstellungsmaschinen treten auf durch:
Beispiele dafür sind:
- Künstliche Mineralfasern am Tropfring oder als Isoliermaterial,
- Wasser-Öl-Gemisch zur Scherenkühlung,
- Formenschmiermittel und dessen Dämpfe und Rauche,
- Zinnorganische Verbindungen, Salzsäure bei Heißendvergütung,
- Brenngase.
Der Unternehmer hat, um Gefährdungen zu beseitigen oder zu minimieren, folgende Möglichkeiten zu prüfen und Maßnahmen zu ergreifen:
Die Gefahrstoffberatungsstelle der Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie hält entsprechende Musterbetriebsanweisungen bereit oder gibt Unterstützung bei der Erarbeitung.
4.4 Biologische Gefährdungen
Gefährdungen durch biologische Einwirkungen können sich durch das Vorhandensein von Umlaufkühlsystemen, wie Scherenkühlung, Scherbenrückführung, Formenkühlung an Rundläufern, ergeben.
Die Wasserkreisläufe sind so zu unterhalten, dass eine Gefährdung der Versicherten durch Mikroorganismen, z.B. Keime, Pilze, Bakterien und Legionellen, nicht wirksam werden kann.
Dazu ist es erforderlich:
Wasser ohne Zusätze ist kein Kühlschmierstoff im Sinne der Vorschriften und Regeln. Für wassergemischte und nichtwassermischbare Kühlschmierstoffe gelten die Inhalte der BG-Regel "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen" (BGR 143) sowie der BG-Information "Keimbelastung wassergemischter Kühlschmierstoffe" (BGI 762).
4.5 Brand- und Explosionsgefährdung
An oder in der Nähe von Arbeitsplätzen dürfen leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe nur in einer Menge gelagert werden, die für den Fortgang der Arbeit erforderlich ist.
Eine regelmäßige Grundreinigung der Geräte und Einrichtungen sowie der Arbeitsbereiche ist erforderlich, um die im Produktionsprozess entstehenden ölhaltigen Verunreinigungen zu beseitigen.
Mit leicht entzündlichen oder entzündlichen Stoffen getränkte Putztücher dürfen nur _ in geeigneten Behältern gesammelt werden.
Geeignet sind Behälter, die schwer entflammbar sind und über selbstlöschende Eigenschaften verfügen.
Zum Löschen von Bränden sind Feuerlöscheinrichtungen der Art und Größe des Betriebes entsprechend bereitzustellen und gebrauchsfertig zu erhalten.
Nähere Informationen können der BG-Regel "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133) sowie der BG-Information "Vorbeugender Brandschutz" (BGI 560) entnommen werden.
Von Hand zu bedienende Feuerlöscheinrichtungen müssen jederzeit schnell und leicht erreichbar sein. Die Aufstellungsorte sind gut sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen.
Mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen, insbesondere zur Bekämpfung von Entstehungsbränden, ist eine ausreichende Anzahl von Versicherten vertraut zu machen, z.B. durch Feuerlöschübungen.
Für den Brandfall und sonstige gefährliche Störungen ist ein Alarmplan aufzustellen.
Wichtig ist außerdem, dass
- der Verlauf von Fluchtwegen und die Notausgänge eindeutig entsprechend der Arbeitsstättenverordnung gekennzeichnet sind,
- Notausgänge und Türen im Verlauf von Fluchtwegen in Fluchtrichtung aufschlagen
und- die Türen sich von innen ohne fremde Hilfsmittel jederzeit leicht und schnell öffnen lassen, solange sich Personen im Raum befinden.
Für den Umgang mit Brenngasen sind die entsprechenden Inhalte des DVGW-Regelwerkes zu beachten.
Der Bereich "heißes Ende" ist ein Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre nicht in einer solchen Menge zu erwarten ist, dass besondere Schutzmaßnahmen erforderlich werden. Er gilt somit entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung nicht als explosionsgefährdeter Bereich.
4.6 Spezielle physikalische Gefährdungen
4.6.1 Lärm
Anlagen zur maschinellen Hohlglasherstellung müssen so betrieben werden, dass Lärm, soweit es der Stand der Technik zulässt, vermieden wird. Als spezielle Lärmschutzmaßnahmen haben sich bewährt:
Anmerkung: Nähere Anforderungen enthält Abschnitt 4.7.8 und die Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3).
4.6.2 Optische Strahlung
Optische Strahlung ist jede ultraviolette, sichtbare und infrarote Strahlung, die nicht der Laserstrahlung zuzurechnen ist. Typische Quellen für optische Strahlung sind offene Flammen, Schmelzöfen und schmelzflüssige Glasposten.
4.6.3 Elektrische und magnetische Felder
Mit dem Auftreten von erhöhten elektrischen, magnetischen oder elektromagnetischen Feldern an Anlagen zur maschinellen Hohlglasherstellung ist zu rechnen, wenn elektrische Heizungen oder Zusatzheizungen an der Glaswanne oder der Speiserrinne vorhanden sind.
Der Unternehmer hat die Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift "Elektromagnetische Felder" (BGV B11) zu ergreifen.
Der technische Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie steht den Mitgliedsbetrieben zur Messung und Beurteilung von vorhandenen elektromagnetischen Feldern zur Verfügung oder gibt Unterstützung bei der Beurteilung der Gefährdung.
4.6.4 Thermische Einwirkungen
Bei Arbeiten unter starker Wärmebelastung muss dafür gesorgt werden, dass eine Überbeanspruchung der Versicherten und eine Gefährdung ihrer Gesundheit vermieden wird.
4.7 Gefährdungen durch Mängel in der Organisation
4.7.1 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
Siehe auch Leitfaden zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung (Anhang 1).
Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung einer Tätigkeit oder eines Arbeitsplatzes ausreichend.
Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist nach § 6 Arbeitsschutzgesetz zu dokumentieren, sofern die Zahl der Beschäftigten zehn überschreitet.
Managementsysteme sind ideale Mittel zur erfolgreichen Unternehmensführung. Darum ist es nur folgerichtig, dass auch moderne Organisationsformen für die Belange des Arbeitsschutzes eingeführt werden. Mit Hilfe eines Arbeitsschutzmanagementsystems kann der Unternehmer gezielt den Organisationsverpflichtungen des Arbeitsschutzgesetzes nachkommen.
4.7.2 Ordnung; Sauberkeit
Ordnung und Sauberkeit ist eine der Voraussetzungen für sicheres Arbeiten. Durch den Unternehmer sind die technischen, organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen, damit Ordnung und Sauberkeit aufrechterhalten werden.
Geeignete Maßnahmen sind z.B.:
- Das Bereitstellen von Reinigungsgeräten, -mitteln und Abfallbehältern,
- die Berücksichtigung des Zeitbedarfes für die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit,
- die Erstellung eines Reinigungsplanes mit Festlegung der Verantwortlichkeiten,
- die Bereitstellung geeigneter Werkzeugablagen, z.B. Luftschlauchaufwicklern und Aufbewahrungshilfen.
4.7.3 Aufsichtführende
Solange während der Betriebszeit Versicherte anwesend sind, muss auch der Unternehmer oder ein von ihm bestellter Aufsichtführender anwesend sein.
Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein. Die Übertragung der Unternehmerpflichten muss schriftlich erfolgen.
4.7.4 Unterweisung
Der Unternehmer hat die Versicherten nach § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und § 12 Arbeitsschutzgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Versicherten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungssituation angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden. Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung hinsichtlich der betriebsspezifischen Gefährdungen den Entleiher.
Die Unterweisung erstreckt sich unter anderem auf Maßnahmen zur Ersten Hilfe, auf den Alarm-, Flucht- und Rettungswegplan, das Verbot des Tragens von Schmuck sowie auf die Benutzung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen.
4.7.5 Betriebsanweisungen
Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus § 4 Arbeitsschutzgesetz hat der Unternehmer Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache aufzustellen und den Versicherten bekannt zu machen, sofern besondere Gefährdungen auftreten oder bestimmte Unfallverhütungsvorschriften dies fordern.
Die Versicherten haben die Betriebsanweisungen zu beachten.
Eine Betriebsanweisung ist vom Unternehmer an die Versicherten gerichtet. Sie regelt das Verhalten im Betrieb zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren und dient als Grundlage für Unterweisungen. Die Betriebsanweisung enthält die hierfür erforderlichen Angaben der Betriebsanleitungen oder Datenblätter des Herstellers, Einführers oder Lieferers. Ein Beispiel für eine Betriebsanleitung ist in Anhang 2 enthalten.
4.7.6 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Der Unternehmer hat es den Versicherten nach § 11 Arbeitsschutzgesetz zu ermöglichen, dass ihr Gesundheitszustand durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Erstuntersuchung vor Aufnahme der Tätigkeit und Nachuntersuchungen während dieser Beschäftigung) nach der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4) überwacht wird.
Vorsorgeuntersuchungen sind in der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4) und den zugehörigen Durchführungsanweisungen beschrieben und durch ermächtigte Ärzte durchzuführen. Siehe auch "Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen" (BGI 504).
4.7.7 Konsum von Alkohol öder anderer berauschender Mittel
Versicherte dürfen sich nach § 15 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) durch Konsum von Alkohol, Drogen oder anderer berauschender Mittel nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.
Bereits geringste Mengen Alkohol, Restalkohol oder berauschender Mittel stellen eine Gefährdung für die Versicherten im Bereich der maschinellen Hohlglasherstellung dar, z.B. durch verlängerte Reaktionszeiten beim Formenschmieren. Empfohlen wird daher, ein betriebliches Alkoholverbot zu vereinbaren.
Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, dürfen, entsprechend § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) mit dieser Arbeit nicht beschäftigt werden.
Das Beschäftigungsverbot zwingt nicht zur Entfernung aus dem Betrieb. Ob die Entfernung vertretbar ist, muss im Einzelfall entschieden werden. In diesem Fall hat der Unternehmer im Rahmen seiner Fürsorgepflicht für eine sichere Zurücklegung des Heimweges zu sorgen; dies kann erreicht werden durch Organisation einer Heimfahrgelegenheit auf Kosten des Versicherten, z.B. Taxi.
4.7.8 Lärmbereiche, Lärmminderungsprogramm
Der Unternehmer hat nach den §§ 6 und 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3) die im Betrieb vorhandenen Lärmbereiche fachkundig zu ermitteln und die Versicherten, für die die Gefahr des Entstehens lärmbedingter Gehörschäden besteht, festzustellen. Die Ermittlung ist in geeigneten Zeitabständen - insbesondere nach wesentlichen Änderungen, die Auswirkungen auf den Beurteilungspegel haben - zu wiederholen.
Der Unternehmer hat Lärmbereiche zu kennzeichnen, wenn der ortsbezogene Beurteilungspegel 90 dB(A) oder der Höchstwert des nicht bewerteten Schalldruckpegels 140 dB erreicht oder überschreitet.
Der Unternehmer hat nach den fortschrittlichen, in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik ein Programm technischer Maßnahmen und Maßnahmen der Arbeitsgestaltung zur Lärmminderung für die kennzeichnungspflichtigen Lärmbereiche aufzustellen und durchzuführen.
Bei einem Beurteilungspegel von 90 dB(A) oder darüber müssen die Versicherten nach § 10 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3) die zur Verfügung - gestellten persönlichen Schallschutzmittel benutzen.
4.7.9 Persönliche Schutzausrüstungen
Ist es durch betriebstechnische Maßnahmen nicht ausgeschlossen, dass die Versicherten Unfall- und Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, hat der Unternehmer nach §§ 29 und 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und dafür zu sorgen, dass sie bestimmungsgemäß benutzt werden.
Er hat insbesondere zur Verfügung zu stellen:
Bewährt haben sich Anstoßkappen mit Kurzschirm (geringere Gesichtsfeldeinschränkung) mit ausreichenden Belüftungsöffnungen.
Schutzkleidung im verölten Zustand bietet keinen hinreichenden Schutz vor Entflammen . des Stoffes, daher ist sie regelmäßig zu reinigen.Wird speziell ausgerüstete Schutzkleidung zur Verfügung gestellt, ist die Ausrüstung entsprechend den Herstellerangaben regelmäßig aufzufrischen.
Weitere Informationen hinsichtlich persönlicher Schutzausrüstungen enthalten dieUnfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3),
BG-Regel "Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189),
BG-Regel "Benutzung von Fuß- und Beinschutz" (BGR 191),
BG-Regel "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR 192),
BG-Regel "Einsatz von Gehörschützern" (BGR 194),
BG-Regel "Einsatz von Schutzhandschuhen" (BGR 195),
BG-Regel "Benutzung von Hautschutz" (BGR 197).
Den persönlichen Schutzausrüstungen muss entsprechend der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen ( 8. GPSGV) eine Informationsbroschüre beiliegen. Auf allen persönlichen Schutzausrüstungen muss die CE-Kennzeichnung angebracht sein.
Nach § 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) sind die vom Unternehmer bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstungen von den Versicherten bestimmungsgemäß zu benutzen und regelmäßig auf ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
Grundsätzlich gelten die Forderungen hinsichtlich persönlicher Schutzausrüstungen auch für Besucher. Der Unternehmer kann entsprechend seiner Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der organisatorischen, örtlichen und hygienischen Gegebenheiten abweichende Regelungen für Besucher treffen.
Besucher sind Gäste des Unternehmens, deren Aufenthalt im Bereich der maschinellen Hohlglasherstellung auch nicht indirekt durch das Unternehmen finanziert wird.
4.8 Gefährdungen und Belastungen durch ergonomische Mängel
4.8.1 Beleuchtung
An Arbeitsplätzen, Verkehrswegen und den Eingriffspunkten für das Instandhaltungspersonal ist die Beleuchtung so anzuordnen und auszulegen, dass sich aus der Art der Beleuchtung keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben. Die Beleuchtung muss sich nach der Art der Sehaufgabe richten. Reicht die fest installierte Beleuchtung nicht aus, insbesondere bei Wartungs- und Reparaturarbeiten, müssen geeignete Lichtquellen, z.B. Montageleuchten, zur Benutzung bereitstehen.
Die Beleuchtungseinrichtungen sind so zu unterhalten, dass die Mindestbeleuchtungsstärken nach der Arbeitsstätten-Richtlinie "Künstliche Beleuchtung" (ASR 7/3) jederzeit erreicht werden.
4.8.2 Wärme
Zur Erleichterung der Arbeit unter Wärmeeinwirkung sind Maßnahmen zu ergreifen, wobei technische Maßnahmen immer den Vorrang haben sollen.
Bei der Realisierung von technischen Maßnahmen bieten sich im Wesentlichen folgende Möglichkeiten an:
Luftführungsmaßnahmen an wärmebelasteten Arbeitsplätzen erfüllen zwei Aufgaben, die Zufuhr kühler Luft soll die wärmere Raumluft ersetzen und durch erhöhte Luftgeschwindigkeit soll die Wärmeabfuhr am menschlichen Körper erleichtert werden. In räumlich eng umgrenzten Bereichen kann die zugeführte Luft auch durch Kältemaschinen ("Klimaanlagen", Temperiergeräte) gekühlt werden, wenn extreme Wärme nicht auf andere Weise abgeführt werden kann. Das wird für Steuerstände oder Krankabinen in heißen Arbeitsbereichen praktiziert. Gewarnt sei dabei vor zu großer Temperaturdifferenz zwischen gekühltem Raum und Umgebung. Je nach Arbeitsschwere und Häufigkeit des Betretens des gekühlten Raumes können schon 4 bis 6 °C Temperaturdifferenz zu Erkältungserscheinungen führen.An stark wärmebelasteten Arbeitsplätzen kann die Strahlung zum ausschlaggebenden Klimafaktor werden. Die Schutzmaßnahmen zielen dann in Richtung auf die Verminderung der Emission des Strahlers, die Abschirmung der Strahlung oder die Verminderung der Absorption im Empfängerbereich.
Nach Ausschöpfen der Möglichkeiten durch technische Maßnahmen kann auch durch organisatorische Maßnahmen der Arbeitsablauf bei wärmebelastender Tätigkeit erträglicher gestaltet werden. Zu den organisatorischen Maßnahmen gehören:
Die Reduzierung der Aufenthaltszeit im wärmebelasteten Bereich schließt ein, dass alle Tätigkeiten, die nicht direkt den Verbleib in der Hitze erfordern, außerhalb dieses Bereiches ausgeführt werden. Erforderlichenfalls müssen muskuläre Pausen vorgesehen werden. Durch die Unterbrechung der muskulären Arbeit kann die Beanspruchung in zumutbaren Grenzen gehalten werden. Der Betroffene kann währenddessen im klimabelasteten Arbeitsbereich verbleiben. Viele kurze Pausen haben einen höheren Erholungswert als wenige lange Pausen.Die Bekleidung spielt beim Wärmeaustausch zwischen Körperoberfläche und Umgebung eine wesentliche Rolle. Der Wärmeaustausch ist abhängig vom Isolationswert der Kleidung und der notwendigen Schutzausrüstung. Zur Verbesserung der Schweißrate muss die Kleidung atmungsaktiv und wasserdampfdurchlässig sein.
Im Bereich von wärmebelasteten Arbeitsplätzen ist der Flüssigkeitshaushalt des Körpers besonders zu beachten. Bei normalen Temperaturen und Arbeitsbedingungen gibt der Organismus durch Wasserverdunstung durch die Haut etwa 1 bis 1,5 Liter Flüssigkeit pro Tag ab. Diese Menge kann je nach Umgebungstemperatur und Arbeitsleistung bei wärmebelasteten Mitarbeitern durch Schweißabsonderung bis auf 8 Liter je Arbeitsschicht ansteigen. Bei erhöhter Flüssigkeitsabgabe verliert der Mensch nicht nur Wasser, sondern auch die darin gelösten Mineralstoffe, wie Kalium, Calcium, Magnesium, Phosphor und vor allem Natriumchlorid (Kochsalz). Ein großer Flüssigkeitsverlust muss auf körpergerechte Weise ausgeglichen werden. Als Getränke an solchen Arbeitsplätzen sind z.B. zu empfehlen: Mineralwasser ohne Kohlensäurezusatz, Getränke mit großer durstlöschender Wirkung, wie ungesüßter Kräutertee (in Instantform), dem schwarzer Tee als Geschmackskorrigens beigegeben werden kann, oder Malzkaffee. Bei allen Zubereitungsformen muss die Kontrolle der Wasserqualität durch den Wasserversorger gewährleistet sein.
4.8.3 Heben und Tragen
Für das Handhaben von schweren oder ergonomisch ungünstigen Lasten sollen möglichst technische Hilfsmittel in Form von Transport- oder Tragehilfen eingesetzt werden.
Die sich aus der Lastenhandhabungsverordnung ergebenden Richtwerte für das Heben und Tragen von Lasten sind einzuhalten.
Die Werte in Tabelle 2 stellen keine Grenzwerte dar. Sie sind praxisbewährt und können Grundlage für die durchzuführende Gefährdungsermittlung sein.
Tabelle 2: Zumutbare Lasten beim manuellen Heben und Tragen
| Lebensalter
[Jahre] | Häufigkeit des Hebens und Tragens | |||
| Gelegentlich | Häufig | |||
| Zumutbare Last in kg für | ||||
| Frauen | Männer | Frauen | Männer | |
| 15 - 18 | 15 | 35 | 10 | 20 |
| 19 - 45 | 15 | 55 | 10 | 30 |
| ab 45 | 15 | 45 | 10 | 25 |
Der Unternehmer hat die Versicherten über die sachgemäße manuelle Handhabung von Lasten und über die Gefahren, denen sie insbesondere bei unsachgemäßer Ausführung der Tätigkeit ausgesetzt sind, zu unterweisen.
4.8.4 Zugang zum Arbeitsplatz
Bei der Neukonzeption des Arbeitsbereiches an einer Hohlglasherstellungsanlage soll die Möglichkeit einer niveaugleichen (abgesenkten) Aufstellung geprüft werden, um die sich aus den sonst notwendigen Podesten ergebenden Gefährdungen (Stolpern, Rutschen, Lastenhandhabung) zu vermeiden.
4.9 Sonstige Gefährdungen
4.9.1 Schichtarbeit
Schichtarbeit birgt gesundheitliche und soziale Risiken, insbesondere wenn nachts und an Wochenenden gearbeitet werden muss. Die Schichtarbeit ist nach den neuesten arbeitsmedizinischen Erkenntnissen zu gestalten.
In jedem Fall sind die Forderungen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten.
Hilfreiche Informationen sind bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin erhältlich.
4.9.2 Vorbeugende Instandhalturng
In der Praxis hat sich gezeigt, dass durch die Einführung einer vorbeugenden Instandhaltung eine Reduzierung der Unfall- und Gesundheitsgefährdungen der betroffenen Mitarbeiter erreicht wird. Außerdem werden damit die Betriebsausfallzeiten gesenkt. Durch geplanten, rechtzeitigen Austausch von Verschleißteilen, durch die gezielte Bereitstellung von Personal und Material können Störungen (Betriebsunterrechungen) minimiert werden. Die Tätigkeiten können unter weniger Zeitdruck (Hektik, Stress) und müssen nicht im laufenden Betrieb durchgeführt werden.
Jede Betriebsstörung bedeutet gleichzeitig eine erhöhte Gefährdung der Versicherten. Rund 20 % der Arbeitsunfälle im gewerblichen Bereich ereignen sich während der Störungsbeseitigung.
4.9.3 Zusammenwirken von Versicherten
Werden Tätigkeiten durch mehrere Versicherte durchgeführt, muss eine Verständigung auch unter den besonderen Bedingungen in den Hohlglasherstellungsbereichen (Lärmpegel, persönliche Schutzausrüstungen, eingeschränkter Sichtkontakt) gewährleistet sein. Über die sich daraus ergebenden besonderen Gefahren und erforderlichen Maßnahmen (Koordination der Arbeiten) sind die Versicherten zu unterweisen.
5 Zeitpunkt der Anwendung
Diese BG-Regel ist anzuwenden ab Januar 2006, soweit nicht Inhalte dieser BG-Regel nach geltenden Rechtsnormen oder als anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind. Sie ersetzt die "Sicherheitsregeln für Hohlglasherstellungsmaschinen (I. IS-Maschinen)" (ZH1/499) vom April 1983.
| Leitfaden zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen | Anhang 1 |
1 Sinn, Zweck und Nutzender Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der kontinuierlichen Arbeitsschutzarbeit
Eine der Grundpflichten des Arbeitgebers ist es, erforderliche Maßnahmen festzulegen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Versicherten bei der Arbeit zu sichern und zu verbessern. Wesentliche Voraussetzung dafür ist die Gefährdungsbeurteilung.
Das Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (in Kraft getreten am 21. August 1996) fordert in § 5 vom Arbeitgeber, die für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen. Die Ergebnisse dieser Ermittlungen sind zu dokumentieren. Für Arbeitgeber mit 10 oder weniger Beschäftigten kann diese Dokumentation entfallen (§ 6).
Die Gefährdungsbeurteilung bringt primär einen Nutzen für das Unternehmen und stellt nur sekundär die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht dar. Mit Hilfe der Gefährdungsbeurteilung soll es dem Unternehmer erleichtert werden, Schwachstellen in seinem Unternehmen, vorzugsweise an der Schnittstelle zwischen Mensch und Technik, aufzuspüren.
Damit lassen sich
Darüber hinaus können
Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zeigen, an welchen Arbeitsplätzen und bei welchen Arbeitstätigkeiten besonders schwere Gefährdungen auftreten. Damit lassen sich Prioritäten setzen, welche Schutzmaßnahmen vorrangig zu realisieren sind. Ein Beispiel soll die Ausführung erläutern:
Wird eine Töpferscheibe durch einen freizugänglichen Keilriementrieb bewegt, so besteht die Möglichkeit, dass die Töpferin zufällig in die Einzugsstelle des Antriebes greift und dabei einen oder mehrere Finger verliert. Dies bedeutet für die Töpferin, dass ein Freidrehen von keramischen Gefäßen nicht mehr ausgeführt werden kann. Für die Mitarbeiterin führt dies zum Wechsel der Tätigkeit und für das Unternehmen zum Verlust einer hochqualifizierten Arbeitnehmerin mit nachteiligen wirtschaftlichen Folgen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist in diesem Beispiel das umgehende Anbringen einer Verkleidung des Keilriementriebes. Maßnahmen zum Abbau anderer Belastungen, z.B. die Verbesserung der Ergonomie an diesem Arbeitsplatz, wären demgegenüber nachrangig durchzuführen.
Die sachgerechte Unterweisung der Mitarbeiter über die bei der Arbeit auftretenden Gefährdungen und Belastungen sowie sicherheitsgerechtes Verhalten lassen sich auf der Basis von Gefährdungsbeurteilungen zielgerichteter durchführen. Die Gefährdungsbeurteilungen sind darüber hinaus eine wichtige Grundlage für die Arbeit von betrieblichen Führungskräften, Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärzten, Betriebsräten, Sicherheitsbeauftragten und allen Mitarbeitern.
2 Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
Wer muss die Gefährdungsbeurteilung durchführen?
Vom Gesetzgeber ist ausdrücklich der Unternehmer festgelegt, die Arbeitsbedingungen zu beurteilen und zu dokumentieren. Der Unternehmer kann natürlich diese Aufgaben ganz oder teilweise delegieren. Insbesondere sind in die Ermittlung einzubeziehen:
Die Qualität einer Gefährdungsbeurteilung wird wesentlich davon bestimmt, ob und in welchem Umfang die Versicherten in die Ermittlungen an ihrem Arbeitsplatz einbezogen werden. Die Versicherten bringen ihre Erfahrung mit den Schwachstellen in ihrer Tätigkeit ein und ermöglichen damit Erkenntnisse zu Gefährdungen und Belastungen, die vom außenstehenden Betrachter in der Regel nicht zu erkennen sind. Darüber hinaus wird die Akzeptanz von durchzuführenden Maßnahmen erhöht und das Sicherheitsbewusstsein gefördert. Die Gefährdungsbeurteilung kann auch von betriebsfremden Personen oder Institutionen im Auftrag des Unternehmers durchgeführt werden. In diesem Fall müssen aber betriebliche Führungskräfte und vor allem die Versicherten in die Ermittlung einbezogen werden.
Wird die Gefährdungsbeurteilung von externen Personen oder Unternehmen ausgeführt, so entbindet es den Unternehmer nicht von seiner Pflicht, Maßnahmen zur Vermeidung und Reduzierung von Gefährdungen und Belastungen festzulegen und deren Erfolg zu kontrollieren.
Eine interessante Darstellung zur Durchführung von Gefährdungsermittlungen findet sich in einem englischen Informationsblatt:
Wann muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden?
Zunächst muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden als Erstbeurteilung an allen Arbeitsplätzen. Ergeben sich aus der Beurteilung Maßnahmen zum Abbau der Gefährdungen, müssen natürlich auch die realisierten Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit überprüft werden, d.h. es muss eine erneute Beurteilung des Arbeitsplatzes erfolgen. Aktualisierungen der Beurteilungen sind auch bei Veränderungen des Arbeitsplatzes bzw. -bereiches durchzuführen.
Dies betrifft z.B.:
Sehr zu empfehlen ist, die Gefährdungsbeurteilung zum wichtigen Bestandteil der kontinuierlichen betrieblichen Arbeitsschutzarbeit zu machen. Damit kann sie zu einem äußerst wertvollen Instrument für eine systematische Präventionsarbeit und für betriebliche Kostensenkung werden.
Falls Sie selbst die Ermittlungen vornehmen wollen, gehen Sie durch Ihre Arbeitsstätte und sehen Sie alles das von neuem an, von dem vernünftigerweise angenommen werden muss, dass es Schäden verursachen könnte. Ignorieren Sie Kleinigkeiten. Konzentrieren Sie sich auf wesentliche Gefahren, die ernsthafte Schäden zur Folge haben oder viele Menschen treffen können. Fragen Sie Ihre Mitarbeiter und deren Vertreter nach ihrer Meinung. Sie können Dinge bemerkt haben, die nicht offensichtlich sind.Denken Sie auch an Personen, die nicht ständig in der Arbeitsstätte sind, z.B. Kunden, Reinigungskräfte, Besucher, Fremdunternehmer, Instandhaltungspersonal usw. Schließen Sie in Ihre Überlegung fremde Personen oder Personen ein, mit denen Sie sich die Arbeitsstätte teilen, wenn die Möglichkeit besteht, dass sie durch Ihre Aktivitäten verletzt werden können."
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